Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2001, Az. III ZR 235/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2021

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:5. Juli 2001F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:[X.] § 11 Abs. 1, § 11 a Abs. 3, § 15 Abs. 1; BGB § 670Zum Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters eines [X.] gegen den (damaligen) Eigentümer, der die nach dem Endeder staatlichen Verwaltung zurückgewonnene Verwaltungs- und Verfü-gungsbefugnis über das Grundstück wieder verliert, weil dem Restituti-onsantrag eines NS-geschädigten Voreigentümers stattgegeben wird.[X.], Urteil vom 5. Juli 2001 - [X.]/00 [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des22. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juli 2000 aufge-hoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-visionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestandDurch Verwaltungsauftrag des Magistrats von Groß-Berlin vom 2. Fe-bruar 1953 wurde das im Eigentum von [X.] stehende, mit einem Mietshausbebaute Grundstück M.-Straße in [X.] gemäß § 2 der Verordnung zur Si-cherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 ([X.]. [X.]) unterstaatliche Verwaltung gestellt. Nach Beendigung der staatlichen Verwaltung mitAblauf des 31. Dezember 1992 gab die klagende Wohnungsbaugesellschaft- 3 -das Grundstück mit Wirkung vom 1. Januar 1993 an die Beklagte heraus, diemittlerweile im Wege der Erbfolge Grundstückseigentümerin geworden war.[X.] hatte das Grundstück 1938 von [X.] erworben, die es ihrerseits1934 von einem [X.] Voreigentümer gekauft hatte. Mit Schreiben [X.] April 1992 hatte die Streithelferin der Beklagten die Rückübertragung [X.] an dem Grundstück beantragt. Mit bestandskräftig geworde-nem Bescheid vom 7. Oktober 1997 übertrug das zuständige Amt zur [X.] das Grundstückseigentum an die Streithelferin [X.]. Zur Begründung führte das Amt aus, daß gemäß § 1 Abs. 6 [X.] die Veräußerung des Grundstücks durch den [X.]Voreigentümer im Jahre 1934 als verfolgungsbedingter Vermögensverlust zuvermuten sei.Die Klägerin vereinnahmte bis zum Ende der staatlichen Verwaltung [X.] und bestritt die Betriebs-, Verwaltungs- und sonstigen Kosten. Die vonihr für den [X.]raum vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 erstelltenAbrechnungen ergaben unter Einschluß eines aus den vorangegangenenWirtschaftsjahren bis zum 30. Juni 1990 entstandenen [X.] DM einen Fehlbetrag von 464.941,77 DM. Die Klägerin verlangt von [X.] Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das [X.] das angefochtene Urteil im wesentlichen dahin ab-geändert, daß der [X.] dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Nur hin-sichtlich des [X.] aus der [X.] vor dem 1. Juli 1990 hat es die [X.]. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf voll-ständige Abweisung der Klage weiter.[X.] - als einheitliches Rechtsmittel zu behandelnde ([X.], [X.] 1. Juli 1993 - [X.] - NJW 1993, 2944; Urteil vom 26. März 1982 -V [X.] - NJW 1982, 2069) - Revision der Beklagten und ihrer Streithelferinhat Erfolg.1.Nach der Rechtsprechung des [X.]s hat das [X.], das in der früheren [X.] neben den Enteignungen und sonstigenzu Eigentumsverlusten führenden Maßnahmen planmäßig als Mittel der "wirt-schaftlichen Enteignung" eingesetzt wurde, ab dem 1. Juli 1990 einen in denBestimmungen des [X.]es sinnfällig zum Ausdruck gekommenenFunktionswandel dahin erfahren, daß dem staatlichen Verwalter im [X.] Eigentümer eine echte Treuhänderstellung zugewiesen worden ist. [X.] rechtfertigt es, ungeachtet der öffentlich-rechtlichen [X.] der staatlichen Verwaltung dem staatlichen Verwalter einenallgemeinen Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entsprechend) [X.] dem 1. Juli 1990 gemachte Aufwendungen zuzubilligen ([X.]surteile[X.]Z 137, 183, 188 ff; [X.]Z 140, 355, 356, 363 f). Dieser Anspruch umfaßtauch pauschalierte Verwaltungskosten nach Maßgabe der Höchstbeträge des§ 26 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung([X.]Z 140, 355, 358 ff).- 5 -Demgegenüber verwehrt das [X.] in den Fällen, in denendie [X.] zum vollständigen Verlust des Eigentums geführthat und die Korrektur des Teilungs- bzw. Diskriminierungsunrechts durch eineRückübertragung des Vermögenswerts vorzunehmen ist, dem Verfügungsbe-rechtigten einen "allgemeinen" Erstattungsanspruch für Aufwendungen, die ervor der Rückübertragung auf den der Restitution unterliegenden Vermögens-gegenstand gemacht hat. § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] gewährt dem Verfügungs-berechtigten lediglich einen Kostenerstattungsanspruch für Instandsetzungs-maßnahmen, die den Vermieter zu einer Erhöhung der Miete berechtigen, so-weit diese Kosten nicht bereits durch eine Mieterhöhung ausgeglichen wordensind. Wenn auch diese an Satz 3 des Absatzes 3 anschließende [X.] der Rechtsprechung des [X.]s auf die in § 3 Abs. 3 Satz 2 und 5 [X.]geregelten Tatbestände anwendbar ist, so ändert dies doch nichts daran, daßder Verfügungsberechtigte die Betriebs- und gewöhnlichen Erhaltungskostenselbst zu tragen hat (vgl. [X.]surteile [X.]Z 136, 57, 62 ff; 137, 183, 186 ffund vom 17. Mai 2001 - [X.]/00 - zur [X.] bestimmt). [X.] kann der Verfügungsberechtigte nur dann im [X.] gel-tend machen, wenn und soweit der Berechtigte nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.]Herausgabe der dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus [X.], Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehenden Entgelte ver-langt.2.Vorliegend bestand zwischen den Parteien bis zum Ablauf des 31. [X.] (vgl. § 11 a Abs. 1 Satz 1 [X.]) ein "Verwalterverhältnis". [X.] wurde spätestens ab Stellung des [X.] durch die Streit-helferin der Beklagten mit Schreiben vom 8. April 1992 ein "Restitutionsver-- 6 -hältnis" begründet, an dem zum einen die Streithelferin der Beklagten als Be-rechtigte und zum anderen - jedenfalls ab dem 1. Januar 1993 - die [X.] - jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 - die Klägerin als Ver-fügungsberechtigte beteiligt waren. Demzufolge war die Klägerin bis zum Endeder staatlichen Verwaltung in einen doppelten [X.] eingebunden:Gegenüber der Beklagten, für die sie die Sicherung und ordnungsgemäßeVerwaltung des Vermögenswerts wahrzunehmen hatte (§ 15 Abs. 1 Satz 2[X.]), war sie der Unterlassungsverpflichtung nach § 15 Abs. 2 [X.] [X.], gegenüber deren Streithelferin der Unterlassungsverpflichtung aus§ 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] ([X.]surteil [X.]Z 137, 183, 191).Daraus ist nach Auffassung des Berufungsgerichts zu schließen, daßdem früheren staatlichen Verwalter auch die "doppelten" Rechte zustehen: [X.] während der staatlichen Verwaltung getätigten Aufwendungenkönne er, wenn und soweit die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen [X.], nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] vom [X.] verlangen, während er gegenüber dem früheren Eigentümer den un-geschmälerten "allgemeinen" Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB ent-sprechend habe. Der Umstand, daß der frühere Eigentümer die gerade erst mitAblauf der staatlichen Verwaltung zurückgewonnenen vollen Verwaltungs- [X.] über den betreffenden Vermögenswert mit Bestands-kraft des Rückgabebescheids wieder - und zwar endgültig - verloren hat, [X.] Meinung des Berufungsgerichts nur im Rahmen des zwischen diesenbeiden Berechtigten vorzunehmenden Gesamtschuldnerausgleichs nach § [X.] zu berücksichtigen. Dem vermag der [X.] nicht zu [X.] endete die staatliche Verwaltung spätestens mit Ablauf des31. Dezember 1992 (§ 11 a Abs. 1 Satz 1 [X.]), so daß vom jeweiligen Ei-gentümer im Regelfalle [X.] über lediglich einen [X.]raum von2½ Jahren auszugleichen sind. Gleichwohl konnten angesichts der niedrigen,nicht sofort auf das in den westlichen Bundesländern bestehende Niveau an-hebbaren [X.]-Mieten einerseits und des vielfach weit überdurchschnittlichenUmfangs an Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die angesichts desschlechten baulichen Zustands der der staatlichen [X.] gerade in den ersten Jahren nach Herstellung [X.] und [X.] und der [X.] Einheit ergriffen werdenmußten, andererseits Fehlbeträge in beträchtlicher Höhe entstehen. Wie dem[X.] aus vielen bei ihm anhängig gemachten Verfahren bekannt ist, sind[X.] - wie hier - in Höhe von mehreren 100.000 DM keine [X.]. Die Verwertung dieser gerichtsbekannten Fakten (§ 291 ZPO) ist dem[X.], nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung, auchals Revisionsgericht nicht verwehrt (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2000- II ZR 218/00 - NJW 2001, 1270, 1272 m.N.).Die Belastung des Eigentümers mit diesen Kosten ist nicht unbillig, da [X.] allgemeinen bei Rückgabe des Grundstücks eine deutlich bessere Ertrags-lage vorgefunden hat und zudem nicht ernsthaft zu befürchten ist, daß die zuerstattenden Kosten eine Höhe erreichen, die die Bewirtschaftung des Grund-stücks auf Dauer unrentabel machen oder gar den Wert des Grundstücksübersteigen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es der Gesetzgeber - anders [X.] den [X.] - auch in der Hand gehabt hätte, die staatliche Ver-waltung mit Inkrafttreten des [X.]es übergangslos aufzuhebenund den Vermögenswert sofort dem Eigentümer oder einem zu bestellenden- 8 -gesetzlichen Vertreter desselben (vgl. § 11 b [X.]) mit der Folge zurückzu-geben, daß diese im Interesse der ordnungsgemäßen Verwaltung des [X.] erforderlichen (vgl. § 15 Abs. 1 [X.]) Aufwendungen der [X.] oder sein Vertreter hätten tätigen müssen.Diese Bewertung der Interessenlage trifft aber nur für den den gesetzli-chen Bestimmungen des [X.]es zugrundeliegenden Normalfallzu, daß die mit dem Ende der staatlichen Verwaltung einhergehende Wieder-herstellung der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse des Eigentümers [X.] angelegt ist, also das Grundstückseigentum nur entweder aufgrund ei-gener Dispositionen des Vermögensinhabers (Verkauf, Schenkung etc.) oderdeshalb verloren geht, weil sich allgemeine Risiken (wirtschaftliche Schwierig-keiten, Insolvenz etc.) verwirklichen, denen jede am Wirtschaftsleben teilneh-mende Person ausgesetzt ist.Verliert aber - wie hier - der von der Anordnung der staatlichen Verwal-tung betroffene Berechtigte sein Eigentum deshalb wieder, weil sich ein ande-rer, ebenfalls von Teilungs- und Diskriminierungsunrecht Betroffener nach denBestimmungen dieses Gesetzes als der noch besser Berechtigte erweist, sostellt sich die wirtschaftliche Lage des Eigentümers in einem völlig anderenLicht dar: Infolge des durchgreifenden [X.] konnte er [X.] nur zeitweise nutzen. Aufgrund dessen bestand keine realistischeChance, ein in der [X.] der staatlichen Verwaltung aufgelaufenes [X.], das auch nur annähernd den vorliegend geltend gemachten [X.], aus den ihm zufließenden Einnahmen des Grundstücks zu bestrei-ten. Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur dann,wenn der [X.] kurze [X.] nach Ablauf des 31. Dezember 1992- 9 -bestandskräftig wird, sondern auch dann, wenn - wie hier - der [X.] erst nach mehreren (fast fünf) Jahren eintritt. Denn bei der rechtlichen Be-urteilung darf, worauf die Revision zu Recht hinweist, nicht unberücksichtigtbleiben, daß der Restitutionsberechtigte nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] dieMöglichkeit hat, die vom Eigentümer ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-,Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis vereinnahmten Entgelte [X.]. Den Eigentümer hinsichtlich der ihm vom staatlichen Verwalter [X.] gestellten Beträge auf die Auseinandersetzung im [X.] zu verweisen, wie das Berufungsgericht dies tut,stellt schon deshalb keine ausreichende Kompensationsmöglichkeit dar, weil inden [X.] der Berechtigte einem "allgemeinen" [X.] des Verfügungsberechtigten nicht ausgesetzt ist ([X.]surteil [X.]Z137, 183, 187 f). Diese vom [X.] gewollte Besserstellung [X.] ist auch dann zu beachten, wenn neben dem "Restituti-onsverhältnis" noch ein "Verwalterverhältnis" besteht ([X.]surteil aaOS. 192), und setzt daher auch einem etwaigen [X.]. Darüber hinaus ist es, wie die Revision zutreffend geltend macht,dem Eigentümer nicht zuzumuten, unter Umständen langwierige Auseinander-setzungen mit dem [X.] führen zu müssen und insoweit auchdas Insolvenzrisiko zu tragen.Diese Ausführungen machen deutlich, daß bei einer Konstellation wieder vorliegenden aufgrund der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Lö-sung in der Person des durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung [X.] Eigentümers nicht nur das Ziel des [X.]es, das ge-schehene Teilungs- und Diskriminierungsunrecht nachhaltig wiedergutzuma-chen, verfehlt würde; vielmehr würde dieser Eigentümer in einer nicht zu ver-- 10 -nachlässigenden Zahl von Fällen aufgrund von im [X.] selbstangelegter, dem Eigentümer nicht zurechenbarer und von ihm nicht be-herrschbarer Umstände (Vorhandensein eines weiteren [Restitutions-]Berechtigten) im Ergebnis schlechter gestellt als er stehen würde, wenn es beider "wirtschaftlichen Enteignung" geblieben und der Gesetzgeber von einerKorrektur des [X.] Abstand genommen hätte. Dieses Ergebnisstünde in klarem Widerspruch zum Sinn und Zweck des [X.]) Dieses sinnwidrige Ergebnis hätte aufgrund der ursprünglichen Kon-zeption des [X.]es nicht eintreten können:Unbeschadet des Umstands, daß sich die nach § 11 a Abs. 3 Satz 1[X.] normierten Verwalterpflichten nicht nur auf den [X.]raum zwischen [X.] der staatlichen Verwaltung und der Rückgabe des [X.] erstrecken, sind die auftragsrechtlichen Bestimmungen der § 666 ff [X.] dann anwendbar, wenn es zur "Abwicklung" des [X.]skommt (vgl. [X.]Z 140, 355, 362; 144, 271, 274 ff).Nach der ursprünglichen Fassung des [X.]es war die Auf-hebung der staatlichen Verwaltung nur auf Antrag des Berechtigten durch [X.] der zuständigen Behörde möglich. Diesem stand nach § 11 Abs. 1Satz 1 [X.] ein öffentlich-rechtlicher Aufhebungsanspruch zu. Im Aufhe-bungsverfahren hatte die Behörde den staatlichen Verwalter und Dritte, derenrechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden [X.], zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen (§ 31 Abs. 2[X.]), die im Falle einer nachteiligen Entscheidung Widerspruch einlegen- 11 -und gegebenenfalls Antrag auf gerichtliche Nachprüfung stellen konnten(§§ 36, 37 [X.]; [X.]Z 140, 355, 361).Daraus folgt, daß die Behörde, wenn diese Bestimmung maßgeblich ge-blieben wäre, im Aufhebungsverfahren zu prüfen gehabt hätte, ob der von [X.] der Beklagten gestellte [X.] begründet war. [X.] hätte entsprechend dem in § 3 Abs. 2 [X.] verankerten Priori-tätsgrundsatz nur der [X.] Erfolg haben können. Dem steht nichtentgegen, daß diese Regelung aufgrund ihrer - freilich unsystematischen, [X.] der Sache nach um eine Ergänzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] geht(vgl. [X.]/[X.]/Tank, in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 3 [Stand August 1997] Rn. 173) - Stellung im Gesetz nur [X.] mehrerer [X.] betrifft ([X.]/Hirt-schulz/Tank aaO Rn. 174). Da nämlich die aus dem Eigentum sowie aus den inbezug auf den betreffenden Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnissensich ergebenden Rechte und Pflichten nur entweder durch denjenigen, der [X.] beantragt hat, oder durch denjenigen, der die Aufhebung derstaatlichen Verwaltung begehrt, wahrgenommen werden können, nicht aberdurch beide gleichzeitig, wäre die "[X.]" auch in dieser "[X.]" zu beantworten gewesen.Wenn es aber wegen des Vorrangs des nach § 1 Abs. 6 [X.] Restitu-tionsberechtigten zu einer "Abwicklung" der staatlichen Verwaltung gar nichtgekommen wäre, so hätte sich auch die Frage einer Kostenerstattungspflichtdesjenigen, der durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung [X.] war, von vornherein nicht [X.] 12 -b) Dadurch, daß im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -be-schleunigung mit der Einfügung der §§ 11 a bis 11 c [X.] durch das [X.] vom 14. Juli 1992 ([X.] bestehenden [X.] mit Ablauf des 31. Dezember 1992von Gesetzes wegen beendet wurden, konnte eine abschließende Klärung [X.] an dem betreffenden Vermögenswert im [X.] mehr erreicht werden. Vielmehr war diese Frage in dem anhängig [X.] zu beantworten, wobei der Eigentümer und - wiesich später herausstellt, nur - "Zwischen-Berechtigte" anstelle des [X.] (alleinige) Position des Verfügungsberechtigten einrückte. Dabei hat [X.] die sich für den Eigentümer daraus ergebenden Gefahren undRisiken, daß sich die durch die Beendigung der staatlichen Verwaltung mitAblauf des 31. Dezember 1992 wiedererlangte "vollwertige" Eigentümerstellungje nach Ausgang des [X.] als nur vorläufig und daher wirt-schaftlich weitgehend wertlos erweisen könnte, nicht bedacht. Dem ist dadurchRechnung zu tragen, daß der Eigentümer, der das Grundstück später [X.] positiv verbeschiedenen [X.] wieder verliert, dem staatli-chen Verwalter jedenfalls nicht mehr Kosten nach § 670 BGB entsprechend zuerstatten hat als der Wert der Gebrauchsvorteile ausmacht, die dem [X.] im [X.]raum der [X.] vom Ende der staatli-chen Verwaltung bzw. der Herausgabe des Grundstücks bis zur [X.] zugeflossen sind und ihm auch im Verhältnis zum [X.] verbleiben (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.]). [X.] die vom Eigentümer in diesem [X.]raum auf das Grundstück gemachteneigenen Aufwendungen. Dabei haben allerdings nach der dem § 3 Abs. 3[X.] zugrundeliegenden Interessenbewertung und Risikoverteilung [X.] außer Betracht zu bleiben, die der Eigentümer unter [X.] auch ihm gegenüber dem [X.] obliegenden Unterlas-sungspflicht getätigt hat (vgl. [X.]Z 126, 1, 4 ff) oder derentwegen ihm ein ei-gener Aufwendungsersatzanspruch gegen den [X.] nach§ 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] zusteht.c) Diese Lösung benachteiligt den staatlichen Verwalter nicht unbillig.Die für ihn hiermit verbundenen Nachteile und Schwierigkeiten sind angesichtsder überwiegenden schützenswerten Eigentümerinteressen hinzunehmen.aa) Da [X.] für Grundstücke nach dem 31. [X.] nicht mehr angemeldet werden können (§ 30 a Abs. 1 Satz 1[X.]), hatte der Verwalter regelmäßig vor dem Ende der staatlichen Verwal-tung von der Stellung eines [X.] Kenntnis erlangt und [X.] Verhalten danach ausrichten. Insbesondere konnte er sich mit dem [X.] dahin verständigen (pactum de non petendo), daß vor Abschluß des Re-stitutionsverfahrens [X.] nicht geltend gemacht wer-den. Allerdings ist zuzugeben, daß angesichts der zu diesem [X.]punkt nochvöllig ungeklärten Rechtslage ein dahingehendes Einvernehmen nicht ohneweiteres zu erzielen war und sich der staatliche Verwalter daher [X.] doch gezwungen sah, noch vor Abschluß des [X.] [X.] (vor Ablauf des 31. Dezember 1995) gegen den Eigentümer Klage zuerheben, um die Verjährung seiner [X.] zu verhindern(vgl. [X.]Z 140, 355, 362).bb) Wenn und soweit gegen den [X.] [X.] nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] bestehen sollten, können dieseselbstverständlich immer noch geltend gemacht werden, da der staatliche Ver-- 14 -walter zu dem [X.]punkt, zu dem er die Aufwendungen gemacht hat, auch [X.] zum [X.] der Verfügungsberechtigte war. Daß erdiese Stellung noch vor Abschluß des [X.] mit Ablauf des31. Dezember 1992 wieder verloren hatte, führt nicht zu einem Anspruchsver-lust. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die kurze Verjährung des§ 196 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 BGB, der der Kostenerstattungsanspruch des staatli-chen Verwalters nach § 670 BGB entsprechend unterliegt ([X.]Z 140, 355,357 ff), für den Aufwendungsersatzanspruch des Verfügungsberechtigten nach§ 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] nicht gilt. Insoweit bleibt es mangels Eingreifens einerspeziellen Regelung bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren(§ 195 BGB).4.Mit dieser Entscheidung setzt sich der [X.] nicht in Widerspruch zuseiner bisherigen [X.]) Daß bei der Beantwortung der Frage, ob und in welcher Höhe demstaatlichen Verwalter [X.] zustehen, auch - aber nichtnur - auf ein Ereignis - hier: Verbescheidung des [X.] - abge-stellt werden kann, das nach dem Ende der staatlichen Verwaltung eingetretenist, hat der [X.] bereits mit Beschluß vom 27. Juli 2000 ausgesprochen ([X.] - [X.], 2052 bezüglich der Frage, ob der frühere Eigentümer oderder Käufer, dem das Grundstück zum [X.]punkt der Beschlagnahme bereitsübergeben worden war, der aber erst nach Aufhebung der staatlichen Verwal-tung das Grundstückseigentum erlangt hatte, erstattungspflichtig ist).b) Mit Beschluß vom 30. Juli 1998 ([X.]) hat der [X.] die Re-vision gegen ein Berufungsurteil nicht angenommen, in dem der staatliche- 15 -Verwalter zur Rechnungslegung und Herausgabe erzielter Überschüsse ver-urteilt worden war, obwohl der Kläger das Grundstückseigentum später eben-falls an einen besser berechtigen [X.] verloren hatte. Der Fall,daß der Verwalter einen Überschuß erzielt hat, ist indes mit der hier [X.] "[X.]" nicht vergleichbar. Bei Herausgabe eines Über-schusses trotz anschließender Restitution kann der vom [X.] [X.] wenigstens teilweise erreicht werden, [X.] dann, wenn ein solcher Eigentümer auch ein den Wert der ihm zugekom-menen Gebrauchsvorteile übersteigendes Defizit ausgleichen müßte, dieserZweck - wie ausgeführt - verfehlt [X.] Berufungsurteil ist aufzuheben. Eine abschließende sachliche Ent-scheidung des [X.]s kommt nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht, vonseinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen dazu getroffenhat, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte in der [X.] vom1. Januar 1993 bis zur Bestandskraft des am 7. Oktober 1997 ergangenenRückgabebescheids einen Überschuß erzielt hat und ob ihr dieser Überschußverblieben oder dadurch wieder (teilweise) entzogen worden ist, daß ihreStreithelferin rechtzeitig und formgemäß (schriftlich) den [X.] § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] geltend gemacht hat (vgl. § 7 Abs. 8 Satz 2- 16 -[X.] in der Fassung des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom20. Oktober 1998, [X.]). Die Parteien haben insoweit Gelegenheitzu weiterem Sachvortrag.[X.][X.][X.][X.]Dörr

Meta

III ZR 235/00

05.07.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2001, Az. III ZR 235/00 (REWIS RS 2001, 2021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2021

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