Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. III ZR 303/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1936

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] vom 17. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein BGHR: ja [X.] § 13 Abs. 1 Ein Schadensersatzanspruch nach § 13 Abs. 1 [X.] wegen gröblicher Verletzung der Pflichten des staatlichen Verwalters kommt nur dann in Betracht, wenn die staatliche Verwaltung im [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] am 29. September 1990 fortbestanden hat. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - [X.]/07 - [X.]

LG Berlin - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17. September 2008 durch [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juni 2007 - 21 U 81/05 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der [X.] wird auf 111.260,30 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Kläger nimmt auf der Grundlage einer Abtretungsvereinbarung mit seiner Mutter, die als Erbin in die Rechtsstellung ihres Ehemannes und [X.] des [X.] (im Folgenden: Erblasser) eingetreten ist, den beklagten [X.] wegen behaupteter Pflichtverletzungen des staatlichen Verwalters im [X.]raum von Januar 1953 bis Juni 1994 auf Schadensersatz in Anspruch. Diese Pflichtverletzungen stehen nach der Behauptung des [X.] im [X.] mit der Verwaltung eines Bankkontos und eines 1981 enteigne-ten Grundstücks des Erblassers, das 1996 restituiert worden ist. 1 - 3 - Der Erblasser war seit 1936 als Eigentümer des Grundstücks [X.]. [X.] wurde das Grundstück gemäß § 6 der Verordnung zur Siche-rung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. [X.] S. 615) unter staatli-che Verwaltung gestellt. In der Folgezeit wurde das Grundstück durch den staatlichen Verwalter mit Aufbauhypotheken belastet und auf sein Betreiben mit Bescheid vom 9. September 1981 auf der Grundlage von § 14 des Aufbauge-setzes vom 6. September 1950 (GBl. [X.] S. 965) wegen Überschuldung [X.]. Der Erblasser war ferner Inhaber eines Kontos bei der K.

AG, das der staatliche Verwalter gleichfalls benutzte und das am 4. September 1981 ein Guthaben von [X.] aufwies. Das Konto [X.] nach der Enteignung des Grundstücks fort und wurde als Verwaltungs-konto für mehrere Grundstücke verwendet. Am 13. Mai 1991 wurde es wegen Geringfügigkeit aufgelöst. 2 Der Kläger begehrt jetzt noch Schadensersatz in Höhe von 111.260,30 • nebst Zinsen. Zum einen macht er geltend, in der [X.] von Januar 1953 bis [X.] 1981 seien auf dem Konto eingegangene Mieteinnahmen in der [X.] von 34.500 • durch den staatlichen Verwalter veruntreut worden. Zum anderen verlangt er für die [X.] ab der Enteignung des Grundstücks Ersatz für an den Erblasser nicht ausgekehrte Mieteinnahmen. Dabei führt er den [X.] dieser Mieteinnahmen darauf zurück, dass es durch die rechtswidrige staat-liche Verwaltung und den damit verbundenen Entzug der Einnahmen zur Über-schuldung und Enteignung des Grundstücks gekommen sei. Das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen hat durch Bescheid vom 16. Januar 2003 für den Verlust des [X.] vom 4. September 1981 eine Ent-schädigungspflicht in Höhe von umgerechnet 2.560,24 • festgestellt, die dem Kläger im erstinstanzlichen Verfahren als Schadensersatz zugesprochen wor-3 - 4 - den sind. Die weitergehende Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision. I[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die mit der Auslegung und Anwendung des § 13 [X.] verbundenen [X.] betreffen - 18 Jahre nach dem Beitritt der ehemaligen [X.] - auslaufen-des Recht, das über die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung hinaus nicht die Eröffnung eines weiteren Revisionsverfahrens verlangt. Das [X.] hat im Ergebnis richtig entschieden. 4 1. Das [X.] unterscheidet zwischen Maßnahmen, die zur vollständigen Entziehung eines Vermögenswerts durch Verlust der betreffenden Rechtsposition führen, und Maßnahmen der staatlichen Verwaltung (§ 1 Abs. 4 [X.]), durch die dem Rechtsinhaber zwar nicht der Vermögenswert, wohl aber die Verfügungs- und [X.] entzogen worden ist. Im [X.] Fall geschieht die Wiedergutmachung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch Rückübertragung des entzogenen Vermögenswerts, im letzteren Fall gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, § 11a Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich durch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung (vgl. Senatsurteil [X.] 137, 183, 185 f). Das Verhalten des staatlichen Verwalters während der staatlichen Verwaltung unterliegt nicht den auftragsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-buchs; vielmehr ist sie als ein öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut anzusehen. Dem entspricht es, dass Pflichtverletzungen des staatlichen Verwalters, die seit dem Beitritt der ehemaligen [X.] zum 3. Oktober 1990 begangen wurden, Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auslösen können. 5 - 5 - Daneben hat das [X.] bei einer gröblichen Verletzung der [X.], die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, in § 13 Abs. 1 Schadensersatzansprüche vorgesehen, die auf der Grundlage der ge-setzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und gegen den [X.] zu richten sind (vgl. Senatsurteile [X.] 128, 173, 182 f; 144, 271, 274 f). Mit dieser Bestimmung wird vor allem für die [X.] vor dem Bei-tritt der [X.] ein Schadensersatzanspruch begründet, der so vorher nicht [X.]en hat. Aus der Einbettung dieses Anspruchs in den Abschnitt III des [X.], der die mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung in [X.] stehenden Fragen behandelt, folgt, dass die staatliche Verwal-tung bis zum Inkrafttreten des [X.] am 29. September 1990 fortbestanden haben muss. Denn nur unter diesen Umständen ist der Anwen-dungsbereich der §§ 11 ff [X.] eröffnet und die in § 13 Abs. 1 [X.] als Anspruchsinhaberin bezeichnete Person "Berechtigte" im Sinn des § 1 Abs. 4 [X.] (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen [X.], § 13 [X.] Rn. 11 f; so auch [X.], in: [X.] in der ehemaligen [X.], § 13 [X.] Rn. 1, 3). Endet die staatliche Verwaltung daher vor diesem [X.]punkt durch Überfüh-rung in Volkseigentum, ist der Betroffene zwar gegebenenfalls Berechtigter im Sinn des § 1 Abs. 1 [X.], hat aber keine Rechtsstellung mehr, die ihm [X.] nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewähren würde. Für den als Neben-, Folge- oder vielfach auch als Annexanspruch bezeichneten Anspruch aus § 13 Abs. 1 [X.] kann nichts anderes gelten. 6 2. Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-richt Schadensersatzansprüche hinsichtlich entgangener Mieteinnahmen seit 7 - 6 - der Enteignung des Grundstücks im September 1981 verneint hat. [X.] während dieser [X.] waren dem Erblasser nicht mehr zugeordnet. Dies bestätigt nicht zuletzt die Bestimmung des § 7 Abs. 7 Satz 1 [X.], die dem Berechtigten im Grundsatz keinen Anspruch gegen den Verfügungsberechtig-ten auf Herausgabe der bis zur Rückgabe gezogenen Nutzungen gibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einnahmen auf dem Konto des Erblassers verbucht wurden. 3. Das Berufungsgericht geht jedoch davon aus, dass an dem bei der K.

AG geführten Konto des Erblassers am 29. September 1990 noch eine faktische staatliche Verwaltung bestand, die erst am 13. Mai 2001 (richtig: 1991) ihr Ende gefunden habe. Seine Überlegung, dass die auf Zahlung gerich-teten Forderungen gegen das Kreditinstitut in Höhe des Guthabens bei der In-verwaltungnahme und der Guthabenstände bis zur Auflösung des Kontos am 13. Mai 1991 als geschützter Vermögenswert und als Objekt von Pflichtverstö-ßen des staatlichen Verwalters in Betracht kämen, ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Allerdings wären Mieteinnahmen, die nach der Enteignung des Grundstücks auf dieses Konto gelangt wären, aus den zu 2 angeführten [X.] außer Betracht zu lassen. 8 Die Bestimmung des § 7 Abs. 7 Satz 1 [X.] kann jedoch nicht, wie das Berufungsgericht möglicherweise meint, einem Schadensersatzanspruch des [X.] entgegengehalten werden, der auf die Behauptung gestützt wird, vor der Enteignung des Grundstücks seien Mieteinnahmen auf das Konto des Erblassers gelangt und sodann zweckwidrig verwendet oder gar veruntreut [X.]. 9 - 7 - Die Beschwerde meint, weil das Berufungsgericht insoweit keine Fest-stellungen getroffen habe, müsse die Richtigkeit dieses Vortrags revisionsrecht-lich unterstellt werden. Dies mag für ein eröffnetes Revisionsverfahren richtig sein. Hier ist jedoch beachtlich, dass der Kläger nach dem bisherigen Vorbrin-gen das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nicht hinreichend unter [X.] gestellt hat. Ob dem Kläger ein Anspruch nach § 13 Abs. 1 [X.] zu-steht, steht nämlich, anders als er es in den Vorinstanzen vertreten hat, nach allgemeinen Grundsätzen zu seiner Beweislast. Das beruht zum einen darauf, dass es hier nicht um eine nach Auftragsrecht geschuldete Rechnungslegung eines Verwalters geht, sondern um den Nachweis besonders qualifizierter Rechtsverstöße, und zum anderen, dass der beklagte Entschädigungsfonds den Vorgängen nicht näher steht als der Kläger. 10 Im Verwaltungsverfahren hat sich das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen mit den erreichbaren Unterlagen beschäftigt und eine zweckwidrige Verwendung von Kontoguthaben nicht feststellen können. Der Kläger hat sich hiermit zwar in seiner Klageschrift ausführlich auseinanderge-setzt und - wie ihm zuzugeben ist - die Plausibilität einiger Belege in Frage ge-stellt. Insgesamt handelt es sich jedoch um eine Würdigung unvollständiger Un-terlagen, die gegen das Bestreiten des Beklagten für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht nicht genügt, weil es an geeigneten Beweismitteln fehlt, die in den Jahren 1953 bis 1981 liegenden Vorgänge aufzuklären. 11 4. Im Hinblick hierauf kann der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auch nicht auf die Erwägung stützen, wäre der staatliche Verwalter mit den Ein-nahmen aus dem Grundstück rechtmäßig verfahren, wäre es nicht zu der Ent-eignung des Grundstücks gekommen, weil die zu seiner Bewirtschaftung [X.] - 8 - derlichen Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Dann wären auch die Mietein-nahmen weiter geflossen. Es erscheint fraglich, ob die Überlegung des [X.] überhaupt den gel-tend gemachten Anspruch schlüssig zu begründen vermag; denn in der Sache würde ein solcher Schadensersatzanspruch im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass nicht nur [X.] wie hier - der Vermögensgegenstand restituiert wird, sondern auch weitere Folgen seiner Enteignung entschädigt würden. Darüber hinaus spricht viel dafür, dass die Erwägungen des [X.] insoweit nicht hinreichend zwischen den [X.] unterscheiden, die dem Verwalter des Grund-stücks und dem des [X.] obliegen. Das bedarf aber vorliegend [X.] abschließenden Entscheidung. 13 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.03.2005 - 23 O 100/04 - [X.], Entscheidung vom 08.06.2007 - 21 U 81/05 -

Meta

III ZR 303/07

17.09.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. III ZR 303/07 (REWIS RS 2008, 1936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1936

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

8 B 30/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des staatlichen Verwalters


V ZR 180/11 (Bundesgerichtshof)

Grundbuchberichtigungsanspruch bei irrtümlicher Eintragung von Volkseigentum; Enteignungsbegriff


IV ZR 272/03 (Bundesgerichtshof)


III ZR 235/00 (Bundesgerichtshof)


V ZR 180/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.