Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.06.2023, Az. X ZR 59/21

10. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5155

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Gegenstand

Veranlassung zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch den Patentinhaber - Anzeigemonitor


Leitsatz

Anzeigemonitor

1. Ein Patentinhaber gibt Anlass zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage, wenn er dem potenziellen Nichtigkeitskläger trotz Aufforderung nicht schon vor Klageerhebung eine Rechtsstellung verschafft, die mit derjenigen nach der Nichtigerklärung des Patents vergleichbar ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. August 2013 - X ZR 73/12, GRUR 2013, 1282 Rn. 50 - Druckdatenübertragungsverfahren).

2. Eine vorherige Aufforderung seitens des Nichtigkeitsklägers ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil der Patentinhaber im Rahmen von Lizenzverhandlungen hat erkennen lassen, dass er einem Rechtsstreit nicht aus dem Weg gehen wird.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 6. Senats ([X.]) des [X.] vom 12. März 2021 wird zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte vier Fünftel und die Klägerin ein Fünftel.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die [X.]eklagte ist Inhaberin des [X.] Patents 198 54 241 (Streitpatents), das am 24. November 1998 angemeldet wurde und die Darstellung von [X.]ildern betrifft. Patentanspruch 1, auf den elf Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der von der [X.] hauptsächlich verteidigten Fassung (Änderungen zur erteilten Fassung sind hervorgehoben):

Verfahren zum Darstellen von an einem Anzeigemonitor (7) [X.] [X.]ildern (A, [X.], [X.]), bei dem mittels eines [X.]ildaufnahmesystems (2) einer Untersuchungsanlage digitale [X.]ilddaten eines Untersuchungsvolumens eines Objekts (O) aufgenommen werden, bei welchem Verfahren am Anzeigemonitor (7) gleichzeitig wenigstens zwei [X.]ilder (A, [X.], [X.]) des Untersuchungsvolumens als Projektionsbilder oder Schnittbilder mit beliebiger Orientierung ihrer [X.]ildebenen zueinander angezeigt werden, wobei in jedem [X.]ild wenigstens eine Markierung (M) angezeigt wird, die eine Information über die Lage der [X.]ildebene eines der anderen [X.]ilder bezüglich des [X.]ildes, in dem die Markierung angezeigt wird, angibt, wobei die Orientierung der [X.]ildebene eines [X.]ilds (A, [X.], [X.]) und damit die Ansicht des [X.]ilds unter entsprechend angepasster Darstellung der Markierungen (M) geändert werden kann, und wobei die Änderung durch [X.]ewegen der Markierungen (M) insbesondere Verschieben oder Verdrehen der Linien mittels geeigneter Steuermittel, insbesondere umfassend eine Steuerungsmaus (8) erfolgt.

2

Patentanspruch 13 der verteidigten Fassung, auf den ebenfalls elf Ansprüche zurückbezogen sind, stellt sinngemäß eine zur Ausführung dieses Verfahrens geeignete Vorrichtung unter Schutz, Patentanspruch 25 eine medizinische Untersuchungsanlage mit einem [X.]ildaufnahmesystem und dieser Vorrichtung.

3

Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, der Gegenstand des Schutzrechts sei nicht patentfähig. Die [X.]eklagte hat das Streitpatent mit einem Hauptantrag und neun Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

4

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die [X.]erufung der [X.], die das Streitpatent mit ihren erstinstanzlichen Anträgen sowie neun weiteren Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige [X.]erufung ist nicht begründet.

6

[X.]. Die Klage ist trotz Erlöschens des [X.] weiterhin zulässig.

7

Wie das [X.]atentgericht zutreffend angenommen hat und auch die [X.]eklagte nicht in Zweifel zieht, hat die Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil sie wegen Verletzung des [X.] in Anspruch genommen wird.

8

[X.][X.]. [X.] betrifft die Darstellung von [X.]ildern auf einem Anzeigemonitor.

9

1. Nach der [X.]eschreibung des [X.] werden bei medizinischen Untersuchungen, etwa mittels Magnetresonanzanlagen, [X.]omputertomographen oder Röntgenanlagen, [X.]ilder eines Untersuchungsobjektes aufgenommen und an einem Monitor dargestellt.

Dabei sei es wichtig, dem Nutzer auf möglichst einfache Weise viele [X.]nformationen zu vermitteln.

Davon ausgehend liegt dem [X.]treitpatent das technische [X.]roblem zugrunde, [X.]ilder an einem Anzeigemonitor auf einfache und übersichtliche Weise darzustellen.

2. Zur Lösung schlägt das [X.]treitpatent in der verteidigten Fassung von [X.]atentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):

1.1

Verfahren zum Darstellen von an einem Anzeigemonitor (7) [X.] [X.]ildern (A, [X.], [X.]).

1.2

Mittels eines [X.]ildaufnahmesystems (2) einer [X.] werden digitale [X.]il[X.]aten eines [X.] eines Objekts (O) aufgenommen.

1.3      

Am Anzeigemonitor (7) werden gleichzeitig wenigstens zwei [X.]ilder (A, [X.], [X.]) des [X.] angezeigt, und zwar

1.3.1 als [X.]rojektionsbilder oder [X.]chnittbilder

1.3.2 mit beliebiger Orientierung ihrer [X.]ildebenen zueinander.

1.4      

[X.]n jedem [X.]ild wird wenigstens eine Markierung (M) angezeigt,

1.4.1 die eine [X.]nformation angibt über die Lage der [X.]ildebene eines der anderen [X.]ilder bezüglich des [X.]ildes, in dem die Markierung angezeigt wird.

1.5      

Die Orientierung der [X.]ildebene eines [X.]ilds (A, [X.], [X.]) und damit die Ansicht des [X.]ilds unter entsprechend angepasster Darstellung der Markierungen (M) kann geändert werden, und zwar

1.5.1 durch [X.]ewegen der Markierungen (M), insbesondere Verschieben oder Verdrehen der Linien mittels geeigneter [X.]teuermittel, insbesondere umfassend eine [X.]teuerungsmaus (8).

3. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung.

a) Der Gegenstand der [X.]atentansprüche 1, 13 und 25 wird trotz im Einzelnen abweichender Merkmale durch die Art und Weise geprägt, in der die [X.]ilder angezeigt werden. Die beiden zuletzt genannten Ansprüche unterliegen deshalb keiner anderen [X.]eurteilung als [X.]atentanspruch 1.

aa) [X.]atentanspruch 13 sieht als zwingende [X.]estandteile der Vorrichtung eine [X.]ildverarbeitungseinrichtung (6) und einen Anzeigemonitor (7) vor.

Damit bleibt offen, auf welche Weise die zur Anzeige eingesetzten [X.]il[X.]aten gewonnen und wie sie der [X.] zugeführt werden.

bb) [X.]atentanspruch 25 sieht eine medizinische [X.] vor, die ein [X.]ildaufnahmesystem und eine Vorrichtung nach Anspruch 13 umfasst.

Hieraus ergibt sich nicht zwingend, dass die beiden genannten Komponenten in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht oder in sonstiger Weise fest miteinander verbunden sind. Ebenfalls bleibt offen, in welcher Weise die [X.]il[X.]aten gewonnen werden.

cc) Das in [X.]atentanspruch 1 geschützte Verfahren umfasst nach Merkmal 1.2 auch die Aufnahme hierzu geeigneter digitaler [X.]il[X.]aten.

Hinsichtlich der Ausgestaltung der hierzu eingesetzten [X.] und des zu dieser gehörenden [X.]ildaufnahmesystems enthält [X.]atentanspruch 1 ebenfalls keine näheren Vorgaben. [X.]nsbesondere ist der Gegenstand dieses Anspruchs nicht auf die in der [X.]eschreibung beispielhaft aufgeführten Aufnahmesysteme (Röntgen, Ultraschall, Magnetresonanz, [X.]omputertomographie, Abs. 2, 20) beschränkt.

[X.]atentanspruch 1 fordert auch nicht zwingend, dass die [X.] neben dem [X.]ildaufnahmesystem auch die [X.] umfasst. Er lässt vielmehr offen, auf welchem Weg die aufgenommenen digitalen [X.]il[X.]aten zum Anzeigemonitor gelangen. Auch die [X.]eschreibung sieht insoweit lediglich vor, dass die mit dem [X.]ildaufnahmesystem der Untersuchungseinrichtung aufgenommenen digitalen [X.]ilder an eine weitere Vorrichtung (5) mit einem Anzeigemonitor (7) weitergeleitet werden (Abs. 20 f.).

b) [X.]chnittbilder und [X.]rojektionsbilder im [X.]inne von Merkmal 1.3.1 stellen Ansichten aus dem [X.]nneren des untersuchten Objekts dar. [X.] unterscheidet diese von Oberflächenbildern, die nur die äußere Ansicht eines Objekts zeigen (Abs. 2).

aa) Ein [X.]chnittbild im [X.]inne von Merkmal 1.3.1 zeigt [X.] des [X.]. Es enthält deshalb zwingend eine zweidimensionale Darstellung.

bb) [X.] im [X.]inne von Merkmal 1.3.1 stellt demgegenüber [X.]nformationen aus mehreren Ebenen des [X.] dar.

Ein [X.]eispiel dafür ist ein Röntgenbild. Dessen [X.]nhalt hängt davon ab, wie stark die Röntgenstrahlen auf dem Weg durch das untersuchte Objekt bis zur dargestellten [X.]ildebene absorbiert worden sind. Der Darstellung lässt sich jedoch nicht entnehmen, in [X.] die Absorption erfolgt ist. Angezeigt werden also [X.]nformationen, die aus allen Ebenen zwischen der [X.]trahlenquelle und der dargestellten [X.]ildebene stammen können. Auch dabei handelt es sich um eine zweidimensionale Darstellung.

[X.]atentanspruch 1 sieht jedoch nicht zwingend vor, dass das [X.]rojektionsbild ein Röntgenbild ist. Er lässt vielmehr offen, auf welche Weise die [X.]il[X.]aten gewonnen werden. Zu den in [X.]etracht kommenden Aufnahmemethoden gehören nach der [X.]eschreibung auch solche, die das aufgenommene Volumen in mehreren Einzelschichten darstellen. Mit einem solchen [X.]il[X.]atensatz sei es möglich, eine Aufnahme in Form eines Volumenbildes, zum [X.]eispiel als [X.]rojektionsbild oder als Oberflächenbild in dreidimensionaler Form darzustellen (Abs. 2).

Ob hieraus zu entnehmen ist, dass ein [X.]rojektionsbild im [X.]inne von Merkmal 1.3.1 auch eine dreidimensionale Darstellung enthalten kann, ist, wie noch aufzuzeigen sein wird, für die Entscheidung über den Rechtsbestand des [X.] nicht erheblich.

c) Eine Anzeige von mindestens zwei [X.]ildern mit beliebiger Orientierung der [X.]ildebenen zueinander gemäß Merkmal 1.3.2 erfordert, dass die [X.]ildebenen grundsätzlich in jedem beliebigen Winkel und mit beliebigem [X.]chnittpunkt zueinander stehen können.

aa) Dies steht in Einklang mit den Ausführungsbeispielen in den [X.]uren 2 bis 7.

[X.]n der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 2 werden drei [X.]ilder (A, [X.], [X.]) angezeigt, deren Ebenen (a, b, c) jeweils senkrecht zueinander stehen (Abs. 4).

Abbildung

Die nachfolgend wiedergegebene [X.]ur 3 zeigt die Darstellung von drei [X.]ildebenen, die parallel zu den in [X.]ur 2 dargestellten Ebenen ausgerichtet, gegenüber diesen aber verschoben sind.

Abbildung

Auch damit ist die Orientierung der [X.]ildebenen gegenüber [X.]ur 2 geändert. Zur Orientierung gehört nicht nur der Winkel, in dem die einzelnen Ebenen zueinander stehen, sondern auch der Ort, an dem sie sich schneiden.

Die [X.]uren 4 bis 6 zeigen Darstellungen, bei denen mindestens eine [X.]ildebene gegenüber einer anderen schräg verkippt oder verdreht angeordnet ist (Abs. 27-29). Gewissermaßen in Extremform ist dies in der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 7 dargestellt. Dort steht keine der drei [X.]ildebenen senkrecht auf einer anderen (Abs. 30).

Abbildung

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt es vor diesem Hintergrund nicht, wenn irgendeine Orientierung der [X.]ildebenen möglich ist.

Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den Ausführungen in der [X.]eschreibung, nach dem erfindungsgemäßen Verfahren stünden mehrere [X.]ilder beispielsweise senkrecht aufeinander (Abs. 6). Diese einleitende [X.]childerung umschreibt die technische Lösung nicht abschließend. Eine senkrechte Ausrichtung wird zudem nur als [X.]eispiel angeführt.

Aus dem Wortlaut von Merkmal 1.3.2 und den damit korrespondierenden Ausführungsbeispielen in den [X.]uren 2 bis 7 ergibt sich, dass es bei jedem [X.]ild möglich sein muss, die Orientierung der [X.]ildebene im Verhältnis zu den Ebenen der anderen [X.]ilder grundsätzlich frei zu wählen. Dies bestätigen die Ausführungen in der [X.]eschreibung, wonach in [X.]ur 7 der größte Komplexitätsgrad erreicht sei, weil sämtliche [X.]ilder beliebig im dreidimensionalen Raum orientiert seien (Abs. 30).

Dieser Anforderung ist nicht genügt, wenn die Orientierung der [X.]ildebene nur bei einem [X.]ild frei gewählt werden kann. Die Möglichkeit zur beliebigen Orientierung muss vielmehr für jedes der mindestens zwei [X.]ilder bestehen, die Merkmal 1.3 vorsieht.

d) Die nach Merkmal 1.4 angezeigte Markierung (M) ist in Merkmal 1.4.1 lediglich dahin charakterisiert, dass sie eine [X.]nformation über die Lage der [X.]ildebene eines der anderen [X.]ilder bezüglich des angezeigten [X.]ildes angibt.

Wie diese [X.]nformation beschaffen ist und in welcher Weise sie dargestellt wird, ist damit nicht näher festgelegt.

aa) [X.]n den [X.]uren 2 bis 7 bestehen die Markierungen aus Linien, die die Lage der [X.]ildebene angeben (Abs. 23), und aus [X.]feilen, die die [X.]etrachtungsrichtung anzeigen (Abs. 24).

Die Darstellung mittels Linien wird in der [X.]eschreibung als zweckmäßig bezeichnet (Abs. 7). Hieraus und aus dem Umstand, dass [X.]atentanspruch 1 insoweit keine Vorgaben enthält, ergibt sich, dass auch andere Arten der Markierung in [X.]etracht kommen.

bb) Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten ist Merkmal 1.4.1 nicht zu entnehmen, dass die in der Markierung enthaltene [X.]nformation ohne Rückgriff auf zusätzliche [X.]nformationen Aufschluss über die Lage der [X.]ildebene geben muss.

Auch bei den Ausführungsbeispielen in den [X.]uren 2 bis 7 sind zusätzliche [X.]nformationen erforderlich, um die [X.]edeutung der Linien und [X.]feile erfassen zu können. [X.]nsbesondere muss dem [X.]etrachter bekannt sein, dass die Farbe der Linien und die diesen beigefügten [X.]uchstaben darauf hinweisen, dass sie die [X.]ildebene des [X.]ildes darstellen, das mit demselben [X.]uchstaben gekennzeichnet und mit derselben Farbe umrandet ist (Abs. 8, 23). Ein Mindestmaß an [X.]nformationen, das schon aus der bildlichen Darstellung selbst hervorgehen muss, ist Merkmal 1.4.1 vor diesem Hintergrund nicht zu entnehmen.

cc) Anders als die [X.]eklagte meint, muss die Anzahl der Markierungen in einem [X.]ild nicht zwingend der Anzahl der übrigen [X.]ilder entsprechen.

Nach Merkmal 1.4 genügt es, wenn jedes [X.]ild eine solche Markierung enthält. Diese Mindestanforderung gilt unabhängig von der Anzahl der dargestellten [X.]ilder, also auch für Ausgestaltungen, in denen es zu jedem [X.]ild mehr als ein weiteres [X.]ild gibt.

Eine weitergehende Festlegung enthält erst [X.]atentanspruch 2, der zwingend die Anzeige von drei [X.]ildern und die Wiedergabe von zwei Markierungen in jedem [X.]ild vorsieht.

e) Die in [X.] 1.5 vorgesehene Änderung der Orientierung muss in jedem nach Merkmal 1.3 vorgesehenen [X.]ild möglich sein.

Nach dem Wortlaut von Merkmal 1.5 genügt es zwar, wenn die Orientierung der [X.]ildebene "eines [X.]ildes" geändert werden kann. Aus dem Zusammenhang mit Merkmal 1.3.2, wonach jedes in Merkmal 1.3 vorgesehene [X.]ild eine beliebige Orientierung aufweisen kann, ergibt sich aber, dass für jedes dieser [X.]ilder eine entsprechende Einstellmöglichkeit bestehen muss.

Dem steht nicht entgegen, dass in den [X.]uren 3 und 4 im Vergleich zu der jeweils vorhergehenden [X.]ur nur jeweils eine Markierung geändert worden ist. Aus dem Zusammenhang der Ausführungsbeispiele ergibt sich, dass solche Änderungen aufeinanderfolgend in jedem der betroffenen [X.]ilder möglich sein müssen, und zwar grundsätzlich in beliebiger Reihenfolge.

[X.][X.][X.]. Das [X.]atentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand des [X.]atentanspruchs 1 in der hauptsächlich verteidigten Fassung sei gegenüber der als [X.] veröffentlichten [X.][X.]T-Anmeldung ([X.]) nicht neu. Die Entgegenhaltung zeige ein Verfahren zum Darstellen von [X.]ildern. Der Anzeigemonitor zeige gleichzeitig mindestens zwei [X.]ilder als [X.]chnittbilder und ein [X.]rojektionsbild. Die [X.]ildebenen könnten orthogonal und schräg ausgewählt sowie mit beliebiger Orientierung und Winkellage zueinander angezeigt werden. [X.]n jedem [X.]ild werde wenigstens eine Markierung angezeigt, die eine [X.]nformation über die Lage der [X.]ildebene angebe. Diese könnten mittels drag and drop an eine andere [X.]telle eines [X.]ildes bewegt werden, wodurch sich die Orientierung der [X.]ildebene ändere.

[X.]elbst wenn [X.] lediglich eine schräge [X.]ildebene ermöglichen sollte, an der [X.]n der anderen [X.]ilder jeweils orthogonal ausgerichtet sind, wende der Fachmann, ein Diplom-[X.]nformatiker, Diplom-[X.]hysiker oder Diplom-[X.]ngenieur der Elektrotechnik mit [X.]erufserfahrung auf dem Gebiet der Darstellung von (dreidimensionalen) [X.]ildern aus medizinischen Untersuchungen, die in [X.] offenbarte technische Lehre der schrägen [X.]il[X.]arstellung aufgrund ihrer Vorteile nicht nur für ein einziges [X.]chnittbild an, sondern auch bei weiteren [X.]chnittebenen.

Die [X.] 2 bis 12 in der hauptsächlich verteidigten Fassung wiesen keine patentbegründenden [X.]esonderheiten auf. Die in [X.] vorgesehene Anzeige von drei Ansichten auf einem Anzeigemonitor mit jeweiligen Markierungen sei in [X.]ur 16 der [X.] offenbart. [X.]oweit [X.] angebe, dass abhängig von der Lage der [X.]ildebenen verschiedene Markierungen verwendet werden, liege dies für den Fachmann im Rahmen seines handwerklichen Könnens und müsse zudem als nicht technisch außer [X.]etracht bleiben. Dass die Markierungen wie nach den [X.]n 4 und 5 vorgesehen als Linien ausgeführt sind, die im Wesentlichen über das gesamte [X.]ild laufen, folge bereits aus [X.]ur 16 der [X.]. Dort sei auch die Lehre der [X.] 7 und 8 vorweggenommen, wonach jedem [X.]ild als Kennung eine bestimmte Farbe zugeordnet ist, die in der Markierung eines anderen [X.]ildes aufgegriffen wird. Die in [X.] vorgesehene Verwendung von durchgezogenen und unterbrochenen Linien ergebe sich aus dem Fachwissen; gleiches gelte für die in [X.] gelehrte Angabe der [X.]lickrichtung durch eine Zusatzmarkierung. Dass ein Trackball als [X.]edienelement verwendet werden solle, wie dies [X.] vorsehe, sei in [X.] offenbart. Die Merkmale der [X.] 11 und 12 seien ebenfalls in [X.] vorweggenommen, die vorsehe, dass der Fachmann zwischen der ausschließlichen Anzeige von [X.]chnittbildern oder einem dreidimensionalen [X.]ild sowie Mischformen von [X.]chnittbildern und dreidimensionalen [X.]ildern auswähle.

Der Gegenstand von Hilfsantrag 1 sei in [X.] offenbart, nach deren [X.]ur 16 die Anzahl der Linien in den jeweiligen [X.]ildern der Anzahl der übrigen [X.]chnittbilder entspreche. Des Weiteren offenbare [X.] die Änderung von zwei Markierungen in Form von Linien allein durch deren [X.]ewegen gemäß den [X.] 2 bis 4 sowie 6. [X.]ei Hilfsantrag 5 sei kein technischer Unterschied zu Hilfsantrag 4 erkennbar.

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag 9 sei als verspätet zurückzuweisen.

Der Gegenstand des [X.]atentanspruchs 1 in der Fassung der [X.] bis 9 sei unzulässig erweitert. Dass die [X.] als Röntgen-[X.]-[X.]ogen-Anlage ausgebildet sein könne, sei nicht ursprungsoffenbart.

Der Gegenstand der nebengeordneten [X.] und der auf diese zurückbezogenen [X.], die in der hauptsächlich verteidigten Fassung als Ansprüche 13 bis 25 beziffert sind, unterlägen derselben [X.]eurteilung.

[X.]V. Diese [X.]eurteilung hält der Überprüfung im [X.]erufungsverfahren im Ergebnis stand.

1. Zu Unrecht hat das [X.]atentgericht allerdings den mit dem Hauptantrag verteidigten Gegenstand von [X.]atentanspruch 1 als durch [X.] vollständig offenbart angesehen.

a) [X.] betrifft die Anzeige von [X.]ildern auf einer an einen [X.]omputer gekoppelten Anzeigevorrichtung.

aa) Nach der [X.]eschreibung von [X.] erzeugen medizinische [X.]ildgebungsgeräte [X.], die mittels Volumen-Rendering-Techniken unter Einteilung des Untersuchungsobjekts in volumetrische [X.]austeine (Voxel) dreidimensional angezeigt werden ([X.] ff.; [X.] 3 ff.). Da je nach Untersuchungsobjekt unterschiedliche Variablen einzustellen seien ([X.] ff.), sei eine einfache [X.]edienung des [X.] vorteilhaft ([X.]. 5 [X.] 16 ff.).

[X.] schlägt hierzu vor, die von einem [X.]ildaufnahmesystem aufgenommenen [X.]ilder beispielsweise über ein Netzwerk an einen [X.] ([X.]) zu übertragen ([X.]; [X.] 4-6; [X.] 2-8), auf dessen Monitor die Ansichten der [X.]ilder verfeinert werden können ([X.] ff.; [X.] 4).

bb) Eine beispielhafte Ansicht ist in der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 13 dargestellt.

Abbildung

Mit Hilfe der [X.]teuerelemente am linken oberen [X.]ildschirmrand können unterschiedliche Anzahlen von [X.]n mit verschiedenen Ansichten dargestellt werden. [X.]n dem dargestellten [X.]eispiel werden vier [X.] angezeigt, die ein dreidimensionales [X.]ild (314) und drei zweidimensionale Multiplanar-Reformatierungs-Ansichten ([X.]) (310, 312, 316) wiedergeben ([X.]). Letztere stellen [X.]chnitte durch das dreidimensionale [X.]ildvolumen dar ([X.]. 29 [X.] 31 ff.). Für das dreidimensionale [X.]ild ist über ein Menü (288) die Transparenz einstellbar ([X.]. 34 [X.] 7. ff.; [X.] ff.).

Alternativ stehen neun [X.] zur Anzeige von neun [X.]-Ansichten ([X.]), fünf [X.] mit zwei dreidimensionalen ([X.]nnenansicht, Außenansicht) und drei [X.]-Ansichten ([X.] ff.; [X.]. 15) sowie ein einzelnes [X.] mit einer dreidimensionalen Ansicht ([X.]. 25 [X.] 26 f.; [X.]. 14) zur Verfügung.

cc) Die [X.]etrachtungsebene der dreidimensionalen [X.]ilder (314) kann durch [X.]ewegung [X.] nach Drücken der linken Maustaste verschoben werden, was beispielsweise eine kreisförmige Rotation um eine Achse bewirkt ([X.]. 26 [X.] 27 ff.).

Welche Orientierung angezeigt wird, ist durch vier mit den [X.]uchstaben A, [X.], [X.] und [X.] (anterior, posterior, superior, inferior) beschriftete Achsen dargestellt ([X.]. 27 [X.] 13-25).

[X.]) Für die zweidimensionalen [X.]-Ansichten kann mit Hilfe eines [X.] (oblique check box) (298) zwischen zwei unterschiedlichen Darstellungsarten umgeschaltet werden.

Wenn das Kontrollkästchen (298) nicht aktiviert ist, werden in den drei [X.]-Ansichten der [X.]ur 13 stets dieselben drei [X.]etrachtungsebenen (sagittal, [X.] und horizontal) angezeigt, und zwar unabhängig von der Orientierung der dreidimensionalen Ansicht ([X.]. 28 [X.] 7-11; [X.]. 37 [X.] 12-18).

Wenn das Kontrollkästchen (298) aktiviert ist, führen Änderungen in der Orientierung der dreidimensionalen Ansicht zu einer entsprechenden Änderung der Orientierung in den zweidimensionalen Ansichten ([X.]. 21 [X.] 25-27; [X.]. 37 [X.] 19-26). Änderungen der Orientierung in den zweidimensionalen Ansichten werden mit Achsenindikatoren angezeigt, die den [X.]ndikatoren (336, 338, 340, 442) der dreidimensionalen Ansicht ähnlich sind ([X.]. 29 [X.] 4-7).

ee) Jede [X.]-Ansicht stellt eine [X.]chicht (slice) oder einen Querschnitt des dreidimensionalen Volumens dar. Eine Ausführungsform ermöglicht es dem [X.]enutzer, von jeder zweidimensionalen [X.]-Ansicht von einer [X.]cheibe auf [X.] des [X.]ildschirms oder den beiden senkrecht zu dieser stehenden Ebenen zu jeder beliebigen anderen [X.]cheibe zu wechseln, auch wenn diese nicht nebeneinanderliegen ([X.]. 30 [X.] 2-4 und [X.] 30 f.; [X.]. 31 [X.] 2-5).

Dafür verfügt jede [X.]-Ansicht über einen gefärbten Rahmen, der eine der drei Ebenen repräsentiert ([X.]. 30 [X.] 9-12), und über ein Fadenkreuz aus horizontalen und vertikalen Linien (352, 354; 356, 358; 360, 362; [X.]. 30 [X.] 12-22). Dies ist beispielhaft in der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 16 dargestellt.

Abbildung

Die Farbe der Linien stimmt mit der Rahmenfarbe der Ansicht überein, die [X.] anzeigt. [X.]o haben die Linien 352 und 362 dieselbe Farbe wie der Rand des [X.]s 348; die Linien 354 und 358 haben dieselbe Farbe wie der Rand des [X.]s 350 und die Linien 356 und 360 haben dieselbe Farbe wie der Rand des [X.]s 346 ([X.]. 30 [X.] 22-27).

Um [X.] zu verändern, aktiviert der [X.]enutzer eine [X.]chaltfläche (272). Dann kann er die Linie eines Fadenkreuzes unter Drücken der rechten Maustaste bewegen. Dadurch wird die Ansicht in dem [X.] geändert, dessen Rahmen dieselbe Farbe hat wie die bewegte Linie. Um zwei [X.]-Ansichten auf einmal zu ändern, kann der [X.]chnittpunkt der beiden Linien mit der entsprechenden Farbe bewegt werden ([X.]. 30 [X.] 28 ff.).

b) Damit sind die Merkmale 1.1 bis 1.3.1 und 1.4 offenbart.

c) Die Merkmale 1.3.2 und 1.5 sind demgegenüber nicht vollständig offenbart.

aa) [X.]n dem Modus mit nicht aktiviertem Kontrollkästchen (298) ist Merkmal 1.3.2 bezüglich der dreidimensionalen Ansicht offenbart. Es fehlt aber an einer Offenbarung dieses Merkmals in [X.]ezug auf die anderen [X.].

[X.]st das Kontrollkästchen (298) nicht aktiviert, führt eine Änderung der Orientierung der dreidimensionalen Ansicht nicht zu Änderungen der zweidimensionalen Darstellungen. Damit kann die dreidimensionale Darstellung in beliebiger Orientierung zu den Ebenen der anderen Darstellungen angezeigt werden, wie dies Merkmal 1.3.2 vorsieht. Eine entsprechende Änderung in den drei anderen [X.]n ist hingegen nicht möglich, weil diese in diesem Modus stets dieselbe Orientierung aufweisen.

bb) Für den Modus mit aktiviertem Kontrollkästchen (298) gilt im Ergebnis nichts anderes.

Die Orientierung der zweidimensionalen [X.]ilder kann in diesem Modus zwar geändert werden. [X.]ie ist aber abhängig von der Orientierung des dreidimensionalen [X.]ildes. Damit fehlt es an einer beliebigen Einstellmöglichkeit für alle Fenster.

cc) Die für beide [X.]etriebsarten vorgesehene Möglichkeit, die [X.]-Ansichten so zu verschieben, dass jede andere [X.]chicht sichtbar wird, führt nicht zu einer abweichenden [X.]eurteilung.

Den oben dargestellten Ausführungen zu dieser Funktion ist lediglich zu entnehmen, dass die Fadenkreuzlinien auf [X.] des [X.]ildschirms sowie der zwei senkrecht zu dieser stehenden Ebenen verschoben werden können, um in (mindestens) einer [X.]-[X.]chicht [X.] anzuzeigen. Daraus geht nicht unmittelbar und eindeutig hervor, dass hierbei auch die Orientierung einzelner [X.]-Ansichten derart geändert werden kann, dass sie nicht mehr orthogonal zu den anderen Ansichten stehen.

Dies gilt auch für den Fall, dass der Ursprung des Fadenkreuzes schräg bewegt wird. Auch dies zieht lediglich eine entsprechende Anpassung der orthogonal zueinanderstehenden Ansichten nach sich.

[X.]) Aus dem in [X.] formulierten Anspruch 59 ergibt sich kein weitergehender Offenbarungsgehalt.

Anspruch 59 sieht vor, dass jede zweidimensionale Ansicht eine unterschiedliche schräge Ansichtsebene zeigt.

Diese Anforderung ist auch dann erfüllt, wenn die Orientierung der einzelnen Ebenen in einem festen Verhältnis zueinandersteht. Der abstrakten Formulierung in Anspruch 59 kann nicht entnommen werden, dass es darüber hinaus möglich sein soll, jede Ansichtsebene unabhängig von der anderen zu ändern.

Einem weiterreichenden Verständnis steht zudem der Umstand entgegen, dass Anspruch 59 auf Anspruch 56 zurückbezogen ist. Dieser sieht die Darstellung einer dreidimensionalen Ansicht und drei damit in [X.]eziehung stehenden (interrelated) zweidimensionaler Ansichten vor. Dies entspricht der auch in der [X.]eschreibung geschilderten Ausgestaltung, wonach die Orientierung der zweidimensionalen Ansichten derjenigen der dreidimensionalen Ansicht folgt, also nicht unabhängig von dieser verändert werden kann.

ee) Aus Anspruch 66 ergeben sich keine weitergehenden [X.]chlussfolgerungen.

Anspruch 66 sieht vor, dass die [X.]ewegung einer Fadenkreuz-Linie die zweidimensionale [X.]icht in dem mit derselben Farbe umrandeten [X.] verändert.

Diese Formulierung knüpft an die bereits aufgezeigten Ausführungen in der [X.]eschreibung an, aus denen sich aus den genannten Gründen eindeutig nur die Möglichkeit zum Verschieben der Linien und damit zum Auswählen der angezeigten [X.]chicht ergibt, nicht aber die Möglichkeit, die Orientierung zu ändern. Auch wenn die Formulierung in Anspruch 66 abstrakter gehalten ist, kann ihr vor diesem Hintergrund nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, dass das beanspruchte [X.]ystem weitere, in der [X.]eschreibung nicht offenbarte Funktionen aufweist.

ff) Aus den Ausführungen in der [X.]eschreibung, in denen die schräge Anzeigemöglichkeit allgemein als eine Möglichkeit aufgeführt ist (z.[X.]. [X.]. 23 [X.] 4 ff., 10 ff.; [X.]. 26 [X.] 24-26; [X.]. 36 [X.] 23 ff.), ergibt sich ebenfalls kein weitergehender Offenbarungsgehalt.

Auch diese Ausführungen enthalten keine unmittelbaren und eindeutigen Hinweise auf zusätzliche Funktionen, die über die im Zusammenhang mit den [X.]uren 13 und 16 beschriebenen Funktionen hinausgehen.

gg) Der Hinweis, die [X.]teuerelemente seien individuell einstellbar, um die Ansichten des [X.]ildes bestmöglich untersuchen zu können ([X.]. 41 [X.] 12 ff.), bezieht sich auf die anhand der [X.]uren 13 bis 21 geschilderten Ausführungsbeispiele. [X.]hm ist ebenfalls nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass es zusätzliche Einstellmöglichkeiten gibt.

hh) Der Hinweis, dass der [X.]enutzer die Dicke einer dargestellten [X.]chicht verändern und auf diese Weise zweidimensionale [X.]-Ansichten in dreidimensionale transparente [X.]ilder überführen kann (z.[X.]. [X.]. 37 [X.] 29 ff.; [X.] ff.), lässt ebenfalls nicht unmittelbar und eindeutig erkennen, dass die Orientierung der [X.]-Ansichten unabhängig von der Orientierung der dreidimensionalen Ansicht geändert werden kann.

2. Zu Recht ist das [X.]atentgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand von [X.]atentanspruch 1 ausgehend von [X.] nahegelegen hat.

a) Die verschiedentlichen Hinweise in [X.], dass dem [X.]enutzer möglichst vielfältige Möglichkeiten zur Einstellung zur Verfügung stehen sollten, gaben Anlass, nach sinnvollen Ergänzungen der in [X.] beschriebenen Funktionen zu suchen.

[X.]ei den in [X.] offenbarten visuellen [X.]teuerelementen handelt es sich um Voreinstellungen ([X.]), die durch den [X.]enutzer verändert werden können, um eine bestmögliche Ansicht des [X.]ildes zu ermöglichen ([X.]. 41 [X.] 12 ff.). Diese Ansichten sind optional veränderbar ([X.]. 36 [X.] 23 ff.).

Auch wenn sich aus diesen Hinweisen nicht unmittelbar und eindeutig eine Veränderungsmöglichkeit im [X.]inne der Merkmale 1.3.1 und 1.5 ergibt, lassen sie erkennen, dass [X.] kein geschlossenes [X.]ystem vorsieht, das möglichst unverändert bleiben sollte.

b) Zu den zusätzlichen Funktionen, die sich ausgehend davon anboten, gehört die Möglichkeit, durch [X.]ewegen der Achsen nicht nur die angezeigte [X.]chicht zu verändern, sondern auch eine schräge (oblique) Orientierung einzelner [X.]-Ansichten zu ermöglichen.

Eine schräge Orientierung einer zweidimensionalen [X.]-Ansicht ist wie geschildert an zahlreichen [X.]eschreibungsstellen allgemein als eine vom Nutzer einstellbare Variante angesprochen (etwa [X.]. 23 [X.] 4 ff., 10 ff.; [X.]. 26 [X.] 24-26; [X.]. 36 [X.] 23 ff.). Auch wird die Veränderbarkeit nur einer Ansicht angesprochen, die unabhängig von den anderen manipulierbar sein soll (etwa [X.]. 23 [X.] 10 ff.; [X.]. 41 [X.]. 16-18).

Die in [X.] offenbarte automatische Anpassung der [X.]-Ansichten an die Orientierung der dreidimensionalen Ansicht bei aktivem Kontrollkästchen (298) mag zwar in vielen Konstellationen ausreichen bzw. Vorteile bieten. Mit der Möglichkeit, diese Funktion mittels des [X.] (298) zu deaktivieren, zeigt [X.] aber auf, dass es in anderen Konstellationen sinnvoller sein kann, wenn Änderungen in einem [X.] nicht automatisch zu einer Änderung in anderen [X.]n führen.

Diese Hinweise auf eine möglichst flexible Ausgestaltung der visuellen [X.]teuerelemente genügen vor dem aufgezeigten Hintergrund selbst dann als Anregung, wenn es sich bei der orthogonalen Anordnung dreier Ansichten, wie die [X.]eklagte meint, um einen eingefahrenen [X.]tand der Technik gehandelt hat. [X.] zeigt, dass im Einzelfall eine individuelle Einstellungsmöglichkeit von Vorteil sein kann.

3. Ebenfalls zu Recht hat das [X.]atentgericht den Gegenstand der mit dem Hauptantrag verteidigten [X.] als nicht patentfähig angesehen.

a) [X.]atentanspruch 2 sieht vor, dass am Anzeigemonitor (7) drei [X.]ilder (A, [X.], [X.]) und in jedem [X.]ild zwei Markierungen (M) betreffend die [X.]ildebenenlage der beiden anderen [X.]ilder wiedergegeben werden.

Diese Ausgestaltung hat das [X.]atentgericht ausgehend von [X.] zu Recht als naheliegend angesehen.

Wie oben dargelegt wurde, kann der [X.]enutzer bei dem in [X.] beschriebenen Ausführungsbeispiel die Anzahl der angezeigten [X.] variieren. Ausgehend davon lag es nahe, wahlweise die Anzeige von genau drei Ansichten zu ermöglichen.

Angesichts dessen kann offen bleiben, ob [X.]atentanspruch 2 der Anzeige von mehr als drei [X.]ildern zwingend entgegensteht.

b) Die [X.]atentansprüche 3 und 6 sehen (mit unterschiedlichem Konkretisierungsgrad) vor, dass eine erste Markierung verwendet wird, wenn die [X.]ildebenen senkrecht aufeinander stehen, und eine zweite Markierung, wenn die [X.]ildebenen einen anderen Winkel zueinander aufweisen.

Diese Ausgestaltung hat das [X.]atentgericht zu Recht als naheliegend angesehen, weil [X.] bezüglich der Art und Weise, in der die Markierungen dargestellt sind, keine abschließenden Festlegungen enthält und Anlass bestand, die Markierungen möglichst aussagekräftig zu gestalten.

c) Die in den [X.]atentansprüchen 4 und 5 vorgesehenen Merkmale, dass als Markierungen Linien angezeigt werden, die im Wesentlichen über das gesamte [X.]ild laufen, sind, wie auch die [X.]erufung nicht in Zweifel zieht, in [X.] offenbart.

d) [X.]atentanspruch 7 sieht vor, dass jedem [X.]ild eine spezifische Kennung zugeordnet wird und die zu diesem [X.]ild gehörende Markierung in anderen [X.]ildern ebenfalls diese Kennung aufweist. Nach [X.]atentanspruch 8 soll als Kennung eine Farbe verwendet werden.

Auch diese Ausgestaltungen sind in [X.] offenbart.

e) [X.]atentanspruch 9 sieht eine Zusatzmarkierung vor, die die [X.]lickrichtung angibt.

Eine solche Markierung hat das [X.]atentgericht zu Recht als naheliegend angesehen, weil Zeichnungen häufig Angaben zur [X.]lickrichtung enthalten.

f) Nach [X.]atentanspruch 10 soll die Änderung der [X.]ildebenenorientierung mittels eines Trackballs erfolgen.

Dieses [X.]edienelement ist, wie auch die [X.]erufung nicht in Zweifel zieht, in [X.] offenbart.

g) Nach [X.]atentanspruch 11 sollen [X.] in Form von [X.]rojektionsbildern oder [X.]chnittbildern wiedergegeben werden. [X.]atentanspruch 12 sieht zusätzlich vor, dass die Art der Darstellung für jedes [X.]ild beliebig wählbar ist.

Eine solche Ausgestaltung lag ausgehend von [X.] jedenfalls nahe.

[X.]n [X.] ist zwar nur die Auswahl zwischen einzelnen Darstellungsarten ausdrücklich beschrieben. Die an verschiedener [X.]telle enthaltenen Hinweise, dem [X.]enutzer möglichst viele Auswahlmöglichkeiten zu bieten, gaben aber Anlass, auch insoweit zusätzliche individuelle Einstellungsmöglichkeiten vorzusehen.

4. Die mit den [X.] verteidigten Gegenstände sind ebenfalls nicht patentfähig.

a) Nach Hilfsantrag 1 soll [X.]atentanspruch 1 wie folgt geändert bzw. ergänzt werden:

1.4      

[X.]n jedem [X.]ild (A, [X.], [X.]) wird wenigstens eine Markierung (M) angezeigt,

1.4.1 

die jeweils eine [X.]nformation angibt über die Lage der [X.]ildebene eines der anderen [X.]ilder ([X.], [X.]) bezüglich des [X.]ildes (A), in dem die Markierung angezeigt wird.

1.4.2 

Die Anzahl der Markierungen (M) entspricht der Anzahl der übrigen [X.]ilder ([X.], [X.]).

Diese Ausgestaltung ist, wie das [X.]atentgericht zutreffend ausgeführt hat, in [X.] offenbart.

Die drei in [X.]ur 16 dargestellten [X.]-Ansichten enthalten je zwei Markierungen, die die Lage der [X.]ildebene in den beiden anderen Ansichten darstellen.

Dass daneben noch ein [X.] mit einer dreidimensionalen Ansicht vorhanden ist, führt nicht zu einer abweichenden [X.]eurteilung. Eine solche Ausgestaltung ist durch Hilfsantrag 1 nicht ausgeschlossen.

b) Nach den [X.] 1a bis 9a sollen die Anträge entsprechender Nummerierung jeweils dahin modifiziert werden, dass in Merkmal 1.3 die Wörter "[X.]rojektionsbilder oder [X.]chnittbilder" ersetzt werden durch "[X.]chnittbilder".

Diese Modifikation führt nicht zu einer abweichenden [X.]eurteilung.

Die Anzeige von mehreren [X.]chnittbildern ist in [X.] offenbart. [X.]elbst wenn die Hilfsanträge dahin zu verstehen wären, dass die Anzeige von anderen Ansichten nicht zulässig ist, wäre dies ausgehend von den in [X.] aufgezeigten Einstellmöglichkeiten eine naheliegende Variante.

c) Hilfsantrag 2 sieht ergänzend zu Hilfsantrag 1 vor, dass die Änderung der Orientierung allein durch [X.]ewegen der Markierungen bewirkt wird.

Eine solche Ausgestaltung war ausgehend von [X.] aus den bereits im Zusammenhang mit dem Hauptantrag angeführten Gründen ebenfalls nahegelegt.

d) Nach Hilfsantrag 3 soll die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung von [X.]atentanspruch 1 um die zusätzlichen Merkmale aus den [X.]atentansprüchen 2 und 4 ergänzt werden.

Diese Ausgestaltung war auch in ihrer Kombination aus den bereits im Zusammenhang mit den genannten [X.]n aufgezeigten Gründen naheliegend.

e) Nach Hilfsantrag 4 soll [X.]atentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 in Merkmal 1.5.1 wie folgt geändert werden:

1.5.1 

allein durch [X.]ewegen der Markierungen (M), insbesondere in Form von Verschieben oder Verdrehen der Linien mittels geeigneter [X.]teuermittel, insbesondere umfassend eine [X.]teuerungsmaus (8).

Diese Ausgestaltung hat das [X.]atentgericht zu Recht als in [X.] offenbart angesehen.

f) Nach Hilfsantrag 5 soll [X.]atentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 4 in Merkmal 1.2 dahin modifiziert werden, dass die Wörter "bei dem" ersetzt werden durch "wobei". Ferner sind die bislang auf [X.]chutz einer Vorrichtung zum Verarbeiten und Wiedergeben digitaler [X.]ilder gerichteten Ansprüche nunmehr auf den [X.]chutz einer medizinischen [X.] gerichtet, die neben der genannten Vorrichtung ein [X.]ildaufnahmesystem umfasst.

Diese Änderungen führen, wie das [X.]atentgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht zu einer abweichenden [X.]eurteilung.

Die geänderte Formulierung in [X.]atentanspruch 1 lässt keine Änderung in der [X.]ache erkennen.

Die Kombination einer Vorrichtung zum Verarbeiten und Wiedergeben digitaler [X.]ilder mit einem Aufnahmesystem lag schon deshalb nahe, weil das Verarbeiten und Wiedergeben nur möglich ist, wenn [X.]il[X.]aten vorliegen. Nähere Vorgaben, in welcher Weise die einzelnen Komponenten miteinander verbunden sind, sieht auch Hilfsantrag 5 nicht vor.

g) Nach Hilfsantrag 6 soll [X.]atentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 5 um die zusätzlichen Merkmale aus den [X.]atentansprüchen 4 und 5 ergänzt werden.

Auch diese Kombination ist aus den im Zusammenhang mit den genannten [X.]n genannten Gründen nicht patentfähig.

h) Nach Hilfsantrag 7 soll [X.]atentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 6 dahin ergänzt werden, dass die digitalen [X.]il[X.]aten mittels einer Röntgen-[X.]-[X.]ogen-Anlage aufgenommen werden.

Diese Ausgestaltung ist ausgehend von [X.] ebenfalls nahegelegt.

[X.] ist zu entnehmen, dass der Art des eingesetzten Aufnahmesystems grundsätzlich keine ausschlaggebende [X.]edeutung zukommt. Angesichts dessen lag es nahe, auch die mit einem [X.]-[X.]ogen gewonnenen [X.]il[X.]aten in der in [X.] offenbarten oder nahegelegten Weise darzustellen.

i) Nach Hilfsantrag 8 soll [X.]atentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 7 in Merkmal 1.3.1 wie folgt modifiziert werden:

1.3.1 als aus einem Volumenbild heraus erzeugte [X.]rojektionsbilder oder [X.]chnittbilder

Diese Ausgestaltung ist in [X.] offenbart. Dort können aus einem Volumenbild [X.]chichten mit einstellbarer Dicke erzeugt werden. Dazu gehören auch zweidimensionale Darstellungen.

j) Nach Hilfsantrag 9 soll [X.]atentanspruch 1 in der Fassung des [X.] wie folgt modifiziert werden:

1.3.1 als aus einem Volumenbild heraus erzeugte, zweidimensionale, nicht dreidimensional perspektivisch dargestellte [X.]rojektionsbilder oder [X.]chnittbilder

1.4.2 Am Anzeigemonitor (7) werden drei [X.]ilder (A, [X.], [X.]) mit beliebiger Orientierung ihrer sämtlichen [X.]ildebenen zueinander wiedergegeben.

1.5      

Die Orientierung der [X.]ildebene eines [X.]ilds (A, [X.], [X.]) und damit die Ansicht des [X.]ilds (A) unter entsprechend angepasster Darstellung der Markierungen (M, b, c) im [X.]ild (A) kann geändert werden, und zwar

1.5.1 allein durch [X.]ewegen der Markierungen (M, a) in einem der anderen [X.]ilder ([X.], [X.]), in Form von Verschieben oder Verdrehen der Linien mittels geeigneter [X.]teuermittel, insbesondere umfassend eine [X.]teuerungsmaus (8).

Auch diese Auswahl unter den ausgehend von [X.] in [X.]etracht kommenden Anzeigeoptionen war aus den bereits oben aufgezeigten Gründen nahegelegt.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.]atG sowie § 97 Abs. 1, § 93 und § 92 Abs. 1 Z[X.]O.

1. Entgegen der Auffassung des [X.]atentgerichts hat die Klägerin nach § 93 Z[X.]O einen Teil der erstinstanzlichen Kosten zu tragen.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.]enats kommt die Anwendung von § 93 Z[X.]O in einem [X.]atentnichtigkeitsverfahren insbesondere in [X.]etracht, wenn der [X.]eklagte, der keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, das [X.]chutzrecht nur in eingeschränkter Fassung verteidigt und auf den darüber hinausgehenden [X.]chutz für die Vergangenheit und Zukunft verzichtet ([X.]GH, Urteil vom 8. Dezember 1983 - [X.], [X.], 272, 276 - [X.]solierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung; Urteil vom 13. August 2013 - [X.], [X.], 1282 Rn. 47 - Druckdatenübertragungsverfahren).

Eine solche Erklärung hat die [X.]eklagte im [X.]treitfall bereits in ihrem [X.] abgegeben.

[X.]n diesem [X.]chriftsatz hat die [X.]eklagte entgegen den Ausführungen des [X.]atentgerichts nicht nur das [X.]treitpatent in eingeschränkter Fassung verteidigt - was für sich gesehen nicht ausreichen würde (vgl. [X.]GH, Urteil vom 20. November 2018 - [X.], Rn. 32). Vielmehr hat sie ergänzend erklärt, auf den darüberhinausgehenden [X.]chutz mit Wirkung für die Vergangenheit zu verzichten. An diese Verzichtserklärung war und ist sie gebunden. Dass die [X.]eklagte den Verzicht nur für die Vergangenheit erklärt hat, ist unschädlich, weil das [X.]treitpatent im Zeitpunkt der Erklärung bereits erloschen war und die [X.]eklagte dies ausdrücklich als Grund für die [X.]eschränkung der Erklärung auf die Vergangenheit angegeben hat.

b) [X.]oweit die [X.]eklagte das [X.]treitpatent nicht verteidigt hat, hat sie keine Veranlassung zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegeben.

aa) Ein [X.]atentinhaber gibt Anlass zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage, wenn er dem potenziellen Nichtigkeitskläger trotz Aufforderung nicht schon vor Klageerhebung eine Rechtsstellung verschafft, die mit derjenigen nach der Nichtigerklärung des [X.]atents vergleichbar ist ([X.]GH, Urteil vom 13. August 2013 - [X.], [X.], 1282 Rn. 50 - Druckdatenübertragungsverfahren).

Eine solche Aufforderung fehlt im [X.]treitfall.

bb) Wie das [X.]atentgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat, kann eine vorherige Aufforderung entbehrlich sein, wenn aufgrund besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass der [X.]atentinhaber auf das Ansinnen nicht eingehen wird.

Entgegen der Auffassung des [X.]atentgerichts gaben die der Nichtigkeitsklage im [X.]treitfall vorausgegangenen [X.] indes keinen Grund zu einer diesbezüglichen Annahme.

Aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin und der vorgelegten Korrespondenz ist zu entnehmen, dass die [X.]eklagte Einwendungen der Klägerin zum Anlass genommen hat, ihre unveränderte Lizenzforderung auf eine andere [X.]egründung zu stützen. Hieraus und aus dem von der [X.]eklagten erteilten Hinweis auf die hohen Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung mag zu entnehmen gewesen sein, dass die [X.]eklagte einem Rechtsstreit nicht aus dem Weg gehen wird.

Dies gab jedoch noch keinen hinreichenden Anlass für die Annahme, die [X.]eklagte werde das [X.]treitpatent in der erteilten Fassung verteidigen. Aus der [X.]childerung der Klägerin und der vorgelegten Korrespondenz geht hervor, dass sich die [X.]eklagte in jenem [X.]tadium mit rechtlichen Detailfragen noch nicht befasst hatte. Dies ließ es als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass sie auf eine konkrete Aufforderung hin die Verteidigung des [X.] zumindest einschränken würde.

2. Die Kosten der [X.]erufungsinstanz hat nach § 97 Abs. 1 Z[X.]O allein die [X.]eklagte zu tragen, weil nur noch über die eingeschränkten Fassungen des [X.] zu entscheiden war.

[X.]     

  

Kober-Rehm     

  

Richterin am [X.]undesgerichtshof
Dr. [X.] kann wegen Urlaubs
nicht unterschreiben

  

  

  

  

[X.]

  

Rombach

  

Rensen     

  

Meta

X ZR 59/21

27.06.2023

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 12. März 2021, Az: 6 Ni 4/20, Urteil

§ 81 PatG, § 121 Abs 2 PatG, § 93 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.06.2023, Az. X ZR 59/21 (REWIS RS 2023, 5155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5155


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 59/21

Bundesgerichtshof, X ZR 59/21, 27.06.2023.


Az. 6 Ni 4/20

Bundespatentgericht, 6 Ni 4/20, 12.03.2021.


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Wird zitiert von

X ZB 12/20

Zitiert

X ZR 17/17

X ZR 73/12

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