Bundespatentgericht, Urteil vom 10.11.2023, Az. 6 Ni 44/21 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2023, 10419

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 1 701 803
([X.] 50 2004 011 219)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2023 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie den Richtern Dr.-Ing. [X.], [X.], Dipl.-Phys. [X.] und Dr. Söchtig

für Recht erkannt:


[X.] Das [X.] Patent 1 701 803 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die nachfolgende Fassung erhalten:

1. Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat (30) aufzubringenden Struktur (20) in Form einer Kleberraupe oder [X.], wobei eine Referenzkontur (35) von zumindest einer ersten Kamera (12, 13, 14) in Vorlaufrichtung ermittelt wird, wobei eine Bauteilkante vorzugsweise zwischen zwei zu verbindenden Elementen ermittelt wird, um den Verlauf der aufzubringenden Struktur (20) gemäß der Referenzkontur (35) zu regeln,

wobei die von der ersten Kamera (12, 13, 14) aufgenommenen Bilder zur Führung einer [X.] (11) für die aufzubringende Struktur (20) verwendet werden, die aufzubringende Struktur (20) von der [X.] (11) gemäss der von der ersten Kamera (12, 13, 14) ermittelten Referenzkontur (35) auf das Substrat (30) aufgebracht wird,

und die durch die [X.] (11) auf dem Substrat (30) aufgebrachte Struktur (20) durch zumindest eine zweite Kamera (12, 13, 14) in [X.] überwacht wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

eine Projektion zur dreidimensionalen Auswertung auf den Bereich der Referenzkontur (35) aufgebracht wird, wobei eine oder mehrere Laser- oder LED projizierte Linien als Projektion zur dreidimensionalen Lagekorrektur in Vorlaufrichtung auf das Substrat (30) aufgebracht werden,

wobei die Referenzkontur (35) von nur einer ersten Kamera (12, 13, 14) in Vorlaufrichtung zur Regelung des Verlaufes der aufzubringenden Struktur (20) gemäss der Referenzkontur (35) ermittelt wird, und wobei von der ersten Kamera (12, 13, 14) lediglich ein Streifen des Bildes zur [X.] des Auftragens der Kleberstruktur aufgenommen wird,

und wobei von der zweiten Kamera (12, 13, 14) lediglich ein Streifen des Bildes zur Online-Überwachung der aufgebrachten Struktur (20) verwendet wird,

und wobei die Lagekorrektur in dem ersten Streifen gemäß der ersten Kamera (12, 13, 14), in einem zweiten Streifen gemäß einer weiteren Kamera (12, 13, 14) oder in einem dritten Streifen gemäß einer dritten Kamera (12, 13, 14) durchgeführt wird, wobei jeweils eine andere Kamera (12, 13, 14) für die Lagekorrektur aktiv wird, wenn die Referenzkontur (35) aus dem Sichtbereich der einen Kamera (12, 13, 14) in den Sichtbereich der anderen Kamera (12, 13, 14) wandert.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Referenzkontur (35) von zumindest zwei Kameras (12, 13, 14) ermittelt wird, um eine dreidimensionale Positionskorrektur für die [X.] (11) mit Hilfe des Stereometrieverfahrens durchzuführen.

3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Kameras (12, 13, 14) das Substrat (30), einen Bauteilabschnitt oder ein oder mehrere Bauteile als Vollbild oder [X.] aufnehmen, wobei die Vollbilder oder [X.]er der beiden Kameras (12, 13, 14) einen Überlappungsbereich in Vorlaufrichtung aufweisen, wobei sich die im Überlappungsbereich ergebende dreidimensionale Lageerkennung der Referenzkontur (35) zur Justierung der [X.] (11) vor dem Aufbringen der Struktur (20) verwendet wird.

4. Verfahren nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass die Streifen der Bilder der beiden Kameras (12, 13, 14) unter Bildung einer einzigen [X.] aufgenommen werden und die [X.] entsprechend der Datenverminderung durch die Aufnahme von lediglich einem Streifen des Bildes erhöht wird.

5. Verfahren nach zumindest einem der Ansprüche 1 oder 4 dadurch gekennzeichnet, dass jede Kamera (12, 13, 14) nur einen Teil, insbesondere in etwa ein Drittel, Viertel oder Fünftel, der [X.] als Streifen des Bildes verwendet und die [X.] entsprechend vervielfacht wird, insbesondere im wesentlichen verdreifacht, vervierfacht oder verfünffacht wird.

6. Verfahren nach zumindest einem der vorherigen Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass eine Parametrierung und eine Aufnahme der [X.] in einem einzigen Bildaufnahmelauf erfolgt, wobei die Bilder aller Kameras (12, 13, 14) in einer [X.] gespeichert werden.

7. Verfahren nach Anspruch 6 dadurch gekennzeichnet, dass die gespeicherte [X.] für die Parametrierung den [X.] und/oder die Roboterverfahrzeit oder die Roboterkoordinaten, die Position, den Kontrast, den Grauwert oder Farbwert, die Breite und Güte der aufgetragenen Struktur (20) verwendet.

8. Verfahren nach Anspruch 6 oder 7 dadurch gekennzeichnet, dass die aufzubringende Struktur (20) durch die Parametrierung im wesentlichen in einer Vektorkette abgelegt wird, wobei eine hohe [X.] und kurze Teilabschnitte von im wesentlichen zwischen 0,5 und 4 mm, insbesondere 1 und 3 mm, vorgenommen werden.

9. Verfahren nach einem der vorherigen Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass drei Kameras (12,13, 14) verwendet werden, wobei jede Kamera (12, 13, 14) sowohl für die Regelung [X.] gemäss der Referenzkontur (35) als auch für die Überwachung der aufgebrachten Struktur (20) in [X.] verwendbar ist, wobei die drei Kameras (12, 13, 14) jeweils einen Überlappungsbereich zur benachbarten Kamera (12,13, 14) auf einer Kreisbahn aufweisen.

10. Verfahren nach Anspruch 9 dadurch gekennzeichnet, dass die Winkelwerte der Kreisbahn von 0 bis 360 ein globales Koordinatensystem bilden, wobei den Bildern der einzelnen Kameras (12, 13, 14) ein Segment der Kreisbahn zugeordnet wird.

11. Verfahren nach Anspruch 9 oder 10 dadurch gekennzeichnet, dass bei dem Verlauf der Referenzkontur (35) oder der [X.] von einer Kamera (12, 13, 14) zur nächsten Kamera (12, 13, 14) automatisch umgeschaltet wird, wenn der Verlauf der Auftragsstruktur oder der Referenzkontur (35) von dem Segment der Kreisbahn einer Kamera (12, 13, 14) über den Überlappungsbereich in das Segment der Kreisbahn einer anderen Kamera (12, 13, 14) wechselt.

12. Vorrichtung zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat (30) aufzubringenden Struktur (20) in Form einer Kleberraupe oder [X.], zur Durchführung eines Verfahrens gemäss den Ansprüchen 1 bis 11, wobei zumindest ein [X.] und eine Sensoreinheit vorgesehen ist, wobei die Sensoreinheit aus mindestens zwei Kameras (12, 13, 14) aufgebaut ist, wobei die Kameras (12, 13, 14) um eine [X.] (11) für die aufzubringende Struktur (20) vorgesehen sind und an dieser derart angeordnet sind, dass zumindest eine Kamera (12, 13, 14) in Vorlaufrichtung zur Regelung der [X.] (11) mittels einer Referenzkontur (35) und zumindest eine Kamera (12, 13, 14) in [X.] zur gleichzeitigen Online-Überwachung der auf dem Substrat (30) aufgebrachten Struktur (20) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine Projektionseinrichtung zur dreidimensionalen Auswertung für die Referenzkontur (35) vorgesehen ist, wobei eine oder mehrere Laser- oder LED projizierte Linien als Projektion zu dreidimensionalen Lagekorrekturen in Vorlaufrichtung auf das Substrat (30) aufgebracht werden,

wobei die Referenzkontur (35) von nur einer ersten Kamera (12, 13, 14) in Vorlaufrichtung zur Regelung des Verlaufes der aufzubringenden Struktur (20) gemäss der Referenzkontur (35) ermittelt wird, und wobei von der ersten Kamera (12, 13, 14) lediglich ein Streifen des Bildes zur [X.] des Auftragens der Kleberstruktur aufgenommen wird,

und wobei von der zweiten Kamera (12, 13, 14) lediglich ein Streifen des Bildes zur Online-Überwachung der aufgebrachten Struktur (20) verwendet wird,

und wobei die Lagekorrektur in dem ersten Streifen gemäß der ersten Kamera (12, 13, 14), in einem zweiten Streifen gemäß einer weiteren Kamera (12, 13, 14) oder in einem dritten Streifen gemäß einer dritten Kamera (12, 13, 14) durchgeführt wird, wobei jeweils eine andere Kamera (12, 13, 14) für die Lagekorrektur aktiv wird, wenn die Referenzkontur (35) aus dem Sichtbereich der einen Kamera (12, 13, 14) in den Sichtbereich der anderen Kamera (12, 13, 14) wandert.

13. Vorrichtung nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass sich die optischen Achsen der einzelnen Kameras (12, 13, 14) in Blickrichtung im wesentlichen mit der axialen Längsachse der [X.] (11) schneiden oder die optischen Achsen der einzelnen Kameras (12, 13, 14) parallel zueinander ausgerichtet sind, und insbesondere senkrecht auf das Substrat (30) ausgerichtet sind.

14. Vorrichtung nach Anspruch 12 oder 13, dadurch gekennzeichnet, dass die einzelnen Kameras (12, 13, 14), insbesondere drei Kameras (12, 13, 14), in Umfangsrichtung in jeweils gleichem Abstand voneinander angeordnet sind.

15. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 12 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass die einzelnen Kameras (12, 13, 14) derart zusammenwirken, dass die Bilder aller Kameras (12, 13, 14) in einer [X.] gespeichert werden.

16. Vorrichtung nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass von jeder Kamera (12, 13, 14) lediglich ein Streifen des Bildes unter Bildung eines Teils der [X.] aufgenommen wird.

17. Vorrichtung nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] entsprechend der Datenverminderung durch die Aufnahme von lediglich einem Streifen des Bildes erhöht wird.

18. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 12 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass die Projektionseinrichtung an der [X.] (11) vorgesehen ist, welche einen oder mehrere Merkmale, insbesondere Streifen, auf das Substrat (30) für eine dreidimensionale Auswertung projiziert.

19. Vorrichtung nach Anspruch 18 dadurch gekennzeichnet, dass zumindest zwei Projektionseinrichtungen rund um die [X.] (11) angeordnet sind.

20. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 12 bis 19, dadurch gekennzeichnet, dass die Kameras (12, 13, 14) derart um die [X.] (11) angeordnet sind, dass zumindest eine im wesentlichen kreisförmige Kantenantastung, insbesondere in Form eines Kreiscalipers, gebildet wird, dessen Mittelpunkt die [X.] (11) bildet, wobei insbesondere die Kameras (12, 13, 14) auf einen Kreis um die [X.] (11) ausgerichtet sind, dessen Mittelpunkt im wesentlichen mit dem Mittelpunkt der [X.] (11) übereinstimmt.

21. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 12 bis 20, dadurch gekennzeichnet, dass die einzelnen Kameras (12, 13, 14) einen Überlappungsbereich von jeweils 30° bis 90°, insbesondere im wesentlichen 60°, zur nächsten Kamera (12, 13, 14) aufweisen.

22. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche 12 bis 21, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] aus LEDs, Insbesondere Infrarot-LEDs, [X.] oder RGB-LEDs aufgebaut ist.

23. Vorrichtung nach Anspruch 22, dadurch gekennzeichnet, dass die LEDs geblitzt werden, wobei [X.] von im wesentlichen 1,0 bis 0,01 ms verwendet werden.

24. Vorrichtung nach einem Ansprüche 12 bis 23, dadurch gekennzeichnet, dass zur Kalibrierung der einzelnen Kameras (12, 13, 14) für die Zuordnung der Winkelzugehörigkeit eine Kalibriervorrichtung mit einzelnen Formelementen verwendet wird, wobei die Formelemente insbesondere einen Winkelabstand von im wesentlichem 10° aufweisen.

25. Vorrichtung nach Anspruch 24, dadurch gekennzeichnet, dass die Kalibriervorrichtung zumindest drei Markierungsstellen aufweist, die in einem Kreisbogen der Kalibriervorrichtung von im wesentlichen 0°, 120° und 240° angeordnet sind, um drei Kameras (12, 13, 14) zu kalibrieren.

26. Vorrichtung nach Anspruch 25, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Markierungsstellen auf der Kreisbahn in einem Winkelbereich von jeweils im wesentlichen 10° erstrecken, wobei die Markierungsstellen insbesondere durch zumindest zwei Formelemente gebildet werden.

I[X.] Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

[X.] Das Urteil ist im [X.] jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des am 16. Juli 2004 angemeldeten [X.] Patents mit der Bezeichnung „Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur sowie eine Vorrichtung hierfür“. Das Streitpatent beruht auf der internationalen Patentanmeldung PCT/EP2004/007964, die als [X.] 2005/065844 [X.] am 21. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, und nimmt die Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] vom 23. Dezember 2003 in Anspruch. Beim [X.] wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen [X.] 50 2004 011 219.6 geführt.

2

Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 28 Patentansprüche mit dem unabhängigen Verfahrensanspruch 1 und dem unabhängigen Vorrichtungsanspruch 14. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 13 sind auf den Patentanspruch 1, die abhängigen Patentansprüche 15 bis 28 sind auf den unabhängigen Patentanspruch 14 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.

3

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang, wobei sie sich auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung sowie der fehlenden Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit stützt (vgl. Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. a., lit. c. EPÜ i.V.m. 54, 56 EPÜ).

4

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit zehn Hilfsanträgen ([X.] bis 9 vom 1. Juni 2023 sowie Hilfsantrag 3A vom 10. November 2023).

5

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 14 haben in ihrer erteilten Fassung folgenden Wortlaut:

6

1. Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat (30) aufzubringenden Struktur (20), vorzugsweise einer Kleberraupe oder Kleberspur, wobei eine Referenzkontur (35) von zumindest einer ersten Kamera (12, 13, 14) in Vorlaufrichtung ermittelt wird, wobei eine Bauteilkante vorzugsweise zwischen zwei zu verbindenden Elementen ermittelt wird, um den Verlauf der aufzubringenden Struktur (20) gemäß der Referenzkontur (35) zu regeln, wobei die von der ersten Kamera (12, 13, 14) aufgenommenen Bilder zur Führung einer Auftragseinrichtung (11) für die aufzubringende Struktur (20) verwendet werden, die aufzubringende Struktur (20) von der Auftragseinrichtung (11) gemäß der von der ersten Kamera (12, 13, 14) ermittelten Referenzkontur (35) auf das Substrat (30) aufgebracht wird, und die durch die Auftragseinrichtung (11) auf dem Substrat (30) aufgebrachte Struktur (20) durch zumindest eine zweite Kamera (12, 13, 14) in [X.] überwacht wird, dadurch gekennzeichnet, dass eine Projektion zur dreidimensionalen Auswertung auf den Bereich der Referenzkontur (35) aufgebracht wird, wobei eine oder mehrere Laser- oder LED projizierte Linien als Projektion zur dreidimensionalen Lagekorrektur in Vorlaufrichtung auf das Substrat (30) aufgebracht werden.

7

14. Vorrichtung zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat (30) aufzubringenden Struktur (20), vorzugweise einer Kleberraupe oder Kleberspur, zur Durchführung eines Verfahrens gemäß den Ansprüchen 1 bis 13, wobei zumindest ein Beleuchtungsmodul und eine Sensoreinheit vorgesehen ist, wobei die Sensoreinheit aus mindestens zwei Kameras (12, 13, 14) aufgebaut ist, wobei die Kameras (12, 13, 14) um eine Auftragseinrichtung (11) für die aufzubringende Struktur (20) vorgesehen sind und an dieser derart angeordnet sind, dass zumindest eine Kamera (12, 13, 14) in Vorlaufrichtung zur Regelung der Auftragseinrichtung (11) mittels einer Referenzkontur (35) und zumindest eine Kamera (12, 13, 14) in [X.] zur gleichzeitigen Online-Überwachung der auf dem Substrat (30) aufgebrachten Struktur (20) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine Projektionseinrichtung zur dreidimensionalen Auswertung für die Referenzkontur (35) vorgesehen ist, wobei eine oder mehrere Laser- oder LED projizierte Linien als Projektion zu dreidimensionalen Lagekorrekturen in Vorlaufrichtung auf das Substrat (30) aufgebracht werden.

8

Hinsichtlich des Wortlauts der [X.] bis 13 sowie 15 bis 28 wird auf die [X.] 803 B1 verwiesen.

9

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 14 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgingen.

Ihren Vortrag zur fehlenden Patentfähigkeit stützt sie insbesondere auf folgende Dokumente:

[X.] [X.] 4,724,302

[X.] [X.] 4,645,917

        

[X.] EP 0 323 276 [X.]
[X.] [X.] 100 48 749 [X.]
D11 [X.] 2002/113198 [X.]

                 

[X.] EP 0 770 445 B1

                 

[X.] [X.] 102 57 567 [X.]

                 

[X.] [X.] 203 07 305 [X.]

                 

[X.] PFEIFFER, T. et al.: [X.] Verfahren zur Messung geometrischer Größen in der Fertigung“, [X.] bei Böblingen, [X.], 1993; [X.]: 3-8169-0863-2

                 

[X.] [X.], R, [X.], [X.]: [X.], [X.], Verlag Moderne Industrie, Band 28, Juni 2003, [X.]: 3-478-93290-4

                 

[X.] [X.]MANT, [X.] et al.: Industrielle Bildverarbeitung, [X.], 2. Auflage, 2002, [X.]: 978-3-662-078778-5

                 

[X.] https://quality-engineering.industrie.de/allgemein/genauigkeit-und-qualitaet/#slider-intro-3, Dreidimensionale Lageerkennung mit Laserprojektor – Genauigkeit und Qualität, 22. August 2003, recherchiert am 13.10.2021

                 

[X.] NASA Tech Briefs, August 1994, https://books.google.com

                 

D26 [X.] 5,052,338

                 

[X.] FLÜGGE, S.: Handbuch der Physik, Band XXIV: Grundlagen der Optik, [X.], [X.], 1956

                 

[X.] [X.], L.: Messung gekrümmter Flächen mit berührungslosen Verfahren, [X.], 1989, [X.]: 978-3-540-51493-0

                 

D34 Prospekt Automation Trends, [X.], November 2003

                 

[X.] [X.], G.: Lückenlose Überwachung des [X.], Fachmagazin Adhäsion, Jg. 47, April 2004, S. 28 - 30

                 

D49 Fraunhofer-Allianz Vision: Leitfaden zur optischen 3-D-Messtechnik, [X.], 1999 (Auszug: Inhaltsverzeichnis, [X.], Impressum)

                 

[X.]0 HORN, A: Optische Sensorik zur Bahnführung von Industrierobotern mit hohen Bahngeschwindigkeiten, aus ISW-Forschung und Praxis der Universität Stuttgart, Band 103, [X.], [X.], 1994.

                 

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die Druckschrift [X.] in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Druckschrift [X.] oder mit der Druckschrift [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Die Druckschrift [X.] offenbare zwar nicht, dass es sich bei den projizierten Streifen um LED- oder Laserlinien handeln müsse. Dies habe jedoch im Prioritätszeitpunkt und bei Anmeldung des Streitpatents zum allgemeinen Fachwissen gehört, was mehrere Fachbücher ([X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]0) belegten.

Auch beruhe der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von Druckschrift [X.] in Verbindung mit einer der Druckschriften [X.] oder [X.], ausgehend von Druckschrift [X.] in Verbindung mit einer der Druckschriften [X.], [X.] oder [X.] oder ausgehend von Druckschrift [X.] in Verbindung mit einer der Druckschriften [X.] oder [X.].

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 14 sei durch die Druckschrift [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen. Dieser beruhe zudem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von Druckschrift [X.] in Verbindung mit einer der Druckschriften [X.] oder [X.] oder ausgehend von Druckschrift [X.] oder Druckschrift [X.] in Verbindung mit einer der Druckschriften [X.], [X.] oder [X.].

Auch die [X.] enthielten nichts Patentfähiges.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 701 803 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in den Fassungen der [X.] bis 3 sowie 3A bis 9 – in dieser Reihenfolge – richtet.

In der Fassung des [X.] sind der unabhängige Verfahrensanspruch 1 und der unabhängige Vorrichtungsanspruch 13 gegenüber der erteilten Fassung der unabhängigen Patentansprüche 1 und 14 dahingehend modifiziert (Streichungen und Unterstreichungen hinzugefügt), dass im Patentanspruch 1 ein

„Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat (30) aufzubringenden Struktur (20) in Form vorzugsweise einer Kleberraupe oder Kleberspur, wobei (…)“

und im Patentanspruch 13 eine

„Vorrichtung zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat (30) aufzubringenden Struktur (20) in Form vorzugsweise einer Kleberraupe oder Kleberspur, zur Durchführung eines Verfahrens gemäß den Ansprüchen 1 bis 12, wobei (…)“

beansprucht werden und am Ende des Wortlauts beider Ansprüche jeweils folgende Merkmale des erteilten Unteranspruchs 4 hinzugefügt sind:

wobei die Referenzkontur (35) von nur einer ersten Kamera (12, 13, 14) in Vorlaufrichtung zur Regelung des Verlaufes der aufzubringenden Struktur (20) gemäß der Referenzkontur (35) ermittelt wird, und wobei von der ersten Kamera (12, 13, 14) lediglich ein Streifen des Bildes zur [X.] des Auftragens der Kleberstruktur aufgenommen wird.“

Der erteilte [X.] ist bei angepasster Anspruchsnummerierung und angepassten Rückbezügen in den weiteren, nunmehr 27 Patentansprüchen dieser Fassung gestrichen. Im Übrigen entsprechen die [X.] der erteilten Fassung.

In der Fassung des [X.] wurden im Vergleich zur Fassung des [X.] dem unabhängigen Verfahrensanspruch 1 und dem unabhängigen Vorrichtungsanspruch 12 (vormals 13) am Ende des Wortlauts beider Ansprüche folgende Merkmale aus dem erteilten [X.] hinzugefügt:

und wobei von der zweiten Kamera (12, 13, 14) lediglich ein Streifen des Bildes zur Online-Überwachung der aufgebrachten Struktur (20) verwendet wird.

Der erteilte [X.] ist bei angepasster Anspruchsnummerierung und angepassten Rückbezügen in den weiteren, nunmehr 26 Patentansprüchen dieser Fassung gestrichen. Im Übrigen entsprechen die [X.] der Fassung des [X.].

Die Fassung des [X.] entspricht der tenorierten Fassung.

Wegen des Wortlauts des [X.]A wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2023 verwiesen.

Wegen des Wortlauts der weiteren Hilfsanträge wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 1. Juni 2023 Bezug genommen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und ist der Ansicht, in seiner erteilten Fassung, zumindest aber in einer der Fassungen der Hilfsanträge erweise sich das Streitpatent als rechtsbeständig.

Die Klägerin hält die Fassungen der Hilfsanträge für unzulässig und ihre Gegenstände für nicht patentfähig.

Der Senat hat den Parteien am 23. März 2023 einen qualifizierten Hinweis (§ 83 [X.]) und im Termin am 10. November 2023 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2023 und auf die Verfahrensakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Das [X.] erweist sich weder in seiner erteilten Fassung noch in der Fassung der [X.] und 2 als rechtsbeständig, da den Gegenständen ihrer jeweiligen unabhängigen Verfahrensansprüche 1 und ihrer jeweiligen unabhängigen [X.] 14, 13 und 12 der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit in Form fehlender erfinderischer Tätigkeit entgegensteht (Art. II § 6 [X.]. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 [X.]. 1 lit. a. EPÜ [X.] m. 56 EPÜ).

In der Fassung des zulässigen [X.] hat das [X.] hingegen Bestand. Die weitergehende Klage war daher abzuweisen.

[X.]

1. Das [X.] betrifft ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur sowie eine entsprechende Vorrichtung hierfür (vgl. [X.], [X.]. [0001]).

Zum technischen Hintergrund führt die [X.] in den [X.]ätzen [0002] und [0003] aus, dass bislang zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur, wie [X.] Klebstoff und Dichtmittelraupen, optische Vermessungen durchgeführt worden seien, wobei häufig verschiedene Systeme zur vollautomatischen Prüfung der Struktur verwendet würden. Hierzu würden mehrere Videokameras auf die zu erkennende Struktur gerichtet, wobei zusätzlich ein [X.] erforderlich sei, das zur Erzeugung eines kontrastreichen Kamerabildes diene.

Als Stand der Technik werden in der [X.] die [X.] ([X.]) sowie die [X.] ([X.]) genannt (vgl. dort [X.]. [0005] und [0006]). Die zuletzt genannte Druckschrift offenbare eine Auftragseinrichtung, die von drei Kameras überwacht werde. Die drei Kameras seien an der Auftragseinrichtung angeordnet und bildeten einen Sensor.

Um das Auftragen einer [X.] überwachen zu können, sei es erforderlich, dass eine [X.] eingelernt und dazu von Kameras abgefahren werde, um daraus entsprechende Parameter zu berechnen (vgl. [X.], [X.]. [0003]). Als problematisch wird in [X.]atz [0004] angesehen, dass die einzelnen Bauteile nicht stets in der gleichen Position zu der Auftragseinrichtung zugeführt würden. So sei es beim Auftragen einer Klebstoffspur auf den Falz oder eine Fügenaht erforderlich, dass die vorgegebenen Toleranzen der Bauteile bzw. die Lage der einzelnen Fügenähte und Falze korrigiert würden.

2. Vor diesem Hintergrund stellt sich das [X.] die Aufgabe, ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur und eine Vorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens bereit zu stellen, wobei die Auftragsstruktur während des Auftragens mit hoher Genauigkeit überwacht und eine automatisierte Führung der Auftragseinrichtung unter der Berücksichtigung von Lagetoleranzen der Bauteile bzw. der Toleranzen der Fügenähte ermöglicht werden soll (vgl. [X.], [X.]. [0008] und [0009]).

3. Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 und eine entsprechende Vorrichtung hierfür mit den Merkmalen des Patentanspruchs 14 gelöst werden. Die Merkmale dieser Patentansprüche können wie folgt gegliedert werden:

Patentanspruch 1:

[X.]    

Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat (30) aufzubringenden Struktur (20), vorzugsweise einer [X.] oder [X.], wobei

[X.]    

eine Referenzkontur (35) von zumindest einer ersten Kamera (12, 13, 14) in Vorlaufrichtung ermittelt wird, wobei eine Bauteilkante vorzugsweise zwischen zwei zu verbindenden Elementen ermittelt wird, um den Verlauf der aufzubringenden Struktur (20) gemäß der Referenzkontur (35) zu regeln, wobei

[X.]    

die von der ersten Kamera (12, 13, 14) aufgenommenen Bilder zur Führung einer Auftragseinrichtung (11) für die aufzubringende Struktur (20) verwendet werden,

[X.]    

die aufzubringende Struktur (20) von der Auftragseinrichtung (11) gemäß der von der ersten Kamera (12, 13, 14) ermittelten Referenzkontur (35) auf das Substrat (30) aufgebracht wird,

[X.]    

und die durch die Auftragseinrichtung (11) auf dem Substrat (30) aufgebrachte Struktur (20) durch zumindest eine zweite Kamera (12, 13, 14) in [X.] überwacht wird,

        

dadurch gekennzeichnet, dass

[X.]    

eine Projektion zur dreidimensionalen Auswertung auf den Bereich der Referenzkontur (35) aufgebracht wird, wobei

[X.]    

eine oder mehrere Laser- oder LED projizierte Linien als Projektion zur dreidimensionalen Lagekorrektur in Vorlaufrichtung auf das Substrat (30) aufgebracht werden.

Patentanspruch 14:

[X.]    

Vorrichtung zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat (30) aufzubringenden Struktur (20), vorzugweise einer [X.] oder [X.], zur Durchführung eines Verfahrens gemäß den Ansprüchen 1 bis 13,

N2    

wobei zumindest ein [X.] und eine Sensoreinheit vorgesehen ist,

[X.]    

wobei die Sensoreinheit aus mindestens zwei Kameras (12, 13, 14) aufgebaut ist,

[X.].1   

wobei die Kameras (12, 13, 14) um eine Auftragseinrichtung (11) für die aufzubringende Struktur (20) vorgesehen sind und

[X.].2   

an dieser derart angeordnet sind, dass zumindest eine Kamera (12, 13, 14) in Vorlaufrichtung zur Regelung der Auftragseinrichtung (11) mittels einer Referenzkontur (35) und

[X.].3   

zumindest eine Kamera (12, 13, 14) in [X.] zur gleichzeitigen Online-Überwachung der auf dem Substrat (30) aufgebrachten Struktur (20) vorgesehen ist,

        

dadurch gekennzeichnet, dass

[X.]    

eine Projektionseinrichtung zur dreidimensionalen Auswertung für die Referenzkontur (35) vorgesehen ist,

[X.]    

wobei eine oder mehrere Laser- oder LED projizierte Linien als Projektion zu dreidimensionalen Lagekorrekturen in Vorlaufrichtung auf das Substrat (30) aufgebracht werden.

4. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur oder einen Physiker mit Hochschulabschluss an, welcher über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der industriellen Messtechnik mit Bildverarbeitung verfügt.

5. Dieser Fachmann legt den Merkmalen der erteilten Patentansprüche 1 und 14 folgendes Verständnis zugrunde (Auslegung):

Der Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat 30 aufzubringenden Struktur 20. Bei dem Substrat 30 handelt es sich beispielsweise um ein Blech. Nach der Beschreibung der [X.] sind darunter aber auch mehrere Bleche, beispielsweise in der Fahrzeugfertigung eingesetzte [X.], zu verstehen (vgl. dort [X.]. [0011], [0050] und [0068]). Die weitere Angabe in Merkmal [X.], wonach die aufzubringende Struktur vorzugsweise eine [X.] oder [X.] sein kann, ist fakultativ und daher nicht beschränkend.

Bei dem Verfahren wird gemäß Merkmal 2 von zumindest einer ersten Kamera in Vorlaufrichtung – d. h. vor dem Aufbringen der Struktur 20 – eine [X.] ermittelt. Hierzu soll eine Bauteilkante ermittelt werden, die gemäß [X.]atz [0058] auch als Referenzkontur verwendet werden kann. Nicht zwingend gefordert ist die Ausgestaltung der Bauteilkante. Lediglich vorzugsweise soll sie zwischen zwei zu verbindenden Elementen ermittelt werden. Der [X.] ist zu entnehmen, dass auch ein Falz, ein Stoß oder sonstige Übergänge zwischen zwei Bauteilen als Bauteilkante verstanden werden können (vgl. [X.], [X.]. [0011], [0066] sowie Figuren 5 und 8).

Als [X.] ist damit jegliche Kontur zu verstehen, die auf der Oberfläche eines Substrats verläuft und von der Kamera in Vorlaufrichtung – ggf. mit Hilfe von strukturierter Beleuchtung – erfasst werden kann (vgl. [X.], [X.]. 8 [X.] 4 - 11 und Figur 10). In den Ausführungsbeispielen der [X.] werden die Begriffe „Referenzkontur“, „[X.]“ oder „Referenzlinie“ als Synonyme verwendet (vgl. [X.]. 8 [X.] 4 - 11 und [X.]. 12 [X.] 3 - 11).

Die von der ersten Kamera aufgenommenen Bilder sollen zur Führung einer Auftragseinrichtung 11, also beispielsweise einer Klebstoffdüse, verwendet werden (vgl. Merkmal [X.]), was in Verbindung mit der Angabe, dass die Struktur 20 gemäß der ermittelten [X.] aufgebracht werden soll (vgl. Merkmal [X.]), und in Verbindung mit der in Merkmal [X.] genannten Überwachung durch eine zweite Kamera in [X.] ein geregeltes Aufbringen der [X.] bedeutet.

Demnach ist vorgesehen, dass das Verfahren bereits mit zwei Kameras durchgeführt werden kann, wobei eine Kamera in Vorlaufrichtung zur Ermittlung der Referenzkontur eingesetzt wird und eine Kamera in [X.] zur Inspektion des Klebstoffauftrags.

In Figur 8 des [X.]s ist die Führung der Auftragseinrichtung entlang eines Falzes dargestellt:

Der als Referenzkontur dienende Falz ist hier mit Bezugszeichen 35 eingezeichnet. Dieser wird im Bildstreifen 31 der ersten Kamera in Vorlaufrichtung ermittelt, um die Position der Auftragseinrichtung 11 gemäß dem Verlauf der [X.] zu regeln. In [X.] sind die Bildstreifen 32 und 33 zweier weiterer Kameras gezeigt, welche sich im Bereich der [X.] 20 schneiden. Dem Ausführungsbeispiel ist zu entnehmen, dass die [X.], die Bauteilkante und der Verlauf der aufzubringenden Struktur 20 zusammenfallen können, was die Fassung des erteilten Patentanspruchs 1 aber nicht fordert.

Merkmal [X.] legt fest, dass eine Projektion auf den Bereich der [X.] aufgebracht wird. Konkret sollen in Vorlaufrichtung – also vor dem Aufbringen der Struktur – Laser- oder LED-Linien auf das Substrat 30 projiziert werden (vgl. Merkmal [X.]).

Die Projektionslinien sollen zur dreidimensionalen Auswertung und Lagekorrektur dienen. Im Patentanspruch 1 werden keine Angaben dazu gemacht, auf welche Weise und nach welchem Prinzip die dreidimensionale Auswertung erfolgen soll. Auch lässt der Patentanspruch 1 offen, wessen Lage konkret korrigiert werden soll. Dem Fachmann ist aber klar, dass damit ein auf strukturiertem Licht basierendes, räumliches Messverfahren – wie etwa ein [X.] – gemeint ist, wie es in der [X.] im Zusammenhang mit der [X.] (vgl. [X.], [X.]. [0030]). Denn anderweitig sind die für eine dreidimensionale Lagekorrektur der Auftragseinrichtung oder alternativ des Substrats (vgl. [X.], [X.]. [0070]) erforderlichen Höheninformationen nicht zu bestimmen, zumal in Vorlaufrichtung eine einzige Kamera genügen soll und für diesen Fall damit stereometrische Methoden ausscheiden.

Im [X.]atz [0073] der [X.] wird die grundsätzliche Methode eines Triangulationsverfahrens beschrieben, womit die Höhe, Breite und Kontur der [X.] 20 ermittelt werden soll. Dabei wird über eine Projektionseinrichtung das Substrat, dessen Kontur ermittelt werden soll, beleuchtet. Die beleuchteten Konturen des Substrats werden je nach Höhe an unterschiedlichen Stellen auf dem lichtempfindlichen Chip der Kamera abgebildet. Aus diesem Versatz und dem bekannten Winkel zwischen Kamera und Projektionseinrichtung lassen sich dann (mit Hilfe der trigonometrischen Winkelfunktionen) die Höhe und Kontur der aufgetragenen [X.] berechnen. Nach den Ausführungen in den [X.]ätzen [0014] und [0070] soll eine solche dreidimensionale Auswertung dazu dienen, Konturen auf dem Substrat zu erkennen, welche mit üblicher Bildverarbeitung nicht erkannt werden können. Nach dem Verständnis des Fachmanns basiert die dreidimensionale Auswertung gemäß Merkmal [X.] in Verbindung mit den Angaben in Merkmal [X.] auf einem Linientriangulationsverfahren, welches damit implizit offenbart ist.

Werden zwei Kameras in Vorlaufrichtung eingesetzt – wie dies nach Patentanspruch 2 vorgesehen ist – kann die dreidimensionale Auswertung mittels Stereometrie erfolgen (vgl. hierzu auch Figur 10).

Der nebengeordnete Patentanspruch 14 ist auf eine Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens gemäß den Ansprüchen 1 bis 13 gerichtet (vgl. Merkmal [X.]) und sieht eine Sensoreinheit mit mindestens zwei Kameras 12, 13, 14 vor, welche an der Auftragseinrichtung, also beispielsweise der Klebstoffdüse, angebracht sind (vgl. Merkmale [X.], [X.].1). Zumindest eine erste Kamera ist dabei in Vorlaufrichtung zur Regelung der Auftragseinrichtung vorgesehen (Merkmal [X.].2). Eine zweite Kamera in [X.] überwacht die aufgebrachte Struktur online, also während des [X.] (vgl. Merkmal [X.].3). Die Formulierung des Anspruchs 14 lässt offen, ob das in Merkmal N2 aufgeführte [X.] die Projektionseinrichtung nach Merkmal [X.], welche gemäß Merkmal [X.] Linien auf das Substrat projiziert, umfasst oder ob es sich bei dem [X.] um eine zusätzlich zur Projektionseinrichtung vorhandene Einheit handelt (vgl. [X.], [X.]. [0061]).

Figur 1 zeigt eine Ausführungsform der Vorrichtung mit drei Kameras 12, 13, 14. Die einzelnen Kameras sind dabei derart angeordnet, dass sie einen „Kreiscaliper“ bilden, in dessen Mittelpunkt sich die Auftragseinrichtung 11 befindet. Die Suche nach der [X.] und den Kanten der [X.] erfolgt dabei auf einer Kreisbahn unmittelbar um die Auftragseinrichtung (vgl. [X.], [X.]. [0060], Figuren 5 und 7).

I[X.]

In seiner erteilten Fassung erweist sich das [X.] als nicht rechtsbeständig.

1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] in Verbindung mit dem in dem Fachbuch [X.] zum Ausdruck kommenden Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 [X.]. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG [X.] m. Art. 138 [X.]. 1 lit. a) EPÜ [X.] m. Art. 52, 56 EPÜ).

Aus der Druckschrift [X.] (EP 0 770 445 [X.]) ist ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur bekannt (vgl. [X.], [X.]. [0001], [0012], [0016], [0022], Anspruch 1; Merkmal [X.]). Im Ausführungsbeispiel nach Figur 1 sollen zwei Werkstücke 1 und 2 über eine geschweißte Naht 5 miteinander verbunden werden (vgl. [X.], [X.] [0016] und [0022]).

Wie in Figur 1 schematisch dargestellt, verläuft zwischen den beiden zu verbindenden Elementen 1 und 2 eine Bauteilkante, die in der Figurenbeschreibung als [X.] 4 bezeichnet wird (vgl. [X.], [X.]. [0022]). Die als Referenzkontur dienende [X.] 4 wird von einem Sensor 7 in Vorlaufrichtung ermittelt (vgl. [X.]. [0024]). Bei dem Sensor handelt es sich um ein bildverarbeitendes System, mit dem Bilder erzeugt werden, um den Verlauf der aufzubringenden Struktur ([X.] der [X.]) gemäß der [X.] zu regeln (vgl. [X.]. [0016]). Der Sensor 7 ist daher als eine erste Kamera zu verstehen (Merkmal [X.]). Die von der ersten Kamera aufgenommenen Bilder werden zur Führung der in x- und y-Richtung verschiebbaren Auftragseinrichtung ([X.]) für die Herstellung einer Schweißverbindung verwendet (vgl. Figur 1 und [X.]. [0023]; Merkmal [X.]). Beim anschließenden Schweißvorgang wird die aufzubringende Struktur in Form einer Schweißnaht 5 von der Auftragseinrichtung ([X.]) gemäß der von der ersten Kamera 7 ermittelten [X.] auf das Bauteil aufgebracht (vgl. [X.]. [0016], [0024], Figur 1; Merkmal [X.]).

Das Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur verwendet außerdem einen als zweite Kamera zu verstehenden, bildgenerierenden Sensor 9, der die aufgebrachte Struktur in [X.] überwacht (vgl. Anspruch 3, [X.]. [0001], [0012], [0014]; Merkmal [X.]).

Die Bildverarbeitungsmethode der Druckschrift [X.] sieht vor, dass der in Vorlaufrichtung angeordnete Sensor im [X.] arbeitet (vgl. [X.]. [0019], [0027] und Anspruch 2). Hierzu wird, wie in den [X.]ätzen [0027] und [0028] näher ausgeführt wird, ein Streifenmuster, welches in der Ausführungsform nach Figur 2 aus fünf parallelen Linien besteht, auf die Referenzkontur projiziert und ausgewertet. Dies bedeutet, dass entsprechend Merkmal [X.] eine Projektion zur dreidimensionalen Auswertung auf den Bereich der Referenzkontur aufgebracht wird. Die auf diese Weise ermittelten Daten über die Lage und den Verlauf der Fügelinie werden dann zur dreidimensionalen Positionierung der [X.] und damit zur Lagekorrektur verwendet (vgl. [X.], [X.]. [0014], [0018], [0023] und [0024]).

Zur Art der zur Projektion der Linien verwendeten Lichtquelle enthält die Druckschrift [X.] keine Angaben, setzt eine solche Projektionseinrichtung jedoch implizit voraus. [X.] kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2008 – [X.] –, [X.]Z 179, 168 - 186 - Olanzapin, 2. Leitsatz).

Der Fachmann wird das in Figur 2 der [X.] schematisch dargestellte Streifenmuster 10 allerdings nicht zwingend als Laser- oder [X.] interpretieren und den Einsatz einer hierzu notwendigen Laser- oder LED-Lichtquelle so nicht unmittelbar und eindeutig mitlesen (teilweise Merkmal [X.]). Vielmehr muss der Fachmann, um das in der Druckschrift [X.] beschriebene Verfahren nachbilden und weiterentwickeln zu können, die durch die Beschreibung der [X.] nicht vermittelte Information bezüglich der verwendeten Lichtquelle aus seinem Fachwissen ergänzen und eine geeignete Lichtquelle für die Projektion der Linien auswählen.

Laser und LEDs waren dem Fachmann im insoweit maßgeblichen Anmeldezeitpunkt, dem 16. Juli 2004, als zur Projektion von Streifenmustern geeignete und wahlweise, gegenüber anderen Lichtquellen bevorzugt zu verwendende Lichtquellen bekannt.

Als Beleg für dieses Fachwissen dient beispielsweise die Druckschrift [X.], ein Fachbuch, welches sich mit industrieller Bildverarbeitung befasst, wie sie u. a. für optoelektronische Verfahren zur Messung elektronischer Größen zum Einsatz kommt. Als hierzu zur Verfügung stehende Leuchtmittel werden dort Glühlampen, Leuchtstoffröhren, Halogenlampen, LEDs und Laserleuchtdioden als Lichtquellen mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen diskutiert (vgl. [X.], [X.]). Die [X.] legt dem Fachmann den Einsatz von LEDs zur Beleuchtung der Werkstückoberfläche und LEDs oder Laser als Leuchtmittel für das [X.] nahe. LEDs hätten gegenüber den dort genannten Lichtquellen den Vorteil, nahezu verschleißfrei zu sein ([X.], vierter [X.].), was somit zu einer geringeren Häufigkeit von Wartungs- und Austauscharbeiten führe (vgl. [X.], [X.]chnitt „[X.]ektrale Empfindlichkeit“). Außerdem weisen die Autoren des Fachbuchs auf [X.] als eine typische Anwendung für die Projektion von Linien auf ein Objekt hin, weil diese eine Überprüfung von [X.] auch dann zuließen, wenn, wie [X.] bei einer schwarzen Bauteiloberfläche, keine Grauwertkontraste vorhanden seien (vgl. Brückenabsatz [X.]2/303 mit Abb. 8.28 auf [X.]).

Abbildung

Insbesondere eigne sich Laserlicht aufgrund seiner besonders guten Fokussierung vor allem für strukturierte Beleuchtungen (vgl. letzter [X.]atz des [X.]itels 8.8.1 auf [X.]). Mithin wird der Fachmann im Wissen um die vorgenannten Vorteile zur Projektion von Linien auf das Substrat in naheliegender Weise eine Laser- oder LED-basierte Lichtquelle auswählen (Merkmal [X.]).

Damit ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Entgegenhaltung [X.] in Verbindung mit seinem beispielsweise durch das Fachbuch [X.] belegten Fachwissen.

2. Für den Gegenstand des erteilten [X.] 14 gilt nichts anderes. Mit Ausnahme des [X.]s (Merkmal N2) und der Projektionseinrichtung (Merkmal [X.]), die in der Druckschrift [X.] nicht ausdrücklich erwähnt sind, offenbart diese Druckschrift auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Mittel. Wie vorstehend beschrieben, ist der Einsatz von Leuchtquellen, wie [X.] LEDs, zum Beleuchten der Werkstückoberfläche und zum Projizieren von Linien fachüblich und dem Fachmann bereits durch sein allgemeines Fachwissen bekannt, wie dies beispielsweise das Fachbuch [X.] belegt.

3. Da die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, das [X.] als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt (vgl. hierzu näher [X.], Urteil vom 13. September 2016 – [X.], [X.], 57 – Datengenerator), hat es in seiner erteilten Fassung insgesamt keinen Bestand.

Dem Begehren der Beklagten entsprechend sind daher die hilfsweise verteidigten Fassungen des [X.]s in antragsgemäßer Reihenfolge zu prüfen.

II[X.]

In den Fassungen der [X.] und 2 kann die Beklagte das [X.] ebenfalls nicht erfolgreich verteidigen, da auch diesen Fassungen der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit in der Form fehlender erfinderischer Tätigkeit entgegensteht (Art. II § 6 [X.]. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG [X.] m. Art. 138 [X.]. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).

1. In der Fassung des [X.] hat das [X.] keinen Bestand.

In der Fassung des [X.] des Verfahrensanspruchs 1 wurden die Merkmale [X.] und [X.] angefügt und das Merkmal 1 folgendermaßen geändert:

 [X.]*   

 Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat (30) aufzubringenden Struktur (20), vorzugsweise in Form einer [X.] oder [X.], wobei

 [X.]    

 wobei die Referenzkontur (35) von nur einer ersten Kamera (12, 13, 14) in Vorlaufrichtung zur Regelung des Verlaufes der aufzubringenden Struktur (20) gemäß der Referenzkontur (35) ermittelt wird, und

 [X.]    

 wobei von der ersten Kamera (12, 13, 14) lediglich ein Streifen des Bildes zur [X.] des Auftragens der Kleberstruktur aufgenommen wird.

Die Angaben im Merkmal [X.]* („Struktur in Form einer [X.] oder [X.]“) und im Merkmal [X.] („Auftragen der Kleberstruktur“) konkretisieren die aufzubringende Struktur. Der Verfahrensgegenstand von Anspruch 1 umfasst nach fachmännischem Verständnis Strukturen, die bei ihrem Auftragen eine Erhebung auf der Oberseite der Naht bilden, so dass eine Struktur in der Form einer [X.] oder [X.] entsteht.

Wie aus den Ausführungen zur erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 ersichtlich, ist dem Fachmann ausgehend von Druckschrift [X.] in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns, beispielhaft belegt durch die Schrift [X.], ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur mit den Merkmalen [X.] bis [X.] nahegelegt.

Die Druckschrift [X.] offenbart eine aufzubringende Struktur in Form einer [X.] nach Merkmal [X.]*. Diese Druckschrift befasst sich in ihren Ausführungsbeispielen mit dem Auftragen und Überwachen einer geschweißten Naht. Im [X.]atz [0005] der [X.] wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich beim Schweißen eine Nahtoberraupe bilden kann, die entsteht, wenn auf der Oberseite der Schweißnaht überschüssiges, nicht in die Naht eingeschmolzenes Material zurückbleibt und eine Raupe bildet (vgl. Figur 1).

Abbildung

Ausschnitt aus Figur 1 der [X.].

Im Übrigen ist das in Druckschrift [X.] beschriebene System nicht auf die Herstellung einer Schweißverbindung beschränkt (vgl. [X.], [X.]. [0013]). Für den Fachmann gibt es daher eine Veranlassung, das in Druckschrift [X.] beschriebene Verfahren bei der [X.]ninspektion einzusetzen.

Das im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zusätzlich angefügte Merkmal [X.], wonach die Referenzkontur von nur einer ersten Kamera in Vorlaufrichtung ermittelt wird, konkretisiert das Merkmal [X.] des erteilten Anspruchs 1. Auch diese Konkretisierung ist in der Druckschrift [X.] offenbart. Auf die Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1 wird Bezug genommen. Wie ausgeführt, wird dort ebenfalls ein Verfahren beschrieben, bei dem die [X.] von nur einer Kamera 7 ermittelt wird (vgl. [X.], [X.]. [0016], [00323], [0024] und Figur 1).

Die Konkretisierung im Merkmal [X.], dass von der Kamera lediglich ein Streifen des Bildes aufgenommen wird, ist als eine fachübliche, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in der Bildverarbeitung in Betracht zu ziehende Methode anzusehen und gehört unter dem Begriff „Partial-Scan“ zum Fachwissen des Fachmanns. Diese Aufnahmetechnik wendet der Fachmann insbesondere dann an, wenn nicht das gesamte Bildfeld relevant ist und dadurch weniger Daten verarbeitet werden können, was zu einer schnelleren Bildverarbeitung führt. Als Beleg hierfür dient wiederum das Fachbuch „Industrielle Bildverarbeitung“ ([X.]). Das Buch stellt im [X.]itel 8.3.6 auf Seite 258 Kameras vor, welche bei der Verarbeitung schneller Bildfolgen im [X.] arbeiten können, wobei nur ein Teilbereich des Bildes aufgenommen wird. Beispielsweise ist es dadurch möglich, nur die obere Hälfte oder das obere Drittel eines Bildes - also einen Streifen eines Bildes - auszulesen. Nachdem auch im vorliegenden Anwendungsfall nicht das gesamte Bildfeld für das Auftragen der Struktur in Form einer [X.] relevant ist und schnelle Bewegungen mit einer hohen Bildfolge erfasst werden sollen, wendet der Fachmann das aus Druckschrift [X.] Bekannte, nämlich die Aufnahme nur eines Teilbildes, auf das Verfahren der Druckschrift [X.] zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur in Form einer [X.] oder [X.] an. Das bedeutet, dass von der einen Kamera in Vorlaufrichtung lediglich ein Streifen des Bildes zur [X.] des Auftragens der Kleberstruktur aufgenommen wird (Merkmal [X.]).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] beruht damit ausgehend von der Druckschrift [X.] in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns, beispielhaft belegt durch die Schrift [X.], ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Für den Gegenstand des nebengeordneten [X.] 13 in der Fassung des [X.] mit seinen im Vergleich zum Patentanspruch 1 dieser Fassung wortgleichen Änderungen gilt nichts anderes. Die auf diese beiden Ansprüche unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 und 14 bis 27 des [X.] bedürfen keiner isolierten Prüfung, weil die Beklagte, wie sie ausdrücklich zu Protokoll erklärt hat, alle Hilfsanträge als geschlossene Anspruchssätze versteht (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 13. September 2016 – [X.], [X.], 57 – Datengenerator).

2. Auch das in der Fassung des [X.] jeweils zusätzlich in den Wortlaut des Verfahrensanspruchs 1 und des [X.] 12 aufgenommene Merkmal

[X.]0 und wobei von der zweiten Kamera (12, 13, 14) lediglich ein Streifen des Bildes zur Online-Überwachung der aufgebrachten Struktur (20) verwendet wird.

führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Anspruch 1 dieser Fassung sieht vor, dass nicht nur die erste Kamera im Vorlauf, sondern auch die zweite Kamera, welche in [X.] zur Inspektion des Klebstoffauftrags vorgesehen ist, im [X.] arbeitet.

Wie zum Anspruch 1 des [X.] ausgeführt, ist eine solche Bildaufnahmetechnik dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns zuzurechnen.

Damit gelten die obigen Ausführungen zum Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] für die Fassung des [X.] unter Hinzunahme des Merkmals [X.]0 in gleicher Weise: Der Fachmann gelangt ausgehend von der Druckschrift [X.] in Verbindung mit seinem beispielsweise durch das Fachbuch [X.] belegten Fachwissen in naheliegender Weise auch zum jeweiligen Gegenstand der Patentansprüche 1 und 12 in der Fassung des [X.]. Die von diesen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 und 13 bis 26 des [X.] bedürfen keiner isolierten Prüfung, weil die Beklagte alle Hilfsanträge als geschlossene Anspruchssätze versteht (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 13. September 2016 – [X.], [X.], 57 – Datengenerator).

IV.

In der aus dem Tenor ersichtlichen - zulässigen - Fassung des [X.] vom 1. Juni 2023 hat das [X.] hingegen Bestand. Insoweit stehen ihm weder die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit und der unzulässigen Erweiterung, noch der geltend gemachte [X.] der fehlenden Patentfähigkeit in der Form mangelnder Neuheit oder fehlender erfinderischer Tätigkeit entgegen (Artikel II § 6 [X.]. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 IntPatÜbkG [X.] m. Art. 138 [X.]. 1 Buchst. a und b, Art. 83, 54, 56 EPÜ).

1. In der Fassung des [X.] wurde dem unabhängigen Verfahrensanspruch 1 und dem nebengeordneten, unabhängigen Vorrichtungsanspruch 12 folgendes Merkmal [X.]1/[X.] hinzugefügt:

[X.]1/[X.]

und wobei die Lagekorrektur in dem ersten Streifen gemäß der ersten Kamera (12, 13, 14), in einem zweiten Streifen gemäß einer weiteren Kamera (12, 13, 14) oder in einem dritten Streifen gemäß einer dritten Kamera (12, 13, 14) durchgeführt wird, wobei jeweils eine andere Kamera (12, 13, 14) für die Lagekorrektur aktiv wird, wenn die Referenzkontur (35) aus dem Sichtbereich der einen Kamera (12, 13, 14) in den Sichtbereich der anderen Kamera (12, 13, 14) wandert.

2. Diese Änderungen sind zulässig, da sie den Gegenstand des [X.]s nicht unzulässig erweitern und die geänderte Fassung gegenüber der erteilten Fassung beschränkend wirkt.

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] sind durch den ursprünglichen Patentanspruch 1 in Verbindung mit den Patentansprüchen 4, 5, 6 und 14 sowie den Angaben in der Anmeldung (PCT/E[X.]004/007964 veröffentlicht als [X.] 2005/065844 [X.]) auf Seite 4, vorletzter [X.]atz, Seite 10, dritter [X.]atz und Seite 14, letzter [X.]atz bis Seite 15, vorletzter [X.]atz als zur Erfindung gehörend offenbart.

Der nebengeordnete Patentanspruch 12 dieser Fassung geht auf den ursprünglich eingereichten Patentanspruch 15 zurück und wurde an den nun geltenden Patentanspruch 1 entsprechend angepasst. Darüber hinaus wurde aus dem ursprünglichen Anspruch 21 aufgenommen, dass die Vorrichtung eine Projektionseinrichtung aufweist, welche eine oder mehrere Linien auf das Substrat für eine dreidimensionale Auswertung projiziert.

Eine dreidimensionale Auswertung und Lagekorrektur ist in der [X.]-Schrift 2005/065844 [X.] nicht nur für den Fall offenbart, dass die Referenzkontur von zwei Kameras ermittelt wird. Zwar ist dort die dreidimensionale Auswertung der [X.] unter Anwendung des Stereometrieverfahrens beschrieben, bei dem zwei Kameras eingesetzt werden (vgl. Figuren 10, 12 und Anspruch 2). Die [X.]-Schrift befasst sich aber auch ganz allgemein mit der Projektion zur dreidimensionalen Auswertung in Vorlaufrichtung und dem [X.] mit nur einer Kamera (vgl. [X.], letzte zwei Sätze im vorletzten [X.]. [X.] m. [X.], erster Satz im zweiten [X.]atz).

Der Fachmann weiß, dass für den Fall, in dem die Referenzkontur durch den Überwachungsbereich von nur einer Kamera verläuft – wie dies in Figur 8 dargestellt ist – stereometrische Methoden ausscheiden und die dreidimensionale Auswertung der [X.] stets mit dem [X.] erfolgen muss.

Es war dabei nicht notwendig, in das Merkmal [X.]1 bzw. [X.], wonach jeweils eine andere Kamera für die Lagekorrektur aktiv wird, wenn die Referenzkontur aus dem Sichtbereich der einen Kamera in den Sichtbereich der anderen Kamera wandert, zusätzlich aufzunehmen, dass die drei Kameras ortsfest um die Auftragseinrichtung angeordnet sind. Denn der Patentinhaberin steht es grundsätzlich frei, nicht sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch zu übernehmen, wenn die entstehende Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann ([X.], Urteil vom 30. August 2011 – [X.] – Antriebseinheit für [X.], Rn. 30). Eine solche Konstellation liegt hier vor.

Der geltend gemachte [X.] der unzulässigen Erweiterung ist damit nicht gegeben.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] erweist sich auch als ausführbar.

Dem steht nicht entgegen, dass in einem Streifen des Bildes selbst, der von der ersten oder zweiten Kamera ausgelesen wird, keine messtechnisch wahrnehmbare Lagekorrektur stattfinden könnte. Ein derartiges Verständnis des Merkmals [X.]1/[X.] entspricht nicht der Auslegung des Senats.

Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Auslegung des Patentanspruchs und die Bestimmung des Sinngehalts eines einzelnen Merkmals die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2012 – [X.], [X.], 1124 – [X.], Rdn. 27, 28).

Der Senat orientiert sich bei seiner Auslegung am [X.]atz [0057] der [X.]. Dort ist ausgeführt, dass bei einer Roboterfahrgeschwindigkeit von 700 mm/s die Erfassung der Referenzkontur mindestens 8,4 mm vor der Düse erfolgen muss, um eine Nahtkorrektur bzw. Lagekorrektur noch rechtzeitig durchführen zu können. Da die Kameras im dort beschriebenen Ausführungsbeispiel ortsfest um die Auftragseinrichtung angebracht sind und sich der Verlauf der [X.] verändert, wird die Nahtkorrektur in dem Sichtbereich derjenigen Kamera durchgeführt, durch den die Naht gerade verläuft, also im ersten Streifen mittels der ersten Kamera, im zweiten Streifen mittels der zweiten Kamera oder – bei Verwendung von drei Kameras – im dritten Streifen mittels einer dritten Kamera (vgl. Figur 4).

Abbildung

Weiter wird im [X.]atz [0057] in Übereinstimmung mit der graphischen Darstellung der Figur 4 beschrieben, dass für die Nahtkorrektur eine andere Kamera aktiv ist, wenn die [X.] aus dem Sichtbereich der einen Kamera in den Sichtbereich der anderen Kamera wandert. Mit anderen Worten soll die [X.] sowie die Positionskorrektur mit Hilfe der Kamera durchgeführt werden, in deren Sichtbereich die Naht gerade verläuft.

Diese Lehre vermag der Fachmann auszuführen.

4. Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche in der Fassung des [X.] sind patentfähig.

4.1 Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 12 nach Hilfsantrag 3 erweisen sich gegenüber dem in diesem Verfahren zu berücksichtigenden Stand der Technik als neu.

a) Wie zur erteilten Fassung des [X.]s und zur Fassung der Hilfsanträge 1 und 2 ausgeführt, offenbart die Druckschrift [X.] (EP 0 770 445 [X.]) die Merkmale [X.]* bis [X.] sowie das Merkmal [X.]. Zur Art der zur Projektion der Linien als Projektion zur dreidimensionalen Lagekorrektur verwendeten Lichtquelle enthält die Druckschrift [X.] keine Angaben (teilweise Merkmal [X.]).

Im Hinblick auf Druckschrift [X.] und die Merkmale [X.] und [X.]0 wird auf die Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 und 2 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten. Das zusätzlich in den Hilfsantrag 3 aufgenommene Merkmal [X.]1 ist der Druckschrift [X.] ist jedoch nicht zu entnehmen, nach welchem für die Lagekorrektur jeweils eine andere Kamera aktiv wird, wenn die Referenzkontur aus dem Sichtbereich der einen Kamera in den Sichtbereich der anderen Kamera wandert.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] ist damit neu gegenüber der Lehre der Druckschrift [X.].

Gleiches gilt in Bezug auf den Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 3, der auf den Anspruch 1 rückbezogen ist.

b) Auch die Druckschrift [X.] ([X.] 4,724,302) nimmt den Gegenstand des [X.]s nicht neuheitsschädlich vorweg. Die in der [X.] genannte Druckschrift [X.] betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat ([X.], 18) aufzubringenden Struktur, bei der es sich um eine [X.] 18 oder auch eine [X.] 118 handeln kann (vgl. Figuren 1, 5, 6 und 8, [X.]. 3 [X.] 63 - 66, Ansprüche 1 und 5 / Merkmale [X.]*, [X.]*). Zur Überwachung sind optische Messeinrichtungen (optical [X.], 28) vorgesehen (vgl. [X.], Figur 1 und [X.]. 4 [X.] 10 – 32).

Abbildung

Zu den optischen „Profilern“ 26, 28 bezieht sich die Druckschrift [X.] in [X.]alte 4, Zeilen 21 bis 26, auf die Lehre des [X.]-Patents [X.] ([X.]).

Die in Druckschrift [X.] referenzierte Druckschrift [X.] betrifft „Flying-[X.]ot Profiler“ mit Photomultiplier-Detektoren (sog. Photoelektronenvervielfacher; vgl. [X.], Figur 1 und [X.]. 4 [X.] 1 - 67). Solche Profiler sind als kameraähnliche Vorrichtungen mit einem [X.] und einer Sensoreinheit anzusehen (Merkmal N2 / vgl. [X.]. 2 [X.] 66 – [X.]. 3 [X.] 1 und [X.]. 4 [X.] 42-64: optical beam source / [X.], lens 44, [X.], [X.]). Das in Druckschrift [X.] offenbarte [X.] (optical beam source, [X.]) stellt eine Projektionseinrichtung dar, welche zur dreidimensionalen Auswertung für die zu untersuchende Kontur vorgesehen ist (vgl. [X.]. 2 [X.] 66 – [X.]. 3, [X.]. 9 [X.] 60 – 65). Dabei erfolgt jeweils ein punktweises Projizieren und Scannen in X-Richtung und ggf. zusätzlich in [X.] (vgl. Figuren 2 und 3, [X.]. 5 [X.] 42 - [X.]. 6 [X.] 3, [X.]. 10 [X.] 6 - 11). Die Druckschrift [X.] gibt ferner den Hinweis, dass optische Triangulationsverfahren zum Einsatz kommen können (vgl. [X.]tract) und dass das System zur Überwachung eines Schweißgerätes oder eines anderen Roboter-Geräts eingesetzt werden kann (vgl. [X.]. 10 [X.] 35 – 36; Merkmale [X.], [X.]).

Für das in den Figuren 1, 1A, 2 und 7 der Druckschrift [X.] beschriebene Ausführungsbeispiel ist die Sensoreinheit aus zwei optischen Messeinrichtungen aufgebaut, wobei die erste Messeinrichtung (bead profiler 28) in Vorlaufrichtung eine Bauteilkante ([X.] 12) zwischen zwei zu verbindenden Elementen 14, 16 ermittelt und eine zweite Messeinrichtung (tracking profiler 26) in [X.] die aufgebrachte Struktur 18 überwacht (vgl. [X.]. 3 [X.] 67 - 68, Anspruch 5; teilweise Merkmale [X.], [X.], [X.], [X.], [X.].1, [X.].2, [X.].3, [X.] ohne dass es sich dabei um eine Kamera, welche Bilder aufnimmt, handelt). Die von den optischen Messeinrichtungen ermittelten Daten werden zur Führung der Auftragseinrichtung 10 für die aufzubringende Struktur 18 verwendet (vgl. [X.]. 3 [X.] 67 – [X.]. 4 [X.] 4, Anspruch 6; teilweise Merkmale [X.], [X.], ohne Offenbarung einer Kamera).

Auch unter Hinzunahme der referenzierten Druckschrift [X.] offenbart die Druckschrift [X.] keine Kamera im Sinne des [X.]s. Ein System aus Linse, Blende und Photomultiplier entspricht keiner Kamera, mit der Bilder aufgenommen werden. Außerdem wendet Druckschrift [X.] das punktweise Projizieren (flying spot) an, was nicht ohne Weiteres als ein Projizieren von Linien anzusehen ist. Somit ist nicht offenbart, dass mehrere Laser- oder LED projizierte Linien in Vorlaufrichtung auf das Substrat projiziert werden. Mithin kann die Druckschrift [X.] auch nicht die Merkmale [X.] bis [X.]1 bzw. [X.] bis [X.] offenbaren.

Demnach offenbart die Druckschrift [X.] – auch unter Hinzunahme der referenzierten Druckschrift [X.] – nicht die Merkmale [X.] und [X.] bis [X.]1 bzw. [X.] und [X.] bis [X.]. Die Merkmale [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.].1, [X.].2, [X.].3 und [X.] sind nicht vollständig offenbart.

c) Auch der Druckschrift [X.] (EP 0 323 276 [X.]) lassen sich nicht alle Merkmale der Patentansprüche 1 und 12 nach Hilfsantrag 3 entnehmen. Die Druckschrift [X.] betrifft einen universell einsetzbaren Industrieroboter, der zum Schweißen, Schneiden, Abdichten und Kleben eingesetzt werden kann (vgl. [X.], [X.] 3 - 5). Vor allem aber befasst sich die Druckschrift mit der kameragestützten Nahtverfolgung beim Lichtbogenweißen (vgl. [X.], [X.] 6).

Abbildung

Figur 9 zeigt einen am Effektor des Roboters angebrachten optischen Sensor für die Nahtverfolgung (vgl. [X.], erster [X.].: look-ahead [X.] sensor). Die Sensoreinheit umfasst entsprechend Merkmal N2 eine Projektionseinrichtung [X.] und eine Kamera [X.]. Wie auch im [X.] wird eine Referenzkontur in Vorlaufrichtung ermittelt, wobei eine Bauteilkante [X.] zwischen zwei zu verbindenden Elementen [X.] und [X.] ermittelt wird, um die Auftragseinrichtung gemäß der Referenzkontur zu regeln (vgl. [X.]. 5 [X.] 51 - 55, [X.], [X.] 25 - 27 und Figur 9; Merkmale [X.], [X.] und [X.].2, [X.]). Die Auftragseinrichtung ist in diesem Fall der Schweißbrenner. Die von der Kamera [X.] aufgenommenen Bilder werden zur Führung des Schweißbrenners und zum Aufbringen des [X.] gemäß der von der Kamera ermittelten Referenzkontur verwendet (vgl. S. 5, [X.] 51, 52 und Anspruch 1; Merkmale [X.], [X.]). Bei dem Verfahren wird eine Projektion auf den Bereich der Referenzkontur aufgebracht, wobei eine laserprojizierte Linie zur dreidimensionalen Winkel- und Lagekorrektur in Vorlaufrichtung auf das Substrat aufgebracht wird (vgl. [X.], [X.] 24-27 und Figur 5; Merkmale [X.], [X.] und [X.], [X.]).

Die Druckschrift [X.] befasst sich primär mit der Nahtverfolgung in Vorlaufrichtung. Sie offenbart aber kein Verfahren und keine Vorrichtung zum Überwachen der auf einem Substrat aufzubringenden Struktur durch eine zweite Kamera in [X.]. Demnach sind die Merkmale [X.]* und [X.] bzw. [X.]*, [X.], [X.].1, [X.].3 nicht offenbart. Nicht vorgesehen sind außerdem die Merkmale [X.] bis [X.]1 bzw. [X.] bis [X.].

d) Auch die Druckschrift [X.] ([X.] 5 402 351 A) offenbart nicht alle Merkmale der nebengeordneten Ansprüche 1 und 12 nach Hilfsantrag 3. Diese Druckschrift, die bereits in der [X.] als Stand der Technik genannt wird, zeigt eine Vorrichtung mit mehreren Kameras 92a-c (vgl. Figur 6A, [X.]. 9 [X.] 35 – 54), welche um die Auftragseinrichtung 12 herum angeordnet sind, und welche den Auftrag einer [X.] kontrollieren soll (vgl. [X.]tract, Figuren 1A, 6A, 6B [X.]. 3 [X.] 19 - 23; Merkmale [X.]*, [X.], [X.]*, [X.], [X.].1, [X.].3).

Abbildung

Die Sensoreinheit besteht aus mehreren [X.] und einem [X.], womit ein [X.] durchgeführt werden dürfte (vgl. Figuren 6a, 6b, [X.]. 9 [X.] 35 - 68; Merkmal N2). Damit ist eine Linienprojektion zur dreidimensionalen Auswertung und Lagekorrektur impliziert, jedoch nicht in Vorlaufrichtung (teilweise Merkmale [X.], [X.], [X.], [X.]). Nicht offenbart ist, dass vor dem Aufbringen der [X.]- oder -raupe mit einer Kamera eine Referenzkontur bzw. Bauteilkante ermittelt wird. Damit ist auch keine Lagekorrektur vorgesehen, bei der jeweils eine andere Kamera aktiv wird, wenn die Referenzkontur aus dem Sichtbereich der einen Kamera in den Sichtbereich der anderen Kamera wandert. Somit sind die Merkmale [X.], [X.], [X.], [X.] bis [X.]1 bzw. [X.].2 und [X.] bis [X.] nicht und die Merkmale [X.], [X.], [X.] und [X.] nicht in vollem Umfang offenbart.

e) Die Druckschrift [X.] ([X.] 100 48 749 [X.]) offenbart ebenfalls nicht alle Merkmale der Ansprüche 1 und 12 nach Hilfsantrag 3. Die Druckschrift [X.] liegt ausweislich ihrer Bezeichnung „Anordnung zum Aufbringen von Klebstoff auf ein Werkstück“ auf dem gleichen Gebiet wie das [X.]. Entsprechend den Merkmalen [X.]* und [X.]* wird ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat aufzubringenden [X.] offenbart (vgl. Figur 1 [X.] m. der Bezeichnung der [X.] und [X.]. [0001]). Die aufgebrachte [X.] soll unmittelbar nach ihrem Auftrag, also in [X.], optisch inspiziert werden, um bei unzulässigen Abweichungen von einem hinterlegten Referenzprofil eine Nachkalibration der Auftragseinrichtung einleiten zu können ([X.], [X.]. [0005], [0008], [0009] und [0025]; Merkmale [X.], [X.], [X.].3). Figur 3 zeigt eine Vorrichtung, bei der am Endglied des Roboters eine Kamera 42, eine Beleuchtungseinheit 44 sowie ein Düsenkopf 18 angeordnet sind (Merkmal N2). Auch die Verwendung mehrerer Kameras ist vorgesehen (vgl. [X.], [X.]. [0005]; Merkmal [X.]).

Die Druckschrift offenbart allerdings nicht, dass in Vorlaufrichtung eine Referenzkontur bzw. Bauteilkante ermittelt wird, um die [X.] des [X.] zu regeln. Auch ist keine Projektion von [X.] im vorliegend beanspruchten Sinne offenbart. Demnach entspricht diese Ausgestaltung nicht den Merkmalen [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] bis [X.]1 sowie [X.], [X.].1, [X.].2, [X.] und [X.] bis [X.].

f) Der Druckschrift [X.] ([X.] 2002/113198 [X.]), bei der es sich um die Anmeldung zu der auf der ersten Seite der Patentschrift des [X.]s aufgeführten [X.] 6 541 757 B2 handelt, sind ein Verfahren sowie eine Vorrichtung gemäß den Merkmalen [X.], [X.], [X.], [X.] bis [X.]1 und [X.].2, [X.], [X.] bis [X.] nicht zu entnehmen. [X.] wird ein Ring mit optischen Detektoren, welche einen Materialauftrag verfolgen. Die Sensoren geben ihr Signal an eine Kamera ab, welche daraus ein Bild erzeugt. Dabei sind eine Vielzahl von Projektionseinrichtungen (diodes 56) rund um die Auftragseinrichtung 66 angeordnet (vgl. [X.], Figur 3, [X.]. [0031]). Eine Beleuchtung in Verbindung mit einem Triangulationsverfahren ist nicht offenbart.

g) Die Lehre der im Prioritätsintervall des [X.]s veröffentlichten Druckschrift [X.] ([X.] 102 57 567 [X.]) sieht nicht vor, dass eine der dort beschriebenen Kameras auch zur Ermittlung einer Referenzkontur in Vorlaufrichtung auf dem Substrat verwendet werden kann. Zudem wird keine Projektion zur dreidimensionalen Auswertung der Referenzkontur und zur Lagekorrektur beansprucht. Die [X.] betrifft zwar ebenfalls ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Fahrzeugbauteil aufzubringenden [X.] (vgl. [X.], Figur 3, Ansprüche 1 und [X.]. [0052]; Merkmale [X.]*, [X.]*). Dabei wird je nach Anwendung entweder das Bauteil oder die [X.] bewegt (vgl. [X.]. [0053]). Die [X.] umfasst nur eine Kamera (vgl. [X.], Figuren 2, 3). Neben dem optischen Erfassen und Inspizieren der aufgebrachten [X.] (vgl. Figur 1, Schritt 104), offenbart das dort gelehrte Verfahren auch einen einleitenden Schritt, in dem das Bauteil durch den Roboter in das Blickfeld der Kamera bzw. in die „[X.]“ bewegt wird ([X.], Figur 1, Schritt 103 und [X.]. [0014]). Dieser Schritt wird aber nicht weiter ausgeführt. Die weiteren Merkmale der jeweiligen Ansprüche 1 und 12 in der Fassung des [X.] sind der Druckschrift [X.] nicht zu entnehmen.

h) Auch die Gebrauchsmusterschrift [X.] ([X.] 203 07 305 U1) offenbart nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1 oder 12 in der Fassung des [X.]. Die Druckschrift [X.] beschreibt ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem als Objekt bezeichneten Substrat aufzubringenden Struktur in Form einer [X.] entsprechend Merkmal [X.]* des erteilten Verfahrensanspruchs 1 bzw. entsprechend dem Merkmal [X.]* des korrespondierenden [X.] 12 (vgl. [X.], S. 1 [X.] 5 - 19 und Figur 1).

Abbildung

Die optische Überwachungseinrichtung 1 beinhaltet einen [X.] mit drei Kameras 3, 4 und 5 (vgl. [X.], Figuren 1 - 3 und [X.] [X.] 15 - 25, [X.] [X.] 8 - 10; Merkmal N2). Die Kameras sind dabei um einen Ausschnitt 11 herum angeordnet, durch den die Düse zum Auftragen der [X.] durchgeführt wird (vgl. [X.] [X.] 15 - 21 und Figur 3 sowie S. 5 [X.] 12 - 16; Merkmal [X.].1). Die optische Überwachungseinrichtung 1 weist eine Beleuchtungseinrichtung auf, um die Lichtverhältnisse im Arbeitsbereich der Düse konstant zu halten (vgl. Figuren 2 und S. 6 [X.] 1 - 9; Merkmal N2). Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Beleuchtungseinrichtung speziell für bestimmte Überwachungsaufgaben angepasst werden kann. Hierfür kann eine strukturierte Beleuchtung in Betracht kommen, was auch Laser- oder LED projizierte Linien umfasst (vgl. S. 6 [X.] 9 - 29; teilweise Merkmale [X.], [X.] und [X.], [X.], ohne dreidimensionale Auswertung und Lagekorrektur). Die durch die Auftragseinrichtung auf das Substrat aufgebrachte [X.] wird dabei von den drei Kameras 3, 4, 5 in der Weise überwacht, dass sich ein Überlappungsbereich der [X.] 3‘, 4‘ und 5‘“ ergibt, was bedeutet, dass die aufgebrachte [X.] durch zumindest eine Kamera in [X.] überwacht wird (vgl. Figur 3 und [X.] [X.] 8 - 16; Merkmal [X.] bzw. [X.].3).

Das Erfassen einer Referenzkontur in Vorlaufrichtung ist in Druckschrift [X.] nicht vorgesehen. Außerdem sind Details bezüglich einer weiteren Verarbeitung und Auswertung der Kamerabilder nicht ausgeführt. Die Merkmale [X.], [X.], [X.], [X.] bis [X.]1 und [X.].2, [X.] bis [X.] sind daher nicht, die Merkmale [X.], [X.] und [X.], [X.] nur teilweise offenbart.

i) Die Druckschrift [X.] ([X.], Dreidimensionale Lageerkennung mit Laserprojektor – Genauigkeit und Qualität), offenbart ebenso nicht alle Merkmale der Ansprüche 1 und 12 nach Hilfsantrag 3. Die Veröffentlichung stellt ein 3D-Messsystem mit der Bezeichnung „3DiVision“ vor, das mit Hilfe von [X.] die exakte Position von Bohrungen an bestimmten Stellen eines Bauteils ermitteln kann. Das Messsystem umfasst einen Messkopf, in den zwei CCD-Kameras und ein Laserprojektor integriert sind (Merkmale N2, [X.]). Wie im [X.] angegeben, sollen damit dreidimensionale Positionsschwankungen bzw. Toleranzen der zugeführten Bauteile ausgeglichen werden können. Hierbei werden vor dem jeweiligen Prozessschritt – und damit in Vorlaufrichtung – [X.] auf das Bauteil projiziert, die mittels einer CCD-Kamera im [X.] oder mit dem Verfahren der Stereometrie ausgewertet werden. Das Messsystem ist dabei in der Lage, sich an Kanten und Übergängen des Bauteils zu orientieren und so eine dreidimensionale Positionsbestimmung bzw. Lagekorrektur durchführen zu können. Damit sind die Merkmale [X.], [X.] und [X.], [X.] offenbart. Das 3D-Messsystem dient zur Positionsbestimmung in Vorlaufrichtung - also bevor das Werkstück bearbeitet wird. Das Aufbringen einer Struktur sowie die Regelung der Auftragseinrichtung oder eine Lagekorrektur sind nicht beschrieben.

j) Auch der Druckschrift [X.] ([X.], August 1994, https://books.google.com) sind nicht alle Merkmale der Ansprüche 1 und 12 in der Fassung des [X.] zu entnehmen. Bei der Druckschrift handelt es sich um eine im Jahr 1994 in Papierform veröffentlichte Zeitschrift, welche in digitalisierter Form unter [X.] einsehbar ist. Auf den Seiten 62 und 63 wird eine Nahtfolgesensorik ([X.] tracker sensor head) beschrieben, die zur Überwachung einer aufzubringenden [X.] dient. Die Verwendung einer Stereokamera zur Aufnahme stereoskopischer Bilder impliziert eine dreidimensionale Auswertung des Werkstücks sowie eine dreidimensionale Lagekorrektur, die dort jedoch nicht detaillierter ausgeführt ist.

k) Die Druckschrift [X.] ([X.] 5,052,338) betrifft ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zum automatischen Aufbringen und Überwachen eines auf einer Leiterplatte aufzubringenden Klebers (vgl. [X.]. 1 [X.] 20-23 und Anspruch 1 und offenbart nicht alle Merkmale der Ansprüche 1 und 12 des [X.]. In Figur 1 ist die Auftragsvorrichtung dargestellt. Auf einem in der Höhe verfahrbaren Schlitten ist eine Kamera 12 befestigt, mit der ein Bild von der Werkstückoberfläche aufgenommen wird. Die Kamerabilder werden ausgewertet und dazu verwendet, die Höhe der Auftragseinrichtung geeignet einzustellen. Eine Referenzkontur wird hierzu nicht ermittelt. Ein Lichtring 32 umgibt dabei das Kameraobjektiv, um das Werkstück ausleuchten zu können (vgl. Figur 1, [X.]. 4 [X.] 38 - 40, Ansprüche 2 und 6). Die Projektion von strukturiertem Licht ist nicht vorgesehen.

l) In der Druckschrift [X.], einem Aufsatz im Fachmagazin „Adhäsion“ mit dem Titel „Lückenlose Überwachung eines Klebeapplikationsprozesses“, wird ein System mit drei Miniaturkameras vorgestellt, die rund um eine Auftragsdüse angeordnet sind (vgl. [X.], [X.] und [X.]8, rechte [X.]alte, vorletzter [X.].). Mit den drei Kameras kann ein per Industrieroboter auf ein Karosseriebauteil aufgebrachter Kleb- oder Dichtmittelauftrag in Echtzeit überwacht werden. Neben den Kameras umfasst der [X.] auch ein [X.] mit mehreren hundert Leuchtdioden (Merkmale [X.]*, [X.]* bis [X.]), woraus eine gleichmäßige Ausleuchtung des Substrats und des Klebstoffs (ohne dreidimensionale Auswertung) abgeleitet werden kann, die auf den Kontrast zwischen Substrat und Klebstoff abzielt (vgl. [X.]9, zweiter [X.]. und [X.] sowie [X.], Bild 4). Eine Projektion von Linien auf eine Referenzkontur und eine damit verbundene dreidimensionale Lagekorrektur ist nicht beschrieben. Eine Umschaltung zwischen den drei Kameras gemäß den Merkmalen [X.]1 bzw. [X.] ist nicht vorgesehen. Beschrieben wird ein „360°-Rundumblick“, was darauf hindeutet, dass die drei Kameras immer aktiv sind.

Abbildung

m) Die von der Klägerin vorgelegten Fachbücher [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]0 sowie der Leitfaden zur optischen 3-D-Messtechnik [X.] belegen das allgemeine Fachwissen im Bereich der industriellen Messtechnik mit Bildverarbeitung zum Anmeldezeitpunkt des [X.]s. Keine dieser Druckschriften offenbart ein Überwachungssystem für eine aufzubringende Struktur mit mehreren Kameras, wobei zwischen den Kameras entsprechend dem Merkmal [X.]1 bzw. [X.] umgeschaltet wird:

Zum Fachbuch von [X.]MANT, [X.]“ ([X.]) wird auf die Ausführungen im [X.]chnitt I[X.] verwiesen.

In dem Fachbuch nach Anlage [X.] ([X.], T. et al.: [X.] Verfahren zur Messung geometrischer Größen in der Fertigung“,) wird das [X.] und [X.] zum Messen einer dreidimensionalen Oberflächenstruktur mittels bildverarbeitender Kameras ausführlich erläutert. Dabei können mehrere Laser- oder LED-Linien auf die zu untersuchende Oberfläche projiziert werden (vgl. [X.]. 1.3.2, 1.3.3, 3.1 und insb. Bild 3.3 auf [X.] und S. 83).

Das vorveröffentlichte Fachbuch nach Anlage [X.] ([X.], R, [X.], [X.]: [X.],) erläutert das [X.] und [X.]. Insbesondere werden [X.]tandssensoren beschrieben, bei denen Linien oder Muster auf das zu untersuchende Objekt projiziert werden (vgl. S. 31, Abb. 16a - d). Der in Abb. 16 auf Seite 31 dargestellte Projektor stellt eine Projektionseinrichtung dar, die zur dreidimensionalen Auswertung einer Kontur vorgesehen ist, wobei mehrere projizierte Linien auf das Substrat aufgebracht werden (Merkmale [X.], [X.]). Zum Erfassen der Objektoberfläche bzw. des darauf projizierten Musters wird dabei zumindest eine CCD-Kamera eingesetzt.

Das Handbuch der Physik aus dem Jahr 1956 nach Anlage [X.] beschreibt ab Seite 633 das [X.].

In dem Fachbuch nach Anlage [X.] ([X.], L.: Messung gekrümmter Flächen mit berührungslosen Verfahren) wird das [X.] in Bezug auf die Kantenbestimmung eines Prüflings beschrieben (vgl. Bilder 24 und 26 auf [X.], 59).

Bei Druckschrift [X.] handelt es sich um einen Leitfaden zur optischen 3-D-Messtechnik der [X.] aus dem Jahr 1999. Es werden verschiedene Methoden zur optischen Formerfassung von Messobjekten beschrieben, wie [X.] das [X.] (vgl. [X.]chnitt B., [X.], 3).

Die Druckschrift [X.]0 (Berichte aus dem Institut für Steuerungstechnik der Werkzeugmaschinen und Fertigungseinrichtungen der Universität Stuttgart) befasst sich mit der sensorgestützten Online Bahnführung von Industrierobotern bei hohen Bahngeschwindigkeiten. Es werden verschiedene [X.] und Bildverarbeitungsmethoden, wie auch das [X.], erläutert (vgl. [X.]. 2.3.5.5, S. 44 - 48).

n) Auch die übrigen, im Verfahren befindlichen Druckschriften vermögen die Neuheit des Gegenstands von Patentanspruch 1 oder Patentanspruch 12 in der Fassung des [X.] nicht in Frage zu stellen und liegen weiter ab als die vorstehend diskutierten.

4.2 Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 12 in der Fassung des [X.] beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie ausgeführt, sind dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik die jeweils inhaltsgleichen Merkmale [X.]1 und [X.] der nebengeordneten Ansprüche 1 bzw. 12 gemäß Hilfsantrag 3 nicht zu entnehmen. Keine der Druckschriften offenbart ein Verfahren oder eine Vorrichtung zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur in Form einer [X.] oder [X.], wobei zur Verfolgung der Referenzkontur sowie zur Lagekorrektur von einer Kamera auf eine andere umgeschaltet wird.

Für den Fachmann war es nicht naheliegend, eine Überwachungsvorrichtung, wie sie aus der Druckschrift [X.] oder der Druckschrift [X.] bekannt war, mit Kameras rund um die Auftragsvorrichtung zu bestücken, so dass eine Rundum-Abtastung des Klebestoffauftrags möglich gewesen wäre, wie dies aus dem Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.] mit den drei rund um die Auftragsdüse angeordneten Kameras bekannt war. Die Druckschrift [X.] sieht nur eine Kamera für die Erfassung der Referenzkontur und eine Kamera für die Überwachung der aufgetragenen Struktur vor. Dies bedeutet, dass beide Kameras ohne Umschaltung gleichzeitig aktiv sind. Die Druckschrift [X.] offenbart keine Kameras. Daher war es für den Fachmann – ausgehend von Druckschrift [X.] oder Druckschrift [X.] – nicht naheliegend, eine automatische Umschaltung entsprechend Merkmal [X.]1 bzw. Merkmal [X.] vorzunehmen.

Abgesehen davon offenbart Druckschrift [X.] keine Umschaltung von einer Kamera zur nächsten, sondern beschreibt einen 360°-Rundumblick, was für den Fachmann nichts Anderes bedeutet, als dass alle drei Kameras gleichzeitig aktiv sind.

[X.] [X.], wie er aus Druckschrift [X.] bekannt ist. Hier wird in Bezug auf eine „zügige Arbeitsgeschwindigkeit des Werkzeugs“ darauf hingewiesen, dass eine Auswerteeinrichtung 16 die Bilder der auf einer Kreisbahn angeordneten Kameras parallel verarbeitet, was für den Fachmann bedeutet, dass es von Vorteil ist, dass die genannten Kameras (ohne Umschaltung) gleichzeitig aktiv sind (vgl. [X.] zweiter [X.]., [X.] zweiter [X.]. und [X.] erster [X.]., insbes. [X.] 11 - 12 sowie [X.] zweiter [X.]. [X.] 18 - 21).

Ausgehend von einer der Druckschriften [X.], [X.], [X.] oder [X.] hat der Fachmann damit keine Veranlassung die in den Merkmalen [X.]1 und [X.] aufgeführten Maßnahmen vorzusehen.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften bilden für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ebenfalls keinen geeigneten Ausgangspunkt für ein Naheliegen. Auch die Klägerin hat [X.] nicht vorgetragen.

Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 3 sind damit nicht durch den Stand der Technik nahegelegt und mithin patentfähig.

5. Aus diesen Gründen erweisen sich die Patentansprüche 1 und 12 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 vom 1. Juni 2023 – und mit ihnen die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 11 und 13 bis 26 dieses [X.] - als rechtsbeständig.

Die Klage war daher abzuweisen, soweit sie sich gegen diese Anspruchsfassung richtet. Über die [X.] und 4 bis 9 der Beklagten war nicht mehr zu entscheiden.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 [X.]. 2 Satz 2 [X.] [X.] m. § 92 [X.]. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 [X.]. 1 [X.] [X.] m. § 709 S. 1 und [X.] ZPO.

Meta

6 Ni 44/21 (EP)

10.11.2023

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 10.11.2023, Az. 6 Ni 44/21 (EP) (REWIS RS 2023, 10419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10419

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