Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. V ZB 218/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6061

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120718BVZB218.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

12. Juli 2018
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
Bei Abweisung einer Klage auf Beseitigung einer Eigentumsstörung richtet sich das für die Rechtsmittelbeschwer
maßgebliche Interesse des [X.], wenn sich die Störung nach Art bzw. Umfang nicht in einer Wertmin-derung der Sache niederschlägt, ausnahmsweise nach den Kosten, die dem Eigentümer durch die Störung entstehen und die ohne diese nicht [X.] wären.
[X.], Beschluss vom 12. Juli 2018 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli 2018
durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.],
die Richterin [X.] und [X.] Hamdorf

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 21. Sep-
tember 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.270,78

Gründe:

I.

Die Parteien sind [X.]. Die auf dem Grundstück der Beklagten 1970/1971
errichtete
Garage ragt 42 bis 50 cm in das Grundstück des [X.] hinein. Etwa parallel zu dieser Garage steht
in einem Abstand von ca. 15 cm die Garage des [X.]. Im Oktober 2013 führten
die
Beklagten
Ar-beiten an ihrer Garage durch, die zu einer Erhöhung des Daches
führten. An der zur Garage des [X.] gelegenen Seite des Daches befindet sich nun-1
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mehr eine [X.] mit Zinkblechabdeckung. Die [X.] ist mit einer Dachpappe versehen, die mit einer Bitumenmasse auf der Zinkblechabdeckung der Garage des
[X.] fest verklebt worden ist. An der zur Straße gelegenen Seite
der Garage
der Beklagten
ist eine Dachrinne angebracht.

Gestützt auf
die Behauptung, die Beklagen
hätten im Zuge der Arbeiten 2013 die [X.]
unter Inanspruchnahme der Zinkblechabdeckung der Garage des [X.] errichtet und dabei den Spalt zwischen den Garagen geschlossen, verlangt der Kläger mit der Klage die Entfernung der [X.] und der Dachrinne
in der Weise, dass beides
nicht über die auf seinem
Grundstück liegende Seite des Dachs
der Garage der Beklagten
hinaus ragt, sondern bündig mit diesem
abschließt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Streitwert hat es r-worfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Die [X.] beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Das Berufungsgericht sieht die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig an. Der Wert des [X.] übersteige nicht 600

urch den im
Jahr 2013 vorgenommenen Überbau habe der (zusätzlich) überbaute Grundstücksteil
-
der 15 cm breite Spalt zwischen den Garagen
-
keinen Wertverlust erlitten, weil er für sich genommen bereits zuvor nicht nutz-bar gewesen sei. Eine etwaige Nutzungsbeeinträchtigung beschränke sich auf die Garage
des [X.] und könne in einem ggf. höheren Wartungs-
und [X.] bzw. in einer gesteigerten Korrosionsanfälligkeit bestehen. Der Wert dieser Beeinträchtigung entspreche aber nicht den dadurch bedingten 2
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Kosten. Ebensowenig erhöhe
eine durchgeführte Reparatur den
Grundstücks-wert in Höhe der aufgewendeten Kosten. Zudem
sei zu berücksichtigen, dass entsprechende Reparaturen nicht regelmäßig,
sondern lediglich in größeren Zeiträumen von mehreren Jahren anfielen
und
deshalb
umzulegen seien. Gründe dafür, dass das Amtsgericht die Berufung hätte zulassen müssen, [X.] nicht.
Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

III.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein Zulassungsgrund ist gegeben. Die Frage nach der Bemessung der Rechtsmittelbeschwer im Fall der Abweisung einer Klage auf Beseitigung einer Eigentumsstörung,
die den Eigentümer in der Nutzung
der Sache zwar beeinträchtigt, die sich aber nach Art bzw. Umfang der Störung nicht in einer Wertminderung niederschlägt,
ist höchstrichterlich nicht geklärt. Das macht
eine
Entscheidung des [X.] zur Fort-bildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO)
erforderlich.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgeist daher zulässig.

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6
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5
-
a) Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert einer Beseitigungsklage wird allgemein durch das Inte-resse des [X.] an der Beseitigung bestimmt. Dieses bemisst sich bei der Störung von Grundeigentum grundsätzlich nach dem Wertverlust, den die Sa-che durch die Störung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2012

V
ZB
247/11, Grundeigentum 2012, 683 Rn. 7; Beschluss vom 10. April 2008

[X.], juris Rn. 6 mwN; [X.], Beschluss vom 17. Mai 2006

VIII
ZB
31/05, [X.], 2639, 2640). Der für die Beseitigung der Besitzstö-rung erforderliche Kostenaufwand ist für die Bemessung der Beschwer eines in seinem Eigentum gestörten [X.] dagegen grundsätzlich unerheblich und auch nicht dem Wert der Beschwer hinzuzurechnen (Senat, Beschluss vom 10.
April 2008 -
[X.] aaO; [X.], Beschluss vom 13. Oktober
2004

XII
ZR 110/02, NJW-RR 2005, 224). Diese Kosten können nur mittelbar für die Bestimmung der Beschwer von Bedeutung sein, wenn sich aus ihnen ein An-haltspunkt für die Wertminderung der Sache durch die Störung ergibt (Senat, Beschluss vom 10.
April 2008 -
[X.] aaO; [X.], Beschluss vom 17.
Mai
2006 -
VIII ZB 31/05, aaO).

b)
Daran gemessen hält es rechtlicher Prüfung zunächst stand, dass das Berufungsgericht für die Ermittlung des Wertverlustes, den das Grundstück des [X.] infolge der von dem
Beklagten im Jahr 2013 durchgeführte [X.] erleidet, den
Verkehrswert des Grundstücks vor mit demjenigen nach der baulichen Maßnahme vergleicht und
sodann
eine nennenswerte Wertmin-derung verneint.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beträgt der

Eine Wertminderung in dieser Höhe ergibt sich nicht aus dem Vorbringen des [X.], sein Grundstück habe eine Größe /qm
und der 7
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-
Beklagte habe durch die Schließung des [X.] zwischen den Garagen eine Fläche von 1,775 qm zusätzlich überbaut, die einen Wert von (aufgerundet) 450

hätte. Aus der von dem Kläger vorgelegten Skizze, in der
der Zustand der Garagen vor den Bauarbeiten dargestellt ist, ergibt sich nämlich, dass bereits damals die Garage des Beklagten einen Dachvorsprung aufwies, der dazu führ-te, dass der Spalt zwischen den Garagen, der in Bodenhöhe 15 cm betrug, in der Höhe deutlich schmaler war. Dementsprechend bezieht sich das Beseiti-gungsverlangen des [X.] nicht auf den ganzen Bereich zwischen den Gara-gen, sondern nur auf den Teil der neu errichteten [X.], der über das Dach der Garage
des Beklagten hinausragt und nicht mit diesem bündig abschließt. Die infolge der Baumaßnahme in Deckenhöhe
zusätzlich
überbaute Fläche ist so gering, dass der
Überbau
keine nennenswerten Auswirkungen auf den Wert des Grundstücks des [X.] hat.

Die Beschwer des [X.] kann deshalb entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht in Höhe von
2 % des [X.] bemessen werden. Zwar hat der Senat eine solche Schätzung des Werts der Beschwer im Fall der Abweisung einer Klage auf Beseitigung eines Überbaus bei geringer Beanspruchung des Grundstücks mit der Begründung zugelassen, diese wirke wie eine durch Gestattung abgesicherte Mitbenutzung
(Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 -
V [X.]/09,
GE
2010, 265 Rn. 13). Diese [X.] setzt aber voraus, dass die Eigentumsstörung tatsächlich zu einer
Wert-minderung des Grundstücks führt, woran es hier von vornherein fehlt.

c)
Das bedeutet aber, anders als das Berufungsgericht meint, nicht, dass steigende
Beschwer des [X.] im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zwingend zu verneinen ist.
Bei Abweisung einer Klage auf Beseitigung einer Eigentumsstörung richtet sich das für die Rechtsmittelbeschwer maßgeb-9
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7
-
liche Interesse des Eigentümers, wenn sich die Störung nach Art bzw. Umfang nicht in einer Wertminderung der Sache niederschlägt, nämlich ausnahmsweise nach den Kosten, die dem Eigentümer durch die
Störung entstehen und die ohne diese nicht angefallen wären.

aa)
Eine Eigentumsstörung kann im Einzelfall nach ihrer Art bzw. ihrem Umfang so ausgestaltet sein, dass
sie nicht zu einem Wertverlust der Sache
führt, der Eigentümer aber gleichwohl ein Interesse an der
Beseitigung
der Stö-rung hat, weil er in der Nutzung der Sache beeinträchtigt ist.
In einem solchen Fall ist
die reine Verkehrswertbetrachtung zur Ermittlung der Beschwer
des [X.]
ausnahmsweise ungeeignet.
Ist das Fehlen einer Wertminderung trotz Beeinträchtigung des Eigentums -
wie hier -
evident oder glaubhaft gemacht, können zur Bestimmung des Interesses des Grundstückseigentümers an der Beseitigung der Störung andere Kriterien herangezogen werden.
Ein solches Kriterium kann eine Belastung mit Kosten
sein, die
der Eigentümer allein auf-grund der Störung erleidet.

bb)
So
ist es hier. Der Kläger
hat dargelegt, aufgrund
der neu errichteten [X.] habe er nicht mehr die Möglichkeit, Arbeiten an seiner
eigenen Garage, insbesondere an der Zinkblechabdeckung ([X.])
auszuführen. Deshalb drohten weitere Schäden. Das
[X.] leide altersbedingt an Korrosion
und müsse erneuert werden. Zum Austausch des Abschlussprofils müsse die
von den Beklagten angebrachte [X.]überbebauung
nebst Bitumen-verklebung
entfernt und
nach der Reparatur wieder errichtet werden. Dafür ent-stünden Mehrkosten von 1.270,78

. Zur Glaubhaftmachung hat er
ein Angebot
einer Fachfirma vorgelegt.

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Die Beschwer des [X.] beläuft sich jedenfalls in Höhe
dieser Brutto-Kosten

Der Betrag ist entgegen der [X.] der Beklagten
nicht
auf mehrere Jahre umzulegen, denn der Kläger muss bei der Erneuerung des
[X.]s den Betrag in voller Höhe auf-wenden.

3.
Soweit das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen,
nachgekommen ist, besteht
Anlass zu dem Hinweis
auf den
bei der Zulassungsentscheidung anzulegenden Maßstab
des § 511 Abs. 4 ZPO. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist nicht nur dann gegeben, wenn ein abweichender abstrakter
Obersatz formuliert wird, sondern auch bei einer
verdeckten Obersatzdivergenz
(vgl. [X.], Beschluss vom 23. März 2011

IX
ZR 212/08,
WM 2011, 1196 Rn. 5).
Zudem kann auch
ein Rechtsanwen-dungsfehler im Einzelfall zur Zulassung führen, wenn andernfalls das
Vertrauen in die Rechtsprechung als Ganzes gefährdet wäre oder wenn das Recht
des Beschwerdeführers
auf ein objektiv willkürfreies Verfahren verletzt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Juli 2002 -
V [X.], [X.], 1811,1812
zu §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 ZPO).

IV.

Danach durfte die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden, weil [X.] ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Für die [X.] weist der Senat darauf hin,
dass ein Eingriff in das Recht des 13
14
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9
-
Nachbarn
auch dann vorliegt, wenn
ein bestehender Überbau erweitert
wird (vgl. [X.]/[X.], BGB [2016], § 912 Rn. 19
mwN).

Stresemann [X.]Kazele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.12.2016 -
36 C 13/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.09.2017 -
7 [X.]/17 -

Meta

V ZB 218/17

12.07.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. V ZB 218/17 (REWIS RS 2018, 6061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6061

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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