Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. V ZB 115/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 155

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/09 vom 10. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Dezember 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 26. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.310 •. Gründe: [X.] Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Anlässlich der Bebauung des Grundstücks der [X.] wurde dieses mit Erde aufgeschüt-tet; zur Abstützung an der Grenze zum Grundstück der Kläger wurden [X.] verlegt. Diese stehen nach Darstellung der Kläger zwischen 10 und 30 cm auf ihrem Grundstück, so dass sich der Grenzabstand zwischen der Wand ihres Hauses und der durch die Steine gebildeten faktischen Grenze teil-weise von 3,20 m auf 2,90 m verringere und die Nutzung des [X.] für die Errichtung einer Zisterne und eines Fahrzeugstellplatzes eingeschränkt werde. 1 - 3 - Zudem fällt nach Darstellung der Kläger im Randbereich der [X.] auf ihr Grundstück herüber. Auf dem Grundstück der [X.] steht weiter eine [X.], deren Blätter teilweise auf das Grundstück der Kläger fallen. Auf der Terrasse am Haus der [X.] befindet sich eine Außenleuchte, durch deren Lichtein-wirkung sich die Kläger gestört fühlen. 2 Die Kläger haben von der [X.] verlangt, es zu unterlassen, dass ihr Grundstück durch das Laub der [X.] wesentlich belastet werde, die [X.] von ihrem Grundstück zu entfernen, die Absicherung gegen das [X.] auf ihr Grundstück zu vervollständigen und es zu [X.], durch die Lichteinwirkung von der Außenbeleuchtung der Terrasse die Nutzung ihres Wohn- und Schlafzimmers zu beeinträchtigen. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Be-rufung durch Beschluss als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 600 • nicht erreiche. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Rechtsbeschwerde. 4 I[X.] Das Berufungsgericht meint, dass die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zulässig sei, weil der Wert der Beschwer der Kläger durch die Zurückweisung ihrer Anträge sich auf nicht mehr als 530 • belaufen. 5 Die Anträge im Einzelnen hat es wie folgt bewertet: Beseitigung des [X.] •, Unterlassen der Lichteinwirkung von der Terrassenbeleuch-tung 150 •, Verhinderung des Herabfallens von Erdreich 100 • und Versetzen 6 - 4 - der [X.] 150 •. Den letztgenannten Betrag hat es nach den dabei entstehenden Kosten bestimmt. II[X.] Das Rechtsmittel hat Erfolg. 7 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO). 8 Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert hier eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil das Berufungsgericht bei [X.] Festsetzung des für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Werts der Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) die rechtlichen Grundlagen für die Aus-übung des ihm grundsätzlich zustehenden Ermessens gem. §§ 2, 3 ZPO (vgl. dazu [X.], Urt. v. 20. Oktober 1997, [X.], NJW-RR 1998, 573) ver-kannt hat. 9 Der Wert der Beschwer eines Klägers, der mit seiner Klage auf Beseiti-gung einer die Grenze überschreitenden baulichen Anlage abgewiesen worden ist, bestimmt sich nach dem Wertverlust, den sein Grundstück dadurch erlitten hat (Senat, Beschl. v. 23. Januar 1986, [X.], NJW-RR 1986, 737; Beschl. v. 16. November 2006, [X.], juris; [X.] 1995, 267; [X.] 1997, 140), und nicht nach den von dem Berufungsgericht mit einem Betrag von 150 • in Ansatz gebrachten Kosten für das Versetzen der [X.]. Diese wären allein für die Beschwer der [X.] maßgebend, wenn sie dem Antrag gemäß verurteilt worden wäre (Senat, [X.]Z 124, 313, 317; Beschl. v. 16. November 2006, [X.], juris). 10 - 5 - 2. Beruht die Schätzung des Werts der Beschwer durch das Berufungs-gericht auf einem Rechtsfehler, muss das Rechtsbeschwerdegericht diese selbst vornehmen. Die Rechtsbeschwerde ist danach begründet, weil der Wert der Beschwer der Kläger den Betrag von 600 • übersteigt. 11 a) Der Wertverlust des Grundstücks durch eine die Grenze überschrei-tende bauliche Anlage des Nachbarn bestimmt sich nach dem Wert der über-bauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils (Senat, Beschl. v. 16. Nov. 2006, [X.], juris; [X.] 1997, 140). 12 b) Für deren Schätzung kann hier von den Angaben in dem von den [X.] nunmehr vorgelegten notariellen Vertrag aus dem Jahre 2001 über den Kauf ihres Grundstücks ausgegangen werden. Der Wert der überbauten Fläche von 3,15 m2 beträgt bei einem nach dem Kaufpreis bestimmten Wert von 56,24 • pro m2 177,16 • (gerundet: 180 •). Hinzu tritt die Wertminderung durch die Reduzierung des [X.] unter den gesetzlichen Mindestabstand von 3 m, die bei vernünftiger Betrachtung weder mit Null (so das Berufungsgericht) noch mit mehreren tausend Euro (so die Rechtsbeschwerde) festgesetzt wer-den kann. Für die Schätzung des Werts der Beschwer der Kläger ist vielmehr davon auszugehen, dass die Abweisung einer Klage auf Beseitigung eines Überbaus wie eine durch ihre Gestattung abgesicherte Mitbenutzung wirkt. [X.] Wert kann auch angesichts der geringen Beanspruchung des Grundstücks der Kläger auf ca. 2 % des Werts ihres 660 m2 großen Grundstücks geschätzt werden, wobei der Grundstückswert mit dem 2001 vereinbarten Kaufpreis von 76.000 DM (= 38.858 •) in Ansatz gebracht werden kann. Die Beschwer durch die eingeschränkte Nutzbarkeit des [X.] ergibt so rechnerisch einen Be-trag von 777,16 • (abgerundet: 750 •), was bereits allein die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) übersteigt. 13 - 6 - 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat zu dem auf § 921 BGB ge-stützten Einwand der [X.], die [X.] seien eine Grenzeinrichtung, auf das dafür erforderliche Einverständnis des Nachbarn hin (Senat, [X.]Z 143, 1, 5). Zu dem Anspruch der Kläger zur Beseitigung des [X.] verweist der Senat in Bezug auf die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen eines sol-chen Anspruchs auf seine Entscheidung vom 14. November 2003 ([X.]Z 157, 33, 40). 14 [X.] [X.] Stresemann
Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.08.2008 - 17 C 453/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 S 399/08 (286) -

Meta

V ZB 115/09

10.12.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. V ZB 115/09 (REWIS RS 2009, 155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 155

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 250/10 (Bundesgerichtshof)

Zulassung der Berufung: Bemessung der Beschwer beim Anspruch auf Beseitigung eines Überbaus vom Nachbargrundstück; Nachholung …


V ZB 250/10 (Bundesgerichtshof)


V ZB 66/15 (Bundesgerichtshof)

Pflicht zur Begründung einer nachgeholten Zulassungsentscheidung durch das Berufungsgericht


V ZR 97/06 (Bundesgerichtshof)


V ZA 4/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.