Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2014, Az. VI ZR 156/13

6. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8366

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) DATENSCHUTZ AUSKUNFTSRECHT AUSKUNFT KREDITE STATISTIKEN SCHUFA

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Gegenstand

Datenschutz: Umfang einer von der SCHUFA zu erteilenden Auskunft


Leitsatz

1. Ein durch eine Bonitätsauskunft der SCHUFA Betroffener hat gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten dort gespeichert sind und in die den Kunden der Beklagten mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswerte (Scorewerte) einfließen.

2. Die sogenannte Scoreformel, also die abstrakte Methode der Scorewertberechnung, ist hingegen nicht mitzuteilen.

3. Zu den als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der Scoreformel zählen die im ersten Schritt in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 6. März 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend.

2

Die Wirtschaftsauskunftei [X.] sammelt und speichert im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen relevant sein können. Darüber hinaus erstellt sie, u.a. auch unter Berücksichtigung der hinsichtlich des jeweiligen Betroffenen vorliegenden Daten, sog. [X.]. Ein Score stellt einen Wahrscheinlichkeitswert über das künftige Verhalten von Personengruppen dar, der auf der Grundlage statistisch-mathematischer Analyseverfahren berechnet wird. Die von der [X.] ermittelten Scores sollen aussagen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Ihren Vertragspartnern stellt die Beklagte diese [X.] zur Verfügung, um ihnen die Beurteilung der Bonität ihrer Kunden zu ermöglichen.

3

Im Oktober 2011 scheiterte zunächst die Finanzierung eines Automobilkaufs der Klägerin aufgrund einer falschen Negativauskunft der [X.]. Die Klägerin wandte sich daraufhin telefonisch an die Beklagte und forderte die Zusendung einer Bonitätsauskunft an, welche die Beklagte mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 erteilte. Die Auskunft beinhaltete die bei der [X.] gespeicherten persönlichen Daten der Klägerin sowie die Mitteilung, dass der [X.] im Übrigen keine Informationen vorlägen.

4

Nachdem die Klägerin die Beklagte aufgefordert hatte, zu der zunächst erteilten falschen Negativauskunft Stellung zu nehmen, übersandte diese der Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 eine "Datenübersicht nach § 34 [X.]". Neben den gespeicherten persönlichen Daten der Klägerin und allgemeinen Informationen zur [X.] sowie zum Scoringverfahren enthielt diese die Auflistung von Anfragen Dritter und die in Bezug auf die Klägerin im November und Dezember 2011 übermittelten sowie ihre aktuellen Wahrscheinlichkeitswerte. Die aktuellen Wahrscheinlichkeitswerte waren nach verschiedenen branchenbezogenen Scores getrennt; bei den übermittelten Wahrscheinlichkeitswerten wurde der zugehörige Branchenscore ebenfalls angegeben. Die Darstellung aller Wahrscheinlichkeitswerte erfolgte dabei mit dem jeweiligen Scorewert, der [X.], der prozentualen Erfüllungswahrscheinlichkeit, der Auflistung verschiedener Datenarten sowie der Bedeutung insgesamt. Bei den Datenarten wurde jeweils dargestellt, ob sie verwendet oder nicht verwendet wurden. Im Fall der Verwendung erfolgte die Einordnung in eine von fünf näher bezeichneten Risikostufen. Die Gesamtbedeutung wurde ebenfalls in verschiedenen Risikokategorien verbalisiert.

5

Nach Klageerhebung im Februar 2012 übersandte die Beklagte der Klägerin am 20. April 2012 eine neue "Datenübersicht nach § 34 [X.]", die der vorangegangenen Übersicht insbesondere in der Darstellung der Wahrscheinlichkeitswerte entsprach.

6

Die Klägerin ist der Ansicht, die von der [X.] erteilte Auskunft genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, sie sei insbesondere nicht transparent. Für die Klägerin sei nicht hinreichend nachvollziehbar, wie einzelne [X.] zustande gekommen seien. Diese stünden in Widerspruch zur hervorragenden Bonität der Klägerin. Die Beklagte sei insbesondere verpflichtet, die einzelnen Elemente, die in die Berechnung der Scores eingeflossen seien, offenzulegen. Sie müsse Angaben zu den Vergleichsgruppen machen, in die sie die Klägerin zur Berechnung der Scores eingeordnet habe.

7

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der von der Klägerin für die Bonitätsauskunft gezahlten Vergütung verurteilt und die auf Auskunftserteilung, Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie Korrektur der [X.] gerichtete Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der [X.] hatten keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin lediglich die Ansprüche auf Auskunft und auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten weiter.

Entscheidungsgründe

I.

8

Das Berufungsgericht hat einen über die bereits erteilte [X.] hinausgehenden [X.]sanspruch der Klägerin gegen die Beklagte über das Zustandekommen der [X.] für Banken, Handel und Telekommunikationsunternehmen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 [X.] verneint.

9

Die von der [X.] übersandten [X.] genügten der gesetzlichen Anforderung, dem Betroffenen über das Zustandekommen und die Bedeutung der [X.]e einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form [X.] zu geben. Die Beklagte habe darin das Risiko eines Zahlungsausfalls für die einzelnen von ihr herangezogenen Datenarten gesondert und tagesaktuell dargestellt.

Die Beklagte sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet, ihr den Einfluss jedes einzelnen zur Beurteilung des Risikos herangezogenen Datums zu erläutern. Dies würde einer Offenlegung der Formel für die Berechnung des Scores gleichkommen, an deren Geheimhaltung die Beklagte - auch nach Auffassung des Gesetzgebers - ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse habe. Das Recht des Betroffenen, über die den Wahrscheinlichkeitsberechnungen zugrunde liegenden Sachverhalte informiert zu werden, werde durch das Erfordernis der Geheimhaltung der [X.] begrenzt. Außerdem spreche auch die Gesetzessystematik dafür, dass sich der [X.]sanspruch über das Zustandekommen der [X.]e nur auf den Zusammenhang zwischen den Datenarten und den [X.]en erstreckt, nicht jedoch auf die Bedeutung jedes einzelnen herangezogenen Datums. Dies folge aus § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.], der [X.] nur zur [X.] über die zur Berechnung der [X.]e genutzten Datenarten verpflichte. Weitergehende Vorschläge seien vom Gesetzgeber nicht umgesetzt worden. Wenn aber nur über die genutzten Datenarten [X.] zu geben sei, müsse dies auch für die Erläuterung des Zustandekommens der Daten gelten, da sonst die [X.]spflicht nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.] unzulässig erweitert werde. Der gesetzgeberische Zweck der [X.]sverpflichtung werde mit der vorgenommenen Auslegung nicht verfehlt, da der Betroffene dennoch die Möglichkeit habe, die Richtigkeit der gesamten, der [X.]ei in Bezug auf seine Person vorliegenden Datenbasis zu überprüfen und im Falle ihrer Unrichtigkeit deren Berichtigung zu verlangen.

II.

Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Allerdings hat ein durch eine Bonitätsauskunft der [X.] Betroffener wie die Klägerin einen Anspruch auf [X.] darüber, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten in die den Kunden der [X.] mitgeteilten [X.]e eingeflossen sind.

a) § 34 Abs. 4 [X.] fand seine heute gültige Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 ([X.] [X.]). Ziel des Gesetzes war es insbesondere, die Regelungen für die Tätigkeit von [X.] deren gestiegener und weiter steigender Bedeutung und dem vermehrten Einsatz von Scoringverfahren anzupassen. Durch eine Erweiterung der Informations- und [X.]srechte der Betroffenen sollte die Transparenz der Verfahren verbessert und mehr Rechtssicherheit sowohl für die Betroffenen als auch für die Unternehmen geschaffen werden. Insbesondere sollte den Betroffenen zukünftig ersichtlich sein, aufgrund bzw. mit Hilfe welcher zu ihrer Person gespeicherten Daten eine sie betreffende Entscheidung zustande gekommen ist, damit sie fehlerhafte Daten korrigieren oder Missverständnisse aufklären und ihre Interessen sachgerecht gegenüber einem Sachbearbeiter vertreten können (vgl. BT-Drucks. 16/10529, S. 9).

Mit § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.] nF, wonach der Betroffene einen [X.]sanspruch über die zur Berechnung der [X.]e genutzten Datenarten hat, sollte diesem die Möglichkeit gegeben bzw. erleichtert werden, falsche Daten zu korrigieren oder den für ihn errechneten [X.] zu widerlegen. Weiter wollte der Gesetzgeber es ermöglichen, einzelne Datenfelder eines Datensatzes zusammenzufassen, wobei entscheidend sein sollte, dass der Betroffene nachvollziehen kann, welche Merkmale in das konkrete Berechnungsergebnis eingeflossen sind (BT-Drucks. 16/10529, S. 17 f.).

Die Regelungen des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 [X.] nF, die verlangen, dass dem Betroffenen das Zustandekommen und die Bedeutung der [X.]e einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form dargelegt werden müssen, sollten wiederum sicherstellen, dass die Darlegung der der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde liegenden Sachverhalte in einer für Laien verständlichen Form erfolgt. Zugleich wollte der Gesetzgeber verhindern, dass die Unternehmen die [X.], an deren Geheimhaltung er ihnen ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse zubilligte, offenbaren müssen. Das Ergebnis sollte aber für den Betroffenen soweit nachvollziehbar sein, dass er seine Rechte sachgerecht ausüben, mögliche Fehler in der Berechnungsgrundlage aufdecken und Abweichungen von den automatisiert gewonnenen typischen Bewertungen des zugrunde liegenden [X.] gegenüber der für eine Entscheidung verantwortlichen Stelle darlegen kann (BT-Drucks. 16/10529, aaO).

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf u.a. das Ziel verfolgt, § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.] nF dahingehend zu ändern, dass über die zur Berechnung der [X.]e genutzten Daten in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung für das im Einzelfall berechnete Ergebnis [X.] zu erteilen ist. Damit sollte der Schutz des Betroffenen und die Nachvollziehbarkeit des errechneten [X.] erhöht werden (BT-Drucks. 16/10529, S. 28 f.). Diese Vorschläge, die nicht in die endgültige Gesetzesfassung übernommen wurden, lehnte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung mit dem Argument ab, dass die vorgeschlagene Gesetzesformulierung dem Betroffenen die Einordnung seines [X.]s in den allgemeinen Rahmen ermögliche (BT-Drucks. 16/10581, S. 5).

b) Aus der Gesetzgebungsgeschichte folgt daher, dass der Gesetzgeber auf der einen Seite dem Betroffenen ausreichende Informationen darüber an die Hand geben wollte, welche - ihn betreffenden - Sachverhalte Grundlage der Wahrscheinlichkeitsberechnungen waren, insbesondere um falsche Daten korrigieren zu können und von der statistischen Betrachtung abweichende Umstände gegenüber den - etwa über eine Kreditvergabe - entscheidenden Stellen darlegen zu können. Auf der anderen Seite sollte die [X.] als Geschäftsgeheimnis der [X.] geschützt werden. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Gesetzesnovelle, die einerseits dem Betroffenen zusätzliche [X.]srechte zur Erhöhung der Transparenz geben und andererseits die schutzwürdigen Interessen der [X.] berücksichtigen wollte.

c) Daraus folgt, dass dem Betroffenen jedenfalls nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 [X.] diejenigen personenbezogenen Daten mitgeteilt werden müssen, die von Relevanz für den jeweils ermittelten [X.] sind, also in die Wahrscheinlichkeitsberechnung konkret eingeflossen sind.

aa) Offen bleiben kann die im Schrifttum umstrittene Frage, ob schon § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.] trotz einer möglichen Zusammenfassung von Datenfeldern zu Datenarten eine Erkennbarkeit der einzelnen in das Berechnungsergebnis eingeflossenen Daten verlangt (so Meents/Hinzpeter in [X.]/Gabel, [X.], 2. Aufl., § 34 Rn. 33; [X.] in [X.], Datenschutzrecht, § 34 [X.] Rn. 70) oder ob danach eine bloße [X.] über Datenarten ohne weitergehende Präzisierung ausreichend ist (so [X.]/[X.], [X.], § 34 Rn. 39; [X.]/[X.]/[X.], Datenschutzrecht, § 34 [X.] Rn. 69 (Stand: April 2010); [X.]/[X.], [X.], § 34 Rn. 5a (Stand: Dezember 2012); [X.]/Wäßle, [X.], 600, 602; [X.], [X.] 2009, 147, 150; Gürtler/Kriese, [X.] 2010, 47, 53; [X.], [X.], 283).

bb) Jedenfalls folgt eine [X.]sverpflichtung über die in die [X.]e eingegangenen Einzeldaten aus der Pflicht der [X.]ei, über das Zustandekommen dieser Werte insbesondere nachvollziehbar und einzelfallbezogen [X.] zu erteilen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 [X.]). Denn dem Betroffenen soll - nicht zuletzt nach dem Willen des Gesetzgebers - die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, die in das [X.] eingeflossenen Lebenssachverhalte, also die Datengrundlage, nachzuvollziehen (vgl. Meents/Hinzpeter in [X.]/Gabel, aaO Rn. 32 f.; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 34 Rn. 33) und gegenüber der über eine Kreditvergabe entscheidenden Stelle bestimmte Abweichungen - etwa in der Kredithistorie - plausibel durch bei ihm vorliegende atypische Lebenssachverhalte erklären zu können (vgl. [X.]/[X.], aaO Rn. 43). Dies ist ihm aber nur dann möglich, wenn für ihn über die Darstellung bloßer Datenarten hinaus auch erkennbar ist, welches konkrete Datum die Scoreberechnung beeinflusst hat. Auch die weitergehenden, auf Daten und nicht auf Datenarten bezogenen Ansprüche des Betroffenen nach § 35 [X.] sprechen dafür, die [X.]spflicht nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 [X.] auf die konkreten in die Berechnung eingeflossenen Daten des Betroffenen zu erstrecken. Eine etwaige [X.] über gespeicherte Daten nach § 34 Abs. 1 [X.] ändert hieran nichts, steht doch - auch nach dem gesetzgeberischen Willen - im [X.], gerade die für einen (negativen) [X.] relevanten Daten zu korrigieren oder im Gespräch mit einem Sachbearbeiter bestimmte Abweichungen zu erläutern. Schließlich spricht für eine Mitteilungspflicht über die für die Wahrscheinlichkeitsberechnung verwendeten Daten des Betroffenen nicht zuletzt die gebotene richtlinienkonforme Auslegung (vgl. [X.], aaO Rn. 7; allgemein hierzu etwa [X.], Urteil vom 9. April 2002 - [X.], [X.]Z 150, 248, 252 f.; jeweils mwN) des [X.]sanspruchs nach § 34 Abs. 4 [X.]. Gemäß Art. 12 Buchst. a 2. Spiegelstrich der EG-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/[X.] und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. [X.]) garantieren die Mitgliedstaaten jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten. Eine Einschränkung auf bloße Datenkategorien findet sich hier nicht. Vielmehr soll jede Person ein [X.]srecht hinsichtlich der sie betreffenden, den Gegenstand einer Verarbeitung bildenden Daten haben, damit sie sich insbesondere von der Richtigkeit dieser Daten und der Zulässigkeit ihrer Verarbeitung überzeugen kann (Erwägungsgrund 41 der EG-Datenschutzrichtlinie).

2. Die nach den vorstehenden Ausführungen gebotene [X.] über die konkret in die [X.]e eingeflossenen Daten der Klägerin hat die Beklagte erteilt. Ihr wurden alle bei der [X.] zu ihrer Person gespeicherten Daten übermittelt. Ferner wurde sie über die in den letzten zwölf Monaten an Dritte übermittelten und die aktuell berechneten [X.]e sowie über die zur Berechnung der [X.]e genutzten Datenarten informiert. Die Einzelheiten wurden in einem Merkblatt erläutert. All das wird, wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

3. Einen über die erteilten Auskünfte hinausgehenden [X.]sanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Die von ihr beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen zählen nicht zu den Elementen des [X.], über die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 [X.] [X.] zu erteilen ist. Gleiches gilt für die Gewichtung der in den [X.] eingeflossenen Merkmale.

a) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob derartige Informationen noch von der [X.]spflicht über das Zustandekommen der [X.]e im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 [X.] umfasst werden. Weitgehende Einigkeit besteht allerdings darüber, dass die sog. [X.], also die abstrakte Methode der [X.]berechnung, entsprechend dem gesetzgeberischen Willen nicht mitzuteilen ist (vgl. [X.], [X.], 26, 27; [X.], aaO Rn. 71; [X.]/[X.]/[X.], aaO; [X.]/Wäßle, [X.], 600, 602; [X.], [X.], 403, 406; Gürtler/Kriese, [X.] 2010, 47, 53 f.; [X.]/[X.], [X.], 8, 12; tendenziell auch [X.]/[X.], aaO).

Teilweise wird jedoch die Auffassung vertreten, dass seitens des Verpflichteten [X.] über die Gewichtung der in die Wahrscheinlichkeitsberechnung eingeflossenen Faktoren ([X.]/[X.], aaO; [X.], [X.] 6+7/2008, 8, 13 f.; vgl. auch [X.], aaO) und, sofern eine Berechnung mit Hilfe von Vergleichsgruppen vorgenommen wird, auch über die Identität der Vergleichsgruppe und die Gründe, aus denen der Betroffene der Vergleichsgruppe zugeordnet wurde, zu geben ist ([X.]/[X.], aaO Rn. 7a (Stand: November 2013); [X.], aaO; Gärtner, [X.], 76). Das [X.] ([X.], 1626, 1627) verlangt darüber hinaus die Mitteilung der von der [X.]ei zur Bewertung des Zahlungsverhaltens einer Vergleichsgruppe geführten Daten.

Eine solch detaillierte [X.]spflicht wird von der [X.] verneint ([X.], aaO; [X.]/Wäßle, [X.], 600, 602 f.; [X.]/[X.], [X.], § 34 Rn. 43; vgl. zur Gewichtung auch [X.], Die Verfassungsmäßigkeit des [X.] der Schufa, S. 92 f.). Vielmehr soll eine allgemeine Beschreibung des Zustandekommens des [X.]s genügen (Gürtler/Kriese, aaO; vgl. auch [X.], aaO). Die Nachvollziehbarkeit des Zustandekommens bedeutet demnach nicht dessen [X.] und Überprüfbarkeit der Berechnung, sondern insbesondere die schlüssige Erkenntnismöglichkeit, welche Faktoren die ausgewiesene Bewertung beeinflusst haben ([X.], aaO; [X.]/Wäßle, aaO).

b) Der letztgenannten Auffassung ist zu folgen.

aa) Dem [X.]sanspruch des § 34 Abs. 4 [X.] liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, trotz der Schaffung einer größeren Transparenz bei Scoringverfahren Geschäftsgeheimnisse der [X.], namentlich die sog. [X.], zu schützen. Die Erstellung dieser auch als Scorecard bezeichneten [X.] basiert insbesondere auf der Analyse von Datenbeständen durch Ermittlung allgemeiner Korrelationen und Signifikanzen. Die Algorithmen der Scorecard enthalten die relevanten und signifikanten Merkmale aus der Analyse sowie deren Gewichtung und Verhältnis zueinander. Erst in einem nächsten Schritt wird aus dieser [X.] mit einer Anzahl von Variablen durch das Einsetzen von personenbezogenen Daten des Betroffenen in die Variablen ein personenbezogener [X.] errechnet (vgl. zum Ganzen von [X.] in [X.], aaO, § 28b [X.], Rn. 25 f.; [X.], Der [X.] innerhalb des Kreditinformationssystems der [X.], [X.] ff.; insbesondere zur Bildung von [X.]/Florax, [X.], 806, 807). Zu den nach dem gesetzgeberischen Willen als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der [X.] zählen damit die im ersten Schritt in die [X.] eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des [X.]s und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten. Das ist angesichts der aufwändigen Entwicklung des Scores, die spezielles Fachwissen voraussetzt, auch nachvollziehbar und folgerichtig. Zudem hängt von dem jeweiligen Verfahren die Aussagekraft der Prognose und damit die Wettbewerbsfähigkeit sowie der Marktwert des Produkts und der [X.]ei selbst ab (vgl. [X.], [X.] 2007, 93, 94; [X.], [X.], 513, 516; [X.], [X.] 6+7/2008, 8, 14; [X.], [X.], 458, 462).

bb) Dem steht nicht entgegen, dass § 34 [X.] in den Absätzen 2 und 4 im Gegensatz zu dessen Absätzen 1 und 3 keine Ausnahmevorschrift im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse enthält (so aber [X.]/[X.], aaO; [X.], aaO; Gärtner, aaO). Denn der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung des § 34 Abs. 4 [X.] gerade gewährleisten, dass Geschäftsgeheimnisse wie die [X.] nicht zu offenbaren sind (so auch [X.], [X.], 363, 368). Darauf liefe das von der Klägerin geltend gemachte [X.]sverlangen aber hinaus.

cc) [X.] soll vielmehr dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann. Hierzu bedarf es keiner Angaben zu Vergleichsgruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente (vgl. [X.], aaO, 283 f.). Das gesetzgeberische Ziel eines transparenten Verfahrens wird demgegenüber gerade dadurch erreicht, dass für den Betroffenen ersichtlich ist, welche konkreten Umstände als Berechnungsgrundlage in die Ermittlung des [X.]s eingeflossen sind. Insoweit kann er nachfolgend seinen Standpunkt geltend machen, diesbezügliche Fehler aufdecken und individuelle Besonderheiten erklären. Durch die vom Gesetz geforderte Einzelfallbezogenheit der [X.] wird deshalb klargestellt, dass nicht die abstrakten Elemente der Scorecard in ihren Details wie Vergleichsgruppen und Gewichtungen, sondern die personenbezogenen Daten des Betroffenen und der Umstand ihres Einflusses auf das konkrete Berechnungsergebnis zu offenbaren sind. Eine [X.] über die zugrunde liegende [X.] und ihre einzelnen Elemente folgt hieraus nicht.

dd) Eine darüber hinausgehende [X.] würde zudem nicht dazu beitragen, die weitergehende Geltendmachung von Rechten nach § 35 [X.] zu ermöglichen, da sich diese nur auf personenbezogene Daten beziehen. Auf eine Änderung des [X.]s selbst besteht bei Zugrundelegung zutreffender Ausgangstatsachen ohnehin kein Anspruch (vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2011 - [X.], [X.], 632 Rn. 8 ff.).

ee) Gegen einen aus § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 [X.] folgenden [X.]sanspruch des Betroffenen hinsichtlich der Gewichtung der in das Scoreergebnis eingeflossenen Merkmale spricht außerdem entscheidend, dass der Gesetzgeber die vom Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagene Änderung, eine [X.]spflicht über die Reihenfolge der Gewichtung der Daten des Betroffenen im Rahmen der Berechnung vorzusehen, nicht umgesetzt, sondern ausdrücklich eine allgemeine Einordnung als ausreichend erachtet hat. Damit hat er sich aber erst recht gegen die konkrete Mitteilung der Gewichtung der einzelnen Merkmale entschieden.

ff) Richtig ist, dass der Betroffene mangels Mitteilung der Vergleichsgruppen die Zuordnung zu diesen Gruppen nicht überprüfen kann (so [X.], aaO; Gärtner, aaO). Diese Einschränkung beruht aber letztlich auf der gesetzgeberischen Intention, einen Ausgleich zwischen [X.] und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen herzustellen und deshalb den Betroffenen in erster Linie durch Mitteilung der in die Berechnung eingeflossenen personenbezogenen Daten, nicht aber durch die Offenlegung von Details des [X.] zu schützen. Für einen darauf gerichteten datenschutzrechtlichen [X.]sanspruch ist daher kein Raum.

c) Aus der EG-Datenschutzrichtlinie folgt kein weitergehender [X.]sanspruch. Die ersten beiden Spiegelstriche von Art. 12 Buchst. a EG-Datenschutzrichtlinie sichern dem Betroffenen lediglich Informationen über die Verarbeitung ihn betreffender Daten an sich sowie über Zweckbestimmungen der Verarbeitungen, über Daten bzw. Datenkategorien, die Gegenstand der Verarbeitung sind, über die Datenherkunft und Empfänger bzw. Empfängerkategorien der Daten. Dem Schutz der Privatsphäre soll daher insbesondere durch [X.] über die Basisdaten des Betroffenen Rechnung getragen werden (vgl. [X.], [X.] 2009, 546 Rn. 49 f. - [X.]). Ein Recht auf [X.]serteilung über konkrete Elemente eines [X.] enthält die Richtlinie nicht. Im Gegenteil sieht ihr Erwägungsgrund 41 ausdrücklich vor, dass das [X.]srecht das Geschäftsgeheimnis nicht berühren und dieser Umstand nur nicht dazu führen darf, dass der betroffenen Person jegliche [X.] verweigert wird.

Auch aus Art. 12 Buchst. a 3. Spiegelstrich EG-Datenschutzrichtlinie folgt zumindest im vorliegenden Fall nichts anderes. Diese Regelung sieht eine [X.] über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung nur dann zwingend vor, wenn eine automatisierte Einzelentscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EG-Datenschutzrichtlinie vorliegt. Diese Vorschrift wiederum differenziert zweifelsfrei zwischen der automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zweck der Bewertung einzelner Aspekte einer Person wie deren Kreditwürdigkeit einerseits und der aufgrund dieser Verarbeitung erfolgenden Entscheidung andererseits (vgl. zur [X.] Umsetzungsvorschrift des § 6a [X.] BT-Drucks. 14/4329, S. 37; BT-Drucks. 14/5793, [X.]; [X.], [X.] 2003, 623, 625). Das Vorliegen einer automatisierten Verarbeitung stellt somit alleine noch keine automatisierte Entscheidung, sondern eine der Entscheidung vorausgehende Datenauswertung dar (ebenso [X.], [X.] 2007, 93, 98; [X.], [X.] 2003, 623, 625 f.; [X.], [X.] und [X.]bildung der [X.], [X.]; [X.], Datenschutzrechtliche Fragen des [X.]-[X.]sverfahrens, [X.]; [X.], aaO, [X.]; [X.], aaO, S. 67; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], § 6a Rn. 11; [X.], [X.], 395, 403). Von einer automatisierten Einzelentscheidung kann im Falle des Scorings nur dann ausgegangen werden, wenn die für die Entscheidung verantwortliche Stelle eine rechtliche Folgen für den Betroffenen nach sich ziehende oder ihn erhebliche beeinträchtigende Entscheidung ausschließlich aufgrund eines [X.] ohne weitere inhaltliche Prüfung trifft, nicht aber, wenn die mittels automatisierter Datenverarbeitung gewonnenen Erkenntnisse lediglich Grundlage für eine von einem Menschen noch zu treffende abschließende Entscheidung sind (vgl. [X.]/[X.], EG-Datenschutzrichtlinie, Art. 15 Rn. 3; [X.] in [X.]/Hilf/[X.], [X.], [X.], Art. 15 Rn. 7 (Stand: Mai 1999); [X.]/[X.], [X.] 1997, 497, 499; zum nationalen Recht BT-Drucks. 16/10529, [X.]; [X.]/[X.], aaO, § 6a Rn. 6 (Stand: Juli 2013); [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 6a [X.] Rn. 6 (Stand: August 2009); [X.]/[X.], aaO, § 6a Rn. 19; [X.]/[X.], aaO Rn. 12 f.; [X.]/Schomerus, [X.], 11. Aufl., § 6a Rn. 6; [X.], [X.] 2006, 108, 112 f.; [X.]., [X.] 9/2006, 12, 15; [X.], [X.], 458, 459 f.; [X.], [X.] 2001, 1867, 1872; [X.], [X.], 488, 489; [X.], [X.], 399, 402; Mackenthun, [X.], 1713, 1716; [X.], aaO, S. 266 f.). Das Vorliegen oder auch nur Drohen einer rechtliche Folgen für die Klägerin nach sich ziehenden oder sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung aufgrund der streitgegenständlichen [X.] ist im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt. Die Frage der Reichweite des [X.]sanspruchs über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung kann daher mangels Vorliegens einer automatisierten Einzelentscheidung dahinstehen.

3. Die Klage ist demgemäß in dem noch anhängigen Umfang mit Recht abgewiesen worden.

[X.]                        Zoll                        Wellner

              Pauge                       [X.]

Meta

VI ZR 156/13

28.01.2014

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Gießen, 6. März 2013, Az: 1 S 301/12, Urteil

§ 34 Abs 4 S 1 Nr 4 BDSG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2014, Az. VI ZR 156/13 (REWIS RS 2014, 8366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8366

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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