Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. VI ZR 156/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8337

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]

Verkündet am:

28. Januar 2014

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 34 Abs. 4
a)
Ein durch eine Bonitätsauskunft der [X.] Betroffener hat gemäß §
34 Abs.
4 Satz
1 Nr.
4 [X.] einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezo-genen, insbesondere kreditrelevanten Daten dort gespeichert sind und in die den Kunden der [X.] mitgeteilten [X.]e ([X.]) einflie-ßen.
b)
Die sogenannte Scoreformel, also die abstrakte Methode der [X.]-berechnung, ist hingegen nicht mitzuteilen.
c)
Zu den als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der Scoreformel zählen die
im ersten Schritt in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Be-rechnungselemente bei der Ermittlung des [X.] und die [X.] etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten.
[X.], Urteil vom 28. Januar 2014 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]
-

2

-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar
2014
durch
den Vorsitzenden [X.] sowie
die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen
das Urteil der
1. Zivilkammer
des Landge-richts [X.]
vom 6. März
2013
wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen
datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend.
Die Wirtschaftsauskunftei [X.] sammelt und speichert im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten, die für die Beurteilung der Kreditwür-digkeit der Betroffenen relevant sein können. Darüber hinaus erstellt sie, u.a. auch unter Berücksichtigung der hinsichtlich des jeweiligen Betroffenen vorlie-genden Daten, sog. [X.]. Ein Score stellt einen [X.] über das künftige Verhalten von Personengruppen dar, der auf der Grundlage statistisch-mathematischer Analyseverfahren berechnet wird. Die von der [X.] ermittelten Scores sollen aussagen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Ihren Vertrags-1
2
-

3

-

partnern stellt die Beklagte diese [X.] zur Verfügung, um ihnen die Beur-teilung der Bonität ihrer Kunden zu ermöglichen.
Im
Oktober 2011 scheiterte zunächst die Finanzierung eines [X.] aufgrund einer falschen [X.] der [X.]. Die
Klägerin
wandte sich daraufhin telefonisch an die Beklagte und forderte die Zu-sendung einer
Bonitätsauskunft an, welche die Beklagte mit Schreiben vom
28.
Oktober 2011 erteilte.
Die Auskunft beinhaltete die bei der [X.] persönlichen Daten der Klägerin sowie die Mitteilung, dass der [X.] im Übrigen keine Informationen vorlägen.
Nachdem die Klägerin die Beklagte aufgefordert hatte, zu der zunächst erteilten
falschen [X.] Stellung zu nehmen, übersandte diese der
Klägerin mit Schreiben vom
22.
Dezember 2011 eine "Datenübersicht nach §
34 [X.]". Neben den gespeicherten persönlichen Daten der Klägerin und allgemeinen Informationen zur [X.] sowie
zum Scoring-verfahren enthielt diese die Auflistung von Anfragen Dritter und die in Bezug auf die Klägerin im November und Dezember 2011
übermittelten sowie ihre
aktuel-len [X.]e.
Die aktuellen [X.]e waren nach verschiedenen branchenbezogenen Scores getrennt; bei den übermittel-ten [X.]en wurde der zugehörige Branchenscore ebenfalls angegeben. Die Darstellung aller
[X.]e erfolgte
dabei mit dem jeweiligen [X.], der [X.], der prozentualen Erfüllungswahr-scheinlichkeit, der Auflistung verschiedener
Datenarten sowie der Bedeutung insgesamt.
Bei den Datenarten wurde jeweils dargestellt, ob sie verwendet oder nicht verwendet wurden. Im Fall der Verwendung erfolgte
die
Einordnung in eine von fünf näher bezeichneten Risikostufen. Die Gesamtbedeutung wurde ebenfalls in verschiedenen Risikokategorien verbalisiert.
3
4
-

4

-

Nach Klageerhebung im Februar 2012 übersandte die Beklagte der Klä-gerin am 20.
April 2012 eine neue "Datenübersicht nach §
34 Bundesdaten-schutzgesetz", die der vorangegangenen Übersicht insbesondere in der [X.] der [X.]e entsprach.
Die Klägerin ist der Ansicht, die von der
[X.] erteilte Auskunft ge-nüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, sie sei insbesondere nicht
transpa-rent. Für die Klägerin
sei
nicht hinreichend
nachvollziehbar, wie einzelne Bran-chen-[X.]
zustande gekommen seien. Diese stünden in
Widerspruch zur hervorragenden Bonität der Klägerin. Die Beklagte sei
insbesondere verpflich-tet, die einzelnen Elemente, die in die Berechnung der Scores eingeflossen [X.], offenzulegen.
Sie müsse Angaben zu den Vergleichsgruppen machen, in die sie die Klägerin zur Berechnung der Scores eingeordnet habe.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der von
der Klägerin
für die Bonitätsauskunft gezahlten Vergütung verurteilt
und die auf [X.], Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten
sowie Korrektur der [X.] gerichtete Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen eingelegte
Berufung der Klägerin
und die Anschlussberufung der [X.] hatten
keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin lediglich die Ansprüche auf
Auskunft und auf
Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat einen über die bereits erteilte Auskunft [X.] Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte über das Zu-5
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8
-

5

-

standekommen der [X.] für Banken, Handel und Telekommunikations-unternehmen gemäß §
34 Abs.
4 Satz
1
Nr.
4 [X.] verneint.
Die von
der [X.] übersandten [X.] genügten der ge-setzlichen Anforderung, dem Betroffenen über das Zustandekommen und die Bedeutung der [X.]e einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form Auskunft zu geben. Die Beklagte habe darin das Risiko eines Zahlungsausfalls für die einzelnen von ihr herangezogenen Datenarten gesondert und tagesaktuell dargestellt.
Die Beklagte sei entgegen der Auffassung der
Klägerin nicht verpflichtet, ihr den Einfluss jedes einzelnen zur Beurteilung des Risikos herangezogenen Datums zu
erläutern. Dies würde einer Offenlegung der Formel für die Berech-nung des Scores gleichkommen, an deren Geheimhaltung die Beklagte -
auch nach Auffassung des Gesetzgebers
-
ein überwiegendes schutzwürdiges Inte-resse habe. Das Recht
des Betroffenen, über die den [X.] zugrunde liegenden Sachverhalte informiert zu werden, werde durch das Erfordernis der Geheimhaltung der Scoreformel begrenzt.
Außerdem spreche auch die Gesetzessystematik dafür, dass sich der Auskunftsanspruch über das Zustandekommen der [X.]e nur auf den Zusam-menhang zwischen den Datenarten und den [X.]en er-streckt,
nicht
jedoch auf die Bedeutung jedes einzelnen herangezogenen [X.]. Dies folge aus §
34 Abs.
4 Satz
1 Nr.
3 [X.], der [X.] nur zur Auskunft über die zur Berechnung der [X.]e genutzten [X.]arten verpflichte. Weitergehende Vorschläge seien vom Gesetzgeber nicht umgesetzt worden. Wenn aber nur über die genutzten Datenarten Auskunft zu geben sei, müsse dies auch für die Erläuterung
des Zustandekommens der [X.] gelten, da sonst die Auskunftspflicht nach §
34 Abs.
4 Satz
1 Nr.
3 [X.] unzulässig erweitert werde. Der gesetzgeberische Zweck der Auskunftsver-9
10
-

6

-

pflichtung werde mit der vorgenommenen Auslegung nicht verfehlt, da der Be-troffene dennoch die Möglichkeit habe, die Richtigkeit der gesamten, der [X.] in
Bezug auf seine Person vorliegenden Datenbasis zu überprüfen und im Falle ihrer Unrichtigkeit
deren Berichtigung zu verlangen.

II.
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1.
Allerdings hat ein durch eine Bonitätsauskunft der [X.] [X.] wie die
Klägerin einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbe-zogenen, insbesondere kreditrelevanten
Daten in die den Kunden der Beklag-ten mitgeteilten
[X.]e eingeflossen sind.
a) §
34 Abs.
4 [X.] fand seine heute gültige Fassung durch das Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 29.
Juli 2009 (BGBl.
I
S.
2254). Ziel des Gesetzes war
es
insbesondere, die Regelungen für die Tä-tigkeit von [X.] deren
gestiegener
und weiter steigender
Bedeutung und dem vermehrten Einsatz von Scoringverfahren anzupassen. Durch eine Erweiterung der Informations-
und Auskunftsrechte der Betroffenen sollte die Transparenz der Verfahren verbessert und mehr Rechtssicherheit sowohl für die Betroffenen als auch für die Unternehmen geschaffen werden.
[X.] sollte den
Betroffenen zukünftig ersichtlich sein, aufgrund bzw. mit Hilfe wel-cher zu ihrer
Person gespeicherten Daten eine sie
betreffende Entscheidung zustande gekommen ist, damit sie
fehlerhafte Daten korrigieren oder Missver-ständnisse aufklären und
ihre
Interessen sachgerecht gegenüber einem Sach-bearbeiter vertreten können
(vgl. BT-Drucks. 16/10529, S.
9).
11
12
13
-

7

-

Mit §
34 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 bzw. Abs.
4 Satz
1 Nr.
3 [X.] nF, wonach der Betroffene einen Auskunftsanspruch über die zur Berechnung der [X.] genutzten Datenarten hat, sollte diesem die Möglichkeit gegeben bzw. erleichtert werden, falsche Daten zu korrigieren oder den für ihn errechneten [X.] zu widerlegen. Weiter wollte der [X.] es ermöglichen, einzelne Datenfelder eines Datensatzes zusammenzu-fassen, wobei entscheidend sein sollte, dass der Betroffene nachvollziehen kann, welche Merkmale in das konkrete Berechnungsergebnis eingeflossen sind (BT-Drucks. 16/10529, S.
17
f.).
Die Regelungen
des
§
34 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3
und Abs.
4 Satz
1 Nr.
4 [X.]
nF, die
verlangen, dass dem Betroffenen das Zustandekommen und die Bedeutung der [X.]e einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form dargelegt werden müssen, sollten
wiederum sicherstellen, dass die Darlegung der der Wahrscheinlichkeitsberechnung zu-grunde liegenden Sachverhalte in einer für Laien verständlichen Form erfolgt. Zugleich wollte
der Gesetzgeber verhindern, dass
die Unternehmen die Score-formel, an deren Geheimhaltung er ihnen ein überwiegendes
schutzwürdiges Interesse zubilligte, offenbaren müssen. Das Ergebnis sollte aber für den Be-troffenen soweit nachvollziehbar sein, dass er seine Rechte sachgerecht aus-üben, mögliche Fehler in der Berechnungsgrundlage aufdecken und Abwei-chungen von den automatisiert gewonnenen
typischen Bewertungen des zu-grunde liegenden [X.] gegenüber der für eine Entscheidung verantwortlichen Stelle darlegen kann (BT-Drucks. 16/10529, aaO).
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf u.a. das Ziel verfolgt, §
34 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 und
Abs.
4 Satz
1 Nr.
3 [X.] nF dahin-gehend zu ändern, dass über die zur Berechnung der [X.]e genutzten Daten in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung für das im Ein-14
15
16
-

8

-

zelfall berechnete Ergebnis Auskunft zu erteilen ist. Damit sollte der Schutz
des Betroffenen und die Nachvollziehbarkeit des errechneten [X.] erhöht werden (BT-Drucks. 16/10529, S.
28
f.). Diese Vorschläge, die nicht in die end-gültige Gesetzesfassung übernommen wurden, lehnte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung mit dem
Argument ab, dass die vorgeschlagene
Geset-zesformulierung dem Betroffenen die Einordnung seines [X.]s in den [X.] Rahmen ermögliche (BT-Drucks. 16/10581, S.
5).
b)
Aus der Gesetzgebungsgeschichte folgt daher, dass der Gesetzgeber auf der einen Seite dem Betroffenen ausreichende Informationen darüber an die Hand geben wollte, welche -
ihn betreffenden
-
Sachverhalte Grundlage der Wahrscheinlichkeitsberechnungen waren, insbesondere um falsche Daten kor-rigieren zu können und von der statistischen Betrachtung abweichende Um-stände gegenüber den -
etwa über
eine Kreditvergabe
-
entscheidenden
Stellen darlegen zu können. Auf der anderen Seite
sollte die Scoreformel als Ge-schäftsgeheimnis der [X.] geschützt werden. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Gesetzesnovelle, die einerseits dem Betroffenen [X.] Auskunftsrechte zur Erhöhung der Transparenz geben und andererseits die schutzwürdigen Interessen der [X.] berücksichtigen wollte.
c) Daraus folgt, dass dem Betroffenen jedenfalls nach §
34 Abs.
4 Satz
1 Nr.
4
[X.] diejenigen
personenbezogenen Daten mitgeteilt werden müssen,
die von Relevanz für den jeweils ermittelten
[X.] sind, also in die Wahrscheinlichkeitsberechnung konkret eingeflossen sind.
aa)
Offen bleiben kann die im Schrifttum umstrittene Frage, ob schon §
34 Abs.
4 Satz
1 Nr.
3 [X.] trotz einer möglichen Zusammenfassung von Datenfeldern zu Datenarten eine Erkennbarkeit der einzelnen
in das
Berech-nungsergebnis eingeflossenen Daten verlangt (so Meents/Hinzpeter in [X.]/
17
18
19
-

9

-

Gabel, [X.], 2.
Aufl., §
34 Rn.
33; [X.] in [X.], Datenschutz-recht, §
34 [X.] Rn.
70)
oder ob danach eine bloße Auskunft über Datenarten ohne weitergehende Präzisierung ausreichend ist (so [X.]/[X.], [X.], §
34 Rn.
39;
[X.]/[X.]/[X.], Datenschutzrecht, §
34 [X.] Rn.
69 (Stand: April 2010); [X.]/[X.], [X.], §
34 Rn.
5a (Stand: Dezember 2012); [X.]/Wäßle, [X.], 600, 602; [X.], [X.] 2009, 147, 150; Gürtler/Kriese, [X.] 2010, 47, 53;
[X.], [X.],
283).

bb) Jedenfalls folgt eine Auskunftsverpflichtung über die in die [X.] eingegangenen Einzeldaten aus der Pflicht der Auskunftei, über das Zustandekommen dieser Werte
insbesondere nachvollziehbar und einzelfallbezogen Auskunft zu erteilen

34 Abs.
4 Satz
1 Nr.
4 [X.]). Denn dem Betroffenen
soll
-
nicht zuletzt nach dem Willen des Gesetzgebers
-
die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, die in das Scoringergebnis einge-flossenen Lebenssachverhalte, also die Datengrundlage, nachzuvollziehen (vgl. Meents/Hinzpeter in [X.]/Gabel, aaO
Rn.
32
f.; [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
34 Rn.
33)
und gegenüber der über
eine Kreditvergabe entscheidenden
Stelle bestimmte Abweichungen -
etwa in der Kredithistorie
-
plausibel durch bei ihm vorliegende atypische Lebenssachverhalte erklären zu können (vgl. [X.]/
[X.], aaO
Rn.
43). Dies ist ihm aber
nur dann möglich, wenn für ihn über die Darstellung bloßer
Datenarten hinaus auch erkennbar ist, welches konkrete Datum die Scoreberechnung beeinflusst hat.
Auch die weitergehenden,
auf [X.] und nicht auf Datenarten bezogenen Ansprüche des Betroffenen nach §
35 [X.]
sprechen dafür, die Auskunftspflicht nach §
34 Abs.
4 Satz
1 Nr.
4 [X.] auf die konkreten
in die Berechnung eingeflossenen Daten des Betroffenen zu erstrecken. Eine etwaige Auskunft über gespeicherte Daten nach §
34 Abs.
1 [X.] ändert hieran nichts, steht doch -
auch nach dem gesetzgeberischen Willen
-
im Zentrum des Interesses des Betroffenen, gerade die für einen (nega-tiven) [X.] relevanten Daten zu korrigieren
oder im Gespräch mit einem 20
-

10

-

Sachbearbeiter bestimmte Abweichungen zu erläutern. Schließlich spricht für eine Mitteilungspflicht über die für die Wahrscheinlichkeitsberechnung verwen-deten Daten des Betroffenen nicht zuletzt
die gebotene richtlinienkonforme [X.]
(vgl. [X.], aaO
Rn.
7; allgemein hierzu etwa [X.], Urteil vom 9.
April 2002 -
XI
ZR 91/99, [X.]Z 150, 248, 252
f.; jeweils mwN)
des [X.]s nach
§
34 Abs. 4 [X.]. Gemäß
Art.
12 Buchst.
a 2.
Spiegel-strich der [X.]-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/[X.] des Europäischen
Par-laments und des Rates vom 24.
Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. [X.] L 281 S.
31) garantieren die Mitgliedstaaten jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Mitteilung in ver-ständlicher Form
über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung
sind, zu [X.]. Eine Einschränkung auf bloße Datenkategorien findet sich hier nicht. Vielmehr soll jede Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden, den
Gegenstand einer Verarbeitung bildenden Daten
haben, damit sie sich ins-besondere von der Richtigkeit dieser Daten und der Zulässigkeit ihrer Verarbei-tung überzeugen kann (Erwägungsgrund 41 der [X.]-Datenschutzrichtlinie).
2. Die nach den vorstehenden Ausführungen gebotene Auskunft über die konkret in die [X.]e eingeflossenen Daten der Klägerin hat die Beklagte
erteilt.
Ihr wurden alle bei der [X.] zu ihrer Person gespei-cherten Daten übermittelt. Ferner wurde sie über die in den letzten zwölf Mona-ten an Dritte übermittelten und die aktuell berechneten Wahrscheinlichkeitswer-te sowie über die zur Berechnung der [X.]e genutzten [X.]arten informiert. Die Einzelheiten wurden in einem Merkblatt erläutert. All das wird, wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
21
-

11

-

3.
Einen über die erteilten Auskünfte hinausgehenden Auskunftsan-spruch der
Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
Die von ihr beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen
zählen nicht zu den Elementen
des [X.], über die nach §
34 Abs.
4 Satz
1 Nr.
4 [X.] Auskunft zu erteilen ist.
Gleiches gilt für die Gewichtung der in den [X.] eingeflossenen Merkmale.
a) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob derartige Informati-onen noch von der Auskunftspflicht
über das Zustandekommen der [X.] im Sinne des §
34 Abs.
4 Satz
1 Nr.
4 [X.] umfasst wer-den. Weitgehende Einigkeit besteht
allerdings darüber, dass die sog.
Scorefor-mel, also die abstrakte Methode der [X.]berechnung, entsprechend dem gesetzgeberischen Willen nicht mitzuteilen ist (vgl. [X.], [X.], 26, 27; [X.], aaO
Rn.
71;
[X.]/[X.]/[X.], aaO; [X.]/
Wäßle, [X.], 600, 602;
[X.], [X.], 403, 406;
Gürtler/Kriese, [X.] 2010, 47, 53
f.; [X.]/[X.], [X.], 8, 12; tendenziell auch [X.]/[X.], aaO).
Teilweise wird jedoch die Auffassung vertreten, dass seitens des [X.] Auskunft über die Gewichtung der in die Wahrscheinlichkeitsberech-nung eingeflossenen Faktoren ([X.]/[X.], aaO; [X.], [X.] 6+7/2008, 8, 13
f.; vgl. auch [X.], aaO) und, sofern
eine Berechnung mit Hilfe von [X.] vorgenommen wird, auch über die
Identität der Vergleichsgruppe und die Gründe, aus denen der Betroffene der Vergleichsgruppe zugeordnet wurde, zu
geben ist
([X.]/[X.], aaO
Rn.
7a (Stand: November
2013); [X.], aaO; Gärtner, [X.], 76). Das Landgericht
Berlin
([X.], 1626, 1627)
verlangt darüber hinaus die Mitteilung der von der Auskunftei zur Bewertung des Zahlungsverhaltens einer Vergleichsgruppe geführten Daten.
22
23
24
-

12

-

Eine solch detaillierte
Auskunftspflicht wird von der [X.] verneint ([X.], aaO; [X.]/Wäßle, [X.], 600, 602
f.; [X.]/[X.], [X.], §
34 Rn.
43; vgl. zur Gewichtung auch [X.], Die Verfassungsmäßigkeit des [X.] der Schufa, S.
92 f.).
Vielmehr
soll
eine allgemeine Beschreibung des Zustandekommens
des [X.]s ge-nügen (Gürtler/Kriese, aaO; vgl. auch [X.], aaO).
Die Nachvollzieh-barkeit des Zustandekommens bedeutet demnach nicht dessen Nachrechen-barkeit
und Überprüfbarkeit der Berechnung, sondern insbesondere die schlüs-sige Erkenntnismöglichkeit, welche Faktoren die ausgewiesene Bewertung [X.] haben ([X.], aaO; [X.]/Wäßle, aaO).
b) Der letztgenannten Auffassung ist zu folgen.
aa)
Dem Auskunftsanspruch des §
34 Abs.
4 [X.] liegt die gesetzgebe-rische Intention zugrunde, trotz der Schaffung
einer größeren Transparenz bei Scoringverfahren
Geschäftsgeheimnisse der [X.], namentlich die sog. Scoreformel,
zu schützen. Die Erstellung dieser auch als [X.] basiert insbesondere auf der Analyse von Datenbeständen durch
Ermittlung allgemeiner Korrelationen und Signifikanzen. Die
Algorithmen der [X.] enthalten die relevanten und signifikanten Merkmale aus der Analyse sowie deren Gewichtung und Verhältnis zueinander. Erst in einem nächsten Schritt wird
aus dieser Rechenformel mit einer Anzahl von Variablen durch das Einsetzen von personenbezogenen Daten des Betroffenen
in die Va-riablen ein personenbezogener [X.] errechnet (vgl. zum Ganzen von
[X.] in [X.], aaO, §
28b [X.], Rn.
25
f.;
[X.], Der Daten-umgang innerhalb des Kreditinformationssystems der [X.], S.
220
ff.; ins-besondere zur Bildung von [X.]/Florax, [X.], 806, 807). Zu den nach dem gesetzgeberischen Willen als Geschäftsgeheimnis ge-schützten Inhalten der Scoreformel zählen damit die im ersten Schritt in die 25
26
27
-

13

-

Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die heran-gezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemen-te bei der Ermittlung des [X.] und
die Bildung etwaiger
Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten. Das ist angesichts der auf-wändigen Entwicklung des Scores, die spezielles Fachwissen voraussetzt, auch nachvollziehbar und folgerichtig. Zudem hängt von dem jeweiligen Verfahren die Aussagekraft der Prognose und damit die Wettbewerbsfähigkeit sowie
der Marktwert des Produkts und der Auskunftei selbst ab
(vgl. Hoeren, [X.] 2007, 93, 94; [X.], [X.], 513, 516; [X.], [X.] 6+7/2008, 8, 14; [X.], [X.], 458, 462).
bb) Dem steht nicht entgegen, dass § 34 [X.] in den Absätzen 2 und 4 im Gegensatz zu dessen Absätzen
1 und 3
keine Ausnahmevorschrift im [X.] auf Geschäftsgeheimnisse enthält (so aber [X.]/[X.], aaO; [X.], aaO; Gärtner, aaO). Denn der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung
des §
34 Abs.
4 [X.] gerade gewährleisten, dass Geschäftsgeheimnisse
wie die Scoreformel
nicht zu offenbaren sind
(so auch
Hoeren, [X.], 363, 368). Darauf liefe das von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsverlangen aber hinaus.
cc) Die
Auskunftsverpflichtung soll vielmehr dazu dienen, dass der Be-troffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann. Hierzu bedarf es keiner Angaben zu Vergleichsgruppen
und zur Gewichtung einzelner Elemente
(vgl. [X.], aaO, 283
f.). Das
gesetzgeberische Ziel eines transparenten Verfahrens wird demgegenüber [X.] dadurch erreicht, dass für den Betroffenen ersichtlich ist,
welche konkreten Umstände
als Berechnungsgrundlage in die Ermittlung des [X.] eingeflossen sind.
Insoweit kann er nachfolgend seinen Standpunkt geltend machen, diesbezügliche
Fehler aufdecken und individuelle Besonder-28
29
-

14

-

heiten erklären. Durch die vom Gesetz geforderte Einzelfallbezogenheit der Auskunft wird
deshalb
klargestellt, dass nicht die abstrakten Elemente der Sco-recard
in ihren Details wie Vergleichsgruppen und Gewichtungen, sondern die personenbezogenen Daten des Betroffenen
und der Umstand ihres Einflusses auf das konkrete Berechnungsergebnis zu offenbaren sind.
Eine Auskunft über die zugrunde liegende Scoreformel
und ihre einzelnen Elemente
folgt hieraus
nicht.
dd) Eine darüber hinausgehende Auskunft würde zudem nicht dazu bei-tragen, die weitergehende Geltendmachung von Rechten nach § 35 [X.] zu ermöglichen, da sich diese nur auf personenbezogene Daten beziehen. Auf eine Änderung des [X.]s selbst besteht bei Zugrundelegung zutreffender Ausgangstatsachen ohnehin kein Anspruch (vgl. Senat, Urteil vom 22.
Februar 2011 -
VI
ZR 120/10, [X.], 632 Rn.
8
ff.).
ee) Gegen einen aus §
34 Abs.
4 Satz
1 Nr.
4 [X.] folgenden
[X.] des Betroffenen hinsichtlich der Gewichtung der in das Score-ergebnis eingeflossenen
Merkmale
spricht außerdem
entscheidend,
dass der Gesetzgeber die vom Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagene Änderung, eine Auskunftspflicht über die Reihenfolge der Gewichtung der [X.] des Betroffenen im Rahmen der Berechnung vorzusehen, nicht umgesetzt, sondern ausdrücklich eine allgemeine Einordnung als
ausreichend erachtet
hat. Damit hat er sich aber erst recht gegen die konkrete Mitteilung der Gewichtung der einzelnen Merkmale
entschieden.
ff) Richtig ist, dass der Betroffene mangels Mitteilung der [X.] die
Zuordnung zu diesen Gruppen nicht überprüfen kann (so [X.], aaO; Gärtner, aaO). Diese Einschränkung beruht aber letztlich auf der [X.] Intention, einen Ausgleich zwischen Transparenzerfordernis-30
31
32
-

15

-

sen und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen herzustellen und deshalb den Betroffenen in erster Linie durch Mitteilung der in die Berechnung eingeflosse-nen personenbezogenen Daten, nicht aber durch die Offenlegung von Details des Berechnungsverfahrens
zu schützen. Für einen darauf gerichteten daten-schutzrechtlichen Auskunftsanspruch ist daher kein Raum.
c) Aus der [X.]-Datenschutzrichtlinie folgt kein weitergehender [X.]. Die ersten beiden Spiegelstriche von Art.
12 Buchst.
a [X.]-Datenschutzrichtlinie sichern
dem Betroffenen lediglich
Informationen
über die Verarbeitung ihn betreffender Daten an sich sowie über Zweckbestimmun-gen der Verarbeitungen, über Daten bzw. Datenkategorien, die Gegenstand der
Verarbeitung sind, über die
Datenherkunft und
Empfänger bzw. Empfängerka-tegorien
der Daten. Dem Schutz der Privatsphäre soll daher insbesondere durch Auskunft über die Basisdaten des Betroffenen Rechnung getragen wer-den (vgl. [X.], [X.] 2009, 546 Rn.
49
f.
-
Rijkeboer). Ein Recht auf [X.] über konkrete Elemente eines [X.] enthält die Richtlinie nicht. Im Gegenteil
sieht ihr Erwägungsgrund 41 ausdrücklich vor, dass das Auskunftsrecht das Geschäftsgeheimnis nicht berühren und dieser Umstand
nur nicht dazu führen darf, dass der betroffenen Person jegliche Aus-kunft verweigert wird.
Auch aus Art.
12 Buchst.
a 3.
Spiegelstrich [X.]-Datenschutzrichtlinie folgt
zumindest im vorliegenden Fall nichts anderes. Diese Regelung
sieht eine Aus-kunft über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung nur dann zwingend vor, wenn eine automatisierte Einzelentscheidung im Sinne des Art.
15 Abs.
1 [X.]-Datenschutzrichtlinie vorliegt. Diese
Vorschrift
wiederum dif-ferenziert zweifelsfrei zwischen der automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zweck der Bewertung einzelner Aspekte einer Person wie deren Kredit-würdigkeit einerseits und der aufgrund dieser Verarbeitung erfolgenden Ent-33
34
-

16

-

scheidung andererseits (vgl. zur [X.] Umsetzungsvorschrift des §
6a [X.] BT-Drucks. 14/4329, S.
37; BT-Drucks. 14/5793, S.
65; [X.], [X.] 2003, 623, 625). Das Vorliegen einer automatisierten Verarbeitung stellt somit alleine noch keine automatisierte Entscheidung, sondern eine der Entscheidung vorausgehende Datenauswertung
dar
(ebenso Hoeren, [X.] 2007, 93, 98; [X.], [X.] 2003, 623, 625
f.; [X.], [X.] und [X.]bildung der [X.], S.
233; [X.], Datenschutzrechtliche Fragen des [X.]-Aus-kunftsverfahrens, S.
484; [X.], aaO, S.
264; [X.], aaO,
S.
67; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], §
6a Rn.
11; [X.], [X.], 395, 403). Von einer automatisierten Einzelentscheidung kann im Falle des Scorings nur dann ausgegangen werden, wenn die für die Entscheidung verantwortliche Stelle ei-ne rechtliche Folgen
für den Betroffenen nach sich ziehende oder ihn erhebli-che beeinträchtigende Entscheidung
ausschließlich
aufgrund eines Score-Ergebnisses ohne weitere inhaltliche Prüfung trifft, nicht aber, wenn die mittels automatisierter Datenverarbeitung gewonnenen
Erkenntnisse lediglich [X.] für eine von einem Menschen noch zu treffende abschließende Entschei-dung sind
(vgl. [X.]/[X.], [X.]-Datenschutzrichtlinie, Art.
15 Rn.
3; [X.] in [X.]/Hilf/[X.], [X.], A
30, Art.
15
Rn.
7 (Stand: Mai 1999); [X.]/[X.], [X.] 1997, 497, 499; zum nationalen Recht BT-Drucks. 16/10529, S.
13; [X.]/[X.], aaO, §
6a Rn.
6 (Stand: Juli 2013); [X.]/[X.]/[X.], aaO, §
6a [X.] Rn.
6 (Stand: August 2009); [X.]/[X.], aaO, §
6a Rn.
19; [X.]/[X.], aaO Rn.
12
f.; [X.]/Schomerus, [X.], 11.
Aufl., §
6a Rn.
6;
[X.], [X.] 2006, 108, 112
f.; ders.,
[X.] 9/2006, 12, 15; [X.], [X.], 458, 459
f.; [X.], [X.] 2001, 1867, 1872; [X.], [X.], 488, 489; [X.], [X.], 399, 402;
Mackenthun, [X.], 1713, 1716; [X.], aaO, S.
266
f.). Das Vorliegen oder auch nur Drohen einer
rechtliche Folgen für die Klägerin nach sich [X.] oder sie erheblich
beeinträchtigenden Entscheidung aufgrund der streitge--

17

-

genständlichen [X.]
ist
im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt.
Die Frage der Reichweite des Auskunftsanspruchs über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung kann daher mangels Vorliegens einer automati-sierten Einzelentscheidung dahinstehen.
3. Die Klage
ist demgemäß in dem noch anhängigen Umfang mit Recht abgewiesen worden.
Galke
Zoll
Wellner

Pauge
Stöhr
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.10.2012 -
47 C 206/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.03.2013 -
1 [X.]/12 -

35

Meta

VI ZR 156/13

28.01.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. VI ZR 156/13 (REWIS RS 2014, 8337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8337

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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