Bundespatentgericht, Urteil vom 26.07.2011, Az. 4 Ni 56/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 4409

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur fehlenden Sachdienlichkeit einer Klageänderung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent [X.] 44 48 024

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2011 durch [X.] und [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Dorfschmidt

für Recht erkannt:

1. Das [X.] Patent 44 48 024 wird im Umfang seiner Ansprüche 1 bis 8 teilweise für nichtig erklärt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. [X.] ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 27. Juni 1994 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der [X.] Patentanmeldungen 5-183522 und 5-183523 vom 30. Juni 1993 angemeldeten und durch Teilung aus der Patentanmeldung [X.] 44 22 342 hervorgegangenen [X.] Patents 44 48 024 (Streitpatent). Das Streitpatent betrifft eine Lochschneider-Verbindungsvorrichtung und einen Lochschneider und umfasst 19 Ansprüche, die alle angegriffen sind. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 9 lauten wie folgt:

2

1. Lochschneider (130A, 130B, 130C), der in einer Welle (101) mit einer darin ausgebildeten zylindrischen Mittelbohrung (102), die zu einem Ende der Welle (101) hin offen ist lösbar gehalten ist, wobei der Lochschneider Folgendes aufweist:

3

einen im Wesentlichen zylindrischen [X.] ([X.], 132B, [X.]) mit einem oberen Ende zum Einsetzen in die zylindrische Mittelbohrung (102) von dem einen Ende der Welle (101) her, wobei der [X.] ([X.], 132B, [X.]) einen Durchmesser aufweist, der im Wesentlichen gleich dem der zylindrischen Mittelbohrung (102) ist und Folgendes aufweist: [X.] (133), die auf einem Umfang des [X.]s ([X.], 132B, [X.]) ausgebildet sind, und [X.] am oberen Ende des [X.]s ([X.], 132B, [X.]) aufweisen, die an den gleichen [X.] wie die [X.] (113) in der Welle (101) vorgesehen sind, wobei die [X.] (113) zwischen einer ersten Tiefenposition, in der die [X.] (113) teilweise in die zylindrische Mittelbohrung (102) hineinragen, und einer zweiten Tiefenposition positionierbar sind, in der sie tiefer in die zylindrische Mittelbohrung (102) als bei der ersten Tiefenposition hineinragen, wobei die [X.] (133) so tief aus der Peripherie der zylindrischen Mittelbohrung (102) ausgeschnitten sind, wie eine zwischen der ersten und zweiten Tiefenposition der [X.] (113) liegende Tiefe, um es den [X.]n, wenn sie zu den [X.] (113) winkelmäßig ausgerichtet sind, zu ermöglichen, dass die [X.] (113), die in der ersten Tiefenposition gehalten werden, frei sind, wenn der [X.] ([X.], 132B, [X.]) in die zylindrische Mittelbohrung (102) weiter vorwärts gleitet; eine [X.]-Anschlagsfläche um gegen ein Tragteil (114) anzustoßen, das in der zylindrischen Mittelbohrung (102) angeordnet und zum einen Ende der Welle hin vorgespannt ist, wobei das Tragteil (114) die [X.] (113) in der ersten Tiefenposition hält, während sie weiter in die zylindrischen Mittelbohrung (102) zur zweiten Tiefenposition hin gedrückt werden, wobei die [X.]-Anschlagsfläche am [X.] ([X.], 132B, [X.]) so angeordnet ist, dass sie dann, nachdem die [X.] der [X.] (133, 135) die in der ersten Tiefenposition gehaltenen [X.] (113) passieren, das Tragteil (114) verschiebt, um dadurch die [X.] (113) vom Tragteil (114) freizusetzen, sodass sie in vorgespanntem Kontakt mit den [X.] (133) kommen, die die [X.] (113) so führen, dass sie sich an ihnen entlang bewegen, während der [X.] ([X.], 132B, [X.]) in der zylindrischen Mittelbohrung [X.] gleitet; und vertiefte [X.] ([X.], 134B, 134C), die auf dem Umfang des [X.]s ([X.], 132B, [X.]) in den [X.] angeordnet sind und jeweils so tief von der Peripherie der Mittelbohrung (102) ausgespart sind, wie die zweite Tiefenposition der [X.] (113), wobei die [X.] (133) an den [X.]n ([X.], 134B, 134C) enden und wobei, während der [X.] ([X.], 132B, [X.]) in der zylindrischen Mittelbohrung (102) weiter vorwärts gleitet, die [X.] (133), die [X.] (113) entlang zu den [X.]n ([X.], 134B, 134C) führen, in die die [X.] (113) vorgespannt fallen und in denen sie festgehalten sind.

4

9. Kombination einer Lochschneider-Verbindungsvorrichtung und eines [X.] wobei die Lochschneider-Verbindungsvorrichtung Folgendes aufweist:

5

- eine Welle (101) mit einem zylindrischen Endabschnitt (111), der einen Außendurchmesser, eine zylindrische Mittelbohrung (102) und mehrere [X.] (112) umfasst, die sich radial durch den Endabschnitt (111) erstrecken und in Umfangsrichtung im Endabschnitt (111) angeordnet sind;

6

- [X.] (113), die sich in den [X.] (112) befinden und darin radial bewegbar sind, um einen Lochschneider (130A, 130B, 130C) mit der Welle (101) zu verbinden;

7

- eine Hülse (118), die den Endabschnitt (111) der Welle (101) umgibt und Folgendes aufweist:

8

a) eine erste [X.] (119), mit einem Innendurchmesser, der gleich dem Außendurchmesser des Endabschnitts (111) der Welle (101) ist, so dass die [X.] (113) aus den [X.] (112) um eine erste vorgegebene Länge in die Mittelbohrung (102) ragen, wenn die [X.] (113) an der ersten [X.] (119) anliegen; und

9

b) zweite [X.]n (120), die bezüglich der ersten [X.] (119) radial weiter außen angeordnet sind und dafür vorgesehen sind, die [X.] (113) so zu halten, dass sie aus der Mittelbohrung (102) derart zurückweichen können, dass die [X.] (113) um eine zweite vorgegebene Länge, die kleiner als die erste vorgegebene Länge ist, aus den [X.] (112) in die Mittelbohrung (102) der Welle (101) hineinragen,

- wobei die Hülse (118) zwischen einer ersten und einer zweiten Stellung um ihre Achse drehbar ist, so dass die [X.] (113) an der ersten [X.] (119) anliegen, wenn die Hülse (118) sich in der ersten Stellung befindet, und die [X.] (113) an den zweiten [X.]n (120) anliegen, wenn sich die Hülse (118) in der zweiten Stellung befindet,

- wobei ein Lochschneider (130A, 130B, 130C) mit der Welle (101) verbunden wird, indem ein eine äußere [X.] aufweisender [X.] ([X.], 132B, [X.]) des [X.] in die Mittelbohrung (102) der Welle (101) eingesetzt wird, wobei die [X.] (113) mit vertieften [X.]n ([X.], 134B, 134C) in Eingriff gebracht werden, die in der äußeren [X.] auf einem Kreis angeordnet sind,

- eine Feder (124), die die Hülse (118) in die erste Stellung hin drückt;

- wobei die Hülse (118) mittels der Feder (124) in die erste Stellung bewegt wird, wenn die [X.] (113) in den vertieften Sperrelement- Aufnahmeabschnitten ([X.], 134B, 134C) liegen, wobei die entsprechenden [X.] (113) an den ersten [X.]n (119) anliegen und in den [X.]n ([X.], 134B, 134C) gehalten werden, so dass sich der [X.] ([X.], 132B, [X.]) in der Mittelbohrung (102) nicht drehen und axial bewegen kann,

- wobei die zweiten [X.]n (120) in der ersten [X.] (119) ausgebildet und umfangsmäßig beabstandet angeordnet sind;

- [X.] (133), die in einer äußeren Umfangsoberfläche des [X.]s ([X.], 132B, [X.]) ausgebildet sind, damit der [X.] in die Mittelbohrung (102) eingesetzt werden kann, in dem die [X.] an den [X.] (113) vorbeigehen können, die an den zweiten [X.]n (120) anliegen und in die Mittelbohrung (102) vorstehen;

- einen Trageteil (114) der in der Mittelbohrung (102) der Welle (101) axial beweglich ist und an seinem einen Ende einen ringförmigen [X.] (116) zur Aufnahme der [X.] (113) aufweist, wenn sie an der zweiten [X.] (120) anliegen und in die Mittelbohrung (102) vorstehen, wenn der [X.] ([X.], 132B, [X.]) des Ringschneiders (130A, 130B, 130C) nicht in der Mittelbohrung (102) eingesetzt ist;

- Federelemente (115), die in der Mittelbohrung (102) angeordnet sind, um den Tragteil (114) in eine Stellung voreinzustellen, in der der ringförmige [X.] (116) die [X.] (113) aufnimmt; wobei der Lochschneider Folgendes aufweist:

- einen im Wesentlichen zylindrischen Schneidabschnitt (131) an seinem einen Ende,

- einen eine laterale Seite und zwei Enden aufweisenden [X.] ([X.], 132B, [X.]), der koaxial an einem der beiden Enden mit dem einen Ende des [X.] (131) verbunden ist;

- [X.] (133), die auf der lateralen Seite des [X.]s ([X.], 132B, [X.]) ausgebildet sind, und

- vertiefte [X.] ([X.], 134B, 134C), die in den [X.] (133) ausgebildet sind;

- wobei die [X.] (133) auf und über den Umfang hinweg an der Seite des [X.]s ([X.], 132B, [X.]) ausgebildet sind, und wobei die vertieften [X.] ([X.], 134B, 134C) in oder an den [X.] (133) in Umfangsrichtung hierzu ausgebildet sind.

Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf die Ansprüche 1 oder 9 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 und 10 bis 19 wird auf die Streitpatentschrift [X.] 44 48 024 B4 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch erfinderisch, und zusätzlich erstmals in der mündlichen Verhandlung, es liege eine unzulässige Erweiterung vor. Zur Begründung der fehlenden Patentfähigkeit trägt sie vor, im Stand der Technik seien zum Prioritätszeitpunkt Lochschneider mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents bekannt gewesen. Jedenfalls beruhe der Lochschneider nach Anspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit, was gleichermaßen auch für die Kombination einer Lochschneider-Verbindungsvorrichtung  mit einem Lochschneider nach Patentanspruch 9 des Streitpatents gelte. Hierzu beruft sich die Klägerin auf folgende Druckschriften:

D1 [X.] 2 135 861 A

D2 [X.] 5 222 956 A

D3 [X.] 1 341 934 A

D4 [X.] 2 039 855 A

D5 [X.] 5 316 323 A

D6 [X.] 5 199 508 A

D7 [X.] 4 577 875 A

D8 [X.] 28 22 553 A1

D9 EP 0 556 713 A2

D10 [X.] 3 747 946 A

[X.] [X.] 37 277 99 A1

D12 GB 2 131 915 A

[X.] [X.] 4 107 949 A

D14 [X.] 4 452 554 A

D15 [X.] 62-74515 A

[X.] GB 2 173 431 A

D17 [X.] 63-140313 U

D18 [X.] 35 01 690 A1

Die Klägerin beantragt,

das Patent [X.] 44 48 024 insgesamt für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Klagevorbringen vollumfänglich entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

Das Streitpatent ist wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit in dem im Tenor ersichtlichen Umfang für nichtig zu erklären, § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 4 [X.].

Der erstmalig in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte [X.] des [X.] über den Inhalt der [X.] war nicht zu berücksichtigen, nachdem die [X.] in diese Klageänderung nicht einwilligte und diese auch - selbst bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (vgl. Busse/Keukenschrijver, [X.], 6. Aufl., § 83 Rdnr. 9 [X.]) - nicht für sachdienlich erachtet wird, § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 263 ZPO. Eine Einbeziehung dieses [X.]es in der ersten Instanz hätte nämlich eine Vertagung der mündlichen Verhandlung und damit eine zeitliche Verzögerung zur Folge gehabt (vgl. dazu [X.], 901 - Polymerisierbare Zementmischung, Abschnitte 27 f.), da bis zur mündlichen Verhandlung die erforderlichen Unterlagen in Form der [X.] nicht vorgelegen haben, und die [X.] zuvor keine Gelegenheit hatte, sich mit diesem Argument auseinanderzusetzen.

[X.]

1. Das Streitpatent betrifft gemäß Anspruch 1 einen [X.], der in einer Welle mit einer darin ausgebildeten zylindrischen Mittelbohrung einer [X.]verbindungsvorrichtung einer Bohrmaschine lösbar gehalten ist, wobei der [X.] gemäß Absatz [0001] der Beschreibungseinleitung des Streitpatents zum Bohren relativ tiefer Öffnungen in einem aus hartem Material bestehenden Werkstück eingesetzt wird. Patentanspruch 9 behandelt die Kombination einer [X.]verbindungsvorrichtung und eines [X.].

[X.] [Abs. 0004 des Streitpatents], und entsprechende Halterungen seien etwa in dem [X.] Gebrauchsmuster [X.]-3603 [Abs. 0016], der Entgegenhaltung [X.] [0017] und der Entgegenhaltung [X.] [Abs. 0018] beschrieben.

Alle herkömmlichen Loch- bzw. Ringschneiderverbindungsvorrichtungen seien mit einer Welle mit der Bohrmaschine verbunden, so dass sowohl die Dreh- als auch die Vorschubbewegung von der Bohrmaschine auf den Loch- oder Ringschneider übertragen würden. Dies weise aber, abgesehen von der Komplexität einzelner vorbekannter Lösungen [Abs. 0004], den Nachteil auf, dass bei Verwendung eines in Bezug auf das Leistungsvermögen der Bohrmaschine und/oder für das Material des Werkstücks ungeeigneten Schneidewerkzeugs einerseits die Antriebseinrichtung der Bohrmaschine, andererseits aber auch das Werkzeug selbst Schaden nehmen könnten [Abs. 0012].

2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift als Ziel und damit Aufgabe der Erfindung, einen [X.] sowie eine [X.]verbindungsvorrichtung bereitzustellen, die einmal das Einsetzen und Austauschen des [X.] mittels einer Einhandbedienung und einer erreichten sicheren und zuverlässigen Fixierung des Werkzeugs erlaubt und gleichzeitig das Einsetzen von nicht an die Verbindungsvorrichtung angepassten [X.]n verhindert, um so Unfälle und fehlerhafte Bearbeitung auszuschließen [Abs. 0001-0002].

Hierzu beschreibt Anspruch 1 des Streitpatents einen [X.] mit den folgenden Merkmalen:

0 [X.] (130A, 130B, 130C),

wobei der [X.] Folgendes aufweist:

1 einen im Wesentlichen zylindrischen [X.] ([X.], 132B, [X.]);

1.2 der [X.] ([X.], 132B, [X.]) weist ein oberes Ende auf, zum Einsetzen in die zylindrische Mittelbohrung [X.]) von dem einen Ende der Welle (101) her;

1.2 der [X.] ([X.], 132B, [X.]) weist einen Durchmesser auf, der im Wesentlichen gleich dem der zylindrischen Mittelbohrung [X.]) ist;

1.3 der [X.] ([X.], 132B, [X.]) weist [X.] (133) auf, die auf einem Umfang des [X.]s ([X.], 132B, [X.]) ausgebildet sind;

1.3.1 die [X.] (133) haben [X.] am oberen Ende des [X.]s ([X.], 132B, [X.]);

1.3.1.1 die [X.] sind an den gleichen [X.] wie die [X.] (113) in der Welle (101) vorgesehen;

1.3.2 die [X.] (113) sind zwischen einer ersten Tiefenposition, in der die [X.] (113) teilweise in die zylindrische Mittelbohrung [X.]) hineinragen und einer zweiten Tiefenposition positionierbar, in der sie tiefer in die zylindrische Mittelbohrung [X.]) als bei der ersten Tiefenposition hineinragen;

1.3.3 die [X.] (133) sind so tief aus der Peripherie der zylindrischen Mittelbohrung [X.]) ausgeschnitten, wie eine zwischen der ersten und zweiten Tiefenposition der [X.] (113) liegende Tiefe,

1.3.3.1 um es den [X.]n, wenn sie zu den [X.] (113) winkelmäßig ausgerichtet sind, zu ermöglichen, dass die [X.] (113), die in der ersten Tiefenposition gehalten werden, frei sind, wenn der [X.] ([X.], 132B, [X.]) in die zylindrische Mittelbohrung [X.]) weiter vorwärts gleitet;

2 eine am [X.] ([X.], 132B, [X.]) angeordnete [X.]-Anschlagsfläche;

2.1 die [X.]-Anschlagsfläche ist ausgebildet, um gegen ein Tragteil (114) anzustoßen, wobei

3 vertiefte [X.] ([X.], 134B, 134C),

3.1 die auf dem Umfang des [X.]s ([X.], 132B, [X.]) in den [X.] angeordnet sind;

3.2 die [X.] ([X.], 134B, 134C) sind jeweils so tief von der Peripherie der Mittelbohrung [X.]) ausgespart wie die zweite Tiefenposition der [X.] (113);

3.3 die [X.] (133) enden an den [X.]n ([X.], 134B, 134C);

3.4 die [X.] (133) führen die [X.] (113), während der [X.] ([X.], 132B, [X.]) in der zylindrischen Mittelbohrung [X.]) weiter vorwärts gleitet, entlang zu den [X.]n ([X.], 134B, 134C), in die die [X.] (113) vorgespannt fallen und in denen sie festgehalten sind.

Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 betrifft der [X.] einen [X.]. Weitere Merkmale, die den [X.] in seinem Schneidbereich gegenständlich ausbilden, sind in dem erteilten Patentanspruch 1 nicht enthalten. Auch die Beschreibung enthält keine Textstellen, die dem hier von beiden Parteien als [X.] genannten Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von [X.]n und deren kraftschlüssiger Verbindung mit dem Antrieb, die Bedeutung dieses Begriffs im Sinne des Streitpatents vermitteln könnten. Zwar offenbaren die Ausführungsbeispiele nach den Figuren dem Fachmann einen Ringschneider, und es ist in der Beschreibung an verschiedenen Stellen von einem "Ringschneider bzw. [X.]" die Rede. Dies betrifft jedoch nur Textstellen, die sich auf den im Streitpatent als bekannt vorausgesetzten Stand der Technik (Absätze [0001] [0002] [0005] oder auf ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel (Absätze [0030], [0044] [0058]) beziehen. Zudem lässt auch die Verwendung des Worts "bzw." nicht erkennen, ob das Streitpatent unter einem [X.] ausschließlich einen anderen Begriff für Ringschneider versteht, oder ob [X.] auch als Oberbegriff zu verstehen ist, für den ein Ringschneider ein mögliches Ausführungsbeispiel bildet. Vor allem weil der erteilte Patentanspruch 1 keine Merkmale aufweist, die den [X.] in seinem Schneidbereich gegenständlich ausbilden, fasst der Senat den Begriff [X.] in seiner weiten wörtlichen Bedeutung auf, nämlich als ein Werkzeug, das in einem Werkstück ein Loch mittels Schneiden erzeugt.

Die gesamten [X.] und 3, sowie die Merkmale 2 und 2.1 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents bilden den streitpatentgemäßen [X.] in seinem Schaftbereich gegenständlich aus. In den Merkmalen 0.1 sowie 2.1.1 bis 2.1.4 sind jedoch gegenständliche Einzelheiten beschrieben, die ersichtlich nicht Bestandteile eines [X.] sind, sondern einer [X.]-Verbindungsvorrichtung in Form einer Welle mit einem darin angeordneten Tragteil, in die der streitpatentgemäße [X.] eingesetzt werden kann. Da diese in der vorstehenden Merkmalsgliederung in kursiver Schriftart aufgeführten Merkmale den streitpatentgemäßen [X.] nach Patentanspruch 1 nicht gegenständlich ausbilden, können diese Merkmale auch nicht dazu beitragen, die Neuheit sowie Patentfähigkeit des streitpatentgemäßen [X.] zu stützen.

Der Anspruch 9 des Streitpatents beschreibt die Kombination einer [X.]verbindungsvorrichtung und eines [X.] mit den folgenden Merkmalen:

Kombination einer [X.]-Verbindungsvorrichtung und eines [X.];

1 die [X.]-Verbindungsvorrichtung weist eine Welle (101) mit einem zylindrischen Endabschnitt (111) auf;

1.1 der zylindrische Endabschnitt (111) umfasst einen Außendurchmesser;

1.2 der zylindrische Endabschnitt (111) umfasst eine zylindrische Mittelbohrung [X.]);

1.3 der zylindrische Endabschnitt (111) umfasst mehrere [X.] (112);

1.3.1 die [X.] (112) erstrecken sich radial durch den Endabschnitt (111) und sind in Umfangsrichtung im Endabschnitt (111) angeordnet;

2 die [X.]-Verbindungsvorrichtung weist [X.] (113) auf;

2.1 die [X.] (113) befinden sich in den [X.] (112);

2.2 die [X.] (113) sind in den [X.] (112) radial bewegbar,

2.3 um einen [X.] (130A, 130B, 130C) mit der Welle (101) zu verbinden;

3 die [X.]-Verbindungsvorrichtung weist eine Hülse (118) auf;

3.1 die Hülse (118) umgibt den Endabschnitt (111) der Welle (101);

3.2 die Hülse weist eine erste [X.] (119) auf;

3.2.1 die erste [X.] (119) hat einen Innendurchmesser, der gleich dem Außendurchmesser des Endabschnitts (111) der Welle (101) ist,

3.2.2 so dass die [X.] (113) aus den [X.] (112) um eine erste vorgegebene Länge in die Mittelbohrung [X.]) ragen, wenn die [X.] (113) an der ersten [X.] (119) anliegen;

3.3 die Hülse weist zweite [X.]n (120) auf;

3.3.1 die zweiten [X.]n (120) sind bezüglich der ersten [X.] (119) radial weiter außen angeordnet;

3.3.2 die zweiten [X.]n (120) sind dafür vorgesehen, die [X.] (113) so zu halten, dass sie aus der Mittelbohrung [X.]) derart zurückweichen können, dass die [X.] (113) um eine zweite vorgegebene Länge, die kleiner als die erste vorgegebene Länge ist, aus den [X.] (112) in die Mittelbohrung [X.]) der Welle (101) hineinragen;

3.4 die Hülse (118) ist zwischen einer ersten und einer zweiten Stellung um ihre Achse drehbar,

3.4.1 so dass die [X.] (113) an der ersten [X.] (119) anliegen, wenn die Hülse (118) sich in der ersten Stellung befindet,

3.4.2 und die [X.] (113) an den zweiten [X.]n (120) anliegen, wenn sich die Hülse (118) in der zweiten Stellung befindet,

3.4.3 wobei ein [X.] (130A, 130B, 130C) mit der Welle (101) verbunden wird, indem ein eine äußere [X.] aufweisender [X.] ([X.], 132B, [X.]) des [X.] in die Mittelbohrung [X.]) der Welle (101) eingesetzt wird, wobei die [X.] (113) mit vertieften [X.]n ([X.], 134B, 134C) in Eingriff gebracht werden, die in der äußeren [X.] auf einem Kreis angeordnet sind;

4 die [X.]-Verbindungsvorrichtung weist eine Feder (124) auf;

4.1 die Feder (124) drückt die Hülse (118) in die erste Stellung hin,

4.2 wobei die Hülse (118) mittels der Feder (124) in die erste Stellung bewegt wird, wenn die [X.] (113) in den vertieften [X.]n ([X.], 134B, 134C) liegen, wobei die entsprechenden [X.] (113) an den ersten [X.]n (119) anliegen und in den [X.]n ([X.], 134B, 134C) gehalten werden, so dass sich der [X.] ([X.], 132B, [X.]) in der Mittelbohrung [X.]) nicht drehen und axial bewegen kann,

4.3 wobei die zweiten [X.]n (120) in der ersten [X.] (119) ausgebildet und umfangsmäßig beabstandet angeordnet sind;

5 die [X.]-Verbindungsvorrichtung weist [X.] (133) auf;

5.1 die [X.] (133) sind in einer äußeren Umfangsoberfläche des [X.]s ([X.], 132B, [X.]) ausgebildet,

5.2 damit der [X.] in die Mittelbohrung [X.]) eingesetzt werden kann, indem die [X.] an den [X.] (113) vorbeigehen können, die an den zweiten [X.]n (120) anliegen und in die Mittelbohrung [X.]) vorstehen;

6 die [X.]-Verbindungsvorrichtung weist ein Trageteil (114) auf;

6.1 das Trageteil (114) ist in der Mittelbohrung [X.]) der Welle (101) axial beweglich;

6.2 das Trageteil (114) weist an seinem einen Ende einen ringförmigen [X.] (116) auf,

6.2.1 zur Aufnahme der [X.] (113), wenn sie an der zweiten [X.] (120) anliegen und in die Mittelbohrung [X.]) vorstehen, wenn der [X.] ([X.], 132B, [X.]) des Ringschneiders (130A, 130B, 130C) nicht in der Mittelbohrung [X.]) eingesetzt ist;

7 die [X.]-Verbindungsvorrichtung weist Federelemente (115) auf;

7.1 die Federelemente (115) sind in der Mittelbohrung [X.]) angeordnet,

7.1.1 um das Trageteil (114) in eine Stellung voreinzustellen, in der der ringförmige [X.] (116) die [X.] (113) aufnimmt;

8 der [X.] weist einen im Wesentlichen zylindrischen Schneidabschnitt (131) an seinem einen Ende auf;

9 der [X.] weist einen eine laterale Seite und zwei Enden aufweisenden [X.] ([X.], 132B, [X.]) auf;

9.1 der [X.] ([X.], 132B, [X.]) ist koaxial an einem der beiden Enden mit dem einen Ende des [X.] (131) verbunden;

10 der [X.] weist [X.] (133) auf;

10.1 die [X.] (133) sind auf der lateralen Seite des [X.]s ([X.], 132B, [X.]) ausgebildet;

10.2 die [X.] (133) sind auf und über den Umfang hinweg an der Seite des [X.]s ([X.], 132B, [X.]) ausgebildet;

11 der [X.] weist vertiefte [X.] ([X.], 134B, 134C) auf;

11.1 die vertieften [X.] ([X.], 134B, 134C) sind in den [X.] (133) ausgebildet;

11.2 die vertieften [X.] ([X.], 134B, 134C) sind in oder an den [X.] (133) in Umfangsrichtung hierzu ausgebildet.

Der erteilte Patentanspruch 9 ist auf eine Kombination einer [X.]-Verbindungsvorrichtung und eines [X.] gerichtet. Er umfasst, über die in den [X.] 8 bis 11 aufgeführten gegenständlichen Merkmale eines [X.] hinausgehend, auch die in den [X.] 1 bis 7 aufgeführten weiteren Merkmale, die eine [X.]-Verbindungsvorrichtung gegenständlich ausbilden.

3. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, mag als neu gelten. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die [X.] zeigt ein Schlagbohrwerkzeug, welches in einer Aufnahmevorrichtung (8) eines sogenannten Bohrhammers angeordnet ist. Ein Schlagbohrwerkzeug für einen Bohrhammer weist bekanntlich [X.] auf und erzeugt durch die Kombination einer normalen Drehbewegung mit einer vibrationsähnlichen Bewegung in axialer Richtung ein Loch. Wie bereits der Begriff "[X.]" zweifelsfrei erkennen lässt, findet hierbei neben der axialen Schlagbewegung auch ein Schneiden statt, weshalb das bekannte Schlagbohrwerkzeug als ein [X.] im Sinne des [X.]es aufgefasst werden kann (Merkmal 0).

Das bekannte Schlagbohrwerkzeug ist gemäß Figur 1 der [X.] in einer Welle (10) mit einer darin ausgebildeten zylindrischen Mittelbohrung (13) lösbar gehalten (Merkmal 0.1).

Es hat einen im Wesentlichen zylindrischen [X.] (20), der ein oberes Ende aufweist, zum Einsetzen in die zylindrische Mittelbohrung von dem einen Ende der Welle her (Merkmale 1 und 1.1).

Der [X.] des bekannten [X.] besitzt einen Durchmesser, der im Wesentlichen gleich dem der zylindrischen Mittelbohrung ist (Merkmal 1.2), wobei an dem [X.] eine (einzige) [X.] vorgesehen ist, die auf einem Umfang des [X.]s ausgebildet ist ([X.] 1.3).

Diese eine [X.] hat einen [X.] (22) am oberen Ende des [X.]s (axial groove 22, [X.] 1.3.1).

Das Sperrelement (16) ist zwischen einer ersten Tiefenposition, in der das Sperrelement (16) teilweise in die zylindrische Mittelbohrung hineinragt und einer zweiten Tiefenposition positionierbar (axial groove 24),, in der es tiefer in die zylindrische Mittelbohrung als bei der ersten Tiefenposition hineinragt ([X.] 1.3.2).

Die [X.] ist nach Figur 3 so tief aus der Peripherie der zylindrischen Mittelbohrung ausgeschnitten wie eine zwischen der ersten und zweiten Tiefenposition des [X.] (16) liegende Tiefe, um es dem [X.], wenn er zu dem Sperrelement (16) winkelmäßig ausgerichtet ist, zu ermöglichen, dass das Sperrelement (16), das in der ersten Tiefenposition gehalten wird, frei ist, wenn der [X.] in die zylindrische Mittelbohrung weiter vorwärts gleitet ([X.] 1.3.3).

Das bekannte Schlagbohrwerkzeug weist eine am [X.] angeordnete [X.]-Anschlagsfläche auf (Merkmal 2), die ausgebildet ist um gegen ein Teil (28) anzustoßen (Merkmal 2.1).

Der bekannte [X.] weist nach Figur 3 der [X.] auf dem Umfang des [X.]s einen vertieften [X.] (24) auf ([X.] 3), wobei der [X.] (24) so tief von der Peripherie der Mittelbohrung ausgespart ist wie die zweite Tiefenposition des [X.] ([X.] 3.2).

Die [X.] (22) endet an dem [X.] (25) ([X.] 3.3).

Die [X.] (22) führt das Sperrelement (16), während der [X.] (20) in der zylindrischen Mittelbohrung weiter vorwärts gleitet, entlang zu dem [X.] (24), in den das Sperrelement (16) vorgespannt fällt und in dem es festgehalten ist ([X.] 3.4).

Da - wie unter Abschnitt 2 beschrieben - die Merkmale 2.1.2 bis 2.1.4 den unter Schutz gestellten [X.] gegenständlich nicht ausbilden, können sie auch keinen Beitrag zur erfinderischen Tätigkeit erbringen.

eine [X.] und nur ein vertiefter [X.] vorhanden sind.

Die einfache Mehrfachanordnung der aus der Druckschrift [X.] an sich bekannten [X.] und zugehörigem [X.] am Umfang des [X.] beruht für den Fachmann nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Vielmehr wird der Fachmann bei der Auslegung von [X.]n, die höhere Drehmomente übertragen sollen, in selbstverständlicher Weise mehrere [X.] vorsehen, welche mit mehreren zugehörigen [X.] und mehreren zugehörigen [X.]n eines [X.] zusammenwirken, um auf diese Weise höhere Kräfte von der [X.]-Verbindungsvorrichtung auf den [X.] übertragen zu können. Sofern mehrere [X.] mit zugehörigen [X.] und zugehörigen [X.]n an dem Umfang des [X.]s anzuordnen sind, wird der Fachmann diese zwangsläufig in den gleichen [X.] anordnen, wie die [X.] der zugehörigen [X.]-Verbindungsvorrichtung, weil sonst der [X.] nicht in die zugehörige [X.]-Verbindungsvorrichtung einsetzbar wäre. Derartige Mehrfachanordnungen sind bei [X.]n auch üblich und gebräuchlich, wozu beispielsweise auf die [X.], [X.] oder [X.]8 hingewiesen wird.

Die Anordnung mehrerer [X.] und mehrerer [X.]n jeweils in gleichen [X.] am Umfang des [X.]s ist daher eine naheliegende fachübliche Maßnahme.

Der erteilte Patentanspruch 1 hat daher keinen Bestand.

Dies erfasst auch die unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8, denen ein eigener erfinderischer Gehalt nicht zukommt; ein solcher wurde von der [X.]n auch nicht geltend gemacht.

5. Demgegenüber vermochte die Klägerin den Senat nicht davon überzeugen, dass die unstrittig gewerblich anwendbare streitpatentgemäße Kombination einer [X.]-Verbindungsvorrichtung und eines [X.] nach dem Patentanspruch 9 - die Neuheit liegt unbestritten vor - in der erteilten Fassung des Streitpatents gegenüber dem angeführten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Anders als beim Sachverhalt zum Patentanspruch 1 ist der erteilte Patentanspruch 9 auf eine Kombination einer [X.]-Verbindungsvorrichtung und eines [X.] gerichtet. Er umfasst somit, über die gegenständlichen Merkmale eines [X.] hinausgehend, auch diejenigen Merkmale, die eine [X.]-Verbindungsvorrichtung gegenständlich ausbilden.

Zwar mögen auch hier die den [X.] betreffenden gegenständlichen Merkmale aus der [X.] nahegelegt sein, wozu auf die entsprechenden Ausführungen zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des [X.] nach dem Patentanspruch 1 in Abschnitt 4 verwiesen wird. Jedoch ist die bekannte [X.]-Verbindungsvorrichtung nach der [X.] schon deshalb völlig unterschiedlich zur [X.]-Verbindungsvorrichtung des [X.]s nach Patentanspruch 9 ausgebildet, weil bei dem bekannten [X.] nach der [X.] über die [X.]-Anschlagsfläche des [X.] die axiale Schlagkraft des Bohrhammers übertragen wird, während beim [X.] die [X.]-Anschlagsfläche des [X.] an einem Trageteil der [X.]-Verbindungsvorrichtung anstößt, wobei das Trageteil einen ringförmigen [X.] zur Aufnahme der [X.] aufweist und mit einer Hülse zusammenwirkt, um den [X.] mit der [X.]-Verbindungsvorrichtung der Bohrmaschine auf einfache Weise zu verbinden.

Bereits aus diesem Grund kann die aus der [X.] bekannt gewordene Kombination einer [X.]-Verbindungsvorrichtung und eines [X.] den [X.] nach Patentanspruch 9 weder vorwegnehmen noch nahe legen.

Dasselbe gilt sinngemäß für die [X.], [X.], [X.], [X.]1, [X.]2, [X.]3 sowie [X.]8, in denen die [X.]-Verbindungsvorrichtung – sofern vorhanden - jeweils auch kein Trageteil aufweist, das entsprechend dem [X.] 6 des Patentanspruchs 9 des Streitpatents ausgebildet ist.

Die [X.] betrifft nach den Ausführungen in Spalte 1, Zeile 5 auch einen Bohrer und somit einen streitpatentgemäßen [X.], der in einer [X.]-Verbindungsvorrichtung angeordnet ist, so dass sich dem Fachmann auch eine Kombination eines [X.] mit einer [X.]-Verbindungsvorrichtung erschließt.

Die bekannte [X.]-Verbindungsvorrichtung nach der [X.] weist eine Welle (1) mit einem zylindrischen Endabschnitt (2) auf, wobei der zylindrische Endabschnitt (2) einen Außendurchmesser, eine zylindrische Mittelbohrung (3) sowie mehrere [X.] (9) umfasst, wobei die [X.] (9) sich radial durch den Endabschnitt (2) erstrecken und in Umfangsrichtung im Endabschnitt (2) angeordnet sind (gesamter [X.] 1). Weiterhin hat die bekannte [X.]-Verbindungsvorrichtung [X.] (10), die sich in den [X.] (9) befinden und dort radial bewegbar sind, um einen [X.] (25) mit der Welle (1) zu verbinden (gesamter [X.] 2).

Die bekannte [X.]-Verbindungsvorrichtung weist eine Hülse (11) mit einer ersten [X.] (16) auf, die den Endabschnitt (2) der Welle (1) umgibt (Merkmale 3 bis 3.2). Anders als beim [X.] nach Merkmal 3.2.1 verjüngt sich bei der bekannten [X.]-Verbindungsvorrichtung die erste [X.] (16) der Hülse (11) konisch und hat an der engsten Stelle einen Innendurchmesser, der gleich dem Außendurchmesser des Endabschnitts (2) der Welle (1) ist. Auf diese Weise wird genauso wie beim [X.] nach Merkmal 3.2.2 erreicht, dass die [X.] (10) aus den [X.] (9) um eine erste vorgegebene Länge in die Mittelbohrung (3) ragen, wenn die [X.] (10) an der ersten [X.] (16) anliegen.

Weiterhin weist die Hülse der bekannten [X.]-Verbindungsvorrichtung nach der [X.] zweite [X.]n (14) auf, die bezüglich der ersten [X.] (16) radial weiter außen angeordnet sind und dafür vorgesehen sind, die [X.] (10) so zu halten, dass sie aus der Mittelbohrung (3) derart zurückweichen können, dass die [X.] (10) um eine zweite vorgegebene Länge, die kleiner als die erste vorgegebene Länge ist, aus den [X.] (9) in die Mittelbohrung (3) der Welle (1) hineinragen (Merkmale 3.2 bis 3.3.2).

Anders als beim [X.] nach Merkmal 3.4 ist die Hülse (11) der bekannten [X.]-Verbindungsvorrichtung nicht zwischen einer ersten und einer zweiten Stellung um ihre Achse drehbar, sondern zwischen einer ersten und einer zweiten Stellung axial verschiebbar, so dass, entsprechend Merkmal 3.4.1 des Patentanspruchs 9 des Streitpatents, die [X.] (10) an der ersten [X.] (16) anliegen, wenn die Hülse (11) sich in der ersten Stellung befindet. Dabei liegen die [X.] (10) an den zweiten [X.]n (14) an, wenn sich die Hülse (11) in der zweiten Stellung befindet, wobei ein [X.] (25) mit der Welle (1) verbunden wird, indem ein eine äußere [X.] aufweisender [X.] (23) des [X.] in die Mittelbohrung (3) der Welle (1) eingesetzt wird (Merkmale 3.4.2 bis 3.4.3).

Anders als beim [X.] nach Merkmal 3.4.4, bei dem die [X.] mit einer Mehrzahl vertieften [X.]n in Eingriff gebracht werden, die in der äußeren [X.] auf einem Kreis angeordnet sind, werden bei der bekannten [X.]-Verbindungsvorrichtung die [X.] nur mit einem einzigen [X.] in Form einer ringförmig vertieften Rille (27) in Eingriff gebracht.

Die bekannte [X.]-Verbindungsvorrichtung weist eine Feder (13) auf, die die Hülse (11) in die erste Stellung hin drückt, wobei die Hülse (11) mittels der Feder (13) in die erste Stellung bewegt wird, wenn die [X.] (10) in den vertieften [X.]n (27) liegen, wobei die entsprechenden [X.] (10) an den ersten [X.]n (16) anliegen und in den [X.]n (27) gehalten werden, so dass sich der [X.] (23) in der Mittelbohrung (3) nicht drehen und axial bewegen kann (Merkmale 4 bis 4.2).

Die zweiten [X.]n (14) sind in der ersten [X.] (16) ausgebildet, jedoch anders als beim [X.] nach Merkmal 4.3 nicht umfangsmäßig, sondern axial beabstandet angeordnet.

Anders als beim [X.] nach Merkmal 5, bei der eine Mehrzahl von [X.] vorgesehen sind, weist die bekannte [X.]-Verbindungsvorrichtung eine einzige [X.] in Form eines - in den Figuren 5 und 6 deutlich erkennbaren - reduzierten Durchmesserabschnitts am Ende (24) der Welle (23) auf. Demzufolge unterscheidet sich der Stand der Technik nach der Druckschrift 7 auch in den Merkmalen 5.1 und 5.2, in denen die (eine einzige) [X.] zwar entsprechend den Merkmalen 5.1 und 5.2 des Patentanspruchs 9 des Streitpatents weiter ausgebildet wird, aber eben nur eine einzige und nicht eine Mehrzahl von [X.] wie beim [X.].

Unstrittig weist die bekannte [X.]-Verbindungsvorrichtung auch ein Trageteil (18) sowie Federelemente (19) auf, die entsprechend den Merkmalen 6 bis 7.1.1 des Patentanspruchs 9 des Streitpatents ausgebildet sind.

Der [X.] der bekannten Kombination eines [X.] mit einer [X.]-Verbindungsvorrichtung hat an seinem vorderen Ende ein Spannfutter zur Aufnahme eines Bohrers ([X.]) und weist somit bei aufgenommene Bohrer einen im Wesentlichen zylindrischen Schneidabschnitt an seinem einen Ende entsprechend Merkmal 8 des Patentanspruchs 9 des Streitpatents auf. Weiterhin hat er einen eine laterale Seite und zwei Enden aufweisenden [X.] (23), der koaxial an einem der beiden Enden mit dem einen Ende des [X.] (25) verbunden ist (Merkmale 9 und 9.1).

Anders als beim [X.] nach den Merkmalen 10 bis 10.2 des Patentanspruchs 9, bei dem eine Mehrzahl von vertieften [X.]n auf und über den Umfang hinweg an der Seite des [X.]s (23) ausgebildet sind, ist bei der bekannten Kombination eines [X.] und einer [X.]-Verbindungsvorrichtung am [X.] nur eine einzige [X.] in Form des reduzierten Durchmesserabschnitts (24) an der lateralen Seite des [X.]s (23) ausgebildet.

Auch weist der bekannte [X.] nur einen ringförmig vertieften [X.] (27) auf, der in der (einen) [X.] (24) ausgebildet ist ([X.] 11).

Die bekannte Kombination einer [X.]-Verbindungsvorrichtung und eines [X.] nach der [X.] unterscheidet sich vom [X.] nach Patentanspruch 9 somit im Wesentlichen dadurch, dass keine Mehrzahl von vertieften [X.]n, in [X.] angeordnet, vorgesehen sind, sondern ein (einziger) [X.] in Form einer umlaufenden Nut (Merkmale 3.4.3 und 11 - 11.2). Auch sind keine Mehrzahl von [X.] in bestimmten [X.] angeordnet, sondern eine umlaufende Durchmesserreduzierung (Merkmale 5 bis 5.2 sowie 10 bis 10.2).

Dies hat zur Folge, dass bei der [X.] eine winkelmäßige Ausrichtung zwischen [X.]-Verbindungsvorrichtung und [X.] nicht, wie beim [X.], bereits von Anfang an beim Einsetzen des [X.] in die [X.]-Verbindungsvorrichtung vorhanden sein muss, sondern erst gegen Ende des Einsetzvorgangs, weil entsprechend der Darstellung in Figur 2 der [X.] die winkelmäßige Ausrichtung über einen zusätzlichen Vorsprung gelöst wird.

Ein weiterer Unterschied betreffend die Merkmale 3.4 und 4.3 zwischen dieser bekannten Kombination einer [X.]-Verbindungsvorrichtung und eines [X.] nach [X.] und dem [X.] nach Patentanspruch 9 ist, dass die [X.] keine radial, sondern axial verschiebbare Hülse aufweist, so dass demzufolge die [X.]n axial zueinander angeordnet sind.

Aufgrund der vorstehend beschriebenen vielfältigen Unterschiede kann die bekannte Kombination einer [X.]-Verbindungsvorrichtung und eines [X.] nach der [X.] den [X.] für sich nicht nahe legen.

Die [X.] zeigt ein [X.] für Bohrwerkzeuge, das entsprechend der Darstellung in Figur 10 auch eine radial verschiebbare Hülse, mit demzufolge radial zueinander angeordneten [X.]n aufweist. Weiterhin hat das aus der [X.] bekannte [X.] einen zylindrischen Spannansatz, der drei [X.] aufweist, die in winkelmäßiger Übereinstimmung mit drei [X.] gebracht werden müssen. Figuren 9 und 11 zeigen jedoch deutlich, dass am Schaftende (26) der Bohrer den gleichen Durchmesser hat wie der mittlere Teil des Schafts (26), so dass der bekannte [X.] keine [X.] entsprechend den Merkmalen 10 bis 10.2 des Patentanspruchs 9 des Streitpatents aufweist. Aus diesem Grund kann die von der Klägerin herangezogene Kombination der Druckschriften [X.] und [X.] den Fachmann schon deshalb nicht zum Streitpatengegenstand nach Patentanspruch 9 führen, weil keine der beiden Druckschriften eine Mehrzahl von [X.] aufweist und deshalb nicht die Merkmale 5 bis 5.2 sowie 10 bis 10.2 des Patentanspruchs 9 des Streitpatents nahe legen kann.

Dasselbe gilt sinngemäß auch für die [X.], [X.] und die [X.], die alle jeweils auch keine streitpatentgemäßen [X.] aufweisen und schon deshalb nicht die Merkmale 10 bis 10.2 des Patentanspruchs 9 des Streitpatents nahe legen können.

Auch eine Kombination der [X.] mit der [X.] und/oder [X.]8 und/oder der [X.] kann den Fachmann nicht zum [X.] nach Patentanspruch 9 führen, da weder die [X.] noch die [X.] oder die [X.]8 ein streitpatentgemäßes Trageteil nach dem [X.] 6 aufweist, so dass eine derartige Kombination den Fachmann weg führt von der streitpatentgemäßen Lehre nach Patentanspruch 9.

Die [X.] ist nicht vor dem [X.] veröffentlicht worden und kann daher nicht zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden.

Die weiteren im Verfahren befindlichen [X.], [X.]4 bis [X.]7 sind in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Patentanspruchs 9 von der Klägerin nicht mehr aufgegriffen worden. Die Überprüfung durch den Senat hat ergeben, dass sie weiter ab liegen und dem Gegenstand des Streitpatents nach Patentanspruch 9 nicht patenthindernd entgegenstehen.

Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit weder für sich genommen, noch in einer Zusammenschau betrachtet, dem Fachmann den Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 9 nahe legen. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen.

Der erteilte Patentanspruch 9 hat daher Bestand.

6. Nachdem der erteilte Patentanspruch 9 bestandsfähig ist, haben die angegriffenen und auf diese unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 10 bis 19 ebenfalls Bestand. Denn diese Patentansprüche sind zulässig und bilden die Kombination einer [X.]-Verbindungsvorrichtung und eines [X.] nach dem erteilten Patentanspruch 9 weiter aus. Sie werden daher von diesem aufgrund ihrer Rückbeziehungen getragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 56/09

26.07.2011

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 263 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 26.07.2011, Az. 4 Ni 56/09 (REWIS RS 2011, 4409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4409

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