Bundespatentgericht, Urteil vom 21.05.2021, Az. 5 Ni 4/20 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2021, 10479

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache – „Fräswerkzeug, Vorrichtung mit einem solchen Fräswerkzeug und Verfahren für die Herstellung von Dentalkörpern“ – Patentfähigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 589 452

([X.] 2012 009 491)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2021 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.]. [X.] und Dipl.-Ing. Maierbacher

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 2 589 452 (Streitpatent), das unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten vom 4. 11. 2011 ([X.] 202011051863 U) sowie vom 23. 1. 2012 ([X.]102012100508) am 31. Oktober 2012 angemeldet worden ist. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung: „Fräswerkzeug, Vorrichtung mit einem solchen Fräswerkzeug und Verfahren für die Herstellung von Dentalkörpern“ und wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] 50 2012 009 491.7 geführt. Es umfasst 22 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

2

Nach Durchführung eines [X.] Beschränkungsverfahrens lautet Patentanspruch 1, auf den sich die [X.] 2 bis 18 rückbeziehen, wie folgt:

Abbildung

3

Die weiteren nebengeordneten Patentansprüche betreffen eine Vorrichtung zur Herstellung von Dentalkörpern mit einem Fräswerkzeug nach Patentanspruch 1 (Patentanspruch 19) sowie ein entsprechendes Herstellungsverfahren (Patentansprüche 20 bis 22). Wegen der Fassung der Patentansprüche 2 bis 22 wird auf die [X.] ([X.]) Bezug genommen.

4

Mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 16. Januar 2020 macht die Klägerin geltend, das Streitpatent sei in vollem Umfang mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären, da die Gegenstände der Ansprüche gegenüber dem Stand der Technik nicht neu seien, sowie dem Fachmann nahegelegt, so dass sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

5

Ihren Vortrag zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin u.a. auf folgende Dokumente:

6

K1a: „751100 HSC-Einzahnfräser" der Fa. Spanabhebende Präzisionswerkzeuge GmbH,

7

K1b: Internetauszug „Werkzeugneuheiten“ der Fa. [X.] (http://www.vhf.eu/de/Werkzeuge/Werkzeugneuheiten"),

8

K2: Hauptkatalog Kunststoff-Fräsen der Firma [X.], Ausgabe 10/2008 mit Anlagen 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

9

K3: [X.] 000 455 U mit einer Maschinenübersetzung (Anlage K3a),

K4: [X.] 10 2005 020 513 [X.],

K5: [X.] 2003/0198525 A1.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 589 452 [X.] mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise nach Maßgabe der [X.] oder 2, vorgelegt mit Schriftsatz vom 31.7.2020.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält den Gegenstand des Streitpatents weder für vorbekannt noch dem Fachmann vor dem [X.] durch den Stand der Technik nahegelegt.

Der Senat hat die Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 20. Mai 2021 auf die Gesichtspunkte hingewiesen, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist nicht begründet und daher abzuweisen. Die Klägerin konnte den Senat nicht davon überzeugen, dass das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes für nichtig zu erklären ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ, Art. 52 ff. EPÜ).

[X.]

Zum Gegenstand des Streitpatents

1. Das Streitpatent betrifft nach den Ausführungen in Absatz [0001] ein Fräswerkzeug, eine Vorrichtung mit einem solchen Fräswerkzeug für die Herstellung von Dentalkörpern sowie ein Verfahren zur Herstellung von Dentalkörpern unter Verwendung eines solchen Fräswerkzeugs.

Nach [0003] zeigt sich hinsichtlich der Materialien für die Dentalkörper ein Trend zu Kunststoffen, insbesondere Thermoplasten, wie z. B. thermoplastisches PMMA oder insbesondere PEEK.

Nach den Ausführungen in Absatz [0010] erweisen sich die herkömmlichen Fräswerkzeuge für den Dentalbereich in der Praxis für die Herstellung von Dentalkörpern aus thermoplastischen Materialien nicht als befriedigend, weil immer wieder lokale Überhitzungen des thermoplastischen Materials auftreten, wodurch häufig das bis dahin bearbeitete Werkstück verworfen werden muss.

Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung besteht gemäß den Ausführungen in Absatz [0011] der Streitpatentschrift darin, ein Fräswerkzeug und eine Vorrichtung mit einem solchen Fräswerkzeug für die Herstellung von Dentalkörpern sowie ein Verfahren zur Herstellung von Dentalkörpern unter Verwendung eines solchen Werkzeugs anzugeben, welche kostengünstig die Bearbeitung solcher [X.], beispielsweise chemoplastischer Kunststoffe und insbesondere thermoplastischer Kunststoffe, ohne Flüssigkeitskühlung ermöglichen.

Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 des Streitpatents ein Fräswerkzeug vor, dessen Merkmale folgendermaßen gegliedert werden können:

1 Fräswerkzeug ([X.])

2 für die trockene, kühlfluidfreie Bearbeitung von Dentalwerkkörpern aus Kunststoffmaterial,

2.1 insbesondere aus [X.] oder thermoplastischem Material (WS),

3 mit einem um eine Rotationsachse (RA) rotierbaren, über einen Arbeitsbereich ([X.], [X.]) axial langgestreckten Grundkörper, wobei

3.1 in dem Grundkörper ein [X.] ([X.]) als eine gewendelte Vertiefung gegenüber dem durch das rotierende Fräswerkzeug eingenommenen Rotationsvolumen (HV) ausgebildet ist,

3.1.1 welche [Vertiefung] in [X.] eine Schneidkante und eine Rückkante ([X.]) bestimmt,

3.1.2 an der Schneidkante des [X.]s ([X.]) eine [X.]nanordnung ausgebildet ist,

3.1.3 welche eine erste [X.] ([X.]) als eine [X.][X.] an der Spitze ([X.]) des [X.] und

3.1.4 axial an diese anschließend eine um einen [X.] ([X.]) des Grundkörpers gewendelte zweite [X.] ([X.]) umfasst,

4 der ersten und der zweiten [X.] ([X.], [X.]) eine erste bzw. zweite Freifläche zugeordnet ist,

5 an der Spitze ([X.]) nach der der ersten [X.] zugeordneten der [X.]nkontur der ersten [X.] folgende Freifläche ([X.]) wenigstens eine weitere Freischlifffläche ([X.], [X.], [X.]) vorgesehen ist,

6 die Mantelfläche des Längsabschnitts ([X.]) weist eine Hinterschliffstruktur auf;

6.1 mit einer Mehrzahl von Vertiefungen ([X.]) und Erhebungen ([X.]),

6.2 die alternierend und von der zweiten [X.] ([X.]) zu der Rückkante ([X.])

6.3 mit abnehmenden Radius

6.4 mit einer zum gewendelten Verlauf der zweiten [X.] ([X.]) gleichen [X.]ganghöhe und

6.5 zunehmender [X.]gangsteigung gewendelt angeordnet sind,

7 so dass eine Projektion des Fräswerkzeugs ([X.]) einen von einer Hüllfläche eines Rotationsvolumens ([X.]) abweichenden konischen Verlauf aufweist.

2. Den einschlägigen Fachmann hat der Senat im Hinweis vom 20. Mai 2021 als Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und der Konstruktion von Zerspanungswerkzeugen, insbesondere von Fräswerkzeugen, definiert.

3. Der Senat legt Anspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

Patentanspruch 1 beschreibt mit den Merkmalen 1 bis 4 einen soweit herkömmlichen, gewendelten Schaftfräser mit stirnseitiger Radiusschneide, welcher für die trockene, kühlfluidfreie Bearbeitung von [X.] aus Kunststoffmaterial geeignet sein soll.

Dieser Fräser für diese spezielle Kunststoffverarbeitung ist als einschneidiger Fräser (auch als [X.] bezeichnet) mit nur einer [X.]nkontur ausgebildet, vorliegend einer [X.][X.], und einer daran anschließenden, um den [X.] des Grundkörpers gewendelt verlaufenden zweiten [X.] ([X.]). Jede [X.] weist rückseitig in üblicher Weise (zumindest) eine Freifläche bzw. [X.] auf.

Nach Merkmal 5 ist nach der Freifläche der ersten ([X.])[X.] wenigstens eine weitere [X.] vorgesehen, also eine Freifläche, die mittels Schleifen hergestellt worden ist. Diese wenigstens eine weitere [X.] kann bzw. können nach den Ausführungen in Absatz [0032] entweder als eben geschliffene Fläche oder auch kontinuierlich durchgehende, kegelstumpfähnliche Freifläche ausgebildet sein.

Nach Merkmal 6 weist die Mantelfläche (auch als [X.] bezeichnet) des [X.] ([X.]) eine Hinterschliffstruktur auf, also eine Struktur, die wiederum mittels Schleifen hergestellt worden ist.

Mit den Merkmalen 6.1 bis 6.5 wird diese Hinterschliffstruktur der Mantel- oder [X.] weiter ausgebildet.

Die Hinterschliffstruktur weist nach Merkmal 6.1 eine Mehrzahl von Vertiefungen ([X.]) und Erhebungen ([X.]) auf. Die Erhebungen liegen nach Absatz [0026] auf der spiralförmigen Mantel- oder [X.].

Unter Vertiefungen versteht das Streitpatent nach den Ausführungen in Absatz [0026] i.V. mit [X.]ur 3 nicht einfach eingeschliffene ebene [X.] (Facetten) an der Mantel- bzw. [X.], sondern radiale Einsenkungen [X.]. Diese radialen Einsenkungen sollen nach Absatz [0026] gegenüber den Erhebungen (also der Mantelfläche) vertieft sein, demzufolge mit einem gewissen Radius, so dass hiermit keine [X.] gemeint sein können.

Auch die [X.]ur 3 stellt unmissverständlich klar, dass die Vertiefungen einen Radius aufweisen. Denn eine bloße Abflachung (= Facette) auf einer gekrümmten Mantel- oder [X.] ist keine Vertiefung. Daher werden diese Vertiefungen in der Hinterschliffstruktur im Streitpatent auch als Nebenzüge (und nicht Facetten) bezeichnet, wie Absatz [0028] auch ausführt. Die [X.]ur 4 lässt ebenfalls deutlich erkennen, dass die Vertiefungen ([X.]) über [X.] hinausgehen. Diese Vertiefungen ([X.]) bewirken nach den Ausführungen in Absatz [0030] eine geringe Berührungsfläche des Werkzeugs mit dem thermoplastischen Material des Werkstücks und dadurch eine geringe Wärmeentwicklung.

Nach den Merkmalen 6.2 und 6.3 sind die Mehrzahl von Vertiefungen ([X.]) und Erhebungen ([X.]) alternierend und von der zweiten [X.] ([X.]) zu der Rückkante ([X.]) mit abnehmenden Radius angeordnet. Auch nach Absatz [0024] soll diese Mantel- oder [X.] mit abnehmenden Radius von der Schneidkante bis zur Rückkante annähernd spiralförmig verlaufen, wie dies auch in den [X.]uren 3 und 4 deutlich erkennbar ist.

Der abnehmende Radius ist somit durch den vorstehend erläuterten, annähernd spiralförmigen Verlauf der Mantel- oder [X.] begründet, so dass auch die Erhebungen von der zweiten [X.] ([X.]) zu der Rückkante ([X.]) auf dem abnehmenden Radius der Mantel- oder [X.] angeordnet sind.

Abbildung

Diese Nebenzüge, also die Mehrzahl von Vertiefungen ([X.]) und Erhebungen ([X.]), sind mit einer zum gewendelten Verlauf der zweiten [X.] ([X.]) gleichen [X.]ganghöhe und zunehmender [X.]gangsteigung gewendelt (Merkmale 6.4 und 6.5).

Dabei ist die [X.]ganghöhe diejenige Strecke, um die sich das Fräswerkzeug bei einer vollen Umdrehung (in z-Richtung) windet. Bei einem zylindrischen [X.] – wie sie beispielsweise bei der [X.] vorliegt - korreliert die [X.]ganghöhe mit der [X.]gangsteigung. Jedoch sind im vorliegenden Fall die [X.] der Nebenzüge auf der spiralförmig verlaufenden Mantel- oder [X.] angeordnet, so dass (rein geometrisch bedingt) bei einer zum gewendelten Verlauf der zweiten [X.] ([X.]) gleichen [X.]ganghöhe die [X.]gangsteigung mit abnehmendem Radius der Mantel- bzw. [X.] zunimmt, wie auch mit den Merkmalen 6.4 und 6.5 beansprucht.

Nach Merkmal 7 führt diese Ausgestaltung dazu, dass eine Projektion des [X.] ([X.]) einen von einer [X.] eines Rotationsvolumens ([X.]) abweichenden konischen Verlauf aufweist. Ergänzende Erläuterungen sind diesbezüglich dem Absatz [0028] der Streitpatentschrift zu entnehmen:

„Aufgrund des von der Schneidkante [X.] zur Rückkante [X.] abnehmenden Radius erscheint die Projektion des [X.] in der in [X.]. 1 dargestellten Ansicht mit einem von der [X.] des Rotationsvolumens [X.] abweichenden konischen Verlauf.“

Abbildung

Wie auch die Klägerin sinngemäß in ihrer Klageschrift auf den Seiten 8 unten und 9 oben ausführt, führt Merkmal 6.3 bei einem einschneidigen und wendelförmigen Fräswerkzeug (zwangsläufig) dazu, dass die Projektion des Fräswerkzeugs einen von der (zylindrischen) Hüllfläche des Rotationsvolumens ([X.]) abweichenden konischen Verlauf aufweist, und zwar einen konischen Verlauf, der über die gesamte Länge der Längsschneide deutlich erkennbar ist, wie auch anhand der von der Klägerin in der Klageschrift auf Seite 9 dargestellten (modifizierten) [X.]ur 1 des Streitpatents ersichtlich ist.
Somit kann einerseits Merkmal 7 bei einem einschneidigen und wendelförmigen Fräswerkzeug als zwangsläufige Folge von Merkmal 6.3 aufgefasst werden und andererseits im Umkehrschluss vom Fehlen des Merkmals 7 auch auf das Fehlen von Merkmal 6.3 geschlossen werden.

I[X.]

Zum [X.] der mangelnden Patentfähigkeit

Der Senat konnte nicht feststellen, dass dem streitpatentgemäßen Fräswerkzeug nach Anspruch 1 vor dem Hintergrund des geltend gemachten Standes der Technik die Patentfähigkeit fehlt.

1. Der Gegenstand des Patentanspruch 1 erweist sich als patentfähig, da die beanspruchte Lehre neu ist und dem angesprochenen Fachmann vor dem ersten Prioritätstag des Streitpatents durch den Stand der Technik nicht nahegelegt war.

1.1. [X.] wird durch die von der Klägerin zur fehlenden Neuheit herangezogene Druckschrift [X.] nicht vorweggenommen.

Die Druckschrift [X.] betrifft den Hauptkatalog Kunststoff-Fräsen der Klägerin, der ausweislich der 2. Seite im [X.] veröffentlicht worden ist.

Diesen Katalog hat die Klägerin in den Seiten 1, 2, 6 bis 12 sowie 94 bis 104 als Kopie vorgelegt und ein Exemplar des [X.] zur Einsichtnahme in der Verhandlung bereitgestellt.

Zweifel an dem [X.] bestehen – auch seitens der Beklagten – nicht.

Hinsichtlich der Druckschrift [X.] hat die Klägerin zum Nachweis der mangelnden Neuheit in der mündlichen Verhandlung zwei vielfach vergrößerte Kopien des Fräswerkzeuges 110 [X.] von Seite 99 sowie des Fräswerkzeugs von Seite 103 eingereicht.

Demnach zeigt die Druckschrift [X.] auf Seite 99 einen einstückigen Schaftfräser, der ausweislich der Verwendungsempfehlung (Spalte „Fräsen per Plex“) auf Seiten 6 und 7 insbesondere für Polyolefine PE, PP oder Styrol PMMA, POM oder Polyester Thermoplaste PC, PET, [X.] und somit für die Kunststoffbearbeitung geeignet ist.

Das bekannte Fräswerkzeug 110 [X.] von Seite 99 weist ersichtlich einen um eine Rotationsachse rotierbaren, über einen Arbeitsbereich (L2) axial langgestreckten Grundkörper auf, wobei in dem Grundkörper ein [X.] als eine gewendelte Vertiefung gegenüber dem durch das rotierende Fräswerkzeug eingenommenen Rotationsvolumen ausgebildet ist.

Diese gewendelte Vertiefung bestimmt in [X.] eine Schneidkante sowie eine Rückkante.

Aus der zeichnerischen Darstellung sowie aus der Bezeichnung „[X.]“ ist ersichtlich, dass an der Schneidkante des [X.]s eine [X.]nanordnung ausgebildet ist, welche eine erste [X.] in Form einer [X.][X.] an der Spitze des [X.] und axial an diese anschließend eine um einen [X.] des Grundkörpers gewendelte zweite [X.] umfasst.

Weil der Fachmann weiß, dass jeder [X.] eine Freifläche folgen muss, erschließt sich folglich dem Fachmann auch das Merkmal 4.

Einzelheiten über den weiteren Aufbau des bekannten [X.] 110 [X.] sind der Druckschrift [X.] jedoch nicht zu entnehmen.

Allenfalls aus der in der mündlichen Verhandlung nachgereichten vielfachen Vergrößerung des Fotos auf Seite 102 mag erkennbar sein, dass die Mantel- oder [X.] des [X.] eine Hinterschliffstruktur mit einer Mehrzahl von Vertiefungen und Erhebungen aufweist, die alternierend und von der zweiten [X.] zu der Rückkante angeordnet sind (Merkmale 6, 6.1 und 6.2).

Nicht unmittelbar und eindeutig ersichtlich sind jedoch die Merkmale 5 sowie 6.3 bis 7 des Patentanspruchs 1, wonach an der Spitze, nach der der ersten [X.] nachfolgenden Freifläche, wenigstens eine weitere [X.] vorgesehen ist, und die Hinterschliffstruktur mit der Mehrzahl von Vertiefungen und Erhebungen mit abnehmenden Radius sowie mit einer zum gewendelten Verlauf der zweiten [X.] gleichen [X.]ganghöhe und zunehmender [X.]gangsteigung gewendelt angeordnet sind. Denn weder die Konstruktionszeichnungen auf Seite 99 noch die technischen Daten auf derselben Seite sind diesbezüglich mit Maßen oder sonstigen Angaben versehen, die den gegenständlichen Aufbau der Freiflächen sowie der Mantel- oder [X.]n des [X.] entsprechend der Merkmale 6.3 bis 6.5 beschreiben.

Vielmehr weisen die Projektionen der beiden Konstruktionszeichnungen (oben) sowie die fotografische Darstellung des bekannten Fräsers auf Seite 99 (rechts) der Druckschrift [X.] entgegen Merkmal 7 nicht einen von einer (zylindrischen) Hüllfläche eines Rotationsvolumens abweichenden konischen, sondern ersichtlich einen zylindrischen Verlauf auf. Dasselbe gilt auch für die fotografische Darstellung des anderen bekannten Fräsers auf Seite 103.

Demzufolge können auch zumindest das Merkmal 6.3 und in Folge Merkmal 6.5 bei diesem bekannten Fräser nicht verwirklicht sein, weil insbesondere Merkmal 6.3 bei dem einschneidigen, wendelförmigen Fräswerkzeug ursächlich dafür verantwortlich ist, dass eine Projektion der [X.] einen konischen Verlauf aufweist. Auch hinsichtlich der [X.]ganghöhe nach Merkmal 6.4 gibt es keine Angaben in der Druckschrift [X.].

Soweit die Klägerin in der vielfach vergrößerten fotografischen Darstellung des Fräsers auf Seite 99 der Druckschrift [X.] auf einen kurzen, konisch erscheinenden Teilbereich im Bereich der schaftnahen zweiten (Längs-)[X.] in der Hüllfläche verweist und ausführt, dass dadurch das Merkmal 7 sowie in Folge die Merkmale 6.3 bis 6.5 verwirklicht wären, so ist das nach Überzeugung des Senats unzutreffend. Denn dieser konisch erscheinende Teilbereich im Bereich der schaftnahen zweiten (Längs-)[X.] ist nach Überzeugung des Senats lediglich die Auswirkung der auf die zweite [X.] folgenden Freifläche. Auch belegt der Umstand, dass der weitere Verlauf der Hüllfläche zweifellos zylindrisch verläuft, dass die Mantel- oder Rückfläche nicht bzw. nicht über ihren gesamten Bereich mit einem abnehmenden Radius versehen ist.

1.2. [X.] wird auch durch die von der Klägerin zur fehlenden Neuheit herangezogene Druckschrift [X.] nicht vorweggenommen.

Die Druckschrift [X.] zeigt einen einstückigen Schaftfräser, der für die Kunststoffbearbeitung geeignet ist. Ob er auch eine Eignung für trockene, kühlfluidfreie Bearbeitung von Dentalwerkkörpern aufweist, ist der Druckschrift [X.] nicht zu entnehmen.

Der bekannte Schaftfräser ist zwar als Zweischneider ausgebildet, kann nach Anspruch 1 jedoch auch ein [X.] sein und weist demzufolge auch einen [X.] sowie eine [X.]nanordnung mit wenigstens einer am Umfang angeordneten radialen [X.] 3 sowie ggfls. einer punktsymmetrisch dazu angeordneten, zweiten [X.] 4 auf. Allerdings fehlt diesem bekannten Fräser offensichtlich die stirnseitige ([X.]) [X.] (diese ist zumindest nirgends erwähnt) sowie die wendelförmige [X.], weil dieses Fräswerkzeug eine bogenförmige [X.] aufweist, die nicht gewendelt ist.

Bereits dadurch liegt dieses bekannte Fräswerkzeug weitab vom [X.] und auch weitab jeglicher Neuheitsschädlichkeit.

Über Freiflächen sagt die gesamte Druckschrift [X.] nichts aus, wenngleich der Fachmann weiß, dass jeder [X.] eine Freifläche folgt. In Absatz [0022] letzter Satz ist beschrieben, dass die Stirnfläche 11 des Fräskopfs abgeschrägt ist, wobei die zeichnerischen Darstellungen der [X.]uren 3 und 4 erkennen lassen, dass an der Stirnseite offensichtlich weitere gestufte Flächen vorgesehen sind. Mangels einer [X.] an der Stirnseite können die an der Stirnseite gezeigten Flächen folglich auch keine Freiflächen im Sinne von Merkmal 5 sein. Die Mantel- oder Rückfläche des Längsabschnitts weist nach [X.]ur 2 eine Hinterschliffstruktur in Form einer Mantel- oder Rückfläche 5, 7 mit ersichtlich abnehmendem Radius entsprechend Merkmal 6.3 auf. Nach den Ausführungen in Absatz [0030] sind die im Wesentlichen parallel zu den [X.]n verlaufenden Kanten auf den Rückflächen 5 und 7 durch den [X.] entstanden. Eine Hinterschliffstruktur mit einer Mehrzahl von Vertiefungen und Erhebungen im Sinne des Streitpatents weist das aus der Druckschrift [X.] bekannte Fräswerkzeug jedoch nicht auf. Vielmehr belegt der Umstand, dass lediglich Kanten erwähnt sind, dass die Rückfläche allenfalls ebene Schleifflächen aufweist. Da diese Kanten parallel zu den [X.]n verlaufen, die nicht wendelförmig angeordnet sind, können somit auch die Kanten keinen gewendelten Verlauf sowie keine [X.]steigung entsprechend der Merkmale 6.4 und 6.5 des [X.]es aufweisen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass dieses Fräswerkzeug zumindest nicht die Merkmale 3.1, 3.1.3, 3.1.4, 4, 5, 6.1, 6.4, 6.5 und 7 des [X.]es aufweist.

1.3. [X.] wird auch durch die weiteren Druckschriften [X.], [X.], [X.] und [X.] nicht vorweggenommen.

Die Druckschrift [X.] zeigt, ähnlich der Druckschrift [X.], lediglich ein technisches Datenblatt eines HSC-Einzahnfräsers, auf dem eine Konstruktionszeichnung (rechts oben) sowie zwei Fotos (rechts unten) abgebildet sind. Auch hier sind weder Maße noch sonstige Angaben vorhanden oder entnehmbar, die den gegenständlichen Aufbau der Mantel- oder Rückfläche des Längsabschnitts entsprechend der Merkmale 6.3 bis 6.5 beschreiben. Auch hier weisen die Projektionen der Konstruktionszeichnung (oben) sowie die beiden fotografischen Darstellungen (rechts unten) der bekannten Fräser einen zylindrischen Verlauf auf. Somit geht die Druckschrift [X.] nicht über das hinaus, was aus der Druckschrift [X.] bekannt geworden ist. Auf die vorstehenden Ausführungen zur Druckschrift [X.] wird verwiesen.

Dasselbe gilt auch für die Druckschrift [X.], die ebenfalls nur fotografische Darstellungen von Fräsern zeigt, aus denen der gegenständliche Aufbau der Mantel- oder Rückfläche entsprechend der Merkmale 6 bis 7 nicht ersichtlich ist.

Die Druckschrift [X.] zeigt ein Fräswerkzeug, das ausweislich seiner Bezeichnung (plastic resin processing tool) sowie den Ausführungen auf Seite 1, erster Absatz der [X.]a speziell für die Kunststoffbearbeitung ausgestaltet ist. Hierzu weist es eine gerade [X.] auf und somit keine wendelförmige [X.] und in Folge daher auch keine Mantel- oder Rückfläche mit einer wendelförmigen Hinterschliffstruktur entsprechend der Merkmale 3.1 bis 3.1.4, 6.4, 6.5 und 7.

Die Mantel- oder [X.] des [X.] soll nach den Ausführungen auf Seite 2 oben der Druckschrift [X.]a in Verbindung mit [X.]ur 8 halbmondförmig verlaufen, was zwar einen abnehmenden Radius entsprechend Merkmal 6.3 umfasst. Eine Mehrzahl von Vertiefungen und Erhebungen, die alternierend und von der zweiten [X.] zu der Rückkante nach den Merkmalen 6.1 und 6.2 des Streitpatents angeordnet sind, hat das aus der Druckschrift [X.] bekannte Fräswerkzeug jedoch ausweislich der [X.]ur 8 eindeutig nicht.

Abbildung

Schon deshalb ist der [X.] neu gegenüber dem Fräswerkzeug nach der Druckschrift [X.].

Die Druckschrift [X.] ([X.] 2003/0198525 [X.]) zeigt gemäß den [X.]uren 1A und 1B einen Sinterkarbid-[X.] oder Kugelkopffräser, der speziell für die Trockenbearbeitung von Aluminiumlegierungen ausgebildet ist. Eine Eignung für die trockene, kühlfluidfreie Bearbeitung von Dentalwerkkörpern ist nicht offenbart. Der bekannte Radiusfräser ist zeichnerisch zwar als Zweischneider ausgebildet, kann nach Anspruch 1 jedoch auch ein [X.] sein und weist demzufolge auch einen [X.] sowie eine [X.]nanordnung mit einer stirnseitigen Radiusschneide 5 und einer zweiten (radialen) [X.] 6 entsprechend der Merkmale 3 bis 3.1.4 auf. Freiflächen gemäß Merkmal 4 sind hinsichtlich der (ersten) Radiusschneide der [X.]ur 3 entnehmbar und können hinsichtlich der (zweiten) radialen [X.] fachmännisch vorausgesetzt werden.

Nicht unmittelbar und eindeutig entnehmbar ist jedoch das Merkmal 5, wonach an der Spitze nach der der ersten [X.] zugeordneten, der [X.]nkontur der ersten [X.] folgende Freifläche wenigstens eine weitere (eingeschliffene) [X.] vorgesehen ist.

Auch eine Hinterschliffstruktur gemäß Merkmal 6 ist der Druckschrift [X.] nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, zumindest ist ein Hinterschleifen der Mantel- oder Rückflächen nirgends erwähnt, so dass mangels einer Hinterschliffstruktur auch die gesamten Merkmale 6.1 bis 6.5 nicht verwirklicht sind, wenngleich bei dem bekannten Sinterkarbid-[X.] oder Kugelkopffräser die Mantel- oder Rückfläche des Längsabschnitts einen abnehmenden Radius aufweist.

Unstrittig, weil auch von der Klägerin zugestanden, hat das bekannte Fräswerkzeug nach der Druckschrift [X.] keine Hinterschliffstruktur mit einer Mehrzahl von Vertiefungen und Erhebungen entsprechend Merkmal 6.1, so dass in Folge auch die Merkmale 6.2, 6.4 und 6.5 nicht verwirklicht sind, die diese besondere Hinterschliffstruktur weiter ausbilden.

2. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass sich die Lehre nach Patentanspruch 1 für den Fachmann vor dem Prioritätstag in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik aus einer der Kombinationen der Druckschrift [X.] in Verbindung mit Fachwissen oder aus einer Kombination der Druckschriften [X.] und/oder [X.] und/oder [X.] untereinander oder in Verbindung mit den Druckschriften [X.], [X.], [X.] ergab.

2.1. Den Ausgangspunkt des Standes der Technik, kann vorliegend - entsprechend dem Vortrag der Klägerin – einerseits die Druckschrift [X.] bilden, weil sie, wie vorstehend zur Neuheit ausgeführt, einen einstückigen Schaftfräser zeigt, der speziell für die Kunststoffbearbeitung ausgestaltet ist und zumindest die Merkmale 1 bis 4 aufweist. Auch die Merkmale 6, 6.1 und 6.2 mögen sich dem Fachmann aufgrund der vielfach vergrößerten fotografischen Darstellung in Verbindung mit seinem Fachwissen erschließen.

Wie vorstehend zur Neuheit im Einzelnen ausgeführt, sind jedoch aus der Druckschrift [X.] die Merkmale 5 sowie 6.3 bis 7 des Patentanspruchs 1 nicht unmittelbar und eindeutig ersichtlich, wonach an der Spitze, nach der der ersten [X.] nachfolgenden Freifläche wenigstens eine weitere Freischlifffläche vorgesehen ist und die Hinterschliffstruktur mit der Mehrzahl von Vertiefungen und Erhebungen mit abnehmenden Radius sowie mit einer zum gewendelten Verlauf der zweiten [X.] gleichen [X.]ganghöhe und zunehmender [X.]gangsteigung gewendelt angeordnet sind. Vielmehr belegt der Umstand, dass bei dem bekannten Schaftfräser nach der Druckschrift [X.] – entgegen Merkmal 7 - die Projektion der Hüllfläche im überwiegenden Bereich der Mantel- bzw. Rückfläche nicht konisch, sondern zylindrisch verläuft, dass die Mantel- oder Rückfläche entgegen Merkmal 6.3 nicht über ihren gesamten Bereich mit einem abnehmenden Radius versehen ist, wodurch in Folge auch zumindest Merkmal 6.5 nicht verwirklicht ist.

Die Merkmale 5 sowie 6.3 bis 7 erschließen sich dem Fachmann auch nicht aus seinem Fachwissen. Hinweise darauf, dass die Gestaltung der Mantel- oder [X.] einen positiven Einfluss auf die [X.]igenschaften und/oder die Wärmeentwicklung bei der Bearbeitung haben könnte, sind der Druckschrift [X.] nicht zu entnehmen. Vielmehr legt der Umstand, dass in einem derartigen Verkaufskatalog nichts über die Gestaltung der an die Freifläche anschließenden Mantel- und Rückfläche erwähnt ist, nahe, dass deren Ausgestaltung eher als nebensächlich, zumindest nicht entscheidend für die Wärmeentwicklung bei derartigen Fräswerkzeugen angesehen wird. Somit hat der Fachmann keine Veranlassung, ausgehend von dem bekannten Schaftfräser nach der Druckschrift [X.], die Mantel- oder Rückfläche entsprechend der Merkmale 6.3 bis 7 zu gestalten, was zusätzlichen Aufwand und somit zusätzliche Kosten verursachen würde.

Vielmehr würde der Fachmann – sofern er überhaupt die Wärmeentwicklung bei derartigen Fräswerkzeugen beeinflussen möchte - die [X.]nkontur und somit die Schneid-, Keil- und/oder Freiwinkel verändern, die bekanntlich maßgeblichen Einfluss auf das Schneidverhalten und somit auch auf die Wärmeentwicklung bei Fräswerkzeugen haben.

Die Druckschrift [X.] führt daher selbst mit fachmännischen Überlegungen nicht in naheliegender Weise zum [X.].

Dasselbe gilt auch für eine Kombination der Druckschrift [X.] mit einer oder mehreren der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], und/oder [X.].

Da den Druckschriften [X.] und [X.] nichts entnehmbar ist, was über das hinausgeht, das bereits aus der Druckschrift [X.] bekannt geworden ist, kann auch eine Kombination der Druckschrift [X.] mit den Druckschriften [X.] und/oder [X.] nicht zum [X.] führen.

Die Druckschriften [X.] und [X.] haben beide keine wendelförmig angeordnete [X.], sondern bevorzugen beide jeweils eine anders angeordnete [X.]nform. Daher können diese Druckschriften den Fachmann ausgehend von der [X.] allenfalls dazu anregen, die Längsschneide (zweite [X.]) nicht wendelförmig anzuordnen, sondern entsprechend der Lehre der Druckschrift [X.] gerade bzw. nach der Lehre der Druckschrift [X.] bogenförmig. Beides führt jedoch weg von der Lehre des Streitpatents.

Darüber hinaus weist keine der beiden Druckschriften an der Spitze der ersten [X.] der (ersten) Freifläche nachfolgend wenigstens eine weitere [X.] entsprechend Merkmal 5 auf.

Auch eine Hinterschliffstruktur mit einer Mehrzahl von Vertiefungen und Erhebungen weisen diese bekannten Fräswerkzeuge nicht auf. Daher führt eine Kombination der Druckschrift [X.] mit den Druckschriften [X.] und/oder [X.] nicht zum [X.].

Die Druckschrift [X.] betrifft einen Sinterkarbid-[X.] oder Kugelkopffräser, der speziell für die Trockenbearbeitung von Aluminiumlegierungen ausgebildet ist. Das [X.] von Aluminiumlegierungen und Kunststoffen ist grundsätzlich vollkommen unterschiedlich. Insbesondere neigen Aluminiumlegierungen nach den Ausführungen in Absatz [0003] der Druckschrift [X.] dazu, mit den Schneidkanten des Fräswerkzeugs zu verschmelzen, was bei der Kunststoffbearbeitung gerade nicht der Fall ist. Schon von daher wird der Fachmann, der ausgehend von der Druckschrift [X.] Anregungen sucht, ein Fräswerkzeug für die trockene, kühlfluidfreie Bearbeitung von Dentalwerkkörpern aus Kunststoffmaterial zu verbessern, sich keine Anregungen bei einem Fräswerkzeug holen, das speziell für die Bearbeitung von Aluminiumlegierungen ausgestaltet ist. Darüber hinaus weist das bekannte Fräswerkzeug nach der [X.] – wie vorstehend zur Neuheit begründet - auch nicht die Merkmale 6 bis 7 auf, so dass auch eine Kombination der [X.] mit der [X.] nicht zum [X.] führt.

2.2. Aber auch die Druckschrift [X.] als Ausgangspunkt - entsprechend dem Vortrag der Klägerin – führt in Verbindung mit einer der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] nicht zum [X.].

Denn der Fachmann, der ein Fräswerkzeug für die trockene, kühlfluidfreie Bearbeitung von [X.] aus Kunststoffmaterial gestaltet, wählt aufgrund des völlig unterschiedlichen [X.]s von Kunststoffen und Aluminium als Ausgangspunkt nicht ein Fräswerkzeug, das wie die [X.] speziell für die Bearbeitung von Aluminiumlegierungen ausgestaltet ist. Zudem ist das aus der Druckschrift [X.] bekannte Fräswerkzeug ein Sinterkarbid-Fräswerkzeug, das durch ein Sinterverfahren hergestellt wird, bei dem nur noch die wesentlichen Funktionsflächen wie beispielsweise die [X.]n bearbeitet (geschliffen) werden, während andere Flächen wie beispielsweise die Mantel- oder Rückflächen üblicherweise unbearbeitet bleiben und somit nicht hinterschliffen werden. Somit hat der Fachmann - ausgehend von dem aus der Druckschrift [X.] bekannten Fräswerkzeug - keinerlei Veranlassung, Anregungen aus den Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] zu übernehmen, um die Mantel- oder Rückfläche mittels Schleifen zu bearbeiten.

2.3. Aber auch die Druckschrift [X.] oder [X.] als Ausgangspunkt - entsprechend dem Vortrag der Klägerin – führt nicht zum [X.].

Der aus der Druckschrift [X.] bekannte Schaftfräser stellt - wie vorstehend zur Neuheit begründet – mit seiner bogenförmigen [X.] einen anderen Fräser mit unterschiedlicher Schneidgeometrie sowie Spanabfuhr dar als die herkömmlichen Schaftfräser, beispielsweise mit wendelförmigen [X.]n. Daher wird der Fachmann, der von der Lehre der [X.] ausgeht, die bogenförmige [X.] nicht in Frage stellen. Deshalb führt eine Kombination der Druckschrift [X.] mit einer der Druckschriften [X.] bis [X.] oder [X.] nicht zum [X.]. Auch eine Kombination der Druckschriften [X.] und [X.] führt bereits mangels einer wendelförmigen [X.] nicht zum [X.].

Dasselbe gilt sinngemäß auch für die Druckschrift [X.]. Wesentlich nach der Lehre der Druckschrift [X.] ist nach den Ausführungen auf Seite 2 oben der Druckschrift [X.]a die gerade [X.] in Verbindung mit dem halbmondförmigen Verlauf der Mantel- oder Rückfläche des Längsabschnitts und dem Schneidkantenüberlappungsabschnitt 7. Eine Mehrzahl von Vertiefungen und Erhebungen, die alternierend und von der zweiten [X.] zu der Rückkante verlaufen, offenbart die Druckschrift [X.] nicht. Vielmehr vermittelt sie mit dem Ausdruck „halbmondförmig“ und der Darstellung der [X.]ur 8 zweifelsfrei die technische Lehre, dass Mantel- oder Rückfläche gleichmäßig mit abnehmenden Radius verlaufen sollen, also möglichst ohne Kanten und somit vor allem ohne Vertiefungen und Erhebungen. Daher wird der Fachmann ausgehend von der [X.] weder eine wendelförmige [X.] noch eine Hinterschliffstruktur mit Kanten bzw. Vertiefungen und Erhebungen in Betracht ziehen, wie sie allenfalls aus den Druckschriften [X.], [X.] und der [X.] bekannt sind.

Nicht überzeugen kann diesbezüglich das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der [X.], wonach der Fachmann den Drallwinkel der [X.] so einstellt, dass es für den jeweiligen Anwendungsfall passt. Vielmehr wird dort besonders für die Kunststoffbearbeitung ersichtlich eine gerade [X.] vorgeschlagen.

3. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 19 sowie das Verfahren nach Patentanspruch 20 haben schon wegen ihres jeweiligen [X.] auf das Fräswerkzeug nach Patentanspruch 1 Bestand.

4. Die ebenfalls angegriffenen [X.] 2 bis 18 bzw. 21 bis 22 die Ausgestaltungen der Erfindung nach Patentanspruch 1 bzw. 20 beinhalten, werden jeweils vom bestandsfähigen Haupt- und Nebenanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 4/20 (EP)

21.05.2021

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 21.05.2021, Az. 5 Ni 4/20 (EP) (REWIS RS 2021, 10479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 10479

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