Bundespatentgericht, Urteil vom 18.08.2015, Az. 4 Ni 20/14 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2015, 6540

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 153 676

([X.])

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 2015 durch den Vorsitzenden [X.] sowie die [X.]. [X.], Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die Richterin [X.] und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 153 676 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] insoweit für nichtig erklärt, als es hinsichtlich der Patentansprüche 1, 2, 3 und der Patentansprüche 7, 8 und 9, soweit diese nicht auf die Ansprüche 4, 5 und 6 rückbezogen sind, über folgende Fassung hinausgeht:

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I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

 des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens ist das auch mit Wirkung für [X.] erteilte [X.] Patent EP 1 153 676, [X.] Aktenzeichen [X.] 601 05 225 ([X.]), das am 27. April 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität GB 0011424 vom 11. Mai 2000 angemeldet worden ist und einen „[X.]“ („[X.] zum Umwandeln von Einfachstanzmaschinen in Mehrfachstanzmaschinen“) betrifft. Das in der [X.] erteilte [X.] umfasst 10 Patentansprüche, die teilweise, nämlich im Umfang der erteilten Ansprüche 1 bis 3 und 7 bis 9 angegriffen sind.

2

Patentanspruch 1 lautet in der [X.]:

3

characterized in that, [X.] (7) is positioned circumferentially of said cylindrical body and said selection means (5) is provided with a portion (4a) engaging from below a head (2c) of said punch (2) so as to produce the return of the punch (2) after said active stroke.

4

In der [X.] Übersetzung lautet Patentanspruch 1:

5

dadurch gekennzeichnet, dass das elastische Mittel (7) um den Umfang des zylindrischen Körpers angeordnet ist, und dass das [X.] (5) mit einem Bereich (4a) versehen ist, der von unten in einen Kopf (2c) des Stößels (2) eingreift, um so die Rückkehr des Stößels (2) nach jedem aktiven Hub zu gewährleisten.

6

Hinsichtlich des Wortlauts der (angegriffenen) abhängigen [X.], 3 und 7 bis 9 wird auf die [X.]schrift EP 1 153 676 B1 verwiesen.

7

Mit ihrer auf Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 [X.] gestützten Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand der angegriffenen Ansprüche gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, sei nicht ausführbar zudem nicht patentfähig.

8

Sie beruft sich u.a. auf folgende Entgegenhaltungen:

9

 K5  [X.] 601 05 225 T2

 [X.]  [X.] 693 11 217 T2

 [X.]  [X.] 195 05 754 C1

 [X.]  EP 0 938 938 A2

 [X.]  Auszug aus [X.]: Coining Tools

   5/91“

 [X.]  Deckblatt und Seiten 30, 36 sowie letzte Seite aus Wilson

   Tool-Katalog „Thick Turret Special Tooling – 1999 Catalog“.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die [X.] Fassung des Merkmals 3.2 gegenüber der [X.] Fassung in unzulässiger Weise verallgemeinert worden sei und dass dem ursprünglichen Anmeldungstext ([X.]) kein Hinweis in Bezug auf den Bereich bzw. die rohrförmigen [X.]orsprünge 4a sowie deren Funktion zu entnehmen sei. Als einzige Offenbarungsstelle bleibe Figur 1 und der dort gezeigte minimale [X.]orsprung, der aber viele Interpretationsmöglichkeiten offen lasse. Zudem liege ein Aliud vor, weil durch das erweiterte Merkmal ein anderer technischer Aspekt hinzukomme; während in der ursprünglichen Figur der Fachmann keinen Hinweis erhalte, dass das [X.] nicht umlaufend sei, werde in Patentanspruch 1 eine Stößelzuordnung vorausgesetzt, welche das [X.] nur dem aktiven Stößel zuordne. Der zweite Aspekt des Aliuds sei, dass ursprünglich das [X.] nur durch elastische Mittel gelehrt gewesen sei, während nunmehr das [X.] des [X.] durch das [X.] erfolge.

Der Gegenstand des [X.]s sei auch nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Die im Patentanspruch vorausgesetzte Drehbarkeit des [X.]s und die damit vorausgesetzte Dreharbeit des [X.] 4a sei nicht möglich, weil dieses Rückholelement in die Aufnahmen eingreife.

Zudem sei der Gegenstand des Patentanspruch 1 nicht neu gegenüber [X.]. Eine fehlende Neuheit sei auch im Hinblick auf [X.] gegeben. Selbst wenn [X.] nicht neuheitsschädlich gesehen werde, sei die Lehre des Patentanspruchs 1 naheliegend aufgrund der Kombination von [X.] und [X.]. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei auch aus einer Kombination von [X.] und [X.] nahegelegt. Die [X.] offenbare zudem die weiteren Merkmale nach den [X.] 3, 7 und 9. Der Gegenstand des Anspruchs 8 sei nahegelegt durch eine Kombination der [X.] und [X.].

Auch die [X.] bis [X.] seien nicht geeignet, eine Patentfähigkeit zu begründen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I sei unzulässig, da die Beschränkung eines umlaufenden Bereiches nicht ursprünglich offenbart sei; eine Patentfähigkeit sei im Hinblick auf [X.] und [X.] ebenfalls abzulehnen. Der Gegenstand des [X.] sei aus dem Stand der Technik vorbekannt. Der Gegenstand des [X.]I sei für den Fachmann naheliegend. Dies ergebe sich ausgehend von [X.] bzw. [X.] und dem als [X.] vorgelegten, vorveröffentlichten Auszug des Katalogs „Category: Coining Tools 5/91“, in dem zwei entsprechende Werkzeugsysteme mit Schraubenfedern, die zu einer Längsmittelachse dieses Systems umfangsmäßig angeordnet seien, gezeigt würden. Aus dem sich auf der betreffenden Seite befindlichen Copyrightvermerk von 1991 gehe die [X.]orveröffentlichung hervor. Auch [X.], S. 30 und 36 des 1999 Katalogs „Thick Turret Special Tooling“ offenbare ein Werkzeugsystem mit umfangsmäßig angeordneten Schraubenfedern. Die [X.][X.] und [X.] enthielten lediglich nicht patentfähige Kombinationen der vorangegangenen Hilfsanträge. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.]I schließe sämtliche Merkmale des Unteranspruchs 5 des Klagepatents ein, der nicht angegriffen werde.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das [X.] Patent 1 153 676 im Umfang der erteilten Ansprüche 1 bis 3 und 7 bis 9, soweit diese nicht auf die Ansprüche 4 bis 6 rückbezogen sind, für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik [X.] für nichtig zu erklären.

Sie erklärt ausdrücklich, dass das [X.] nicht mehr angegriffen werde, soweit es mit den mit Schriftsatz vom 7. Mai 2015 eingereichten Hilfsanträgen [X.]I bis [X.]III verteidigt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das [X.] mit [X.] bis [X.]III ([X.]. 324-387 d. A.) eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Mai 2015, verteidigt werde.

Sie tritt dem [X.]orbringen der Klägerin uneingeschränkt entgegen und verteidigt das [X.] in der erteilten Fassung sowie in den jeweiligen Fassungen gemäß den [X.] bis [X.]III.Der Gegenstand der angegriffenen Ansprüche 1 bis 3 und 7 bis 9 gehe nicht über den Inhalt der zugrunde liegenden Anmeldung hinaus, sei ausführbar und auch patentfähig.

Insbesondere fehle es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht an Neuheit gegenüber den Schriften [X.] und [X.]. Auch sei der beanspruchte Gegenstand weder durch [X.] noch durch [X.] nahegelegt. Die [X.]orveröffentlichung der von der Klägerin vorgelegten Katalogauszüge [X.] und [X.] werde bestritten. Insbesondere werde bestritten, dass die [X.] der Öffentlichkeit im Jahr 1999 zugänglich gemacht worden sei, da anhand eines Internetauszugs (Anlage 2 zum Protokoll) nachgewiesen werden könne, dass der Katalog [X.] erst im Jahre 2003 archiviert worden sei.

Die Klägerin hat in der mündlichen [X.]erhandlung am 18. August 2015 den Originalkatalog der [X.] vorgelegt und für dessen im Jahr 1999 erfolgte [X.]erbreitung Zeugenbeweis angeboten.

Der Senat hat den Parteien einen frühen qualifizierten Hinweis vom 23. März 2015 nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird ([X.]. 285 ff. d. A.).

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen [X.]erhandlung vom 18.08.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage, mit der die Klägerin die in Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 [X.], Artikel 138 Abs. 1 lit. a), b) und c) EPÜ i. V. m. Artikel 52, 54 Abs. 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, der mangelnden Ausführbarkeit und der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht hat, ist insoweit begründet, als das Streitpatent dadurch für nichtig erklärt wird, dass es die Fassung der Patentansprüche 1 bis 3 und 7 bis 9 gemäß Hilfsantrag VI erhält. Da die Klage insoweit erfolgreich ist, als das Streitpatent in den Fassungen nach Hauptantrag und nach den [X.] bis V verteidigt wird und die Klägerin ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Streitpatent, soweit es in der Fassung nach Hilfsantrag VI verteidigt wird, nicht angreift, ist die insoweit beschränkte Klage in vollem Umfang begründet; es bedarf keiner Klageabweisung im Übrigen.

II.

1. Das Streitpatent betrifft einen Schnellwechsel-Stanzwerkzeughalteradapter zum Umwandeln von Einfachstanzmaschinen in Mehrfachstanzmaschinen, wie er anhand der [X.]uren 1 bis 3 im Streitpatent gezeigt und beschrieben ist.

Herkömmliche Stanzmaschinen (EP 0 727 263) können nur jeweils einen [X.] aufnehmen und haben als [X.]halter einen zylindrischen Körper, in dem der [X.] in vertikaler Richtung geführt ist. Über eine mechanische Kupplung (z. B. Verschraubung) ist eine Scheibe oberhalb des Körpers an dem Kopf des [X.]s befestigt und kann sich gemeinsam mit dem [X.] in einer vertikalen Richtung bewegen. Nach den Ausführungen in den Absätzen [0008] bis [0010] der [X.] ([X.]) ist es aus unterschiedlichen Gründen erforderlich, [X.] zu ersetzen oder den Hub des Hammers anzupassen, was sehr kompliziert und zeitaufwändig ist.

Andere bekannte Stanzmaschinen, wie sie beispielsweise die [X.] 5 615 471 zeigt, von der das Streitpatent nach Absatz [0011] ausgeht, haben [X.] (3), die um eine zentrale Achse (A) drehbar sind und in denen mehrere Einfach- oder Mehrfachstößelhalteradapter aufgenommen sind, welche wiederum die Stanzwerkzeuge tragen. Nach den Ausführungen im Absatz [0011] des [X.] ([X.]) haben die dort verwendeten [X.]halter elastische Mittel, die zwischen einem [X.] und einem zylindrischen Körper des [X.]halters in einem relativ engen Sitz aufgenommen sind.

2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die [X.] als Aufgabe der Erfindung, einen schnell lösbaren Stößelhalter-Adapter zum Umrüsten von Stanzmaschinen aus einer Einfachstößelkonfiguration in eine Mehrfachstößelkonfiguration zu schaffen, der es erlaubt, eine Mehrzahl von Stößeln unterhalb des Hammers bereitzuhalten, ohne sie systematisch [X.] ersetzen zu müssen, wenn das an den Metallplatten durchgeführte Verfahren sich ändert, und der es auch erlaubt, den Stößel, der verwendet wird, aus den gestanzten Metallplatten in einer absolut verlässlichen Weise ohne Festsitzen zu entfernen, und der es schließlich erlaubt, Variationen in der Länge der Stößel infolge von im [X.]ablauf wiederholten Schleifvorgängen zu kompensieren [0012].

3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung gemäß Hauptantrag in [X.] Übersetzung vor:

1 Schnell entfernbarer [X.]halter-Adapter zum Umrüsten von Stanzmaschinen aus einer Einfachstößelkonfiguration in eine Mehrfachstößelkonfiguration,

2 mit einem zylindrischen Körper (3), der eine Mehrzahl von sich längs erstreckenden Aufnahmen (4) zur gleitenden Aufnahme von zugeordneten [X.]n (2) aufweist,

2.1 die Achsen der Aufnahmen sind parallel zu der Achse des zylindrischen Körpers (3),

3 wobei am Ende des zylindrischen Körpers (3) ein [X.] (5) drehbar befestigt ist;

3.1 das [X.] (5) ist an seiner unteren Fläche mit einem Zahn (6) zur Kontaktierung des Kopfes (2c) jedes ausgewählten [X.]s (2) versehen;

3.2 das [X.] (5) ist mit einem Bereich (4a) versehen, der von unten in einen Kopf (2c) des [X.]s eingreift, um so die Rückkehr des [X.]s (2) nach jedem aktiven Hub zu gewährleisten;

3.3 das [X.] ist mit einem [X.] zur winkelmäßigen Drehung in Eingriff bringbar, wobei der Motor mit dem herkömmlichen Revolver einer Stanzmaschine zusammenhängt;

4 mit einem elastischen Mittel (7), das zwischen dem [X.] (5) und dem zylindrischen Körper (3) angeordnet ist,

4.1 wobei das elastische Mittel (7) durch Druck vorspannbar ist und dazu geeignet ist, dem aktiven Hub entgegenzuwirken,

4.2 das elastische Mittel (7) ist zu dem zylindrischen Körper umfangsmäßig angeordnet.

Im Hilfsantrag I ist beim Patentanspruch 1 gegenüber der Fassung nach Hauptantrag das Merkmal 3.2 durch das Merkmal 3.2.A ersetzt (Änderungen unterstrichen):

umlaufend angeordneten Bereich (4a) versehen, der von unten in den Kopf (2c) des ausgewählten Stößels eingreift, um so die Rückkehr des ausgewählten Stößels (2) nach jedem aktiven Hub zu gewährleisten;

Im Hilfsantrag II enthält der Patentanspruch 1 gegenüber der Fassung nach Hauptantrag lediglich den [X.], wonach es sich beim Merkmal 3.2 um eine unzulässige Erweiterung handelt.

Im Hilfsantrag [X.] ist der Patentanspruch 1 gegenüber der Fassung nach Hauptantrag durch das Merkmal 4.3 ergänzt:

4.3 wobei das elastische Mittel (7) durch eine Vielzahl von Schraubenfedern (12) gebildet ist.

Im Hilfsantrag IV ist der Patentanspruch 1 gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag I ebenfalls durch das Merkmal 4.3 ergänzt.

4.3 wobei das elastische Mittel (7) durch eine Vielzahl von Schraubenfedern (12) gebildet ist.

Im Hilfsantrag V enthält der Patentanspruch 1 gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag [X.] lediglich den [X.], wonach es sich beim Merkmal 3.2 um eine unzulässige Erweiterung handelt.

Im Hilfsantrag VI ist der Patentanspruch 1 gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag [X.] durch das Merkmal 4.4 ergänzt:

4.4 die zwischen einem umfangsmäßigen Vorsprung (13) des [X.]s (5), der eine vertikale Rückhaltewand (14) bildet und einer Stufe (15), die auch umlaufend von einer äußeren Fläche des zylindrischen Körpers (3) hervorsteht, eingeführt sind.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VI umfasst somit alle Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 5, der von der Klägerin nicht angegriffen ist.

Hinsichtlich der Fassungen der jeweiligen Patentansprüche 1 der weiteren Hilfsanträge wird auf den Akteninhalt verwiesen.

[X.]

1. Als zur objektiven Problemlösung berufenen Fachmann sieht der [X.] einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau, der mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion von Stanzmaschinen aufweist.

2. Nach dessen maßgeblichem Verständnis und einer am Gesamtzusammenhang orientierten Betrachtung (st. Rspr., vgl. [X.] 2011, 129 – [X.]; [X.], 845 – Drehzahlermittlung, m. w. N.) ist zu beurteilen, welche technische Lehre Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs ist und welchen technischen Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt ([X.] 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; [X.], 232, 233 - Brieflocher, jeweils m. w. N.). Der [X.] legt danach den geltenden Patentansprüchen folgendes Verständnis zu Grunde:

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3. Der [X.] betrifft nach dem Patentanspruch 1 einen schnell entfernbaren Stößelhalter-Adapter zum Umrüsten von Stanzmaschinen aus einer Einfach- in eine Mehrfachstößelkonfiguration, wie er beispielsweise bereits aus der in der Beschreibungseinleitung genannten Schrift [X.] 5 615 471 bekannt ist. Demnach sind in die Revolverscheibe der Stanzmaschine mehrere Stößelhalteradapter, nämlich wahlweise Mehrfachstößelhalter-adapter oder Einfach-stößelhalteradapter einsetzbar. Sofern Einfachstößelhalteradapter in den Revolver der Stanzmaschine eingesetzt sind, können diese je nach Bedarf durch Mehrfachstößelhalteradapter ersetzt werden, was fachmännisch auch als Umrüsten bezeichnet wird.

Nach Merkmal 2 hat der schnell entfernbare [X.]halter-Adapter einen zylindrischen Körper (3), der eine Mehrzahl von sich längs erstreckenden Aufnahmen (4) zur gleitenden Aufnahme von zugeordneten [X.]n (2) aufweist und deshalb ein Mehrfachstößeladapter ist. Die Achsen der Aufnahmen (4) sind dabei parallel zu der Achse des zylindrischen Körpers (3) angeordnet.

Nach Merkmal 3 ist am Ende des zylindrischen Körpers (3) ein [X.] (5) drehbar befestigt. Dem Wortlaut nach verlangt Merkmal 3 lediglich, dass zwei Baugruppen, nämlich der zylindrische Körper und ein [X.], drehbar aneinander befestigt sind. Dies bedeutet, dass eine Rotationsbewegung der beiden Baugruppen relativ zueinander möglich sein muss. Welche Baugruppe gedreht werden soll, legt der Wortlaut von Merkmal 3 nicht fest. Er legt auch nicht fest, bei welcher Gelegenheit (zu welchem Zweck) sie sich drehen soll.

Der [X.] teilt insofern auch die Auffassung der [X.], die sie als Klägerin im Verletzungsprozess vorgetragen hat, dass das Streitpatent mit Merkmal 3 lediglich eine relative Verdrehbarkeit zwischen Zahn und zylindrischem Körper verlangt, ohne dass festgelegt ist, welches Bauteil sich dreht und welches feststeht. Der Begriff „am Ende“ in Verbindung mit einem zylindrischen Körper legt fest, dass hier nur eines der beiden Enden eines zylindrischen Körpers zur Befestigung dient.

Die Merkmale 3.1 bis 3.3 beschreiben den Aufbau und die Wirkungsweise des [X.]s näher. Demnach besteht das streitpatentgemäße [X.] - wie auch die Ausführungen in den Beschreibungsunterlagen und die [X.]ur 1 belegen - aus mehreren Bauteilen.

Nach Merkmal 3.1 ist das [X.] (5) an seiner unteren Fläche mit einem Zahn (6) zur Kontaktierung des Kopfes (2c) jedes ausgewählten [X.]s (2) „versehen“. Unter einem „Zahn" ist im Allgemeinen ein aus einer beliebigen Fläche [X.] (lokal begrenztes) Teil anzusehen. Nach der Beschreibung, Absatz [0020] „hat“ das [X.] den Zahn (6) – der Zahn (6) ist somit Bestandteil des [X.]s (5).

Einer der im zylindrischen Körper (3) angeordneten [X.] (2) kann zum Stanzen durch das [X.] (5) „ausgewählt“ werden, indem der Zahn (6) durch die in Merkmal 3 beschriebene relative Verdrehbarkeit zwischen dem zylindrischen Körper (3) und [X.] (5) über dem ausgewählten [X.] positioniert wird. Beim Stanzvorgang treibt der Zahn (6) den so ausgewählten [X.] (2) in das zu stanzende Werkstück, während die anderen [X.] inaktiv bleiben.

Darüber hinaus ist das [X.] (5) nach Merkmal 3.2 der [X.] Übersetzung mit einem Bereich (4a) versehen, der von unten in einen Kopf (2c) des [X.]s eingreift, um so die Rückkehr des [X.]s (2) nach jedem aktiven Hub zu gewährleisten. Wie der [X.] bereits im qualifizierten Hinweis ausführlich erläutert hat, ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen [X.] Originalfassung nach der [X.] darunter zu verstehen, dass dem [X.] (5) ein Bereich (4a) angehört, der seinerseits von unten her an einen Kopf (2c) des [X.]s (2) angreift. Der zweite Teil des Merkmals 3.2 erklärt den Zweck dieser technischen Ausgestaltung damit, dass so die Rückkehr des [X.]s nach jedem aktiven Hub (hier ist der eigentliche Stanzvorgang gemeint) zu gewährleisten sei.

Das [X.] ist nach Merkmal 3.3 mit einem [X.] zur winkelmäßigen Drehung in Eingriff bringbar, wobei der Motor mit dem herkömmlichen Revolver einer Stanzmaschine zusammenhängt. Nach den Ausführungen in Absatz [0021] der [X.] kann das [X.] (5) mit einem [X.] herkömmlicher Art gekoppelt sein, wozu gemäß Absatz [0032] beispielsweise eine von einem Motor angetriebene Übertragungskette mit einem verzahnten Ring (11) kämmt, der auf einer Scheibe (10) des [X.]s (5) angeordnet ist.

Bereits nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 besteht danach das [X.] (5) aus mehreren Bauteilen, nämlich dem Zahn (6) und dem Bereich (4a) des [X.]s. Darüber hinaus gehören ausweislich der Beschreibung, Absätze [0025] bis [0027], auch die Scheibe (10), deren Umfangsvorsprung (13) die Wand (14) sowie ein gezahnter Ring (11) zu dem [X.] (5). Auch die [X.]ur 1 belegt aufgrund der fachüblichen Schraffuren unmissverständlich, dass das [X.] aus mehreren Bauteilen besteht. Aus der [X.]ur 1 erkennt der Fachmann eindeutig, dass alle Bauteile des [X.]s gemeinsam unter der Wirkung des Hammers in vertikaler Richtung nach unten bewegt und nach dem Stanzvorgang wieder nach oben zurückgeführt werden. Jedoch lassen weder die [X.]uren noch die textliche Beschreibung eindeutig erkennen, welche (anderen) Bauteile des [X.]s sich gemeinsam mit dem verzahnten Ring (11) und dem Zahn (6) relativ zu dem zylindrischen Körper (3) drehen. Hier sind mehrere Möglichkeiten denkbar und vom Wortlaut des Patentanspruchs umfasst.

Nach einer von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Variante drehen sich lediglich diejenigen Bauteile des [X.]s, die entsprechend der Schraffur von [X.] (11) und Zahn (6) von links oben nach rechts unten schraffiert sind, während die anders schraffierten Bauteile, insbesondere der Körper 5a und der Bereich 4a des [X.]s, sich nicht drehen würden, sondern feststehend wären.

Nach Merkmal 4 hat der schnell entfernbare [X.]halter-Adapter ein elastisches Mittel (7), das zwischen dem [X.] (5) und dem zylindrischen Körper (3) angeordnet ist. In der maßgeblichen [X.] Originalfassung nach der [X.] spricht das Streitpatent allerdings von „elastic means“, so dass klar wird, dass es sich um mehrere elastische Mittel handelt, wie auch dem Gesamtoffenbarungsgehalt des [X.] entnehmbar ist.

Merkmal 4 legt somit fest, dass die elastischen Mittel (7) derart zwischen dem [X.] (5) und dem zylindrischen Körper (3) angeordnet sein müssen, dass sie ihre entsprechend dem Erfindungsgedanken zugedachte technische Funktion ermöglichen können, nämlich das Erzeugen der Rückführkraft, die den ausgewählten und benutzten Stempel nach oben in die Ausgangsstellung zurückführt. Dazu müssen sie nicht unbedingt unmittelbar zwischen dem [X.] (5) und dem zylindrischen Körper (3) angeordnet sein, sondern bereits eine mittelbare Anordnung zwischen dem [X.] (5) und dem zylindrischen Körper (3) ermöglicht die Rückführung des ausgewählten und benutzten Stempels.

Diese elastischen Mittel (7) sind gemäß Merkmal 4.1 durch Druck vorspannbar und dazu geeignet, dem aktiven Hub entgegenzuwirken. Nach Durchführung des [X.] bewirkt die Vorspannung der elastischen Mittel (7) das verlässliche Rückführen des aktiven Stempels in die Ausgangslage.

Nach Merkmal 4.2 sind die elastischen Mittel (7) zu dem zylindrischen Körper (3) „circumferentially“, also „umfangsmäßig“ angeordnet. Wie das Ausführungsbeispiel nach [X.]ur 1 des [X.] deutlich belegt, ist damit nicht gemeint, dass die elastischen Mittel (7) unmittelbar auf der [X.] des zylindrischen Körpers (3) angeordnet sind, also mit gleichem radialen Abstand, weil sie, wie in [X.]. 1 ersichtlich, auf der am oberen Ende des zylindrischen Körpers (3) angeordneten Stufe (15) kreisförmig außerhalb der [X.] um die Achse des zylindrischen Körpers (3) angeordnet sind. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen [X.] Originalfassung und dem intendierten Sinn und Zweck des Merkmals 4.2, die Federkraft umlaufend zu verteilen, ist der Begriff „umfangsmäßig angeordnet“ so zu verstehen, dass die elastischen Mittel (7) umlaufend mit irgendeinem - und nicht zwingend  mit dem radialen Abstand des Umfangs des zylindrischen Körpers (3) - gegenüber der Mittelachse des zylindrischen Körpers ausgestaltet sind. Mit welchem Abstand zur Mittelachse die elastischen Mittel angeordnet sind, legt danach der geltende Patentanspruch 1 nicht fest.

Nach Merkmal 4.3 gemäß den [X.]II und folgende sind die elastischen Mittel durch eine Vielzahl von Schraubenfedern gebildet. Entgegen der Auffassung der Klägerin hält der [X.] diese Übersetzung des Begriffs „plurality“ der maßgeblichen [X.] Originalfassung für durchaus treffender als den im erteilten Patent verwendeten Begriff „Mehrzahl“. Denn im Streitpatent ist klar offenbart, dass viele Schraubenfedern umlaufend angeordnet sein sollen, um die Federkraft „umlaufend“ zu verteilen, und nicht nur zwei oder drei Schraubenfedern, die unter den Begriff „Mehrzahl“ fallen würden, der von der Klägerin als zutreffend angesehen wird.

Das Merkmal 4.4 beschreibt die Anordnung der Schraubenfedern zwischen dem umfangsmäßigen Vorsprung (13) des [X.]s (5) und einer Stufe (15) des zylindrischen Körpers (3).

IV.

Die zulässige Klage ist erfolgreich, als das Streitpatent in den nach Hauptantrag und [X.] bis V verteidigten Fassungen keinen Bestand hat und die nach Hilfsantrag VI zulässig verteidigte Fassung nicht angegriffen ist.

1. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

Es kann hinsichtlich der nach Hauptantrag verteidigten Fassung des [X.] letztlich dahingestellt bleiben, ob die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Umstände ausführbar ist oder ob sie im Hinblick auf die nachtäglichen Ergänzungen im ersten Teil des Merkmals 3.2 gegenüber dem Inhalt der Anmeldung durch Aufnahme nicht ursprungsoffenbarter Merkmale erweitert ist und welche Folgen hieraus abzuleiten sind. Denn der beanspruchte Gegenstand ist gegenüber dem Stand der Technik nach der [X.] nicht neu, zu[X.]dest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend und somit nicht patentfähig.

Die [X.] offenbart ein Mehrfachwerkzeug für eine [X.], mit einem zylindrischen Körper (32), der eine Mehrzahl von sich längs erstreckenden Aufnahmen ([X.] 36) zur gleitenden Aufnahme von zugeordneten [X.]n ([X.]) aufweist (Merkmal 2). Bei der bekannten [X.] handelt es sich somit zweifellos auch um einen schnell entfernbaren [X.]halter-Adapter von Stanzmaschinen, der (beispielsweise) von einer Einfachstößelkonfiguration in eine Mehrfachstößelkonfiguration gemäß Merkmal 1 umrüstbar ist oder zu[X.]dest dafür geeignet ist. Dies wird von der [X.] auch nicht bestritten.

Abbildung

Ersichtlich sind nach der einzigen [X.]ur der [X.] entsprechend Merkmal 2.1 die Achsen der Aufnahmen ([X.] 36) parallel zu der Mittelachse des zylindrischen Körpers (32).

Die bekannte [X.] hat auch – ähnlich wie der [X.] – ein aus mehreren Bauteilen bestehendes [X.], welches am oberen Ende des zylindrischen Körpers (32) drehbar befestigt ist (Merkmal 3). Denn das [X.], zu dem (unter anderem) [X.] (14), Aufnahme (18) und ein einziger Zahn (Treiberbolzen 30) gehören, wählt den zum Stanzen benötigten [X.] ([X.] 38) aus, indem zu[X.]dest einige Bauteile des [X.]s, insbesondere [X.] (14) und Zahn (Treiberbolzen 30) nach Absatz [0019] der [X.] derart relativ bezüglich des zylindrischen Körpers (32) verdrehbar sind, dass der Zahn (Treiberbolzen 30) über dem ausgewählten [X.] positioniert ist.

Dabei ist es unerheblich, - weil vom Wortlaut des Merkmals 3 nicht gefordert (vgl. die Ausführungen zur Auslegung des Merkmals 3 des Streitgegenstands in Abschnitt [X.]2) - ob sich das [X.] gegenüber dem zylindrischen Körper oder der zylindrische Körper gegenüber dem [X.] dreht.

Der Zahn (Treiberbolzen 30) ist entsprechend Merkmal 3.1 an einer nach unten gerichteten Fläche, also einer unteren Fläche im Sinne des [X.], angeordnet und kann entsprechend den Ausführungen in Absatz [0019], letzter Satz, den Kopf des ausgewählten [X.]s kontaktieren.

Das aus mehreren Bauteilen bestehende [X.] hat zudem einen Bereich (Rückholplatte 46), der von unten in bzw. an einen Kopf (40) des [X.]s ([X.] 38) angreift und so die Rückkehr des [X.]s (38) nach jedem aktiven Hub gewährleistet (Merkmal 3.2).

Entgegen der Auffassung der [X.] gehört auch die Rückholplatte (46) zu dem [X.], weil sie durch das mit dem [X.] (14) verschraubte Zentrierelement (48) derart am [X.] befestigt ist, dass sie - ähnlich wie Bereich 4a beim Streitpatent - gemeinsam mit dem [X.] unter der Wirkung des Hammers in vertikaler Richtung nach unten und nach dem Stanzvorgang wieder nach oben bewegt wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Rückholplatte (46) der [X.] (relativ) zum [X.] in Form des [X.]s (14) verdrehbar ist, denn auch beim [X.] gibt es nach dem Vortrag der [X.] verdrehbare und feststehende Teile des [X.]s. Zudem legt der Patentanspruch auch nicht fest, ob und welche Teile des [X.]s verdrehbar oder feststehend sein sollen. Vielmehr entspricht die Rückholplatte (46) nach Funktion, Wirkung und Anordnung exakt dem Bereich 4a des [X.]s beim Streitpatent.

Die bekannte [X.] hat auch ein elastisches Mittel in Form von mehreren, übereinander liegenden Tellerfedern (Tellerfederpaket (20)), die zwischen dem [X.] (Treiberkopf des [X.]s (14)) und dem zylindrischen Körper (32) angeordnet sind (Merkmal 4). Unerheblich ist - weil vom Wortlaut des geltenden Patentanspruchs nicht gefordert -, dass hier bei der [X.] die elastischen Mittel nicht unmittelbar zwischen dem [X.] (Treiberkopf des [X.]s (14)) und dem zylindrischen Körper (32) angeordnet sind, sondern nur mittelbar über die Aufnahme (18), die in axialer Richtung fest mit dem zylindrischen Körper (32) verbunden ist.

Dabei sind die elastischen Mittel der bekannten [X.] nach der [X.] in Form der Tellerfedern (20) - wie im Übrigen alle (Druck-) Federn - durch Druck vorspannbar und dazu geeignet, dem aktiven Hub entgegenzuwirken (Merkmal 4.1).

Auch das Merkmal 4.2, wonach elastische Mittel (20) zu dem zylindrischen Körper umfangsmäßig angeordnet sind, ist bei der [X.] verwirklicht, weil die einzelnen Tellerfedern des [X.] (20) ringförmig ausgebildet sind und deshalb gegenüber der [X.] hier einer Fläche des zylindrischen Körpers umlaufend ausgestaltet sind. Somit wird - im Gegensatz zur Auffassung der [X.] - auch bei der [X.] die Federkraft nicht nur an einer (einzigen) Stelle punktförmig in den zylindrischen Körper eingeleitet, sondern aufgrund der ringförmigen Tellerfedern - genauso wie beim Streitpatent - am zylindrischen Körper umlaufend verteilt.

Somit sind, mit Ausnahme des Merkmals 3.3, alle Merkmale des Patentanspruchs 1 aus der [X.] bekannt. Lediglich [X.], die zur winkelmäßigen Drehung in Eingriff bringbar sind, wobei der Motor mit dem herkömmlichen Revolver einer Stanzmaschine zusammenhängt, entsprechend Merkmal 3.3, offenbart die [X.] nicht wörtlich. Jedoch werden derartige Mehrfachwerkzeuge nach der [X.] entsprechend den Ausführungen im Absatz [0002] der [X.] üblicherweise bei Hubzahlen von 400 Hüben/[X.] betrieben, wobei in der [X.] zwischen zwei Hüben auch das Verdrehen des Führungselementes bezüglich der Aufnahme erfolgt. Damit offenbart die [X.] dem Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass dadurch zwangsläufig [X.] zum Einsatz kommen müssen, die mit dem [X.] zur winkelmäßigen Drehung in Eingriff bringbar sind, wobei diese [X.] bzw. der Motor zwangsläufig auch mit dem herkömmlichen Revolver der Stanzmaschine zusammenhängen muss, um die im Absatz [0002] der [X.] beschriebenen Verdrehbewegungen in Abhängigkeit von den Hubbewegungen durchführen zu können. Der [X.] sieht daher auch das Merkmal 3.3 durch die [X.] unmittelbar und eindeutig als offenbart an, so dass der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag bereits wegen mangelnder Neuheit gegenüber der [X.] keinen Bestand hat.

2. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I ausführbar ist oder ob dieser Patentanspruch  durch Aufnahme nicht ursprungsoffenbarter Merkmale erweitert ist und welche Folgen hieraus abzuleiten sind, denn der beanspruchte Gegenstand ist gegenüber dem Stand der Technik nach der [X.] nicht neu.

Wie bereits bei der Beurteilung der mangelnden Neuheit des [X.]es nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, ist der dort beanspruchte schnell entfernbare [X.]halter-Adapter zum Umrüsten von Stanzmaschinen aus einer Einfachstößelkonfiguration in eine Mehrfachstößelkonfiguration nicht neu gegenüber dem Gegenstand der [X.].

Darüber hinaus ist auch das zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unterschiedliche Merkmal 3.2.A ebenfalls vollständig aus der [X.] bekannt. Denn auch das [X.] der [X.] in Form der Rückhohlplatte (46) ist gemäß der [X.]ur der [X.] mit einem umlaufend angeordneten Bereich (ohne eigenes Bezugszeichen) versehen, der von unten an den Kopf des (für den Stanzvorgang) ausgewählten [X.]s genauso eingreift, wie es beim [X.] der Fall ist, um so die Rückkehr des ausgewählten [X.]s nach jedem aktiven Hub zu gewährleisten.

Somit ist auch der [X.] nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I vollständig aus der [X.] bekannt.

3. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II

Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag II enthält wörtlich auch diejenigen Merkmale, die dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag zu Grunde liegen, so dass hinsichtlich der Zulässigkeit der Änderung und der fehlenden Neuheit dieses Anspruchs auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen wird.

4. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.]

Auch insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der geänderte [X.] auf einer zulässigen Änderung basiert, da der beanspruchte Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

4.1. Die Klägerin hat zur Stützung ihres Antrags bezüglich des Hilfsantrags [X.] und des maßgeblichen Stands der Technik die Schriften [X.] und die [X.] vorgelegt.

Nach Überzeugung des [X.]s ist davon auszugehen, dass sowohl der als [X.] in Kopie eingereichte Auszug aus dem Katalog „Category: Coining Tools 5/91“ der Firma [X.] Tool International als auch der als [X.] in Kopie eingereichte Auszug aus dem Katalog „[X.]“ von [X.] Tool vor dem [X.] des [X.], dem 11. Mai 2000, der Öffentlichkeit zugänglich war und damit beide Unterlagen zum Stand der Technik im Sinne von Art. 54 Abs. 2, Art. 56 EPÜ zählten.

Bei der dem [X.] von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten [X.] handelt es sich um einen Firmenprospekt, der nach seinem Aufbau und Layout zweifelsfrei als Werbedruckschrift und damit zum öffentlichen Verteilen an interessierte Kreise und Kunden vorgesehen war. Der auf der letzten Seite angebrachte [X.] „7/99“ belegt zur Überzeugung des [X.]s zweifelsfrei die Herstellung des Firmenkatalogs im Juli 1999. Da derartige Schriften nach der allgemeinen Lebenserfahrung in unmittelbarem [X.] an die Herstellung auch verteilt werden (Keukenschrijver/Busse, [X.], 7. Aufl. § 3 Rdn. 195, m. w. N.), ist der [X.] auch davon überzeugt, dass diese Schrift deutlich vor dem [X.] des [X.] vom 11. Mai 2000 der Öffentlichkeit zugänglich war. Soweit die Beklagte Kopien eines Internetauszugs (vgl. Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2015) vorlegt, wonach der Katalog erst im Jahr 2003 archiviert worden ist, stellt dies kein erhebliches Bestreiten im Hinblick auf die insoweit aufgrund des [X.]s bestehende Beweisvermutung für die Veröffentlichung des Katalogs im Juli 1999 dar, da eine elektronische Archivierung eines Katalogs nach dessen Erscheinen in Printform praktisch jederzeit und damit auch erheblich später als die Verteilung des Katalogs in gedruckter Form erfolgen konnte, mithin aus derartigen nachträglichen Umständen selbst bei unterstellter Richtigkeit keine hinreichenden Rückschlüsse gezogen werden können, welche der aus den festgestellten Umständen und der allgemeinen Lebenserfahrung resultierenden Beweisvermutung einer öffentlichen Zugänglichmachung des Firmenprospekts vor dem 11.5.2000 entkräften könnten (siehe auch B[X.] Urt. v. 26. Februar 2015, 7 Ni 46/14 (EP)). Auf den von der Klägerin angebotenen Zeugenbeweis kam es daher nicht an.

Im Hinblick auf den in der Anlage [X.] vorgelegten Auszug aus dem Katalog „Category: Coining Tools 5/91“ geht der [X.] gleichermaßen davon aus, dass aufgrund des auf der vorgelegten Katalogseite befindlichen [X.]s das Jahr 1991 als Herstellungszeitpunkt des Katalogs belegt ist. Auch in diesem Zusammenhang ist nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen, dass eine Verteilung der Druckschrift in unmittelbarem [X.] an die Herstellung, die weit vor dem [X.] des [X.], dem 11. Mai 2000, erfolgt ist. Die Beklagte hat insoweit auch nicht substantiiert bestritten und vorgetragen, weshalb die aufgrund des [X.]s bestehende Beweisvermutung für eine alsbaldige Veröffentlichung nach dem Herstellungszeitpunkt im Jahr 1991 im konkreten Fall zu entkräften wäre.

Die genannten Firmenschriften [X.] und [X.] sind daher dem vorveröffentlichten Stand der Technik zuzurechnen.

4.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.] umfasst zusätzlich zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag die ergänzenden Merkmale 4.3, wonach „wobei das elastische Mittel (7) durch eine Vielzahl von Schraubenfedern (12) gebildet ist“.

Wie bereits bei der Beurteilung der mangelnden Neuheit des [X.]es nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, sind dessen Merkmale vollständig aus der [X.] bekannt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

Zwar ist das im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] aufgeführte, zusätzliche Merkmal 4.3 der [X.] nicht zu entnehmen, weil dort Tellerfedern und nicht Schraubenfedern [X.] zum Zurückführen der [X.] nach einem Stanzvorgang aufbringen. Jedoch verwendet der Fachmann bei Stanzmaschinen als elastische Mittel zum Rückführung der [X.] nach einem Stanzvorgang seit langem und auch schon vor dem Prioritätszeitpunkt wahlweise entweder [X.], kreisförmig angeordnete Schraubenfedern oder ringförmige Urethanfedern. Als Beleg dafür sei beispielsweise auf die von der Klägerin genannte [X.] oder [X.] verwiesen, die beide jeweils Auszüge eines Werbeprospekts für Stanzwerkzeuge zeigen.

Insbesondere aus der [X.] ist ersichtlich, dass [X.], kreisförmig angeordnete Druckfedern oder ringförmige Urethanfedern üblicherweise beliebig austauschbar sind und daher vom Fachmann je nach Anwendungsfall, beispielsweise Federcharakteristik, Geräuschverhalten etc. ausgewählt werden können. Entgegen der Auffassung der [X.] ist hierfür auch keine aufwändige Verbreiterung des Kopfes erforderlich, sondern lediglich geringfügige Anpassungen, wie bereits die [X.] belegt.

Auch die Abbildungen auf Seite 30 und 36 der [X.] zeigen, dass es bereits zum Prioritätszeitpunkt des [X.] fachmännisch üblich war, bei [X.]en mehrere kreisförmig angeordnete Schraubenfedern als elastisches Mittel zum Zurückführen von [X.]n nach einem Stanzvorgang einzusetzen.

Somit ist auch der [X.] nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] durch die [X.] in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns, belegt durch fachbezogene Werbeprospekte nach der [X.] oder [X.], nahegelegt.

5. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag IV ist eine Kombination aus den Merkmalen der Patentansprüche 1 des Hilfsantrags I und des Hilfsantrags [X.] und enthält wörtlich deren Merkmale, so dass hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit dieses Anspruchs auf die Ausführungen zum Hilfsantrag I sowie zum Hilfsantrag [X.] verwiesen wird.

6. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V

Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag V enthält wörtlich auch diejenigen Merkmale, die dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] zu Grund liegen, so dass hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit dieses Anspruchs auf die Ausführungen zum Hilfsantrag [X.] verwiesen wird.

Einer isolierten Prüfung der weiteren Patentansprüche bedurfte es ebenso wenig wie hinsichtlich der mit den [X.]-IV verteidigten Fassungen, da kein Anlass für die Annahme besteht, dass der Patentinhaber eine solche isolierte Verteidigung einzelner Patentansprüche aus einem Anspruchssatz vorrangig vor der Überprüfung des nachrangigen vollständigen Anspruchssatzes wünscht (Urt. des [X.]s v. 11. November 2014, 4 Ni 19/13; ferner B[X.] GRUR 2009, 46 – Ionenaustauschverfahren m. w. N.; B[X.] GRUR 2012, 99 – Lysimeterstation).

7. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI

Die nach Hilfsantrag VI verteidigte Fassung des [X.] mit den Patentansprüchen 1, 2, 3, 7 und 8 erweist sich als zulässig geändert. Insbesondere ist die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag VI ausführbar und sämtliche Ansprüche enthalten auch keine unzulässige Erweiterung oder Verallgemeinerung des Inhalts der Anmeldung nach Artikel 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ.

7.1. Der [X.] teilt insoweit die von der Klägerin hinsichtlich mangelnder Ausführbarkeit vorgebrachten Argumente nicht, die im Wesentlichen darauf abstellen, dass das Klagepatent den Aufbau des [X.]s nicht offenbare und widersprüchliche Angaben enthalte, insbesondere wenn das [X.] konstruktiv so ausgebildet sei, dass sich alle zugehörenden Bauteile gemeinsam drehen.

Eine Lehre ist ausführbar, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Dabei reicht es aus, wenn dem Fachmann ein allgemeines Lösungsschema an die Hand gegeben wird. Der Patentanspruch muss nicht alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthalten. Es ist deshalb auch nicht erforderlich, dass [X.]destens eine praktisch brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist (st. Rspr. [X.] 2015, 876 - Stabilisierung der Wasserqualität; GRUR 2011, 707 [X.]), wobei der Ausführbarkeit grundsätzlich auch nicht entgegensteht, dass nicht alle denkbaren Gestaltungen ausführbar offenbart sind ([X.] 2013, 2012 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; GRUR 2010, 414 Thermoplastische Zusammensetzung).

So ist es hier. Der [X.] konnte sich aufgrund der mündlichen Verhandlung nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugen, dass für den Fachmann die vom [X.] umfasste Lehre nicht ausreichend offenbart und nacharbeitbar ist, auch wenn diese nicht allein [X.]uren und Beschreibung ausführbar zu entnehmen sind, sondern es des zusätzlichen Einsatzes von Fachwissen bedarf.

Wie die vorstehenden Ausführungen zum Verständnis des [X.] belegen, lässt das Streitpatent zwar  unter Berücksichtigung von [X.]uren und Beschreibung offen, welche Bauteile des [X.]s sich gemeinsam mit dem verzahnten Ring (11) und dem Zahn (6) relativ zu dem zylindrischen Körper (3) drehen. Insofern lässt auch der [X.] eine gewisse Weite erkennen, da er zu[X.]dest zwei unterschiedliche Ausführungsformen hinsichtlich der Drehbarkeit des [X.]s (5) gestattet, nämlich eine von der Klägerin Vertretene, bei der sich alle dem [X.] zugehörende Bauteile gemeinsam drehen, und die von der [X.] in der mündlichen Verhandlung vertretene Ausführungsform, bei der sich nur Teile des [X.]s, insbesondere der gezahnte Ring (11) und der Zahn (6), drehen, während andere Teile des [X.]s, insbesondere die Aufnahmen 4a, feststehen.

Dies steht aber einer Ausführbarkeit nicht entgegen. Denn wie auch die von dem Vorsitzenden in der Verhandlung erstellte Skizze zeigt, vermittelt zu[X.]dest die von der [X.] in der mündlichen Verhandlung vertretene Ausführungsform, bei der sich nur Teile des [X.]s drehen, dem Fachmann eine technische Lehre, die sie unter Einsatz des fachmännischen Könnens ausführbar macht. Ein derartig ausgestaltetes [X.] ist - wie vorstehend in [X.]1 zum Hauptantrag beschrieben - dem Fachmann bereits auch aus dem Stand der Technik nach der [X.] bekannt, so dass es keiner besonderen Schwierigkeiten bedurfte, ein derartiges Lösungsschema auch vorliegend in Betracht zu ziehen. Dies gilt selbst dann, wenn entsprechend dem Vortrag der Klägerin unterstellt wird, dass hierfür nötige Einzelheiten in der [X.]ur 1 des [X.] nicht gezeigt oder möglicherweise auch fehlerhaft gezeichnet oder schraffiert sind. Denn die [X.]uren in Patentschriften sind keine vollständigen technischen Zeichnungen, sondern Prinzipskizzen und sollen lediglich das Verständnis des Erfindungsgedanken erleichtern.

7.2. Ebenso sieht der [X.] den der Zulässigkeit der Anspruchsfassung von der Klägerin entgegengehaltenen Einwand als unbegründet an, dass diese Fassung der Patentansprüche auf einer unzulässigen Erweiterung beruhe. Die Merkmale 1 bis 3.1 und 3.3 bis 4.2 sind unstrittig den [X.] und wörtlich im erteilten Patentanspruch 1 offenbart. Der 2. Teil des Merkmals 3.2, wonach die Rückkehr des Stößels (2) nach jedem aktiven Hub zu gewährleisten sei, ist auf Seite 2, Zeilen 22 bis 24 der [X.] (Anlage [X.]) offenbart. Die Merkmale 4.3 und 4.4 sind weitgehend wörtlich im erteilten Patentanspruch 5 offenbart, der dem ursprünglichen Anspruch 5 entspricht. [X.] Änderungen betreffen lediglich geringfügige sprachliche Präzisierungen, die klar in der [X.]ur 1 des [X.] offenbart sind.

Die Patentansprüche 2, 3, 7 und 8 entsprechen wörtlich den erteilten Ansprüchen 2, 3, 7 und 8.

Auch das im Streit stehende Merkmal 3.2, insbesondere der Textteil „Das [X.] (5) ist mit einem Bereich (4a) versehen, der von unten in einen Kopf (2c) des [X.]s eingreift,….“ sieht der [X.] dem Fachmann bereits schon aus der ursprünglich offenbarten [X.]ur 1 als unmittelbar und eindeutig offenbart an, auch wenn die Bezugszeichen (4a und 2c) und textliche Ausführungen hierzu fehlen. Diese Angabe konkretisiert die Lehre des [X.] dahingehend, dass eine Rückkehr des [X.]s nach jedem aktiven Hub nicht durch beliebige Maßnahmen, sondern durch diese spezielle Ausgestaltung des [X.]s entsprechend Merkmal 3.2 erreicht werden soll. Dies kann der Fachmann aber bereits unmittelbar der ursprünglich offenbarten [X.]ur 1 entnehmen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch weder eine unzulässige Erweiterung noch ein Aliud im Merkmal 3.2 deshalb vor, weil nunmehr das [X.] zum [X.] des aktiven [X.]s genannt ist, währenddessen in den ursprünglichen Unterlagen dafür ausschließlich die elastischen Mittel genannt sind. Denn bereits die [X.]ur 1 des [X.] offenbart, dass die elastischen Mittel in Form der Federn zwar [X.] für das [X.] des aktiven [X.]s aufbringen, jedoch diese von den Federn aufgebrachte Kraft durch das [X.] auf den [X.] übertragen wird, so dass letztlich das [X.] das [X.] des aktiven [X.]s gewährleistet. Der [X.] sieht deshalb auch unter diesem Aspekt die Lehre nach Patentanspruch 1 als nicht unzulässig erweitert an.

Selbst wenn man insoweit eine unzulässige Erweiterung annehmen würde, käme nur eine Konkretisierung einer allgemein offenbarten Lehre in Betracht, die gemäß [X.]-Entscheidung „Wundbehandlungsvorrichtung“ (GRUR 2015, 573) auch bei [X.] nicht zwangsläufig zur Nichtigerklärung des Patents führen, sondern im Patentanspruch verbleiben können, und auch einer beschränkten Verteidigung des Patents durch Neufassung von Patentansprüchen unter Beibehaltung des unzulässig erweiterten Merkmals nicht entgegensteht, ohne dass es eines [X.]s bedarf. Allerdings dürfen diese Merkmale nicht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen, worauf es vorliegend nicht ankommt.

7.3. Da die Klägerin diese nach Hilfsantrag VI zulässig beschränkt verteidigte Fassung des [X.] nicht angreift und insoweit ihre Klage nicht weiterfolgt, hat das Patent somit ohne weitere Sachprüfung Bestand.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] i. V. mit § 91 Abs. 1 ZPO. Der [X.] teilt nach seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass die Klägerin auch bei einer nur teilweisen Nichtigerklärung des ursprünglich mit der Klage vollumfänglich angegriffenen [X.] dann aus [X.] keine anteilige Kostenlast trifft, wenn sie bei Klageerhebung keine Möglichkeit hat, ihre Klage bereits insoweit eingeschränkt zu erheben, was insbesondere dann der Fall ist, wenn - wie vorliegend - die angegriffenen Patentansprüche durch Aufnahme weiterer Merkmale erst während des Verfahrens beschränkt werden und das Streitpatent insoweit zulässig beschränkt verteidigt wird (vgl. B[X.] Urt. v. 19. Februar 2013, 4 Ni 25/10 /EU); [X.], 655 - Kosten bei Teilnichtigkeit). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 [X.], 709 ZPO.

Meta

4 Ni 20/14 (EP)

18.08.2015

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 18.08.2015, Az. 4 Ni 20/14 (EP) (REWIS RS 2015, 6540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6540

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