Bundespatentgericht, Urteil vom 27.07.2021, Az. 5 Ni 27/19 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2021, 3745

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache – "Ein drehantreibbares spanabhebendes Werkzeug, insbesondere Feinbearbeitungswerkzeug und ein Verfahren zur Versorgung der Schneiden eines solchen Werkzeugs mit Kühl-/ Schmiermittel" – teilweise Nichtigkeit – Zur Frage der Patentfähigkeit – erfinderische Tätigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2021 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.]. [X.] und Dipl.-Ing. Maierbacher

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 146 816 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] die Fassung des [X.] vom 8. April 2021 erhält.

Diese lautet:

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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/4, die Beklagte 3/4.

II[X.] Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 2 146 816 (Streitpatent), das auf eine PCT Anmeldung zurückgeht, die unter der Nummer WO 2008/141606 (vorgelegt als Anlage [X.]) veröffentlicht wurde und die Priorität der [X.] Anmeldung 10 2007 023 168 vom 20. Mai 2007 in Anspruch nimmt.

2

Das Streitpatent trägt die Bezeichnung: „[X.]“ und wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] 2008 006 563.6 geführt. Es umfasst 15 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

3

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 12 lauten nach der Streitpatentschrift ([X.] 816 [X.]) wie folgt:

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4

Wegen der [X.] wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

5

Mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 5. November 2019 macht die Klägerin geltend, das Streitpatent in der erteilten Fassung sei mangels Patentfähigkeit (fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit) in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Als weiteren [X.] nennt die Klägerin Art. II, § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] iVm Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ, da das Streitpatent während des Prüfungsverfahrens gegenüber den ursprünglichen Unterlagen (WO 2008/141606 [X.], vorgelegt als Anlage [X.]) unzulässig geändert worden sei. Die Fassung von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 30. April 2020 hält die Klägerin für unzulässig, im Übrigen für nicht patentfähig.

6

Ihren Vortrag zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin u.a. auf folgende Druckschriften:

7

NK1 [X.]2005-14115A

8

NK2 [X.]200429879A

9

[X.] [X.] - 300210

[X.] [X.]64 - 50034

NK5 [X.] 197 54 518 A 1

NK6 [X.] 40 19 428 A 1

[X.] [X.]2005-034976A

[X.] [X.]2005-103705A

[X.] [X.] 6 - 155129

NK10 [X.] 5 085 540 A

[X.] [X.] 2003/0095841 A1

[X.] 4000-81 (August 2006)

NK15 [X.] 524519 C

[X.] Screenshot Wikipedia-Artikel vom 13. 9. 2006

[X.] aus „Fachkunde Metall', 51. Auflage, 1992

Darüber hinaus bezieht sich die Klägerin auf folgende angeblich offenkundigen Vorbenutzungsgegenstände:

NK14 Anlagenkonvolut offenkundige Vorbenutzungen.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 146 816 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage nach Maßgabe des [X.], überreicht mit [X.] vom

8. April 2021, abzuweisen.

Die Beklagte, die das Streitpatent nur mehr in der Fassung des im Tenor wiedergegebenen [X.], überreicht mit [X.] vom 8. April 2021, verteidigt, tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Insoweit sei das Streitpatent nicht unzulässig erweitert und patentfähig, da keine der zum Stand der Technik in Betracht gezogenen Druckschriften die patentgemäße Lehre [X.] bzw. [X.]. Auch gegenüber den behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen sei die vorliegende Fassung des Streitpatents bestandsfähig.

Der Senat hat die Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 5. März 2021 auf die Gesichtspunkte hingewiesen, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Das [X.] ist ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären, soweit die Beklagte es nicht mehr verteidigt. Der zulässigerweise beschränkten Fassung nach dem Hauptantrag vom 8. April 2021 steht jedoch keiner der von der Klägerin genannten Nichtigkeitsgründe entgegen, so dass das [X.] insoweit Bestand hat und die darüber hinaus gehende Klage abzuweisen ist.

I.

Zum Gegenstand des [X.]s

1. Der [X.]gegenstand betrifft nach den Ausführungen in Absatz [0001] der [X.]schrift ein drehantreibbares spanabhebendes Werkzeug, insbesondere ein Feinbearbeitungswerkzeug wie zum Beispiel eine Reibahle, gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1, und ein Verfahren zur Versorgung der Schneiden eines solchen Werkzeugs mit Kühl-/Schmiermittel nach dem erteilten Anspruch 12 bzw. dem nunmehr geltenden Anspruch 9.

Derartige Zerspanungswerkzeuge müssen einerseits eine hohe Stabilität bei der dynamischen Beanspruchung der Schneiden und des Schaftes aufweisen und andererseits eine hohe Standzeit aufweisen, weshalb in derartige Werkzeuge regelmäßig eine [X.] integriert wird. Diese in das Werkzeug integrierte [X.] soll dabei sicherstellen, dass die am höchsten beanspruchten Bereiche des Werkzeugs im Einsatz zu jedem Zeitpunkt eine ausreichende Versorgung mit [X.]-/Schmiermittel erhalten.

Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung besteht gemäß den Ausführungen in Absatz [0006] der [X.]schrift darin, ein drehantreibbares spanabhebendes Werkzeug der eingangs beschriebenen Art zu schaffen, das die heutzutage geforderte Standzeit der Schneiden bei einem vereinfachten Aufbau des Werkzeugs sicherstellt, sowie ein neues Verfahren zu schaffen, mit dem [X.]/Schmiermittel sowohl bei der Nass- als auch bei der Trockenbearbeitung (MMS-Technologie) mit geringem Aufwand, jedoch prozesssicher und in ausreichender Menge an hochbelastete Schneiden eines gattungsbildenden Werkzeugs herangebracht werden kann.

2. Den einschlägigen Fachmann definiert der Senat als Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau, der über mehrjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von [X.] verfügt.

II.

1. Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt das [X.] in Patentanspruch 1 gemäß der Fassung des [X.] vom 8. April 2021 ein Werkzeug vor, dessen Merkmale folgendermaßen gegliedert werden können (mit gegenüber der erteilten Fassung hervorgehobenen Änderungen; in Merkmal 1.8 auch Änderung gegenüber der Fassung des [X.] vom 30.4.2020):

1 Drehantreibbares spanabhebendes Werkzeug, insbesondere Feinbearbeitungswerkzeug, wie z.B. Reibahle,

1.1 mit integrierter Kühl/[X.], zur Bearbeitung von Bohrungen, insbesondere Durchgangsbohrungen,

1.2 mit einem [X.] (24; 124; 224), an dem eine Vielzahl von Schneiden (28; 128; 228) bzw. Schneidkanten und [X.]en (30; 130; 230) ausgebildet sind,

1.3 und einem Schaft (26; 126; 226), der auf einer dem [X.] (24; 124; 224) abgewandten Seite einen [X.] (22; 122; 222) ausbildet,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.4 im [X.] (22; 122; 222) eine der Anzahl der [X.]en

(30) entsprechende Anzahl von [X.] (38) mit dem [X.] (24; 124;224) abgewandten Eingangsöffnungen derart ausgebildet sind,

1.5 dass aus dem [X.] (24;124; 224) zugewandten stirnseitigen Austrittsöffnungen (42) des [X.]s (22; 122;222) austretendes Kühl-/Schmiermittel entlang des Schafts (26) i ohne radial außenliegende Begrenzung in jeweils eine zugeordnete [X.] (30) des [X.] (24) einspeisbar ist,

1.6 das Werkzeug aus einem Hartstoff aufgebaut ist,

1.7 die [X.]en (30) ausschließlich im Bereich des [X.] (24; 124; 224) eingeschliffen sind, und

1.8 der frei austretende Kühl-/Schmiermittelstrahl über eine bestimmte axiale Strecke (Länge des Schafts) vom Außendurchmesser des an den [X.] (22: 122; 222) anschließenden [X.]s (26; 126; 226) gestützt ist.

2. Der Senat legt dem Patentanspruch 1 der geltenden Fassung nach dem Hauptantrag folgendes Verständnis zugrunde, wobei im Rahmen der Auslegung zu beachten ist, dass das [X.] im Laufe des [X.] in erheblicher Weise beschränkt worden ist, wohingegen die Beschreibung unverändert geblieben ist. [X.] bzw. bedingt beachtlich sind daher diejenigen Textstellen/Figuren der Beschreibung, die die nunmehr zusätzlich in den Anspruch aufgenommenen, einschränkenden Merkmale als optionale oder vorteilhafte Weiterbildungen bezeichnen:

Das [X.] betrifft nach den Merkmalen 1 und 1.1 des Anspruchs 1 ein drehangetriebenes Zerspanungswerkzeug mit integrierter [X.]- /[X.] zur Bearbeitung von Bohrungen, wozu das [X.] beispielsweise eine Reibahle nennt. Der Begriff „zur Bearbeitung von Bohrungen“ stellt klar, dass es nicht um die Herstellung von Bohrungen, sondern um das Bearbeiten von (bereits existierenden) Bohrungen geht – zumindest muss das streitpatentgemäße Werkzeug dafür geeignet sein.

Das streitpatentgemäße Werkzeug weist im Wesentlichen drei Abschnitte auf, wie auch im Absatz [0038] der [X.]schrift beschrieben:

- ein [X.], mit einer Vielzahl von Schneiden und [X.]en ([X.]), wobei nach Merkmal 1.7 die [X.]en ausschließlich im Bereich des [X.] eingeschliffen sind;

- einen [X.] als Teil des Schaftes (M1.3), an dem das streitpatentgemäße Werkzeug in einer Werkzeugmaschine eingespannt werden kann;

- einen an den [X.] anschließenden Schaft bzw. [X.], ohne Kühl-/Schmiermittelkanäle und ohne [X.]en, wie sich aus den Merkmalen 1.4 und 1.7 unmittelbar ergibt.

Mit den Merkmalen 1.2 bis 1.8 werden diese drei Abschnitte des streitpatentgemäßen Werkzeugs weiter ausgebildet.

Nach Merkmal 1.3 ist der [X.] ein Teil des Schaftes und weist nach den Merkmalen 1.4 und 1.4.1 eine der Anzahl der [X.]en entsprechende Anzahl von umfangsseitig geschlossenen [X.] auf, wobei die [X.]/Schmiermittelkanäle Eingangs- sowie [X.] im [X.] auf der dem [X.] ab- bzw. zugewandten Stirnseite aufweisen sollen (Merkmale 1.4 und teilweise 1.5). [X.]-/Schmiermittelkanäle sind somit nur im [X.] ausgebildet. Wie das Merkmal 1.4 in klarer und eindeutiger Weise formuliert, soll die Anzahl der [X.]en der Anzahl von umfangsseitig geschlossenen [X.] entsprechen, worunter nur eine zahlenmäßige Übereinstimmung von [X.] und [X.]en zu verstehen sein kann, denn bei weniger bzw. mehr [X.]en als [X.]/[X.] würde die Anzahl der [X.]en nicht der Anzahl von [X.]/[X.] entsprechen. Deutlich zu widersprechen ist diesbezüglich den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 8. April 2021, wonach das [X.] keine zahlenmäßige Übereinstimmung von [X.] und [X.]en erfordert. Vielmehr ist nach Merkmal 1.4 die „entsprechende Anzahl“ der [X.]-/Schmiermittelkanäle unmissverständlich auf die Anzahl der [X.]en bezogen und gerade nicht auf eine ausreichende Menge an Kühl/Schmiermittel, wie die Beklagte vorträgt. Auch das Merkmal 1.5 spricht von jeweils den Kühl-/Schmiermittelkanälen zugeordneten [X.]en.

Mit der im Rahmen des [X.] eingefügten Ergänzung gemäß Merkmal 1.4.1 der umfangsseitig geschlossenen [X.]-/Schmiermittelkanäle werden unter Verweis auf den erteilten Anspruch 2 unmissverständlich und eindeutig nunmehr nur noch Kanäle beansprucht, die im [X.] angeordnet und in sich radial geschlossen sind. Denn wie der Anspruch 1 explizit feststellt, weist das einteilig aufgebaute Werkzeug die umfangsseitig geschlossenen [X.]/Schmiermittelkanäle auf und nicht ein Werkzeugsatz oder Werkzeug/Aufnahmeverbund o.ä. (wie die Klägerin vorträgt). Nicht mehr unter den Schutzbereich des [X.]s fallen daher nunmehr die in den Figuren 1 bis 3 und 5 gezeigten Ausführungsbeispiele der [X.]schrift, weil dort durchwegs radial offene Kanäle in Form von Nuten als [X.]-/Schmiermittelkanäle Verwendung finden, bei denen entweder eine Hülse oder eine Werkzeugaufnahme mit bestimmtem Aufbau erforderlich ist, um im Verbund die radial offenen Kanäle zu schließen.

Der „Schaft“ oder der an anderer Stelle auch „[X.]“ genannte Abschnitt des streitpatentgemäßen Werkzeugs ist zwar nach Merkmal 1.3 Teil des [X.]s, er unterscheidet sich jedoch in seinem gegenständlichen Aufbau wesentlich vom [X.] (und selbstverständlich auch vom [X.]) des spanabhebenden Werkzeugs. In Einklang mit den Ausführungen in Absatz [0038] i.V. mit den Zeichnungen und dem fachmännischen Verständnis des Wortes ist der „Schaft“ bzw. „[X.]“ als ein gerader, lang gestreckter und im Durchmesser gegenüber dem [X.] und dem [X.] (aufgrund des „Freistrahls“) im Durchmesser reduzierter Bereich des Werkzeugs anzusehen.

Entlang dieses [X.]s soll nach dem [X.] 1.5, 1.5.1 das aus den [X.] des [X.]s austretende [X.]-/Schmiermittel jeweils in Form eines freien Strahls ohne radial außenliegende Begrenzung (durch ein Werkzeugbauteil) in jeweils eine zugeordnete [X.] des [X.] einspeisbar sein. Jeder dieser jeweils freien Strahlen, welche unter hohem Druck und hoher Geschwindigkeit aus der dem [X.] zugewandten Austrittsöffnungen des [X.]s austreten, soll – und dies ist nach Ansicht des Senats nach den vorgenommenen Einschränkungen nunmehr [X.] der Erfindung – eine bestimmte, jeweils zugeordnete [X.] treffen, wie auch wörtlich in Absatz [0041] beschrieben (s. auch Absatz [0031] der [X.]schrift „Entscheidend für das erfindungsgemäße Konzept der ausreichenden Versorgung der Werkzeugschneiden mit Kühl-/Schmiermittel ist die Beaufschlagung der [X.]en mit einzelnen axial gerichteten Kühl-/[X.]“). Hiermit soll – wie die Ausführungen in den Absätzen [0023] oder [0028] belegen – in den [X.]en des [X.] ein solches Geschwindigkeitsprofil erreicht werden, dass in der Schneidenebene eine besonders gute Versorgung mit Schmiermittel sichergestellt ist.

Damit der aus einem [X.]-/Schmiermittelkanal des [X.]s austretende Strahl auch die jeweils zugeordnete [X.] treffen kann, offenbart das [X.] mit den Ansprüchen 3 und 5 zwei explizite Ausgestaltungen. Entweder sollen die Kanäle des [X.]s und zugeordnete [X.]en im [X.] in der axialen Projektion (vollständig) überlappen und somit beispielsweise in axialer Richtung fluchten, was eine entsprechende Positionierung (wie in Figur 2 dargestellt) von Kanälen und zugeordnete [X.]en in radialer Richtung sowie Umfangsrichtung voraussetzt. Im Falle von parallel zur Werkzeugachse verlaufenden [X.] muss folglich nicht nur der [X.], sondern auch das [X.] einen größeren Durchmesser aufweisen als der [X.], damit ein austretender Strahl auch in die jeweils zugeordnete [X.], und nicht auf ein das [X.] umgebendes Werkstück trifft.

Oder alternativ können die [X.]-/Schmiermittelkanäle im Falle eines deutlichen radialen Versatzes zwischen [X.] und [X.]en entsprechend dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4 sowie der Ausführungen in Absatz [0056] im [X.] unter einem solchen Anstellwinkel zu den jeweils zugeordneten [X.]en des [X.] angeordnet sein, dass jeder Strahl auch bei einem radialen Versatz in die zugeordneten [X.]en trifft.

Für beide Fälle ist es nach den Erläuterungen der [X.]schrift wesentlich (vgl. Absätze [0043] und [0056]), dass eine gedachte Verlängerung der [X.]/Schmiermittelkanäle über den dazwischenliegenden [X.] hinweg im Wesentlichen mit den [X.]en des [X.] fluchtet.

Auch hier ist den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 8. April 2021 zu widersprechen, wonach das [X.] keine strenge geometrische Lagezuordnung in der Weise fordere, dass eine [X.] in axialer und/oder radialer Flucht zu der Austrittsöffnung genau eines [X.]-/Schmiermittelkanals liegen müsse, wozu sie auf den Absatz [0026] der [X.]schrift verweist. Nach der im [X.] vorgenommenen Einschränkung, wonach das [X.]/Schmiermittel nunmehr in einem freien Strahl in jeweils eine zugeordnete [X.] einspeisbar ist, muss folglich jeder der Kühl-/[X.] größtenteils in die jeweils zugeordnete [X.] treffen.

Nach Merkmal 1.8 soll der frei austretende [X.]-/Schmiermittelstrahl über eine bestimmte axiale Strecke, nämlich der Länge des Schafts, vom Außendurchmesser des an den [X.] anschließenden [X.]s gestützt sein. Dazu führt das [X.] in den Absätzen [0047], [0048] sowie [0069] sinngemäß gleichlautend aus: „Das aus den [X.] austretende [X.]/Schmiermittel wird quasi "frei fliegend", ggfs. durch den Außendurchmesser des Schafts gestützt, in die zugehörige [X.] des [X.] eingespeist.“ [0047] Im radial inneren Bereich sind die einzelnen [X.]-/[X.] nur von der zylindrischen Mantelfläche des Schafts 26 quasi "geführt", ansonsten jedoch frei fliegend.

[0048] Die einzelnen, über den Umfang entsprechend der Teilung des Werkzeugs verteilten [X.]-/[X.] treffen sozusagen nach frei fliegender Strömung die [X.]en 30.“

Weitere Erläuterungen zur dieser „Stützung“ enthält das [X.] nicht. Jedoch lassen die Ausführungen in diesen Absätzen erkennen, dass sich jeder der „frei fliegenden“ Strahlen nach Verlassen des jeweiligen [X.]-/Schmiermittelkanals auffächern und im Querschnitt vergrößern wird. Daher können sich einzelne Teile des jeweiligen Strahls an den [X.] anschmiegen und werden so durch den [X.] in Richtung [X.] geführt, was streitpatentgemäß als Stützung anzusehen ist. Spezielle Maßnahmen, mit denen eine Stützung erreicht werden könnte, sind nicht Bestandteil des Anspruchs 1.

Nach den im [X.] neu eingefügten Merkmalen 1.6 und 1.6.1 soll das Werkzeug aus einem Hartstoff einstückig aufgebaut sein. Diese Formulierung bedeutet, dass das Werkzeug einerseits aus einem harten Werkstoff (Hartstoff) und andererseits einstückig aufgebaut ist. Als Beispiele für einen Hartstoff (auf die - mangels Aufnahme in den Anspruch 1- das [X.] jedoch nicht beschränkt werden darf) nennt das [X.] mehrfach (z.B. Absätze [0004], [0017], [0031] und [0087]) einen [X.], wie er aus der gattungsbildenden [X.] 47 755 [X.] bekannt ist, oder einen Vollhartmetall- oder Cermet-Werkstoff, der beispielsweise durch Sintern hergestellt sein kann. Im Absatz [0037] wird ein möglicher [X.] dahingehend spezifiziert, dass er als wesentlichen Härteträger die [X.] und [X.] des [X.] ([X.], [X.]) besitzt und als Bindephase überwiegend Nickel zum Einsatz kommt.

Der Ausdruck „einstückig aufgebaut“ gemäß Merkmal 1.6.1 geht über den singulären Begriff „einstückig“ hinaus und schließt beispielsweise demnach auch jegliche Werkzeuge aus, bei denen Werkzeugteile, wie beispielsweise Werkzeugschneiden, Schneidköpfe o.ä. stoffschlüssig verbunden worden sind.

Durch die im [X.] vorgenommene Aufnahme dieses Merkmals 1.6.1 in den Anspruch 1 verlieren auch einschränkende Textstellen in der Beschreibung, wie beispielsweise der Absatz [0062], nach dem es nicht unbedingt erforderlich ist, den Schneidkopf einstückig mit dem Rest des Werkzeugs auszubilden, schon deshalb jegliche Bedeutung, weil diese Textstelle noch vor der klaren und unmissverständlichen Beschränkung auf den einteiligen Aufbau des Werkzeugs erstellt worden ist.

3. Zulässigkeit des geltenden Patentanspruchs 1

3.1 Die Patentansprüche 1 bis 12 in der verteidigten Fassung weisen keine unzulässige Erweiterung des Inhalts der Anmeldung nach Artikel 138 (1), c) und d) EPÜ und auch keine Schutzbereichserweiterung auf.

Die Merkmale 1 bis 1.5 des Patentanspruchs 1 sind weitgehend wörtlich in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 offenbart, wobei insbesondere die Ergänzung hinsichtlich der umfangsseitig geschlossenen [X.]-/Schmiermittelkanäle im erteilten Anspruch 2 offenbart ist. Die weiteren Ergänzungen, wonach die nunmehr geschlossenen [X.]-/Schmiermittelkanäle Eingangs- und Ausgangsöffnungen aufweisen und die Eingangsöffnungen bei drehbaren [X.] an der dem [X.] abgewandten Seite angeordnet und die Ausgangsöffnungen dem [X.] zugewandt sind, sind Selbstverständlichkeiten, wie sie auch aus der Figur 4 ohne weiteres erkennbar sind.

Die Ergänzung im Merkmal 1.5 des Patentanspruchs 1, wonach der freie Strahl ohne radial außenliegende Begrenzung in jeweils eine zugeordnete [X.] (des [X.]) einspeisbar ist, ergibt sich aus Seite 11, letzter Absatz der Anlage [X.] Das Merkmal 1.6 des Patentanspruchs 1 ist wörtlich im ursprünglichen Anspruch 10 bzw. erteiltem Anspruch 9 offenbart. Das Merkmal 1.6.1 ist auf Seite 4, Zeilen 24 und 25 der [X.] bzw. im Absatz [0017] der [X.]schrift offenbart.

Das Merkmal 1.7 des Patentanspruchs 1 ist auf Seite 4, Zeilen 36 – 37 der Anlage [X.], sowie in Spalte 4, Zeile 37 der Patentschrift offenbart.

Das Merkmal 1.8 des Patentanspruchs 1 ist im ursprünglichen Anspruch 9 offenbart.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 12 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 3 bis 7, 9 und 11 bis 15.

Sämtliche der im Patentanspruch 1 eingefügten Ergänzungen sind, anders als die Klägerin meint, keine Verallgemeinerungen, sondern klare und deutliche Beschränkungen des ursprünglich eingereichten [X.]gegenstandes, die zudem in der Beschreibung als besondere Erkenntnis der streitpatentgemäßen Lehre oder als vorteilhafte Ausgestaltung ausdrücklich beschrieben sind. Es handelt sich somit um zulässige Einschränkungen gegenüber dem ursprünglich offenbarten Gegenstand. Es liegt somit auch kein „[X.]“ vor.

Auch eine Schutzbereichserweiterung liegt bezüglich der geltenden Anspruchsfassung nicht vor, weil die ursprünglich erteilten Patentansprüche, insbesondere der Patentanspruch 1, durch Aufnahme von jeweils offenbarten Merkmalen beschränkt und nicht erweitert worden sind.

Die Ausführungen der Klägerin, wonach die hinzugefügten Merkmale keinen „technischen Beitrag“ leisten würden, treffen nicht zu, da der geltende Gegenstand nach Anspruch 1 eine zulässige Beschränkung des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 darstellt.

3.2 Das [X.] offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das [X.] in der geltenden Fassung zu widerrufen ist, da es die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Die Klägerin hält insbesondere auch das Merkmal 1.5.1 in Verbindung mit Merkmal 1.8 für unklar bzw. nicht ausführbar und bemängelt, dass der „freie Strahl“ sowie die „Stützung des [X.]-/Schmiermittelstrahls über eine bestimmte axiale Strecke“ zueinander im Widerspruch stünden, so dass ein Fachmann die gesamte streitpatentgemäße Lehre nicht ausführen könne.

Dem ist zu widersprechen. Vielmehr ist bei möglichen Unklarheiten das [X.] anhand der Beschreibung und/oder der Zeichnungen auszulegen. Wie vorstehend zur Auslegung des [X.]s ausgeführt, ist den Absätzen [0047], [0048] sowie [0069] der [X.]schrift zu entnehmen, dass sich der unter hohem Druck und hoher Geschwindigkeit austretende „freie fliegende Strahl“ mit Austritt aus den [X.] im Verlauf seines „freien Flugs“ über den Bereich des [X.]s zunehmend auffächern und im Querschnitt vergrößern wird, so dass sich Teile des jeweiligen Strahls an den [X.] anschmiegen können und so durch den [X.] eine Art Führung in Richtung [X.] erhalten, was im Sinne des [X.]s als „Stützung“ anzusehen ist. Dieser Führung bzw. Stützung von Teilen des jeweiligen Strahls widerspricht nicht, dass der Großteil des jeweiligen Strahls in die jeweils zugeordnete [X.] trifft, wie von Merkmal 1.5 bzw. 1.5.1 gefordert.

III. Zum [X.] der fehlenden Patentfähigkeit

Der Senat konnte nicht feststellen, dass dem streitpatentgemäßen Werkzeug nach geltendem Patentanspruch 1, vor dem Hintergrund des geltend gemachten Standes der Technik, die Neuheit fehlt. Der Gegenstand nach dem geltendem

Patentanspruch 1 erweist sich entgegen dem Vortrag der Klägerin auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird durch die von der Klägerin zur fehlenden Neuheit herangezogenen Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]2 sowie die behaupteten Vorbenutzungsgegenstände nach der [X.]4 nicht vorweggenommen.

Die [X.] zeigt ein Bohrwerkzeug („drill") und somit ein drehangetriebenes, spanabhebendes Werkzeug im Sinne des [X.]s, das einen [X.] 20 mit integrierter Kühlmittelversorgung in Form von Schmiermittelzuführkanälen 21 aufweist. Das Bohrwerkzeug umfasst ein [X.] 10 („blade portion"), an dem zwei Schneidkanten 11 („cutting edge") und zwei Spanaustrittsnuten 12 („[X.]") ausgebildet sind (vgl. Figur 1 und Figur 2), so dass die Merkmale 1 bis 1.2, 1.4 und 1.4.1 verwirklicht sind. Jedoch hat dieses bekannte Werkzeug bereits keinen [X.] im Sinne des Merkmals 1.3, sondern allenfalls einen fachüblichen konischen Übergangsbereich 30 vom [X.] 20 zum [X.] 10, um beispielsweise Kerbwirkungen o.ä. zu vermeiden. Mangels eines [X.]s kann in Folge auch das Merkmal 1.8 nicht verwirklicht sein.

In dem [X.] 20 ist eine der Anzahl der zwei [X.]en entsprechende Anzahl von (zwei) [X.] mit dem [X.] abgewandten Eingangsöffnungen ausgebildet, die parallel zur Bohrerachse verlaufen.

Über zwei dem [X.] 10 zugewandte [X.] verlässt das [X.]-/Schmiermittel die parallel zur Mittelachse des [X.] verlaufenden [X.]/Schmiermittelkanäle 21 in Richtung des [X.] 10 und zwar parallel zur Mittelachse des [X.] und mit deutlichem radialen Abstand zum Außendurchmesser des [X.] 10 und somit auch zu den [X.]en, wie die von der Klägerin in einen Ausschnitt der Figur 1 der [X.] eingezeichneten roten Pfeile verdeutlichen.

Abbildung

Ohne weiteres ist ersichtlich, dass die [X.]-/[X.] (rote Pfeile) die innerhalb des Außendurchmessers des [X.] 10 angeordneten [X.]en deutlich verfehlen und allenfalls ein zeichnerisch nicht dargestelltes Werkstück, bzw. einen möglicherweise vorhandenen konischen Bohrungseinlauf des Werkstücks treffen. Dadurch wird lediglich das Werkstück an der Bohrungsmündung geflutet, so dass das [X.]-/Schmiermittel über die [X.]en in Richtung [X.] weitgehend drucklos einfließt.

Weil somit bei dem bekannten Werkzeug nach der [X.] die jeweiligen [X.]/[X.] nicht entsprechend [X.] 1.5 und 1.5.1 in jeweils freien Strahlen in jeweils eine zugeordnete [X.] des [X.] treffen, kann somit nicht das in den Absätzen [0023] oder [0028] der [X.]schrift beschriebene hohe Geschwindigkeitsprofil erreicht werden, das in der Schneidenebene eine besonders gute Versorgung mit Schmiermittel sicherstellt.

Nach den Ausführungen auf Seite 3 unten der [X.] sind die Schneidkanten 11, der [X.] 20 und das [X.] 10 jeweils aus unterschiedlichen Materialien gefertigt und miteinander durch Lötung aneinander befestigt, so dass auch das Merkmal 1.6.1 nicht verwirklicht ist.

Die [X.] zeigt in ihrer einzigen Figur ein drehantreibbares, spanabhebendes Werkzeug mit integrierter Kühl-/[X.] in Form von radial geschlossenen und parallel zur Längsachse des Werkzeugs verlaufenden Kühl/Schmiermittelkanälen, zur Bearbeitung von Bohrungen, mit einem [X.] 1, an dem eine Vielzahl von Schneiden bzw. Schneidkanten und [X.]en ausgebildet sind (Merkmale 1 bis 1.2, 1.4 und 1.4.1).

Das Merkmal 1.6 ist bei diesem bekannten Werkzeug offensichtlich verwirklicht, weil aufgrund des einschlägigen Anwendungsgebietes vorausgesetzt werden kann, dass derartige Werkzeuge stets aus einem harten Werkstoff, also einem Hartstoff aufgebaut sind. Zudem ist das bekannte Werkzeug ersichtlich einstückig entsprechend Merkmal 1.6.1 aufgebaut.

Die [X.]en sind gemäß Merkmal 1.7 erkennbar ausschließlich im Bereich des [X.] eingeschliffen. Jedoch hat auch dieses bekannte Werkzeug nach der [X.] - ähnlich der [X.] - keinen [X.] im Sinne des Merkmals 1.3, sondern einen konischen Übergangsbereich ([X.]) vom [X.] zum [X.]. Mangels eines [X.]s kann in Folge auch das Merkmal 1.8 nicht verwirklicht sein.

Bei bestimmungsgemäßer Anwendung dieses bekannten Werkzeugs nach der Druckschrift [X.] unter Verwendung von Kühl-/Schmiermittel, welches in fachüblicher Weise mit hohem Druck und hoher Geschwindigkeit zugeführt wird, tritt demzufolge das Kühl-/Schmiermittel aus dem [X.] zugewandten stirnseitigen Austrittsöffnungen des [X.]s jeweils als freier, weil ungehinderter Strahl aus. Dies erfolgt ohne außenliegende Begrenzung (durch ein Werkzeugteil), weil dieses bekannte Werkzeug im [X.] an die Austrittsöffnung kein außenliegendes Werkzeugteil aufweist.

Anders als beim [X.]gegenstand ist jedoch das austretende [X.]/Schmiermittel nicht entsprechend [X.] 1.5 und 1.5.1 in Form jeweils eines freien Strahls (unmittelbar) in jeweils eine zugeordnete [X.] des [X.] einspeisbar, weil auch hier - ähnlich der [X.] - die [X.] in dem konischen Übergangsbereich 3 in radialer Richtung auf einem größeren Durchmesser angeordnet sind als die zugeordnete [X.]. Deshalb können die jeweils parallel zur Längsachse des Werkzeugs austretenden [X.]-/[X.] aufgrund des radialen Versatzes von Austrittsöffnung und [X.], ersichtlich nicht unmittelbar in eine jeweils zugeordnete [X.] des Werkzeugs treffen, sondern verfehlen auch hier die [X.]en.

Somit ist der [X.]gegenstand auch gegenüber der Druckschrift [X.] neu.

Dasselbe trifft sinngemäß auch bei dem bekannten Werkzeug gemäß der Druckschrift [X.] zu, weil auch dieses Werkzeug ähnlich dem Werkzeug der [X.] aufgebaut ist und weder einen [X.] im Sinne des Merkmals 1.3 noch die

Merkmalskombination 1.5 und 1.5.1 aufweist. Zudem ist das Werkzeug der [X.] nicht einstückig im Sinne des [X.]s aufgebaut, weil es angelötete Schneiden aufweist.

Die [X.] zeigt in dem Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 1 bis 3 ein drehantreibbares spanabhebendes Werkzeug mit integrierter Kühl/[X.] zur Bearbeitung von Bohrungen und zwar nach der Aufgabenstellung gemäß Seite 3, Zeilen 15 bis 18 speziell für Bohrungen mit geringem Durchmesser (small diameter drilling tool).

Abbildung

Das bekannte Werkzeug hat ein [X.] (blade section 2a), an dem in diesem Ausführungsbeispiel sechs und somit eine Vielzahl von Schneiden (blade ridges 5) bzw. Schneidkanten und [X.]en ausgebildet sind. Das bekannte Werkzeug hat auch einen Schaft bzw. [X.] (attachment shaft 2b) sowie einen [X.] (shank 3) auf der dem [X.] abgewandten Seite. Entgegen Merkmal 1.3 ist der [X.] 3 des Werkzeugs jedoch nicht Teil des Schaftes bzw. [X.]es 2b, sondern ein eigenständiges Werkzeugteil, das eine Bohrung (attachment hole 6) aufweist, in die der Schaft 2b eingesteckt und stoffschlüssig mittels Löten (brazing) verbunden wird, wie auf Seite 4, Zeilen 30 - 33 der [X.].1 beschrieben. Durch diese stoffschlüssige Verbindung ist das bekannte Werkzeug auch nicht – entsprechend Merkmal 1.6.1 - einstückig aufgebaut, sondern aus zwei Stücken zusammengesetzt, weshalb [X.] und [X.] aus unterschiedlichen Materialien herstellbar sind, was nach den Ausführungen auf Seite 4 Zeilen 18 bis 23 der [X.] insofern als vorteilhaft angesehen wird, als dass das [X.] aus besonders hartem Material ([X.]) und der [X.] aus Spezialstahl (special steel) gefertigt werden kann.

Im [X.] 3 des Werkzeugs sind ausweislich der Figuren 2 und 3 ebenfalls sechs und somit eine der Anzahl der (sechs) [X.]en 4 entsprechende Anzahl von umfangsseitig geschlossenen [X.] 7 mit dem [X.] 2a abgewandten Eingangsöffnungen ausgebildet. Jeder der [X.]-/Schmiermittelkanäle 7 verläuft ausgehend von der jeweiligen Eingangsöffnung mit größerem Durchmesser parallel zur Werkzeugachse und knickt im unteren Drittel des [X.]s mit nunmehr kleinerem Durchmesser innerhalb des [X.]s in Richtung der Werkzeugachse ab.

Durch diese abknickenden [X.]-/Schmiermittelkanäle 7 ist somit das aus den dem [X.] zugewandten stirnseitigen [X.] des [X.]s austretende [X.]/Schmiermittel jeweils in einem freien Strahl ohne radial außenliegende Begrenzung entlang des Schafts – entsprechend der Merkmale 1.5 und 1.51 – genau in jeweils eine zugeordnete [X.] 4 des [X.] 2a einspeisbar, wie insbesondere auch auf Seite 2, Zeilen 17 bis 19 der [X.] beschrieben (the injection direction of the oil supply holes (7) (18) is towards the fluted grooves (4) (14) of the blade section (2a) (12a) [X.] shaft).

Entgegen dem Wortlaut des Merkmal 1.7 sind die [X.]en 4 bei diesem Ausführungsbeispiel jedoch nicht ausschließlich im Bereich des [X.] 2a eingeschliffen, sondern laufen – wie aus der Figur 1 deutlich ersichtlich – im [X.] 2b aus.

Über eine Stützung des frei austretenden [X.]-/Schmiermittelstrahl durch den Außendurchmesser des an den [X.] anschließenden [X.]s 2b über eine bestimmte axiale Strecke – entsprechend Merkmal 1.8 – sind der [X.] weder aus der Beschreibung noch aus den Zeichnungen irgendwelche Hinweise zu entnehmen. Es erschließt sich dem Fachmann auch nicht in eindeutiger und unmittelbarer Weise.

Somit ist insbesondere bei dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 bis 3 der [X.] zwar der [X.] 1.5 und 1.51 des Patentanspruchs 1 des [X.]s verwirklicht, der nach Überzeugung des Senats [X.] der streitpatentgemäßen Lehre bildet, jedoch nicht oder zumindest nicht vollständig die Merkmale 1.3, 1.6.1, 1.7 und 1.8, wie vorstehend begründet. Deshalb ist der [X.]gegenstand neu gegenüber diesem Ausführungsbeispiel der [X.].

Bei dem Ausführungsbeispiel nach der Figur 4 der [X.] mag zwar das Merkmal 1.7 verwirklicht sein, allerdings weist dieses Ausführungsbeispiel keinen Schaft im Sinne des [X.]s auf, bei dem der Schaft im Durchmesser gegenüber dem

Abbildung

[X.] und dem [X.] im Durchmesser reduziert ist. Vielmehr würde hier der [X.] die Bohrung vollständig ausfüllen und damit den Eintritt von [X.]-/Schmiermittel blockieren.

Zudem sind auch bei diesem Ausführungsbeispiel der [X.] die Merkmale 1.3, 1.6.1, und 1.8 nicht verwirklicht, wozu auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.

Die weiteren, von der Klägerin als neuheitsschädlich angesehenen Druckschriften [X.], [X.]2 sowie die behaupteten Vorbenutzungsgegenstände nach der [X.]4 liegen demgegenüber noch weiter ab, weil keine dieser Entgegenhaltungen – ähnlich der [X.] und der [X.] – einen Schaft oder [X.] im Sinne des Merkmals 1.3 des Patentanspruchs 1 des [X.]s aufweist und jeweils auch nicht der [X.] 1.5 und 1.5.1 verwirklicht ist.

Keine der behaupteten [X.] nach den Zeichnungen ([X.]4.1.1, [X.]4.1.2, [X.]4.2 bis [X.]4.15 und [X.]4.17) zeigt das Merkmal 1.4.1, da die [X.]-/Schmiermittelkanäle bei keinem der gezeigten Werkzeuge umfangsseitig geschlossen sind.

Schon deshalb ist der [X.]gegenstand jeweils neu gegenüber den Gegenständen der Druckschriften [X.] und [X.]2 sowie gegenüber den behaupteten Vorbenutzungsgegenständen nach der [X.]4.

Die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin aufgegriffenen Druckschriften [X.] und [X.] weisen Kühl-/Schmiermittelkanäle auf, die durch den Schaft bis zum [X.] verlaufen und liegen schon deshalb weiter ab vom

[X.]gegenstand.

2. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass sich die Lehre nach dem geltenden Patentanspruch 1 für den Fachmann am Prioritätstag in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik aus einer der Kombinationen der Druckschrift [X.] + Fachwissen bzw. der Druckschrift [X.] mit einer der Druckschriften [X.], [X.], [X.]2, [X.]4, [X.]6, [X.]8 ergab.

Wie vorstehend zur Neuheit im Einzelnen begründet, weist das drehantreibbare spanabhebende Werkzeug gemäß dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 bis 3 der [X.] den [X.] 1.5 und 1.51 auf, wonach es die innerhalb des [X.]s radial nach innen abgewinkelten Kühl-/Schmiermittelkanäle 7 der [X.] ermöglichen, dass jeder freie Strahl jeweils eine bestimmte zugeordnete [X.] trifft. Jedoch weist dieses drehantreibbare spanabhebende Werkzeug nach der [X.] nicht bzw. zumindest nicht vollständig die Merkmale 1.3, 1.6.1, 1.7 und 1.8 auf. Insbesondere ist bei beiden Ausführungsbeispielen das Merkmal 1.6.1 nicht verwirklicht, weil das bekannte Werkzeug nicht einstückig aufgebaut, sondern aus zwei Stücken zusammengesetzt ist.

Die Klägerin verweist hierzu auf die Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.]2, [X.]4, [X.]6, [X.]8 und/oder das Fachwissen des Fachmanns und führt sinngemäß aus, dass es vielfach bekannt sei, Bohrwerkzeuge einstückig aus einem Vollhartmetall mit und ohne innenliegende Kühl-/Schmiermittelkanäle herzustellen, so dass es auch vorliegend keiner erfinderischen Tätigkeit bedurfte, das aus der [X.] bekannte Werkzeug einstückig aus Vollhartmetall herzustellen.

Dem klägerischen Vortrag ist durchaus insofern zuzustimmen, als dass einstückig aufgebaute [X.] mit radial geschlossenen innenliegenden [X.] vielfach bekannt sind.

Anders als die Klägerin meint, ist es nach Überzeugung des Senats jedoch nicht naheliegend, das aus der [X.] bekannte Werkzeug in einer einstückig aufgebauten Bauweise herzustellen, weil dieses bekannte Werkzeug aufgrund seiner Konstruktion mit abgewinkelten Kanälen 7 ausschließlich mehrteilig herstellbar ist.

Wenngleich die Herstellung der jeweils abgewinkelten [X.]-/Schmiermittelkanäle, die auf jeweils eine [X.] ausgerichtet sein sollen, allenfalls am Rande der [X.] auf Seite 4, Zeilen 33, 34 erwähnt sind ([X.] (7) are formed in the annular surface (8) of the shank ( 3 )), erkennt der Fachmann ohne weiteres, dass die durchmessergrößeren Kühl-/Schmiermittelkanäle 7 nur durch Bohrvorgänge von der Eingangsseite und die abgewinkelten durchmesserkleineren Kühl/Schmiermittelkanäle 7 nur durch weitere Bohrvorgänge von der ausgangsseitigen Stirnfläche 8 her eingebracht sein müssen. Dabei müssen zwangsläufig die durchmesserkleineren Kühl-/Schmiermittelkanäle 7 beim Bohrvorgang von der ausgangsseitigen Stirnfläche 8 aufgrund räumlicher Gegebenheiten beim Bohren in selbstverständlicher Weise vor dem Einsetzen des Schaftes in den [X.] eingebracht worden sein, weil Bohrwerkzeug, Bohrfutter sowie Bohrmaschine einen derartigen Raum beanspruchen, der einen Schaft an dieser Stelle nicht zulässt. Deshalb ist das in der [X.] dargestellte Werkzeug mittels Bohrvorgängen nur bei einem mehrteiligen Werkzeugaufbau herstellbar.

Soweit die Klägerin auf andere Herstellverfahren (als Bohren) von innenliegenden [X.] verweist, wie beispielsweise das Strangguss- oder Extrusionsverfahren, so kann dies auch nicht überzeugen, weil mit diesen – soweit durchaus auch üblichen – Herstellungsverfahren zwar drehantreibbare spanabhebende Werkzeuge mit gewendelten [X.] hergestellt werden können, jedoch keine mit abgewinkelten [X.] wie die der [X.].

Auch der klägerische Verweis auf die [X.], wonach auch dort abgewinkelte Kanäle in einstückiger Bauweise verwirklicht sind, trifft schon deshalb nicht zu, weil bei der [X.] keine einstückige Bauweise vorliegt und das dortige Werkzeug keine einzelnen Kanäle aufweist. Vielmehr hat das bekannte Werkzeug nach Absatz [0004] einen zylindrischen Schaft sowie einen in den zylindrischen Schaft eingesetzten Schneidkopf und ist demzufolge nicht einstückig aufgebaut. Auch erstreckt sich nach den Ausführungen in Absatz [0010] der [X.] durch den Schaft bis zum [X.] lediglich ein (ringförmiger) [X.] 4, welcher von einer Hülse 7 umgeben ist und zusammen einen Kühlkanal bildet und keine Mehrzahl von einzelnen Kühlkanälen wie beim [X.] bzw. der [X.].

Die [X.]2 zeigt zwar in den Tabellen 3 und 4 innenliegende Kühl-/Schmiermittelkanäle, die auch Abzweigungen oder [X.] aufweisen. Alle diese verzweigten/abgewinkelten Kühl-/Schmiermittelkanäle sind jedoch ohne weiteres durch Bohren von zwei Seiten herstellbar, so dass diesbezüglich die [X.]2 nicht mehr offenbart als das, was aus der [X.] bekannt geworden ist.

Auch die übrigen diesbezüglich von der Klägerin genannten Druckschriften nach der [X.], [X.], [X.], [X.]4, [X.]6 oder [X.]8 weisen keine innenliegenden abgewinkelten Kühl-/Schmiermittelkanäle auf, so dass auch diese Druckschriften keine andere (außer durch Bohren) Herstellbarkeit von innenliegenden, abgewinkelten Kühl-/Schmiermittelkanälen belegen können.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Fachmann – sofern er die Lehre der [X.] verwirklichen will und Kühl-/Schmiermittel aus im Einspannbereich angeordneten Kühl-/Schmiermittelkanälen zielgerichtet in jeweils eine zugeordnete [X.] einspeisen will – auch die in der [X.] offenbarte Lösung mit den abgewinkelten Kühl-/Schmiermittelkanälen übernehmen wird und deshalb das Werkzeug zwangsläufig zwei- oder mehrteilig aufbauen wird, was weg führt von der Lehre des [X.]s nach Merkmal 1.6.1.

Darüber hinaus gibt weder die [X.] noch eine der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.]2, [X.]4, [X.]6 oder [X.]8 Hinweise auf eine Stützung des jeweils frei austretenden Kühl-/Schmiermittelstrahl durch den Außendurchmesser des an den [X.] anschließenden [X.]s, entsprechend Merkmal 1.8, so dass auch deshalb eine Kombination der Druckschriften [X.] mit einer der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.]2, [X.]4, [X.]6 oder [X.]8 oder dem Fachwissen des Fachmanns nicht zum [X.]gegenstand führt.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch gegenüber den weiteren vorgetragenen Kombinationen der Druckschriften [X.] in Verbindung mit der [X.], [X.] und/oder dem Fachwissen, der [X.] oder [X.] in Verbindung mit der [X.] und/oder Fachwissen bzw. der [X.]4 in Verbindung mit der [X.] und/oder Fachwissen auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die [X.] zeigt in ihren Figuren ein drehantreibbares spanabhebendes (Bohr-) Werkzeug 1, mit integrierter Kühl/[X.], zur Bearbeitung von Bohrungen, mit einem [X.], an dem eine Vielzahl von Schneiden bzw. Schneidkanten und [X.]en ausgebildet sind (Merkmale 1 bis 1.2). Das bekannte Werkzeug hat bereits keinen [X.] im Sinne des [X.]s, weil, wie vorstehend ausgeführt, der [X.] nach Merkmal 1.7 weder Kühl/Schmiermittelkanäle noch [X.]en aufweisen darf und im Durchmesser kleiner sein muss als (zumindest) der [X.]. Auch das Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 2a hat keinen streitpatentgemäßen [X.], sondern einen fachüblichen Übergang in Form der Konusfläche zwischen dem größeren Durchmesser des [X.]s und dem kleineren Durchmesser des [X.]. Somit sind in Folge auch die Merkmale 1.3 und 1.8 nicht verwirklicht. Wie selbst die Klägerin zugesteht (Seite 27 der Klageschrift), ist der [X.] nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Anzahl der [X.]en 5 ebenfalls vier beträgt und einem Kühlmittelkanal 7, 27 jeweils eine [X.] 5 zugeordnet ist. Somit kann auch der [X.] 1.5 und 1.5.1 nicht verwirklicht sein, weil - anders als beim [X.]gegenstand - das austretende Kühl-/Schmiermittel nicht in einem freien Strahl in jeweils eine zugeordnete [X.] des [X.] einspeisbar ist, vielmehr trifft der austretende Strahl (vgl. die Pfeile in den Figuren 1 und 2) keine [X.], sondern lediglich den zeichnerisch dargestellten konischen Bohrungseinlauf des Werkstücks. Somit geht die [X.] nicht über das hinaus, was aus der [X.] oder der [X.] bekannt geworden ist. Daher kann die [X.] weder für sich noch in Kombination mit der [X.] oder der [X.] oder mit dem Fachwissen des Fachmanns den [X.] 1.5 und 1.5.1 sowie die Merkmale 1.3 und 1.8 nahelegen.

Auch die von der Klägerin aufgegriffene Kombination ausgehend von der [X.] oder der [X.] in Verbindung mit der [X.] oder dem Fachwissen kann nicht überzeugen. Denn sowohl die [X.] als auch die [X.] zeigen einen Stand der Technik ähnlich der [X.], bei denen kein Schaft oder [X.] im Sinne des [X.]gegenstandes vorhanden sind, so dass in Folge auch die Merkmale 1.3 und 1.8 nicht verwirklicht sein können. Auch der [X.] 1.5 und 1.5.1 ist nicht verwirklicht wozu jeweils zur Begründung auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird. Weder die [X.] noch die [X.] haben somit erkannt, dass es vorteilhaft sein könnte, dass jeder der aus dem [X.] austretenden freien Kühl-/[X.] in jeweils eine bestimmte zugeordnete [X.] trifft. Allenfalls die Lehre der [X.] könnte dem Fachmann ausgehend von der [X.] oder [X.] die Anregung geben, dass jeder aus dem [X.] austretende freie Kühl-/Schmiermittelkanal in jeweils eine bestimmte zugeordnete [X.] trifft. Für diesen Fall wird der Fachmann jedoch auch die der [X.] zugrundeliegende Lösung mit den innerhalb des [X.]s radial nach innen abgewinkelten Kühl-/Schmiermittelkanälen übernehmen, die er nur mit einem zweiteiligen Werkzeug verwirklichen kann. Damit ist der Fachmann jedoch bei der Lehre der [X.] und nicht bei der streitpatentgemäßen Lehre.

Dasselbe gilt sinngemäß für die [X.] nach der [X.]4, insbesondere für die von der Klägerin als exemplarisch vorgetragenen, angeblich vorbenutzten Gegenstände nach der [X.]4.1.2, [X.]4.2 und der [X.]4.6. Denn auch diese weisen, wie vorher zur Neuheit begründet, keinen [X.] im Sinne des Merkmals 1.3 sowie keine umfangsseitig geschlossenen Kühl/Schmiermittelkanäle, sondern radial offene Nuten als Kühl-/Schmiermittelkanäle auf. Auch der [X.] 1.5 und 1.5.1 ist schon deshalb nicht verwirklicht, weil bei sämtlichen angeblich vorbenutzten Gegenständen insbesondere auch von der Klägerin als exemplarisch vorgetragenen angeblich vorbenutzten Gegenständen nach der [X.]4.1.2, [X.]4.2 und der [X.]4.6 – ähnlich wie die [X.] oder die [X.] – die Kühl-/Schmiermittelkanäle radial außerhalb der [X.]en angeordnet sind und deshalb die Kühl-/[X.] die innerhalb des Außendurchmessers des [X.] angeordneten [X.]en deutlich verfehlen und allenfalls gegen ein zeichnerisch nicht dargestelltes Werkstück prallen. Daher ist das Kühl-/Schmiermittel nicht - entsprechend [X.] 1.5 und 1.5.1 - in einem freien Strahl in jeweils eine zugeordnete [X.] des [X.] einspeisbar. Soweit die Klägerin unter Vergleich mit der Figur 1 des [X.]s die zur [X.] vorgetragenen Gründe wiederholt, wonach die exemplarischen, angeblich vorbenutzten Gegenstände nach der [X.]4.1.2, [X.]4.2 und der [X.]4.6 einen streitpatentgemäßen [X.] gemäß Merkmal 1.3 aufweisen würden, so übersieht die Klägerin, dass durch die im [X.] vorgenommenen Beschränkungen die Figur 1 des [X.]s kein Ausführungsbeispiel der streitpatentgemäßen Erfindung mehr ist, sondern allenfalls Einzelmerkmale des streitpatentgemäßen Werkzeugs erläutert.

Somit gelten hinsichtlich der [X.] nach der [X.]4, insbesondere hinsichtlich der von der Klägerin als exemplarisch vorgetragenen, angeblich vorbenutzten Gegenstände nach der [X.]4.1.2, [X.]4.2 und der [X.]4.6 auch die vorstehend zur [X.] bzw. [X.] oder [X.] genannten Gründe, weshalb keiner dieser angeblich vorbenutzten Gegenstände für sich oder in Verbindung mit der [X.] oder [X.] oder [X.] und/oder dem Fachwissen den Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 führen kann.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften gehen nicht über das hinaus, was aus den vorstehenden im Einzelnen beschriebenen Druckschriften bekannt geworden ist, so dass auch diese weder für sich noch in Kombination mit anderen Druckschriften den Bestand des [X.]s in der geltenden Fassung gefährden können.

4. Das Verfahren nach Patentanspruch 9 hat schon wegen seines Rückbezugs auf das Werkzeug nach Patentanspruch 1 Bestand.

5. Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 8 bzw. 10 bis 12 die Ausgestaltungen der Erfindung nach Patentanspruch 1 bzw. 9 beinhalten, werden jeweils vom bestandsfähigen Haupt- und Nebenanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wobei der Senat die Verteidigung mit dem Hauptantrag gegenüber der erteilten Fassung als so deutliche Einschränkung ansieht, dass das Unterliegen der Klägerin mit lediglich 25% zu bewerten ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

5 Ni 27/19 (EP)

27.07.2021

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 27.07.2021, Az. 5 Ni 27/19 (EP) (REWIS RS 2021, 3745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3745

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