Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2006, Az. IV ZB 17/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1926

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[X.] BESCHLUSS IV ZB 17/06 vom 8. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.] und [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 8. September 2006 beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 19. April 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verwor-fen. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird verwor-fen. 3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: 1 I. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer zur Zahlung rück-ständiger Krankenversicherungsprämien verurteilt und seine Widerklage - 3 -

abgewiesen. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 14. September 2005 zugestellt. Sein früherer Prozessbevollmächtigter legte am Abend des 13. Oktober 2005, einem Donnerstag, per Telefax Berufung beim Amtsgericht ein, das anderntags die Übersendung der Akten an das [X.] verfügte. Dort trafen sie am Montag, dem 17. Oktober 2005, ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 19. April 2006 - dem Beschwerdeführer zugestellt am 24. April 2006 - verwarf das [X.] die Berufung als verspätet und lehnte eine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ab.
Wiederum beim Amtsgericht legte der Beschwerdeführer am 19. Mai 2006 gegen den vorgenannten Beschluss "die gesetzlich mögli-chen Rechtsmittel" ein. Über das [X.] wurden die Akten dem [X.] zugeleitet, wo sie am 31. Mai 2006 eintrafen. Mit [X.] vom 1. Juni 2006 - dem Beschwerdeführer zugegangen am 3. Juni 2006 - wurde auf den Ablauf der Frist zur Einlegung der hier [X.] statthaften Rechtsbeschwerde und darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel von einem beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt eingelegt werden müsse. 2 Der Beschwerdeführer hat daraufhin Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, ferner Pro-zesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Er trägt vor, sein früherer Prozessbevollmächtigter sei ins Ausland verzogen und seit Januar 2006 nicht mehr erreichbar. 3 4 II. Die Anträge haben keinen Erfolg. - 4 -

1. Die hier nach den §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO allein statthafte Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwer-fenden Beschluss ist unzulässig (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die [X.] ist weder innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim [X.]
eingegangen noch durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet (§§ 575 Abs. 4, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 5 2. Das vom Beschwerdeführer ohne anwaltliche Hilfe verfasste [X.] gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist nicht in der nach den §§ 236 Abs. 1, 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO vorgeschriebenen Form erhoben und deshalb unzulässig. Die [X.], eine von einem beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Rechtsbeschwerdeschrift, hat der Beschwerdeführer trotz des ihm mit Schreiben vom 1. Juni 2006 erteilten Hinweises ebenfalls nicht innerhalb der am 3. Juli 2006 abgelaufenen Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt. 6 - 5 -

3. Das [X.] war schon deshalb [X.], weil der Beschwerdeführer entgegen § 117 Abs. 2 ZPO keine Anga-ben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und sich insbesondere nicht des dafür vorgesehenen amtlichen [X.] bedient hat (§ 117 Abs. 4 ZPO). 7 Terno [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.09.2005 - 5 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 19.04.2006 - 1 S 176/05 -

Meta

IV ZB 17/06

08.09.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2006, Az. IV ZB 17/06 (REWIS RS 2006, 1926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1926

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