Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2009, Az. IV ZR 193/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4988

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[X.] BESCHLUSS [X.]/07vom 18. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja ZPO § 233 (I) [X.], die in Kenntnis eines bereits ergangenen Urteils eine Reise [X.], muss noch vor der Abreise Kontakt mit ihrem Prozessbevollmächtigten aufnehmen, ihn jedenfalls über die bevorstehende Abwesenheit unterrichten und sicherstellen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zumindest telefonisch eine Entscheidung über die - gegebenenfalls vorsorgliche - Einle-gung des Rechtsmittels getroffen werden kann.
[X.], Beschluss vom 18. Februar 2009 - [X.]/07 - [X.]

[X.]
- 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 18. Februar 2009 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 31. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Gründe: Der am 24. Juli 2007 eingegangene und mit der Nichtzulassungs-beschwerde verbundene Wiedereinsetzungsantrag hat in der Sache kei-nen Erfolg. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die am 6. Juli 2007 abgelaufene Frist zur Einlegung der Beschwerde einzu-halten. 1 Das ergibt sich bereits aus seinem eigenen Vortrag: Er habe in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2007 den Eindruck eines für ihn ungünstigen Prozessverlaufs gewonnen. Deshalb sei er in einem [X.] mit seinem Prozessbevollmächtigten vom 14. Mai 2007 überein-gekommen, bei einer erfolglosen Berufung alle Rechtsmittel bis zum 2 - 3 -

[X.] auszuschöpfen, zunächst aber das Urteil abzuwarten. Am 1. Juni 2007, dem Tag nach der Verkündung, habe er fernmündlich von dem negativen Ergebnis erfahren, das schriftliche Urteil könne aber eventuell vier Wochen dauern. Er habe daraufhin die Sekretärin seines Prozessbevollmächtigten gebeten, das Urteil nach Eingang schnell zu übersenden, damit sofort Rechtsmittel dagegen eingelegt würden. Am 9. Juni 2007 sei er telefonisch darüber informiert worden, dass in sein Haus in [X.] eingebrochen worden sei, wegen der Gefahr der Ent-wendung der gesamten Einrichtung müsse er sofort kommen. Die [X.] habe er am 10. Juni 2007 gekauft, am 18. Juni 2007 sei er [X.] und am 16. Juli 2007 zurückgereist. Von dem - mit Schreiben [X.] Prozessbevollmächtigten vom 18. Juni 2007 an ihn abgesandten - schriftlichen Urteil habe er erst nach der Rückkehr Kenntnis nehmen können. Bis zur Abreise habe er sich keine Sorgen darüber gemacht, zumal er das Schriftstück erst zum Monatsende erwartet und die Angele-genheit bei seinem Prozessbevollmächtigten in besten Händen zu [X.] geglaubt habe.
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu entschuldigen. Eine [X.], die in Kenntnis eines bereits ergangenen Urteils eine Reise antritt, muss noch vor der Abreise Kontakt mit ihrem Prozessbevollmächtigten aufnehmen, ihn jedenfalls über die bevorstehende Abwesenheit unter-richten und sicherstellen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zumindest telefonisch eine Entscheidung über die - gegebenenfalls vor-sorgliche - Einlegung des Rechtsmittels getroffen werden kann. Bleibt die [X.] stattdessen untätig, trifft sie ein die Wiedereinsetzung aus-schließendes Verschulden, weil sie nicht die Sorgfalt aufgewendet hat, die man verständigerweise von ihr erwarten konnte (vgl. [X.], [X.] - 4 -

se vom 24. Juli 2000 - [X.] - NJW 2000, 3143 unter II und vom 19. Dezember 1994 - [X.] - [X.], 810 unter 2, jeweils m.w.N.). So liegt es hier, weil es dem Kläger möglich und zumutbar war, in der [X.] zwischen dem 9. und dem 18. Juni 2007 mit seinem Prozess-bevollmächtigten Kontakt aufzunehmen, dem das Berufungsurteil bereits am 6. Juni 2007 zugestellt worden war, und mit diesem die für die recht-zeitige Einlegung der Beschwerde erforderlichen Absprachen zu treffen. [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.08.2006 - 8 O 449/05 - [X.], Entscheidung vom 31.05.2007 - 8 U 225/06 -

Meta

IV ZR 193/07

18.02.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2009, Az. IV ZR 193/07 (REWIS RS 2009, 4988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4988

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