Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2005, Az. I ZR 159/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5158

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 159/02 Verkündet am: 3. Februar 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
Lila-Postkarte
[X.] § 14 Abs. 2 Nr. 3; UWG § 4 Nr. 7

a) Von einem markenmäßigen Gebrauch [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ist auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise das mit der Klage-marke identische oder ähnliche Zeichen als Teil der Produktaufmachung auf-fassen und aufgrund der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit oder der Be-kanntheit der [X.] eine gedankliche Verknüpfung zwischen Klage-marke und [X.] herstellen.
b) Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerk-samkeitsausbeutung) der [X.] aufgrund der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen sein.
[X.], Urt. v. 3. Februar 2005 - I ZR 159/02 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 3. Februar 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 18. April 2002 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des [X.] - vom 20. September 2001 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin produziert und vertreibt Schokolade. Sie ist Inhaberin der mit Schutzerstreckung auf [X.] unter anderem für "pâtisserie et confiserie" (feine Back- und Süßwaren) eingetragenen [X.] Nr. 674 032 "[X.]" und - 3 - der für "Schokoladenwaren" eingetragenen [X.] Farbmarke Nr. 2 [X.]". Die Klägerin verwendet diesen Farbton unter anderem bei den Verpak-kungen ihrer Schokoladenprodukte.
Die Beklagte vertreibt Karten. Zu ihrem Angebot gehört die mit [X.]!" bezeichnete nachfolgend abgebildete Karte, die eine violette Grundfarbe auf-weist:

Die Klägerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb der Karte einen Eingriff in ihre Markenrechte und macht geltend, die Beklagte nutze den guten Ruf der Marken unberechtigt für eigene kommerzielle Zwecke aus. Ohne die Verwendung der sehr bekannten Marken sei die Karte nicht abzusetzen. [X.] der großen Bekanntheit der Marken sei damit zu rechnen, daß die [X.] Verkehrskreise die Karte für eine eigene Werbung der Klägerin hielten. Sie ist ferner der Meinung, die Benutzung ihrer Marken durch die [X.] sei ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch genommen; sie hat ferner die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten beantragt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertre-ten, eine satirische Auseinan[X.]etzung mit der allgegenwärtigen Präsenz der Werbung der Klägerin, wie sie durch die Gestaltung der Karte zum Ausdruck komme, müsse aufgrund der grundgesetzlich geschützten Meinungs- und Kunstfreiheit hingenommen werden.
Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben ([X.] AfP 2002, 442).
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5, Abs. 6 [X.], § 242 BGB bejaht und hierzu ausgeführt: - 5 - Für eine Verletzungshandlung [X.] von § 14 Abs. 2 [X.] sei ein kennzeichenmäßiger Gebrauch erforderlich. Mit der Herstellung und der Ver-breitung der Karte habe die Beklagte die Farbe "Lila" und die Bezeichnung "[X.]" kennzeichenmäßig benutzt. Wegen der Verwendung der Zeichen der Kläge-rin für die Postkarte spreche schon eine Vermutung für einen kennzeichenmä-ßigen Gebrauch. Aber auch ohne eine solche Vermutung erscheine es ohne weiteres möglich, daß ein Teil des Verkehrs annehme, es handele sich um eine von der Klägerin stammende Werbemaßnahme. Die Karte sei durchaus humor-voll und witzig und beziehe sich auf die drei Säulen der Werbung der Klägerin, nämlich die lila Farbe, die Kuh und die Bezeichnung "[X.]". Alle drei Säulen würden zwar verfremdet. Die lila Farbe werde als Untergrund genutzt, die Kuh werde nicht, wie in der Werbung der Klägerin üblich, zeichnerisch dargestellt, sondern begrifflich bezeichnet und "[X.]" werde zum fiktiven Familiennamen des Dichters, der eigentlich [X.] heißen müßte. Diese Verfremdung sei aber nicht so vorgenommen worden, daß sie zu einer Verunglimpfung der Marken führe. Angesichts der heutigen Gebräuche in der Werbung könnte sie als [X.] ohne weiteres aus dem Unternehmen der Klägerin stammen. Daneben liege es auch nicht fern, daß die Klägerin einem [X.] gestattet haben könnte, die Karte herzustellen und zu vertreiben. Der Lizenznehmer könnte dann genau das tun, was die Beklagte nach ihrem Vor-trag mit der Karte bezwecke, nämlich eine Parodie der alltäglichen Werbeprä-senz der Klägerin auf den Markt zu bringen und sich damit kritisch mit den Mar-ken als Symbol für eine aufwendige Werbung zu befassen und sie zum Gegen-stand einer freien Bearbeitung zu machen. Wenn schon in Fällen von [X.] ein kennzeichenrechtlicher Gebrauch angenommen werde, sei im Streitfall, in dem es an entsprechenden Verunglimpfungen fehle, erst recht von einem kennzeichnenden Gebrauch auszugehen. Zwischen den kolli-dierenden Zeichen bestehe Zeichenidentität und -ähnlichkeit. Daran ändere die - 6 - Verwendung der Wortmarke der Klägerin als Künstlername und der farbliche Unterschied zwischen der Farbmarke der Klägerin und der Grundfarbe der Postkarte der Beklagten nichts. Das Wort "[X.]" werde identisch benutzt. Der Unterschied der verwendeten lila Farben sei gering.
Die Wertschätzung der bekannten Marken habe die Beklagte in unlaute-rer Weise ausgenutzt. Sie habe die aufgrund der großen Bekanntheit der Mar-ken der Klägerin mit ihrer Verwendung verbundene Aufmerksamkeit zur wirt-schaftlichen Verwertung der Postkarten mit parodistischem Inhalt benutzt. Die Unlauterkeit ergebe sich daraus, daß eine Beziehung zwischen der eigenen und der fremden Ware hergestellt werde, um von dem fremden guten Ruf zu profitieren. Der Beklagten gehe es vorrangig nicht um eine Meinungsäußerung über die Werbemethoden der Klägerin, sondern um eine rein kommerzielle [X.] fremder angesehener Marken.
I[X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-ren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung.
1. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Postkarte der Beklagten aufgrund einer Verletzung ihrer bekannten Marken ([X.] Nr. 674 032 "[X.]" und Farbmarke Nr. 2 [X.]") gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 [X.] zu.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ist es Dritten unter anderem [X.], ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit einer im Inland bekannten Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches [X.] für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn die Benutzung des Zeichens die - 7 - Wertschätzung oder die Unterscheidungskraft der bekannten Marke ohne recht-fertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt.
b) [X.]) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] grundsätzlich einen mar-kenmäßigen Gebrauch des [X.]s voraussetzt. Das Erfordernis eines markenmäßigen Gebrauchs ist in der Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.], durch die Art. 5 Abs. 1 [X.] umgesetzt worden ist, anerkannt (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 [X.]: [X.], Urt. v. 14.5.2002 - [X.]. [X.]/00, [X.]. 2002, [X.] [X.]. 17 = GRUR Int. 2002, 841 - Hölterhoff; Urt. v. 12.11.2002 - [X.]. [X.]06/01, [X.]. 2002, [X.] [X.]. 51 ff. = [X.], 55 = [X.], 1415 - [X.]; zu Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. [X.]: [X.], Urt. v. 1.4.2004 - I ZR 23/02, [X.], 947, 948 = [X.], 1364 - [X.]; zu § 14 Abs. 2: [X.], Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 44/02, [X.], 162 = [X.], 222 - [X.], m.w.N.). Es gilt aufgrund des identischen Benut-zungsbegriffs in Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] und in § 14 Abs. 2 [X.] in gleicher Weise für eine unmittelbare Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]: [X.], Urt. v. 23.2.1999 - [X.]. [X.]/97, [X.]. 1999, [X.] [X.]. 38 = GRUR Int. 1999, 438 = [X.], 407 - [X.]/Deenik; zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]: [X.], 295, 296; [X.], [X.], 2. Aufl., § 14 [X.] 833; [X.], [X.], 429, 434; [X.], [X.] 2004, 321, 323; Sack, [X.], 1405, 1407; a.[X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 14 [X.] 62; [X.], [X.], 1186, 1189; Goldmann, [X.], § 15 [X.] 27 ff.; zu einer einheitlichen Auslegung des Benutzungsbegriffs vgl. auch: [X.], [X.], 566, 570; [X.]., Markenrecht, 3. Aufl., § 14 [X.] 39). - 8 - Von einem markenmäßigen Gebrauch ist auszugehen, wenn das [X.] in der Weise verwendet wird, daß es im Rahmen des [X.] die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von Waren oder Dienstleistun-gen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR Int. 1999, 438 [X.]. 38 - [X.]/Deenik; [X.], 55, 57 [X.]. 47 ff. - [X.]; [X.] [X.], 162 - [X.]). Für den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) reicht es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften aber auch aus, daß die beteiligten Verkehrskreise das [X.] zwar als Verzierung auffassen, es wegen der hochgradigen Ähnlichkeit jedoch gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen (vgl. [X.], Urt. v. 23.10.2003 - [X.]. [X.]/01, [X.], 58, 60 [X.]. 39 = [X.] 2003, 453 - [X.]/[X.]).
[X.]) Die Frage, ob eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, deren Beurteilung aber weitgehend von tatsächlichen Feststellun-gen über das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abhängt, die von dem Tatrichter zu treffen sind (vgl. [X.] 156, 126, 136 f. - [X.], m.w.N.).
Im Streitfall kann offenbleiben, ob die angesprochenen Verkehrskreise - wie vom Berufungsgericht angenommen und von der Revision als [X.] gerügt wird - annehmen, die in Rede stehende Postkarte stamme aus dem Unternehmen der Klägerin. Selbst wenn der Verkehr die Bezeichnung "[X.]" und die violette Farbe der Postkarte als reine Produktausstattung auf-faßt, wird er aufgrund der identischen Wortmarke der Klägerin und der mit ihrer Farbmarke sehr ähnlichen Grundfarbe der Postkarte der Beklagten diese [X.] mit den Marken der Klägerin gedanklich verknüpfen. Zu Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, die von der Beklagten eingesetzten Stilmittel - 9 - deuteten unmißverständlich auf die Marken der Klägerin hin. Die Verbindung zwischen der Gestaltung der Postkarte und den Marken der Klägerin macht [X.] den Scherz der Postkarte aus. Im Streitfall ist somit von einer markenmä-ßigen Benutzung [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] auszugehen. Es kann [X.] offenbleiben, ob bei nicht markenmäßiger Benutzung der Schutz bekannter Marken entsprechend § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] (zur Zulässigkeit des nationa-len Schutzes bekannter Marken nach Art. 5 Abs. 5 [X.]: [X.], Urt. v. 21.11.2002 - [X.]. [X.]3/01, [X.]. 2002, I-10913 [X.]. 30 = [X.], 143 = [X.], 66 - Robelco/Robeco) oder, wie vor dem Inkrafttreten des Markengeset-zes, aufgrund des Wettbewerbsrechts zu gewähren ist (vgl. hierzu [X.] 86, 90, 95 - [X.]).
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Marken der Klägerin [X.] im Inland bekannte Marken [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]; auf der Postkarte seien das Zeichen "[X.]" und die Farbe "Lila" als ähnliche Zeichen verwendet worden. Diese Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu bean-standen und werden von der Revision auch nicht angegriffen.
d) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Ausnutzung der Wertschätzung der bekannten Marken der Klägerin [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] bejaht. Davon ist auszugehen, wenn ein Wettbewerber sich mit der Kennzeichnung seiner Waren der Marke angenähert hat, um [X.], die der Verkehr mit den unter der Marke vertriebenen Erzeugnissen ver-bindet, für sich auszunutzen ([X.] 86, 90, 95 - [X.]; [X.], Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 158/82, [X.], 550, 553 = [X.], 399 - [X.], insoweit nicht abgedruckt in [X.] 93, 96; Beschl. v. [X.] - I ZR 236/97, [X.], 875, 877 = [X.], 1142 - [X.]). - 10 - Ob die Beklagte für ihre Postkarte irgendwelche Gütevorstellungen der bekannten Marken der Klägerin für sich ausnutzt, erscheint zumindest [X.]. Jedenfalls liegen aber die Voraussetzungen einer Ausnutzung der Unter-scheidungskraft der bekannten Marken der Klägerin vor. Die Beklagte nutzt - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - das besondere Maß an Aufmerksamkeit aus, das mit der Verwendung der bekannten Marken der Klä-gerin als Name des fiktiven Dichters und als lilafarbenem Hintergrund der Post-karte verbunden ist. Der scherzhafte Charakter, den die Beklagte mit der Ge-staltung der Postkarte erzielen will, ist nur dadurch zu erreichen, daß die ange-sprochenen Verkehrskreise die Anspielung auf die Marken der Klägerin erken-nen, was deren Bekanntheit erfordert. Dadurch nutzt die Beklagte die besonde-re Aufmerksamkeit aus, die die Assoziation einer Bezeichnung mit einer be-kannten Marke wecken kann (vgl. hierzu: [X.] [X.], 875, 877 - [X.]; [X.], Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, [X.], 779, 783 = [X.], 1046 - Zwilling/[X.]; [X.] [X.] 2000, 65, 67; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 14 [X.] 114; [X.]/[X.] [X.]O § 14 [X.] 861; v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, § 14 [X.] 182; vgl. auch [X.] [X.]O § 14 [X.] 436).
e) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte verwende die Zeichen der Klägerin ohne recht-fertigenden Grund in unlauterer Weise.
[X.]) Allerdings ist bei der identischen oder ähnlichen Benutzung einer be-kannten Marke zu dem Zweck, die mit ihrer Verwendung verbundene Aufmerk-samkeit auszubeuten, regelmäßig von einem die Unlauterkeit [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] begründenden Verhalten auszugehen.
- 11 - [X.]) Im Streitfall scheidet eine Markenverletzung durch die in Rede ste-hende Postkarte der Beklagten jedoch aufgrund einer Abwägung mit dem durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Recht der Beklagten auf Freiheit der Kunst aus. Dem Schutz der Kunstfreiheit unterfallen nicht nur - wie das Berufungsgericht ersichtlich angenommen hat - Werke, die über eine gewisse [X.] verfügen. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelba-rer Anschauung gebracht werden, das Wesentliche der künstlerischen Betäti-gung (vgl. [X.] 30, 173, 188 f.; 31, 229, 238). Da die Kunstfreiheit grund-sätzlich jede künstlerische Aussage schützt, unterfällt ihrem Schutzbereich auch die vorliegende Postkarte, in der die Eindrücke des Künstlers von den Marken der Klägerin und deren Werbung mit der Herausstellung der A[X.]ildung von Kühen humorvoll-satirisch aufgegriffen werden.
Durch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG geschützt sind auch dieje-nigen Personen, die - etwa als Verleger - eine Vermittlungsfunktion zwischen dem Künstler und dem Publikum übernehmen (vgl. [X.] 30, 173, 191). Es bedarf daher keiner weiteren Feststellungen dazu, ob die Beklagte die [X.] selbst geschaffen hat und deshalb als Künstlerin unmittelbar für sich die Kunstfreiheit in Anspruch nehmen kann oder ob sie die von einem Dritten ent-worfenen Postkarten nur verbreitet.
Die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besteht jedoch nicht schrankenlos. Vielmehr findet sie ihre Begrenzung in anderen kollidierenden Grundrechten (vgl. [X.] 30, 173, 193), zu denen auch die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsgarantie rechnet (vgl. [X.] in [X.]/ [X.], Grundgesetz, Art. 5 [X.] 45). Zu dem hierdurch ebenfalls grundgesetz-- 12 - lich geschützten Bereich gehören die Markenrechte der Klägerin (vgl. zum [X.]: [X.] 51, 193, 216 f.).
Diese Kollision grundrechtlich geschützter Werte ist auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Wertordnung aufzulösen.
Im Streitfall schließt die notwendige Abwägung zwischen dem Eigen-tumsrecht der Klägerin an ihren Marken und dem Recht auf Kunstfreiheit auf seiten der Beklagten das von der Klägerin begehrte Verbot gegen die Verwen-dung der Postkarte aus.
Das Berufungsgericht hat eine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Marken der Klägerin nicht festgestellt, sondern hat die Gestaltung der Postkarte als witzig und humorvoll angesehen. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Im Streitfall läßt sich auch nicht feststellen, daß die Beklagte die Marken der Klägerin ausschließlich zu dem Zweck benutzt hat, ein sonst nicht verkäufliches eigenes Produkt auf den Markt zu bringen, und daß der Postkarte - nach Auffassung des Verkehrs - eine satirische Auseinan[X.]etzung mit den Marken der Klägerin oder ihren Werbemethoden fehlt. Ob im Rahmen der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG eine Einschränkung des Grundrechts vorzunehmen ist, wenn den angesprochenen Verkehrskreisen eine satirische Auseinan[X.]etzung verborgen bleibt, kann offenbleiben. Denn davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Den Verbrauchern wird die in der [X.] Gestaltung der Postkarten ebenfalls liegende kritische Auseinan[X.]et-zung mit den Marken und Werbeauftritten der Klägerin nicht verborgen bleiben, mag die Beklagte auch - wie das Berufungsgericht angenommen hat - vorrangig kommerzielle Ziele mit der Verbreitung der Postkarte verfolgen (a.A. [X.]/ [X.] [X.]O § 14 [X.] 174). - 13 -
Erweist sich die in Rede stehende Gestaltung der Postkarte aber nicht als eine Verunglimpfung der Marken der Klägerin und läßt sich auch nicht an-nehmen, daß die Beklagte ausschließlich kommerzielle Zwecke mit dem [X.] der Postkarte verfolgt, hat der Schutz der Kunstfreiheit im Streitfall Vorrang vor dem Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
f) Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 [X.] und auf Auskunft nach § 242 BGB scheiden mangels Markenrechtsverlet-zung aus.
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend.
a) Wettbewerbsrechtliche Ansprüche sind, soweit der Schutz bekannter Marken in Rede steht, im Streitfall schon wegen des Vorrangs des Anwen-dungsbereichs des [X.]es nicht gegeben.
Mit dem Inkrafttreten des [X.]es am 1. Januar 1995 ist an die Stelle der kennzeichenrechtlichen Regelungen, die bis dahin im [X.] und im UWG enthalten waren oder auch den Bestimmungen der §§ 1, 3 UWG a.F., § 823 BGB entnommen wurden, eine umfassende, in sich geschlos-sene kennzeichenrechtliche Regelung getreten, die den aus den [X.] hergeleiteten Schutz im allgemeinen verdrängt. Wie der [X.] entschieden hat, ist im Anwendungsbereich der Bestimmungen des [X.]es für eine gleichzeitige Anwendung der §§ 1, 3 UWG a.F., § 823 BGB grundsätzlich kein Raum (vgl. [X.], Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 37/01, [X.], 219, 221 - Alu-miniumräder, m.w.N.). - 14 -
Dies gilt entsprechend für eine herabsetzende oder verunglimpfende Verwendung von Marken [X.] von § 4 Nr. 7 UWG (vgl. [X.]/[X.]/ [X.], Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG [X.] 7.9; im Ergebnis ebenso [X.]/Omsels, UWG, § 4 Nr. 7 [X.] 31); der Vorschrift kommt im An-wendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] keine eigenständige Bedeu-tung zu.
b) Im übrigen wären wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach § 3 UWG auch deshalb zu verneinen, weil die Beklagte nicht unlauter im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat. Die Voraussetzungen einer herabsetzenden oder ver-unglimpfenden Verwendung der Marken der Klägerin [X.] von § 4 Nr. 7 UWG liegen nicht vor. Eine Unlauterkeit nach § 3 UWG scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen kann.
II[X.] [X.] folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
[X.]Büscher

Schaffert Bergmann

Meta

I ZR 159/02

03.02.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2005, Az. I ZR 159/02 (REWIS RS 2005, 5158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5158

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