Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2004, Az. I ZR 91/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1296

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/02 Verkündet am: 7. Oktober 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.]-Schokolade

[X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2

a) Ist eine Farbmarke lediglich aufgrund eines bei den [X.] befindlichen Farbmusters eingetragen worden, so ist der Verletzungsrichter an die Eintragung der Marke gebunden, wenn er den geschützten Farbton für die von ihm vorzunehmende Beurteilung der Verwechslungsgefahr aufgrund des unstreitigen Parteivortrags im Verletzungsverfahren hinreichend bestim-men kann.
b) Die Umschreibung eines "Toleranzbereichs" des geschützten Farbtons durch sog. Farbtoleranzkarten genügt insoweit jedenfalls dann, wenn die [X.] eingetragene Klagemarke über eine besonders hohe Kennzeichnungskraft verfügt und zwischen der für ähnliche Waren verwen-deten beanstandeten Farbgestaltung und dem geschützten Farbton allenfalls geringfügige Unterschiede bestehen.

- 2 - c) Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann durch die Verwendung der Farbe auf der Verpackung einer Ware verletzt werden, wenn der Verkehr darin auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Elemente der Verpackung einen Herkunftshinweis sieht. Dies kann in Betracht kommen, wenn [X.] die geschützte Farbe über eine durch Benutzung erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt und aufgrund dessen der Verkehr daran ge-wöhnt ist, bei Waren der in Rede stehenden Art in der geschützten Farbe ei-nen Herkunftshinweis zu sehen, und wenn die Farbe andererseits auch in der angegriffenen Verwendungsform durch herkömmliche Herkunftshinweise nicht in den Hintergrund gedrängt wird und daher als Herkunftshinweis in [X.] kommt (Fortführung von [X.] 156, 126 - [X.]).

[X.], [X.]. v. 7. Oktober 2004 - [X.]/02 - [X.]

- 3 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7. Oktober 2004 durch [X.] [X.], Pokrant, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 28. Februar 2002 wird auf Kosten der [X.]n zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 hält zentral und weltweit die unterschiedlichen Marken der [X.] für das Kaffee- und Süßwarengeschäft, die sie den einzelnen regionalen Vertriebsgesellschaften zur Nutzung überläßt. Sie ist In-haberin der für "Schokoladewaren" aufgrund Verkehrsdurchsetzung am 26. Mai 1995 eingetragenen [X.] abstrakten Farbmarke Nr. 2 [X.]" sowie der am 27. Oktober 1999 für "Schokolade, Pralinen, [X.] und Waren aus Schokolade (nicht für medizinische Zwecke)" eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. 31336 "lila". Bei beiden Marken (im folgenden: [X.]) ist die Farbe [X.] geschützt wie in der Wiedergabe eines bei den [X.] befindlichen, nachfolgend wiedergegebenen [X.]: - 4 -

Die Klägerin zu 2 ist die für [X.] zuständige Vertriebsgesellschaft der [X.]. Sie vertreibt Produkte in dem durch die [X.] geschützten Farbton in [X.], insbesondere [X.], die zusätzlich mit der Wort-/Bildmarke "[X.]" versehen sind.
Die [X.], eine Herstellerin von Gebäckwaren, vertrieb eine Gebäck-mischung, die auch mit Schokolade überzogenes Gebäck enthielt, in einer lila-farbenen Verpackung, deren Vorder- und Rückseite nachfolgend verkleinert wiedergegeben ist: - 5 -

Die [X.] haben darin eine Verletzung der [X.] sowie ei-nen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht gesehen. Sie haben die [X.] auf Unterlassung, Vernichtung der im Besitz der [X.]n befindlichen Verpak-kungen, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadens-ersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klägerin zu 2 hat sich dabei auf eine Ermächtigung der Klägerin zu 1 zur Geltendmachung der markenrechtlichen Ansprüche berufen. Zusätzlich hat sie ihr Unterlassungsbegehren auf eigene wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus §§ 1, 3 UWG a.F. gestützt. - 6 - Die [X.] haben beantragt, der [X.]n zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr [X.] in der oben [X.] farblichen Aufmachung anzubieten, in den [X.] zu bringen oder zu bewerben.

Ferner haben sie die Verurteilung der [X.]n zur Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Verpackungen und zur [X.] und Rechnungslegung sowie ferner die Feststellung der Schadensersatz-pflicht der [X.]n begehrt. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat u.a. vorgebracht, die [X.] hätten nicht hinreichend dargelegt, welches der eingetragene Farbton der [X.] sei, weil die Eintragung nicht auf eine bestimmte Klas-sifizierung wie z.B. [X.] oder [X.] Bezug nehme. Sie hat die [X.] der [X.] bestritten und ferner geltend gemacht, sie benutze bei der beanstandeten Verpackung die Farbe [X.] nicht markenmäßig. Auch fehle es an einer Verwechslungsgefahr, weil die auf ihrer Verpackung verwendete Farbe an keiner Stelle mit dem durch die [X.] geschützten Farbton identisch sei.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.]n hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG [X.] WRP 2002, 460).
Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, deren Zu-rückweisung die [X.] beantragen, verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

- 7 - Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bejaht. Neben der Klägerin zu 1 sei aufgrund der von dieser erteilten Zustimmung auch die Klägerin zu 2 gemäß § 30 Abs. 3 [X.] zur Geltendmachung der kennzeichenrechtlichen Ansprüche befugt. Der Klägerin zu 2 stehe zudem ein auf die Verwendung der beanstandeten [X.] gestützter wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG a.F. zu. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ergebe sich aus § 19 Abs. 1 und 2 [X.], der im Wege der Feststellungsklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 14 Abs. 6 [X.]; der Anspruch auf Vernichtung folge aus § 18 [X.].
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:

Zwischen den für die Klägerin zu 1 geschützten Marken und der von der [X.]n für die beanstandete Verpackung verwendeten Grundfarbe sei eine deutliche Zeichenähnlichkeit festzustellen. Die für die Klägerin zu 1 registrierten Farbmarken hätten eine gesteigerte, auf die von der Zeicheninhaberin autori-sierten Hersteller von "[X.]"-Schokoladenprodukten hinweisende Kennzeich-nungskraft als Grundfarbe für die Ausstattung (Verpackung). In Anbetracht die-ser gesteigerten Kennzeichnungskraft habe die Verwendung von Farbtönen, die im Erinnerungsbild des [X.] nicht deutlich von den Klagefarbmarken abwichen, eine Signalwirkung im Sinne eines Hinweises auf den oder die Her-steller von "[X.]"-[X.]n. Das in der beanstandeten [X.] der [X.]n vertriebene Produkt weise hinreichende Ähnlichkeit mit den durch die [X.] geschützten Waren auf. Die für die beanstandete - 8 - Verpackung verwendete Grundfarbe habe prägenden und herkunftshinweisen-den Charakter, so daß eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliege.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Den [X.] stehen die geltend gemachten Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6, §§ 18, 19, 30 Abs. 3 [X.] sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b, Abs. 2 lit. a, Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu.
1. Der Schutz aus den eingetragenen [X.] ist nicht, wie die [X.] geltend macht, deshalb zu versagen, weil die eingetragenen Marken möglicherweise den Anforderungen an die Markenfähigkeit, insbesondere an die graphische Darstellung (§ 8 Abs. 1 [X.], Art. 4 [X.]), nicht genügen. Der durch die [X.] in Anspruch genommene (bei beiden Marken über-einstimmende) Farbton ist bei der Eintragung nicht durch Bezugnahme auf ein anerkanntes Farbklassifikationssystem bezeichnet, sondern lediglich mit Hilfe eines dem Eintragungsantrag beigefügten lila eingefärbten Farbmusters [X.] worden. Der Frage, ob damit den Anforderungen genügt ist, die an die graphische Darstellung der Farbe zu stellen sind, für die Markenschutz [X.] wird (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.]. [X.]/01, [X.]. 2003, [X.] [X.]. 29 ff. = [X.], 604 - [X.]; [X.]. v. 24.6.2004 - [X.]. [X.]/02, [X.], 858, 859 [X.]. 32 - [X.] Bauchemie), ist jedoch nicht nachzuge-hen. Denn das Verletzungsgericht ist an die erfolgte Eintragung gebunden. Die Bindung besteht hinsichtlich aller Eintragungsvoraussetzungen und -hindernis-se, die bei der Eintragung eines Zeichens als Marke Prüfungsgegenstand des [X.] sind ([X.], [X.]. v. 3.11.1999 - I ZR 136/97, [X.], 888, 889 = [X.], 631 - [X.]), also auch hinsichtlich des Erfordernis-ses der (dauerhaften) graphischen Darstellung. Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob eine Bindung des Verletzungsrichters ausnahmsweise dann zu - 9 - verneinen ist, wenn den [X.] nicht mit der erforderlichen [X.] entnommen werden kann, für welches Zeichen der durch die Eintra-gung begründete Markenschutz (§ 4 Nr. 1 [X.], Art. 6 [X.]) gewährt wird. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der durch die eingetragenen [X.] geschützte Farbton dem Farbton entspricht, den die sog. [X.] der für die [X.] tätigen Druckfarbenfabrik aufweisen. Diesen Farbton hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Dem Umstand, daß damit gegenüber einem durch ein Farbklassifikationssystem fest-gelegten Farbton lediglich ein "Toleranzbereich" umschrieben ist, kann, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, bei der Bestimmung des Schutzumfangs hinreichend Rechnung getragen werden.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß die [X.] die für [X.] geschützten [X.] verletzt hat, indem sie für die Verpackung ihrer ähnlichen Waren eine Grundfarbe benutzt hat, die mit dem durch die [X.] geschützten Farbton verwechselbar ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 [X.]; Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b, Abs. 2 lit. a [X.]).
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die [X.] die für die beanstandete Verpackung verwendete Grundfarbe kennzei-chenmäßig benutzt hat.
[X.]) Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann nur durch eine Ver-wendung der geschützten Farbe als Herkunftshinweis verletzt werden ([X.] 156, 126, 136 - [X.], m.w.N.). Dies folgt aus der [X.] der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantie-ren, indem sie ihm ermöglicht, diese Waren oder Dienstleistungen ohne Ver-- 10 - wechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu [X.]. Die dem Markeninhaber zustehenden Schutzrechte sollen sicherstel-len, daß die Marke ihre Funktionen erfüllen kann, und sind daher auf Fälle be-schränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen [X.] die Funktion der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigen könnte ([X.], [X.]. v. 12.11.2002 - [X.]. [X.]/01, [X.]. 2002, [X.] [X.]. 51 = [X.], 55 - [X.]). Da sich der Grundsatz, daß nur eine Verwendung als Herkunftshin-weis, also eine kennzeichenmäßige Benutzung, das geschützte Zeichen ver-letzt, aus der Herkunftsfunktion der Marke herleitet, ist er nicht nur bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.], sondern auch bei der Verletzung des Rechts aus einer Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 9 Satz 2 lit. b [X.] anzuwenden.
[X.]) Wird eine Farbe auf der Verpackung einer Ware verwendet, so kann allerdings nur ausnahmsweise angenommen werden, daß dies herkunftshinwei-send geschieht. Denn die Verbraucher sind es nicht gewöhnt, aus der Farbe von Waren oder ihrer Verpackung ohne Beifügung von graphischen oder Wort-elementen auf die Herkunft der Waren zu schließen, da eine Farbe als solche nach den gegenwärtigen Gepflogenheiten grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet wird ([X.] [X.], 604 [X.]. 65 - [X.]; [X.] 156, 126, 136 f. - [X.]; [X.], [X.]. v. 4.9.2003 - [X.], [X.], 154, 155 = [X.], 232 - [X.]I). Eine sol-che Ausnahme setzt voraus, daß die Farbe als solche im Rahmen aller sonsti-gen Elemente in einer Weise hervortritt, daß sie als [X.] wird. Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn einerseits die geschützte Farbe über eine durch Benutzung erworbene gesteigerte [X.] verfügt und aufgrund dessen, eine entsprechende Gewöhnung des Verkehrs besteht, bei Waren der in Rede stehenden Art in der geschützten Farbe einen Herkunftshinweis zu sehen, und wenn die Farbe andererseits auch - 11 - in der angegriffenen Verwendungsform ein wesentliches, durch herkömmliche Herkunftshinweise nicht in den Hintergrund gedrängtes Gestaltungsmittel ist ([X.] 156, 126, 137 f. - [X.]).
[X.]) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei [X.], daß der Verkehr die Grundfarbe [X.] auf den Verpackungen der Gebäck-mischung der [X.]n als Herkunftshinweis auffaßt. Das Berufungsgericht ist dabei davon ausgegangen, daß der von den [X.] für ihre "[X.]"-Schokoladenprodukte verwendete, kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragene [X.]-Farbton nicht lediglich über normale, sondern über eine gesteigerte [X.] verfügt. In der Sicht der an Schokoladenwaren interessierten Verbraucherkreise ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.] die Farbe [X.] zum Inbegriff von "[X.]"-Schokoladenerzeug-nissen geworden. Entgegen der Auffassung der Revision kommt diese gestei-gerte Kennzeichnungskraft nicht lediglich den von den [X.] verwendeten Aufmachungen zu, sondern dem verwendeten [X.]-Farbton selbst. Dem steht nicht entgegen, daß sich der für Schokoladenwaren ungewöhnliche Farbton [X.] durch die gemeinsame Verwendung gerade auch mit der Wort-/Bildmarke "[X.]" und der zunächst in natürlichen Farben, später mit lila Flecken abgebildeten "[X.]"-Kuh zu einem Herkunftshinweis von gesteigerter Kennzeichnungskraft entwickelt haben mag. Denn den Feststellungen des [X.] ist zu entnehmen, daß die vielfältigen Verwendungen des Farbtons [X.] durch die Klä-gerinnen dazu geführt haben, daß diesem Gestaltungsmittel eine eigenständige, von anderen [X.] unabhängige Kennzeichnungsfunktion zu-kommt (vgl. [X.], [X.]. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, [X.], 171, 174 = [X.], 1315 - [X.]). - 12 - Die durch Benutzung erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft des für die [X.] der [X.] geschützten Farbtons "[X.]" führt dazu, daß der Verkehr auch in der Verwendung der Grundfarbe [X.] auf den Verpackungen der [X.]n einen Herkunftshinweis sieht. Der von der [X.] für die Grundfarbe ihrer Verpackung benutzte Farbton, der nach den Fest-stellungen des [X.] in den Ähnlichkeitsbereich des für die Kläge-rinnen geschützten [X.]-Farbtons fällt, tritt als solcher im Rahmen aller sonstigen Gestaltungselemente auf der Verpackung in einer Weise hervor, daß er als Kennzeichnungsmittel verstanden wird. Dies folgt aus der rechtsfehlerfrei getrof-fenen tatsächlichen Feststellung des [X.], daß nicht die sonstigen Elemente der Verpackung, sondern die mit den geschützten Farbmarken der [X.] einen hohen [X.] aufweisende "Grundfarbe" der [X.] deren Gesamteindruck prägt. Die Würdigung des [X.], daß das auf der Verpackung befindliche relativ kleine, in [X.] und gold gehal-tene Bildzeichen in Form einer stilisierten Lilie sowie die A[X.]ildung der in der Verpackung enthaltenen Gebäckmischung und einer ein Kaffeegeschirr halten-den älteren Dame vom Verkehr lediglich als dekorative Elemente aufgefaßt wer-den und den Gesamteindruck der Verpackung nicht prägen, ist aus [X.] nicht zu beanstanden. Sonstige Elemente, die vom Verkehr als [X.] verstanden werden könnten, weist die Vorderseite der Verpak-kung nicht auf. Lediglich auf der Rückseite findet sich an einer unauffälligen Stelle in kleingehaltener Schrift die Firma der [X.]n.
b) Das Berufungsgericht ist zu Recht vom Vorliegen einer Gefahr der Verwechslung (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.], Art. 9 Satz 2 lit. b [X.]) der von der [X.]n verwendeten [X.]-Grundfarbe ihrer Verpackung, die nach den rechts-fehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.] vom Verkehr als selbständiges Kennzeichnungsmittel aufgefaßt wird, mit den [X.] [X.]. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind alle Umstände - 13 - des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwi-schen den in Betracht zu ziehenden Faktoren der Zeichen- und der Warenähn-lichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus-geglichen werden kann und umgekehrt (st. [X.]pr.; vgl. [X.], [X.]. v. 6.5.2004 - I ZR 223/01, [X.], 783, 784 = [X.], 1043 - [X.]/ [X.], m.w.N.).
[X.]) Die [X.] sind für "Schokoladewaren" (Klagemarke Nr. 2 906 959) bzw. für "Schokolade, Pralinen, [X.] und Waren aus Schokolade (nicht für medizinische Zwecke)" (Gemeinschaftsmarke Nr. 31336) eingetragen. Das Berufungsgericht hat - von der Revision [X.] - eine Ähnlichkeit dieser Waren mit der in der beanstandeten Verpak-kung vertriebenen Gebäckmischung angenommen, weil diese Mischung auch mit Schokolade überzogene Kekse und Waffeln enthielt. Dies läßt einen Rechts-fehler nicht erkennen.
[X.]) Nach den Feststellungen des [X.] hat der geschützte Farbton "[X.]" als Hinweis auf die Herkunft von "[X.]"-Schokoladenprodukten eine gesteigerte Kennzeichnungskraft erlangt.
[X.]) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß zwischen den geschützten Klagefarbmarken und der von der [X.]n für die beanstandete Verpackung verwendeten Grundfarbe eine deutliche Zeichenähn-lichkeit besteht, die eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.], Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b [X.] begründet. Das Berufungsgericht hat deutlich wahrnehmbare Unterschiede weniger in der nach unten verlaufenden Aufhellung des Farbtons als in der Beimischung einer stärkeren rötlichen [X.] 14 - komponente bei der von der [X.]n als Grundfarbe für ihre Verpackung ver-wendeten Farbe gesehen. Seine Auffassung, diese Unterschiede führten in [X.] der gesteigerten Kennzeichnungskraft der [X.] und des gege-benen Grades der [X.] zu einer für die Annahme einer Verwechs-lungsgefahr ausreichenden Zeichenähnlichkeit, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, daß das Erinnerungsvermögen der angesprochenen Verbrau-cher nur verhältnismäßig wenige Farben und Farbtöne umfaßt, so daß geringe Unterschiede nicht wahrgenommen werden. Dadurch wird die Verwechslungs-gefahr zwischen ähnlichen Farbtönen erhöht (vgl. [X.] 156, 126, 139 - [X.]). Aus diesem Grunde steht der Annahme einer Verwechs-lungsgefahr auch nicht entgegen, daß der durch die [X.] geschützte Farbton bei der Eintragung nicht durch Bezugnahme auf ein Farbklassifikations-system festgelegt und im vorliegenden Verfahren lediglich durch Vorlage einer sog. Farbtoleranzkarte umschrieben worden ist. Die Auffassung des Berufungs-gerichts, die dadurch mögliche Abweichung von dem geschützten [X.] sei allenfalls geringfügig und ändere an dem Vorliegen einer deutlichen, eine Verwechslungsgefahr begründenden Zeichenähnlichkeit nichts, ist angesichts der besonderen Kennzeichnungskraft der Klagefarbmarken nicht zu beanstan-den.
3. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 5 [X.], Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die Kläge-rin zu 2 ist gemäß § 30 Abs. 3 [X.], Art. 22 Abs. 3 Satz 1 [X.] neben der Klägerin zu 1, die als Markeninhaber der Klageerhebung zugestimmt hat, [X.].
Nicht zu beanstanden ist ferner die Beurteilung des [X.], daß die [X.] verpflichtet sei, den [X.] den durch die Verletzung der - 15 - Klagefarbmarken entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 14 Abs. 6 [X.], Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]), und daß der [X.] zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs begründet sei. Die Verurteilung zur Vernichtung der im Besitz der [X.]n befindlichen Verpackungen beruht auf § 18 Abs. 1 [X.].
II[X.] Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO [X.].

[X.]Büscher

Schaffert Bergmann

Meta

I ZR 91/02

07.10.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2004, Az. I ZR 91/02 (REWIS RS 2004, 1296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1296

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