Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2005, Az. I ZR 29/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1027

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 3. November 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Abs. 2 Dem Markeninhaber stehen keine berechtigten Gründe [X.] von § 24 Abs. 2 [X.] zu, sich der Auslobung der Markenware als Gewinn, versehen mit einem Zeichen des Sponsors des Gewinns, zu widersetzen, wenn der Verkehr in der Anbringung des Zeichens neben der Marke lediglich einen Hinweis auf die Sponsoreneigenschaft sieht und auch nicht der Eindruck erweckt wird, zwi-schen Sponsor und Markeninhaber bestünden geschäftliche Beziehungen. Die mit dem Versprechen einer Luxusware als Gewinn einhergehende [X.] des [X.] ist eine der Natur der Sache nach gegebene Folge des konkreten Gewinnspiels. Diese Transfer-wirkung fällt auch dann nicht aus dem rechtlich zulässigen Rahmen, wenn ein Luxusfahrzeug einer bekannten Marke ausgelobt wird. [X.], [X.]. v. 3. November 2005 - [X.] - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 3. November 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und Dr. Schaffert für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunftserteilung wegen eines von der [X.] durch-geführten [X.], bei dem ein mit dem Emblem der M. [X.] (nachfolgend: [X.]) versehener [X.] ausgelobt [X.]. 1 - 3 - Die Beklagte gibt die Programmzeitschrift "[X.]" heraus. Im Heft 19 des [X.] veranstaltete sie zusammen mit der [X.], der Herstellerin eines Kräuterlikörs, ein Preisausschreiben. In einer ganz-seitigen Anzeige mit dem Titel "Gewinnen Sie mit [X.] und Jägermeis-ter einen [X.] und 1/2 Million Mark" wurde ein [X.], auf dessen Kühler-haube das [X.]emblem angebracht war, abgebildet. Das Fahrzeug stand zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der [X.]. Die Anzeige war wie folgt gestaltet: 2 - 4 - - 5 - Die Klägerin gehört zum [X.]-Konzern. Gegenstand ihres Unterneh-mens ist unter anderem die Verwertung der Kennzeichen "[X.]" und "[X.]-Pferd" im Wege des Merchandising außerhalb der Automobilbranche. Zum [X.] gehört auch die Firma [X.] S.p.A.

in [X.] (nachfolgend: [X.] S.p.A.), deren Unternehmensge- genstand die Herstellung und der Vertrieb von Sportwagen der höchsten Preis-klasse ist. Die [X.] S.p.A. ist Inhaberin der für die [X.] (Automo-bile und Zubehör) eingetragenen, auch für [X.] geltenden [X.] 338 988 3 - 6 - und 338 985 . Die Klägerin war Inhaberin der unter anderem für die [X.] ([X.]) eingetragenen [X.] , die sie mit Wirkung zum 31. März 2001 auf die [X.] S.p.A. übertragen hat. Nach einer erfolglosen Abmahnung erwirkte die Klägerin am 5. Oktober 2000 eine einstweilige Verfügung des [X.] (2/3 O 498/00), mit der der [X.] untersagt wurde, im geschäftlichen [X.] ohne Einverständnis der Klägerin im Rahmen eines [X.] ein "Fer-rari"-Fahrzeug anzukündigen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen, 5 - 7 - welches deutlich erkennbar die Marke eines anderen Unternehmens aufweist, insbesondere wenn dies in der Weise wie im Preisrätsel vom September 2000 geschieht. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass sie es ablehne, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen, da aus ihrer Sicht der gel-tend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Sie wies jedoch darauf hin, dass sie an einer grundsätzlichen Klärung nicht interessiert sei, da sie nicht beabsichtige, die angegriffene Aktion zu wiederholen. Mit dieser Begründung gab sie folgende Unterlassungserklärung ab: 6 "Die [X.] Verlag GmbH verpflichtet sich gegenüber der Firma [X.], es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwi-derhandlung von der Firma [X.] Idea S.A. nach billigem Ermessen fest-zusetzenden, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden [X.] es zu unterlassen, die Gewinnspielaktion 'Gewinnen Sie mit [X.] und [X.] einen [X.] und 1/2 Million Mark' wie in der Ausgabe 19/2000 von '[X.]', S. – erneut anzukündigen bzw. ankündigen zu lassen und/oder in Durchführung der Gewinnspielaktion das als Hauptpreis ausgelobte Fahrzeug mit einem [X.]-Aufkleber feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen bzw. feilhalten und/oder in den Verkehr bringen zu lassen." Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, durch die Anbringung des Jä-germeister-Kennzeichens auf der Motorhaube des in dem Preisrätsel ausge-lobten [X.]s seien die Kennzeichenrechte der [X.] S.p.A. verletzt worden, weil dadurch in unlauterer Weise der Ruf der Marke [X.] ausgebeutet und 7 - 8 - das Image von [X.] auf die [X.] übertragen werde. Aus diesen Gründen sei auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wett-bewerb gegeben. Die Unterlassungserklärung habe die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, da sie sich nicht auf alle im [X.] gleichartigen Handlungen erstreckt habe. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 8 [X.] die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen [X.] zugunsten der Firma [X.] S.p.[X.]

, Via , I- [X.], zu unterlas- sen, im geschäftlichen Verkehr ohne Einverständnis der Firma [X.] S.p.A. im Rahmen eines [X.] ein "[X.]"-Fahrzeug anzukün-digen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen, welches deut-lich erkennbar die Marke eines anderen Unternehmens - wie in der nachfolgenden Abbildung beispielhaft die "[X.]"-Marke - aufweist, soweit dies nicht genau in der in der nachfolgenden Abbil-dung wiedergegebenen Weise geschieht (es folgt die Abbildung der oben dargestellten Anzeige); I[X.] festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Firma [X.] S.p.A. sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser daraus entstan-den ist, dass in Werbeanzeigen gemäß Abbildung zu Ziffer I im Rah-men eines [X.] ein "[X.]"-Fahrzeug angekündigt wurde, welches deutlich erkennbar die Marke "[X.]" aufwies; - 9 - II[X.] die Beklagte zu verurteilen, der Firma [X.] S.p.A. Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Anzahl Anzeigen gemäß der Abbildung zu [X.] von ihr in der Zeitschrift "[X.]" geschaltet wurden, in wel-cher Auflage diese Zeitschriften verkauft wurden und welchen Um-satz die Beklagte mit diesen Zeitschriften erzielt hat. 9 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, sie habe durch die Auslobung des Preises die Marken der [X.] S.p.A. nicht kenn-zeichenmäßig benutzt. Eine Markenverletzung sei jedenfalls deshalb nicht ge-geben, weil durch den Verkauf des Fahrzeugs an die [X.] die [X.] erschöpft seien. Die Auslobung eines Produkts als Gewinn eines Preisausschreibens sei allgemein üblich und demnach keine unlautere Rufaus-beutung. Zudem werde trotz der Anbringung des [X.]-Emblems auf dem Fahrzeug nicht der Eindruck erweckt, die Klägerin sei irgendwie an dem Preisausschreiben beteiligt oder es bestünden sonst irgendwelche Beziehun-gen zwischen [X.] und [X.]. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen ([X.], 99). 10 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils er-strebt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 11 - 10 - Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet. Zur [X.] hat es ausgeführt: 12 Die Klägerin habe keine Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] wegen unlauterer Ausnutzung der Wertschät-zung der bekannten Marken "[X.]" und "[X.]-Pferd". Zwar seien die Mar-ken durch die Abbildung des [X.] in der Werbung für das Preisausschreiben kennzeichenmäßig benutzt worden. Ein Verstoß gegen das [X.] scheide jedoch deshalb aus, weil die Markenrechte durch den Verkauf des Fahrzeugs an die [X.] gemäß § 24 Abs. 1 [X.] erschöpft [X.]. 13 Der Annahme der Erschöpfung stehe kein berechtigtes Interesse der Markeninhaberin [X.] von § 24 Abs. 2 [X.] entgegen, da die Beklagte die Markenrechte der [X.] nicht unlauter ausgenutzt habe. Die Anbringung des [X.]-Emblems auf dem Fahrzeug habe we-der zu einer Veränderung des Produkts noch zu einer Änderung des [X.] der [X.] S.p.A. geführt, welche ein berechtigtes Interesse der Mar-keninhaberin hätten begründen können. Hierdurch sei der Aussagewert der [X.]marken nicht beeinträchtigt worden, da die angesprochenen Leser auf-grund der Branchenferne von [X.] und [X.] keine Rückschlüsse auf eine gemeinsame Herstellung zögen. 14 Ebensowenig liege eine unlautere Rufausbeutung vor. Zwar könne diese einen berechtigten Grund [X.] von § 24 Abs. 2 [X.] darstellen, wenn durch 15 - 11 - eine solche Handlung die Werbefunktion einer bekannten Marke und damit de-ren "spezifischer Gegenstand" in einer vom Markeninhaber nicht mehr hin-nehmbaren Weise beeinträchtigt werde. Die insoweit vorzunehmende Abwä-gung zwischen dem Interesse des Markeninhabers am Erhalt des [X.] seiner Marke und dem Interesse des Vertreibers, sein Angebot angemessen präsentieren zu dürfen, falle jedoch im vorliegenden Fall zu Lasten der Klägerin aus. Besondere Bedeutung komme dabei der Tatsache zu, dass die [X.] das streitbefangene Fahrzeug rechtmäßig erworben habe und deshalb grundsätzlich berechtigt gewesen sei, es mit ihrem eigenen Logo zu versehen, um es für Werbezwecke zu benutzen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Imagetransfer schon durch die nach den Regeln der Erschöpfung ohne weite-res zulässige Auslobung des Fahrzeugs im Rahmen des Preisausschreibens erfolgt sei. Dieser Imagetransfer sei durch die von der Klägerin beanstandete Anbringung des [X.]-Emblems lediglich perpetuiert worden. Auch sei dadurch nicht der Eindruck eines gemeinsamen Sponsorings oder einer ir-gendwie gearteten vertraglichen Verbindung zwischen der [X.] und [X.] entstanden. Mit Blick auf den Vorrang des Markenrechts sei auch keine Rufausbeu-tung [X.] von § 1 UWG a.F. gegeben, da alle maßgeblichen Beurteilungspunkte bereits bei der markenrechtlichen Prüfung berücksichtigt worden seien, dort aber nicht zum Erfolg geführt hätten. 16 Schließlich gehe der Unterlassungsantrag von vornherein zu weit, da jedwede Anbringung fremder Marken auf [X.]-Fahrzeugen begehrt werde, die im Rahmen eines Preisausschreibens ausgelobt würden. Dabei bleibe die nach § 24 Abs. 2 [X.] gebotene Interessenabwägung unberücksichtigt. 17 - 12 - B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 18 [X.] Die Klage ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zuläs-sig. Die Klägerin macht die Ansprüche in zulässiger Weise als Prozess-standschafterin für die [X.] S.p.A. geltend. 19 Soweit die Klage auf die [X.] gestützt wird, ist von einem Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft [X.] von § 265 Abs. 2 ZPO auszuge-hen, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit [X.] dieser Marke war und der Inhaberwechsel während des [X.] die Rechtsfolgen der §§ 265, 325 ZPO nach sich zieht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 11). 20 Soweit die Klage auf eine Verletzung der [X.] 338 985 und 338 988 sowie auf einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt ist, geht die Klägerin in zulässiger Weise in gewillkürter Prozessstandschaft vor. Zwar hat die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen, dass die Ermächtigung durch die Rechtsinhaberin widerrufen wurde und insoweit schriftsätzlich einen Parteiwechsel angekündigt. Doch hat die [X.] S.p.A. durch den in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erklärten [X.] auf den Parteiwechsel die Klägerin stillschweigend erneut zur Prozessfüh-rung ermächtigt. Der gewillkürten Prozessstandschaft steht in diesem Falle auch nicht entgegen, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht unabhängig vom Markenrecht abgetreten werden können (vgl. [X.], [X.]. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, [X.], 361, 362 - KRONENTHALER). [X.] gilt für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch (vgl. [X.] 144, 165, 178 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Eine gewillkürte [X.] - 13 - zessstandschaft ist in diesen Fällen dann zulässig, wenn der [X.] auf-grund der besonderen Beziehung zum Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdi-ges Interesse an der Rechtsverfolgung hat, wozu auch wirtschaftliche Interes-sen zählen (vgl. [X.] 144, 165, 178 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; [X.], [X.]. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, [X.], 54, 57 = [X.], 13 - [X.]; [X.] [X.], 361, 362 - KRONENTHALER). Dieses Interesse liegt im vorliegenden Fall in der gesellschaftsrechtlichen Verbindung und der beschriebenen Aufgabenverteilung im [X.]-Konzern (vgl. [X.] 144, 165, 178 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). I[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht als unbegründet abge-wiesen, weil es an einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der be-kannten [X.] "[X.]" und "[X.]-Pferd" fehlt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]). 22 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] grundsätzlich einen mar-kenmäßigen Gebrauch voraussetzt ([X.], [X.]. [X.] - I ZR 159/02, [X.], 583 = [X.], 896 - Lila-Postkarte). Der Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 [X.] scheidet allerdings nicht schon deshalb aus, weil die Mar-ken der [X.] S.p.A. nicht kennzeichenmäßig benutzt wurden. Maßgeblich ist insoweit, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als Zeichen eines bestimmten Unternehmens benutzt wird oder ob die Benut-zung zu anderen Zwecken erfolgt. Im erstgenannten Fall liegt ein kennzei-chenmäßiger Gebrauch vor (vgl. [X.], [X.]. v. 23.2.1999 - [X.]. [X.]/97, Slg. 1999, [X.] = GRUR Int. 1999, 438 [X.]. 30 = [X.], 407 - [X.]; [X.], [X.]. v. 6.12.2001 - I ZR 136/99, [X.], 814 = [X.], 987 - [X.]; [X.]. v. 24.6.2004 - I ZR 44/02, [X.], 162 = [X.], 222 23 - 14 - - [X.]). Von einer markenmäßigen Benutzung ist jedenfalls hinsichtlich der Marken [X.] 338 985 und [X.] 338 988 auszugehen, da sie zur Kennzeichnung der Herkunft des ausgelobten Preises und daher herkunftshinweisend verwen-det wurden. 2. Dem Unterlassungsanspruch der Markeninhaberin steht - wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist - aber entgegen, dass die [X.] durch die mit ihrer Zustimmung erfolgte Veräußerung des Fahrzeugs an die auslobende [X.] gemäß § 24 Abs. 1 [X.] erschöpft sind und ihr keine berechtigten Gründe [X.] von § 24 Abs. 2 [X.] zustehen, sich der Benutzung ihrer Marken im Zusammenhang mit der Auslobung des [X.]-Sportwagens zu widersetzen. 24 a) Das Markenrecht weist dem Markeninhaber die Entscheidung über das erstmalige Inverkehrbringen der mit seiner Marke versehenen Ware zu. Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 [X.] versagt ihm aber grundsätzlich die [X.] der weiteren Benutzung seines Zeichens für Waren, die von ihm oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gelangt sind. 25 Der Klägerin können markenrechtliche Ansprüche gegen die Benutzung ihrer Marken im Rahmen der Auslobung des Gewinns nur zustehen, wenn be-rechtigte Gründe [X.] von § 24 Abs. 2 [X.] gegeben sind. 26 b) Das Berufungsgericht hat ein berechtigtes Interesse der Markeninha-berin [X.] von § 24 Abs. 2 [X.] rechtsfehlerfrei verneint. 27 aa) Gemäß § 24 Abs. 2 [X.] finden die Grundsätze der Erschöpfung unter anderem dann keine Anwendung, wenn der Zustand der Ware verändert 28 - 15 - wird. Hierunter fällt jedoch nicht jede Veränderung. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift soll der Markeninhaber nur Handlungen verbieten können, welche die Herkunfts- und Garantiefunktion seines Zeichens verletzen. Dies ist anzu-nehmen, wenn durch die Veränderung die Eigenart der Ware berührt wird, wo-bei sich die Eigenart auf die charakteristischen Sacheigenschaften der Ware beziehen muss (vgl. [X.] 131, 308, 316 - Gefärbte Jeans, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Anwendung des § 24 Abs. 2 [X.] im vorliegenden Fall zu Recht verneint. Es hat rechtsfeh-lerfrei festgestellt, dass die angesprochenen Verkehrskreise wegen der Bran-chenferne von [X.]-Kräuterlikör zu [X.]-Automobilen keinerlei Rück-schlüsse auf eine irgendwie geartete Verbindung zwischen der [X.] und der [X.] S.p.A. gezogen haben. Aus der Anzeige wird deutlich, dass es sich um einen von [X.] hergestellten Originalwagen handelt, der im Rah-men des Preisausschreibens von der [X.] zur Verfügung gestellt wurde. Eine Beeinträchtigung der Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke ist danach durch die veränderte Gestaltung der Oberfläche nicht erfolgt. 29 bb) Der Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb der Ware aus berechtigten Gründen [X.] von § 24 Abs. 2 [X.] allerdings auch ohne Ver-änderung des Zustands des Produkts widersetzen, wenn er hieran ein berech-tigtes Interesse hat. 30 (1) Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Gefahr für die Herkunfts- oder Garantiefunktion der Marke gegeben ist oder wenn die Unter-scheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausge-nutzt oder beeinträchtigt werden (vgl. [X.] GRUR Int. 1999, 438 [X.]. 51 ff. - [X.]; [X.], [X.]. v. 4.11.1997 - [X.]. [X.]/95, Slg. 1997, [X.] = GRUR Int. 31 - 16 - 1998, 140 [X.]. 43 ff. = [X.], 150 - [X.]/[X.]; [X.], [X.]. [X.] - I ZR 13/02, [X.], 160 = [X.], 106 - SIM-Lock). Erforderlich ist insoweit eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Marken-inhabers und des [X.], wobei auf der Seite des Markeninhabers sein Interesse zu berücksichtigen ist, gegen Wiederverkäufer geschützt zu sein, die seine Marke in rufschädigender Weise nutzen, während auf der Seite des [X.] zu beachten ist, die betreffende Ware unter Verwendung der für seine Branche üblichen Werbeform weiterveräußern zu können (vgl. [X.] GRUR Int. 1998, 140 [X.]. 44 - [X.]/[X.]). (2) Daraus ergibt sich, dass - wovon auch die Revision ausgeht - die Aus-lobung einer Markenware im Rahmen eines [X.] für sich allein grund-sätzlich kein berechtigtes Interesse [X.] von § 24 Abs. 2 [X.] begründet. Dem lauteren Vertrieb einer Markenware ist auch ein solcher Nutzen vielmehr eigen. Unerheblich ist insoweit, dass die fremden Kennzeichen in der Werbung verwendet werden (vgl. [X.], [X.]. v. 7.11.2002 - I ZR 202/00, [X.], 340, 342 = [X.], 534 - [X.]). Der vorliegende Fall ist entgegen der [X.] der Revision nicht mit dem vom Senat als wettbewerbswidrig angesehe-nen Fall vergleichbar, dass durch die Abbildung einer fremden Markenware de-ren guter Ruf als Vorspann für die eigene Leistung ausgenutzt wird (vgl. [X.] 86, 90, 95 - [X.]). Im Unterschied zum Streitfall diente die Abbildung im dort entschiedenen Fall nicht dem weiteren Vertrieb der Markenware, sondern allein der Förderung des Absatzes der Produkte des Werbetreibenden. 32 (3) Danach kommt es im vorliegenden Fall maßgeblich darauf an, ob mit der Gestaltung der Werbung, insbesondere mit der Anbringung des [X.] des Sponsors auf dem ausgelobten Luxusfahrzeug, eine unlautere [X.] - 17 - nutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der [X.]-Marken verbunden ist. Das kann der Fall sein, wenn die Marke in einer Weise benutzt wird, die den Eindruck erweckt, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Wiederver-käufer und dem Markeninhaber besteht (vgl. [X.] GRUR Int. 1999, 438 [X.]. 51 - [X.]). Eine solche Verkehrsvorstellung hat das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei verneint. Es hat insoweit in zulässiger Weise aufgrund seines eigenen [X.] festgestellt, dass weder die Werbeanzeige noch die Tatsache, dass der [X.] mit einem Aufkleber der [X.] versehen war, einem verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck vermitteln, es liege ein gemeinsames Sponsoring des [X.] oder eine vertragliche Be-ziehung zwischen [X.] und [X.] vor. Der Eindruck eines "[X.]" konnte nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Fest-stellungen des [X.] schon deshalb nicht aufkommen, weil in der Überschrift "Gewinnen Sie mit [X.] und [X.] –" eindeutig klar-gestellt wurde, welche Unternehmen Mäzen und Veranstalter des [X.] waren. 34 (4) Die mit dem Versprechen einer Luxusware als Gewinn einhergehende Werbewirkung der Großzügigkeit des [X.] ist eine der Natur der Sache nach gegebene Folge des konkreten Gewinnspiels, die nicht deshalb aus dem rechtlich zulässigen Rahmen herausfällt, weil ein Luxusfahr-zeug einer bekannten Marke ausgelobt wird. Aus Rechtsgründen nicht zu [X.] ist die sich daran anschließende Beurteilung des [X.], dass der Verkehr in der Anbringung des Emblems des Sponsors des Gewinns auf dem Gewinn selbst lediglich eine Verdeutlichung und Perpetuierung des [X.] erblickt. Diesem sachlich zutreffenden Eindruck wohnt 35 - 18 - eine unlautere Ausbeutung des guten Rufs der Marke des [X.] nicht inne. II[X.] Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen wettbewerbsrechtli-chen Unterlassungsanspruch verneint. Ansprüche wegen eines Verstoßes ge-gen das UWG treten im vorliegenden Fall zurück. Der Markenschutz verdrängt in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich den lauterkeitsrechtlichen Schutz (vgl. [X.] 138, 349, 351 - [X.]; 149, 191, 195 f. - shell.de; [X.], [X.]. v. 15.7.2004 - I ZR 37/01, [X.], 163, 165 = [X.], 219 - Aluminium-räder). Der vorgetragene Sachverhalt lässt nicht erkennen, dass mangels Er-kennbarkeit der [X.]-Marke oder mangels einer markenmäßigen Benutzung ein lediglich nach dem UWG zu beurteilender Tatbestand zur Entscheidung steht (vgl. [X.] [X.], 163, 165 - Aluminiumräder). Die [X.] weist im Übrigen mit Recht darauf hin, dass bei der Beurteilung, ob eine unlautere Rufausbeutung vorliegt, die gleichen Wertungen wie bei der Prüfung eines berechtigten Interesses [X.] von § 24 Abs. 2 [X.] zugrunde zu legen sind. Wenn aber keine berechtigten Interessen des Markeninhabers gegeben sind, sich der Art und Weise der weiteren Verwertung des gekennzeichneten Produkts zu widersetzen, würde sich ein Verbot nach den Bestimmungen des UWG in Widerspruch zu den Grundsätzen der Erschöpfung setzen, wie sich auch aus Art. 7 der [X.]/[X.] zur Angleichung der Rechts-vorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ergibt, der die Erschöpfung inhaltsgleich wie § 24 [X.] abschließend regelt. Soweit also markenrechtli-che Ansprüche wegen Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 [X.] ausscheiden, kann eine Unlauterkeit nach den Vorschriften des UWG nur dann angenommen werden, wenn weitere, nicht bereits bei der Prüfung des berechtigten Interesses [X.] von § 24 Abs. 2 [X.] zu berücksichtigenden Umstände vorliegen, die 36 - 19 - die Unlauterkeit begründen. Dafür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersicht-lich. [X.] Da bereits die konkrete Form der beanstandeten Handlung keinen Unterlassungsanspruch begründet, ist der geltend gemachte [X.] insgesamt unbegründet. Auf die Frage, ob die Wiederholungsgefahr auf-grund der abgegebenen Unterwerfungserklärung auch für kerngleiche Verlet-zungshandlungen beseitigt ist, kommt es daher nicht mehr an. Gleiches gilt für die Frage, ob der Antrag zu weit gefasst ist, weil er auch nicht kerngleiche Ver-letzungshandlungen umfasst. 37 V. Aus den vorangegangenen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass auch die weiteren mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind. 38 - 20 - [X.] Die Revision war danach auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. 39 [X.] v. Ungern-Sternberg Bornkamm

Pokrant Schaffert Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.07.2001 - 2/3 O 101/01 - [X.], Entscheidung vom 19.12.2002 - 6 [X.]/01 -

Meta

I ZR 29/03

03.11.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2005, Az. I ZR 29/03 (REWIS RS 2005, 1027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1027

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