Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.03.2023, Az. 29 W (pat) 14/19

29. Senat | REWIS RS 2023, 3531

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2017 101 539

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2023 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und den Richter Posselt

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 15. Februar 2017 angemeldete Wort-/Bildmarke

Abbildung

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ist am 11. Mai 2017 in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für folgende Waren der

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[X.]: Leuchten für Fahrzeuge; Luftreinigungslampen mit keimtötender Wirkung; Elektrische Entladungsröhren für Beleuchtungszwecke; [X.]; Gefrierschränke, -truhen; Luftsterilisatoren; Solaröfen; Trinkwasserfilter; Wasserreinigungsgeräte und -maschinen; Elektrische Radiatoren; [X.]; Abwasserauf-bereitungsanlagen; Abwasserkläranlagen; Wasserenthärtungs-apparate und -anlagen; Kühlapparate und -anlagen; Heizungen; Elektrische Kochgeräte; Klimaanlagen;

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eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 16. Juni 2017.

5

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin aus der am 6. Juni 1986 angemeldeten und am 22. Oktober 1991 in das Register des [X.] eingetragenen Wort-/Bildmarke 1 181 795

Abbildung

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die für folgende Waren der Klassen 1, 3, 5, 7 bis 11, 16 bis 18, 22, 28 und 31

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Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze und Kunststoffe im Rohzustand in Form von Pulvern oder Pasten; künstliche Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Ionentauscherharze, vorbehandelte Offset-Druckplatten; Wasch- und [X.]eichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, [X.]; chemische, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse und Präparate für die Gesundheitspflege (ausgenommen solche für die Konzeptionsverhütung) diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandsmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; medizinische Präparate als Zusätze und Ergänzungsstoffe für Nahrungsmittel und Futtermittel, einschließlich L-LysinMonohydrochlorid; Maschinen für die Metall-, Holz- und Kunststoffverarbeitung, Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Treibriemen (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); maschinell angetriebene landwirtschaftliche Geräte; landwirtschaftliche Maschinen; Brutapparate für Eier; Druckplatten; elektrische Handwerkzeuge, einschließlich elektrische Messer, elektrische Handbohrer und elektrische Rasierer; handbetätigte Werkzeuge, handbetätigte Geräte für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, für den Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau sowie für die Bautechnik, einschließlich Messerschmiedewaren, Bohrer, Rasierer und Einstell-Ansetzgeräte für Bohrer; wissenschaftliche Apparate und Instrumente; als Laborgeräte, Schiffahrts-, Vermessungs- und Analysationsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente für die Starkstromtechnik, nämlich für die Leitung, Umwandlung, Speicherung, Regelung und Steuerung; Apparate und Instrumente für die [X.], nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik; fotografische, Film-, optische, [X.], Meß- , Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zur Aufzeichnung und zur Verarbeitung von Daten; Brillen, [X.] und [X.]; [X.] als Vorsätze für Bildschirme; Mechaniken für geldbetätigte oder tastenbetätigte Apparate; Sprechmaschinen; Registrierkassen und Rechenmaschinen; Feuerlöschgeräte; optische Faserleiter; auf Magnet- oder Lochaufzeichnungsträger aufgezeichnete Rechenprogramme; elektrisch beheizte Kleidung und Kissen; chirurgische, ärztliche, zahn- und tiermedizinische Instrumente und Apparate (ausgenommen solche zur Konzeptionsverhütung); künstliche Nieren, Plasma-Trenngeräte, Katheter und Bypassröhren; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und [X.] sowie sanitäre Anlagen; Membranen für Umkehr-Osmose und solche Membranen enthaltende Geräte; Instrumente und Apparate zum Filtern und Entsalzen von Wasser; elektrische Heizgeräte; elektrische Heizelemente in Form von Heizdrähten, Heizplatten und Heiztafeln; Waren aus Papier und Pappe (Karton), nämlich Papierhandtücher, -servietten, Filterpapier, Papiertischtücher, [X.], [X.], [X.], [X.]; [X.], Handbücher mit gedruckten Rechenprogrammen, Zeitschriften und Bücher; Buchbinderartikel, nämlich Buchbindeleinen und andere textile Stoffe zum Buchbinden; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Zeichen-, Mal- und Modellierwaren; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel, nämlich nichtelektrische Bürogeräte; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von [X.]n, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, geologischen Modellen und Präparaten, Globen, [X.]; [X.] und [X.]; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und Folien; Spielkarten; Drucklettern und Druckstöcke; Waren aus Kautschuk, Guttapercha oder Balata, in Form von [X.]öcken, Platten, Stangen, Folien, Schnüren oder Bändern (sämtlich als Halbfabrikate); Waren aus Kunststoff (Halbfabrikate) in Form von Platten, Folien, [X.]öcken, Drähten, Stangen, Röhren, Streifen, Bogen, Abschnitten, Faser- und Filtermaterial; Kohlenstoffasern (Halbfabrikate) in Form von Geweben oder Knäulen, gewebte und gewirkte Gewebe aus Kohlenstoffasern als Halbfabrikate, Halbfabrikate aus Kohlenstoffasern und mit Kohlenstoffasern verstärkte Halbfabrikate, Glasfasern und Kunstfasern als Halbfabrikate; Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Asbest und [X.] als Halbfabrikate; nichtmetallische Schläuche; Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer, Schultertaschen; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Seile, Stricke, [X.], [X.], Zelte, Planen, Segel, Säcke für den Transport und die Lagerung von Massengütern; Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); rohe Gespinstfasern; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportgeräte, Darmsaiten für Angelsportgeräte und Tennisschläger; Christbaumschmuck; land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, nämlich Samenkörner und anderes Vermehrungsmaterial, unverarbeitetes Getreide, Bruteier, unverarbeitetes Holz; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche [X.]umen; Futtermittel, Malz, nichtdiätetische Ergänzungs- und Zusatzstoffe mit [X.] für Futtermittel und Futter.

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geschützt ist, am 18. September 2017 Widerspruch erhoben.

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Mit Beschlüssen der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 6. Februar 2018 und 22. Januar 2019, letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durchschnittlich. Die Widersprechende habe zwar glaubhaft gemacht, dass sie ein weltweit agierendes Unternehmen sei und vorgetragen, dass sie weltweites Ansehen für Ultrafiltrations- bzw. Mikrofiltrationsmembranmodule genieße. In [X.] existierten allerdings nur Büros in [X.] und [X.] . Zur Anerkennung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft sei die Glaubhaftmachung von Umsatzzahlen in [X.] erforderlich, welche hier nicht erfolgt sei. Im Einzelfall könne [X.] bestehen, im Übrigen liege angesichts des von der Widersprechenden verwendeten Oberbegriffs der [X.] weithin [X.] vor. Die von der Widersprechenden genannten Membranen würden durchwegs vom Fachverkehr nachgefragt, die übrigen Waren auch von [X.]. Es sei möglich, dass der Fachverkehr, welcher prinzipiell kritischer bei einem möglichen Zeichenvergleich sei, die Marke „[X.]“ kenne. Bei dieser Ausgangslage müssten die Marken deutlich erkennbare Abweichungen aufweisen, um Verwechslungen zu vermeiden. Der notwendige Abstand werde von der angegriffenen Marke eingehalten. Eine unmittelbare Markenähnlichkeit bestehe weder klanglich, schriftbildlich noch begrifflich. Der Grundsatz, dass der Verkehr den Wortanfängen größeres Gewicht als den Wortendungen zuspreche, führe nicht zu einer Ähnlichkeit zwischen einem zwei- und einem dreisilbigen Wort, wobei die zusätzliche Silbe „[X.]“ der jüngeren Marke im [X.] von geringer Tiefe und Breite stehe. Ein Wortende, wie es hier in der jüngeren Marke enthalten sei, werde nicht einfach verschluckt, überhört oder überlesen. Eine „Prägung“ der jüngeren Marke durch „[X.]“ sei bei einem einheitlichen, in Normalschrift geschriebenen Wort nicht anzunehmen, andernfalls würde man die strengen Voraussetzungen bei Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr umgehen. Von einer „Prägung“ könne man auch nur dann sprechen, wenn der verbleibende Markenteil für die Prüfung der Marke völlig zurücktrete, wovon man bei dem Wort „[X.]“ nicht ohne weiteres sprechen könne. Eine „assoziative“ (mittelbare) Verwechslungsgefahr setze nach der Rechtsprechung des [X.] eine benutzte Zeichenserie des Prioritätsälteren voraus. Die von der Widersprechenden diesbezüglich geltend gemachten Firmenschlagworte wie „[X.]“ oder „[X.] International America Inc.“ seien jedoch bereits ersichtlich anders gebildet als die angegriffene Marke „[X.][X.]“. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wegen einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Wortes „[X.]“ in der jüngeren Marke „[X.][X.]“ scheitere bereits wegen des [X.] dieser Marke. Im Übrigen sei eine Markenusurpation rechtlich nur dann beachtlich, wenn abgesehen von der Übernahme einer älteren Marke noch ein Wortteil hinzugefügt werde, der entweder Firmenbestandteil oder der bekannte Stammbestandteil eines [X.] der Inhaberin der jüngeren Marke sei. Keiner dieser Fälle liege hier vor.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Die Markenstelle habe eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken zu Unrecht verneint. Die für beide Marken eingetragenen Waren in [X.] seien identisch, da die Waren der angegriffenen Marke von den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren mit umfasst seien. Im Übrigen bestehe teils hochgradige, teils durchschnittliche Ähnlichkeit. Die Widerspruchsmarke verfüge über gesteigerte Kennzeichnungskraft. Ihr Bildelement sei das Logo des global agierenden [X.] Chemiekonzerns [X.], der auf eine fast hundertjährige Geschichte, Tradition und hohes Renommee auf dem Gebiet chemischer Erzeugnisse zurückblicke. Das Unternehmen sei Weltmarktführer bei der Herstellung von Kohlenstofffasern auf PAN-Basis und Membranen für die Umkehrosmose. Es genieße in Fachkreisen weltweites Ansehen für Ultrafiltrations- und Mikrofiltrationsmembranmodule, die bei der Produktion von Brauchwasser und Wasser für die industrielle Verwendung sowie Abwasseraufbereitung verwendet würden. Diese marktführende Stellung spiegele sich auch in den Umsatzzahlen wider, welche sich für 2013/14 auf … US-Dollar belaufen hätten. Bei der [X.] seien im [X.] bereits 45.881 Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Die Widerspruchsmarke werde seit 1986 ununterbrochen genutzt. Seit dieser Zeit werde auch ein erheblicher Werbeaufwand betrieben, um das Zeichen bekannt zu machen. Daher werde dem Unternehmen in Fachkreisen ausgeprägtes Vertrauen entgegengebracht. Es handle sich folglich um eine in den Fachkreisen berühmte, jedenfalls aber bekannte Marke. Hierzu verweist die Beschwerdeführerin u. a. auf die als Anlagen [X.] 2 und 3 übermittelten Dokumente. Jedenfalls im Bereich der Wasseraufbereitung bestehe daher gesteigerte Kennzeichnungskraft. Bei dieser Ausgangslage sei ein erhöhter [X.] erforderlich, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dieser sei hier nicht gewahrt. Die Zeichen seien bereits in ihrer Gesamtheit klanglich und schriftbildlich hochgradig ähnlich zueinander. Die Wort-/Bildmarken würden ausschließlich durch ihren Wortbestandteil geprägt, insbesondere da es sich bei den weiteren Bildbestandteilen der Widerspruchsmarke um völlig bedeutungslose Verzierungen handele. Daher stünden sich die Wortelemente [X.][X.] und [X.] gegenüber. Die angegriffene Marke übernehme dabei die Widerspruchsmarke identisch am vom Verkehr mehr beachteten Wortanfang. Unterschiede in den Endungen blieben hingegen weniger im Gedächtnis, insbesondere, wenn diese – wie hier der zweite nachgeordnete Bestandteil -[X.] der angegriffenen Marke – nicht markant in Erscheinung trete oder weniger einprägsam gebildet sei. Die angegriffene Marke werde klanglich und schriftbildlich durch den Bestandteil [X.] bestimmt, während die dritte Silbe „-[X.]“ kurz und weich gesprochen und kaum wahrgenommen werde. Hinzu komme, dass der Verkehr die Endsilbe „[X.]“ als Bezeichnung für ein kleines fließendes Gewässer erkenne, welches sehr oft an [X.] von Flüssen oder Orten Verwendung finde und schon deshalb nicht beachtet werde. Die Elemente [X.] und [X.] bildeten – anders als die Markenstelle meine – keine gesamtbegriffliche Einheit. Vielmehr erkenne der Verkehr in [X.] ein Wort, das Lauten der [X.] Sprache nachgebildet sei, während er [X.] im oben bereits genannten Sinne verstehe. Ferner sei „[X.]“ für einen Teil der Waren der [X.], die mit fließendem Wasser zu benutzen seien, wie z. B. „Trinkwasserfilter“, „[X.]“, „Membranen für Umkehrosmose“ oder [X.] beim Wandern und Camping, [X.], so dass bereits deshalb eine Prägung der angegriffenen Marke durch „[X.]“ zu bejahen sei. Für die genannten Waren werde „[X.]“ regelmäßig genutzt, um beschreibend auf den Einsatzort an kleinen fließenden Gewässern hinzuweisen und diese damit von Geräten für z. B. Flüsse abzugrenzen. Es bestehe darüber hinaus auch eine mittelbare – assoziative – Verwechslungsgefahr, da der Verkehr das angegriffene Zeichen aufgrund der bereits erwähnten Übereinstimmungen der Widersprechenden zuordne. Die Widerspruchsmarke stelle, da sie zugleich das Firmenschlagwort der Widersprechenden sei, einen Hinweis auf deren Unternehmen dar. [X.] stelle dabei – nicht zuletzt bei der Suche im [X.] – die entscheidende Herstellerangabe dar. Erst danach orientiere sich der Verkehr innerhalb des Angebots der Widersprechenden mit Hilfe weiterer Bestandteile, um Spezialprodukte aufzufinden. Ferner verfüge die Widersprechende sowohl über eine Serie von Unternehmenskennzeichen, als auch über eine Markenserie, in die sich das angegriffene Zeichen problemlos einfüge. Daher bestehe auch aus diesem Grund mittelbare Verwechslungsgefahr. Die Markenserie bestehe aus 18 als Unionsmarken bzw. internationalen Registrierungen eingetragenen Zeichen. In diese – aus [X.] und einem weiteren einfachen Begriff der [X.] (so bei „[X.]SEE“, „[X.]FAN“ und „[X.]LOFT“) oder [X.] gebildete – Serie füge sich [X.][X.] zwanglos ein. Die Bestandteile seien jeweils ohne Leerzeichen verbunden und komplett in Großbuchstaben geschrieben. Die Beschwerdeführerin trete mit dieser Serie auch am [X.] Markt auf. Dies sei nicht zuletzt den Anlagen [X.] bis [X.] zu entnehmen. Insbesondere sei die Webseite www.toray.eu in [X.] abrufbar. Es lägen zudem Berichte der [X.] Presse zu [X.]PERL und [X.]MILL vor.

Ferner behalte aus den bereits oben genannten Gründen die identisch übernommene bekannte Marke [X.] in der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung, so dass auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vorliege.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin zudem zwei am Vortag abgerufene Auszüge der Webseite [X.] übergeben. Dort fänden sich Produkte der Beschwerdeführerin, die auf dem [X.] Markt angeboten würden. Darüber hinaus hat sie eine Liste von Ausstellungen überreicht, auf denen die Beschwerdeführerin in [X.] seit dem [X.] aufgetreten sei.

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt:

Die Beschlüsse der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 6. Februar 2018 und vom 22. Januar 2019 werden aufgehoben und die Marke 30 2017 101 539 auf den Widerspruch aus der Marke 1 181 795 gelöscht.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Sie hat sich weder im Beschwerdeverfahren noch im Verfahren vor dem [X.] zur Sache geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf den Hinweis des [X.]s in der Ladung zum Termin vom 20. Januar 2023, Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 [X.] statthafte und gem. § 66 Abs. 2 [X.] fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

A. Da die Anmeldung der angegriffenen Marke am 15. Februar 2017, also zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 [X.] weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 [X.] in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

B. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.], so dass der Widerspruch zu Recht zurückgewiesen wurde, § 43 Abs. 2 S. 2 [X.].

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. [X.] [X.], 1098 Rn. 44 – [X.]/[X.]; [X.], 933 Rn. 32 – [X.]/[X.]; [X.] 2020, 870 Rn. 25 – [X.]/[X.]; [X.] 2016, 382 Rn. 19 – [X.]; [X.] 2016, 283 Rn. 7 – [X.]/[X.] DEUTSCHE [X.]; [X.], 833 Rn. 30 – Culinaria/[X.]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. [X.] [X.] 2008, 343 Rn. 48 – [X.]/[X.]; [X.], [X.], 1202 Rn. 19 – [X.]/YO; [X.], 870 Rn. 25 – [X.]/[X.]; [X.] 2019, 1058 Rn. 17 – [X.]; [X.] 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; [X.] 2018, 79 Rn. 7 – [X.]/[X.]; [X.] 2017, 914 Rn. 13 – [X.]/[X.]; [X.] 2016, 283 Rn. 7, [X.]/[X.] DEUTSCHE [X.]; s. auch [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 9 Rn. 43 ff m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen ist keine Verwechslungsgefahr gegeben.

1. Eine Ähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung der für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. [X.] 2015, 176 Rn. 10 - [X.]/[X.]).

a. Die Waren der [X.] „Elektrische Entladungsröhren für Beleuchtungszwecke; [X.]; [X.]; Abwasserkläranlagen“ richten sich vornehmlich an Fachkreise sowie Unternehmen bei ihrer geschäftlichen Betätigung. Die weiteren Waren der [X.] wenden sich an das allgemeine Publikum. Es ist angesichts der teils hohen Kosten der Geräte und der Bedeutung für die Wasserreinhaltung von leicht erhöhter Aufmerksamkeit auszugehen.

b. Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren besteht jedenfalls hinsichtlich „Membranen für die Umkehrosmose enthaltenden Geräten“ der Widerspruchsmarke und „Trinkwasserfilter; Wasserreinigungsgeräte und -maschinen; [X.]“ der angegriffenen Marke Identität. Gleiches gilt für „Instrumente und Apparate zum Filtern und Entsalzen von Wasser“ und „Trinkwasserfilter“. Ferner sind u. a. „Koch- und Kühlgeräte“ der Widerspruchsmarke identisch mit „[X.]; Gefrierschränken, -truhen; Kühlapparaten und -anlagen; Elektrischen [X.]“ der angegriffenen Marke. Da die Zeichen auch bei identischen Waren den notwendigen Abstand einhalten, kommt es auf das weitere Verhältnis zwischen den sich gegenüberstehenden Waren nicht entscheidungserheblich an.

2. Die Widerspruchsmarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ist weder amts- noch gerichtsbekannt. Bereits nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin kommt eine Steigerung der Kennzeichnungskraft lediglich für einen Teil der hier relevanten Waren, nämlich allenfalls „[X.] sowie sanitäre Anlagen; Membranen für Umkehr-Osmose und solche Membranen enthaltende Geräte; Instrumente und Apparate zum Filtern und Entsalzen von Wasser“ der [X.] in Betracht. Wie die Markenstelle im ihrem Beschluss vom 22. Januar 2019 inhaltlich zutreffend festgestellt hat, fehlt es hierfür jedoch an den erforderlichen Nachweisen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer in Folge von Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft ist grundsätzlich der Anmeldetag der angegriffenen Marke; eine Steigerung der Kennzeichnungskraft muss zudem bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (vgl. [X.] 2017, 75 Rn. 29 – [X.]; [X.], Beschluss vom 07.10.2019, 29 W (pat) 26/15 – [X.]/[X.]) und im Kollisionsgebiet, d. h. in [X.] vorliegen ([X.] 2018, 79 Rn. 21 ff. – [X.]/[X.]; [X.] 2017, 75 Rn. 29 – [X.]). Die Benutzungslage muss dabei durch präsente glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt sein (vgl. [X.] 2006, 859 Rn. 33 – [X.]; [X.], [X.] 2015, 454, 458 – Senkrechte Balken). Die Feststellungen zur Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen sind im Hinblick auf konkrete Waren und Dienstleistungen zu treffen (vgl. [X.] 2013, 833 Rn. 38 – Culinaria/[X.]; [X.], Beschluss vom 07.10.2019, 29 W (pat) 26/15 – [X.]/[X.]).

Zur Feststellung der gesteigerten Verkehrsbekanntheit sind im Einzelfall alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Das betrifft zunächst die Eigenschaften, welche die Marke von Haus aus besitzt, einschließlich des Umstands, ob sie beschreibende Elemente in Bezug auf die eingetragenen Waren/Dienstleistungen aufweist. Weiterhin sind der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, geographische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen von Bedeutung (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. O., § 9 Rn 160). Die erforderliche Bekanntheit vermag nicht in jedem Fall ohne weiteres allein aus den erzielten Umsatzzahlen hergeleitet zu werden, da selbst umsatzstarke Marken wenig bekannt, wie andererseits Marken mit geringen Umsätzen weithin bekannt sein können. Auch Testberichte und Berichterstattungen über die Marke wie auch [X.] lassen für sich genommen keinen Schluss auf eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft zu. Erst recht geben die im Rahmen einer [X.]-Recherche erzielten Treffer keinen Aufschluss über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft, da die Trefferquote von der geschickten Platzierung und Verlinkung der Bezeichnung abhängt, aber nicht zwingend mit einer großen Bekanntheit und umfangreichen Benutzung der Bezeichnung in Zusammenhang steht. Im Allgemeinen lassen objektive Statistiken oder demoskopische Befragungen sowie Angaben über [X.] zuverlässigere Schlüsse auf die Verkehrsbekanntheit einer Marke zu (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. O., § 9 Rn 163 ff.).

Die Beschwerdeführerin hat im Amts- und Beschwerdeverfahren zwar vorgetragen, dass die Widerspruchsmarke seit 1986 umfangreich verwendet und beworben werde. Jedoch hat sie hierfür lediglich einen [X.] zu [X.], Inc., einen Auszug aus [X.] zu Kennzahlen, Umsatz und Gewinn sowie Aktienkursen der [X.] und eine Übersicht zu den weltweiten Unternehmensstandorten, die alle das Datum 18. April 2018 tragen (Anmeldetag der angegriffenen Marke war bereits der 15. Februar 2017), vorgelegt. Von den genannten Standorten liegen nur zwei, [X.] und [X.], in [X.], nämlich in [X.]. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin die beiden letztgenannten Unterlagen erneut vorgelegt. Ferner hat sie einen aktualisierten [X.] vom 25. Juni 2019 übermittelt. Diese Dokumente hat sie zudem um englischsprachige Auszüge aus den [X.]seiten des Unternehmens mit Informationen zu Membran- und Folienprodukten, der Eröffnung einer neuen Rohstoffanlage, einer kurzen Firmenpräsentation nebst Information zu einem Abkommen mit [X.], und einer Nachricht bezüglich des neuen Chairman und CEO für [X.] ergänzt (vgl. Anlagen [X.] 2 – 4, [X.]. 44 – 79 d. A.). Aus diesen Unterlagen sind weder die konkreten Umsätze – diese allein dürften ohnehin nicht ausreichend sein (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 9 Rn 163) – oder Marktanteile, die mit den – mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten – oben genannten Waren im Inland erreicht wurden, noch die für die genannte Marke in [X.] getätigten langjährigen [X.] ersichtlich. Folglich fehlt den beigebrachten Unterlagen bereits der erforderliche konkrete Bezug zu den in Rede stehenden Waren, welche die Beschwerdeführerin als Grundlage für ihren Widerspruch heranzieht (vgl. [X.], Beschluss vom 18.08.2017, 29 W (pat) 539/15 – [X.]/[X.]; [X.] 2015, 454, 459 – Senkrechte Balken). Eine demoskopische Befragung wurde ebenfalls nicht vorgelegt.

3. Im Rahmen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlichen Gesamtabwägung hält die jüngere Marke bei Vorliegen einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und identischen Waren den gebotenen deutlichen Abstand ein. Erst Recht gilt dies hinsichtlich des (lediglich) erforderlichen mittleren Abstands bei nur durchschnittlich ähnlichen Waren.

Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind ([X.] 2020, 870 Rn. 25 – [X.]/[X.]; [X.] 2017, 914 Rn. 58 – [X.]/[X.]; [X.] 2015, 1114 Rn. 23 – [X.]; [X.] 2015, 1004 Rn. 22 – [X.]/ISP; [X.] 2014, 382 Rn. 25 – [X.]; [X.] in: [X.]/[X.]/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 270 f. m. w. N.). Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] 2019, 1058 Rn. 34 – [X.]; [X.], 833 Rn. 45 – Culinaria/[X.]; [X.] in: [X.]/[X.]/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 249 m. w. N.). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. [X.] [X.] 2007, 700 Rn. 41 – [X.]/Shaker [Limoncello/[X.]]; [X.] 2005, 1042 Rn. 29 – [X.]; [X.] 2020, 1202 Rn. 26 – [X.]/YO; [X.] 2014, 382 Rn. 14 – [X.]; [X.] 2012, 64 Rn. 14 – [X.]/[X.]). Die relevanten Verkehrskreise nehmen diese in der Regel nicht nebeneinander wahr, sondern vergleichen sie in ihrer Erinnerung. Dabei fallen Übereinstimmungen grundsätzlich stärker ins Gewicht als Abweichungen (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 263).

Die [X.]

Abbildung

(angegriffenes Zeichen)

und

Abbildung

(Widerspruchszeichen)

unterscheiden sich in ihrer Gesamtheit ausreichend voneinander.

a. Die Zeichen sind klanglich nur unterdurchschnittlich ähnlich.

Auch wenn – wie die Beschwerdeführerin zutreffend feststellt – die Wortanfänge [X.] identisch sind und die „hochgestellten Schrägstriche“ am Beginn und Ende der Widerspruchsmarke wie auch die Großschreibung und der Fettdruck beider Zeichen nicht benannt werden, unterscheiden sich diese klanglich deutlich voneinander. Während die aus neun Buchstaben bestehende angegriffene Marke „[X.][X.]“ (TO-RAY-[X.]) dreisilbig ausgesprochen wird, enthält die widersprechende Marke „[X.]“ lediglich fünf Buchstaben und besteht nur aus zwei Silben (TO-RAY). Auch die Vokalfolge ([X.] und [X.]) weicht voneinander ab. Hierdurch unterscheidet sich der Klangrhythmus erheblich voneinander. Hinzu kommt, dass die [X.] durch das am Stück ausgesprochene „[X.]“ am Schluss der angegriffenen Marke sehr deutliche Unterschiede aufweisen. Zwar wird der Wortanfang im Allgemeinen stärker beachtet, jedoch verleiht die Endsilbe dem angegriffenen Zeichen ein markant anderes Klanggefüge. Daher ist auch ein Überhören der bestehenden Klangverschiedenheit selbst bei schneller und undeutlicher Aussprache nicht zu erwarten. Es besteht daher nur unterdurchschnittliche klangliche Ähnlichkeit.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung zur klanglichen Ähnlichkeit u. a. auf die Rechtsprechung des [X.] zu salvent/Salventerol (vgl. [X.] 1998, 924) verweist, ist die Fallkonstellation nicht vergleichbar. Die genannte Entscheidung stellt wesentlich darauf ab, dass [X.]“ in vielen pharmazeutischen Bezeichnungen verwendet wird und „ol“ häufig in Arzneimittelkennzeichnungen enthalten ist. Eine entsprechende Sachlage hinsichtlich der hier relevanten Waren ist für „-bach“ nicht ersichtlich. Die Endung „[X.]“ ist dem Verkehr aus Eigennamen (wie z. [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]), Ortsnamen ([X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], usw.), als Bezeichnung von unterschiedlichen Bächen und nicht zuletzt als Produktbezeichnung (insb. [X.]) geläufig und wird – auch wenn diese, wie die Beschwerdeführerin zurecht anmerkt, üblich ist – im Zusammenhang mit den hier relevanten Waren nicht überhört oder vernachlässigt.

b. In schriftbildlicher Hinsicht halten die [X.] ebenfalls einen ausreichenden Abstand ein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß präziser wahrgenommen werden, als im eher flüchtigen Klangbild, das bei mündlicher Benennung entsteht. Die markanten Unterschiede bei der Wortlänge – das angegriffene Zeichen ist fast doppelt so lang – und das deutlich abweichende Wortende der jüngeren Marke – das zusätzliche Element „[X.]“ findet in der Widerspruchsmarke keinerlei Entsprechung - sowie die grafische Ausgestaltung der Widerspruchsmarke - die „hochgestellten Schrägstriche“ - bewirken insgesamt einen erheblichen schriftbildlichen Unterschied. Daher ist lediglich von weit unterdurchschnittlicher schriftbildlicher Ähnlichkeit auszugehen.

c. Eine begriffliche Ähnlichkeit liegt ebenfalls nicht vor. Es handelt sich jeweils um [X.]. Möchte man der Widerspruchsmarke die Bedeutung „Bach mit Namen [X.]“ beimessen, so sind die Unterschiede zur Widerspruchsmarke ebenfalls so groß, dass allenfalls von unterdurchschnittlicher Ähnlichkeit ausgegangen werden kann.

d. Das angegriffene Zeichen wird – anders als die Beschwerdeführerin meint – auch nicht durch [X.] geprägt.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das – bildlich nur durch Fettschrift und Großschreibung gestaltete – aus einem Wort bestehende „[X.][X.]“ vom Verkehr als ein einheitliches Fantasiewort aufgefasst wird, bei dem kein Anlass besteht, es in die Begriffe „[X.]“ und „[X.]“ zu unterteilen (vgl. u. a. [X.] Beschluss vom 25.06.2013, 33 W (pat) 70/11 – [X.] / [X.]). Dem steht schon die Zusammenschreibung der Begriffe und die fehlende Hervorhebung des Beginns des zweiten Bestandteils entgegen. Zudem ist der Verkehr – wie oben bei 3. a. dargestellt – daran gewöhnt, das Wort „[X.]“ mit dem davorstehenden Bestandteil zu verbinden. Gerade aufgrund der Vielfalt an Namen mit der Endung „-bach“ wird der Verkehr auch keinen sprachlichen Bruch erkennen. Insbesondere bedürfte es einer analysierenden Betrachtung, um – wie die Beschwerdeführerin meint - [X.] der [X.] Sprache zuzuordnen, die die angesprochenen Verkehrskreise gerade nicht anstellen. Der [X.] konnte bereits nicht ermitteln, dass [X.] der [X.] Sprache entstammt. Seine Recherche hat vielmehr ergeben, dass das Wort allenfalls als seltener Name in [X.] oder den [X.] verwendet wird. Auch ist der Bestandteil „[X.]“ nicht aufgrund einer beschreibenden Bedeutung zu vernachlässigen. Zwar können – wie die Beschwerdeführerin zutreffend feststellt – die Waren „Trinkwasserfilter; Wasserreinigungsgeräte und -maschinen; [X.]“ auch an Bächen zum Einsatz kommen. Jedoch handelt es sich dabei nicht um eine spezielle Eigenschaft oder sonstige beschreibende Angabe, da diese Geräte Wasser aus verschiedensten Quellen filtern und reinigen, egal, ob es aus einem See, Fluss, Bach, einer Quelle, einer tiefen Pfütze oder einer Regentonne stammt. Auch konnte der [X.] nicht feststellen, dass die eben erwähnten Waren speziell an die Wasseraufnahme aus einem Bach angepasst wären. Diese werden vielmehr mit der eingesetzten Technik, dem Preis, dem Gewicht, der Handhabung oder dem geringen Wartungsaufwand beworben. Gleiches gilt auch für „[X.]; Abwasserkläranlagen“. Auch hier wird nicht mit „[X.]“ auf deren Eigenschaften oder Einsatzort hingewiesen. Hinsichtlich der übrigen sich identisch bzw. ähnlich gegenüberstehenden Waren besteht hierfür ebenfalls kein Anhaltspunkt.

e. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin besteht auch keine Gefahr, dass die Zeichen gedanklich unter dem Aspekt des [X.] miteinander in Verbindung gebracht werden, § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz [X.].

Dies wäre nur dann der Fall, wenn die jüngere mit der älteren Marke in einem Bestandteil übereinstimmt, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet. Das Vorliegen einer Zeichenserie setzt die Benutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil voraus, damit die angesprochenen Verkehrskreise das gemeinsame Element kennen und mit der Zeichenserie in Verbindung bringen ([X.] [X.] 2008, 343 Rn. 64 – [X.]; [X.] 2013, 1239 Rn. 40 – [X.]/ Volks.Inspektion; [X.], 840 Rn. 23 – [X.]; [X.], Beschluss vom 14.02.2019, 30 W (pat) 33/17 – view one/view; Beschluss vom [X.], 26 W (pat) 4/16 – e-miglia/[X.] MIGLIA, Beschluss vom 30.04.2020, 30 W (pat) 507/17 – [X.] / HUGO).

aa. Es kann dahinstehen, ob eine Serie aus Unternehmenskennzeichen – wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht - einer Markenserie gleichzusetzen ist und ob die genannten Unternehmenskennzeichen im Inland zum Einsatz gekommen sind, woran zumindest hinsichtlich der Unternehmen mit Sitz im Ausland erhebliche Zweifel bestehen. Denn das angegriffene Zeichen fügt sich jedenfalls nicht in die vermeintliche Serie von Unternehmenskennzeichen ein (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 9 Rn. 530 ff.). Es ist wegen seiner Eingliedrigkeit anders gebildet als die in Anlage [X.] – 3 genannten Unternehmenskennzeichen, die sämtlich den Bestandteil „[X.]“ ohne weitere Zusätze und abgesetzt von dem/den übrigen Zeichenelement(en), bei denen es sich durchgehend um Firmenbezeichnungen handelt, enthalten (z. B. „[X.] ([X.])“, „[X.] ([X.])“ und „[X.] Europe GmbH (TEU)“). Ferner ist das vermeintliche Serienstammelement „[X.]“ in der angegriffenen Marke aufgrund der Verschmelzung zu einem einheitlichen Gesamtbegriff „[X.][X.]“ auch nicht eigenständig erkennbar. Das Verständnis als Gesamtbegriff führt den Verkehr von der Vorstellung weg, es handle sich um Serienzeichen eines Unternehmens (vgl. [X.] 2009, 484, 488, Rn. 40 – Metrobus).

bb. Ob sich das angegriffene Zeichen [X.][X.] in die achtzehn Zeichen umfassende Markenserie der Widersprechenden ([X.]PERL, [X.]MILL, [X.]SEAL, [X.]SEE, [X.]CA, [X.]DELFY, [X.]GUIDE, [X.][X.]N, [X.]LOFT, [X.]MICRON, [X.]CLEAN, [X.]PEF, [X.]CON, [X.]FIL, [X.]FAN, [X.]SULFON, [X.]LIGHT und [X.]CERAM) einfügt (vgl. Anlagen [X.] – 22, [X.]. 161 ff. d. A.), die „[X.]“ mit schwerpunktmäßig [X.] Begriffen kombiniert, kann letztlich als nicht entscheidungserheblich dahinstehen. Denn es fehlt bereits an einem schlüssigen Vortrag und an der Glaubhaftmachung, dass die oben angesprochene Markenserie schon zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke im Inland bereits benutzt worden ist. Um von einer mittelbaren Verwechslungsgefahr aufgrund des [X.] in eine Zeichenserie ausgehen zu können, muss die Serie im Inland (vgl. [X.], Beschluss vom 10.10.2022, 26 W (pat) 501/18 – Edition H / EDITION) benutzt sein. Verfügt der Widersprechende zwar über eine eingetragene Markenserie mit gleichem Stammbestandteil, sind diese Marken aber nicht benutzt, so kommt nach der Rechtsprechung ([X.] [X.] 2008, 343 Rn. 64 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2013, 840 Rn. 23 – [X.] II) eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des [X.] nicht in Betracht. Die Markenserie muss hierfür tatsächlich am Markt präsent sein. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Verwendung derartiger Serienmarken im Verkehr müssen spezifiziert dargelegt und ggf. bewiesen werden (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. O, § 9 Rn. 522). Da die Löschungsvoraussetzungen auch bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke vorgelegen haben müssen, ist es erforderlich, dass die Benutzung der Zeichenserie vor der Anmeldung der angegriffenen Marke aufgenommen worden ist und bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch fortbesteht (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 522, 176).

Weder der Vortrag der Beschwerdeführerin noch die hierzu vorgelegten Unterlagen lassen erkennen, dass die jeweiligen Zeichen der Serie bereits zum Anmeldetag der angegriffenen Marke am 15. Februar 2017 im Inland genutzt wurden. Den – im Beschwerdeverfahren teils in aktualisierter Fassung nochmals vorgelegten – Anlagen aus dem Verfahren vor dem [X.] ist hierzu nichts zu entnehmen. Der [X.] (Anlage [X.] 2) enthält, ebenso wie der Ausdruck aus [X.] (Anlage [X.] 3) und die [X.] (Anlage [X.] 4) keinen Hinweis auf die in der Markenserie enthaltenen Zeichen. Soweit der [X.] Auszug aus der [X.]seite www.torayfilms.eu ([X.]. [X.]) u. a. „[X.]FAN“ erwähnt, so datiert dieser vom 25. Juni 2019, also deutlich nach dem Anmeldetag der angegriffenen Marke. Er lässt zudem ebenso wenig eine Verwendung der Marke im Inland erkennen, wie der Auszug aus der [X.] Seite www.torey-cfe.com, der „[X.]CA“ erwähnt, aber lediglich allgemein darauf hinweist, dass [X.] Industries als Weltmarktführer bezüglich [X.] seit über 30 Jahren in [X.] aktiv ist und [X.]CA [X.] über ihre [X.] Niederlassung vertreibt und bewirbt. Gleiches gilt für die Information über den neuen Chairman und CEO für [X.] CARBON FIBERS EUROPE, bei der „[X.]CA FIBERS“ ohne weitere Details zur Verwendung des Zeichens erwähnt werden. Die als Anlage [X.] 23 eingereichte Produktübersicht lässt ebenso keine Rückschlüsse darauf zu, dass die dort aufgeführten Zeichen schon vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke in [X.] verwendet wurden. Denn sie enthält – wie auch Anlage [X.] 24 - lediglich das Abrufdatum 22. Februar 2023 sowie am Ende des Dokuments zusätzlich den Hinweis „Copyright 2023“. Wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2023 bestätigt hat, stammt der als Anlage [X.] 25 übermittelte Artikel aus dem [X.] und wurde am 22. Februar 2023 gedruckt. Nichts Anderes ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführerin übergebenen Unterlagen. Die beiden Auszüge aus www.[X.].de zur Verwendung von [X.]SEE für Reinigungs- bzw. [X.] datieren vom 28.03.2023 und lassen daher keine Rückschlüsse hinsichtlich der Nutzung dieser Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke zu. Aus der Übersicht zu Messeteilnahmen der Beschwerdeführerin in [X.] ([X.]. 2016 ff. d. A.) ist lediglich ersichtlich, dass einzelne dieser Messen bereits vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke stattgefunden haben. Lediglich bei der Messe [X.] 2016 wird in der Spalte „goods exhibited“ das Zeichen [X.]CA erwähnt. Weitere Informationen zur Verwendung der in der geltend gemachten Serie enthaltenen Marken sind dem Dokument nicht zu entnehmen.

f. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt ebenfalls nicht vor.

aa. Diese kann nicht unter dem Aspekt einer Markenusurpation durch Übernahme der älteren Marke in selbständig kennzeichnender Stellung in die jüngere Marke bejaht werden. Eine solche Fallgestaltung liegt vor, wenn ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, neben einem bekannten und zumindest erkennbaren Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt. Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Zwar wird die ältere Marke "[X.]" in die jüngere Marke übernommen. Dort kommt ihr aber keine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Allein der Umstand, dass beide Bestandteile der zusammengesetzten jüngeren Marke "[X.][X.]" den Gesamteindruck der Marke gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt, führt nämlich noch nicht zur Bejahung einer selbständig kennzeichnenden Stellung; es reicht auch nicht aus, dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen (vgl. [X.] [X.], 729 Rn. 43 – [X.]; [X.] 2019, 1058 Rn. 34 – [X.]; [X.], 833 Rn. 45 – Culinaria/[X.]). Es müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen (vgl. [X.] 2013, 833 Rn. 50 – Culinaria/ [X.]). Anhaltspunkte hierfür können darin bestehen, dass der älteren Marke lediglich die bekannte Unternehmensbezeichnung des Inhabers der jüngeren Marke oder eine andere bekannte Marke des Inhabers der jüngeren Marke hinzugefügt wird. Solche besonderen Umstände sind weder von der Beschwerdeführerin überzeugend vorgetragen worden noch ansonsten erkennbar.

Soweit die Beschwerdeführerin vorgetragen hat, es handele sich bei [X.] um ein bekanntes Zeichen bzw. einen bekannten Firmennamen der Widersprechenden, hat sie hierfür keine ausreichenden Belege vorgelegt. Ferner ist „[X.]“ keine Firmenmarke, Firmenschlagwort oder sonst ein unternehmensbezogener Hinweis der Inhaberin der angegriffenen Marke und stellt auch keinen Stammbestandteil einer Zeichenserie der Inhaberin der jüngeren Marke dar. Aus den oben genannten Gründen liegt keine selbstständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils „[X.]“ in der angegriffenen Marke vor (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. O., § 9, Rn. 499, 548).

bb. Auch ruft die jüngere Marke nicht den Eindruck einer Spezifizierung der älteren Marke hervor (vgl. [X.], Beschluss vom 22.09.2022, 30 W (pat) 72/21 – [X.]/[X.]; Beschluss vom 11.01.2023, 29 W (pat) 59/20 – Greenlyst/[X.]; [X.] 2002, 438, 440 – [X.]/[X.]; Beschluss vom 28.10.2010, 25 W (pat) 78/09 – [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 552). Der Wortbestandteil „[X.]“ wird – wie oben bei 3. d. bereits dargestellt – im geschäftlichen Verkehr gerade nicht als Hinweis auf den Verwendungsort oder -zweck der Produkte der angegriffenen Marke verwendet. Auch handelt es sich bei „[X.]“ nicht um eine Produktlinie (vgl. u. a. [X.], Beschluss vom [X.], 29 W (pat) 535/18 - [X.]/[X.]). Hierzu hat die Beschwerdeführerin weder etwas vorgetragen, noch konnte der [X.] entsprechende Hinweise ermitteln.

Die Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen.

C. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 [X.] besteht kein Anlass.

Meta

29 W (pat) 14/19

29.03.2023

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.03.2023, Az. 29 W (pat) 14/19 (REWIS RS 2023, 3531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3531

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