Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.04.2018, Az. 28 W (pat) 545/17

28. Senat | REWIS RS 2018, 10595

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "HELDENT/HELIODENT" – zur Kennzeichnungskraft – zur klanglichen und schriftbildlichen Ähnlichkeit – zum Aufmerksamkeitsgrad - Warenidentität sowie Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und –unähnlichkeit – teilweise unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine assoziative Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2015 010 276

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 18. April 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein und der Richter [X.] und Dr. Söchtig

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss des [X.], Markenstelle für Klasse 7, vom 28. November 2016 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 2 082 876 in dem Umfang, als er sich gegen die Waren „zahnärztliche und zahntechnische Geräte, Instrumente und Apparate; Scanner für medizinische und dentale Zwecke“ der angegriffenen Marke 30 2015 010 276 richtet, zurückgewiesen worden ist.

2. Die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2015 010 276 für die Waren „zahnärztliche und zahntechnische Geräte, Instrumente und Apparate; Scanner für medizinische und dentale Zwecke“ wird angeordnet.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das am 20. Januar 2015 als Wortmarke angemeldete Zei[X.]hen

2

[X.][X.]

3

ist am 7. Juli 2015 unter der Nummer 30 2015 010 276 in das beim [X.] geführte Markenregister für vers[X.]hiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 10, 11 und 42 eingetragen worden.

4

Gegen diese Eintragung hat die Inhaberin der am 20. Dezember 1993 angemeldeten und am 27. Oktober 1994 für „medizinis[X.]he Röntgengeräte“ (Klasse 10) eingetragenen Wortmarke 2 082 876

5

[X.]

6

Widerspru[X.]h erhoben, der si[X.]h gegen na[X.]hfolgende Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke ri[X.]htet:

7

Klasse 9:

8

Optis[X.]he Apparate und Instrumente; optis[X.]he Messgeräte; [X.]/[X.] [jeweils au[X.]h für medizinis[X.]hen und zahnte[X.]hnis[X.]hen Einsatz]; [X.] [Datenverarbeitungsgeräte];

9

Klasse 10:

Zahnprothesen; künstli[X.]he Zähne; zahnärztli[X.]he und zahnte[X.]hnis[X.]he Geräte, Instrumente und Apparate; [X.], insbesondere CNC-[X.] und [X.], für Dentalzwe[X.]ke; [X.] für medizinis[X.]he und dentale Zwe[X.]ke;

Klasse 11:

Sinteröfen für Dentalzwe[X.]ke;

Klasse 42:

Digitale Bildbearbeitung; Entwurf und Entwi[X.]klung von Computerhardware und Computersoftware für Zahnte[X.]hniker.

Das [X.], Markenstelle für Klasse 7, hat den Widerspru[X.]h mit Bes[X.]hluss vom 28. November 2016 zurü[X.]kgewiesen. Es hat angenommen, dass zwis[X.]hen den Streitmarken au[X.]h im Berei[X.]h identis[X.]her Waren keine Verwe[X.]hslungsgefahr bestehe. Einige der Waren in Klasse 10 der angegriffenen Marke und die für die Widerspru[X.]hsmarke ges[X.]hützten Waren „medizinis[X.]he Röntgengeräte“ seien identis[X.]h. Ausgehend von einer dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen originären Kennzei[X.]hnungskraft der Widerspru[X.]hsmarke halte die angegriffene Marke den zur Vermeidung von Verwe[X.]hslungen erforderli[X.]hen [X.] ein. Die Wortbestandteile „[X.]-“ und „[X.]“ wiesen eine unters[X.]hiedli[X.]he Silbenstruktur auf, die ni[X.]ht überhört oder überlesen werde. Ihnen komme im Verkehr eine besondere Bea[X.]htung zu, na[X.]hdem die übereinstimmende Endsilbe „-[X.]“ als bes[X.]hreibender Hinweis auf den zahnmedizinis[X.]hen Zwe[X.]k der Geräte verstanden werde. In begriffli[X.]her Hinsi[X.]ht bestehe ebenfalls keine verwe[X.]hslungsbegründende Ähnli[X.]hkeit der beiden Zei[X.]hen, da sie über keinen klaren Sinngehalt verfügten. Anhaltspunkte dafür, dass die Verglei[X.]hsmarken gedankli[X.]h in Verbindung gebra[X.]ht werden könnten, seien ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die Widerspre[X.]hende mit ihrer Bes[X.]hwerde vom 8. Dezember 2016. Na[X.]h ihrer Auffassung besteht zwis[X.]hen den si[X.]h gegenüber stehenden Zei[X.]hen ein hoher Grad an Ähnli[X.]hkeit. Sie enthielten die übereinstimmenden Bu[X.]hstabenfolgen „[X.]" und „[X.]", die si[X.]h zudem am in der Regel stärker bea[X.]hteten Zei[X.]henanfang bzw. -ende befinden würden. Der Umstand, dass die angegriffene Marke ni[X.]ht die Bu[X.]hstaben „I“ und „O“ enthalte, lasse keine ausrei[X.]hende phonetis[X.]he und grafis[X.]he Abgrenzung der Marken im Verkehr zu.

Die Bes[X.]hwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Bes[X.]hluss des [X.]s, Markenstelle für Klasse 7, vom 28. November 2016 aufzuheben und aufgrund des Widerspru[X.]hs aus der Marke 2 082 876 die Lös[X.]hung der Eintragung der Marke 30 2015 010 276 für na[X.]hfolgende Waren und Dienstleistungen anzuordnen:

Klasse 9:

Optis[X.]he Apparate und Instrumente; optis[X.]he Messgeräte, insbesondere optis[X.]he Koordinatenmessgeräte; [X.]/[X.] [jeweils au[X.]h für medizinis[X.]hen und zahnte[X.]hnis[X.]hen Einsatz]; [X.] [Datenverarbeitungsgeräte];

Klasse 10:

Zahnprothesen; künstli[X.]he Zähne; zahnärztli[X.]he und zahnte[X.]hnis[X.]he Geräte, Instrumente und Apparate; [X.], insbesondere CNC-[X.] und [X.], für Dentalzwe[X.]ke; [X.] für medizinis[X.]he und dentale Zwe[X.]ke;

Klasse 11:

Sinteröfen für Dentalzwe[X.]ke;

Klasse 42:

Digitale Bildbearbeitung; Entwurf und Entwi[X.]klung von Computerhardware und Computersoftware für Zahnte[X.]hniker.

Den zunä[X.]hst gestellten Antrag auf Dur[X.]hführung einer mündli[X.]hen Verhandlung hat die Widerspre[X.]hende mit S[X.]hriftsatz vom 3. Januar 2018 zurü[X.]kgenommen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat si[X.]h weder im Amtsverfahren no[X.]h im Bes[X.]hwerdeverfahren zur Sa[X.]he geäußert.

Hinsi[X.]htli[X.]h der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Bes[X.]hwerde der Widerspre[X.]henden hat teilweise Erfolg. Zwis[X.]hen der angegriffenen Marke und der Widerspru[X.]hsmarke besteht in Bezug auf die in den Ziffern 1. und 2. des Tenors genannten Waren Verwe[X.]hslungsgefahr na[X.]h § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Insoweit hat das [X.] den Widerspru[X.]h aus der Marke 2 082 876 daher zu Unre[X.]ht zurü[X.]kgewiesen. Im Übrigen bleibt die Bes[X.]hwerde ohne Erfolg.

1. Gegenstand des Widerspru[X.]hs- und damit au[X.]h des Bes[X.]hwerdeverfahrens sind auss[X.]hließli[X.]h die Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke 30 2015 010 276, gegen die si[X.]h der Widerspru[X.]h gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 11 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h ri[X.]htet. Insbesondere kommt eine erweiternde Auslegung der Erklärung der Widerspre[X.]henden dahingehend, dass ihr Angriff gegen die Waren „zahnärztli[X.]he und zahnte[X.]hnis[X.]he Geräte, Instrumente und Apparate“ der Klasse 10 au[X.]h die enger gefassten Waren „elektris[X.]he zahnärztli[X.]he Geräte“ umfassen soll, ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Der Bes[X.]hwerdeführerin oblag es, innerhalb der Widerspru[X.]hsfrist na[X.]h § 42 Abs. 1 [X.] den Umfang ihres Widerspru[X.]hs festzulegen. Greift sie in klar artikulierter Weise nur einzelne eingetragene Waren und Dienstleistungen an, besteht kein Raum, von dieser eindeutigen Auswahlents[X.]heidung abzuwei[X.]hen. Die Frage, wel[X.]he Waren und Dienstleistungen aus wirts[X.]haftli[X.]hen, prozesstaktis[X.]hen oder sonstigen Gründen neben den ausdrü[X.]kli[X.]h genannten no[X.]h angegriffen werden sollten, entzieht si[X.]h der Beurteilung dur[X.]h den Senat (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Die mit dem Widerspru[X.]h angegriffenen Waren „optis[X.]he Messgeräte“ finden si[X.]h in Alleinstellung ni[X.]ht im Waren-/Dienstleistungsverzei[X.]hnis der jüngeren Marke. Demzufolge ist die Erklärung der Bes[X.]hwerdeführerin dahingehend auszulegen, dass si[X.]h ihr Widerspru[X.]h gegen die darin genannten Waren „optis[X.]he Messgeräte, insbesondere optis[X.]he Koordinatenmessgeräte“ ri[X.]htet.

2. Die Verwe[X.]hslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist na[X.]h ständiger hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]her Re[X.]htspre[X.]hung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in We[X.]hselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnli[X.]hkeit der Marken, der Ähnli[X.]hkeit der damit gekennzei[X.]hneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzei[X.]hnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnli[X.]hkeit der Marken dur[X.]h einen höheren Grad der Ähnli[X.]hkeit der Waren oder Dienstleistungen oder dur[X.]h eine erhöhte Kennzei[X.]hnungskraft der älteren Marke ausgegli[X.]hen werden kann und umgekehrt (vgl. [X.] [X.], 1098, Rdnr. 44 - [X.]/[X.]; [X.], 933, Rdnr. 32 - [X.]; [X.] 2014, 488, Rdnr. 9 - [X.]/[X.]; [X.], 1040, Rdnr. 25 - pjur/pure; [X.], 60, Rdnr. 12 - [X.]o[X.][X.]odrillo m. w. N.).

a) Bei der Frage des Vorliegens einer Verwe[X.]hslungsgefahr ist auf das Verständnis der normal informierten Endverbrau[X.]her der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen abzustellen. Hierbei handelt es si[X.]h insbesondere um Fa[X.]hleute im Berei[X.]h der [X.] und -te[X.]hnik, wie sie insbesondere in einem Zahnte[X.]hniklabor tätig sind. Sie nehmen die Kennzei[X.]hnungen der dort anzutreffenden Waren und Dienstleistungen mit überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Aufmerksamkeit wahr.

b) Bei der Beurteilung der Ähnli[X.]hkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen sind alle erhebli[X.]hen Faktoren zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Hierzu gehören insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen, ihr Verwendungszwe[X.]k, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbra[X.]ht werden oder, ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen (vgl. [X.] 2014, 379 - [X.]; [X.], 488, Rdnr. 14 - [X.]/[X.]).

Die für die angegriffene Marke registrierten Waren „zahnärztli[X.]he und zahnte[X.]hnis[X.]he Geräte, Instrumente und Apparate“ (Klasse 10) umfassen die Waren „medizinis[X.]he Röntgengeräte“ der Widerspru[X.]hsmarke, so dass [X.] vorliegt (vgl. [X.]/Ha[X.]ker/Thiering, [X.], 12. Auflage, § 14, Rdnr. 330). Au[X.]h „[X.] für medizinis[X.]he und dentale Zwe[X.]ke“ (Klasse 10) der jüngeren Marke können na[X.]h ihrer Funktion dem Begriff „medizinis[X.]he Röntgengeräte“ unterfallen. Daher ist hier ebenfalls [X.] gegeben.

Die Ware „[X.]/[X.] [jeweils au[X.]h für medizinis[X.]hen und zahnte[X.]hnis[X.]hen Einsatz]“ der angegriffenen Marke weist zu „medizinis[X.]hen Röntgengeräten“ allenfalls eine dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he [X.] auf (zur Abstufung der [X.] vgl. [X.] 2013, 833, Rdnr. 55 - Culinaria/[X.]). Der Begriff „[X.]“ steht für re[X.]hnerunterstützte Konstruktion und Arbeitsplanung, „CAM“ bezei[X.]hnet die re[X.]hnerunterstützte Steuerung und Überwa[X.]hung von Produktionsabläufen (vgl. [X.], Su[X.]hbegriffe: „[X.]“ und „CAM“). Medizinis[X.]he Röntgengeräte gemäß dem Stand der Te[X.]hnik können zwar eine Betriebssoftware enthalten, die aus den [X.] dreidimensionale Modelle entwi[X.]kelt und diese dann visualisiert. Jedo[X.]h dient eine sol[X.]he Software ni[X.]ht der re[X.]hnergestützten Weiterverarbeitung der Modelle zur Erstellung zahnte[X.]hnis[X.]her Produkte, etwa von Zahnprothesen. Dementspre[X.]hend weisen au[X.]h die Dienstleistungen „Entwurf und Entwi[X.]klung von Computerhardware und Computersoftware für Zahnte[X.]hniker“ der jüngeren Marke hö[X.]hstens eine dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Ähnli[X.]hkeit zu den Waren „medizinis[X.]he Röntgengeräte“ der älteren Marke auf. Diese dienen vorrangig der zahnmedizinis[X.]hen Diagnostik und kommen daher regelmäßig vor zahnte[X.]hnis[X.]hen Anwendungen zum Einsatz.

Zwis[X.]hen den Waren „optis[X.]he Apparate und Instrumente; optis[X.]he Messgeräte, insbesondere optis[X.]he Koordinatenmessgeräte“ und „[X.] [Datenverarbeitungsgeräte]“ in Klasse 9 auf Seiten der angegriffenen Marke und medizinis[X.]hen Röntgengeräten in Klasse 10 auf Seiten der Widerspru[X.]hsmarke besteht allenfalls ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Grad an [X.]. Hierbei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass es si[X.]h bei den Waren in Klasse 9 ni[X.]ht um Geräte mit medizinis[X.]her oder dentaler Funktion, die in Klasse 10 fallen würden, handelt. Ihre Einordnung in Klasse 9 zieht eine Bes[X.]hränkung des S[X.]hutzberei[X.]hs auf die jeweiligen in die angegebene Klasse fallenden Waren na[X.]h si[X.]h (vgl. [X.]/Ha[X.]ker/Thiering, a. a. O., § 32, Rdnr. 103). Dadur[X.]h ergeben si[X.]h Unters[X.]hiede in der Zwe[X.]ksetzung der Apparate, Instrumente und Geräte. Zudem handelt es si[X.]h bei den eben genannten Waren der jüngeren Marke um optis[X.]he Vorri[X.]htungen. Sie weisen regelmäßig eine andere Funktionsweise als Röntgengeräte auf, da sie das si[X.]htbare, mit dem mens[X.]hli[X.]hen Auge erfassbare Li[X.]ht nutzen, um dur[X.]h Reflexion oder Streuung eine Oberflä[X.]he zu messen oder abzubilden. Dagegen erzeugen und erfassen medizinis[X.]he Röntgengeräte eine ni[X.]ht si[X.]htbare Strahlung, die eine erhebli[X.]h kürzere Wellenlänge als das si[X.]htbare Li[X.]ht hat, um Strukturen innerhalb eines Körpers darzustellen. Hierbei kommt es weniger zu Reflexionen oder Streuungen als zu einer Absorption der Strahlung, so dass si[X.]h ein Kontrastbild ergibt.

„[X.], insbesondere CNC-[X.] und [X.], für Dentalzwe[X.]ke“ der jüngeren Marke und „medizinis[X.]he Röntgengeräte“ der älteren Marke sind ni[X.]ht ähnli[X.]h, da [X.] keine Röntgenstrahlen nutzen und ni[X.]ht zur Untersu[X.]hung des mens[X.]hli[X.]hen Körpers, sondern zur Bearbeitung von ni[X.]ht lebenden Materialien eingesetzt werden.

„Sinteröfen für Dentalzwe[X.]ke“ auf Seiten der angegriffenen Marke und „medizinis[X.]he Röntgengeräte“ auf Seiten der Widerspru[X.]hsmarke weisen ebenfalls keine [X.] auf. Sie dienen völlig unters[X.]hiedli[X.]hen Zwe[X.]ken und verfügen über eine andere Bes[X.]haffenheit. Dies gilt au[X.]h für die Waren „Zahnprothesen; künstli[X.]he Zähne“ der angegriffenen Marke, die in keinem funktionellen Zusammenhang mit medizinis[X.]hen Röntgengeräten der älteren Marke stehen.

Mit Hilfe der weiterhin angegriffenen Dienstleistung „digitale Bildbearbeitung“ der jüngeren Marke können zwar die von den medizinis[X.]hen Röntgengeräten erfassten Daten aufbereitet werden. Es handelt si[X.]h jedo[X.]h um eine eigenständige Tätigkeit, die erst na[X.]h dem [X.] ausgeübt wird. Es ist demzufolge ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass Hersteller von Röntgengeräten in besonderer Weise zur Bearbeitung von Röntgenbildern qualifiziert sind oder derartige Leistungen in namhaftem Umfang anbieten. Digitale Bildbearbeitung und die Herstellung bzw. der Vertrieb von medizinis[X.]hen Röntgengeräten beruhen regelmäßig ni[X.]ht auf einer selbständigen gewerbli[X.]hen Tätigkeit desselben oder eines wirts[X.]haftli[X.]h verbundenen Unternehmens. Insofern kann zusammenfassend ni[X.]ht von einer Waren-/Dienstleistungsähnli[X.]hkeit ausgegangen werden.

[X.]) Die Widerspru[X.]hsmarke genießt originär eine dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Kennzei[X.]hnungskraft. Diese bestimmt si[X.]h bei zusammengesetzten Zei[X.]hen na[X.]h ihrem Gesamteindru[X.]k (vgl. [X.]/Ha[X.]ker/Thiering, a. a. O., § 9, Rdnr. 141). Während dem Bestandteil „[X.]“ die Bedeutung „Sonnen-“ zukommt (vgl. [X.], Su[X.]hbegriff: „[X.]“), kann das Element „-[X.]“ als das [X.] Wort für „Beule, [X.], Lo[X.]h“ (vgl. [X.] Großwörterbu[X.]h Englis[X.]h - [X.], 1. Auflage, Seite 217) oder als das [X.] Wort für „Zahn“ (vgl. [X.] Handwörterbu[X.]h Französis[X.]h - [X.], 1. Auflage, Seite 232) aufgefasst werden. Selbst wenn folgli[X.]h die Wortfolge „[X.]“ mit dem [X.] Begriff „Sonnenlo[X.]h“ oder „[X.]“ glei[X.]hgesetzt würde, so wäre damit in ihrer Gesamtheit keine Sa[X.]haussage in Bezug auf medizinis[X.]he Röntgengeräte verbunden.

Eine auf einer umfangrei[X.]hen Benutzung beruhende Verkehrsbekanntheit der Widerspru[X.]hsmarke bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke wurde ni[X.]ht glaubhaft gema[X.]ht. Ebenso sind entspre[X.]hende [X.] ni[X.]ht geri[X.]htsbekannt. Über keinen erhebli[X.]hen Erkenntniswert verfügen die von der Widerspre[X.]henden im Amtsverfahren vorgelegten Unterlagen, na[X.]h denen eine Internetre[X.]her[X.]he (November 2015) in Bezug auf das Wort „[X.]“ 54.000 Treffer hervorgebra[X.]ht habe. Hierbei ist bereits ni[X.]ht erkennbar, dass die genannte Trefferanzahl dur[X.]hgängig mit medizinis[X.]hen Röntgengeräten der Widerspre[X.]henden oder eines Lizenznehmers im Zusammenhang steht. Jedenfalls lässt die Angabe s[X.]hon deswegen keinen Rü[X.]ks[X.]hluss auf eine gesteigerte Kennzei[X.]hnungskraft zu, da die Trefferquote bei [X.] maßgebli[X.]h von einer ges[X.]hi[X.]kten Platzierung und Verlinkung abhängt und ni[X.]ht zwingend auf einer umfangrei[X.]hen Benutzung oder sinnvoll quantifizierbaren Bekanntheit der Bezei[X.]hnung beruht (vgl. [X.]/Ha[X.]ker/Thiering, a. a. O., § 9, Rdnr. 167).

d) Das Vorliegen einer unmittelbaren Ähnli[X.]hkeit einander gegenüberstehender Marken ist im Hinbli[X.]k auf den Klang, das (S[X.]hrift-) Bild und den Sinngehalt der [X.] zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angespro[X.]henen Verkehrskreise in klangli[X.]her, bildli[X.]her und begriffli[X.]her Hinsi[X.]ht wirken können. Für die Bejahung der Zei[X.]henähnli[X.]hkeit rei[X.]ht dabei regelmäßig bereits die Ähnli[X.]hkeit in einem der genannten [X.] aus (vgl. [X.] 2011, 824, Rdnr. 25 f. - Kappa).

klangli[X.]her Hinsi[X.]ht weist die angegriffene Marke selbst unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von Verkehrskreisen, die [X.] mit ausgeprägter Aufmerksamkeit begegnen, no[X.]h eine geringe (unterdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he) klangli[X.]he Zei[X.]henähnli[X.]hkeit gegenüber der älteren Wortmarke „[X.]“ auf (zur Abstufung der Ähnli[X.]hkeitsgrade vgl. [X.], a. a. O. - Culinaria/[X.]). Dabei ist in Betra[X.]ht zu ziehen, dass der Verkehr zwei Marken regelmäßig ni[X.]ht glei[X.]hzeitig nebeneinander wahrnimmt und sie deshalb ni[X.]ht miteinander verglei[X.]hen kann. Vielmehr gewinnt er seine Auffassung nur auf Grund einer meist undeutli[X.]hen Erinnerung an eine der Marken. Der Abnehmer, der eine Marke nur ungenau in Erinnerung hat, kann sie in einer anderen ähnli[X.]hen Marke wiederzuerkennen glauben und insoweit Verwe[X.]hslungen unterliegen (vgl. Ströbele/Ha[X.]ker/Thiering, a. a. O., § 9, Rdnr. 61).

Die jüngere Marke „[X.][X.]“ und die Widerspru[X.]hsmarke „[X.]“ stimmen in ihren Wortanfängen „[X.]-“ und ihren Endungen „-[X.]“ überein. Unter Zugrundelegung des Spre[X.]hrhythmus ist ferner davon auszugehen, dass bei beiden Zei[X.]hen der Wortanfang „[X.]“ bzw. „[X.]-“ und die übereinstimmende Silbe „-[X.]“ betont werden. Diese wird zwar insbesondere im Berei[X.]h der Waren der Klasse 10 häufig verwendet, um auf einen zahnmedizinis[X.]hen oder -te[X.]hnis[X.]hen Bezug eines so gekennzei[X.]hneten Produkts hinzuweisen (z. B. „Dr. med. dent.“; vgl. au[X.]h [X.]: Su[X.]hbegriff „dental“). Die Kennzei[X.]hnungskraft dieses jedenfalls dem Fa[X.]hverkehr bekannten Wortelements ist daher einges[X.]hränkt. Es ist für si[X.]h gesehen ni[X.]ht geeignet, eine zei[X.]henre[X.]htli[X.]h erhebli[X.]he Ähnli[X.]hkeit zu begründen. Allerdings beeinflusst diese - betonte - Wortsilbe den Gesamteindru[X.]k der als Einheit wahrgenommen Widerspru[X.]hsmarke no[X.]h in relevanter Weise und vertieft dadur[X.]h im Zusammenhang mit weiteren klangli[X.]hen Berührungspunkten die zwis[X.]hen den Marken bestehende Ähnli[X.]hkeit (vgl. [X.] 1965, 670, 671 - Basoderm).

Die in der Widerspru[X.]hsmarke zusätzli[X.]h enthaltene, aus einem hellen und einem dunklen Vokal bestehende Bu[X.]hstabenfolge „[X.]“ bedingt in klangli[X.]her Hinsi[X.]ht zwar eine abwei[X.]hende Silbenanzahl und -gliederung der [X.]. Allerdings befindet si[X.]h dieser Unters[X.]hied in der Wortmitte und fällt somit ni[X.]ht so stark auf. Au[X.]h ist ni[X.]ht davon auszugehen, dass der Sinngehalt der Widerspru[X.]hsmarke der Verwe[X.]hslungsgefahr maßgebli[X.]h entgegenwirken kann. Au[X.]h wenn - wie unter [X.]) ausgeführt - das Zei[X.]henelement „[X.]“ im inländis[X.]hen Spra[X.]hgebrau[X.]h wie beispielsweise im Wort „[X.]zentris[X.]h“ die Bedeutung „Sonnen-“ aufweist, so wird es denno[X.]h eher selten und regelmäßig nur in spezifis[X.]hen Zusammenhängen verwendet. In Verbindung mit der weiteren Zei[X.]henkomponente „-[X.]“ und den hier relevanten medizinis[X.]hen Röntgengeräten, die keinen sa[X.]hli[X.]hen Bezug zur Sonne aufweisen, wird der Widerspru[X.]hsmarke ni[X.]ht ohne Weiteres eine verständli[X.]he Bedeutung beigemessen. Unabdingbare Voraussetzung für eine Reduzierung der Verwe[X.]hslungsgefahr ist jedo[X.]h, dass der Sinngehalt sofort erfasst wird und kein weitergehender Denkvorgang erforderli[X.]h ist (vgl. [X.]/Ha[X.]ker/Thiering, a. a. O., § 9, Rdnr. 307 ff.).

(2) Au[X.]h s[X.]hriftbildli[X.]h sind die einander gegenüber stehenden Wortmarken in geringem Umfang ähnli[X.]h. Sie stimmen in sieben Bu[X.]hstaben au[X.]h von ihrer Anordnung her überein. Die abwei[X.]hende Vokalfolge „[X.]“ in der Widerspru[X.]hsmarke tritt demgegenüber im Gesamteindru[X.]k au[X.]h dur[X.]h ihre Mittigstellung zurü[X.]k.

(3) Hinrei[X.]hende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer begriffli[X.]hen Ähnli[X.]hkeit liegen ni[X.]ht vor, zumal die Bu[X.]hstabenfolge „[X.]“ in der jüngeren Marke keinen eindeutigen und klar erkennbaren Sinngehalt besitzt.

e) Ebenso kann eine assoziative Verwe[X.]hslungsgefahr ni[X.]ht festgestellt werden. Insbesondere eignet si[X.]h die Zei[X.]henendung „[X.]", die den Anwendungsberei[X.]h von zahnärztli[X.]hen Röntgengeräten bes[X.]hreibt, s[X.]hon aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht als Stammbestandteil einer Zei[X.]henserie (vgl. [X.]/Ha[X.]ker/Thiering, a. a. O., § 9, Rdnr. 526).

f) Im Rahmen der abs[X.]hließenden Gesamtabwägung kann auf Grund der ledigli[X.]h geringen klangli[X.]hen sowie s[X.]hriftbildli[X.]hen Zei[X.]henähnli[X.]hkeit und der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Kennzei[X.]hnungskraft der Widerspru[X.]hsmarke eine Verwe[X.]hslungsgefahr nur in Bezug auf identis[X.]he Waren der angegriffenen Marke, nämli[X.]h „zahnärztli[X.]he und zahnte[X.]hnis[X.]he Geräte, Instrumente und Apparate“ und „[X.] für medizinis[X.]he und dentale Zwe[X.]ke“ festgestellt werden. Im Berei[X.]h allenfalls dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h ähnli[X.]her Waren und Dienstleistungen ist eine Verwe[X.]hslungsgefahr dagegen zu verneinen.

3. Hinsi[X.]htli[X.]h der Kosten des Bes[X.]hwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzli[X.]hen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.], da [X.] für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h sind.

Meta

28 W (pat) 545/17

18.04.2018

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.04.2018, Az. 28 W (pat) 545/17 (REWIS RS 2018, 10595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10595

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