Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2019, Az. VII ZR 296/17

7. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 4624

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde: Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren eines Architektenhonorarstreits bei hilfsweise erklärter Aufrechnung mit einer Gegenforderung


Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 17. Oktober 2017 wird auf seine Kosten verworfen.

Gegenstandswert: 18.810,40 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

I.

2

Der Kläger verlangt von dem [X.] die Zahlung von [X.]. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar sei der eingeklagte Anspruch entstanden, jedoch durch eine von dem [X.] erklärte [X.] erloschen. Diese [X.] betreffe den Anspruch des [X.] aus dem Schuldanerkenntnis über 25.000 € vom 20. November 2002.

3

Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und den [X.] zur Zahlung von 18.810,40 € nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht ist ebenfalls davon ausgegangen, dass der eingeklagte Anspruch entstanden ist, es hat jedoch ein Erlöschen der Klageforderung durch Aufrechnung verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem [X.] weder aus einem Schuldanerkenntnis vom 18. Dezember 2002 noch aus einer Darlehensgewährung eine fällige Gegenforderung zustehe. Eine fällige Gegenforderung stehe dem [X.] allerdings aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 20. November 2002 über 25.000 € zu. Dieses Schuldanerkenntnis müsse aber außer Betracht bleiben, weil es nicht Gegenstand der Aufrechnungserklärung des [X.] sei.

4

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der [X.] mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde führt der [X.] aus: Die Klageforderung sei, wie bereits in den Instanzen geltend gemacht, verwirkt. Hilfsweise sei die Klageforderung durch Aufrechnung erloschen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob eine fällige Gegenforderung aufgrund der Darlehensgewährung oder des am 18. Dezember 2002 notariell beurkundeten [X.] gegeben sei. Dem [X.] stehe aber aufgrund des [X.] vom 20. November 2002 über 25.000 € eine fällige Gegenforderung zu. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch aus diesem Schuldanerkenntnis sei nicht Gegenstand der Aufrechnungserklärung des [X.], verletze den [X.] in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil in der Berufungsinstanz ausdrücklich erklärt worden sei, dass die Aufrechnungserklärung des [X.] sich auch auf dieses Schuldanerkenntnis beziehe.

II.

5

Der [X.] ist durch seine Verurteilung durch das Berufungsgericht nur in Höhe von 18.810,40 € beschwert. Entgegen der Auffassung der Beschwerde erhöht sich diese Beschwer nicht aufgrund der ohne Erfolg geltend gemachten Gegenforderung aufgrund des [X.] vom 20. November 2002 um weitere 18.810,40 €.

6

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will ([X.], Beschluss vom 21. März 2019 - [X.] Rn. 4).

7

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

8

Eine beklagte Partei ist in Höhe des Betrags einer hilfsweise von ihr zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung über ihre Verurteilung zur Zahlung hinaus beschwert, wenn das Berufungsgericht das Bestehen der Gegenforderung verneint hat und im Fall der Rechtskraft des Berufungsurteils das Nichtbestehen der Gegenforderung nach § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig festgestellt wäre ([X.], Beschluss vom 22. November 2017 - [X.] Rn. 6, [X.], 555).

9

Soweit das Berufungsgericht die Aufrechnung des [X.] auf der Grundlage des [X.] vom 20. November 2002 deshalb nicht für durchgreifend erachtet hat, weil dieses nicht Gegenstand der Aufrechnungserklärung des [X.] sei, hat es gerade nicht das Bestehen der Gegenforderung verneint, so dass im Fall der Rechtskraft des Berufungsurteils das Nichtbestehen der Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt wäre.

Soweit das Berufungsgericht Gegenforderungen aus dem Schuldanerkenntnis vom 18. Dezember 2002 und aus der Darlehensgewährung als zurzeit nicht fällig ansieht, wendet sich der [X.] in der Beschwerdebegründung dagegen nicht. Diese hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen können daher bei der Prüfung der Beschwer für das beabsichtigte Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

        

Jurgeleit     

        

Graßnack

        

Borris     

        

Brenneisen     

        

Meta

VII ZR 296/17

08.08.2019

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 17. Oktober 2017, Az: 6 U 222/15, Urteil

§ 322 Abs 2 ZPO, § 544 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2019, Az. VII ZR 296/17 (REWIS RS 2019, 4624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4624


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VII ZR 296/17

Bundesgerichtshof, VII ZR 296/17, 08.08.2019.


Az. 6 U 222/15

Oberlandesgericht Hamm, 6 U 222/15, 04.07.2016.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 538/17 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerde gegen Berufungszurückweisungsbeschluss: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei fehlerhaftem Beschluss; Berücksichtigung neuen unstreitigen Tatsachenvortrags


IV ZB 1/22 (Bundesgerichtshof)

Rechtskraftfähige Sachentscheidung bei Nichtberücksichtigung einer Eventualaufrechnung mangels Gegenseitigkeit


VII ZR 181/15 (Bundesgerichtshof)

Aufrechnung: Erfordernis einer ausdrücklichen Aufrechnungerklärung bei Gesamtschuldnern; Substanziierungspflicht bei der Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten


VII ZR 36/17 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde im Honorarprozess eines Architekten: Beschwerdewert bei erfolglos geltend gemachtem Zurückbehaltungsrecht und unzulässiger Hilfsaufrechnung


IX ZR 2/09 (Bundesgerichtshof)

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwerterhöhung bei hilfsweise eingewandtem Schadensersatzanspruch gegen anwaltliche Vergütungsforderung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 127/18

VII ZR 181/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.