Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2017, Az. VII ZR 36/17

7. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5443

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde im Honorarprozess eines Architekten: Beschwerdewert bei erfolglos geltend gemachtem Zurückbehaltungsrecht und unzulässiger Hilfsaufrechnung


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 17. Januar 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 17.850 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

I.

2

Der klagende Architekt hat von der [X.] restliches Architekten-honorar in Höhe von 17.850 € sowie die Erstattung von 6.548,77 € verlangt, welche er für eine Bauleistungsversicherung aufgewendet haben will. Die auf Zahlung von 23.606,27 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat das [X.] zunächst durch Versäumnisurteil abgewiesen, auf den klägerischen Einspruch hat es der Klage in Höhe von 17.850 € nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Anspruch wegen der Aufwendungen für die Bauleistungsversicherung auf 1.428 € reduziert, die Klage im Übrigen um Ansprüche in Höhe von 85.202,32 € erweitert.

3

Das Berufungsgericht, welches den Streitwert auf 104.480,32 € (Berufung des [X.]: 86.630,32 €, Berufung der [X.]: 17.850 €) festgesetzt hat, hat die Beklagte verurteilt, neben dem vom [X.] zugesprochenen Betrag von 17.850 € dem Kläger weitere 1.428 € zu zahlen. Die weitergehende Berufung des [X.] sowie die Berufung der [X.] hat es zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

4

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie möchte nach Zulassung ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 1.428 € nebst Zinsen verurteilt wurde.

II.

5

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft, weil der [X.] 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

6

1. Die Beklagte will sich mit der Revision nur gegen den Architektenhonoraranspruch in zugesprochener Höhe wenden. Der rechtskraftfähige Inhalt des Berufungsurteils beschwert die Beklagte insoweit mit 17.850 €.

7

2. Das Verteidigungsvorbringen der [X.] führt nicht zu einem höheren [X.]. Die Beklagte, die Mängel am Bauwerk reklamiert, hat sich - erfolglos - hilfsweise wegen nicht fachgerechter Bauaufsicht und Bauplanung auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.

8

a) Das ohne Erfolg geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht erhöht die Beschwer nicht, weil der [X.] dadurch keine Ansprüche rechtskräftig aberkannt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 714, juris Rn. 7; vom 1. Dezember 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 367, 368, juris Rn. 6; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 zum Stichwort "Zug-um-Zug-Leistungen").

9

b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde sind die vom Berufungsgericht thematisierten Gegenforderungen trotz seiner Ausführungen zur Aufrechnung nicht Beschwer erhöhend zu berücksichtigen.

Eine beklagte Partei ist in Höhe des Betrags hilfsweise zur Aufrechnung gestellter Gegenforderungen beschwert, wenn das Berufungsgericht das Bestehen der Gegenforderungen verneint und im Falle der Rechtskraft des Berufungsurteils das Nichtbestehen der Gegenforderungen nach § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig festgestellt wäre (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Februar 1994 - [X.], [X.], 403, 404, juris Rn. 4; vom 26. September 1991 - [X.], [X.], 113, 114, juris Rn. 6).

Das Berufungsgericht behandelt das Verteidigungsvorbringen zwar als Hilfsaufrechnung, es hat aber keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die - unbezifferten - Gegenforderungen getroffen, § 322 Abs. 2 ZPO.

Das Berufungsgericht hat den Vortrag zu den Gegenansprüchen als nicht hinreichend konkretisiert und der Höhe nach als unzureichend angesehen. Sind die Gegenforderungen aber schon nicht bestimmbar und damit nicht hinreichend individualisierbar, hat das die Unzulässigkeit der Hilfsaufrechnung zur Folge. In diesen Fällen ergeht über die Gegenforderungen keine der Rechtskraft fähige Entscheidung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Februar 1994 - [X.], [X.], 403, juris Rn. 4; vom 3. Oktober 1989 - [X.], [X.]R ZPO § 322 Aufrechnung 1).

c) [X.] sind nicht 17.850 € wegen des Vorbringens der [X.] zur vermeintlichen Überzahlung des [X.] hinzuzurechnen.

Im Falle der Rechtskraft würde der [X.] ein etwaiger Rückforderungsanspruch wegen Überzahlung nach § 322 Abs. 2 ZPO nicht rechtskräftig aberkannt werden, weshalb sich die Beschwer nicht erhöht. Das Berufungsgericht hat keine Entscheidung über einen hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Rückforderungsanspruch getroffen. Es hat den Vortrag der [X.] zur behaupteten Überzahlung ausschließlich als [X.] (§ 362 Abs. 1 BGB) ausgelegt und abschlägig beschieden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

       

Kartzke     

       

Graßnack

       

Borris     

       

Brenneisen     

       

Meta

VII ZR 36/17

13.09.2017

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 17. Januar 2017, Az: 21 U 138/15, Urteil

§ 26 Nr 8 S 1 ZPOEG, § 322 Abs 2 ZPO, § 544 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2017, Az. VII ZR 36/17 (REWIS RS 2017, 5443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5443


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VII ZR 36/17

Bundesgerichtshof, VII ZR 36/17, 13.09.2017.


Az. 21 U 138/15

Oberlandesgericht Hamm, 21 U 138/15, 17.01.2017.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

VII ZR 181/15

VII ZR 36/17

IV ZR 2/21

IV ZR 306/20

IV ZR 293/20

IV ZR 3/21

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