Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2020, Az. 1 StR 492/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1348

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Pflichtverteidigervergütung: Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr


Tenor

Der Antrag des gerichtlich bestellten Verteidigers, Rechtsanwalt S.     , auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der Antragsteller wurde dem Angeklagten [X.]durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 28. Juni 2016 als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem [X.] bestellt.

2

Gegenstand des Verfahrens waren Revisionen des Angeklagten [X.]und eines Mitangeklagten. Der Angeklagte [X.]hatte mit seiner Revision im Wesentlichen die Bestimmung der nicht geringen Menge des [X.] von [X.] durch das [X.] beanstandet. Der Senat hat ein Sachverständigengutachten hierzu eingeholt und diesen Sachverständigen sowie den der ersten Instanz im Termin vom 27. Oktober 2016 angehört. Die Revisionshauptverhandlung dauerte von 10.36 Uhr bis 11.52 Uhr und – nach einer Unterbrechung – von 12.04 Uhr bis 12.45 Uhr und somit insgesamt eine Stunde und 57 Minuten. Am 8. November 2016 wurde das Revisionsurteil verkündet.

3

Mit Schriftsatz vom 3. September 2019 hat der Antragsteller beantragt, ihm eine Pauschgebühr in Höhe von 4.400 € für das Revisionsverfahren und von jeweils 1.400 € für die Wahrnehmung der beiden Termine unter Anrechnung der gesetzlichen Gebühren zu bewilligen, und die Auszahlung von weiteren 5.213 € zuzüglich Umsatzsteuer beantragt. Er trägt vor, das Mandat habe den [X.] etwa acht Monate dominiert, wegen des Umfangs des Verfahrens und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand hätten mehrfach Mandate abgelehnt werden müssen, die Anreise zu den Terminen vor dem [X.] und die Rückreise zum Kanzleisitz in [X.]      mit dem eigenen PKW habe jeweils drei Stunden gedauert und die Hauptverhandlung sei sehr umfangreich gewesen.

4

2. Die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.] für die Bewilligung einer Pauschgebühr liegen nicht vor.

5

a) Danach ist eine Pauschgebühr festzusetzen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, wenn dies wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache oder des betroffenen Verfahrensabschnitts geboten erscheint. Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist ein Ausnahmefall, der nur vorliegt, wenn objektiv eine überdurchschnittliche anwaltliche Leistung erforderlich wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11 Rn. 5 und vom 19. Januar 2017 – 2 [X.] Rn. 1). Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs eine zeitaufwendigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers notwendig machte. Dabei ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen persönlichen Umständen hat ([X.], Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11 Rn. 5 mwN). Deshalb sind Fahrzeiten bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht zu berücksichtigen ([X.], Nichtannahmebeschluss vom 1. Februar 2005 – 2 BvR 2456/04; [X.], Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11 Rn. 6). Entscheidend ist lediglich, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war, und deshalb, gegebenenfalls auch infolge komplizierter Rechtsfragen, die im Vergleich zu anderen Verfahren zeitaufwendigere Tätigkeit des Verteidigers bedingte.

6

b) Dies war hier nicht der Fall. Die Strafsache hatte keinen besonderen Umfang. Das angefochtene Urteil, das zwei Angeklagte betraf, umfasste 26, die Revisionsbegründung zwölf und die Antragsschrift des [X.] sieben Seiten, wobei sich Revisionsbegründung und Antragsschrift hauptsächlich mit der Bestimmung der nicht geringen Menge des [X.] von [X.] befassten. Dies war auch nahezu ausschließlich die Thematik des ersten Hauptverhandlungstermins. Auch dessen Verhandlungsdauer war unter Berücksichtigung dessen, dass zwei Revisionen zu behandeln waren und auch eine Verhandlungspause enthalten war, nicht außergewöhnlich lang. Sonstige überdurchschnittlich schwierige Rechtsfragen wies die Strafsache nicht auf. Beim [X.] handelte es sich lediglich um den [X.], der keine besondere Vorbereitung erforderte.

Raum     

      

Jäger     

      

Fischer

      

Leplow     

      

Pernice     

      

Meta

1 StR 492/15

15.01.2020

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 8. November 2016, Az: 1 StR 492/15, Urteil

§ 51 Abs 1 S 1 RVG, § 51 Abs 1 S 3 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2020, Az. 1 StR 492/15 (REWIS RS 2020, 1348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1348


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 492/15

Bundesgerichtshof, 1 StR 492/15, 15.01.2020.

Bundesgerichtshof, 1 StR 492/15, 08.11.2016.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 549/15 (Bundesgerichtshof)

Vergütung des Pflichtverteidigers: Voraussetzungen für eine Pauschgebühr


4 StR 267/11 (Bundesgerichtshof)

Pflichtverteidigervergütung: Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr


1 StR 277/17 (Bundesgerichtshof)

Pflichtverteidigervergütung: Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr im Revisionsverfahren


4 StR 267/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 73/10 (Bundesgerichtshof)

Vergütung des Pflichtverteidigers: Bewilligung einer Pauschgebühr bei der Wahrnehmung eines Hauptverhandlungstermins in der Revisionsinstanz


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.