Aktenzeichen 2 StR 39/16

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:250216B2STR39.16.0
RCN:
RCNZ6T83Y64QL9GSPV

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 25.02.2016

Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Handeltreiben mit einer im Grenzbereich zur nicht geringen Menge liegenden Menge an Amphetamin; Eigenkonsum als Strafschärfungsgrund

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