Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2015, Az. 4 StR 267/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10396

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 267/11

vom
1. Juni
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls u.a.
hier:
Antrag auf Pauschgebühr

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 1.
Juni
2015
beschlossen:

Der Antrag von Rechtsanwalt L.

aus [X.], ihm
für sei-
ne
Tätigkeit als Pflichtverteidiger
des Angeklagten für die Revisi-onshauptverhandlung eine Pauschvergütung zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:
1.
Der Antragsteller wurde dem Angeklagten durch Verfügung des [X.] des 4.
Strafsenats des [X.] vom 7.
Juli 2011 als [X.] für die Hauptverhandlung vor dem [X.] bestellt. Gegen-stand des Verfahrens war eine Revision der Staatsanwaltschaft.
Rechtsanwalt L.

hat an der Revisionshauptverhandlung vom
11.
August 2011 teilgenommen. Diese dauerte von 9.15
Uhr bis 10.10
Uhr. In der Zeit von 9.40
Uhr bis 10.00 Uhr war die Sitzung unterbrochen.
Mit Schreiben vom 4.
November 2014 hat Rechtsanwalt L.

bean-
tragt, ihm für die Wahrnehmung des [X.] gemäß §
51 [X.] eine Pauschgebühr zu bewilligen, weil für ihn ein zweitägiger Aufwand erforderlich gewesen sei, um den Termin wahrnehmen zu können. Das gesetz-liche Abwesenheitsgeld reiche für eine Abgeltung nicht aus.
1
2
3
-
3
-
2.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach §
51 Abs.
1 Satz
1 [X.] für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisions-hauptverhandlung vor dem [X.] -
nur insoweit ist der [X.] nach §
51 Abs.
2 Satz
2 [X.] zuständig ([X.], Beschluss vom 8.
September 1970 -
5
StR
704/68, [X.]St 23, 324)
-
liegen nicht vor.
a)
Gemäß §
51 Abs.
1 Satz
1 und 3 [X.] ist Voraussetzung der Bewilli-gung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierig-keit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar ist. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwalt-liche Mühewaltung muss sich von sonstigen -
auch überdurchschnittlichen
Sachen
-
in exorbitanter Weise abheben ([X.], Beschluss vom 11.
Februar 2014 -
4
StR
73/10, Rn.
5; Beschluss vom 17.
September 2013 -
3
StR
117/12,
Rn.
5). Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen (vgl. [X.], NJW 2005, 1264, 1265 mwN). Entscheidend ist, ob die konkrete [X.] selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs eine zeitaufwändige-re, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist. Dabei ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hin-gegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat (OLG
Saarbrücken, Beschluss vom 24.
August 2010 -
1
AR 2/09, Rn.
18 zitiert nach juris; [X.], [X.], 343).
b)
Gemessen daran erscheinen dem Senat die gesetzlichen Gebühren als angemessen und ausreichend. Die rechtlich nicht schwierige Strafsache hatte keinen besonderen Umfang. Dass die Wahrnehmung
des [X.] für den Verteidiger mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden 4
5
6
-
4
-
war, ändert daran nichts. Sie beruht auf in seiner Person liegenden Umständen und wird durch den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Fahrt-
und Übernachtungskosten sowie auf Zahlung eines Tages-
und Abwesenheitsgel-des ausgeglichen (Nr.

ff.
[X.] zu §
2 Abs.
2 [X.]), der von dem Verteidiger offensichtlich auch geltend gemacht worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
März 2002
-
4
StR
225/00 zu §
99 [X.]; [X.], Beschluss vom 30.
Dezember 2014 -
2
AR
36/14, Rn.
42 zitiert nach juris; [X.], Beschluss vom 24.
August 2010 -
1
AR
2/09, Rn.
18 zitiert nach juris; [X.], [X.], 343; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl.,
§
51 Rn.
23 Stichwort Reisekosten; [X.], [X.] Straf-
und Bußgeldsachen,
3.
Aufl.,
§
51 Rn.
99). Dass die Nichtberücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands für die Anreise zum Gerichtsort bei der Bemessung des Umfangs der Sache nach §
51 [X.] zu einer Überschreitung der von [X.] wegen zu beachtenden [X.] führt, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. [X.], NJW 2005, 1264, 1265).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 267/11

01.06.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2015, Az. 4 StR 267/11 (REWIS RS 2015, 10396)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10396

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