Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2006, Az. NotZ 51/05

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2006, 4432

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[X.][X.] vom 20. März 2006 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der [X.], [X.], hat dur[X.]h [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] am 20. März 2006 bes[X.]hlossen: Die sofortige Bes[X.]hwerde des Antragstellers gegen den Bes[X.]hluss des 1. [X.]s für Notarsa[X.]hen des [X.] vom 14. November 2005 wird mit der Maßgabe zurü[X.]k-gewiesen, dass der Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung als unzu-lässig zurü[X.]kgewiesen wird, soweit der Antragsteller in Haupt- und Hilfsantrag begehrt, den Antragsgegner zu verpfli[X.]hten, die [X.] der Auss[X.]hreibung einer [X.] für den Amtsgeri[X.]hts-bezirk [X.]vom 1. Juli 2003 zurü[X.]kzunehmen. Der Antragsteller hat die Kosten des Bes[X.]hwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Bes[X.]hwerdeverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Ges[X.]häftswert für beide Re[X.]htszüge wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde am 12. Mai 1993 zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft [X.]. Er betreibt seine Anwaltspraxis in Sozietät mit zwei [X.] und einem weiteren Re[X.]htsanwalt in [X.] aus. 1 Am 1. Juli 2003 s[X.]hrieb der Antragsgegner eine [X.] für den Amtsgeri[X.]htsbezirk [X.]aus ([X.]. [X.]). In der [X.], in die zahlrei[X.]he weitere [X.]n in anderen Bezirken [X.] waren, wurde wegen der Voraussetzungen für das Notaramt auf den Runderlass des [X.] zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 ([X.]. [X.]) verwiesen und eine Bewerbungsfrist bis zum 12. August 2003 gesetzt. Der Antragsteller bewarb si[X.]h - neben drei weiteren Re[X.]htsanwälten, darunter dem Beigeladenen - hierauf fristgere[X.]ht um die im Amtsgeri[X.]htsbezirk [X.]zu besetzende [X.]. Die Präsidentin des [X.] teilte dem Antragsteller mit S[X.]hreiben vom 24. Mai 2004 mit, dass na[X.]h dem Ergebnis des Auswahlverfahrens beabsi[X.]htigt sei, diese [X.] mit ihm zu besetzen. 2 Mit Bes[X.]hluss vom 20. April 2004 erklärte das [X.] die dur[X.]h Verwaltungsvors[X.]hriften einzelner Bundesländer - u. a. au[X.]h den ge-nannten Runderlass des [X.] - konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 [X.] nor-mierten [X.] für die Besetzung freier [X.]n für verfas-sungswidrig; die [X.]han[X.]englei[X.]he Bestenauslese, die zur Gewährleistung der verfassungsre[X.]htli[X.]h garantierten Berufsfreiheit geboten sei, werde auf [X.] - 4 - lage dieser Maßstäbe ni[X.]ht errei[X.]ht ([X.] 110, 304 = NJW 2004, 1935 = [X.] 2004, 560 = [X.] 2004, 281). Die Präsidentin des [X.] sandte dem An-tragsteller mit S[X.]hreiben vom 29. Juni 2004 seine Bewerbungsunterlagen [X.] und teilte ihm mit, dass die Ents[X.]heidung des [X.]s vom 20. April 2004 eine Neubewertung der bisher dur[X.]hgeführten Bewertungs-praxis bei der Besetzung freier [X.]n zur Folge habe, weshalb zum 1. Juli 2004 die Stellenauss[X.]hreibung zurü[X.]kgenommen werde und eine Neuaus-s[X.]hreibung der Stellen na[X.]h [X.] der modifizierten Kriterien für das Besetzungsverfahren für den 1. Oktober 2004 vorgesehen sei. 4 Der Antragsgegner nahm am 1. Juli 2004 die Auss[X.]hreibung vom 1. Juli 2003 zurü[X.]k. Diese Maßnahme wurde wie folgt begründet: "Freie [X.]n können ab sofort nur unter Bea[X.]htung des Bes[X.]hlusses des [X.] vom 20. April 2004 (1 BvR 838/01) besetzt werden. Die aufgrund der Auss[X.]hreibung im [X.] für [X.] vom 1. Juli 2003 ([X.]. S. 246) eingeleiteten und no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossenen Auswahlverfahren werden deshalb abgebro[X.]hen und die betreffenden – Auss[X.]hreibungen [X.]genommen"([X.]. [X.] S. 290). Mit Runderlass des [X.] vom 10. August 2004 ([X.]. [X.] S. 323) wurde der Runderlass vom 25. Februar 1999 geändert. Am 1. Oktober 2004 s[X.]hrieb der Antragsgegner u. a. die [X.], auf die si[X.]h der Antragsteller bereits [X.] der Auss[X.]hreibung vom 1. Juli 2003 beworben hatte, neu aus; den Ablauf der Bewerbungsfrist setzte er auf den 12. November 2004 fest ([X.]. [X.] S. 527). Hierauf bewarben si[X.]h der Antragsteller sowie der Beigeladene erneut. Mit S[X.]hreiben vom 25. August 2005 teilte die Präsidentin des [X.] dem Antragsteller mit, dass beabsi[X.]htigt sei, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. 5 - 5 - Der Antragsteller hat am 26. Juli 2004 beim [X.] Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung gestellt. Er hat beantragt, den Antragsgegner zu verpfli[X.]hten, die Rü[X.]knahme der Auss[X.]hreibung einer [X.] im Amtsge-ri[X.]htsbezirk [X.]zurü[X.]kzunehmen und diese Stelle mit ihm zu be-setzen, hilfsweise das mit der Auss[X.]hreibung vom 1. Juli 2003 eröffnete [X.] unter den Bewerbern für diese Stelle fortzusetzen. Zur [X.] hat er namentli[X.]h geltend gema[X.]ht, dass hinsi[X.]htli[X.]h der im Amtsgeri[X.]hts-bezirk [X.]zu besetzenden [X.] ein sa[X.]hli[X.]her Grund für den Abbru[X.]h des ursprüngli[X.]hen Bewerbungsverfahrens ni[X.]ht vorgelegen habe, [X.] habe der Antragsgegner bei der Ents[X.]heidung über den Abbru[X.]h die-ses Verfahrens das ihm zustehende Ermessen ni[X.]ht, zumindest ni[X.]ht fehlerfrei ausgeübt. Denn er habe hierdur[X.]h in unverhältnismäßiger Weise in das grund-gesetzli[X.]h garantierte Re[X.]ht des Antragstellers auf Berufsfreiheit eingegriffen, da er ihn dur[X.]h die Neuauss[X.]hreibung der [X.] der Konkurrenz mit [X.] ausgesetzt und seine [X.] zusätzli[X.]h dadur[X.]h verringert habe, dass als Folge der neuen Bewerbungsfrist die Mögli[X.]hkeit [X.] wurde, weitere für die Bewerbung berü[X.]ksi[X.]htigungsfähige Tatsa[X.]hen in das Verfahren einzuführen. Gerade dies sei der Grund, warum aufgrund der neuen Auss[X.]hreibung die Stelle mit dem Beigeladenen besetzt werden solle. Sein dur[X.]h das S[X.]hreiben vom 24. Mai 2004 begründetes, bere[X.]htigtes Ver-trauen, die fragli[X.]he [X.] übertragen zu erhalten, werde damit in ni[X.]ht zu re[X.]htfertigender Weise verletzt. Im Übrigen habe der Antragsgegner den Glei[X.]hheitssatz verletzt, weil er au[X.]h no[X.]h na[X.]h der Ents[X.]heidung des Bundes-verfassungsgeri[X.]hts vom 10. April 2004 [X.]n aufgrund der [X.] vom 1. Juli 2003 besetzt habe. 6 Das [X.] hat den Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung [X.]gewiesen. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die sofortige Bes[X.]hwerde des [X.]s, mit der er sein ursprüngli[X.]hes Begehren weiter verfolgt. 7 - 6 - I[X.] Das zulässige Re[X.]htsmittel (§ 111 Abs. 4 [X.], § 42 Abs. 4 [X.]) hat in der Sa[X.]he keinen Erfolg. 8 1. Das in Haupt- und Hilfsantrag des Antragstellers enthaltene Begehren, den Antragsgegner zu verpfli[X.]hten, die Rü[X.]knahme der Auss[X.]hreibung der No-tarstelle für den Amtsgeri[X.]htsbezirk [X.] vom 1. Juli 2003 "zurü[X.]k-zunehmen", ist als sol[X.]hes unzulässig. 9 a) Die Ents[X.]heidung, ein Besetzungsverfahren abzubre[X.]hen, ist Aus-dru[X.]k der Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung. Diese und das [X.] einhergehende Organisationsermessen bes[X.]hränken si[X.]h ni[X.]ht auf Zahl und Zus[X.]hnitt der Notariate gemäß § 4 [X.], sondern erstre[X.]ken si[X.]h darüber hinaus auf alle Maßnahmen zur Erri[X.]htung, Ausgestaltung und Einziehung der [X.]n. Das s[X.]hließt die Ents[X.]heidung über die endgültige Besetzung oder Ni[X.]htbesetzung einer Stelle ebenso mit ein, wie die über ihre [X.] oder deren Rü[X.]knahme. 10 Die Auss[X.]hreibung, die das Besetzungsverfahren einleitet, das in dem si[X.]h ans[X.]hließenden Auswahlverfahren fortgesetzt wird, ist dabei - insoweit verglei[X.]hbar dem rein verwaltungsinternen [X.] - zunä[X.]hst ledig-li[X.]h ein verwaltungste[X.]hnis[X.]hes Hilfsmittel, das der Gewinnung geeigneter Be-werber und damit den Interessen einer geordneten Re[X.]htspflege dient (vgl. [X.], 83, 90). Unmittelbare Re[X.]htswirkung für bestimmte oder unbe-stimmte Personen entfaltet sie ni[X.]ht (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 31. März 2003 - [X.] 24/02 - [X.] 2003, 277, 278; 24. November 1997 - [X.] 10/97 -NJW-RR 1998, 849 und 18. September 1995 - [X.] 46/94 - [X.] 1996, 902, 903; 11 - 7 - BVerwGE 101, 112, 115; [X.] in: [X.]/Vaasen, [X.] und [X.]. § 111 [X.] [X.]. 97; Bohrer, Das Berufsre[X.]ht der Notare [X.]. 266; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] 5. Aufl. § 111 [X.]. 16 a). Das gilt glei[X.]hermaßen für die entgegengeri[X.]htete Auss[X.]hreibungsrü[X.]k-nahme. Au[X.]h diese ist nur eine verwaltungste[X.]hnis[X.]he Maßnahme. Dass davon na[X.]h Ablauf der Bewerbungsfrist des § 6b [X.] nur no[X.]h eine begrenzte [X.] betroffen wird, ändert daran ni[X.]hts. Die Rü[X.]knahme der Auss[X.]hreibung diente hier verwaltungste[X.]hnis[X.]h als Voraussetzung der [X.] Neuauss[X.]hreibung na[X.]h Abbru[X.]h des Besetzungsverfahrens und war in diesem Sinne - anders als die Ents[X.]heidung, das bereits begonnene [X.] abzubre[X.]hen - bloß vorgelagerter Organisationsakt ohne Rege-lungs[X.]harakter mit Außenwirkung. Das Begehren des Antragstellers ist insofern weder auf die Aufhebung no[X.]h auf den Erlass eines Verwaltungsaktes geri[X.]htet ([X.], Bes[X.]hluss vom 28. November 2005 - [X.] 30/05 - [X.]. 8 bis 10, zur [X.] bestimmt). 12 b) Au[X.]h als Leistungsantrag - d. h. als Antrag auf Vornahme einer [X.], die keinen Verwaltungsakt darstellt - wäre das Begehren ni[X.]ht zuläs-sig. 13 Inwieweit auf Auss[X.]hreibungsmaßnahmen bezogene [X.] in diesem Verfahren überhaupt mögli[X.]h sind (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 12. Juli 2004 - [X.] 8/04 - [X.] 2004, 410 = NJW-RR 2004, 1572 und 18. September 1995 aaO), bedarf hier keiner abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung. Glei[X.]hes gilt für die weitere [X.], dass die behaupteten Tatsa[X.]hen eine Verletzung subjektiver Re[X.]hte des Antragstellers mögli[X.]h ers[X.]heinen lassen müssen, der Antragsteller mithin geltend ma[X.]hen kann, mögli[X.]herweise in sol-[X.]hen Re[X.]hten oder re[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Interessen verletzt zu sein (vgl. [X.], 14 - 8 - Bes[X.]hlüsse vom 31. März 2003 aaO und 24. November 1997 aaO [X.] f.; [X.], aaO § 111 [X.]. 86, 91, 96). Denn für sein Begehren fehlt ihm [X.] das erforderli[X.]he Re[X.]htss[X.]hutzinteresse. Fehler im Auss[X.]hreibungsverfahren, dem Beginn des gesamten [X.]s, können zusammen mit der Re[X.]htmäßigkeit der abs[X.]hließen-den Ents[X.]heidung im Verfahren über die Besetzung der ausges[X.]hriebenen Stel-le überprüft werden. Das gilt, wenn eine Ents[X.]heidung zugunsten eines [X.] ergeht, aber au[X.]h wenn die Endents[X.]heidung auf Abbru[X.]h des Auswahl-verfahrens na[X.]h [X.] Auss[X.]hreibung lautet (vgl. [X.], [X.] vom 10. März 1997 - [X.] 44/95 - [X.] 1997, 889; zu dem [X.] Re[X.]htsgedanken in § 44 a VwGO vgl. [X.]/[X.], VwGO 14. Aufl. § 44 a [X.]. 1; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], VwGO Bd. 1 Loseblatt Stand September 2004 § 44 a [X.]. 5; OVG Bautzen NVwZ-RR 1999, 209 f.). 15 Au[X.]h das Gebot des effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) mit dem daraus abzuleitenden weiten Verständnis des [X.] gebietet in dieser Verfahrenssituation keine andere Si[X.]htweise. Das weitere Begehren des Antragstellers, ihn auf der Grundlage der Auss[X.]hreibung vom 1. Juli 2003 als Notar für den Amtsgeri[X.]htsbezirk [X.] zu bestellen, hilfsweise das frühere Auswahlverfahren für diese Stelle aufgrund dieser [X.] mit den ursprüngli[X.]hen Bewerbern fortzusetzen, gewährleistet eine vollständige Überprüfung der Re[X.]htslage ([X.], Bes[X.]hluss vom 28. November 2005 - [X.] 30/05 - [X.]. 11 bis 14, zur [X.] bestimmt). 16 - 9 - Eines Hinweises an den Antragsteller, um ihm Gelegenheit zu geben, seinen Antrag abzuändern oder klarzustellen, bedurfte es ni[X.]ht, da sein [X.] insgesamt erfolglos bleiben muss. 17 2. Die weiteren Anträge des Antragstellers, ihm in dem dur[X.]h die Stellen-auss[X.]hreibung vom 1. Juli 2003 eröffneten Auswahlverfahren die [X.] im Amtsgeri[X.]htsbezirk [X.] zuzuweisen oder - hilfsweise - das entspre-[X.]hende ursprüngli[X.]he Auswahlverfahren fortzusetzen, sind dagegen als [X.] gemäß § 111 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 [X.], § 41 Abs. 3 Satz 2 [X.] zulässig ([X.], aaO § 111 [X.]. 33 m. w. N.). Der Antragsteller erstrebt insoweit eine - ihm günstige - Ents[X.]heidung über seine Bewerbung im ursprüngli[X.]hen Besetzungsverfahren, die ihm dur[X.]h den Abbru[X.]h dieses [X.] vorenthalten wird. Dazu will er den Antragsgegner verpfli[X.]htet wissen. Den darauf geri[X.]hteten Bewerbungsverfahrensanspru[X.]h kann er - da er einen Abbru[X.]h des Besetzungsverfahrens sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht für gere[X.]htfer-tigt hält - mit dem Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung geltend ma[X.]hen (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 26. März 2001 - [X.] 31/00 - [X.] 2001, 731 und 10. März 1997 aaO; s. a. OVG Bautzen [X.] 2005, 116, 117). Denn sollte si[X.]h der Abbru[X.]h als re[X.]htswidrig erweisen, ist das ursprüngli[X.]he Verfahren fortzu-setzen (vgl. [X.] NJW-RR 2005, 998, 1001) und über seinen [X.] zu ents[X.]heiden ([X.], Bes[X.]hluss vom 28. November 2005 - [X.] 30/05 - [X.] 15, zur [X.] bestimmt). 18 3. Soweit Haupt- und Hilfsantrag dana[X.]h zulässig sind, bleiben sie [X.] in der Sa[X.]he ohne Erfolg. Der [X.] hat am 28. November 2005 in dem Verfahren [X.] 30/05 und in zahlrei[X.]hen weiteren Parallelverfahren bereits über verglei[X.]hbare Sa[X.]hverhalte aus dem Berei[X.]h der [X.] ents[X.]hieden. An seiner dort dargelegten und vom [X.] unbeanstandet gebliebenen (soweit unterlegene [X.] - 10 - s[X.]hwerdeführer [X.] erhoben haben, sind diese dur[X.]hweg vom [X.] ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung angenommen worden, Bes[X.]hlüsse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - zu dem Verfahren [X.] 24/05; vom 2. Februar 2006 - 1 BvR 159/06, 169/06 und 177/06 - zu den Ver-fahren [X.] 43/05, [X.] 28/05 und [X.] 27/05) Re[X.]htsauffassung hält er fest. Dana[X.]h gilt ([X.] aaO [X.]. 17 ff.): Der Antragsgegner war ni[X.]ht verpfli[X.]htet, das Besetzungsverfahren auf der Grundlage der Auss[X.]hreibung vom 1. Juli 2003 fortzusetzen und die Be-werbung des Antragstellers unter Fortführung des bisherigen Auswahlverfah-rens zu bes[X.]heiden. Eine Bewerbung als Notar setzt voraus, dass eine Stelle zu vergeben ist. Das ist na[X.]h der Beendigung des Besetzungsverfahrens ni[X.]ht mehr der Fall. Der Antragsgegner durfte die Auss[X.]hreibung vom 1. Juli 2003 zurü[X.]knehmen und das Auswahlverfahren abbre[X.]hen. Die Bewerbung des [X.] hat dur[X.]h diesen organisatoris[X.]hen Akt ihre Erledigung gefunden ([X.], Bes[X.]hluss vom 10. März 1997 aaO S. 890). Einen Anspru[X.]h auf Verfah-rensbeendigung dur[X.]h Besetzungsents[X.]heidung hat der Antragsteller dana[X.]h ni[X.]ht mehr (vgl. [X.] [X.] 2005, 411, 415). 20 a) Dur[X.]h die Gestaltung und den Zeitpunkt des Besetzungsverfahrens kann allerdings Einfluss auf die Konkurrenzsituation der jeweiligen Bewerber und damit auf das Ergebnis der späteren Auswahlents[X.]heidung genommen werden. Ni[X.]ht nur dur[X.]h die Art und Weise der Bekanntgabe vakanter Stellen, das Setzen von Bewerbungsfristen und die Terminierung der Besetzungen, sondern au[X.]h dur[X.]h den Abbru[X.]h von Besetzungsverfahren und eine spätere Neuauss[X.]hreibung von [X.]n lässt si[X.]h die Zusammensetzung des [X.] steuern. Eine sol[X.]he Steuerung kann in grundre[X.]htsrelevanter Weise [X.] und Berufsfreiheit von Notarbewerbern berühren. Die Wahrung ihrer Grundre[X.]hte insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 21 - 11 - Abs. 2 GG erfordert eine dem Grundre[X.]hts[X.]hutz angemessene Verfahrensge-staltung ([X.] 73, 280, 296). Die im Rahmen des insoweit bestehenden weiten Ermessensspielraums von der Justizverwaltung bei der [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigenden öffentli[X.]hen Interessen sind in Bezug auf die Grundre[X.]hte der Bewerber zu gewi[X.]hten und mit verhältnismäßigen Mitteln dur[X.]hzusetzen ([X.] [X.] 2002, 891, 892 m. krit. [X.]. [X.], aaO). Die Justizverwaltung muss demgemäß bei der Frage, ob ein [X.] fortzusetzen oder abzubre[X.]hen ist, das ihr eingeräumte Organi-sationsermessen pfli[X.]htgemäß ausüben. Die Ents[X.]heidung für den Abbru[X.]h erfordert dann - wie au[X.]h im Beamtenre[X.]ht - sa[X.]hli[X.]h na[X.]hvollziehbare Gründe, die eine angemessene Bea[X.]htung und Bewertung der betroffenen öffentli[X.]hen und individuellen Belange belegen. Nur insoweit erlauben die Berufsfreiheit und das Re[X.]ht der Bewerber auf [X.] den Abbru[X.]h laufender Verfah-ren ([X.] NJW-RR 2005, 998, 1001; [X.] 2002, 891, 892; [X.], [X.] vom 26. März 2001 - [X.] 31/00 - [X.] 2001, 731, zustimmend [X.], aaO S. 419, und 10. März 1997 aaO; BVerwGE 101, 112, 115). 22 b) Diese Grundsätze hat der Antragsgegner bea[X.]htet. Er war si[X.]h [X.], dass der [X.] eines sa[X.]hli[X.]hen Grundes bedarf. Diesen hat er in der Auss[X.]hreibungsrü[X.]knahme zusammengefasst angegeben. Der Verfahrensabbru[X.]h sollte eine den Anforderungen des Bes[X.]hlusses des [X.]s vom 20. April 2004 genügende Auswahlents[X.]heidung ermögli[X.]hen. Diese Begründung ist na[X.]hvollziehbar. Die bisherigen [X.] im Runderlass vom 25. Februar 1999, auf den in der Auss[X.]hreibung [X.] hingewiesen worden war, hatten si[X.]h als ni[X.]ht verfassungsgemäß [X.]. Bewerber um ein Notaramt mussten damals davon ausgehen, keinen Erfolg zu haben, wenn sie diese Voraussetzungen ni[X.]ht erfüllten, während sie si[X.]h mit einer auf diese Kriterien zuges[X.]hnittenen Bewerbung Erfolgsaussi[X.]hten 23 - 12 - ausre[X.]hnen konnten. Die Rü[X.]knahme der Auss[X.]hreibung und der [X.] sollten mithin allen mögli[X.]hen [X.] glei[X.]hermaßen Zugang zu einer nunmehr verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vor-gaben entspre[X.]henden Auswahlents[X.]heidung eröffnen. Es ist au[X.]h hier ni[X.]ht zu erkennen, dass si[X.]h die Justizverwaltung inso-weit im Hinbli[X.]k auf die vorgenannte Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesverfassungs-geri[X.]hts als gebunden angesehen haben könnte und von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht hätte. Die denkbaren Alternativen - Fortführung des laufenden Verfahrens oder Abbru[X.]h mit ans[X.]hließendem Neubeginn - lagen offen, wurden in der Literatur erörtert und in der Praxis au[X.]h angewandt (vgl. zur Fortführung eines Bewerbungsverfahrens [X.], Bes[X.]hluss vom 22. November 2004 - [X.] 16/04 - NJW 2005, 212, 213; [X.], [X.] 2004, 659, 670 f.; [X.], [X.] 2004, 570 f.; [X.], [X.] 2004, 250, 255; [X.], [X.] 2004, 267, 269). Dies zeigt au[X.]h der Inhalt des S[X.]hriftsatzes vom 17. September 2004, in dem die Vertreterin des Antragsgegners ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hingewiesen hat, dass es sa[X.]hgere[X.]ht ers[X.]hien, die Auswahlkriterien ni[X.]ht im laufenden Besetzungsverfahren den Vorgaben der Ents[X.]heidung des [X.]s anzupassen, sondern vielmehr, das "Verfahren" zurü[X.]kzunehmen, um zunä[X.]hst eine Änderung der maßgebli[X.]hen Verwaltungs-vors[X.]hriften herbeizuführen und den Bewerbern sodann die Mögli[X.]hkeit zu er-öffnen, die geänderten Ri[X.]htlinien zur Kenntnis zu nehmen und ihre Bewerbung dana[X.]h auszuri[X.]hten. Eine persönli[X.]he Anhörung der betroffenen Bewerber vor Abbru[X.]h des [X.] war dabei - entgegen der Ansi[X.]ht des Bes[X.]hwerdeführers - ni[X.]ht geboten. 24 Weder in der Ents[X.]heidung des Antragsgegners, zugunsten aller poten-tiellen Bewerber das Besetzungsverfahren abzubre[X.]hen, no[X.]h in seiner [X.] - [X.], die Belange des Antragstellers müssten dahinter zurü[X.]kstehen, liegt ein Ermessensfehlgebrau[X.]h. aa) Das [X.] hat zwar die gesetzli[X.]hen Eignungs-kriterien des § 6 Abs. 3 [X.] gebilligt, weil sie bei der Auswahl der Anwaltsno-tare eine angemessene Berü[X.]ksi[X.]htigung sol[X.]her Kenntnisse und Fähigkeiten erlauben, die si[X.]h speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat [X.] festgestellt, dass die Auslegung und Anwendung dieser Norm na[X.]h allge-meinen Verfügungen in Angelegenheiten der Notarinnen und Notare wie dem Runderlass des [X.] zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 bei der Aus-wahl der Bewerber aus dem Kreis der Re[X.]htsanwälte, die für das Amt des No-tars in Betra[X.]ht kommen, ni[X.]ht den Vorrang desjenigen mit der besten fa[X.]hli-[X.]hen Eignung gewährleisten ([X.] 110, 304, 326 ff.). Eine na[X.]h den bishe-rigen Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentli[X.]he Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und ein-zelfallbezogene Bewertung der fa[X.]hli[X.]hen Leistungen des Bewerbers [X.]. Erforderli[X.]h ist statt dessen eine Neubewertung, bei der au[X.]h die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoreti-s[X.]hen Kenntnisse und praktis[X.]hen Erfahrungen - wie insbesondere bei den Be-urkundungen - differenziert zu gewi[X.]hten sind. Solange es insoweit an bea[X.]htli-[X.]hen Bewertungen no[X.]h fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weite-ren Sinn zu treffen, bei der diese beiden [X.] Eignungskriterien mit eigenständigem, höheren Gewi[X.]ht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen müssen ([X.] aaO S. 326 ff., 336; [X.], Bes[X.]hluss vom 22. November 2004 aaO [X.]). 26 - 14 - bb) Diesen Anforderungen an eine verfassungsgemäße Vergabe no[X.]h ni[X.]ht besetzter [X.]n in einer am Grundre[X.]htss[X.]hutz aller in Betra[X.]ht kommenden Bewerber orientierten, angemessenen Verfahrensgestaltung wollte der Antragsgegner dur[X.]h den Abbru[X.]h des laufenden Bewerbungsverfahrens mit ans[X.]hließender Neuauss[X.]hreibung gere[X.]ht werden. Insoweit stand ihm ein sa[X.]hli[X.]her Grund zur Seite, da die bisherigen Verfahren vor allem infolge feh-lerhafter Gewi[X.]htung von Examensnote und Anwaltspraxis an Mängeln litten, die grundsätzli[X.]h einen vom Organisationsermessen gede[X.]kten Abbru[X.]h [X.] können (vgl. [X.] 1998, 167, 168; [X.], aaO S. 269). 27 Der Antragsteller kann dem ni[X.]ht mit Erfolg entgegenhalten, die [X.] dürfe eine an den Vorgaben des [X.]s ausge-ri[X.]htete Auswahlents[X.]heidung nur unter den Konkurrenten im laufenden Be-werbungsverfahren treffen. 28 (1) Die bei dem Zugang zu einem öffentli[X.]hen Amt, das ein Notar ausübt (§ 1 [X.]; [X.] 17, 371, 377), aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Grundsätze für die Auswahlents[X.]heidung gebieten zum S[X.]hutz des wi[X.]htigen Gemeins[X.]haftsgutes einer qualitätsvollen Re[X.]hts-pflege, dass tatsä[X.]hli[X.]h von allen potentiellen Bewerbern derjenige zum Zuge kommt, der den Anforderungen des Amtes am ehesten entspri[X.]ht ([X.] 73, 280, 296; [X.] NJW 2005, 50). Verfassungsre[X.]htli[X.]h ist es dana[X.]h geboten, alle in Betra[X.]ht kommenden Personen mit dem Bewerbungsverfahren anzu-spre[X.]hen und au[X.]h wirkli[X.]h zu errei[X.]hen. Das lässt bei der [X.] jedenfalls die Mögli[X.]hkeit eines Abbru[X.]hs bereits begonnener Auswahlver-fahren zu, wenn die geforderte Errei[X.]hbarkeit aller mögli[X.]hen Bewerber etwa infolge der Abfassung des Bewerbungsangebotes und der darin mitgeteilten [X.] ni[X.]ht si[X.]hergestellt war. Diesem Gebot wollte die [X.] - 15 - verwaltung bei der von dem Antragsteller beanstandeten Vorgehensweise [X.] gehor[X.]hen. Sie wollte das Auswahlverfahren au[X.]h denjenigen öffnen, die infolge der angegebenen [X.], die si[X.]h aufgrund verfassungsge-ri[X.]htli[X.]her Überprüfung na[X.]hträgli[X.]h als verfassungswidrig erwiesen haben, von einer Beteiligung mangels Erfolgsaussi[X.]ht Abstand genommen hatten, während sie si[X.]h na[X.]h neuen, für sie erfolgverspre[X.]henderen Maßstäben beteiligt hätten. So liegen die Dinge hier. Die Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat müssen si[X.]h jetzt - bei gerin-gerem Gewi[X.]ht der Examensnoten - stärker an der [X.] ausri[X.]hten. Bewerber mit s[X.]hwä[X.]heren Abs[X.]hlussnoten haben daher bessere Aussi[X.]hten als bisher auf die Vergabe einer [X.], wenn sie gerade die fa[X.]hbezoge-nen Anforderungen, wie beispielsweise dur[X.]h eine größere Beurkundungspraxis oder eine notarnähere Ausgestaltung ihrer Anwaltstätigkeit, in [X.] Maße erfüllen. Es ist ni[X.]ht unwahrs[X.]heinli[X.]h, dass gerade sol[X.]he poten-tiellen Bewerber in Kenntnis der bisherigen Gewi[X.]htung von einer Bewerber abgesehen haben (vgl. KG, [X.] 2005, 143, 144 sowie Bes[X.]hluss vom 3. Februar 2005 - Not 8-10/04; [X.] NVwZ-RR 2003, 52, 53). Einer nä-heren konkreten Prüfung dur[X.]h die Landesjustizverwaltung, ob für jede der ur-sprüngli[X.]h ausges[X.]hriebenen [X.]n überhaupt derartige potentielle Be-werber vorhanden waren, bedurfte es entgegen der Auffassung des [X.]s ni[X.]ht; denn dies wäre einer verfassungsre[X.]htli[X.]h bedenkli[X.]hen Probeaus-s[X.]hreibung nahe gekommen (vgl. [X.] [X.] 2002, 891, 894). 30 Der bei ri[X.]htigem Verfassungsverständnis nunmehr dur[X.]haus als geeig-net einzustufenden potentiellen Bewerbergruppe durfte die Justizverwaltung na[X.]h dem im öffentli[X.]hen Interesse bestehenden Grundsatz der Bestenauslese und den verfassungsre[X.]htli[X.]h garantierten Ansprü[X.]hen aller Bewerber auf glei-[X.]hen Zugang zu einem öffentli[X.]hen Amt dur[X.]h den Abbru[X.]h des [X.] - 16 - verfahrens Bea[X.]htung s[X.]henken. Diesen Personen wäre sonst eine Bewerbung um die zu besetzende Stelle ni[X.]ht mehr mögli[X.]h, na[X.]hdem si[X.]h der [X.] wegen des Ablaufs der Bewerbungsfrist bereits ges[X.]hlossen hatte. Es spielt ferner keine Rolle, dass im Zeitpunkt der ersten Auss[X.]hreibung bereits [X.] zu den bisherigen [X.]n an-hängig waren, in denen die bisherigen Kriterien für die Bewerberauswahl als verfassungswidrig beanstandet wurden. Für den Einzelnen war ni[X.]ht abzu-s[X.]hätzen, wann und mit wel[X.]hem Ergebnis das [X.] ent-s[X.]heiden würde. Angesi[X.]hts der dadur[X.]h bedingten Zufälligkeiten, vor allem bei der zeitli[X.]he Abfolge und den [X.], war eine bloß vorsorg-li[X.]he, na[X.]h bisherigen [X.]n aussi[X.]htslose Bewerbung ni[X.]ht zu verlangen. 32 S[X.]hließli[X.]h kommt der Anzahl der no[X.]h zu besetzenden Stellen, der Größe des verbliebenen [X.] und dem Stan[X.] Bewerbungsver-fahrens bei der Ents[X.]heidung, es abzubre[X.]hen oder fortzusetzen, keine aus-s[X.]hlaggebende Bedeutung zu (vgl. aber [X.], aaO S. 671). Das mit der Bestenauslese verfolgte verfassungsre[X.]htli[X.]he Anliegen, alle geeigneten Be-werber zu errei[X.]hen, bleibt stets das glei[X.]he. 33 Es erweist si[X.]h daher unter diesem Gesi[X.]htspunkt insgesamt als ermes-sensfehlerfrei, wenn den angeführten Interessen der Vorrang gegenüber denen des Antragstellers eingeräumt worden ist, im bisherigen Auswahlverfahren zu verbleiben, ohne si[X.]h weiterer Konkurrenz stellen zu müssen. 34 (2) Die Ents[X.]heidung der Justizverwaltung, die bisherige Auss[X.]hreibung zurü[X.]kzunehmen und das Auswahlverfahren insgesamt zu wiederholen, findet aber au[X.]h mit Bli[X.]k auf die vorhandenen Bewerber ihre Bere[X.]htigung. Na[X.]h § 6b Abs. 2 [X.] ist die Bewerbung innerhalb der mit der Auss[X.]hreibung [X.] - 17 - setzten - als gesetzli[X.]he Auss[X.]hlussfrist gestalteten - Bewerbungsfrist einzurei-[X.]hen; dementspre[X.]hend sind gemäß § 6b Abs. 4 Satz 1 [X.] nur sol[X.]he Um-stände zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fa[X.]hli[X.]he Eignung eines Bewerbers um das Amt nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist na[X.]hgewiesen ist. Dies gilt insbesondere au[X.]h für den Na[X.]hweis der fa[X.]hli[X.]hen Leistungen, die im Auswahlverfahren na[X.]h § 6 Abs. 3 [X.] von Bedeutung sind. Der [X.] fristgemäße Na[X.]hweis der Leistungen setzt neben der Vorlage der ent-spre[X.]henden Bes[X.]heinigungen voraus, dass der Bewerber der Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, wel[X.]he bei der Vorbereitung auf den [X.] bereits erbra[X.]hten Leistungen bei der Auswahlents[X.]heidung Bea[X.]htung finden sollen. Insoweit dient die Festlegung eines Sti[X.]htags der Re[X.]htssi[X.]herheit und Re[X.]htsklarheit, aber au[X.]h der Glei[X.]hbehandlung aller Be-werber aufgrund einer einheitli[X.]hen Bewerbungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens sämtli[X.]he für den Bewerber maß-gebli[X.]hen Kriterien feststehen (vgl. [X.] [X.] 126, 39, 46 ff.; Bes[X.]hlüsse vom 22. November 2004 aaO [X.]; 3. November 2003 - [X.] 14/03 - [X.] 2004, 451, 452; 14. Juli 1997 - [X.] 48/96 - NJW-RR 1998, 57, 58 und 16. März 1998 - [X.] 13/97 - NJW-RR 1998, 1599, 1600). Da si[X.]h die Verfassungswidrigkeit der bisherigen [X.] hier erst na[X.]h Ablauf der Bewerbungsfrist herausgestellt hat, konnten die Bewerber ni[X.]ht mehr ohne weiteres ergänzende Leistungen und Na[X.]hweise in das Verfahren einbringen, um so ihre fa[X.]hli[X.]he Eignung entspre[X.]hend der nunmehr zu bea[X.]h-tenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben bei der Auswahlents[X.]heidung zu [X.]. Dabei versteht es si[X.]h keineswegs von selbst, dass - au[X.]h wenn nur der verbliebene [X.] in den Bli[X.]k genommen wird - bei einer erneuten Auss[X.]hreibung kein wesentli[X.]h davon abwei[X.]hendes Ergebnis zu erwarten wä-re (so aber wohl [X.] 2005, 88, 90). Es ist allein im Hinbli[X.]k auf die 36 - 18 - bisherige De[X.]kelung anre[X.]henbarer Beurkundungen s[X.]hon zweifelhaft, ob für das erste Bewerbungsverfahren nur die bereits eingerei[X.]hten Na[X.]hweise zur Verfügung gestanden haben (vgl. dagegen aber S[X.]höbener, [X.]. 2005, 41, 52). Jedenfalls hinsi[X.]htli[X.]h der jetzt mit weitaus höherem Gewi[X.]ht als bisher zu berü[X.]ksi[X.]htigenden sonstigen [X.] Qualifikationsmerkmale ist das wenig wahrs[X.]heinli[X.]h. Statt hier eine - unter Umständen s[X.]hwierige - Abgrenzung zwis[X.]hen neuen, dur[X.]h § 6b Abs. 4 [X.] präkludierten Umständen und ledigli[X.]h zusätz-li[X.]hen, dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s veranlassten na[X.]hträgli[X.]hen Erläuterungen vor allem der [X.] Bezüge der an-waltli[X.]hen Tätigkeit vorzunehmen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 22. November 2004 aaO) oder auf etwaige [X.] in den vorigen Stand mit un-ters[X.]hiedli[X.]hen Erfolgs[X.]han[X.]en zu setzen (§ 6b Abs. 3 [X.]; vgl. [X.], [X.] vom 3. November 2003 aaO S. 453), war es der Justizverwaltung ni[X.]ht verwehrt, das Auswahlverfahren insgesamt neu zu eröffnen, um si[X.]h von der Prüfung und Ents[X.]heidung im Einzelfall und mögli[X.]hen daran knüpfenden Re[X.]htsmittelverfahren zu entlasten. Auf diese Weise vermag sie zwis[X.]hen den Bewerbern [X.] herzustellen (Art. 12, 3, 33 Abs. 2 GG) und ihre Glei[X.]hbehandlung bezügli[X.]h der von ihnen vorzuweisenden Leistungen über eine sa[X.]hli[X.]h glei[X.]hmäßige materielle und formelle Verfahrensgrundlage zu ge-währleisten (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 3. November 2003 aaO). Zuglei[X.]h s[X.]hafft sie damit eine vollständige Beurteilungsgrundlage, die eine fehlerfreie Auswahlents[X.]heidung si[X.]herstellt. Zusätzli[X.]h werden damit zu erwartende [X.] vermieden, ob die Auswahl das gesamte ursprüngli[X.]he Bewer-berfeld miteinzubeziehen oder nur unter den no[X.]h Verbliebenen zu erfolgen hat (vgl. dazu [X.], aaO S. 671). Es ist daher jedenfalls ni[X.]ht ermessensfehler-haft, bei dieser Sa[X.]hlage einer neuen Auss[X.]hreibung den Vorzug zu geben, um die erkennbaren S[X.]hwierigkeiten bei der sonst anstehenden Umstellung auf 37 - 19 - eine individuelle Eignungsprognose ([X.] 110, 304, 327 ff., 336 ff.; vgl. da-zu [X.], aaO) zu umgehen. Diese Vorgehensweise ist ni[X.]ht mit einer verfassungsre[X.]htli[X.]h bedenkli-[X.]hen Probeauss[X.]hreibung zur Si[X.]htung von Bewerbern (vgl. [X.] [X.] 2002, 891, 894) zu verglei[X.]hen, sondern mit einem veränderten Anforderungs-profil der ausges[X.]hriebenen Stelle, das im öffentli[X.]hen Dienst eine Neuaus-s[X.]hreibung regelmäßig re[X.]htfertigen und sogar gebieten kann (vgl. BVerwGE 115, 58, 60 f.; [X.], [X.] 2004, 205 f. und NVwZ-RR 2002, 52 f.). Veränderungen im Anforderungsprofil und Neugewi[X.]htungen der für den Zu-gang zu dem Amt geltenden [X.] können den [X.] in ähnli[X.]her Weise beeinflussen. Ein Abbru[X.]h des zunä[X.]hst begonnenen [X.]s mit ans[X.]hließendem Neubeginn, um glei[X.]he Ausgangsvoraus-setzungen für den alten wie den neuen [X.] zu s[X.]haffen, ist aus die-sem Gesi[X.]htspunkt ebenfalls insgesamt ni[X.]ht zu beanstanden. 38 Befür[X.]htungen, dass damit das [X.] faktis[X.]h aufgehoben würde, die Konturen eines Bewerbungsverfahrens dur[X.]h die Su[X.]he na[X.]h dem bestmögli[X.]hen Bewerber aufgewei[X.]ht würden und jedweder Fehler bei einer Auswahlents[X.]heidung künftig den Abbru[X.]h und die Neuauss[X.]hreibung zur Fol-ge haben würde, was zu einem Stillstand der Re[X.]htspflege im [X.] mit ni[X.]ht absehbaren wirts[X.]haftli[X.]hen und personellen Konsequenzen führen könn-te, sind angesi[X.]hts der besonderen Situation für die Justizverwaltung, aus ver-fassungsre[X.]htli[X.]hen Gründen bislang allgemein gültige Auswahlkriterien anpas-sen bzw. ändern zu müssen, unbegründet. 39 (3) Die Ents[X.]heidung der Justizverwaltung, im Rahmen der ihr zustehen-den Organisationsgewalt das Besetzungsverfahren abzubre[X.]hen und eine - für 40 - 20 - weitere Bewerber offene - neue Auss[X.]hreibung vorzunehmen, erweist si[X.]h ge-genüber dem Antragsteller au[X.]h als verhältnismäßig. Ihm wird dadur[X.]h keine s[X.]hon verfestigte Re[X.]htsposition genommen. Zwar hatte er unter den ursprüngli[X.]hen Bewerbern den Spitzenplatz einge-nommen und war ihm in dem S[X.]hreiben vom 24. Mai 2004 mitgeteilt worden, dass beabsi[X.]htigt sei, die freie [X.] im Amtsgeri[X.]htsbezirk F.

mit ihm zu besetzen. Denno[X.]h ist die Ents[X.]heidung der Landesjus-tizverwaltung, mit Bli[X.]k auf den Bes[X.]hluss des [X.]s vom 20. April 2004 das Besetzungsverfahren abzubre[X.]hen, ni[X.]ht ermessensfehler-haft und der Antragsteller ni[X.]ht in einem bere[X.]htigten Vertrauen, diese Stelle übertragen zu erhalten, verletzt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 28. November 2005 - [X.] 34/05 - [X.]. 12 ff., zur [X.] in [X.] bestimmt). 41 Ändern si[X.]h aus verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gründen während eines laufen-den Verfahrens die für die Besetzungsents[X.]heidung von der Justizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewerbern als verbindli[X.]h vorge-gebenen materiell-re[X.]htli[X.]hen Beurteilungskriterien erhebli[X.]h - wie hier dur[X.]h die Ents[X.]heidung des [X.]s festgestellt -, gibt es für ein etwaiges von Bewerbern gebildetes Vertrauen, sie würden gemäß einer ent-spre[X.]henden Mitteilung der Justizverwaltung zum Notar ernannt werden oder es werde au[X.]h nur in Fortführung des Verfahrens bei dem no[X.]h vorhandenen [X.] verbleiben, keine Grundlage mehr. Das dahingehende Interesse des Antragstellers kann si[X.]h gegenüber dem gegenläufigen Interesse von [X.] ni[X.]ht dur[X.]hsetzen, die auf der Basis verfassungswidriger Maßstäbe unterlegen sind und mögli[X.]herweise gerade im Vertrauen auf die Fortgeltung dieser Maßstäbe von einer Anfe[X.]htung der Auswahlents[X.]heidung abgesehen oder si[X.]h erst gar ni[X.]ht beworben haben. S[X.]hon wegen der aus Gründen der Bestenauslese in dieser Situation gebotenen Öffnung des [X.]es für 42 - 21 - alle potentiellen Kandidaten ist es daher ohne Belang, dass si[X.]h der [X.] na[X.]h den früheren Auswahlkriterien im ursprüngli[X.]hen Verfahren als aus-si[X.]htsrei[X.]hster Bewerber erwiesen hat. Daran ändert es au[X.]h ni[X.]hts, dass bereits vorgenommene Besetzungen von glei[X.]hzeitig ausges[X.]hriebenen Stellen na[X.]h Bekanntwerden der Ents[X.]hei-dung des [X.]s ni[X.]ht mehr rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden können. Dies ist aus Gründen der Ämterstabilität hinzunehmen (vgl. [X.] [X.] 160, 190, 194 m. w. N.), vermag aber einen Vertrauenss[X.]hutz für den Antragsteller ni[X.]ht zu begründen. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist au[X.]h ni[X.]ht erkennbar, dass der Antragsgegner dadur[X.]h gegen den Glei[X.]h-heitssatz verstoßen hätte, dass er andere [X.]n, die am 1. Juli 2003 aus-ges[X.]hrieben worden waren, au[X.]h no[X.]h na[X.]h dem Bes[X.]hluss des [X.] vom 20. April 2004 besetzt hat. Der Antragsgegner hat [X.] vorgetragen, dass dies in Unkenntnis der verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung ges[X.]hah und er keine Besetzungen mehr vorgenommen habe, als ihm der Bes[X.]hluss vom 20. April 2004 dur[X.]h [X.] bekannt ge-worden war. Dieses Vorbringen wird [X.] dadur[X.]h bestätigt, dass au[X.]h dem Antragsteller no[X.]h mit S[X.]hreiben vom 24. Mai 2004 mitgeteilt wurde, es sei be-absi[X.]htigt, die freie [X.] im Amtsgeri[X.]htsbezirk [X.] mit ihm zu besetzen. Dem ist der Antragsgegner ni[X.]ht in bea[X.]htli[X.]her Weise entgegen-getreten. Er verkennt, dass die Bestellung zum Notar mit Aushändigung der Bestallungsurkunde wirksam wird (§ 12 Satz 1 [X.]), ni[X.]ht mit der späteren [X.] der Ernennung im Justizministerialblatt. Es bestand daher kein Anlass, seinem Sa[X.]hvortrag weiter na[X.]hzugehen. Es kann somit au[X.]h offen bleiben, ob der Antragsteller aus Stellenbesetzungen, die in Kenntnis des Ver-fassungsgeri[X.]htsbes[X.]hlusses - re[X.]htswidrig - vorgenommen worden wären, überhaupt etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. 43 - 22 - (4) Zutreffend ma[X.]ht der Antragsteller allerdings geltend, dass si[X.]h dur[X.]h die Neuauss[X.]hreibung der [X.] im Amtsgeri[X.]htsbezirk [X.] sei-ne [X.] erkennbar vers[X.]hle[X.]htert haben; denn nunmehr soll diese Stelle mit dem Beteiligten besetzt werden. Dies hat der Antragsteller [X.] hinzunehmen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird hierdur[X.]h ni[X.]ht zu seinem Na[X.]hteil verletzt. Wie bereits dargelegt, ist dem Antragsteller allein dur[X.]h die aussi[X.]htsrei[X.]he Teilnahme an dem ursprüngli[X.]hen Bewerbungsver-fahren keine verfestigte Re[X.]htsposition erwa[X.]hsen. Für ihn bestand ledigli[X.]h eine ungesi[X.]herte Aussi[X.]ht auf den Erfolg seiner Bewerbung, der jedo[X.]h ver-fassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäben ni[X.]ht genügende Auswahlkriterien zugrunde lagen. Das Interesse des Antragstellers, diese Ernennungs[X.]han[X.]e ni[X.]ht zu ver-lieren, durfte der Antragsgegner dem öffentli[X.]hen Interesse an einer Bes-tenauslese na[X.]h verfassungskonformen [X.]n unterordnen. [X.] war er au[X.]h ni[X.]ht aus verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gründen gehalten, nur das ursprüngli[X.]he Auss[X.]hreibungsverfahren für weitere potentielle Bewerber zu öff-nen, diesen Gelegenheit zu geben, innerhalb einer neuen Bewerbungsfrist die berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen Tatsa[X.]hen vorzubringen, die sie zum Zeitpunkt des Ablaufs der ursprüngli[X.]hen Bewerbungsfrist am 12. August 2003 bereits vorzu-weisen hatten, und sodann unter Alt- und Neubewerbern eine Auswahl na[X.]h Kriterien zu treffen, die den vom [X.] aufgezeigten Maß-stäben entspra[X.]hen. Wie bereits ausgeführt, hätte si[X.]h der Antragsgegner hier-auf ni[X.]ht bes[X.]hränken dürfen. Vielmehr hätte er au[X.]h den [X.] Gele-genheit geben müssen, nunmehr berü[X.]ksi[X.]htigungsfähige bewerbungsrelevante Tatsa[X.]hen na[X.]hzutragen. Auf ein derartiges Verfahren, das im [X.] auf eine Neuauss[X.]hreibung der [X.]n mit einem in der Vergangenheit liegenden Sti[X.]htag na[X.]h § 6b Abs. 4 Satz 1 [X.] hinausgelaufen wäre, bei dessen [X.] die Auswahlkriterien für die späteren Bewerber aber ni[X.]ht erkennbar waren, musste si[X.]h der Antragsgegner - unbes[X.]hadet der Frage der Vereinbarkeit [X.] - 23 - nes sol[X.]hen Verfahrens mit dem geltenden Re[X.]ht - jedenfalls ni[X.]ht einlassen. Vielmehr durfte er dem öffentli[X.]hen Interesse daran, die offenen [X.]n mit den Bewerbern zu besetzen, die si[X.]h na[X.]h verfassungskonformen [X.] aktuell hierfür als die geeignetsten erweisen, den Vorzug geben. Soweit die jetzige Bevorzugung des Beteiligten auf der Neufassung des Abs[X.]hnitts A I[X.] Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] und [X.] geänderten [X.] beruht, kann dahinstehen, ob au[X.]h gegen diese Neufassung verfassungsre[X.]htli[X.]he Be-denken geltend gema[X.]ht werden könnten; denn auf die Ents[X.]heidung, das ur-sprüngli[X.]he Besetzungsverfahren abzubre[X.]hen, ist die spätere Änderung des [X.] ohne Einfluss. Diese Frage ist vielmehr gegebenenfalls in dem vom Antragsteller eingeleiteten geri[X.]htli[X.]hen Verfahren gegen die beabsi[X.]htigte Ernennung des Beteiligten zum Notar im Amtsgeri[X.]htsbezirk [X.] zu klären. 45 [X.] [X.] [X.] Lintz [X.] Vorinstanz: [X.], Ents[X.]heidung vom 14.11.2005 - 1 Not 8/04 -

Meta

NotZ 51/05

20.03.2006

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2006, Az. NotZ 51/05 (REWIS RS 2006, 4432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4432

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