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PDF anzeigen [X.][X.]/05 Verkündet am:
20. März 2006
Freitag
[X.]
als Urkundsbeamter
der Ges[X.]häftsstelle in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der [X.], [X.], hat dur[X.]h [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] vom 20. März 2006 bes[X.]hlossen: 1. Die sofortige Bes[X.]hwerde des Antragstellers gegen den [X.] des 1. [X.]s für Notarsa[X.]hen des [X.] vom 30. Juni 2005 wird mit der Maßgabe zu-rü[X.]kgewiesen, dass der Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung als unzulässig zurü[X.]kgewiesen wird, soweit der Antragsteller a) die Feststellung begehrt, dass die im [X.]. [X.] am 1. Juli 2004 ([X.]) erfolgte Rü[X.]knahme der Auss[X.]hreibung der zu besetzenden Notarstellen für die Stadt und den [X.]aus dem [X.]. [X.] vom 1. Juli 2003 ([X.] ff.) re[X.]htswidrig und unwirksam ist; b) beantragt, den vom [X.]versandten [X.] vom 23. Juli 2004 hinsi[X.]htli[X.]h der im [X.]. [X.] am 1. Juli 2004 ([X.]) erfolgten Rü[X.]knahme der [X.] der zu besetzenden Notarstellen für die Stadt und den Amtsgeri[X.]htsbezirk [X.]aus dem [X.]. [X.] vom [X.] ([X.] ff.) und der Rü[X.]ksendung seiner [X.] aufzuheben. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Bes[X.]hwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Bes[X.]hwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. - 3 - 3. Der Ges[X.]häftswert für beide Re[X.]htszüge wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde am 11. April 1998 zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft [X.]. Er betreibt seine Anwaltspraxis in [X.] . 1 Am 1. Juli 2003 s[X.]hrieb der Antragsgegner zehn Notarstellen für die Stadt [X.] und eine Notarstelle für den Amtsgeri[X.]htsbezirk F.
am Main aus ([X.]. [X.] [X.]). In der Auss[X.]hreibung, in die zahlrei-[X.]he weitere Stellen in anderen Bezirken aufgenommen waren, wurde wegen der Voraussetzungen für das Notaramt auf den Runderlass des [X.] zur Ausführung der [X.] vom 25. Februar 1999 ([X.]. [X.] S. 222) verwiesen und eine Bewerbungsfrist bis zum 12. August 2003 gesetzt. Der Antragsteller [X.] si[X.]h hierauf fristgere[X.]ht für eine der in [X.] zu vergebenden Notarstellen, und zwar mit Priorität für die Stelle, die für den Amtsgeri[X.]htsbezirk [X.] ausges[X.]hrieben worden war. 2 Mit Bes[X.]hluss vom 20. April 2004 erklärte das [X.] die dur[X.]h Verwaltungsvors[X.]hriften einzelner Bundesländer - u. a. au[X.]h den ge-nannten Runderlass des [X.] - konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 [X.] nor-mierten [X.] für die Besetzung freier Notarstellen für verfas-3 - 4 - sungswidrig; die [X.]han[X.]englei[X.]he Bestenauslese, die zur Gewährleistung der verfassungsre[X.]htli[X.]h garantierten Berufsfreiheit geboten sei, werde auf [X.] dieser Maßstäbe ni[X.]ht errei[X.]ht ([X.] 110, 304 = NJW 2004, 1935 = [X.] 2004, 560 = [X.] 2004, 281). Der Antragsgegner nahm daraufhin am 1. Juli 2004 die Auss[X.]hreibung vom 1. Juli 2003 zurü[X.]k. Diese Maßnahme wurde wie folgt begründet: "[X.] können ab sofort nur unter Bea[X.]htung des Bes[X.]hlusses des Bun-desverfassungsgeri[X.]hts vom 20. April 2004 (1 BvR 838/01) besetzt werden. Die aufgrund der Auss[X.]hreibung im [X.] für [X.] vom 1. Juli 2003 ([X.]. [X.]) eingeleiteten und no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossenen Auswahlver-fahren werden deshalb abgebro[X.]hen und die betreffenden – Auss[X.]hreibungen zurü[X.]kgenommen" ([X.]. [X.] [X.]). Mit S[X.]hreiben vom 23. Juli 2004, dem Antragsteller zugestellt am 13. August 2004, sandte der Präsident des Landgeri[X.]hts [X.] dem Antragsteller daraufhin seine Bewerbungsun-terlagen zurü[X.]k und teilte ihm mit, die Ents[X.]heidung des Bundesverfassungsge-ri[X.]hts vom 20. April 2004 habe eine Neubewertung der bisherigen Bewertungs-praxis zur Folge, weshalb am 1. Juli 2004 die Stellenauss[X.]hreibung zurü[X.]kge-nommen und eine Neuauss[X.]hreibung für den 1. Oktober 2004 vorgesehen sei. 4 Mit Runderlass des [X.] vom 10. August 2004 ([X.]. [X.] S. 323) wurde der Runderlass vom 25. Februar 1999 über die Ausführung der [X.] geändert. Am 1. Oktober 2004 s[X.]hrieb der Antragsgegner u. a. die Notarstellen, auf die si[X.]h der Antragsteller bereits aufgrund der Auss[X.]hreibung vom 1. Juli 2003 beworben hatte, neu aus; den Ablauf der Bewerbungsfrist setzte er auf den 12. November 2004 fest ([X.]. [X.] S. 527). 5 - 5 - Der Antragsteller hat am 13. September 2004 beim [X.] Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung gestellt. Er hat zunä[X.]hst die Feststellung begehrt, dass die Rü[X.]knahme der ursprüngli[X.]hen Stellenauss[X.]hreibung re[X.]hts-widrig und unwirksam sei, sowie beantragt, den Antragsgegner zu verpfli[X.]hten, auf der Grundlage der Auss[X.]hreibung vom 1. Juli 2003 über seine Bewerbung für eine der Notarstellen für die Stadt und den Amtsgeri[X.]htsbezirk [X.] ermessensfehlerfrei neu zu ents[X.]heiden. Diese Anträge hat er später um weitere Haupt- und Hilfsanträge ergänzt. 6 Der Antragsteller hat namentli[X.]h geltend gema[X.]ht, dass ein sa[X.]hli[X.]her Grund für den A[X.]ru[X.]h des ursprüngli[X.]hen Auss[X.]hreibungsverfahrens ni[X.]ht vorgelegen habe; denn den Vorgaben des [X.]s aus dem Bes[X.]hluss vom 20. April 2004 habe in dem früheren Bewerbungsverfahren dur[X.]h die Vergabe von [X.] getragen werden müssen. Dur[X.]h den A[X.]ru[X.]h der Auss[X.]hreibung vom 1. Juli 2003 und die Neuauss[X.]hrei-bung der Stellen am 1. Oktober 2004 mit Bewerbungsfrist zum 12. November 2004 werde er in seiner grundre[X.]htli[X.]h gewährleisteten Berufsfreiheit verletzt, da er si[X.]h nunmehr weiteren Mitbewerbern gegenübersehe, die zudem die Mögli[X.]hkeit gehabt hätten, mit der Bewerbung berü[X.]ksi[X.]htigungsfähige Tatsa-[X.]hen (Beurkundungstätigkeit als [X.]; Teilnahme an Fortbildungskur-sen) vorzubringen, die bis zum Ablauf der neuen Bewerbungsfrist entstanden seien, während er na[X.]h seiner Bewerbung auf die Auss[X.]hreibung vom 1. Juli 2003 keinen Anlass mehr gehabt habe, insoweit weiter tätig zu werden, zumal er die na[X.]h dem Runderlass vom 25. Februar 1999 hierfür maximal zu verge-benden Punkte bereits errei[X.]ht gehabt habe. Damit in Verbindung stehe eine weitere ungere[X.]htfertigte Bena[X.]hteiligung, die si[X.]h daraus ergebe, dass na[X.]h Abs[X.]hnitt A I[X.] Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] des geänderten [X.] nunmehr eine Hö[X.]hstpunktzahl für diese berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen Tatsa[X.]hen ni[X.]ht mehr [X.] sei, jedo[X.]h mehr als drei Jahre vor der Auss[X.]hreibung abgeleistete 7 - 6 - Fortbildungen, auf die er seine Bewerbung maßgebli[X.]h gestützt habe, nur no[X.]h mit je 0,5 Punkten, zeitnähere Fortbildungen dagegen mit je einem Punkt be-wertet werden. Selbst wenn dem Antragsgegner aufgrund der Ents[X.]heidung des [X.]s im Rahmen seines Organisationsermessens aber die Mögli[X.]hkeit eröffnet gewesen sein sollte, das ursprüngli[X.]he Auss[X.]hrei-bungsverfahren abzubre[X.]hen und die zu besetzenden Notarstellen neu auszu-s[X.]hreiben, fehle es an einer Ausübung dieses Ermessens unter Bea[X.]htung der verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Interessen des Antragstellers. Das [X.] hat den Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung zu-rü[X.]kgewiesen. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die sofortige Bes[X.]hwerde des Antragstel-lers, mit der er sein erstinstanzli[X.]hes Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. 8 I[X.] Das zulässige Re[X.]htsmittel (§ 111 Abs. 4 [X.], § 42 Abs. 4 [X.]) hat in der Sa[X.]he keinen Erfolg. 9 1. Der Antrag festzustellen, dass die Rü[X.]knahme der Auss[X.]hreibung der Notarstellen vom 1. Juli 2003 dur[X.]h den Antragsgegner re[X.]htswidrig und un-wirksam gewesen sei, ist bereits unzulässig (a). Glei[X.]hes gilt für den Antrag, den "Bes[X.]heid" des Präsidenten des Landgeri[X.]hts [X.] vom 23. Juli 2004 über die Rü[X.]knahme der Auss[X.]hreibung und die Rü[X.]ksendung der Bewerbungsunterlagen des Antragstellers als re[X.]htswidrig aufzuheben (b). 10 a) Im Verfahren na[X.]h § 111 [X.] sind Feststellungsanträge ni[X.]ht [X.] und daher grundsätzli[X.]h unstatthaft. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Unzulässigkeit eines Feststellungsbegehrens im konkreten Einzelfall im Ergebnis dazu führen würde, dass die Re[X.]htsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 11 - 7 - GG leerläuft (st. [X.]., vgl. zuletzt Bes[X.]hluss vom 14. März 2005 - [X.] 26/04 - juris, [X.]). Dies ist hier indessen ni[X.]ht der Fall (s. unten 2.). b) Dem S[X.]hreiben des Präsidenten des [X.] vom 23. Juli 2004 kommt kein Regelungs[X.]harakter mit Außenwirkung zu. Es verweist ledigli[X.]h auf die Rü[X.]knahme der Auss[X.]hreibung sowie den A[X.]ru[X.]h des Stellenbesetzungsverfahrens und vollzieht diese Ents[X.]heidung des [X.] dur[X.]h Rü[X.]ksendung der Bewerbungsunterlagen. Im Übrigen wäre au[X.]h eine unmittelbar gegen die Ents[X.]heidung des [X.] geri[X.]htete Anfe[X.]h-tungsklage unzulässig (vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 28. November 2005 - [X.] 30/05 - Rdn. 8-14, zur [X.] bestimmt). 12 2. Die Anträge des Antragstellers, ihn in dem dur[X.]h die [X.] vom 1. Juli 2003 eröffneten Besetzungsverfahren eine der Notarstellen, auf die er si[X.]h beworben hatte, zuzuweisen oder zumindest in diesem Verfah-ren über seine Bewerbung ermessensfehlerfrei zu ents[X.]heiden, sind dagegen als Verpfli[X.]htungsanträge gemäß § 111 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 [X.], § 41 Abs. 3 Satz 2 [X.] zulässig ([X.] [X.]O § 111 Rdn. 33 [X.]). Der Antragsteller erstrebt insoweit eine ihm günstige Ents[X.]heidung über seine Be-werbung im ursprüngli[X.]hen Besetzungsverfahren, die ihm dur[X.]h den A[X.]ru[X.]h dieses Verfahrens vorenthalten wird. Dazu will er den Antragsgegner verpfli[X.]h-tet wissen. Den darauf geri[X.]hteten Bewerbungsverfahrensanspru[X.]h kann er - da er den A[X.]ru[X.]h des Besetzungsverfahrens sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht für gere[X.]htfertigt hält - mit dem Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung geltend ma[X.]hen (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 26. März 2001 - [X.] 31/00 - [X.] 2001, 731 und 10. März 1997 - [X.] 44/95 - [X.] 1997, 889; s. a. OVG Bautzen [X.] 2005, 116, 117). Denn sollte si[X.]h der A[X.]ru[X.]h als re[X.]htswidrig erweisen, ist das ursprüngli-[X.]he Verfahren fortzusetzen (vgl. [X.] NJW-RR 2005, 998, 1001) und über 13 - 8 - seinen Bewerbungsantrag zu ents[X.]heiden ([X.], Bes[X.]hluss vom 28. November 2005 - [X.] 30/05 - Rdn. 15, zur [X.] bestimmt). 3. Die weitergehenden Anträge sind indessen ni[X.]ht begründet. Der [X.] hat am 28. November 2005 in dem Verfahren [X.] 30/05 und in zahlrei[X.]hen weiteren Parallelverfahren bereits über verglei[X.]hbare Sa[X.]hverhalte aus dem Berei[X.]h der [X.] ents[X.]hieden. An [X.] dort dargelegten und vom [X.] unbeanstandet ge-bliebenen (soweit unterlegene Bes[X.]hwerdeführer [X.] erhoben haben, sind diese dur[X.]hweg vom [X.] ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung angenommen worden, Bes[X.]hlüsse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - zu dem Verfahren [X.] 24/05; vom 2. Februar 2006 - 1 BvR 159/06, 169/06 und 177/06 - zu den Verfahren [X.] 43/05, [X.] 28/05 und [X.] 27/05) Re[X.]htsauffassung hält der [X.] fest. Dana[X.]h gilt ([X.] [X.]O Rdn. 17 ff.): 14 Der Antragsgegner war ni[X.]ht verpfli[X.]htet, das Besetzungsverfahren auf der Grundlage der Auss[X.]hreibung vom 1. Juli 2003 fortzusetzen und die Be-werbung des Antragstellers unter Fortführung des bisherigen Auswahlverfah-rens zu bes[X.]heiden. Eine Bewerbung als Notar setzt voraus, dass eine Stelle zu vergeben ist. Das ist na[X.]h der Beendigung des Besetzungsverfahrens ni[X.]ht mehr der Fall. Der Antragsgegner durfte die Auss[X.]hreibung vom 1. Juli 2003 zurü[X.]knehmen und das Auswahlverfahren a[X.]re[X.]hen. Die Bewerbung des [X.] hat dur[X.]h diesen organisatoris[X.]hen Akt ihre Erledigung gefunden ([X.], Bes[X.]hluss vom 10. März 1997 [X.]O S. 890). Einen Anspru[X.]h auf Verfah-rensbeendigung dur[X.]h Besetzungsents[X.]heidung hat der Antragsteller dana[X.]h ni[X.]ht mehr (vgl. [X.] [X.] 2005, 411, 415). 15 a) Dur[X.]h die Gestaltung und den Zeitpunkt des Besetzungsverfahrens kann allerdings Einfluss auf die Konkurrenzsituation der jeweiligen Bewerber 16 - 9 - und damit auf das Ergebnis der späteren Auswahlents[X.]heidung genommen werden. Ni[X.]ht nur dur[X.]h die Art und Weise der Bekanntgabe vakanter Stellen, das Setzen von Bewerbungsfristen und die Terminierung der Besetzungen, sondern au[X.]h dur[X.]h den A[X.]ru[X.]h von Besetzungsverfahren und eine spätere Neuauss[X.]hreibung von Notarstellen lässt si[X.]h die Zusammensetzung des [X.] steuern. Eine sol[X.]he Steuerung kann in grundre[X.]htsrelevanter Weise [X.] und Berufsfreiheit von Notarbewerbern berühren. Die Wahrung ihrer Grundre[X.]hte insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG erfordert eine dem Grundre[X.]hts[X.]hutz angemessene Verfahrensge-staltung ([X.] 73, 280, 296). Die im Rahmen des insoweit bestehenden weiten Ermessensspielraums von der Justizverwaltung bei der [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigenden öffentli[X.]hen Interessen sind in Bezug auf die Grundre[X.]hte der Bewerber zu gewi[X.]hten und mit verhältnismäßigen Mitteln dur[X.]hzusetzen ([X.] [X.] 2002, 891, 892 m. krit. [X.]. [X.], [X.]O). Die Justizverwaltung muss demgemäß bei der Frage, ob ein Beset-zungsverfahren fortzusetzen oder abzubre[X.]hen ist, das ihr eingeräumte Organi-sationsermessen pfli[X.]htgemäß ausüben. Die Ents[X.]heidung für den A[X.]ru[X.]h erfordert dann - wie au[X.]h im Beamtenre[X.]ht - sa[X.]hli[X.]h na[X.]hvollziehbare Gründe, die eine angemessene Bea[X.]htung und Bewertung der betroffenen öffentli[X.]hen und individuellen Belange belegen. Nur insoweit erlauben die Berufsfreiheit und das Re[X.]ht der Bewerber auf [X.] den A[X.]ru[X.]h laufender Verfah-ren ([X.] NJW-RR 2005, 998, 1001; [X.] 2002, 891, 892; [X.], [X.] vom 26. März 2001 - [X.] 31/00 - [X.] 2001, 731, zustimmend [X.], [X.]O S. 419, und 10. März 1997 [X.]O; BVerwGE 101, 112, 115). 17 b) Diese Grundsätze hat der Antragsgegner bea[X.]htet. Er war si[X.]h [X.], dass der [X.] eines sa[X.]hli[X.]hen Grundes bedarf. Diesen hat er in der Auss[X.]hreibungsrü[X.]knahme zusammengefasst angegeben. Der 18 - 10 - Verfahrensa[X.]ru[X.]h sollte eine den Anforderungen des Bes[X.]hlusses des Bun-desverfassungsgeri[X.]hts vom 20. April 2004 genügende Auswahlents[X.]heidung ermögli[X.]hen. Diese Begründung ist na[X.]hvollziehbar. Die bisherigen [X.] im Runderlass vom 25. Februar 1999, auf den in der Auss[X.]hreibung aus-drü[X.]kli[X.]h hingewiesen worden war, hatten si[X.]h als ni[X.]ht verfassungsgemäß [X.]. Bewerber um ein Notaramt mussten damals davon ausgehen, keinen Erfolg zu haben, wenn sie diese Voraussetzungen ni[X.]ht erfüllten, während sie si[X.]h mit einer auf diese Kriterien zuges[X.]hnittenen Bewerbung Erfolgsaussi[X.]hten ausre[X.]hnen konnten. Die Rü[X.]knahme der Auss[X.]hreibung und der [X.] sollten mithin allen mögli[X.]hen [X.] glei[X.]hermaßen Zugang zu einer nunmehr verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vor-gaben entspre[X.]henden Auswahlents[X.]heidung eröffnen. Es ist au[X.]h hier ni[X.]ht zu erkennen, dass si[X.]h die Justizverwaltung inso-weit im Hinbli[X.]k auf die vorgenannte Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesverfassungs-geri[X.]hts als gebunden angesehen haben könnte und von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht hätte. Die denkbaren Alternativen - Fortführung des laufenden Verfahrens oder A[X.]ru[X.]h mit ans[X.]hließendem Neubeginn - lagen offen, wurden in der Literatur erörtert und in der Praxis au[X.]h angewandt (vgl. zur Fortführung eines Bewerbungsverfahrens [X.], Bes[X.]hluss vom 22. November 2004 - [X.] 16/04 - NJW 2005, 212, 213; [X.], [X.] 2004, 659, 670 f.; [X.], [X.] 2004, 570 f.; [X.], [X.] 2004, 250, 255; [X.], [X.] 2004, 267, 269). Der Antragsgegner war si[X.]h dieser Alternativen ersi[X.]htli[X.]h bewusst. Dies zeigt der Inhalt des S[X.]hriftsatzes vom 21. Fe-bruar 2005, in dem der Vertreter des Antragsgegners ausdrü[X.]kli[X.]h darauf [X.] hat, dass es sa[X.]hgere[X.]ht ers[X.]hien, die Auswahlkriterien ni[X.]ht im laufenden Besetzungsverfahren den Vorgaben der Ents[X.]heidung des [X.] anzupassen, sondern es vielmehr als vorzugswürdig era[X.]htet worden sei, das "Verfahren" zurü[X.]kzunehmen, um zunä[X.]hst eine Änderung der 19 - 11 - maßgebli[X.]hen Verwaltungsvors[X.]hriften herbeizuführen und den Bewerbern so-dann die Mögli[X.]hkeit zu eröffnen, die geänderten Ri[X.]htlinien zur Kenntnis zu nehmen und ihre Bewerbung dana[X.]h auszuri[X.]hten In der Ents[X.]heidung des Antragsgegners, zugunsten aller potentiellen Bewerber das Besetzungsverfahren abzubre[X.]hen, liegt ebenso wenig ein Er-messensfehlgebrau[X.]h wie in seiner Auffassung, die Belange des Antragstellers müssten dahinter zurü[X.]kstehen. 20 [X.]) Das [X.] hat zwar die gesetzli[X.]hen Eignungs-kriterien des § 6 Abs. 3 [X.] gebilligt, weil sie bei der Auswahl der Anwaltsno-tare eine angemessene Berü[X.]ksi[X.]htigung sol[X.]her Kenntnisse und Fähigkeiten erlauben, die si[X.]h speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat [X.] festgestellt, dass die Auslegung und Anwendung dieser Norm na[X.]h allge-meinen Verfügungen in Angelegenheiten der Notarinnen und Notare wie dem Runderlass des [X.] zur Ausführung der [X.] vom 25. Februar 1999 bei der Aus-wahl der Bewerber aus dem Kreis der Re[X.]htsanwälte, die für das Amt des No-tars in Betra[X.]ht kommen, ni[X.]ht den Vorrang desjenigen mit der besten fa[X.]hli-[X.]hen Eignung gewährleisten ([X.] 110, 304, 326 ff.). Eine na[X.]h den bishe-rigen Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentli[X.]he Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und ein-zelfallbezogene Bewertung der fa[X.]hli[X.]hen Leistungen des Bewerbers [X.]. Erforderli[X.]h ist statt dessen eine Neubewertung, bei der au[X.]h die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoreti-s[X.]hen Kenntnisse und praktis[X.]hen Erfahrungen - wie insbesondere bei den Be-urkundungen - differenziert zu gewi[X.]hten sind. Solange es insoweit an bea[X.]htli-[X.]hen Bewertungen no[X.]h fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im [X.] - 12 - ren Sinn zu treffen, bei der diese beiden [X.] Eignungskriterien mit eigenständigem, höheren Gewi[X.]ht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des St[X.]tsexamens einfließen müssen ([X.] [X.]O S. 326 ff., 336; [X.], Bes[X.]hluss vom 22. November 2004 [X.]O [X.]). [X.]) Diesen Anforderungen an eine verfassungsgemäße Vergabe no[X.]h ni[X.]ht besetzter Notarstellen in einer am Grundre[X.]htss[X.]hutz aller in Betra[X.]ht kommenden Bewerber orientierten, angemessenen Verfahrensgestaltung wollte der Antragsgegner dur[X.]h den A[X.]ru[X.]h des laufenden Bewerbungsverfahrens mit ans[X.]hließender Neuauss[X.]hreibung gere[X.]ht werden. Insoweit stand ihm ein sa[X.]hli[X.]her Grund zur Seite, da die bisherigen Verfahren vor allem infolge feh-lerhafter Gewi[X.]htung von Examensnote und Anwaltspraxis an Mängeln litten, die grundsätzli[X.]h einen vom Organisationsermessen gede[X.]kten A[X.]ru[X.]h [X.] können (vgl. [X.] 1998, 167, 168; [X.], [X.]O [X.]). 22 Der Antragsteller kann dem ni[X.]ht mit Erfolg entgegenhalten, die [X.] dürfe eine an den Vorgaben des [X.]s ausge-ri[X.]htete Auswahlents[X.]heidung nur unter den Konkurrenten im laufenden Be-werbungsverfahren treffen. 23 (1) Die bei dem Zugang zu einem öffentli[X.]hen Amt, das ein Notar ausübt (§ 1 [X.]; [X.] 17, 371, 377), aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Grundsätze für die Auswahlents[X.]heidung gebieten zum S[X.]hutz des wi[X.]htigen Gemeins[X.]haftsgutes einer qualitätsvollen Re[X.]hts-pflege, dass tatsä[X.]hli[X.]h von allen potentiellen Bewerbern derjenige zum Zuge kommt, der den Anforderungen des Amtes am ehesten entspri[X.]ht ([X.] 73, 280, 296; [X.] NJW 2005, 50). Verfassungsre[X.]htli[X.]h ist es dana[X.]h geboten, alle in Betra[X.]ht kommenden Personen mit dem Bewerbungsverfahren [X.] - 13 - spre[X.]hen und au[X.]h wirkli[X.]h zu errei[X.]hen. Das lässt bei der [X.] jedenfalls die Mögli[X.]hkeit eines A[X.]ru[X.]hs bereits begonnener Auswahlver-fahren zu, wenn die geforderte Errei[X.]hbarkeit aller mögli[X.]hen Bewerber etwa infolge der Abfassung des Bewerbungsangebotes und der darin mitgeteilten [X.] ni[X.]ht si[X.]hergestellt war. Diesem Gebot wollte die [X.] bei der von dem Antragsteller beanstandeten Vorgehensweise [X.] gehor[X.]hen. Sie wollte das Auswahlverfahren au[X.]h denjenigen öffnen, die infolge der angegebenen [X.], die si[X.]h aufgrund verfassungsge-ri[X.]htli[X.]her Überprüfung na[X.]hträgli[X.]h als verfassungswidrig erwiesen haben, von einer Beteiligung mangels Erfolgsaussi[X.]ht Abstand genommen hatten, während sie si[X.]h na[X.]h neuen, für sie erfolgverspre[X.]henderen Maßstäben beteiligt hätten. So liegen die Dinge hier. Die Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat müssen si[X.]h jetzt - bei gerin-gerem Gewi[X.]ht der Examensnoten - stärker an der [X.] ausri[X.]hten. Bewerber mit s[X.]hwä[X.]heren Abs[X.]hlussnoten haben daher bessere Aussi[X.]hten als bisher auf die Vergabe einer Notarstelle, wenn sie gerade die fa[X.]hbezoge-nen Anforderungen, wie beispielsweise dur[X.]h eine größere Beurkundungspraxis oder eine notarnähere Ausgestaltung ihrer Anwaltstätigkeit, in [X.] Maße erfüllen. Es ist ni[X.]ht unwahrs[X.]heinli[X.]h, dass gerade sol[X.]he poten-tiellen Bewerber in Kenntnis der bisherigen Gewi[X.]htung von einer Bewerber abgesehen haben (vgl. KG, [X.] 2005, 143, 144 sowie Bes[X.]hluss vom 3. Februar 2005 - Not 8-10/04; [X.] NVwZ-RR 2003, 52, 53). Au[X.]h für den Berei[X.]h [X.] lässt si[X.]h dies - entgegen der vom Antragsteller in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.] geäußerten Auffassung - ni[X.]ht auss[X.]hließen. Einer näheren konkreten Prüfung dur[X.]h die Landesjustizverwal-tung, ob für jede der ursprüngli[X.]h ausges[X.]hriebenen Notarstellen überhaupt derartige potentielle Bewerber vorhanden waren, bedurfte es entgegen der [X.] des Antragstellers ni[X.]ht; denn dies wäre einer verfassungsre[X.]htli[X.]h 25 - 14 - bedenkli[X.]hen Probeauss[X.]hreibung nahe gekommen (vgl. [X.] [X.] 2002, 891, 894). Der bei ri[X.]htigem Verfassungsverständnis nunmehr dur[X.]haus als geeig-net einzustufenden potentiellen Bewerbergruppe durfte die Justizverwaltung na[X.]h dem im öffentli[X.]hen Interesse bestehenden Grundsatz der Bestenauslese und den verfassungsre[X.]htli[X.]h garantierten Ansprü[X.]hen aller Bewerber auf glei-[X.]hen Zugang zu einem öffentli[X.]hen Amt dur[X.]h den A[X.]ru[X.]h des Bewerbungs-verfahrens Bea[X.]htung s[X.]henken. Diesen Personen wäre sonst eine Bewerbung um die zu besetzende Stelle ni[X.]ht mehr mögli[X.]h, na[X.]hdem si[X.]h der [X.] wegen des Ablaufs der Bewerbungsfrist bereits ges[X.]hlossen hatte. 26 Es spielt ferner keine Rolle, dass im Zeitpunkt der ersten Auss[X.]hreibung bereits [X.] zu den bisherigen [X.]n an-hängig waren, in denen die bisherigen Kriterien für die Bewerberauswahl als verfassungswidrig beanstandet wurden. Für den Einzelnen war ni[X.]ht abzu-s[X.]hätzen, wann und mit wel[X.]hem Ergebnis das [X.] ent-s[X.]heiden würde. Angesi[X.]hts der dadur[X.]h bedingten Zufälligkeiten, vor allem bei der zeitli[X.]he Abfolge und den [X.], war eine bloß vorsorg-li[X.]he, na[X.]h bisherigen [X.]n aussi[X.]htslose Bewerbung ni[X.]ht zu verlangen. 27 S[X.]hließli[X.]h kommt der Anzahl der no[X.]h zu besetzenden Stellen, der Größe des verbliebenen [X.] und dem Stand des Bewerbungsver-fahrens bei der Ents[X.]heidung, es abzubre[X.]hen oder fortzusetzen, keine aus-s[X.]hlaggebende Bedeutung zu (vgl. aber [X.], [X.]O S. 671). Das mit der Bestenauslese verfolgte verfassungsre[X.]htli[X.]he Anliegen, alle geeigneten Be-werber zu errei[X.]hen, bleibt stets das glei[X.]he. 28 - 15 - Es erweist si[X.]h daher unter diesem Gesi[X.]htspunkt insgesamt als ermes-sensfehlerfrei, wenn den angeführten Interessen der Vorrang gegenüber denen des Antragstellers eingeräumt worden ist, im bisherigen Auswahlverfahren zu verbleiben, ohne si[X.]h weiterer Konkurrenz stellen zu müssen. 29 (2) Die Ents[X.]heidung der Justizverwaltung, die bisherige Auss[X.]hreibung zurü[X.]kzunehmen und das Auswahlverfahren insgesamt zu wiederholen, findet aber au[X.]h mit Bli[X.]k auf die vorhandenen Bewerber ihre Bere[X.]htigung. Na[X.]h § 6b Abs. 2 [X.] ist die Bewerbung innerhalb der mit der Auss[X.]hreibung ge-setzten - als gesetzli[X.]he Auss[X.]hlussfrist gestalteten - Bewerbungsfrist einzurei-[X.]hen; dementspre[X.]hend sind gemäß § 6b Abs. 4 Satz 1 [X.] nur sol[X.]he Um-stände zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fa[X.]hli[X.]he Eignung eines Bewerbers um das Amt nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist na[X.]hgewiesen ist. Dies gilt insbesondere au[X.]h für den Na[X.]hweis der fa[X.]hli[X.]hen Leistungen, die im Auswahlverfahren na[X.]h § 6 Abs. 3 [X.] von Bedeutung sind. Der [X.] fristgemäße Na[X.]hweis der Leistungen setzt neben der Vorlage der ent-spre[X.]henden Bes[X.]heinigungen voraus, dass der Bewerber der Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, wel[X.]he bei der Vorbereitung auf den [X.] bereits erbra[X.]hten Leistungen bei der Auswahlents[X.]heidung Bea[X.]htung finden sollen. Insoweit dient die Festlegung eines Sti[X.]htags der Re[X.]htssi[X.]herheit und Re[X.]htsklarheit, aber au[X.]h der Glei[X.]hbehandlung aller Be-werber aufgrund einer einheitli[X.]hen Bewerbungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens sämtli[X.]he für den Bewerber maß-gebli[X.]hen Kriterien feststehen (vgl. [X.] [X.] 126, 39, 46 ff.; Bes[X.]hlüsse vom 22. November 2004 [X.]O [X.]; 3. November 2003 - [X.] 14/03 - [X.] 2004, 451, 452; 14. Juli 1997 - [X.] 48/96 - NJW-RR 1998, 57, 58 und 16. März 1998 - [X.] 13/97 - NJW-RR 1998, 1599, 1600). 30 - 16 - Da si[X.]h die Verfassungswidrigkeit der bisherigen [X.] hier erst na[X.]h Ablauf der Bewerbungsfrist herausgestellt hat, konnten die Bewerber ni[X.]ht mehr ohne weiteres ergänzende Leistungen und Na[X.]hweise in das [X.] einbringen, um so ihre fa[X.]hli[X.]he Eignung entspre[X.]hend den nunmehr zu bea[X.]htenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben bei der Auswahlents[X.]heidung zu belegen. Dabei versteht es si[X.]h keineswegs von selbst, dass - au[X.]h wenn nur der verbliebene [X.] in den Bli[X.]k genommen wird - bei einer [X.] Auss[X.]hreibung kein wesentli[X.]h davon abwei[X.]hendes Ergebnis zu erwar-ten wäre (so aber wohl [X.] 2005, 88, 90). Es ist allein im Hinbli[X.]k auf die bisherige De[X.]kelung anre[X.]henbarer Beurkundungen s[X.]hon zweifelhaft, ob für das erste Bewerbungsverfahren nur die bereits eingerei[X.]hten Na[X.]hweise zur Verfügung gestanden haben (vgl. dagegen aber S[X.]höbener, [X.]. 2005, 41, 52). Jedenfalls hinsi[X.]htli[X.]h der jetzt mit weitaus höherem Gewi[X.]ht als bisher zu berü[X.]ksi[X.]htigenden sonstigen [X.] Qualifikationsmerkmale ist das wenig wahrs[X.]heinli[X.]h. 31 Statt hier eine - unter Umständen s[X.]hwierige - Abgrenzung zwis[X.]hen neuen, dur[X.]h § 6b Abs. 4 [X.] präkludierten Umständen und ledigli[X.]h zusätz-li[X.]hen, dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s veranlassten na[X.]hträgli[X.]hen Erläuterungen vor allem der [X.] Bezüge der an-waltli[X.]hen Tätigkeit vorzunehmen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 22. November 2004 [X.]O) oder auf etwaige [X.] in den vorigen Stand mit un-ters[X.]hiedli[X.]hen Erfolgs[X.]han[X.]en zu setzen (§ 6b Abs. 3 [X.]; vgl. [X.], [X.] vom 3. November 2003 [X.]O S. 453), war es der Justizverwaltung ni[X.]ht verwehrt, das Auswahlverfahren insgesamt neu zu eröffnen, um si[X.]h von der Prüfung und Ents[X.]heidung im Einzelfall und mögli[X.]hen daran knüpfenden Re[X.]htsmittelverfahren zu entlasten. Auf diese Weise vermag sie zwis[X.]hen den Bewerbern [X.] herzustellen (Art. 12, 3, 33 Abs. 2 GG) und ihre Glei[X.]hbehandlung bezügli[X.]h der von ihnen vorzuweisenden Leistungen über 32 - 17 - eine sa[X.]hli[X.]h glei[X.]hmäßige materielle und formelle Verfahrensgrundlage zu ge-währleisten (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 3. November 2003 [X.]O). Zuglei[X.]h s[X.]hafft sie damit eine vollständige Beurteilungsgrundlage, die eine fehlerfreie Auswahlents[X.]heidung si[X.]herstellt. Zusätzli[X.]h werden damit zu erwartende [X.] vermieden, ob die Auswahl das gesamte ursprüngli[X.]he Bewer-berfeld miteinzubeziehen oder nur unter den no[X.]h Verbliebenen zu erfolgen hat (vgl. dazu [X.], [X.]O S. 671). Es ist daher jedenfalls ni[X.]ht ermessensfehler-haft, bei dieser Sa[X.]hlage einer neuen Auss[X.]hreibung den Vorzug zu geben, um die erkennbaren S[X.]hwierigkeiten bei der sonst anstehenden Umstellung auf eine individuelle Eignungsprognose ([X.] 110, 304, 327 ff., 336 ff.; vgl. da-zu [X.], [X.]O) zu umgehen. Diese Vorgehensweise ist ni[X.]ht mit einer verfassungsre[X.]htli[X.]h bedenkli-[X.]hen Probeauss[X.]hreibung zur Si[X.]htung von Bewerbern (vgl. [X.] [X.] 2002, 891, 894) zu verglei[X.]hen, sondern mit einem veränderten Anforderungs-profil der ausges[X.]hriebenen Stelle, das im öffentli[X.]hen Dienst eine Neuaus-s[X.]hreibung regelmäßig re[X.]htfertigen und sogar gebieten kann (vgl. BVerwGE 115, 58, 60 f.; [X.], [X.] 2004, 205 f. und NVwZ-RR 2002, 52 f.). Veränderungen im Anforderungsprofil und Neugewi[X.]htungen der für den Zu-gang zu dem Amt geltenden [X.] können den [X.] in ähnli[X.]her Weise beeinflussen. Ein A[X.]ru[X.]h des zunä[X.]hst begonnenen [X.] mit ans[X.]hließendem Neubeginn, um glei[X.]he Ausgangsvoraus-setzungen für den alten wie den neuen [X.] zu s[X.]haffen, ist aus die-sem Gesi[X.]htspunkt ebenfalls insgesamt ni[X.]ht zu beanstanden. 33 Befür[X.]htungen, dass damit das [X.] faktis[X.]h aufgehoben würde, die Konturen eines Bewerbungsverfahrens dur[X.]h die Su[X.]he na[X.]h dem bestmögli[X.]hen Bewerber aufgewei[X.]ht würden und jedweder Fehler bei einer Auswahlents[X.]heidung künftig den A[X.]ru[X.]h und die Neuauss[X.]hreibung zur [X.] - 18 - ge haben würde, was zu einem Stillstand der Re[X.]htspflege im [X.] mit ni[X.]ht absehbaren wirts[X.]haftli[X.]hen und personellen Konsequenzen führen könn-te, sind angesi[X.]hts der besonderen Situation für die Justizverwaltung, aus ver-fassungsre[X.]htli[X.]hen Gründen bislang allgemein gültige Auswahlkriterien anpas-sen bzw. ändern zu müssen, unbegründet. (3) Die Ents[X.]heidung der Justizverwaltung, im Rahmen der ihr zustehen-den Organisationsgewalt das Besetzungsverfahren abzubre[X.]hen und eine - für weitere Bewerber offene - neue Auss[X.]hreibung vorzunehmen, erweist si[X.]h gegenüber dem Antragsteller au[X.]h als verhältnismäßig. 35 Ihm wird dadur[X.]h s[X.]hon deshalb keine verfestigte Re[X.]htsposition ge-nommen, weil eine Auswahlents[X.]heidung im Zeitpunkt des A[X.]ru[X.]hs des Stel-lenbesetzungsverfahrens no[X.]h ni[X.]ht getroffen worden war. Aber selbst dann, wenn diese Ents[X.]heidung bereits getroffen gewesen wäre und ledigli[X.]h die [X.] zum Notar no[X.]h ausgestanden hätte, wäre die Ents[X.]heidung der [X.], mit Bli[X.]k auf den Bes[X.]hluss des Bundesverfassungsge-ri[X.]hts vom 20. April 2004 das Besetzungsverfahren abzubre[X.]hen, ni[X.]ht als [X.] zu beanstanden ([X.], Bes[X.]hluss vom 28. November 2005 - [X.] 34/05 - Rdn. 12 ff., zur [X.] in [X.] bestimmt). Ändern si[X.]h aus verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gründen während eines laufenden Verfahrens die für die Besetzungsents[X.]heidung von der Justizverwaltung allgemein [X.] und den potentiellen Bewerbern als verbindli[X.]h vorgegebenen materiell-re[X.]htli[X.]hen Beurteilungskriterien erhebli[X.]h - wie hier dur[X.]h die Ents[X.]heidung des [X.]s festgestellt -, gibt es für ein etwaiges von [X.] gebildetes Vertrauen, es werde au[X.]h dann in Fortführung des Verfah-rens bei dem no[X.]h vorhandenen [X.] verbleiben, keine Grundlage mehr. Das dahingehende Interesse des Antragstellers kann si[X.]h gegenüber dem gegenläufigen Interesse von Konkurrenten, die auf der Basis [X.] - 19 - sungswidriger Maßstäbe unterlegen sind oder si[X.]h erst gar ni[X.]ht beworben ha-ben, ni[X.]ht dur[X.]hsetzen. Wegen der aus Gründen der Bestenauslese in dieser Situation gebotenen Öffnung des [X.]es für alle potentiellen Kandida-ten ist es ohne Belang, ob si[X.]h der Antragsteller bei ri[X.]htiger Gewi[X.]htung der Auswahlkriterien im ursprüngli[X.]hen Verfahren als aussi[X.]htsrei[X.]hster Bewerber erwiesen hätte. Glei[X.]hes gilt für seine in Aus- und Fortbildung mit Bli[X.]k auf das angestrebte Amt getätigten persönli[X.]hen und finanziellen Investitionen. Insoweit sind alle Bewerber glei[X.]hermaßen betroffen. Diese erfolgrei[X.]hen Weiterbil-dungsmaßnahmen können zudem au[X.]h im neuen Auswahlverfahren berü[X.]k-si[X.]htigt werden. Zutreffend ma[X.]ht der Antragsteller allerdings geltend, dass seine Bewer-bungs[X.]han[X.]en si[X.]h dur[X.]h die Neuauss[X.]hreibung der Notarstellen auf Grundla-ge der Neufassung des [X.] über die Ausführung der Bundesnotar-ordnung vom 10. August 2004 deswegen vers[X.]hle[X.]htern können, weil er na[X.]h Ablauf der ursprüngli[X.]hen Bewerbungsfrist am 12. August 2003 keinen Anlass mehr hatte, dur[X.]h die Übernahme von [X.] und -verwaltungen bzw. die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen weitere für die Bewerbung berü[X.]ksi[X.]htigungsfähige Tatsa[X.]hen zu s[X.]haffen und zudem seine mehr als drei Jahre zurü[X.]kliegenden Fortbildungen geringer gewi[X.]htet werden, während [X.], die si[X.]h an dem ursprüngli[X.]hen Auss[X.]hreibungsverfah-ren ni[X.]ht beteiligt hatten, derartige Tatsa[X.]hen bis zum Ablauf der neuen Bewer-bungsfrist s[X.]haffen konnten und dies na[X.]h Maßgabe des geänderten [X.] zudem ohne die früher vorgesehene De[X.]kelung der hierdur[X.]h errei[X.]hba-ren Punkte dur[X.]h einen ni[X.]ht übers[X.]hreitbaren Hö[X.]hstwert. Dies hat der [X.] jedo[X.]h hinzunehmen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird hierdur[X.]h ni[X.]ht zu seinem Na[X.]hteil verletzt. Wie bereits dargelegt, ist dem [X.] allein dur[X.]h die aussi[X.]htsrei[X.]he Teilnahme an dem ursprüngli[X.]hen Bewerbungsverfahren keine verfestigte Re[X.]htsposition erwa[X.]hsen. Für ihn [X.] - 20 - stand ledigli[X.]h eine ungesi[X.]herte Aussi[X.]ht auf den Erfolg seiner Bewerbung, der jedo[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäben ni[X.]ht genügende Auswahlkriterien zugrunde lagen. Das Interesse des Antragstellers, diese Ernennungs[X.]han[X.]e ni[X.]ht zu verlieren, durfte der Antragsgegner dem öffentli[X.]hen Interesse an einer Bestenauslese na[X.]h verfassungskonformen [X.]n unterordnen. Dabei war er au[X.]h ni[X.]ht - wie der Antragsteller hilfsweise meint - aus verfas-sungsre[X.]htli[X.]hen Gründen gehalten, nur das ursprüngli[X.]he Auss[X.]hreibungsver-fahren für weitere potentielle Bewerber zu öffnen, diesen Gelegenheit zu geben, innerhalb einer neuen Bewerbungsfrist die berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen Tatsa[X.]hen vorzubringen, die sie zum Zeitpunkt des Ablaufs der ursprüngli[X.]hen Bewer-bungsfrist am 12. August 2003 bereits vorzuweisen hatten, und sodann unter Alt- und Neubewerbern eine Auswahl na[X.]h Kriterien zu treffen, die den vom [X.] aufgezeigten Maßstäben entspre[X.]hen. Wie bereits ausgeführt, hätte si[X.]h der Antragsgegner hierauf ni[X.]ht bes[X.]hränken dürfen. Vielmehr hätte er au[X.]h den [X.] Gelegenheit geben müssen, nunmehr berü[X.]ksi[X.]htigungsfähige bewerbungsrelevante Tatsa[X.]hen na[X.]hzutragen. Auf ein derartiges Verfahren, das im [X.] auf eine Neuauss[X.]hreibung der [X.] mit einem in der Vergangenheit liegenden Sti[X.]htag na[X.]h § 6b Abs. 4 Satz 1 [X.] hinausgelaufen wäre, an dem die Auswahlkriterien für die späteren Be-werber aber ni[X.]ht erkennbar waren, musste si[X.]h der Antragsgegner - unbes[X.]hadet der Frage der Vereinbarkeit eines sol[X.]hen Verfahrens mit dem geltenden Re[X.]ht - jedenfalls ni[X.]ht einlassen. Vielmehr durfte er dem öffentli[X.]hen Interesse daran, die offenen Notarstellen mit den Bewerbern zu besetzen, die si[X.]h na[X.]h verfassungskonformen Auswahlkriterien aktuell hierfür als die [X.] erweisen, den Vorzug geben. (4) S[X.]hließli[X.]h erlauben au[X.]h die weiteren gegen die Vorgehensweise der Justizverwaltung geltend gema[X.]hten Erwägungen keine andere Beurteilung. 38 - 21 - Die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s enthält keine [X.] Vorgaben, wie zu verfahren ist ([X.] 110, 304, 326 ff.; [X.] NJW 2005, 50 f.). Au[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist ni[X.]hts anderes zu ent-nehmen. In seinem bereits mehrfa[X.]h angeführten Bes[X.]hluss vom 22. November 2004 hatte er ledigli[X.]h über die Neubewertung in einem fortgesetzten Verfahren zu befinden; die hier aufgeworfene Frage stellte si[X.]h ni[X.]ht. 39 Unerhebli[X.]h ist ferner, inwieweit au[X.]h gegenüber Abs[X.]hnitt A I[X.] Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] und d des geänderten [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken bestehen könnten; auf die Ents[X.]heidung, das Verfahren abzubre[X.]hen, ist die spätere Änderung des [X.] ohne Einfluss. 40 Die Justizverwaltung war au[X.]h ni[X.]ht aus Gründen sogenannter Alters-strukturstellen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 31. März 2003 [X.]O [X.] ff.) - unabhängig davon, inwieweit si[X.]h hieraus subjektive Re[X.]hte ableiten lassen - gehalten, von einem A[X.]ru[X.]h des Besetzungsverfahrens Abstand zu nehmen. Es besteht vorliegend kein Anhalt, dass dur[X.]h die mit einem neuen Verfahren verbundene Verzögerung eine geordnete Altersstruktur ni[X.]ht mehr errei[X.]hbar ist. 41 [X.]
[X.] [X.] Lintz Eule Vorinstanz: [X.], Ents[X.]heidung vom 30.06.2005 - 1 Not 9/04 -
Meta
20.03.2006
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2006, Az. NotZ 40/05 (REWIS RS 2006, 4438)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4438
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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