Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2006, Az. I ZR 257/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 782

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 16. November 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] § 249 Abs. 1 Hd; ZPO § 256 Abs. 1 Ein Schadensersatzanspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit setzt [X.], dass der Anspruchsteller tatsächlich mit dieser Verbindlichkeit beschwert ist. Solange der Anspruchsteller die Forderung, von der er Befreiung verlangt, selbst mit einem Rechtsbehelf bekämpft, hat er kein berechtigtes Interesse dar-an, von seinem Schuldner bereits Zahlung zu verlangen. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der richtige Weg.
[X.], [X.]. v. 16. November 2006 - [X.] - [X.]- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 16. November 2006 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 19. November 2003 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, die einen Verlag betreibt, nimmt das beklagte Paketdienst-unternehmen auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen in Anspruch, die der Berufsfotograf [X.] wegen des Verlustes von 351 Diapositiven gegen sie geltend macht. 1 - 3 - Die Klägerin steht mit der [X.] in laufender Geschäftsbeziehung. Die Parteien haben am 13. Juli 2001 eine Rahmenvereinbarung abgeschlos-sen. Nach § 1 Abs. 3 dieser Vereinbarung liegen den Vertragsverhältnissen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] zugrunde. Diese enthalten u.a. folgende Regelungen: 2 3. Beförderungsausschluss 3.1 Von der speditionellen Behandlung im Paketdienst sind [X.]: 3.1.2 Güter von besonderem Wert, insbesondere Edelmetalle, ech-ter Schmuck, Edelsteine, echte Perlen, Antiquitäten, Kunstge-genstände; – 3.1.5 sonstige Güter, sofern sie einen höheren Wert als 13.000 • besitzen. – 3.3 D. ist berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Paket von der speditionellen Behandlung gemäß Ziffer 3.1 ausgeschlossen ist. 3.4 Die Übernahme von gemäß Ziffer 3.1 ausgeschlossenen [X.] stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar. 4. Leistungsumfang 4.1 Die speditionelle Leistung umfasst: 4.1.2 Bei [X.] einen zweiten und falls notwendig einen dritten Zustellungsversuch. 4.1.3 Die Aushändigung an den Empfänger oder eine andere er-wachsene Person, die unter der Zustelladresse angetroffen wird und die Sendung entgegennimmt, wobei keine Verpflich-tung besteht, eine Empfangsberechtigung zu überprüfen. - 4 - – 6. Haftung 6.1 Auftragnehmer haftet für Schäden, die zwischen der Über-nahme und der Ablieferung des Paketes eingetreten sind, bei speditioneller Behandlung nach Maßgabe der ADSp - neueste Fassung; 6.2 Die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Paketen ist neben den gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen, wenn deren Beförderung gemäß Ziffer 3.1 ausgeschlossen ist. Die Klägerin übergab der [X.] am 13. März 2002 vier Pakete zur Beförderung zu dem in [X.] wohnhaften Fotografen [X.] Dieser hatte der Klägerin im Mai 2001 insgesamt 383 Diapositive zur Auswahl für geplante [X.] zur Verfügung gestellt. Nach dem Vortrag der Klägerin befanden sich in den vier der [X.] übergebenen Paketen [X.], die nicht für eine Veröffentlichung ausgewählt worden waren. Die Klägerin hat behauptet, die von ihr versandten Diapositive hätten den Fotografen [X.] nicht erreicht. Diesem sei dadurch ein Schaden in Höhe von 175.500 • (500 • je Diapositiv) entstanden. Der Fotograf [X.] hat diesen Betrag mit einem [X.] gegenüber der Klä-gerin geltend gemacht, die dagegen Widerspruch eingelegt hat. 3 Die Klägerin hat behauptet, der Auslieferungsfahrer habe die Sendung unterschlagen oder entsorgt und durch Fälschung der Empfangsquittung die Ablieferung der Pakete vorgespiegelt. Für diese vorsätzliche Pflichtverletzung ihres Erfüllungsgehilfen müsse die [X.] einstehen. Da sie, die Klägerin, gegenüber dem Fotografen [X.] für den Verlust der Diapositive hafte, habe die [X.] sie von dieser Verpflichtung freizustellen. Wegen der vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auslieferungsfahrers erstrecke sich die Haftung der [X.] auf den vollen Schaden. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] enthaltenen Beförderungs- und Haftungsausschlüsse stünden 4 - 5 - einer Inanspruchnahme der [X.] nicht entgegen, weil insbesondere die in Ziffer 3.1.5 vorgesehene Wertgrenze von 13.000 • pro Paket nicht erreicht sei. 5 Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, die Klägerin von allen Ansprüchen des Herrn [X.] (es folgt die genaue An-schrift) freizustellen, die dieser wegen des Verlustes der mit den Paketen Nr. 17154821341, [X.], Nr. 17154821343 und Nr. 17154821344 vom 14. März 2002 verschickten [X.] gegen die Klägerin geltend macht. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Inhalt der Pa-kete bestritten. Ferner hat sie behauptet, der Auslieferungsfahrer habe die Pa-kete an einen zur Entgegennahme bereiten Nachbarn des Adressaten [X.], der die Pakete anschließend vor die Haustür des Empfängers gestellt habe. Das Anwesen befinde sich in einer ruhigen, überschaubaren, gut bürger-lichen Wohngegend und sei mit [X.] versehen. Bei dieser Sachlage habe sich der Auslieferungsfahrer nicht leichtfertig i.[X.] von § 435 HGB verhalten. 6 Die von dem Fotografen [X.] geltend gemachte Schadensersatzforderung sei zudem weit überhöht. Die Klägerin zahle - ebenso wie andere Verlage - für die Veröffentlichung eines Bildes lediglich ein Honorar von 31 •. Falls die Wert-angaben des Fotografen [X.] zutreffen sollten, stünden einer Haftung die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Beförderungs- und [X.] entgegen. Zumindest sei ein Mitverschulden der Klägerin wegen unterlassener Wertdeklaration gegeben, das zu einem vollständigen Haftungs-ausschluss führe. 7 Das [X.] hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass sich die [X.] der [X.] nur auf Ansprüche erstreckt, die 8 - 6 - der Fotograf [X.] berechtigterweise gegen die Klägerin geltend macht. Die dage-gen gerichtete Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben ([X.], 610). 9 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die [X.] zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat das von der Klägerin geltend gemachte Frei-stellungsbegehren in dem vom [X.] zuerkannten Umfang für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: 10 Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin der [X.] am 13. März 2002 vier Pakete mit insgesamt 351 Diapositiven ohne Wertangabe übergeben habe. Der von dem Empfänger der Sendung behauptete Wert der Diapositive sei der Klägerin nicht bekannt gewesen. Die Ablieferung der Pakete habe der Auslieferungsfahrer selbst in der vom Empfänger zu unterzeichnenden [X.] mit unleserlicher Unterschrift quittiert. Eine Person, die die Pakete entgegengenommen habe, sei nicht aufzufinden. 11 Ein Feststellungsinteresse für das von der Klägerin geltend gemachte [X.] sei gegeben. 12 Der Anspruch der Klägerin sei auch begründet. Die Parteien hätten - zumindest konkludent - einen [X.] i.[X.] von § 407 HGB abgeschlos-13 - 7 - sen. Die [X.] habe den Transport der ihr übergebenen Pakete übernom-men, hierfür Beförderungsentgelt erhalten und das Transportgut ihren eigenen Angaben zufolge an eine - wenn auch nicht feststellbare - Person ausgeliefert. Die Klauseln in Ziffer 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] stünden der Annahme eines Vertragsschlusses nicht entgegen. Die [X.] hafte nach § 425 HGB für den Verlust der Diapositive, weil davon auszugehen sei, dass die Sendung den Adressaten [X.] nicht erreicht habe. Sie habe für den Verlust der Sendung in vollem Umfang ohne Haftungsbegrenzung einzustehen. Denn der Auslieferungsfahrer, dessen Verhalten sich die [X.] zurechnen lassen müsse, habe die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich nach § 435 HGB verletzt und dadurch den Verlust herbeigeführt. Auf die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Beförderungs- und Haftungsausschlüsse könne sich die [X.] nicht mit Erfolg berufen, weil diese wegen Verstoßes gegen § 449 Abs. 2 i.V. mit § 449 Abs. 1 HGB unwirksam seien. Ein Mitverschulden der Klägerin wegen der unterlassenen Angabe des Wertes der Sendung sei nicht gegeben. Dies treffe auch dann zu, wenn der von dem Fotografen [X.] geltend gemachte Schaden der Höhe nach richtig wäre. Es stehe fest, dass die Klägerin den nunmehr behaupteten Wert der Diapositive nicht gekannt habe. Sie habe auch keine Veranlassung gehabt, sich über deren Wert kundig zu machen, da sie die Diapositive auf dem Postweg von dem Fo-tografen übersandt erhalten habe. Auf den wirklichen Wert der in Verlust gera-tenen Diapositive komme es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Dieser sei vielmehr in dem Verfahren zwischen dem Fotografen [X.] und der Klägerin zu klären. 14 I[X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nur insoweit nicht stand, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entste-hung des Schadens verneint hat. 15 - 8 - 16 1. Das Berufungsgericht ist mit Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Die Revision rügt ohne Erfolg, für den von der Klägerin erhobe-nen Klageanspruch fehle es an einem Feststellungs- und [X.]. a) Entgegen der Auffassung der Revision braucht sich die Klägerin nicht darauf verweisen zu lassen, dass sie einen dem Eigentümer durch den Verlust der Diapositive entstandenen Schaden von der [X.] im Wege der Dritt-schadensliquidation hätte ersetzt verlangen können. Denn der Klägerin steht aus dem mit der [X.] geschlossenen Beförderungsvertrag ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch zu, der gegenwärtig noch nicht beziffert werden kann. 17 b) Das Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse für den geltend ge-machten Feststellungsantrag entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin auf Freistellung und damit auf Leistung klagen könnte. 18 [X.]) Die Klägerin wird von dem Eigentümer der abhanden gekommenen Diapositive selbst auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Dieser Anspruch kann - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dem Grunde nach gerechtfertigt sein. Der Fotograf [X.] hatte der Klägerin auf-grund eines Leihvertrags im Mai 2001 insgesamt 383 Diapositive überlassen. Aus diesem Vertragsverhältnis bestand für die Klägerin die Verpflichtung zur Rückgabe der nicht für eine Veröffentlichung ausgewählten Aufnahmen. Der Leistungsort für die Rückgabeverpflichtung der Klägerin war bei der hier gege-benen Fallgestaltung der Sitz des Eigentümers in [X.] ([X.], [X.]. v. 19.9.2001 - I ZR 343/98, [X.] 2002, 365, 367 = GRUR 2002, 282 - Bild-agentur). Dies hat zur Folge, dass die Klägerin für ein Verschulden des Trans-19 - 9 - [X.] nach § 278 [X.] haftet und sich bei einem Verlust der [X.] insofern gemäß § 280 Abs. 1 [X.] entlasten muss (vgl. [X.] [X.] 2002, 365, 367), was nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts bislang nicht geschehen ist. Danach kommt ein Schadenser-satzanspruch des Eigentümers der in Verlust geratenen Diapositive gegen die Klägerin dem Grunde nach ernsthaft in Betracht. [X.]) Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden besteht allein in ih-rer Belastung mit einer Verbindlichkeit. Der zunächst auf Befreiung von dieser Schuld gerichtete Anspruch geht gemäß § 250 Satz 2 [X.] zwar in einen Zah-lungsanspruch über, wenn der Schädiger - wie im Streitfall - die Leistung [X.] und endgültig abgelehnt hat ([X.], [X.]. v. 10.12.1992 - IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137, 1138 m.w.N.). Das setzt aber voraus, dass die Klägerin tatsächlich mit einer Verbindlichkeit beschwert ist, die Schadensersatzforderung des Eigen-tümers der verlorengegangenen Diapositive also erfüllen muss (vgl. [X.], [X.]. v. 11.6.1986 - VIII ZR 153/85, NJW-RR 1987, 43, 44; [X.]. v. 9.11.1988 - VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215, 1216). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin gegen den von dem Fotografen [X.] erwirkten [X.] Widerspruch einge-legt. Wer die Forderung, von der er Befreiung verlangt, selbst mit einem Rechtsbehelf bekämpft, bringt dadurch grundsätzlich zum Ausdruck, dass er deren Beseitigung noch für möglich, den Anspruch des [X.] also für nicht endgültig gesichert hält. Solange die Klägerin gegen die von dem Eigentümer der abhanden gekommenen Diapositive erhobene Schadensersatzforderung vorgeht, hat sie kein berechtigtes Interesse daran, von ihrem Schuldner bereits Zahlung zu erhalten. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Fest-stellung der Ersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers der richtige Weg (vgl. [X.] 79, 76, 78; [X.] NJW 1993, 1137, 1139 m.w.N.). Im Übrigen kann, solange die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht, nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung geklagt werden 20 - 10 - (vgl. [X.].ZPO/[X.], 2. Aufl., § 253 [X.]. 146; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 256 [X.]. 29). 21 2. Die Klage ist dem Grunde nach auch gerechtfertigt. Entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts kann aber ein Mitverschulden der Klägerin in Betracht kommen. a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-gericht die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der [X.] nach den §§ 407, 425 Abs. 1 HGB bejaht hat. 22 [X.]) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] zwischen der Klägerin und der [X.] durch die Übernahme und die Beförderung der ihrem Inhalt nach nicht erkennbaren Sendung durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist. Die [X.] unter Ziffer 3.1 der [X.] der [X.] stehen dem nicht entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob diese Klauseln gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstoßen und deshalb unwirksam sind. Denn bereits die vorrangi-ge Auslegung (§§ 133, 157 [X.]) der [X.] aus der Sicht eines verständigen Versenders ergibt, dass die [X.] ungeachtet des Wortlauts der Klauseln unter Ziffer 3.1 einen Vertrag schließen wollte (vgl. [X.], [X.]. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, [X.] 2006, 254, 255, zur Veröffentlichung in [X.] 167, 64 vorgesehen). 23 [X.]) Die Auslegung der über den Bezirk eines [X.] hinaus verwendeten [X.] der [X.] unterliegt in vollem Umfang [X.] Überprüfung (st. Rspr.; vgl. [X.] 151, 337, 346 f.; [X.], [X.]. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, [X.] 17). 24 - 11 - [X.]) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und nach ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verstän-digen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der [X.] beteiligten [X.] verstanden werden. Bei der insoweit gebotenen objektiven Auslegung ist daher zu prüfen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen von dem angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise aufgefasst werden durften. Ausgangspunkt der Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der verwendeten Bestimmung. Daneben kommt es aber auch auf den Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Ge-samtwerks an, wobei die [X.] des durchschnittlichen Kun-den maßgeblich sind ([X.] 151, 337, 348; [X.] [X.] 2006, 254, 255). Diese Grundsätze gelten auch für leistungsbeschreibende Klauseln (vgl. Stau-dinger/Schlosser, [X.] [1998], § 5 [X.]G [X.]. 2; [X.].[X.]/[X.], 4. Aufl., Band 2a § 307 [X.]. 19). 25 [X.]) Die [X.] will nach dem Wortlaut von Ziffer 3.1.2 ihrer [X.] bei Gütern mit besonderem Wert, insbesondere Edelmetallen, echtem Schmuck, Edelsteinen, echten Perlen, Antiquitäten und Kunstgegenständen, keinerlei ver-tragliche Verpflichtung eingehen. Gleiches gilt gemäß Ziffer 3.1.5 der [X.] für sonstige Güter, sofern sie einen höheren Wert als 13.000 • besitzen. Diese Re-gelungen sind jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern im systematischen Zusammenhang mit Ziffer 3.3, 3.4 und Ziffer 6 (Haftung) der [X.] zu beurteilen, die auf sie Bezug nehmen. Nach Ziffer 3.3 der [X.] ist die [X.] berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zu der An-nahme besteht, dass das Paket von der speditionellen Behandlung gemäß Zif-fer 3.1 der [X.] ausgeschlossen ist. In Ziffer 6 der [X.] ist unter anderem die Haftung der [X.] bei verbotenen Gütern geregelt. 26 - 12 - Diese Regelungen ergeben aus der Sicht eines verständigen Versenders nur dann einen Sinn, wenn vom Zustandekommen eines Vertrags ausgegangen wird. Nach dem Gesamtzusammenhang der [X.] kann aus den Regelungen in Ziffer 3.1 daher nicht entnommen werden, dass die [X.] - handelnd durch ihre Mitarbeiter - das Zustandekommen von Beförderungsverträgen über verbo-tene Güter von vornherein für alle Fälle ausschließen wollte. Vielmehr bringt sie insoweit zum Ausdruck, dass sie sich nach dem Abschluss eines [X.] über so genannte ausgeschlossene Sendungen ihr weiteres [X.] vorbehalten will (vgl. [X.] [X.] 2006, 254, 255 f.). 27 ee) Die vorstehende Beurteilung der Klauseln entspricht im Übrigen auch der herrschenden Auffassung zur Auslegung der insoweit vergleichbaren [X.] der § 54 [X.], § 8 [X.] a.F. und Art. [X.] (vgl. zu § 54 [X.]: Czerwenka/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., Lieferung 1/97, § 54 [X.]. 1b; zu § 8 [X.] a.F.: [X.], Transportrecht, 2. Aufl., § 8 [X.] [X.]. 1; zu Art. [X.]: [X.], Transportrecht, 5. Aufl., Art. [X.] [X.]. 5). 28 ff) Die Ansprüche aus dem [X.] sind entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin ihrerseits der [X.]n gegenüber nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss haftete. Zwar kann nach der Rechtsprechung des [X.] in Fällen schuldhafter Irreführung sowie bei Falschangaben vor oder bei Vertragsschluss über § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 [X.] eine Lösung von dem abgeschlos-senen Vertrag in Betracht kommen (vgl. [X.], [X.]. v. 31.1.1962 - [X.], NJW 1962, 1196, 1197; [X.]. v. 26.9.1997 - [X.], [X.], 302, 303 f.; [X.]. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 ff.). Im Streitfall führte eine von der Klägerin etwa verletzte Aufklärungspflicht über den Wert der Sendung aber nicht zu einem Recht der [X.], die Aufhebung des 29 - 13 - Vertrags zu verlangen. Es ist anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechts-pflicht nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, dessen Eintritt durch die Einhaltung der Pflicht verhindert werden sollte (vgl. [X.] 116, 209, 212 m.w.N.). Dadurch, dass die [X.]-Regelungen auch auf den Fall zutreffen, dass entgegen Ziffer 3.1 ein Beförderungsvertrag über Verbotsgut abgeschlossen wird, machen sie deutlich, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht über den Wert des Transportguts den Vertragsschluss nicht als solchen unterbinden soll (vgl. oben Ziffer 2 a [X.]). Der Vertragsschluss selbst ist daher auch nicht als Schaden der [X.] anzusehen (vgl. [X.] [X.] 2006, 254, 256). b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die [X.] für einen der Klägerin entstan-denen Schaden nach § 435 HGB unbeschränkt haftet. 30 [X.]) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der [X.], für dessen Handlungen die [X.] gemäß § 428 HGB einzustehen hat, die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich nach § 435 HGB verletzt und [X.] den streitgegenständlichen Verlust herbeigeführt hat. Der [X.] durfte das Transportgut nach den [X.] der [X.] (Zif-fer 4.1.3 [X.]) nur an den Empfänger oder eine andere erwachsene Person, die unter der Zustelladresse angetroffen wurde, aushändigen. Gegen diese Be-stimmung, die der Sicherung des Transportgutes dient, hat der [X.], dem die [X.] bekannt sein mussten, unstreitig verstoßen. Denn nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-richts hat der Auslieferungsfahrer die in Verlust geratenen Pakete weder dem Empfänger selbst noch einer unter der Zustelladresse angetroffenen erwachse-nen Person übergeben. Das behauptet die [X.] auch selbst nicht. Sie trägt vielmehr vor, die Pakete seien einem Nachbarn des Empfängers übergeben 31 - 14 - worden. Das stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten der [X.] dar. 32 Diese vorsätzliche Pflichtverletzung rechtfertigt für sich allein schon die Annahme eines qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 95/01, [X.] 2005, 311, 314 = [X.], 814). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 435 HGB ein quali-fiziertes Verschulden nur in Bezug auf den die Haftung begründenden Tatbe-stand voraussetzt (vgl. [X.], [X.]. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, [X.] 1999, 19, 22 = [X.], 254; [X.] [X.] 2005, 311, 314). Ist danach von einem qualifizierten Verschulden i.[X.] von § 435 HGB auszugehen, das seiner Art nach als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt, so obliegt es der [X.], im Prozess solche Umstände vorzutragen und zu beweisen, die gegen die Kau-salität des festgestellten [X.] sprechen (vgl. [X.] [X.] 1999, 19, 22 f.; [X.] 2005, 311, 314). Bei einem bewussten Verstoß gegen eine der Sicherung des Transportgutes dienende Bestimmung spricht eine Vermu-tung dafür, dass die Pflichtverletzung kausal für den eingetretenen Verlust ge-wesen ist und dass dem Handelnden dies auch bewusst sein musste. In einem solchen Fall ist es Sache des Frachtführers, Umstände vorzutragen und [X.] zu beweisen, die gegen die Kausalität des Fehlverhaltens sprechen (vgl. [X.] [X.] 1999, 19, 22 f.; [X.] 2005, 311, 314). Solche die [X.] entlastenden Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. [X.]) Einer unbeschränkten Haftung der [X.] steht nicht entgegen, dass sie nach Ziffer 6.2 [X.] für den Verlust einer gemäß Ziffer 3.1 [X.] von der Beförderung ausgeschlossenen Sendung nicht haften will. Bei Ziffer 6.2 [X.] handelt es sich nicht um eine der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung oder Klarstellung der vertraglichen Leistungspflicht der [X.] (vgl. [X.], 33 - 15 - [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, [X.] 2006, 169, 170 f. = NJW-RR 2006, 758 m.w.N.), sondern um einen Haftungsausschluss. Die Klausel schränkt nach ihrem eindeutigen Wortlaut die ohne sie nach dem Gesetz bestehende Haftung ein (vgl. [X.] [X.] 2006, 254, 256). Das Berufungsgericht hat mit [X.] Begründung angenommen, dass die in Rede stehende Klausel gegen § 449 Abs. 2 HGB verstößt und damit unwirksam ist. Die Besonderheiten des postalischen Massenverkehrs, denen § 449 Abs. 1 Satz 1 HGB Rechnung trägt, sind entgegen der Ansicht der Revision im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der zwischen den Parteien geschlossene [X.] nicht die Beförde-rung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hatte. c) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das [X.] ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat. 34 [X.]) Für die Beurteilung der Frage des Mitverschuldens ist seit dem In-krafttreten des [X.] die Bestimmung des § 425 Abs. 2 HGB maßgeblich. Die Vorschrift greift jedoch den Rechtsgedanken des § 254 [X.] auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberech-tigten in einer Vorschrift zusammen (Begründung zum Regierungsentwurf des [X.], BT-Drucks. 13/8454, [X.] 60). Auf die zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des [X.] am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] ergangenen Entscheidungen kann daher ohne weiteres zurückgegriffen werden ([X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, [X.] 2006, 205, 206). 35 [X.]) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtli-chen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der [X.] die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt [X.] - 16 - delt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz beansprucht ([X.] 149, 337, 353; [X.], [X.]. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, [X.] 2004, 399, 401 = [X.], 570). Hätte der Versender die sorgfälti-gere Behandlung von [X.] durch den Spediteur kennen müssen, kann auch das für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen. Denn ge-mäß § 254 Abs. 1 [X.] ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständi-ger Mensch zur Vermeidung eines eigenen Schadens anzuwenden pflegt ([X.], [X.]. [X.]/03, [X.] 2006, 121, 122 = [X.], 953; [X.], Transportrecht, 5. Aufl., § 425 HGB [X.]. 74; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 254 [X.]. 23). [X.]) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum Wert der [X.] gekommenen Diapositive getroffen. In der Revisionsinstanz ist daher von dem von dem Fotografen [X.] behaupteten Wert (500 • je Einzelstück) auszuge-hen. 37 Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Klägerin an der Entste-hung des Schadens verneint, weil feststehe, dass sie den von dem Fotogra-fen [X.] behaupteten Wert der Diapositive nicht gekannt habe. Die Klägerin habe auch keine Veranlassung gehabt, sich vor der Versendung über den Wert der Diapositive zu informieren, da sie diese von dem Fotografen zuvor auf dem Postweg erhalten habe. 38 Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei der Klägerin handelt es sich um einen Fachverlag, der häufig mit Aufnah-men von Berufsfotografen befasst ist. Der Klägerin musste daher bewusst sein, dass ein Diapositiv, wenn es sich um ein Unikat handelt, für den Fotografen nicht nur den Wert verkörpert, der als Vergütung für die Nutzung der Aufnahme 39 - 17 - zu entrichten ist. Sie hätte sich somit bei dem Fotografen zumindest darüber vergewissern müssen, ob es sich bei den ihr überlassenen Diapositiven um Unikate gehandelt hat. Auch wenn der Klägerin die Aufnahmen nicht mit einem Wertpaket übersandt worden waren, hätte sie in Betracht ziehen müssen, dass die Diapositive für den Eigentümer einen die einzelne Nutzungsvergütung er-heblich übersteigenden Wert haben könnten und deshalb eine Versendung mit-tels Wertpaket erfolgen musste. Das Berufungsgericht durfte danach den Wert der von der Klägerin an den Fotografen [X.] übersandten Diapositive nicht offen-lassen. [X.]) Die von der Klägerin unterlassene Wertangabe kann auch für den Schadenseintritt mitursächlich gewesen sein. Dies setzt zwar grundsätzlich [X.], dass das Transportunternehmen bei zutreffender Inhalts- und Wertangabe seine Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte (vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, [X.] 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626). Dazu hat das [X.] keine Feststellungen getroffen. Jedoch liegt im Streitfall die Be-sonderheit vor, dass die [X.] bei einer korrekten Wertangabe der Klägerin jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, die Beförderung im einfachen [X.] zu verweigern (Ziffer 3.1 [X.]). 40 - 18 - II[X.] Danach war das angefochtene [X.]eil auf die Revision der [X.] aufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 41 [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

Schaffert [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.04.2003 - 36 O 171/02 KfH - O[X.], Entscheidung vom 19.11.2003 - 3 U 137/03 -

Meta

I ZR 257/03

16.11.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2006, Az. I ZR 257/03 (REWIS RS 2006, 782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 782

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