Bundesarbeitsgericht, Zwischenurteil vom 18.07.2013, Az. 6 AZR 882/11 (A)

6. Senat | REWIS RS 2013, 4026

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Gegenstand

(Unterbrechung durch Eröffnung eines brasilianischen Insolvenzverfahrens nach § 352 InsO nur bei Rechtshängigkeit - Wirksamkeit der Auslandszustellung - Heilung von Zustellungsmängeln - Anerkennungswirkung - ordre public)


Tenor

Der Rechtsstreit ist nach § 352 [X.] unterbrochen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über Entgelt für die Dauer der [X.]ündigungsfrist und eine [X.]ozialplanabfindung.

2

Der [X.]läger war bei der [X.] und ihrer Rechtsvorgängerin von Mai 1977 bis 31. Januar 2009 als [X.] Manager beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging zum 1. Januar 2005 durch Verkauf des [X.] der [X.] auf die Beklagte über. Dem [X.]läger war Prokura erteilt. Er erzielte zuletzt [X.] von 79.000,00 [X.] brutto jährlich. [X.]ie setzten sich aus 13 Gehältern von jeweils 5.642,86 [X.] brutto sowie Urlaubs- und [X.] in der Gesamthöhe eines weiteren Gehalts von 5.642,86 [X.] brutto zusammen. Das 13. Monatsgehalt wurde in zwei gleichen Teilen am 30. April und 30. [X.]eptember fällig. Das Urlaubsgeld war am 30. Juni, das [X.] am 30. November eines jeden Jahres zu zahlen.

3

Die Beklagte ist ein [X.] [X.]rachtflugunternehmen mit [X.]itz in [X.]. In der [X.] unterhielt sie eine Niederlassung in [X.], die spätestens Ende Juni 2008 geschlossen und im Handelsregister gelöscht wurde. Die Prokura des [X.] wurde mit [X.]chreiben vom 24. Juni 2008 mit sofortiger Wirkung widerrufen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch undatierte ordentliche [X.]ündigung mit dem 31. Januar 2009. Die [X.]ündigung ging dem [X.]läger am 27. Juni 2008 zu.

4

Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis für Juni bis [X.]eptember 2008 mit insgesamt 25.964,26 [X.] brutto ab. Die Abrechnungen weisen jeweils ein „basic salary“ von 4.804,25 [X.] brutto zuzüglich verschiedener Zulagen, im Juni und [X.]eptember 2008 darüber hinaus ein „13th month salary“ aus. Am 30. Juni 2008 leistete die Beklagte auf das Entgelt für Juni 2008 einen Betrag von 1.100,00 [X.] netto.

5

Am 13. März 2009 gab die Erste Abteilung für gerichtliche Insolvenz- und [X.]anierungsverfahren des Zentralen Gerichts für Zivilsachen des Gerichtsbezirks [X.] (erstinstanzliches Insolvenzgericht) dem Antrag der [X.] vom 3. März 2009 auf Durchführung des [X.] nach Art. 52 des Gesetzes Nr. 11.101 vom 9. [X.]ebruar 2005 zur Regelung der gerichtlichen und außergerichtlichen [X.]anierung sowie der Insolvenz eines Unternehmers und einer Unternehmergesellschaft statt (Gesetz Nr. 11.101/05). Als gerichtlicher Verwalter wurde [X.] bestellt. Am 5. Oktober 2009 wurde der [X.] nach Art. 58 des Gesetzes Nr. 11.101/05 die gerichtliche [X.]anierung bewilligt. Der [X.] gelang es auch nach einer Änderung des [X.] nicht, die Verpflichtungen aus dem Plan vollständig zu erfüllen. Wiederholte Versuche, die [X.] durch Versteigerung zu verwerten, scheiterten. Während des Revisionsverfahrens wurde das gerichtliche [X.]anierungsverfahren mit Urteil vom 27. [X.]eptember 2012 nach Art. 73 Abschn. IV des Gesetzes Nr. 11.101/05 in ein Insolvenzverfahren übergeleitet. Am 11. Oktober 2012 wurde [X.] zum Verwalter bestellt. Unter Nr. 6 des Urteils vom 27. [X.]eptember 2012 ist die Unterbrechung sämtlicher Gerichtsverfahren und Vollstreckungen gegen die Beklagte angeordnet. Unter Nr. 7 des Urteils ist jegliche Verfügung über die Güter oder die Belastung der Güter der [X.] ohne Genehmigung durch das Gericht oder den Gläubigerausschuss untersagt. Aus dem Urteil ergibt sich weiter, dass die Beklagte bereits im [X.]anierungsverfahren ihre Tätigkeit einstellte.

6

Der [X.]anierungsverwalter [X.] teilte dem [X.]läger mit [X.]chreiben vom 3. April 2009 - zugegangen am 18. Mai 2009 - mit, das [X.]anierungsverfahren sei am 13. März 2009 eröffnet worden. Der [X.]läger sei mit einem Gegenwartswert von 77.308,79 [X.] Real ([X.]) ordnungsgemäß als Gläubiger, dessen [X.]orderungen aus einem Arbeitsverhältnis resultierten, in das [X.] aufgenommen worden. Er könne innerhalb einer [X.]rist von 15 Tagen ab Veröffentlichung der öffentlichen Bekanntmachung eine Beanstandung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines genau bezeichneten Gerichts einreichen.

7

Mit [X.]chreiben vom 25. Mai 2009 machte der [X.]läger in [X.] [X.]orderungen von insgesamt 179.616,46 [X.] (533.505,79 [X.]) nach dem Umrechnungskurs vom 13. März 2009 geltend. Diese [X.]orderung setzte sich aus Gehaltszahlungen für die [X.] von Juni 2008 (Restbetrag) bis Januar 2009 von insgesamt 29.616,46 [X.] sowie einer Abfindung von 150.000,00 [X.] zusammen. Die [X.] stützt sich auf einen [X.]ozialplan vom 17. November 2008. Der [X.]ozialplan kam durch [X.]pruch der Einigungsstelle zustande. Der Vorsitzende der Einigungsstelle wurde durch Beschluss des [X.]s [X.] in dem Verfahren - 9 [X.] - bestellt. Ob dieser Beschluss der [X.] ordnungsgemäß zugestellt wurde, ist streitig geblieben. Das gilt auch für die [X.]rage, ob der [X.] die Ladung des Vorsitzenden zur [X.]itzung der Einigungsstelle am 17. November 2008 und der [X.]pruch der Einigungsstelle zugingen. Zur [X.]itzung der Einigungsstelle am 17. November 2008 erschien für die Beklagte niemand. Der [X.]ozialplan wurde mit den [X.]timmen der Arbeitnehmerseite beschlossen.

8

Am 15. [X.]eptember 2009 wurde die Gläubigerliste nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 11.101/05 öffentlich bekannt gemacht. Danach stand dem [X.]läger ein Betrag von 25.764,19 [X.] zu. Diesen Betrag erhielt der [X.]läger während des Berufungsverfahrens am 11. März 2011.

9

Die [X.]lageschrift vom 15. Juli 2008 ist am 16. Juli 2008 bei Gericht eingegangen. Der [X.]läger hat die [X.]lage mit [X.]chriftsatz vom 4. [X.]eptember 2008, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, um einen weiteren Leistungsantrag erweitert. Mit [X.]chriftsatz vom 31. März 2009, bei Gericht eingegangen am 2. April 2009, hat der [X.]läger die [X.]lage erneut erweitert, die [X.]lageanträge zusammengefasst und die [X.]ündigungsschutzklage zurückgenommen. [X.]chließlich hat der [X.]läger die [X.]lage in erster Instanz mit [X.]chriftsatz vom 9. April 2009, bei Gericht eingegangen am selben Tag, um das [X.] für das Jahr 2008 erweitert. Die Teilrücknahme der ([X.]ündigungsschutz-)[X.]lage hat der [X.]läger in der Verhandlung vom 4. März 2010 wiederholt. Der [X.]läger verlangt noch Entgelt für Juni 2008 bis Januar 2009 einschließlich des 13. [X.], des Urlaubs- und des [X.]s für das Jahr 2008 sowie eine [X.]ozialplanabfindung, hilfsweise einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG.

Die [X.]lage sollte im Weg der Auslandszustellung zugestellt werden. Die Zustellung der [X.]lageerweiterungen sollte laut Vermerk des [X.]s vom 8. Mai 2009 durch Aufgabe zur Post nach § 184 ZPO bewirkt werden. Mit Verfügung vom 3. [X.]ebruar 2009 hat das [X.] wegen der angenommenen Dauer des Zustellungsverfahrens Termin zur mündlichen Verhandlung (Güte- und [X.]ammertermin) auf den 3. März 2011 bestimmt und die Anordnung nach § 184 Abs. 1 [X.]atz 1 ZPO getroffen. Ausweislich des Vermerks vom 11. März 2009 wurde der Zustellungsantrag des [X.]s nach Prüfung durch das [X.] an die Botschaft der [X.] in [X.] weitergeleitet. Diesem Ersuchen lagen die vom [X.] veranlassten Übersetzungen der [X.]lageschrift und der Ladung zum Termin vom 3. März 2011 bei. Die [X.] Botschaft in [X.] hat dem [X.] mit [X.]chreiben vom 16. Juli 2009 die von den zuständigen [X.] Behörden nachgereichten Unterlagen „als erledigt zur weiteren Verwendung übersandt“. Daraufhin hat der [X.] am 4. August 2009 veranlasst, dass die von der Botschaft vorgelegte Mappe einem Übersetzer der [X.] übersandt wird. Er hat ihn gebeten festzustellen, ob sich in der Mappe ein Zustellungsnachweis befindet. In den Akten findet sich zunächst eine Urkunde in [X.], die vom [X.] ausgestellt ist, im [X.]opf die Nummerierung „[X.]/[X.]“ trägt und als Ausstellungsdatum den 10. Juni 2009 erkennen lässt. Darunter ist die Ablichtung einer zum Teil handschriftlich ausgefüllten Erklärung angebracht. [X.]ie ist an die Beklagte gerichtet und trägt eine unleserliche handschriftliche Unterschrift sowie das Datum „26/05/09“. Im Betreff dieser [X.]otokopie ist angegeben „Intimação [X.] n. 000485/2009-CE[X.]P Ref. [X.] 4002 (2009/0073697-1)“. Die [X.] Übersetzung weist als Aussteller das Oberste Gericht ([X.]) aus und trägt die Bezeichnung „[X.] 3.966/[X.]“. [X.]ie lässt als Ausstellungsdatum den 30. April 2009 erkennen. Darunter ist [X.] vermerkt „Vorladung per Post Nr. 000391/2009-CE[X.]P Bez. [X.] 3966 (2009/0055329-6)“. Als Unterschrift des Empfängers ist der Name „[X.]“ und als Eingangsdatum der „22.4.09“ wiedergegeben. Hinsichtlich der [X.]lageerweiterungen ist am 21. Oktober 2009 die Aufgabe zur Post veranlasst worden. Mit Beschluss vom selben Tag hat das [X.] den Termin zur [X.] auf den 4. März 2010 vorverlegt.

Die Beklagte hat ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten am 5. [X.]ebruar 2010 Vollmacht zur Akteneinsicht erteilt. Die Akten sind der Bevollmächtigten laut Verfügung der Vorsitzenden vom 10. [X.]ebruar 2010 überlassen und von ihr am 17. [X.]ebruar 2010 zurückgegeben worden. Die [X.]vertreterin hat am 3. März 2010 angezeigt, dass die Beklagte sie mit der Prozessvertretung beauftragt habe.

Der [X.]läger hat die Auffassung vertreten, er könne seine Ansprüche in der [X.] auch im [X.]anierungsverfahren nach dem Gesetz Nr. 11.101/05 weiterverfolgen. Er müsse jedenfalls so gestellt werden, als wäre die [X.]lage zugestellt und die Zustellung nicht durch die Beklagte vereitelt worden. Der Rechtsstreit sei nicht unterbrochen, weil die beklagte [X.]chuldnerin im [X.]anierungsverfahren weiter prozessführungsbefugt sei. Nur die Insolvenz [X.] Rechts sei als Insolvenz i[X.]v. § 343 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] anzuerkennen, nicht auch das [X.]anierungsverfahren. Art. 1 des Gesetzes Nr. 11.101/05 unterscheide zwischen der gerichtlichen [X.]anierung, der außergerichtlichen [X.]anierung und der Insolvenz, die unterschiedliche Zwecke verfolgten. Diese Unterscheidung werde auch an Art. 61 des Gesetzes Nr. 11.101/05 deutlich. Die Bestimmung sehe unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass sich das [X.]anierungsverfahren in ein Insolvenzverfahren [X.]. Die Anerkennung des [X.] gerichtlichen [X.] verstoße gegen den [X.]n ordre public.

Der [X.]läger hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen,

a) an ihn 49.526,39 [X.] brutto abzüglich 1.100,00 [X.] netto und abzüglich weiterer 25.784,19 [X.] netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

6.592,13 [X.] seit 1. Juli 2008 bis 11. März 2011,

5.290,00 [X.] seit 1. August 2008 bis 11. März 2011,

5.290,00 [X.] seit 1. [X.]eptember 2008 bis 11. März 2011,

7.692,13 [X.] seit 1. Oktober 2008 bis 11. März 2011,

919,93 [X.] seit 1. November 2008 bis 11. März 2011,

4.370,07 [X.] seit 1. November 2008,

5.290,00 [X.] seit 1. Dezember 2008,

5.290,00 [X.] seit 1. Januar 2009,

5.290,00 [X.] seit 1. [X.]ebruar 2009,

2.402,13 [X.] seit 1. Dezember 2008

zu zahlen;

b) an ihn eine [X.]ozialplanabfindung iHv. 150.000,00 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. [X.]ebruar 2009 zu zahlen;

die Beklagte hilfsweise für den [X.]all des Unterliegens mit dem Antrag zu 1b) zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen, deren Höhe das Gericht gemäß § 10 [X.][X.]chG festsetzt;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

a) an ihn 49.526,39 [X.] brutto abzüglich 1.100,00 [X.] netto und abzüglich weiterer 25.784,19 [X.] netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

6.592,13 [X.] seit 1. Juli 2008 bis 11. März 2011,

5.290,00 [X.] seit 1. August 2008 bis 11. März 2011,

5.290,00 [X.] seit 1. [X.]eptember 2008 bis 11. März 2011,

7.692,13 [X.] seit 1. Oktober 2008 bis 11. März 2011,

919,93 [X.] seit 1. November 2008 bis 11. März 2011,

4.370,07 [X.] seit 1. November 2008,

5.290,00 [X.] seit 1. Dezember 2008,

5.290,00 [X.] seit 1. Januar 2009,

5.290,00 [X.] seit 1. [X.]ebruar 2009,

2.402,13 [X.] seit 1. Dezember 2008

zu zahlen;

b) an ihn eine [X.]ozialplanabfindung iHv. 150.000,00 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. [X.]ebruar 2009 zu zahlen;

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn eine Abfindung zu zahlen, deren Höhe das Gericht gemäß § 10 [X.][X.]chG festsetzt.

Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit der [X.]n Gerichtsbarkeit gerügt. Im Übrigen hat sie beantragt, die [X.]lage abzuweisen, und den [X.]lageerweiterungen widersprochen. [X.]ie hat gemeint, dass die [X.]lage nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der [X.]anierungsplan sei nach der Entscheidung über die Beschwerden am 1. Juni 2010 rechtsverbindlich geworden. Dadurch sei eine Novation eingetreten. Durch die Umwandlung des [X.] in ein Insolvenzverfahren habe sich die Rechtslage geändert. Bereits bei dem [X.]anierungsverfahren habe es sich jedoch um ein anzuerkennendes Insolvenzverfahren i[X.]v. § 343 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] gehandelt. Auch das [X.] Insolvenzrecht kenne das Insolvenzplanverfahren mit dem Ziel, das Unternehmen zu erhalten, sofern zugleich das Ziel der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung verfolgt werde. Es sei [X.]ache des [X.], seine Ansprüche zu verfolgen und sich [X.] [X.]chriftstücke übersetzen zu lassen. Er sei vom Verwalter [X.] über die Einzelheiten des [X.] aufgeklärt worden. Eine [X.]ozialplanabfindung könne dem [X.]läger schon deshalb nicht zustehen, weil er leitender Angestellter i[X.]v. § 5 Abs. 3 BetrVG gewesen sei.

Die [X.]vertreterin hat im Termin vom 4. März 2010 nach der Überleitung in die streitige Verhandlung erklärt, sie stelle heute keinen Antrag. Das [X.] hat ein Versäumnisurteil erlassen, das der [X.] am 25. März 2010 zugestellt worden ist. Die Beklagte hat dagegen fristgerecht Einspruch erhoben. Die Prozessbevollmächtigte der [X.] hat im Termin vom 29. Juli 2010 beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die [X.]lage abzuweisen. Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, dass sie ihre [X.] insbesondere der nicht ordnungsgemäßen [X.]lagezustellung wiederholt oder auf sie ausdrücklich Bezug genommen hat. Das [X.] hat das Versäumnisurteil - soweit für die Revision von Interesse - aufgehoben und die [X.]lage abgewiesen.

Der [X.]läger hat seine Anträge im Berufungsverfahren mit [X.]chriftsatz vom 12. Juli 2011 auf einen gerichtlichen Hinweis des [X.] zusammengefasst. Er hat mit Blick auf das in [X.] eröffnete [X.]anierungsverfahren hilfsweise zu den Leistungsanträgen [X.]eststellungsanträge angekündigt. Dieser [X.]chriftsatz ist der Prozessbevollmächtigten der [X.] gegen [X.] am 19. Juli 2011 zugestellt worden. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die [X.]lage verneint, weil der [X.]läger seine [X.]orderungen im [X.] [X.]anierungsverfahren verwirklichen könne.

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der [X.]läger seine Anträge weiter, den Antrag zu 2. jedoch nur noch als Hilfsantrag.

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit ist nach § 352 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterbrochen. Die Unterbrechungswirkung hat der hierfür international zuständige Senat durch Zwischenurteil nach § 303 ZPO auszusprechen, weil sie vom Kläger verneint wird (vgl. [X.] 13. Oktober 2009 - [X.]/06 - Rn. 5).

A. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichtsbarkeit gegeben ist. Diese Zuständigkeit ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 13).

I. Die internationale Zuständigkeit, dh. die [X.]rage, für welche Rechtsstreitigkeiten mit internationalem Bezug die [X.] Gerichte zuständig sind, richtet sich nach den autonomen nationalen Regelungen der Zivilprozessordnung über die örtliche Zuständigkeit, weil hier weder unionsrechtliche Bestimmungen noch bilaterale oder internationale Abkommen Anwendung finden (vgl. [X.] 20. Dezember 2012 - [X.]/10 - Rn. 13; s. auch [X.] 13. November 2007 - 9 [X.] - Rn. 20, [X.]E 125, 24). Dem steht § 3 [X.] nicht entgegen. Die Vorschrift regelt neben der örtlichen Zuständigkeit über § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] auch die internationale Zuständigkeit (vgl. Kirchhof in HK-[X.] 6. Aufl. § 3 Rn. 3). Sie bestimmt jedoch nur die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte und nicht auch die der Streitgerichte (vgl. [X.] 20. Dezember 2012 - [X.]/10 - Rn. 13). Das autonome Recht weist den Gerichten des Staats der Verfahrenseröffnung - im Unterschied zu Art. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) - keine internationale Zuständigkeit für Annexverfahren zu.

II. Das [X.] hat die internationale Zuständigkeit zu Recht aus dem Gerichtsstand des [X.] iSv. § 29 ZPO abgeleitet. Auf das Arbeitsverhältnis war nach den für den Streitfall noch maßgeblichen Art. 27 ff. [X.]BGB [X.] Recht anzuwenden. Die Würdigung des Berufungsgerichts, Erfüllungsort sei [X.] gewesen, und die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen [X.]eststellungen werden nicht angegriffen und lassen keine Rechtsfehler erkennen.

B. Der Rechtsstreit ist nach § 352 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterbrochen.

I. Wird ein Insolvenzverfahren im Ausland eröffnet und betrifft ein im Inland geführter Rechtsstreit die Insolvenzmasse, ordnet § 352 Abs. 1 Satz 1 [X.] an, dass der inländische Rechtsstreit unterbrochen ist. Als nicht kollisionsrechtliche Sachnorm bestimmt § 352 [X.] abschließend, dass die Entscheidung, ob der Rechtsstreit unterbrochen ist, allein nach dieser Bestimmung zu treffen ist. Die Unterbrechungswirkung des § 352 Abs. 1 Satz 1 [X.] knüpft damit lediglich an den Umstand der Verfahrenseröffnung im Ausland an, nicht dagegen an das Recht des ausländischen Staats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (sog. lex fori concursus; vgl. [X.] 2003, 302, 303 f., 308; [X.]/[X.] Aufl. § 352 Rn. 1). Ob der Rechtsstreit nach [X.] Recht unterbrochen wäre, ist demnach unerheblich (vgl. dazu Art. 6, 99 des Gesetzes Nr. 11.101/05).

II. § 352 [X.] ist § 240 ZPO nachgebildet. Allerdings ordnet § 352 Abs. 1 Satz 1 [X.] abweichend von § 240 Satz 1 ZPO ausdrücklich an, dass ein „anhängiger“ Rechtsstreit unterbrochen wird. Eine Unterbrechung des Rechtsstreits setzt trotz dieses missverständlichen Wortlauts ebenso wie § 240 Satz 1 ZPO die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits im [X.]punkt der Insolvenzeröffnung voraus.

1. Das folgt bereits aus dem Wortsinn der Bestimmung. Nur ein bereits durch Zustellung an den Gegner in Gang gesetzter zweiseitiger prozess[X.]ler Vorgang kann unterbrochen werden (vgl. für § 240 ZPO [X.] 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 - Rn. 8 ff.). Auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers wird lediglich ein „Rechtsstreit“ durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 136). Die Unterbrechung verlangt also ein durch Zustellung der Klageschrift begründetes rechtshängiges zivilrechtliches Streitverfahren (vgl. [X.] 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 - Rn. 10 mwN).

2. [X.]ür den hier gegebenen [X.]all, in dem aufgrund einer erforderlichen Auslandszustellung ein erheblicher [X.]raum zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit liegt, gilt nach dem Gesetzeszweck nichts anderes. Die Unterbrechung nach § 352 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat ebenso wie die Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO den Sinn, es den [X.]n zu ermöglichen, sich auf die durch die Insolvenzeröffnung veränderte rechtliche und wirtschaftliche Lage einzustellen (vgl. MünchKomm[X.]/[X.] Aufl. § 352 Rn. 1). Ist die Klage nicht zugestellt, konnten sich [X.] noch nicht auf eine bestimmte Prozesssit[X.]tion einstellen. Sie brauchten sich infolge der Insolvenzeröffnung nicht neu zu orientieren.

III. Ob die Klage wirksam zugestellt ist, bestimmt sich nach [X.] Zivilprozessrecht. Nach den Regeln des [X.] Internationalen Prozessrechts richtet sich das Verfahren auch in [X.]ällen mit Auslandsberührung nach dem Recht des angerufenen Gerichts und den inländischen Prozessvorschriften, der sog. lex fori (vgl. [X.] 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 27; [X.] 14. September 2011 - [X.]/09 - Rn. 26, [X.]Z 191, 59). Auf dieser Grundlage wurde die Klage erst durch Zustellung des Schriftsatzes vom 12. Juli 2011 am 19. Juli 2011 rechtshängig.

1. Die Auslandszustellung der Klageschrift vom 15. Juli 2008 ist nicht wirksam nachgewiesen iSv. § 183 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Deshalb gelten auch die Klageerweiterungen vom 4. September 2008, 31. März 2009 und 9. April 2009 nicht durch Aufgabe zur Post nach § 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO als zugestellt.

a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend eine Auslandszustellung nach § 183 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ZPO gewählt (bei Einleitung des [X.] noch nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO id[X.] vom 5. Dezember 2005). Nach der für die Abwicklung des Rechtshilfeverkehrs bindenden Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) sind [X.] in [X.] nicht zulässig (zu der bindenden Wirkung der ZRHO [X.] 4. Aufl. § 183 Rn. 4).

b) Ein nachvollziehbarer Nachweis iSv. § 183 Abs. 4 Satz 2 ZPO, dh. ein Zeugnis der ersuchten Behörde über die Zustellung der Klageschrift vom 15. Juli 2008, ist nicht vorhanden.

aa) [X.]ür den [X.] nach § 183 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist zwar keine bestimmte [X.]orm oder [X.]ormulierung vorgegeben. Das Zeugnis muss aber Ort und [X.] der Zustellung, den Zustellungsempfänger und das ausgehändigte Schriftstück erkennen lassen, sofern zwischenstaatliche Abkommen keine abweichenden Regelungen treffen (vgl. [X.] 4. Aufl. § 183 Rn. 13).

[X.]) [X.], das diesen Anforderungen genügt, befindet sich nicht bei den Akten. Die Ablichtung eines Textes in [X.], die der beauftragte Dolmetscher auf Anfrage des [X.] selbständig den von der [X.] Botschaft in [X.] übersandten Unterlagen entnommen hat, stimmt offenkundig nicht mit der in unmittelbarer [X.]olge eingeordneten Übersetzung einer Zustellung überein. Die [X.] und die [X.] [X.]assung dieser Schriftstücke unterscheiden sich bereits in der Nummerierung des [X.] und in der im Betreff der übersetzten Urkunde aufgeführten Nummer. Auch das Zustelldatum der [X.]n [X.]assung weicht von dem der Übersetzung ab. Während die [X.] [X.]assung den Eingang eines Dokuments am 26. Mai 2009 bescheinigt, weist die [X.] [X.]assung einen Eingang am 22. April 2009 aus. Die Akten enthalten damit keinen Nachweis der Zustellung iSv. § 183 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Sollte die Urkunde jemals die Beweiswirkung des § 418 Abs. 1 ZPO entfaltet haben, wäre sie von der [X.]n jedenfalls widerlegt (§ 418 Abs. 2 ZPO). Die [X.] hat auf die genannten Widersprüche wiederholt hingewiesen.

c) Die Zustellungsmängel sind nicht geheilt.

aa) Ob, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Recht Zustellungsmängel bei Zustellungen im Ausland geheilt werden können, ist umstritten (vgl. die Nachweise bei [X.] 14. September 2011 - XII ZR 168/09 - Rn. 22 ff., [X.]Z 191, 59). Der Senat teilt die Auffassung des [X.]. Danach gilt für die Zustellung der Klage und die Heilung von [X.] grundsätzlich das Verfahrensrecht des angerufenen [X.], hier also [X.] Recht (vgl. [X.] 14. September 2011 - [X.]/09 - Rn. 26, aaO). Im Anwendungsbereich des [X.] über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 ([X.], [X.]. 1977 II S. 1453) ist eine Heilung nicht möglich, wenn bei der Zustellung Bestimmungen des [X.] verletzt wurden (vgl. [X.] 14. September 2011 - [X.]/09 - Rn. 38, aaO).

[X.]) [X.]ür Zustellungen zwischen [X.] und [X.] gilt das [X.] nicht (vgl. [X.]/[X.] ZPO 29. Aufl. § 183 ZPO Rn. 93). Ein bilateraler Rechtshilfevertrag besteht ebenfalls nicht. [X.]ür [X.] als Nichtmitglied des ehemaligen [X.] hat auch das [X.] Zustellabkommen keine Bedeutung (vgl. [X.] Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 2073).

cc) Die Zustellungsmängel sind nicht nach § 189 ZPO oder § 295 Abs. 1 ZPO geheilt.

(1) Eine Heilung nach § 189 ZPO scheidet bereits deshalb aus, weil nicht festgestellt ist, dass die zum Zweck der Auslandszustellung übersandte Klage und die Klageerweiterungen vom 4. September 2008, 31. März 2009 und 9. April 2009 die [X.] tatsächlich erreicht haben. § 189 ZPO setzt voraus, dass das Dokument dem Adressaten mit dem Willen übermittelt wurde, die Rechtsfolgen der Zustellung herbeizuführen. Dass die [X.] durch die Akteneinsicht im [X.]ebr[X.]r 2010 von der Klage und den Klageerweiterungen Kenntnis erlangt hat, führt nicht zur Heilung nach § 189 ZPO. Der Zustellungsempfänger muss das Schriftstück in seinen Herrschaftsbereich übermittelt bekommen und behalten sollen. Eine Akteneinsicht kann den Zugang der Klageschrift daher nicht ersetzen (vgl. für die inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 187 ZPO a[X.] [X.] 10. November 1980 - II ZR 51/80 - zu 2 a der Gründe).

(2) Auch eine Heilung nach § 295 Abs. 1 ZPO ist nicht eingetreten. Der Mangel der Zustellung kann nach dieser Vorschrift nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die [X.] ihn in der nächsten mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat, obwohl sie erschienen ist und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Ein Verzichtswille ist für einen wirksamen Rügeverzicht nach § 295 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich (vgl. [X.] 29. Juni 1957 - IV ZR 88/57 - [X.]Z 25, 66). Die fehlende Klagezustellung gehört zwar zu den nach § 295 Abs. 1 ZPO heilbaren Verfahrensmängeln (vgl. [X.] 24. Mai 1972 - IV ZR 65/71 -). Die [X.] hat aber nicht [X.] verhandelt und deshalb nicht das Recht verloren, den fehlenden Nachweis der Auslandszustellung geltend zu machen.

(a) Ist der [X.] zur nächsten mündlichen Verhandlung nicht erschienen oder hat er nicht verhandelt, tritt kein [X.] ein (vgl. schon [X.] 29. Jan[X.]r 1900 - I 407/99 -; 20. November 1900 - II 125/00 - [X.]Z 47, 397; B[X.]H 21. Juni 1988 - VII R 135/85 - zu II 2 der Gründe, B[X.]HE 153, 393). Zu einer Heilung nach § 295 Abs. 1 ZPO kommt es erst, wenn der [X.] den Verfahrensmangel in der nächsten Verhandlung, in der er erscheint und verhandelt, nicht rügt (vgl. die [X.]Rspr. des B[X.]H seit 31. Jan[X.]r 1989 - VII B 162/88 - B[X.]HE 155, 498). Dann gilt die Klage als zu diesem [X.]punkt erhoben.

(b) Nach diesen Grundsätzen sind die Zustellungsmängel nicht nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt.

(aa) Die [X.] hat das [X.] im Termin vom 4. März 2010 nicht verloren. Sie hat im Kammertermin, der sich unmittelbar an die Güteverhandlung angeschlossen hat, keine Anträge gestellt. Sie hat damit iSv. § 333 ZPO nicht verhandelt (vgl. [X.] 4. Dezember 2002 - 5 [X.] - zu I 2 b [X.] der Gründe, [X.]E 104, 86). Sie war daher als nicht erschienen anzusehen.

([X.]) Auch im Termin zur Verhandlung über den Einspruch am 29. Juli 2010 ist keine Heilung eingetreten. Aus dem Protokoll ergibt sich zwar nicht, dass die [X.] in diesem Termin ausdrücklich gerügt hat, die Klage sei nicht ordnungsgemäß zugestellt. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie sich auf ihre Schriftsätze, mit denen sie die Rüge erhoben hat, bezogen hat. Beides war aber nicht erforderlich. Eine durch Schriftsatz erhobene Rüge ist nicht nur beachtlich, wenn sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgetragen wird, sondern auch dann, wenn sie in Bezug genommen wird. [X.]ür eine solche Bezugnahme ist keine ausdrückliche Verweisung auf den Schriftsatz, in dem die Rüge enthalten ist, notwendig. Die ursprüngliche Konzeption des Zivilprozesses als eines rein mündlichen Verfahrens, nach der mündlicher Vortrag weder durch ein Verlesen noch durch eine Bezugnahme auf Schriftsätze ersetzt werden konnte, ist durch die ZPO in ihrer aktuellen [X.]assung aufgegeben (vgl. [X.] 12. März 2004 - V ZR 257/03 - zu II 2 b [X.] (3) alpha der Gründe, [X.]Z 158, 269). Im Zweifel ist mit der vorbehaltlosen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung eine Bezugnahme der [X.]en auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftstücke verbunden (vgl. [X.] 5. [X.]ebr[X.]r 2009 - 6 [X.] - Rn. 24, [X.]E 129, 265; [X.] 13. Dezember 2012 - III ZR 282/11 - Rn. 13). Die [X.] hat die Rüge des Zustellungsmangels sowohl mit ihrem Einspruch vom 30. März 2010 als auch mit ihrem Schriftsatz vom 22. Juli 2010 ausdrücklich aufrechterhalten. Deswegen besteht kein Zweifel, dass sie mit dem gestellten Antrag auch die Rüge des Zustellungsmangels zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht machen wollte.

dd) Die [X.] hat ihr [X.] in den [X.] vom 17. März 2011 und 4. August 2011 nicht verloren. Sie hat auch in diesen Terminen nicht ausdrücklich gerügt, die Klage sei nicht zugestellt worden. Sie hat in der [X.] aber ausdrücklich an der Rüge der fehlerhaften Zustellung festgehalten.

2. Die Klage und die Klageerweiterungen sind jedoch durch die Zustellung des Schriftsatzes des [X.] vom 12. Juli 2011 am 19. Juli 2011 rechtshängig geworden (§ 174 ZPO). Mit diesem Schriftsatz hat der Kläger seine Anträge im Hinblick auf das in [X.] eröffnete Sanierungsverfahren um die Hilfsanträge erweitert. Mit ihnen hat er auf Anregung des Gerichts entsprechend der Konzeption des [X.] Insolvenzrechts [X.]eststellungsanträge angekündigt.

a) Ansprüche, die im Lauf des Prozesses erhoben werden, werden in dem [X.]punkt rechtshängig, in dem sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden, oder mit Zustellung eines Schriftsatzes, der den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspricht (§ 261 Abs. 2 ZPO).

b) Mit dem Schriftsatz vom 12. Juli 2011 hat der Kläger seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die darin genannten Ansprüche zu verfolgen. Der Schriftsatz genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

c) Die [X.] hat Kenntnis vom [X.] erlangt und eine in [X.] zugelassene Prozessbevollmächtigte bestellt, um ihre prozess[X.]len Rechte wahrzunehmen. Deshalb bestehen keine Bedenken, die Klage mit Zustellung des Schriftsatzes vom 12. Juli 2011 am 19. Juli 2011 als erhoben anzusehen. Die Belange des internationalen Rechtsverkehrs und der Anspruch der [X.]n auf rechtliches Gehör sind gewahrt.

aa) Die Zustellung soll dem Adressaten gegenüber gewährleisten, dass er Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung darauf ausrichten kann. [X.] dienen insoweit dazu, das rechtliche Gehör zu verwirklichen (vgl. [X.] 14. September 2011 - [X.]/09 - Rn. 29 mwN, [X.]Z 191, 59).

[X.]) Mit Blick auf diesen Zweck werden die Rechte der [X.]n durch die Annahme einer Zustellung des Schriftsatzes vom 12. Juli 2011 am 19. Juli 2011 nicht beeinträchtigt.

(1) Allerdings setzt eine Klageänderung iSv. § 263 ZPO ebenso wie eine bloße Klageerweiterung iSv. § 264 Nr. 2 ZPO grundsätzlich voraus, dass die Klage rechtshängig ist (vgl. [X.] 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 - Rn. 11; 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91 - Rn. 9).

(2) Es kann auf sich beruhen, welche Rechtsnatur dem Schriftsatz vom 12. Juli 2011 zukommt. Der mögliche Verfahrensmangel, der darin bestünde, dass der Schriftsatz vom 12. Juli 2011 ohne Rechtshängigkeit der Klage zugestellt worden wäre, wäre nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt. Das Arbeitsgericht hat der Prozessbevollmächtigten der [X.]n den Schriftsatz vom 12. Juli 2011 mit Zustellungsabsicht übermittelt. Die [X.]nvertreterin hat das entsprechende Empfangsbekenntnis unterzeichnet und damit ihre Empfangsbereitschaft zum Ausdruck gebracht. Sieht man nicht bereits darin einen Verzicht iSv. § 295 Abs. 1 ZPO, sind etwaige Verfahrensmängel jedenfalls im Termin vom 4. August 2011 geheilt worden. In diesem Termin hat sich die [X.] [X.] eingelassen.

d) Das im [X.]punkt der Zustellung noch anhängige Sanierungsverfahren in [X.] stand einer wirksamen Zustellung des Schriftsatzes vom 12. Juli 2011 nicht entgegen.

aa) Die [X.]- und Prozessfähigkeit des Schuldners wird selbst durch eine Insolvenzeröffnung nicht berührt. Nach dem maßgeblichen [X.] Zivilprozessrecht kann eine Klage deshalb auch nach Insolvenzeröffnung wirksam zugestellt werden und damit Rechtshängigkeit eintreten (vgl. [X.] 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 - Rn. 7).

[X.]) Die Prozessbevollmächtigte der [X.]n hat eine Vollmacht der [X.]n für die Akteneinsicht im [X.]ebr[X.]r 2010 vorgelegt und sich unter dem 3. März 2010 als Prozessbevollmächtigte für die [X.] legitimiert. Zu diesem [X.]punkt war durch die Entscheidung des erstinstanzlichen Insolvenzgerichts vom 5. Oktober 2009 zwar bereits die gerichtliche Sanierung bewilligt. Dennoch konnte der Rechtsanwältin der [X.]n wirksam Prozessvollmacht erteilt werden.

(1) Nach § 335 [X.] bestimmen sich die Befugnisse der Schuldnerin nach [X.] Recht als der lex fori concursus, also nach dem Gesetz Nr. 11.101/05 (vgl. [X.] 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 39).

(2) Die lex fori concursus entscheidet darüber, ob die Insolvenzmasse selbst Rechts- und [X.]fähigkeit erlangt und vom Verwalter vertreten wird oder ob der Verwalter in eigenem Namen auftritt. Nach der lex fori concursus bestimmt sich daher auch, ob der ausländische Verwalter für die Masse prozessführungsbefugt ist (vgl. [X.] 21. November 1996 - [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.]Z 134, 116) und ob er einen [X.] zur Prozessführung ermächtigen kann (vgl. [X.] 26. November 1997 - [X.] - zu IV 2 der Gründe).

(3) Die [X.] befand sich bei Rechtshängigkeit im Juli 2011 noch im Sanierungsverfahren nach Art. 58 des Gesetzes Nr. 11.101/05. Nach Art. 64 dieses Gesetzes bleibt der Schuldner des [X.] verwaltungs- und verfügungsberechtigt. Nur unter den Voraussetzungen der Abschn. I bis VI des Art. 64 des Gesetzes Nr. 11.101/05 kann seine Verwaltungsbefugnis aufgehoben werden. In diesem [X.]all hat das Gericht nach dem einzigen Absatz des Art. 64 des Gesetzes Nr. 11.101/05 den Schuldner zu entlassen oder den Geschäftsführer seines Unternehmens zu ersetzen (vgl. [X.] [X.] und [X.] Unternehmen in der Krise: Ein Rechtsvergleich zwischen beiden Reorganisationsmodellen im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit S. 109 f.). Keine der [X.]en hat behauptet, dass eine der in Art. 64 des Gesetzes Nr. 11.101/05 genannten Ausnahmen eingetreten sei. Die [X.] war deshalb nach dem maßgeblichen [X.] Insolvenzrecht ungeachtet des eröffneten [X.] prozessführungsbefugt. Sie konnte ihrer Rechtsanwältin wirksam Prozessvollmacht erteilen.

IV. Der Rechtsstreit ist nach § 352 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterbrochen, weil das Sanierungsverfahren während des Revisionsverfahrens nach Art. 73 Abschn. IV, Art. 61 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 11.101/05 in die Insolvenz umgewandelt wurde (vgl. das Urteil des erstinstanzlichen Insolvenzgerichts vom 27. September 2012 - 0121755-70.2009.8.26.0100 -).

1. Diese neue prozess[X.]le Sit[X.]tion hat der Senat zu berücksichtigen, obwohl das [X.] noch nicht auf die Insolvenzeröffnung abstellen konnte (vgl. [X.] 21. März 2013 - 6 [X.] - Rn. 44 mwN; [X.] 28. Oktober 1981 - II [X.] - zu II 3 c der Gründe, [X.]Z 82, 209). [X.]ür die Entscheidung des [X.] über die Unterbrechung sind die prozess[X.]len Verhältnisse im [X.]punkt der Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel maßgeblich (vgl. [X.] 27. [X.]ebr[X.]r 2007 - 3 [X.] - Rn. 8, [X.]E 121, 309; [X.] 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11 - Rn. 30).

2. Der Rechtsstreit ist nach § 352 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterbrochen.

a) Die Anforderungen für den Eintritt der Unterbrechungswirkung aufgrund eines im Ausland eröffneten Insolvenzverfahrens sind in §§ 352 und 343 [X.] geregelt. Nach § 352 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur [X.] der Eröffnung im Inland anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. In § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.] ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens abweichend vom Grundsatz des § 343 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Einzelfall nicht anerkannt werden kann. Danach ist die Anerkennung zu versagen, wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach [X.] Recht nicht zuständig sind oder die Anerkennung gegen die [X.] öffentliche Ordnung, den sog. ordre public, verstößt.

b) Die Unterbrechungswirkung ist eingetreten.

aa) Das Insolvenzverfahren nach Art. 73, 75 ff. des Gesetzes Nr. 11.101/05 ist ein anerkennungsfähiges Insolvenzverfahren iSd. [X.] autonomen Internationalen Insolvenzrechts.

(1) Ob ein ausländisches Verfahren als Insolvenzverfahren iSv. § 343 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu q[X.]lifizieren ist, ist unter Berücksichtigung der Vielfalt der Insolvenzbereinigung in den verschiedenen Rechtsordnungen zu bestimmen. Das ausländische Verfahren braucht nicht in jeder Beziehung oder auch nur in seinen wesentlichen Grundzügen mit dem [X.] Recht übereinzustimmen. Erforderlich ist nur, dass das ausländische Insolvenzverfahren im Wesentlichen den gleichen Zielen wie das [X.] Insolvenzverfahren verpflichtet ist (vgl. [X.] 13. Oktober 2009 - [X.]/05 - Rn. 8). Insolvenzverfahren iSv. §§ 335 ff. [X.] sind jedenfalls [X.], die die Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder die Krediterschütterung des Schuldners voraussetzen. Sie müssen den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag - dh. den Verlust der Befugnis des Schuldners zur Verwaltung seines Vermögens - und die Bestellung eines Verwalters zur [X.]olge haben (vgl. [X.] 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 188 mwN). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, weicht die Abwicklung der Insolvenz nach dem ausländischen Verfahren aber erheblich von den Grundsätzen des inländischen Rechts ab, ist das allenfalls bei der Prüfung des § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] zu berücksichtigen. Danach ist zu untersuchen, ob die Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens mit dem [X.] ordre public zu vereinbaren ist (vgl. [X.] in HK-[X.] 6. Aufl. § 343 Rn. 6).

(2) Das in Art. 75 ff. des Gesetzes Nr. 11.101/05 geregelte Insolvenzverfahren bezweckt die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger und entfaltet Wirkungen, wie sie für ein Insolvenzverfahren typisch sind. Die Zielsetzung der zügigen und effizienten Befriedigung der Gläubiger ist mit dem Ziel des [X.] [X.] vergleichbar. Im [X.] Insolvenzverfahren werden grundsätzlich alle Gläubiger stufenweise nach Rängen (Art. 83 f. iVm. Art. 149 ff. des Gesetzes Nr. 11.101/05) durch Zahlung einer Quote aus dem Verwertungserlös des schuldnerischen Vermögens befriedigt. Arbeitsrechtliche [X.]orderungen stehen bis zu einer Höhe von 150 Mindestlöhnen pro Arbeitnehmer nach Art. 83 Abschn. I des Gesetzes Nr. 11.101/05 allein im ersten Rang. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt nach Art. 94 des Gesetzes Nr. 11.101/05 Zahlungsverzug, gescheiterte Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner oder die Vornahme bestimmter Handlungen voraus, die die Interessen der Gläubiger beeinträchtigen. Der Schuldner verliert seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (Art. 102 f. des Gesetzes Nr. 11.101/05). Dem einzusetzenden Verwalter obliegt die Verwaltung und Verwertung der Masse (Art. 22 Abschn. III, Art. 108 ff. des Gesetzes Nr. 11.101/05), insbesondere auch die Vertretung der Masse vor Gericht (Art. 22 Abschn. III Buch[X.]n des Gesetzes Nr. 11.101/05). Verjährungsfristen werden gehemmt, Einzelvollstreckungen ausgesetzt (Art. 6 des Gesetzes Nr. 11.101/05).

(3) Dem [X.] Insolvenzverfahren ist nicht nach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] die Anerkennungswirkung zu versagen. Die [X.] Gerichte sind nach [X.] Recht für Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]n zuständig.

(a) Bestehen - wie hier - keine vorrangigen Kollisionsnormen, ist nach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] zu prüfen, ob ein Gericht des Staats, in dem die Entscheidung ergangen ist, international zuständig ist, wenn „spiegelbildlich“ die [X.] Zuständigkeitsnormen zugrunde gelegt werden (vgl. [X.] 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11 - Rn. 39).

(b) Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.]n ergibt sich entsprechend aus § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.], weil die [X.] ihren Sitz in [X.] hat.

(4) Die Anerkennung führt nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts offensichtlich unvereinbar wäre, also gegen die [X.] öffentliche Ordnung verstieße. [X.]ür den [X.] ordre public kommt es auf das [X.] Recht an (vgl. [X.] 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 48). Das gerichtliche Sanierungsverfahren verstößt ebenso wenig wie das Insolvenzverfahren [X.] Rechts, in das sich die gerichtliche Sanierung umgewandelt hat, gegen die [X.] öffentliche Ordnung iSv. § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.].

(a) Der Kläger rügt, im gerichtlichen Sanierungsverfahren [X.] Rechts sei nicht gewährleistet, dass sich bei Aufstellung des [X.] keine Einzelinteressen durchsetzten. Dadurch werde eine bestmögliche gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung verhindert. Das Gesetz Nr. 11.101/05 kenne keine Regelung, die § 87 [X.] entspreche. Der Sanierungsplan sei nicht rechtsverbindlich. Vom Kläger sei nie verlangt worden, den Sanierungsplan anzunehmen, wie Art. 41, 45 des Gesetzes Nr. 11.101/05 es vorsähen. Die mit dem Sanierungsplan verbundene Novation verletze den [X.] ordre public. Das [X.] Insolvenzrecht kenne zwar das Erlöschen von [X.]orderungen oder einen Schuldenerlass. Beides setze aber voraus, dass es dem Gläubiger möglich gewesen sei, am Verfahren teilzunehmen. Das sei hier nicht der [X.]all gewesen, weil die 15-Tages-[X.]rist bei Zugang des Schreibens des Verwalters vom 3. April 2009 am 18. Mai 2009 bereits verstrichen gewesen sei und der Kläger nie zu [X.] eingeladen worden sei.

(b) Die Beanstandungen des [X.] im Zusammenhang mit dem [X.] und den von ihm angenommenen Verstößen des gerichtlichen [X.] gegen den [X.] ordre public stehen einer Anerkennung des [X.] Insolvenzverfahrens als Insolvenzverfahren iSv. § 343 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht entgegen. Sie „schlagen“ nicht auf das Insolvenzverfahren „durch“. Die [X.], die der Kläger gegen das Sanierungsverfahren im Hinblick auf die Anerkennungswirkung und die [X.] öffentliche Ordnung erhebt, sind jedoch im Rahmen des ordre public unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, dass das Insolvenzverfahren nach Art. 73 Abschn. IV des Gesetzes Nr. 11.101/05 während des gerichtlichen [X.] zu eröffnen ist, wenn eine im Rahmen des gerichtlichen [X.] eingegangene Verbindlichkeit nicht erfüllt wurde. Art. 61 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 11.101/05 bestimmt, dass sich die Sanierung in die Insolvenz umwandelt, wenn im Sanierungsplan vorgesehene Verbindlichkeiten während des [X.]raums von zwei Jahren nach Bewilligung der gerichtlichen Sanierung nicht erfüllt werden. In diesem [X.]all hängt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens also unmittelbar vom Verlauf des gerichtlichen [X.] ab.

(aa) Mit dem [X.] ordre public ist eine Entscheidung nicht schon dann unvereinbar, wenn [X.] - hätte er über die [X.]rage entschieden - aufgrund zwingenden [X.] Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der [X.] Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint (vgl. [X.] 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 48; [X.] 16. September 1993 - IX ZB 82/90 - zu [X.] der Gründe, [X.]Z 123, 268). [X.]ür die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Annahme ist darlegungs- und beweisbelastet, wer die Anerkennung verhindern will. Die [X.] Rechtsordnung setzt solche schwerwiegenden Verstöße nicht als zu widerlegenden Regelfall voraus (vgl. [X.] 14. November 1996 - IX ZR 339/95 - zu III 2 d der Gründe, [X.]Z 134, 79).

([X.]) Ein Verstoß gegen den ordre public ist nur ausnahmsweise anzunehmen (vgl. [X.] 27. [X.]ebr[X.]r 2007 - 3 [X.] - Rn. 19, [X.]E 121, 309). Erforderlich ist eine offensichtliche Verletzung wesentlicher Grundsätze [X.] Rechts. Bloße Abweichungen vom [X.] Recht genügen nicht. In erster Linie ist darauf abzustellen, ob bereits die Eröffnung selbst aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel gegen den [X.] ordre public verstößt (anerkennungsrechtlicher oder auch verfahrensrechtlicher ordre public). Eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public führt grundsätzlich dazu, dass der Verfahrenseröffnungsakt nicht anerkannt wird. Ein Verstoß gegen den [X.] ordre public kann aber auch dadurch begründet sein, dass die Anwendung ausländischen Rechts aufgrund von Kollisionsnormen nachgeordnete [X.]olgewirkungen erzeugt (materiell-rechtlicher ordre public). Das entzieht der Anerkennung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht insgesamt die Grundlage, sondern führt dazu, dass die entsprechenden ausländischen Rechtsnormen nicht angewandt werden ([X.] 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 51; vgl. auch [X.] 13. Oktober 2009 - [X.]/05 - Rn. 24).

(cc) [X.] 11.101/05 über die gerichtliche Sanierung und Insolvenz verletzen jedenfalls nicht den verfahrensrechtlichen [X.] ordre public.

([X.]) Der Eintritt der Unterbrechung ( § 352 Abs. 1 Satz 1 [X.] ) und die Anerkennung des ausländischen Verfahrens nach § 343 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzen voraus, dass es sich um ein Insolvenzverfahren handelt. Als Insolvenzverfahren werden Auslandsverfahren nicht völlig schrankenlos anerkannt, sondern nur, wenn damit ungefähr die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den in der [X.] vorgesehenen Verfahren (vgl. den Entwurf eines [X.] Internationalen Insolvenzrechts, BT-Drucks. 15/16 S. 21). Den in § 1 [X.] formulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster Linie auf rasche Liquidation des [X.] angelegt sind, auch solche Verfahren, durch die - wie im früheren [X.] Vergleichsverfahren - der Bestand eines Unternehmens erhalten werden soll, sofern mit diesen Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 236; [X.] 27. [X.]ebr[X.]r 2007 - 3 [X.]  - Rn. 19, [X.]E 121, 309). In der [X.] [X.] ist dieses Ziel durch § 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] verwirklicht. Danach kann die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger nicht nur in der Weise bewirkt werden, dass das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird (§ 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]), sondern auch dadurch, dass in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (vgl. [X.] 13. Oktober 2009 - [X.]/05 - Rn. 8). [X.]ür das [X.] der Gläubiger ist der Unterschied zwischen Sanierungs- und Liquidationsverfahren regelmäßig belanglos. Eine angestrebte Sanierung führt nicht ohne Weiteres dazu, dass auf die Gläubiger eine geringere Quote entfällt. Bei [X.]ortbestand des Unternehmens lassen sich häufig höhere Erlöse erzielen als durch seine Zerschlagung in Einzelteile (vgl. [X.] 14. November 1996 - IX ZR 339/95 - zu III 1 c der Gründe, [X.]Z 134, 79).

([X.]b) Das vor dem [X.] Insolvenzverfahren durchgeführte gerichtliche Sanierungsverfahren genügt den Erfordernissen einer - zumindest auch - angestrebten gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung. Nach Art. 47 des Gesetzes Nr. 11.101/05 ist Ziel des Verfahrens auch, die Gläubigerinteressen zu wahren. Die Bewilligung des gerichtlichen [X.] hemmt ebenso wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verjährung und setzt alle Verfahren und Vollstreckungen gegen den Schuldner aus (Art. 6 des Gesetzes Nr. 11.101/05). Damit soll vermieden werden, dass die Masse von einzelnen Gläubigern geschmälert wird, die bereits Rechtshandlungen eingeleitet haben, um individuelle Befriedigung zu erlangen. [X.]orderungen eines Gläubigers sind anzumelden (Art. 9 des Gesetzes Nr. 11.101/05) und vom gerichtlichen Verwalter festzustellen (Art. 7 des Gesetzes Nr. 11.101/05). Die Gläubigerversammlung muss alle [X.]orderungsränge repräsentieren (Art. 41 des Gesetzes Nr. 11.101/05). Nach Art. 59 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 11.101/05 können [X.]. alle Gläubiger Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung einlegen, die der gerichtlichen Sanierung stattgibt. Das gerichtliche Sanierungsverfahren wird von einem Gläubigerausschuss kontrolliert (Art. 27 Abschn. II Buch[X.]b des Gesetzes Nr. 11.101/05). Der Gläubigerausschuss hat darüber zu entscheiden, ob er dem vom Schuldner vorgelegten Sanierungsplan zustimmt, ihn ablehnt oder ihn ändert (Art. 35 Abschn. I Buch[X.]a des Gesetzes Nr. 11.101/05). Mit diesen Kontrollmechanismen soll sichergestellt werden, dass kein Gläubiger ungerechtfertigt bevorzugt wird. Zugleich wird an ihnen deutlich, dass die Bewilligung des gerichtlichen [X.] jedenfalls teilweisen Vermögensbeschlag zur [X.]olge hat.

([X.]) Der Anerkennungswirkung nach § 343 Abs. 1 Satz 1 [X.] steht nicht entgegen, dass der Schuldner nach [X.] Recht im Sanierungsverfahren, das ggf. später in ein Insolvenzverfahren umgewandelt wird, seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behält und die [X.] weiterführt, während er mit den Gläubigern über die Verbindlichkeiten neu verhandelt, um den Sanierungsplan zu erarbeiten (vgl. Art. 53 des Gesetzes Nr. 11.101/05). Auch der Schuldner einer inländischen Insolvenz ist ausnahmsweise berechtigt, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn die Eigenverwaltung iSv. § 270 [X.] angeordnet ist (vgl. [X.] 13. Oktober 2009 - [X.]/06  - Rn. 13; s. auch [X.] 27. [X.]ebr[X.]r 2007 - 3 [X.]  - Rn. 27, [X.]E 121, 309).

(ddd) Soweit der Kläger beanstandet, von ihm sei nie verlangt worden, den Sanierungsplan anzunehmen, wie Art. 41, 45 des Gesetzes Nr. 11.101/05 es verlangten, hindert diese Rüge die Anerkennung des gerichtlichen [X.] als Insolvenzverfahren iSv. § 343 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht. Der Kläger macht damit lediglich eine Verletzung des dem Insolvenzverfahren vorangegangenen gerichtlichen [X.] geltend. Der von ihm angenommene Verstoß gegen das [X.] Recht lässt die Anerkennungswirkung für das Verfahren, das aus dem Sanierungsverfahren in das Insolvenzverfahren umgewandelt wurde, unberührt.

(eee) Die vom Kläger gerügte, mit dem gerichtlichen Sanierungsplan verbundene Novation der vor dem Antrag bestehenden [X.]orderungen nach Art. 59 des Gesetzes Nr. 11.101/05 ist nur eine [X.]olgewirkung der Anerkennung des [X.] [X.]. Sie steht der Anerkennungswirkung als solcher und damit der Unterbrechung nach § 352 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht entgegen. Sie widerspricht grundsätzlich auch nicht dem [X.] materiell-rechtlichen ordre public. Ob das auch für die 15-Tages-[X.]rist zur Beanstandung gilt, kann für die [X.]rage der Unterbrechung auf sich beruhen.

([X.]a) Das [X.] Recht erkennt das Erlöschen nicht angemeldeter [X.]orderungen und einen teilweisen Schuldenerlass durch einen Sanierungsplan an, wenn die [X.]olgen alle Gläubiger treffen und der Betroffene zumindest die Möglichkeit hatte, an dem ausländischen Verfahren teilzunehmen (vgl. [X.]/[X.] Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 132 Rn. 77, 80 mwN).

([X.][X.]) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Art. 59 des Gesetzes Nr. 11.101/05 gilt für alle Gläubiger. Der Kläger hatte Gelegenheit, an dem ausländischen Verfahren teilzunehmen. Der Verwalter des gerichtlichen [X.] K informierte ihn mit Schreiben vom 3. April 2009 - zugegangen am 18. Mai 2009 - darüber, das Sanierungsverfahren sei am 13. März 2009 eröffnet worden. Er teilte dem Kläger den Gegenwartswert seiner [X.]orderungen, die Aufnahme in das Gläubigerverzeichnis und die für eine Beanstandung bei Gericht einzuhaltende [X.]rist von 15 Tagen ab Veröffentlichung der öffentlichen Bekanntmachung mit. Selbst wenn die kurze [X.]rist von 15 Tagen dem materiellen [X.] ordre public zuwiderlaufen sollte, entfiele nicht die Anerkennungswirkung. Der Verstoß hätte nur zur [X.]olge, dass die entsprechende Regelung des Gesetzes Nr. 11.101/05 nicht angewandt würde (vgl. [X.] 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 51; [X.] 13. Oktober 2009 - [X.]/05 - Rn. 24). Im Zusammenhang mit der Unterbrechung nach § 352 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann die [X.]rage deshalb offenbleiben.

[X.]) Die [X.] betreffen die Insolvenzmasse. Der Kläger verlangt Entgelt für die Dauer der Kündigungsfrist und eine Sozialplanabfindung. Diese Ansprüche entstanden vor dem Antrag auf Eröffnung des [X.] und der späteren Überleitung in das Insolvenzverfahren und sind damit massezugehörig. [X.] [X.]orderungen iSv. Art. 67 des Gesetzes Nr. 11.101/05 sind nur Ansprüche, die der Schuldner während der gerichtlichen Sanierung rechtsgeschäftlich begründet (vgl. [X.] [X.] und [X.] Unternehmen in der Krise: Ein Rechtsvergleich zwischen beiden Reorganisationsmodellen im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit S. 104). Die erhobenen Ansprüche sind daher vom Insolvenzbeschlag erfasst.

cc) Der Rechtsstreit ist unabhängig von den Regelungen des [X.] Gesetzes Nr. 11.101/05 unterbrochen.

(1) Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes Nr. 11.101/05 werden arbeitsrechtliche Klagen bis zur [X.]eststellung der [X.]orderung vor dem zuständigen Gericht geführt. Art. 76 einziger Abs. des Gesetzes Nr. 11.101/05 ordnet an, dass Klagen grundsätzlich von dem gerichtlichen Verwalter fortgesetzt werden. Darauf kommt es für die Unterbrechungswirkung jedoch nicht an.

(2) Es ist umstritten, ob im Inland Unterbrechungswirkung angenommen werden kann, wenn das ausländische Insolvenzrecht sie nicht kennt.

(a) Einigkeit besteht aber insoweit, als die Unterbrechungswirkung unvermeidliche [X.]olge eines Übergangs der Prozessführungsbefugnis ist. Das gilt auch dann, wenn das ausländische Insolvenzrecht keine „automatische“ Unterbrechung vorsieht. Bei Verlust der Prozessführungsbefugnis tritt stets eine Unterbrechung nach § 352 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein (vgl. [X.] 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11 - Rn. 45; [X.] Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 3529).

(b) Nach Art. 102 und 103 des Gesetzes Nr. 11.101/05 hat die [X.] durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen verloren. Nach Art. 76 einziger Abs. des Gesetzes Nr. 11.101/05 werden anhängige Verfahren von dem gerichtlichen Verwalter fortgesetzt. Art. 22 Abschn. III Buch[X.]n des Gesetzes Nr. 11.101/05 bestimmt, dass dem Verwalter die Vertretung der Insolvenzmasse bei Gericht obliegt. Durch Nr. 7 des Urteils des erstinstanzlichen Insolvenzgerichts vom 27. September 2012 (- 0121755-70.2009.8.26.0100 -) ist der [X.]n zudem jegliche Verfügung oder Belastung der Masse ohne gerichtliche Genehmigung oder Genehmigung des Gläubigerausschusses untersagt. Damit hat sie ihre Prozessführungsbefugnis eingebüßt. Der Rechtsstreit ist unterbrochen.

        

   [X.]ischermeier    

        

  Gallner   

        

    Richterin am Bundesarbeitsgericht
Spelge ist verhindert,
ihre Unterschrift beizufügen.
[X.]ischermeier    

        

        

        

    Kreis   

        

  K. Kammann  

                 

Meta

6 AZR 882/11 (A)

18.07.2013

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Zwischenurteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 24. August 2010, Az: 11/3 Ca 5079/08, Urteil

§ 343 Abs 1 S 1 InsO, § 343 Abs 1 S 2 Nr 1 InsO, § 343 Abs 1 S 2 Nr 2 InsO, § 352 Abs 1 S 1 InsO, § 183 Abs 1 S 2 Alt 2 ZPO, § 183 Abs 4 S 2 ZPO, § 184 Abs 1 S 2 ZPO, § 184 Abs 2 S 1 ZPO, § 295 Abs 1 ZPO, § 303 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Zwischenurteil vom 18.07.2013, Az. 6 AZR 882/11 (A) (REWIS RS 2013, 4026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4026

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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