Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.09.2022, Az. 2 A 17/21

2. Senat | REWIS RS 2022, 9271

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Gegenstand

Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten; Verbot der sexuellen Belästigung; Zurückstufung


Leitsatz

1. Die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im behördlichen Disziplinarverfahren nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG begründet keinen Verfahrensmangel. Sofern die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Zweifel stehen, bildet eine nur auf schriftlichen Äußerungen beruhende Zeugenaussage aber keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine fehlerfreie Beweiswürdigung.

2. Aus der Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgt, dass sich Beamte anderen Beschäftigten gegenüber korrekt und kollegial verhalten und den Betriebsfrieden wahren müssen. Äußerungen mit einer sexuellen Konnotation haben Beamte im Dienst und im Dienstgebäude zu unterlassen.

Tenor

Der Beklagte wird in das [X.] (Besoldungsgruppe [X.]) zurückgestuft.

Eine Beförderung ist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung möglich.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Mit ihrer [X.] erstrebt die Klägerin die Zurückstufung des Beklagten wegen Verstoßes gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 [X.]) sowie wegen Verstoßes gegen das Verbot der sexuellen Belästigung (§ 3 Abs. 4 AGG).

2

Der ... geborene Beklagte steht seit April 2002 in der Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Dienst der Klägerin und wird beim [X.] ([X.]), derzeit als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe [X.]), verwendet.

3

In der [X.] vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2018 war der Beklagte innerhalb der Abteilung X in verschiedenen Bereichen an den [X.] als Sachgebietsleiter tätig. Vom 1. Juli 2018 bis 21. Juli 2019 oblag ihm vertretungsweise die Wahrnehmung der Aufgaben des [X.] im Bereich [X.] Anschließend übernahm der Beklagte bis zum 24. September 2019 die kommissarische Leitung des Referats Z. Mit Wirkung vom 25. September 2019 wurde er hiervon entbunden und auf den Dienstposten eines Referenten umgesetzt.

4

Der Beklagte hat an zahlreichen Fortbildungen teilgenommen, unter anderem zu den Themen "Gesundes Führen" und "Grenzüberschreitungen am Arbeitsplatz". In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 12. November 2018 hat er im Gesamturteil neun Punkte ("übertrifft die Anforderungen durch stets herausragende Leistungen") erhalten. Leistungsprämien erhielt der Beklagte im Juli 2006 sowie im Oktober 2007. Ab dem 12. Dezember 2019 nahm er an einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung teil. [X.] ist der Beklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.

5

Im Frühjahr 2019 wandten sich zunächst die Beamtin J., später auch die Zeugin [X.] an die Gleichstellungsbeauftragte des [X.] in Person der Zeugin [X.] und berichteten über ihrer Ansicht nach beanstandungswürdige Äußerungen des Beklagten. Am 1. Juli 2019 kam es daraufhin zu einer Besprechung, zu der auch der damalige [X.] [X.] hinzugezogen wurde. Anlässlich dieser Zusammenkunft übergab die Zeugin [X.] unter anderem eine mit "Zitate von L. im [X.]raum 10/2014 - 08/2018" überschriebene Liste. Diese enthält von der Zeugin [X.] gesammelte undatierte Äußerungen des Beklagten, die dieser ihr gegenüber oder in ihrer Anwesenheit getätigt haben soll.

6

Vor diesem Hintergrund leitete der Präsident des [X.] am 17. Juli 2019 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen Verstoßes gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst ein. Hierüber wurde der Beklagte mit Schreiben vom 31. Juli 2019 unterrichtet.

7

In der Folgezeit holte der [X.] [X.], ab Mai 2020 der [X.] M., teils wiederholt und auch auf Anregung des Beklagten - fast ausnahmslos schriftliche - Zeugenaussagen von diesem unterstellten Mitarbeitern sowie von Vorgesetzten ein. Der anwaltlich vertretene Beklagte erhielt jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme. Davon machte dieser im Wesentlichen dahingehend Gebrauch, die ihm vorgeworfenen Äußerungen weit überwiegend in Abrede zu stellen oder - in geringem Umfang - inhaltlich abzuschwächen und deren Disziplinarwürdigkeit zu hinterfragen.

8

Die im Hinblick auf laufende Stellenbesetzungsverfahren im Februar sowie April 2021 gestellten Anträge des Beklagten auf Erlass einstweiliger Anordnungen lehnte der Senat mit Beschlüssen vom 28. Mai 2021 - 2 VR 1.21 - ([X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 109), - 2 VR 2.21 - (NVwZ 2021, 1857) und - 2 VR 4.21 - (juris) ab. Die gegen den Beklagten erhobenen [X.] seien nicht offensichtlich unbegründet, sodass die Entscheidung, den Beklagten wegen des laufenden Disziplinarverfahrens nicht in den Leistungsvergleich für das Beförderungsamt einzubeziehen, nicht zu beanstanden sei.

9

Am 22. Juli 2019 übersandte die Klägerin den abschließenden Ermittlungsbericht vom 15. Juli 2019. Unter dem 3. September 2021 teilte die Gleichstellungsbeauftragte mit, keine Einwände gegen die beabsichtigte [X.] zu erheben. Der auf Antrag des Beklagten beteiligte Personalrat stimmte mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 ebenfalls zu.

Am 26. Oktober 2021 hat der Präsident des [X.], vertreten durch Vizepräsident [X.], [X.] erhoben. Darin werden dem Beklagten 77 Äußerungen mit teils antisemitischen, diskriminierenden, sexistischen, frauenfeindlichen und beleidigenden Inhalten vorgeworfen, die dieser zwischen Oktober 2014 und März 2019 im Beisein von Mitarbeitern getätigt haben soll. Hierdurch habe er gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Darüber hinaus stelle sein pflichtwidriges innerdienstliches Verhalten eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG dar.

Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen wiege besonders schwer und rechtfertige an sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Pflicht zur Wahrung des [X.] sei eine wesentliche Dienstpflicht. Umso schwerwiegender seien die über einen langen [X.]raum getätigten vielfachen sexuellen - wenngleich rein verbalen - Belästigungen gegenüber unterstellten Mitarbeiterinnen. Der Beklagte habe in seiner Vorbildfunktion völlig versagt. Das Dienstvergehen habe eine erhebliche Vertrauensbeeinträchtigung der Klägerin sowie der Allgemeinheit in den Beklagten als Bundesbeamten und als Führungskraft zur Folge gehabt. Zu seinen Gunsten sei zu werten, dass der Beklagte disziplinarrechtlich unbelastet sei; zu berücksichtigen seien zudem seine tadellosen und einwandfreien Leistungen im Dienst. Das Merkmal "Soziale Kompetenz und Führung" sei stets als herausragend bewertet worden. Im Juli 2006 und Oktober 2007 habe er Leistungsprämien erhalten. Der Beklagte könne sich außerdem auf erheblichen Rückhalt innerhalb eines nicht unerheblichen Teils seiner damals unterstellten Mitarbeiter und Vorgesetzten stützen. Das Verfahren habe sich auch bereits negativ auf sein berufliches Fortkommen ausgewirkt. Dies und die Verfahrensdauer seien mildernd zu berücksichtigen. Eine Zurückstufung sei daher angemessen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten in das [X.] (Besoldungsgruppe [X.]) zurückzustufen.

Der Beklagte beantragt,

die [X.] abzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor: Der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden; unklar sei zudem, ob die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden sei. Das Disziplinarverfahren sei nicht in der gebotenen beschleunigten Art und Weise durchgeführt worden. Der Umstand, dass nur zwei ehemalige Vorgesetzte persönlich befragt und im Übrigen nur schriftliche Zeugenaussagen eingeholt worden seien, stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Ohne Sachgrund sei der [X.] ausgetauscht worden, wodurch es zu weiteren Verzögerungen gekommen sei. Der daraufhin tätig gewordene [X.] sei befangen. Dies zeige sich in der Bewertung der Zeugenaussagen, weil nahezu alle ihn entlastenden Aussagen als unglaubhaft eingestuft worden seien. Im Übrigen werde bestritten, dass zum [X.]punkt der Klageerhebung der Präsident des [X.] verhindert und die Person, die die Klageschrift unterzeichnet habe, vertretungsberechtigt gewesen sei.

Nur zwei der ihm vorgeworfenen Äußerungen habe er getätigt. Hierzu habe es bereits ein klärendes Gespräch mit seiner Vorgesetzten gegeben. Die Zitate, die eine Einstufung als sexistisch, frauenfeindlich, antisemitisch oder diskriminierend rechtfertigten, seien von keinem Zeugen bestätigt worden. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin [X.] müsse berücksichtigt werden, dass deren Beschreibung seiner Person von nahezu allen befragten Zeugen in entgegengesetzter Weise dargestellt worden sei. Mehrere Zeugen hätten zudem angegeben, dass zwischen ihm und der Zeugin [X.] in der Vergangenheit Streitpunkte bestanden hätten. Diese könnten mögliches Motiv einer Belastung sein.

Es erscheine nicht lebensnah, dass das ihm vorgeworfene Verhalten weder Vorgesetzten noch unterstellten Mitarbeitern aufgefallen sei. Die [X.] lasse des Weiteren unberücksichtigt, dass er nach Einschätzung der Zeugen, die sein Verhalten als teilweise unangemessen geschildert hätten, auf entsprechende Hinweise sofort mit einer Verhaltensänderung reagiert habe. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Zeugin [X.] einerseits in der Lage gewesen sei, in konkreten Belangen seine Vorgesetzten zu kontaktieren, andererseits aber der Empfehlung der Zeugen S. und [X.] nicht nachgekommen sei, sich in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Äußerungen an Vorgesetzte oder die Interessenvertretung zu wenden.

Im Übrigen liege kein einheitliches Dienstvergehen vor. Der von der Zeugin [X.] angegebene [X.]raum Oktober 2014 bis August 2018 umfasse fast 1 400 Tage. Somit lägen etwa drei Wochen zwischen zwei Äußerungen. Dies spreche gegen einen systematischen Vorgang. Die Dauer des Disziplinarverfahrens habe eine physische und psychische Belastungssituation zur Folge gehabt, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen einerseits und andererseits dazu geführt habe, dass aussichtsreiche Bewerbungen auf Beförderungsdienstposten erfolglos geblieben seien.

Mit Beschluss vom 20. September 2022 hat der Senat die dem Beklagten in der Klageschrift vorgeworfenen Äußerungen Nr. 2, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 27, 30, 32, 33, 36, 37, 40, 45, 51, 52, 55, 56, 57, 60, 61, 62, 65, 68, 74 und 75 nach § 56 Satz 1 [X.] aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden. Auf dieser Grundlage hat der Senat des Weiteren in der mündlichen Verhandlung die dem Beklagten ebenfalls vorgeworfenen Äußerungen Nr. 76 und 77 ausgeschieden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Beweis durch Vernehmung der Zeugen [X.], S., [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], A., [X.], [X.] und [X.] zu den beanstandeten Äußerungen des Beklagten gegenüber Mitarbeitern im [X.]raum Oktober 2014 bis März 2019 erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die dem Senat vorliegende Akte des behördlichen Disziplinarverfahrens sowie die Personalakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.

Entscheidungsgründe

[X.]ie [X.], über die der [X.] in erster und letzter Instanz (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO und § 45 Satz 5 [X.]) entscheidet, ist zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückstufung des [X.]n in das [X.] (Besoldungsgruppe [X.]) unter gleichzeitiger Verkürzung des gesetzlichen Beförderungsverbots auf zwei Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung (§ 9 [X.]).

1. Mit den innerhalb der [X.] des § 55 Abs. 1 [X.] erhobenen [X.] zeigt der [X.] keine wesentlichen Mängel des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens auf.

a) [X.]ie Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens am 17. Juli 2019 entspricht der Vorgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.].

[X.]anach hat der [X.]ienstvorgesetzte die Pflicht, ein [X.]isziplinarverfahren einzuleiten, [X.]n zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines [X.]ienstvergehens rechtfertigen. Zweck der Vorschrift ist der Schutz des Beamten. [X.]ie disziplinarischen Ermittlungen sollen so früh wie möglich im Rahmen des gesetzlich geordneten Verfahrens mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen zu Gunsten des Beamten, insbesondere dem Recht auf [X.] nach § 24 Abs. 4 [X.], geführt werden. [X.]er [X.]ienstvorgesetzte darf, [X.]n die Voraussetzungen zur Einleitung vorliegen, nicht abwarten und weiteres Belastungsmaterial sammeln ([X.], Urteil vom 15. November 2018 - 2 [X.] 60.17 - [X.]E 163, 356 Rn. 21).

[X.]iesen Voraussetzungen genügt die Verfahrensweise der Klägerin.

Zwar hatten sich die [X.] bereits im Frühjahr 2019 an die Gleichstellungsbeauftragte des [X.] gewandt. Eine die Pflicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] auslösende Kenntnis des [X.]ienstvorgesetzten ist damit indes nicht verbunden.

Eine entsprechende Information der [X.] über den Verdacht eines [X.]ienstvergehens des [X.]n fand vielmehr erst im Gespräch der Zeugin [X.] mit dem damaligen [X.] vom 1. Juli 2019 statt. Erst hierdurch und durch die Übergabe der [X.] sind der [X.] die für das [X.]isziplinarverfahren wesentlichen Umstände zur Kenntnis gebracht worden. Bereits am 17. Juli 2019 hat der Präsident des [X.] das [X.]isziplinarverfahren gegen den [X.]n eingeleitet, wovon dieser mit am 5. August 2019 zugegangenem Schreiben vom 31. Juli 2019 unterrichtet worden ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Zwischen der Kenntnis der [X.] und der Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens lagen folglich gut zwei Wochen, zudem ist der [X.] unverzüglich über dessen Einleitung unterrichtet worden.

b) Entgegen der Auffassung des [X.]n war die Klägerin auch nicht aufgrund der "Aufarbeitung" des Vorfalls, der sich mutmaßlich am 15. März 2019 zugetragen hat und die vom [X.] in der mündlichen Verhandlung aus dem [X.]isziplinarverfahren ausgeschiedenen Äußerungen zum Gegenstand hatte, durch dessen ehemalige Vorgesetzte L1, an der Einleitung eines [X.]isziplinarverfahrens gehindert.

Ein damit in der Sache angesprochener [X.]verbrauch kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Reaktion der damaligen Vorgesetzten des [X.]n keinen disziplinarischen [X.]harakter aufwies. Frau L1 war weder die hierfür zuständige [X.]ienstvorgesetzte (§ 3 Abs. 2 [X.]) noch hat sie einen Verweis im Sinne von § 6 Satz 2 [X.] ausgesprochen.

c) [X.]ie [X.]auer des [X.]isziplinarverfahrens entspricht hier angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles noch den Anforderungen des Beschleunigungsgebots.

[X.]as Beschleunigungsgebot gemäß § 4 [X.] verpflichtet die Behörde, das [X.]isziplinarverfahren schnellstmöglich durchzuführen, wobei dies nicht zu Lasten eines sachgemäßen Verfahrens zu erfolgen hat.

[X.]er [X.] hat bereits anlässlich des vom [X.]n angestrengten und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten gerichtlichen Eilverfahrens (Beschluss vom 28. Mai 2021 - 2 VR 1.21 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG [X.]09 Rn. 28) ausgeführt, dass die Verfahrensdauer von zum damaligen Zeitpunkt 23 Monaten sich als noch angemessen erweist. [X.]abei hat er berücksichtigt, dass der [X.] eine nicht unerhebliche Anzahl von über mehrere Jahre getätigten Äußerungen in rechtlicher Hinsicht auf ihre [X.]isziplinarwürdigkeit und in tatsächlicher Hinsicht darauf zu überprüfen hatte, ob sie nachweisbar vom [X.]n getätigt worden sind. [X.]er [X.] selbst hat im Rahmen des Verfahrens eine Vielzahl weiterer möglicher Zeugen benannt - nämlich die ehemaligen Mitarbeiter [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] (vgl. [X.] der [X.]isziplinarakte) -, deren Vernehmung ebenfalls Zeit in Anspruch nahm.

[X.]iese Einschätzung stellt sich mit Blick auf das zwischenzeitlich abgeschlossene [X.]isziplinarverfahren nicht anders dar. [X.]enn im Zeitraum von Mai 2021 bis zur Erhebung der [X.] am 26. Oktober 2021 sind lediglich rund fünf Monate vergangen, in denen seitens des [X.] das [X.]isziplinarverfahren vorangetrieben und wesentliche Verfahrensschritte durchlaufen worden sind. So sind am 17. Juni 2021 die ehemaligen Vorgesetzten des [X.]n [X.] und [X.] als Zeugen vernommen sowie der Ermittlungsbericht erstellt und die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden. [X.]arüber hinaus hat der [X.] intern eine Klärung zu der Frage herbeigeführt, ob [X.] erhoben werden soll. Zudem ist dem [X.]n Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme eingeräumt worden, die in der Beteiligung des Personalrats Mitte Oktober 2021 mündete. [X.]er Vorwurf einer überlangen Verfahrensdauer bzw. einer verzögerten Klageeinreichung kann der Klägerin nach alledem nicht gemacht werden.

d) [X.]ie Rüge der nicht ordnungsgemäß erfolgten Beteiligung des Personalrats greift ebenfalls nicht durch.

[X.]er [X.] führt dies zum einen darauf zurück, dass das Schreiben des Personalrats vom 21. Oktober 2021, mit dem dieser mitgeteilt hat, der Erhebung der [X.] zuzustimmen, nur von der stellvertretenden [X.] unterzeichnet worden ist. Mit diesem Einwand ist bereits nicht dargetan, dass der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. [X.]enn nach § 84 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BPersVG wirkt der Personalrat (auf Antrag) bei Erhebung der [X.] gegen einen Beamten mit. [X.]amit kommt es nach dem Gesetz auf den Vorgang der Mitwirkung, nicht aber darauf an, wer das Ergebnis der Befassung des Personalrats übermittelt. [X.]iese Aufgabe obliegt zwar dem Vorsitzenden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 BPersVG), aus seiner Vertretungsfunktion erwachsen ihm aber keine eigenen Zuständigkeiten. In allen Fällen, in denen es sich um Angelegenheiten handelt, die einen förmlichen und offiziellen Schritt des Personalrats erfordern und der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben insbesondere im Bereich der Mitwirkung und Mitbestimmung dienen, ist eine Zuständigkeit des Vorsitzenden nicht gegeben; vielmehr ist ausschließlich der Personalrat als ganzer zur Erfüllung der ihm im Gesetz übertragenen Aufgaben berechtigt und verpflichtet ([X.], Beschluss vom 19. [X.]ezember 1994 - 2 BvL 8/88 - [X.]E 91, 367 <383>). Unabhängig davon sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Vorsitzende des Personalrats bei Abfassung des Schreibens vom 21. Oktober 2021 nicht verhindert gewesen wäre (vgl. hierzu § 35 Abs. 1 Satz 2 BPersVG).

[X.]er Personalrat hat zudem unter dem 12. Oktober 2021 den Erhalt der 44-seitigen [X.], einer [X.]isziplinarverfahrensakte und der "[X.]" bestätigt. [X.]ass die Personalakte - wie sich ebenfalls aus den von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Aktenbestandteilen ergibt - aus zwei Akten besteht, zeigt sich auch daran, dass der [X.] am 22. Oktober 2021 den Empfang von "2 Personalakten" bestätigt hat. [X.]emnach geht das Bestreiten des [X.]n im Hinblick auf die Übergabe aller erforderlichen Unterlagen an den Personalrat ebenfalls fehl.

e) [X.]er weitere Einwand des [X.]n, es sei unklar, ob die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden sei, findet im vorliegenden Akteninhalt keine Stütze. Nicht nur hat das [X.]isziplinarverfahren unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten seinen Anfang genommen. [X.]iese ist ferner am 2. August 2019 über dessen Einleitung informiert sowie Ende August 2021 über die beabsichtigte Erhebung der [X.] verbunden mit der Bitte um Abgabe eines Votums unterrichtet worden. [X.]ies genügt den Anforderungen der § 27 Abs. 1 [X.] Buchst. d und Abs. 2 sowie § 32 Abs. 2 BGleiG in der jeweils gültigen Fassung.

f) Anhaltspunkte für die vom [X.]n behauptete Besorgnis der Befangenheit des [X.]s liegen nicht vor.

Nach § 3 [X.] i. [X.] m. § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (vgl. [X.], Beschluss vom 18. November 2008 - 2 [X.] - juris Rn. 19; Urteil vom 29. Juli 2010 - 2 A 4.09 - juris Rn. 119) hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten, [X.]n ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder [X.]n von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet wird. [X.]ie rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus (vgl. etwa [X.], Urteil vom 16. Juni 2016 - 9 A 4.15 - [X.] 407.4 § 17a [X.] [X.]2 Rn. 26; [X.], in: [X.]/[X.], VwVfG, Stand 04/2022, § 21 Rn. 17).

Objektivierbare, über eine rein subjektive Besorgnis hinausgehende Anhaltspunkte werden vom [X.]n indes nicht dargetan. [X.]ies gilt insbesondere, soweit der [X.] die Besorgnis der Befangenheit darin begründet sieht, dass alle ihn entlastenden Aussagen als unglaubhaft eingestuft worden seien. [X.]enn der [X.] hat seine Würdigung der Zeugenaussagen auf sachliche und nachvollziehbare Gründe gestützt.

Soweit der [X.] beanstandet, es seien nicht alle Mitarbeiter befragt worden, denen gegenüber bzw. in deren Anwesenheit angeblich Äußerungen gefallen seien, folgt hieraus im Ergebnis nichts anderes. [X.]er [X.] benennt bereits nicht, welche weiteren Mitarbeiter als Zeugen in Betracht gekommen wären. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat der [X.] eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung zusätzlicher Zeugen nicht beantragt.

g) Soweit der [X.] eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügt, weil - von zwei Ausnahmen abgesehen - der [X.] auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] die Zeugen lediglich schriftlich vernommen hat, ist ein Verfahrensmangel im Sinne von § 55 [X.] ebenfalls nicht dargetan.

§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] lässt das Verfahren, zur Beweiserhebung im behördlichen [X.]isziplinarverfahren auf die schriftliche Äußerung eines Zeugen zurückzugreifen, vielmehr ausdrücklich zu. [X.]ie Vorschrift enthält damit - wie auch § 24 Abs. 2 [X.] - eine [X.]urchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes. Sie unterscheidet sich auch von den im gerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätzen: Nach § 96 Abs. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht die Beweisaufnahme unmittelbar in der mündlichen Verhandlung durchzuführen, Zeugen sind demnach (selbst) zu vernehmen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Grundsätzlich ist es daher nicht zu beanstanden, [X.]n im behördlichen [X.]isziplinarverfahren von der Vernehmung eines Zeugen abgesehen wird, denn eine Rangordnung der zulässigen Beweismittel gibt es nach ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. etwa [X.], Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 [X.] 30.05 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16). Es ist daher auch nicht - im Sinne eines Verstoßes gegen verfahrensrechtliche Vorschriften - fehlerhaft, [X.]n die Behörde dieses, im behördlichen [X.]isziplinarverfahren ausdrücklich zugelassene, Beweismittel heranzieht (vgl. hierzu auch bereits [X.], Urteil vom 15. [X.]ezember 2005 - 2 A 4.04 - [X.] 235.1 § 24 [X.] [X.] Rn. 25).

Wie der [X.] zutreffend ausführt, kann die Glaubhaftigkeit der nur schriftlich eingeholten Zeugenaussagen aber nicht abschließend beurteilt werden. [X.]ie zur Sachaufklärung berufene Stelle hat sich von Zeugen grundsätzlich selbst einen unmittelbaren persönlichen Eindruck zu verschaffen; dies gilt jedenfalls dann, [X.]n die Glaubwürdigkeit des Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu beurteilen sind (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 15. März 2013 - 2 B 22.12 - NVwZ-RR 2013, 557 Rn. 11 und vom 20. Mai 2015 - 2 B 4.15 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 86 Rn. 10 [X.] für gerichtliche Beweisaufnahmen). Wird dies unterlassen, beruht die Beweiswürdigung auf einer unsicheren Tatsachengrundlage. Ob die Angaben des Zeugen der Würdigung tatsächlich zugrunde gelegt werden können, steht dann nicht mit hinreichender Sicherheit fest.

[X.]ieser Fehler berührt indes nicht die Handhabung des behördlichen Verfahrens im Sinne von § 55 [X.], er betrifft vielmehr die Beweiswürdigung (vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 [X.] 30.05 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 19). [X.]a das Verwaltungsgericht gemäß § 58 Abs. 1 [X.] im Rahmen einer [X.] die erforderlichen Beweise selbst zu erheben und auf dieser Grundlage seine Entscheidung zu treffen hat (vgl. zur Aufhebung der unter der [X.] noch geltenden Bezugnahmemöglichkeiten [X.]. 14/4659 [X.] 49), wäre ein entsprechender Mangel durch die gerichtliche Beweiserhebung jedenfalls "geheilt" (vgl. zu Verstößen gegen das Recht auf [X.] etwa [X.], Beschlüsse vom 16. Februar 2010 - 2 [X.] - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 9 Rn. 11 und vom 1. Juni 2012 - 2 B 123.11 - [X.], 246 Rn. 17).

2. [X.]ie Rüge des [X.]n zeigt auch keine wesentlichen Mängel der Klageschrift auf.

a) [X.]ie Erhebung der [X.] lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 [X.] kann die oberste [X.]ienstbehörde ihre Befugnis zur Erhebung der [X.] durch allgemeine, im [X.] zu veröffentlichende Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete [X.]ienstvorgesetzte übertragen ([X.], Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 - [X.] 235.1 § 34 [X.] Nr. 7 Rn. 8). Hiervon ist für den Zuständigkeitsbereich der Klägerin durch die Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Bereich des [X.] vom 28. Januar 2002 ([X.]) Gebrauch gemacht worden, nach deren Ziff. 3 die Befugnis, nach § 34 Abs. 1 i. [X.] m. Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] zu erheben, der Präsidentin oder dem Präsidenten des [X.] übertragen wird. In Wahrnehmung dieser Befugnis hat der Vizepräsident [X.] als Vertreter des zum maßgeblichen Zeitpunkt, ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 2. Juni 2022, verhinderten Präsidenten [X.] erhoben.

b) [X.]ie Klageschrift leidet auch im Übrigen nicht an Mängeln.

Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 [X.] muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des [X.]isziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein [X.]ienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. [X.]ie Klageschrift muss die Sachverhalte, aus denen das [X.]ienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darstellen. Sie muss Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angeben und die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschreiben. [X.]adurch wird sichergestellt, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Außerdem tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen [X.]isziplinarbefugnis festlegt. [X.]enn nach § 60 Abs. 2 Satz 1 [X.] dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage (oder der Nachtragsdisziplinarklage) als [X.]ienstvergehen zur Last gelegt werden. Aus der Klageschrift muss bei verständiger Lektüre deshalb eindeutig hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Beamten als [X.]ienstvergehen vorgeworfen werden (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2010 - 2 A 4.09 - juris Rn. 146 f. und Beschluss vom 20. April 2017 - 2 [X.] - [X.] 235.1 § 52 [X.] Nr. 8 Rn. 16 f., jeweils [X.]; siehe auch [X.], Urteil vom 23. November 2006 - 1 [X.] 1.06 - juris Rn. 14).

Ausgehend von dem dem [X.]n vorgeworfenen einheitlichen [X.]ienstvergehen genügt die Klageschrift den Anforderungen an ihre Bestimmtheit. Zwar ist der konkrete Zeitpunkt der dem [X.]n zur Last gelegten Äußerungen im Einzelnen nicht immer klar benannt. [X.]urch die von der Zeugin [X.] jeweils konkret benannten Äußerungen, das zum Teil beschriebene Anlassgeschehen einschließlich weiterer anwesender Personen sowie den fest umrissenen Tatzeitraum war für den [X.]n aber hinreichend klar erkennbar, aus welchen Tatsachen ihm Vorwürfe gemacht werden (vgl. [X.], Urteil vom 8. September 1988 - 1 [X.] 70.87 - juris Rn. 35 f.). [X.]er [X.] war damit in die Lage versetzt, sich zu sämtlichen ihm vorgeworfenen Handlungen zu äußern; er hat hiervon auch Gebrauch gemacht.

3. In der Sache sieht der [X.] aufgrund der Beweisaufnahme folgende, in den Zeitraum Oktober 2014 bis August 2018 fallende und dem [X.]n vorgeworfene Äußerungen und Sachverhalte als erwiesen an:

1. [X.]ann geht´s rund. Erst in [X.], dann in Mund.

2. A1 T. [X.]em würde ich (so) gerne in [X.] pissen und dann einen Tag stehen lassen, damit die Fliegen schön darum kreisen.

3. Kollege [X.]? [X.]en kann ich leiden wie Scheiße am Schuh.

4. [X.]ie muss jetzt erstmal zu [X.] fahren und sich eine Packung neue Batterien für ihren Vibrator kaufen.

5. Scheißen-drecks-Arschloch.

6. Warum haben Mütter so ein kleines Gehirn? Weil sie bei der Schwangerschaft die Hälfte ihres Gehirns an den Nachwuchs abgeben müssen.

7. Je kürzer der Rock bei Frauen, desto mehr Infos will sie haben.

8. Sie haben bei sich da unten auch ganz viele Milchsäurebakterien.

9. [X.]? [X.], a girl going to a bathroom is a hole full of soap.

10. Wie macht man aus einer Frau wieder eine Jungfrau? Man stellt sie auf den Kopf, schüttet heiße Milch rein und wartet bis sich [X.] bildet.

11. [X.]a bin ich ja froh, das heißt dann ja, dass Sie es entweder noch nie im Büro getrieben haben oder [X.]n ja, dann haben Sie sich [X.]igstens nicht erwischen lassen.

12. Stellen Sie sich mal vor, ich denke, was ist der [X.] eigentlich für ein kleines pubertierendes Warzenschwein.

13. Morgen kommt der Kollege [X.], der ist dunkelhäutig, machen Sie da keine Witze, wie zum Beispiel: Hat es bei Ihnen gebrannt? Oder: [X.] ist ja nicht weit, sind Sie zu Fuß gekommen? Und [X.]n Sie den sehen, Frau [X.], dann lecken Sie sich bitte nicht die Lippen!

14. Ich unterschreibe Ihnen jetzt besser mal die Besucheranmeldung für den Schwarzen, nicht dass man denkt, dass Sie den hier für ein Schäferstündchen mit sich eingeladen haben.

15. [X.]er Herr [X.], der kann [X.] mal den Hobel blasen.

16. Machen Sie das nochmal und ich werde bächtig möse.

17. Als der [X.] gemeinsam mit dem Zeugen [X.] die Zeugin [X.] in der Teeküche antrifft und deren [X.] bemerkt, in dem die Zeugin das Spülmittel aufbewahrte, fragt er diese unvermittelt, ob sie sich damit die Schamhaare färbe.

18. Was? Sie haben Kinder? Ist bei Ihnen etwa das Kondom geplatzt?

19. Fick [X.]ich doch in den Arsch.

20. Für diese Geldtransaktion machen wir dann einfach ein Fotzenkonto auf.

21. Na da muss ich dann auch mal fragen, warum sie das auserwählte Volk sind, [X.]n sie in [X.] immer die Selektionstreppe nehmen mussten.

22. Ich möchte ja nicht sagen, dass diese Arbeit für Frau [X.] zu kompliziert ist, aber (an die Zeugin [X.] gewandt) dafür können Sie dann heute die gesammelten Rechercheergebnisse beidseitig für [X.] kopieren.

23. Sie müssen bei der Kollegin, die immer so griesgrämig guckt, mal [X.] machen. [X.]a hauen Sie ihr von hinten mal zwischen die Beine und [X.]n Sie Glück haben, dann grüßt Ihr Handballen ihre Schamlippen. ... Und dann freut die sich endlich mal richtig. Ich hab gelesen, dass Frauen geschlagen werden wollen. Vielleicht schlägt ihr Freund sie nicht genug? Machen Sie das mal ruhig.

24. Wenn der Kollege [X.] wüsste, dass die Tusse auf dem Foto mit ihm in Wirklichkeit ein Typ mit Schwanz ist.

25. Was ist denn Frau [X.]? Nein, Sie sollen nicht nur die Mundwinkel hochziehen. Sie sollen entspannt lächeln. Naja, [X.]n gar nichts mehr hilft machen Sie einfach den [X.] Handschlag.

26. Na früher haben Sie [X.] aber besser gefallen. Oder gehen Sie so auf ne [X.]emo? Und machen dann so? ([X.]abei macht der [X.] eine Geste, die andeuten soll, dass er sein Oberteil hochschiebt.)

27. Welche Farbe hatte im Nationalsozialismus der Winkel für Schwule? Rosa.

[X.]iese Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Bekundungen der vom [X.] vernommenen Zeugen [X.], [X.] und [X.], soweit der [X.] ihnen folgen konnte, und in Teilen auf Angaben und Einlassungen des [X.]n selbst. [X.]er [X.] hat seiner Beurteilung nur solche Äußerungen zugrunde gelegt, die aus der unmittelbaren Wahrnehmung jedenfalls eines Zeugen bestätigt worden sind; Äußerungen vom "[X.]" sind bei der Feststellung nicht berücksichtigt worden.

a) [X.]ie Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unter Berücksichtigung der von den Prozessbeteiligten hierzu erhobenen Einwände ist grundsätzlich Sache des Gerichts und ureigene (originäre) tatrichterliche Aufgabe ([X.], Urteil vom 29. Juli 2010 - 2 A 4.09 - juris Rn. 158; Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 B 13.19 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 398 Rn. 7). [X.]abei ist zwar das Tatgericht nicht grundsätzlich schon dann aufgrund des [X.] an einer Überzeugungsbildung zulasten des - hier - [X.]n gehindert, [X.]n "Aussage gegen Aussage" steht und außer der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. Bei einer derartigen Sachlage muss allerdings dessen Aussage einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden. Hier ist eine lückenlose Ermittlung und anschließende Gesamtwürdigung der Indizien sowie aller anderen Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, von besonderer Bedeutung (vgl. [X.], Urteile vom 30. Juni 2022 - 2 W[X.] 14.21 - juris Rn. 20 und vom 24. Januar 2019 - 2 W[X.] 16.18 - juris Rn. 15). Mit anderen Worten bedarf es einer besonders sorgfältigen Würdigung der Aussage des Belastungszeugen, insbesondere einer genauen Inhaltsanalyse, einer Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, einer Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie einer Prüfung von [X.], [X.]etailliertheit und Plausibilität der Angaben ([X.], Urteil vom 30. Juni 2022 - 2 W[X.] 14.21 - juris Rn. 20; [X.], Beschluss vom 12. August 2021 - 1 [X.] - juris Rn. 6 [X.]).

[X.]ie Aussagen der Zeugen [X.], [X.] und [X.] sind nach dem Eindruck, den der [X.] von ihnen in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, glaubhaft.

aa) [X.]ie Zeugin [X.] ist glaubwürdig. Sie hat gegenüber dem [X.] differenziert und anschaulich ihre Situation im Sachgebiet zum hier maßgeblichen Zeitpunkt geschildert. Sie hat - durch weitere (schriftliche) Zeugenaussagen belegt - dargestellt, wie sie sich aufgrund von Äußerungen des [X.]n bereits zu Beginn des Jahres 2014 am [X.]ienstort [X.] an das Mitglied des Personalrats [X.] gewandt hat. Weiter hat sie berichtet, dass dessen Gespräch mit dem [X.]n bei diesem nur zu einer Verhaltensänderung von [X.]igen Tagen geführt hat. [X.]ie Entstehung und das Führen der [X.], das der Zeugin [X.] nach eigenen Angaben bei der Verarbeitung der Geschehnisse geholfen hat, hat sie ebenso nachvollziehbar beschrieben wie ihre Ohnmacht angesichts der Äußerungen des [X.]n, dessen Verhalten zu einer nachhaltigen Klimaveränderung im Sachgebiet geführt und die auch Auswirkungen auf den Umgang der Kollegen mit ihr gehabt hat. [X.]es Weiteren hat sie authentisch den Eindruck vermittelt, dass sie sich im Nachhinein dafür schäme, nichts gesagt zu haben.

Für den [X.] ist aufgrund der Schilderungen und des Auftretens der Zeugin [X.], aber auch in Anbetracht des Auftretens des [X.]n in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Zeugin im damaligen Zeitraum nicht in der Lage war, den [X.]n mit seinem Verhalten zu konfrontieren oder Vorgesetzte hierüber in Kenntnis zu setzen. Entgegen der Auffassung des [X.]n steht hierzu nicht in Widerspruch, dass die Zeugin [X.] sich hinsichtlich der Urlaubsplanung oder ihrer Teilzeit gegenüber dem [X.]n behauptet und - [X.]n nötig - zur [X.]urchsetzung ihrer Interessen an Vorgesetzte gewandt hat. [X.]enn hierbei handelte es sich um singuläre Ereignisse, die konkrete Angelegenheiten ihrer [X.]ienstausübung betrafen, nicht aber um alltägliche Abläufe, auf die die Zeugin teilweise mit Vermeidungsverhalten (Verlassen ihres Büros mit unterschiedlicher Begründung) reagierte und die sie "begünstigt" durch ihre negativen Erfahrungen gleich zu Beginn ihres Unterstellungsverhältnisses und der Erkenntnis, dass zumindest ihre unmittelbaren männlichen Kollegen, die Zeugen [X.] und [X.], die Äußerungen zwar ebenfalls nicht guthießen, dies aber folgenlos hinnahmen, zusammengefasst als aussichtslos empfand.

Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres erklärlich, dass die Zeugin erst durch einen Anstoß von außen - die Ansprache durch die Beamtin [X.] - das Zutrauen entwickelte, ihre Erlebnisse [X.]ritten gegenüber zu offenbaren.

bb) [X.]ie Glaubwürdigkeit des Zeugen [X.] steht für den [X.] ebenso außer Frage. [X.]er Zeuge hat die Situation im Sachgebiet und in den [X.], die im [X.]ienstzimmer der Zeugen [X.], [X.] und [X.] stattfanden, ebenfalls detailreich und ausführlich beschrieben. Er hat glaubhaft ausgesagt, dass man die "Sprüche", die er vom [X.]n gehört habe, im "normalen Umgang" nicht höre, schon gar nicht bei der Arbeit. [X.]ie "Sprüche", von denen manche die Zeugin [X.] entwürdigt hätten, habe er erst einmal verarbeiten und sacken lassen müssen. Es habe eine "[X.]hefwitzatmosphäre" geherrscht. Jeder sei an die Sprüche gewöhnt gewesen; er habe sich aber als Mitglied des mittleren [X.]ienstes nicht als denjenigen gesehen, der gegen die Äußerungen etwas hätte machen müssen. Man habe der Zeugin [X.] aber angemerkt, dass sie gelitten habe.

Eine Belastungstendenz hat der Zeuge [X.] nicht erkennen lassen. [X.]er Zeuge hat im Ergebnis zwar mehr Äußerungen bestätigt, als dies im Rahmen seiner schriftlichen Zeugeneinvernahme der Fall war. Er hat dies indes nachvollziehbar damit erklärt, sich anlässlich seiner anstehenden Vernehmung noch einmal intensiv mit den Äußerungen befasst zu haben. [X.]ies erachtet der [X.] gerade in Anbetracht der unbefangenen und klaren Aussagen des Zeugen als plausibel. [X.]as Verhalten des Zeugen [X.] hinsichtlich des durch die Zeugin [X.] bewiesenen Vorfalls in einer Teeküche ([X.]7) beeinträchtigt die Bewertung seiner Glaubhaftigkeit nicht. [X.]ie Aussage, diese Äußerung des [X.]n gegenüber der Zeugin [X.] nicht wahrgenommen zu haben, beruht auf dem Empfinden des Zeugen, dass ihn sein damaliges passives Verhalten nachträglich als peinlich erschienen ist.

cc) [X.]er Zeuge [X.] hat sich ebenfalls als glaubwürdig erwiesen. Er hat in gleicher Weise das von den vorgenannten Zeugen beschriebene Klima im Sachgebiet und in den [X.] anschaulich beschrieben. So hat er ausgeführt, dass die Äußerungen vom [X.]n ausgegangen und unter den Kollegen nicht allgemein üblich gewesen seien. Er selbst sei von den Aussagen des [X.]n negativ überrascht worden. [X.]ie Äußerungen seien ignoriert worden, teilweise habe man auch mitgelächelt, weil es sich um Äußerungen des Vorgesetzten gehandelt habe. Besprechungen mit Vorgesetzten (des [X.]n) hätten nur in großer Runde, nicht aber bilateral stattgefunden. Unter diesen Umständen traue sich kein Mitarbeiter, Missstände anzusprechen. Wie der Zeuge [X.] hat er bestätigt, dass die Zeugin [X.] die [X.] erkennbar aufgrund der Äußerungen des [X.]n hin und wieder verlassen hat. Auch er habe vorübergehend eine Liste mit Äußerungen geführt.

[X.]er Zeuge [X.] hat zwar mitunter - und ausgeprägter als der Zeuge [X.] - auf Fragen des [X.]s eher zurückhaltend geantwortet. [X.]araus ist aber nicht auf eine Belastungstendenz zu Lasten des [X.]n zu schließen. Vielmehr ist für den [X.] der Eindruck entstanden, der Zeuge wolle den [X.]n vor "Schlimmerem" bewahren.

dd) [X.]as sich anhand dieser Aussagen herauskristallisierende Bild des [X.]n zu dessen generellem Auftreten und Verhalten hat die Zeugin [X.] bruchlos bestätigt. [X.]er [X.] wertet die Äußerungen gleichwohl nicht zulasten des [X.]n, weil sie nicht im Zusammenhang mit konkreten, dem [X.]n mit der [X.] vorgehaltenen Äußerungen stehen. Auch hat der Zeuge [X.], der sichtlich um ein "schonendes" [X.] bemüht war, keine dem [X.]n vorgeworfene Äußerung bestätigen konnte und laut seiner schriftlichen Einlassung (noch) keine "verbalen Entgleisungen" wahrgenommen haben will, vor dem [X.] ausgeführt, es habe [X.] mit frauenfeindlichen Elementen seitens des [X.]n gegeben. [X.]ie Begriffe "Titten" und "Vögeln" seien von diesem bestimmt gesagt worden. [X.]er Zeuge [X.], dem zum Zeitpunkt seiner schriftlichen Zeugenaussage ebenfalls keine "verbalen Entgleisungen" erinnerlich waren, konnte sich - persönlich befragt - bei im Übrigen signifikant ausweichendem [X.] zumindest zu der Aussage durchringen, es habe im Sachgebiet keine Äußerungen unter "[X.]" gegeben.

b) Ausgehend hiervon gilt für die unter 3. festgestellten Äußerungen und Sachverhalte das Folgende:

[X.]er [X.] hat allgemein in Bezug auf die in der [X.] vorgeworfenen Äußerungen bekundet, "solche Sprachgewohnheiten" nicht zu haben; er wäre vielmehr "in höchstem Maße" verwundert gewesen, hätte ihn jemand auf solche Äußerungen angesprochen. Ungeachtet dessen hat der [X.] in Bezug auf die Äußerung [X.] ([X.] der [X.]schrift) angegeben, diese privat, nicht aber im Rahmen einer [X.]ienstbesprechung zu tätigen. Nach den Angaben des Zeugen [X.] ist diese Äußerung indes auch im [X.]ienst "immer mal wieder" bzw. mehrfach und zusammenhanglos gefallen. Auch der Zeuge [X.] hat bestätigt, die Äußerung sei in der Morgenrunde öfter gefallen. [X.]ie übereinstimmenden und ohne [X.] getätigten Aussagen sind plausibel. Soweit die Zeugen G., [X.] und [X.] bekundet haben, eine solche Äußerung könne ausgeschlossen werden, sei völlig unbekannt bzw. nicht bekannt, erachtet der [X.] die Aussagen dieser Zeugen - in diesem Zusammenhang wie auch im Übrigen - nicht als glaubhaft. [X.]as [X.] der vorgenannten Zeugen war - ebenso wie das der Zeugen [X.] und R. - durchgehend von auffälliger und deutlicher Zurückhaltung sowie dem Bemühen um Relativierung geprägt. Gezielte Fragen des [X.]s wurden wiederholt nur verallgemeinernd oder ausweichend beantwortet. Zur Überzeugung des [X.]s steht vor diesem Hintergrund fest, dass dem [X.]n zugeschriebene Äußerungen von diesen Zeugen bewusst negiert oder [X.]n geltend gemacht worden sind.

Gestützt auf die Aussage des Zeugen [X.] steht zur Überzeugung des [X.]s fest, dass Äußerung Nr. 2 (Nr. 3 der [X.]schrift) ebenfalls vom [X.]n stammt. Hierzu hat der Zeuge [X.] plausibel und nachvollziehbar angegeben, mit der Äußerung sei ein Kollege aus einem anderen Referat belegt worden, der zum damaligen Zeitpunkt Sachgebietsleiter gewesen sei. [X.]ieser habe Zigarre geraucht und sei mit dem Motorrad zur Arbeit gefahren.

Auch Äußerung Nr. 3 (Nr. 4 der [X.]schrift) ist vom Zeugen [X.] ohne zu zögern bestätigt worden, [X.]ngleich er angegeben hat, nicht mehr zu wissen, wann sich die Äußerung zugetragen habe und welche Person hiermit gemeint gewesen sei. Letzteres ist nicht schon wegen des Zeitablaufs, sondern deshalb für den [X.] [X.]ig überraschend, weil die Zeugin [X.] in ihrer Liste, die die Klägerin überwiegend zum Gegenstand der [X.] gemacht hat, Namen von "Beteiligten" (Zeugen von sowie Adressaten von Äußerungen) zu deren "Schutz" geändert hat. [X.]ies zieht die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht in Frage. [X.]enn sie hat diesen Umstand bereits im behördlichen [X.]isziplinarverfahren offengelegt und nachvollziehbar ihre Motivation hierfür beschrieben.

In Bezug auf Äußerung Nr. 4 (Nr. 5 der [X.]schrift) hat der Zeuge [X.] anschaulich beschrieben, die Äußerung sei im [X.] an ein von seinem Apparat aus geführten Telefonat des [X.]n mit einer Kollegin gefallen. [X.]er [X.] sei offensichtlich unzufrieden gewesen. Soweit der Zeuge angegeben hat, es seien mehrere Personen anwesend gewesen, insbesondere auch der Zeuge [X.], ist dies von diesem nicht bestätigt worden. [X.]ies steht aufgrund der generell fehlenden Glaubwürdigkeit des Zeugen [X.] einer Überzeugungsbildung des [X.]s jedoch nicht entgegen.

Äußerung Nr. 5 (Nr. 6 der [X.]schrift) ist von den Zeugen [X.] und [X.] unabhängig voneinander bestätigt worden. [X.]ie Zeugin [X.] hat hierzu angegeben, dass der [X.] diese Art von Äußerung nicht gegenüber Mitarbeitern aus dem eigenen Sachgebiet getätigt habe. Nach der Aussage des Zeugen [X.] sei die Äußerung immer mal wieder gekommen, es habe sich um einen "[X.]" gehandelt. [X.]er Zeuge [X.] hat ebenfalls bestätigt, die Äußerung "mehrfach" gehört zu haben.

[X.]ie Zeugin [X.] hat zu Äußerung Nr. 6 (Nr. 8 der [X.]schrift) konkret und detailreich angegeben, diese sei in ihrer Anwesenheit am [X.]ienstort [X.] gefallen. Einen konkreten Anlass habe es nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der Äußerung habe sie sich mit dem [X.]n im [X.]omputerraum aufgehalten.

Äußerung Nr. 7 (Nr. 9 der [X.]schrift) steht zur Überzeugung des [X.]s ebenfalls fest. [X.]ass die Zeugen [X.] und [X.] abweichend voneinander angegeben haben, auf [X.] sich die Äußerung bezogen haben soll, ist unschädlich. [X.]enn der [X.] hat zugestanden, diese Äußerung gegenüber dem Zeugen [X.] getätigt zu haben, was dieser in der mündlichen Verhandlung erneut bestätigt hat.

Ebenso [X.]ig bestehen für den [X.] Zweifel in Bezug auf die Äußerung Nr. 8 ([X.]0 der [X.]schrift). [X.]ie Zeugin [X.] hat - ihre schriftliche Zeugenaussage wiederholend - angegeben, die Äußerung sei ihr gegenüber gefallen. Ihre Erinnerung hieran ist plausibel, weil sie einen anschaulichen Zusammenhang mit einem von ihr gerne getrunkenen, sauer fermentierten Saft herstellen konnte.

Zu Äußerung Nr. 9 ([X.]3 der [X.]schrift) konnte die Zeugin. überzeugend schildern, dass der [X.] diese zusammenhanglos "rausgelassen" habe. Nach der Erinnerung des Zeugen [X.] hat der [X.] die Äußerung "sicherlich" [X.] getätigt. [X.]em Zeugen [X.] war die Äußerung ebenfalls erinnerlich.

Äußerung [X.]0 ([X.]8 der [X.]schrift) hat der Zeuge [X.] anders als zuvor nicht vom [X.], sondern aufgrund unmittelbarer Wahrnehmung bestätigt. [X.]ies überzeugt in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Zeuge [X.] in Vorbereitung auf sein Erscheinen vor Gericht intensiver als zuvor mit den Äußerungen beschäftigt haben will.

[X.]en Kontext von Äußerung [X.]1 (Nr. 21 der [X.]schrift) hat die Zeugin [X.] ebenfalls anschaulich beschrieben. So habe der [X.] sie zuvor darüber unterrichtet, dass sie die Bürotür von innen abschließen könne, ohne die Alarmanlage auszulösen. [X.]ie Äußerung sei im Flur gefallen als sie beide vor ihrer Bürotür standen, sonst sei niemand anwesend gewesen.

Übereinstimmend haben die Zeugen [X.] und [X.] Äußerung [X.]2 (Nr. 22 der [X.]schrift) bestätigt und in diesem Zusammenhang von einem Streit mit dem tatsächlich gemeinten Kollegen "[X.]" ([X.]) berichtet. [X.]ass der [X.] einen solchen Streit in Abrede gestellt hat, führt angesichts der glaubhaften Aussagen der Zeugen hinsichtlich der Äußerung selbst zu keiner anderen Bewertung.

[X.]ie Äußerungen [X.]3 und 14 (Nr. 23 und 24 der [X.]schrift) hat der [X.] zur Überzeugung des [X.]s ebenfalls unmittelbar gegenüber der Zeugin [X.] im Zusammenhang mit einer Besucheranmeldung im Sachgebiet getätigt. [X.]er [X.] hat die Äußerungen in Abrede gestellt. Er hat betont, [X.] seien online ausgefüllt und verschickt worden; seiner Unterschrift habe es nicht bedurft. Letzteres hat der Zeuge [X.] bestätigt. Hingegen hat sich die Zeugin [X.] überzeugt davon gezeigt, dass eine elektronische Erledigung zu dem Zeitpunkt, als sie mit diesen Angelegenheiten befasst gewesen sei, noch nicht möglich war. [X.]ieser Umstand bedarf keiner Aufklärung und hindert den [X.] auch nicht an einer entsprechenden Überzeugungsbildung. [X.]enn die Zeugin [X.] hat - konfrontiert mit den Angaben des [X.]n sowie des Zeugen [X.] - ausdrücklich daran festgehalten, dass die Äußerungen, gerade auch im Hinblick auf die Not[X.]digkeit des Unterschreibens, so gefallen sind. [X.]ies hat die Zeugin damit erklärt, dass selbst eine rein elektronische Abwicklung der Besucheranmeldung nicht ausschließe, dass die Äußerung - wie von ihr aufgeschrieben - gefallen sei. Sie sei mit Besucheranmeldungen selten betraut gewesen und habe angenommen, dass das Besucherformular ausgedruckt und zur Unterschrift vorgelegt werden müsste. [X.]ies hält der [X.] für nachvollziehbar. [X.]enn in der konkret vorgeworfenen Äußerung liegt die verbalisierte [X.]emonstration eines Machtgefälles zwischen der Zeugin und dem [X.]n, wie es von diesem auch bei anderen Gelegenheiten gegenüber der Zeugin zum Ausdruck gebracht worden ist. Für den [X.] liegen in Anbetracht des konsistenten [X.]s der Zeugin [X.] auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der [X.], der - von [X.]igen Aussagen abgesehen - die ihm zugeschriebenen Äußerungen trotz mehrfacher Bestätigung durch vom [X.] vernommene Zeugen in Abrede gestellt hat, in diesem Punkt zutreffende Angaben gemacht haben soll. [X.]ass der [X.] mit Verweis auf einen angeblichen Anruf der Zeugin [X.] bei einem [X.]ritten insinuiert hat, die Zeugin habe die Äußerung erfunden, ist nach alledem lediglich als (zulässiges) Verteidigungsverhalten zu qualifizieren.

Äußerung [X.]5 (Nr. 25 der [X.]schrift) ist dem [X.]n ebenfalls zur Last zu legen. [X.]ie Zeugin [X.] hat die Äußerung ihrer Art nach als eine solche identifiziert, die der [X.] gewöhnlich gegenüber (nicht anwesenden) Personen tätigte, die nicht zum Sachgebiet gehörten. [X.]er Zeuge [X.] hat glaubhaft bestätigt, dass es sich um einen für den [X.]n "typischen Spruch" handle.

In Bezug auf Äußerung [X.]6 (Nr. 34 der [X.]schrift) hat die Zeugin schlüssig dargestellt, Anlass sei gewesen, dass der [X.] verärgert über sie gewesen sei, weil sie ihm nicht die Tür aufgehalten habe.

[X.]ie Zeugin [X.], die der [X.] aufgrund ihrer anschaulichen und präzisen Schilderungen ebenfalls für glaubwürdig hält, hat die Äußerung [X.]7 (Nr. 35 der [X.]schrift) und den damit zusammenhängenden Vorgang detailliert beschrieben und nachvollziehbar die näheren Umstände und ihre Gefühlslage dargelegt. [X.]em steht nicht entgegen, dass sich der Zeuge [X.] an das Ereignis, bei dem er ebenfalls zugegen gewesen ist und über die Äußerung des [X.]n gelacht hat, nicht erinnert hat. [X.]enn es ist die einzige Begebenheit, die das Verhalten des Zeugen [X.] beanstandungswürdig und daher die behauptete [X.] nachvollziehbar erscheinen lässt. Hinzu kommt, dass die Zeugin [X.] den vom [X.] am Vortag vernommenen Zeugen [X.] seinem Äußeren nach eindeutig beschrieben hat. Vor diesem Hintergrund werden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin [X.] auch nicht dadurch gesät, dass der [X.] bekundet hat, er sei sich sehr sicher, die vorgeworfene Äußerung nicht gesagt zu haben - es sei unvorstellbar, so etwas im [X.]ienst zu sagen.

Auch die Äußerung [X.]8 (Nr. 39 der [X.]schrift) ist dem [X.]n zuzuschreiben. [X.]ies ergibt sich aus der überzeugenden Schilderung der Zeugin [X.], die betont hat, die Äußerung sei gegenüber dem Zeugen [X.] gefallen, als beide bei den Listen gestanden hätten, in die die [X.]ienstgänge eingetragen wurden. Normalerweise habe der Zeuge [X.], den die Zeugin ebenso wie den [X.] als "Fan" des [X.]n bezeichnet hat, dessen Witze zwar gut gefunden, in diesem Fall habe er jedoch nur etwas gebrummelt. [X.]iese ins [X.]etail gehenden Angaben werden nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Zeuge [X.] selbst ausgesagt hat, er könne sich an eine solche Äußerung nicht erinnern. [X.]enn dessen [X.] war, wie bereits ausgeführt, offensichtlich davon geprägt, dem [X.]n nicht zu schaden.

Äußerung [X.]9 (Nr. 41 der [X.]schrift) ist in Gegenwart der Zeugin [X.] gefallen, was diese schriftlich wie mündlich bestätigt hat. [X.]er Ausspruch sei in Bezug auf eine nicht anwesende Person gefallen. Anlass an der Authentizität der Angaben der Zeugin zu zweifeln, bestehen für den [X.] nicht.

Zu Äußerung Nr. 20 (Nr. 42 der [X.]schrift) hat sich der [X.] dahingehend eingelassen, es habe sich bei dem Begriff "Fotzenkonto" um einen geläufigen Begriff in der [X.]ienststelle [X.] gehandelt. Es sei nicht gut gewesen, diesen zu ver[X.]den. [X.]essen Ver[X.]dung hat der Zeuge [X.] bestätigt. [X.]ieser Begriff sei häufiger gefallen, sicherlich ein oder [X.]. Auch den Zusammenhang hat der Zeuge plausibel erläutert. [X.]ies deckt sich mit den Angaben des Zeugen [X.], der ausgesagt hat, ihm sei der Begriff zuvor nicht bekannt gewesen. Er sei im [X.]ienst auch nicht gebräuchlich, vom [X.]n aber mehrfach gefallen. In Anbetracht dessen kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, dass der Zeuge [X.] mit dem Begriff nichts anfangen und der Zeuge [X.] sich an dessen Ver[X.]dung im Sachgebiet nicht erinnern konnte.

[X.]er [X.] ist des Weiteren mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass die Äußerung Nr. 21 (Nr. 49 der [X.]schrift) vom [X.]n stammt. [X.]ieser hat die Äußerung zwar in Anbetracht seines nicht näher beleuchteten "[X.]" entschieden zurückgewiesen. [X.]er Zeuge [X.] hat indes angegeben, die Äußerung selbst gehört zu haben. Sie sei in Anwesenheit der weiteren Zeugen [X.] und [X.] gefallen. [X.]er [X.] verkennt nicht, dass der Zeuge [X.] sich hieran nicht hat erinnern können und zudem pauschal angegeben hat, die "antisemitischen Sprüche" nicht bestätigen zu können. Auch die Zeugin [X.] hat - wie bereits zuvor - im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung bestätigt, die Äußerung sei ihr vom Zeugen [X.] erst im Nachhinein zur Kenntnis gebracht worden. [X.]iese Abweichung ist für den [X.] jedoch mit einer lückenhaften Erinnerung des Zeugen [X.] in Bezug auf die Umstände, nicht jedoch bezüglich der Äußerung selbst zu erklären. [X.]enn der Zeuge [X.] hat weiter berichtet, sie hätten die Bedeutung erst nachschauen müssen. [X.]ies stimmt wiederum mit der weiteren Schilderung der Zeugin [X.] überein, wonach ihnen der Begriff nichts gesagt habe und sie (zusammen) erst im [X.] danach hätten googeln müssen. Bei alledem erscheint es zwar insgesamt wahrscheinlicher, dass Bestandteil der Äußerung der Begriff "Selektionsrampe" war, [X.]ngleich die Zeugin [X.] auf die Ver[X.]dung des Begriffs "Selektionstreppe" bestanden hat. Aufgrund der insgesamt glaubhaften Aussagen der Zeugen [X.] und [X.] (in Bezug auf diesen allein mit der Einschränkung im Hinblick auf Äußerung [X.]7), die über den gesamten Zeitraum der Befragung hinweg konsistente und schlüssige Angaben gemacht haben, besteht für den [X.] kein durchgreifender Zweifel daran, dass der [X.] die Äußerung getätigt hat. [X.]abei ist im Hinblick auf den Schweregrad der Äußerung für den [X.] ohne Belang, ob tatsächlich von "Selektionstreppe oder -rampe" die Rede war.

Zu Äußerung Nr. 22 (Nr. 53 der [X.]schrift) hat die Zeugin [X.] detailliert geschildert, dass diese während einer Morgenrunde und in Reaktion darauf gefallen sei, dass sie angeboten habe, eine Aufgabe zu übernehmen.

Weiter steht gestützt auf die Aussage des Zeugen [X.] zur Überzeugung des [X.]s fest, dass der [X.] die Äußerung Nr. 23 (Nr. 58 der [X.]schrift) getätigt hat. Mit dem Einwand, er duze den Zeugen [X.] nicht, vermag der [X.] die Angaben des unmittelbaren Zeugen nicht zu erschüttern. Zwar findet sich in der [X.]schrift eine in [X.]u-Form gehaltene Bemerkung ("[X.], das ist dieselbe Handbewegung, die du auch beim Bowling machst"). Hierbei handelt es sich jedoch um eine erläuternde (Zwischen-)Bemerkung des Zeugen [X.] [X.]ies hat die Zeugin [X.] bereits anlässlich ihrer schriftlichen Befragung unter Berufung auf die ihr gegenüber in zeitlichem Zusammenhang gemachten Schilderungen des Zeugen [X.] angegeben. Auch hat der Zeuge [X.] das Zustandekommen der Äußerung des [X.]n damit anschaulich und nachvollziehbar erklärt, dass auf dem Monitor, der hinter seinem Arbeitsplatz gestanden habe und daher für den [X.]n einsehbar gewesen sei, ein entsprechender Spiegel-Artikel geöffnet gewesen sei. Man habe sich gefragt, was der Begriff des "[X.]" bedeute. Im [X.] sei es durch den [X.]n - im Stehen - zu der Äußerung gekommen. [X.]ass es einen entsprechenden Bericht im Spiegel gab, hat der [X.] selbst berichtet.

Überzeugt ist der [X.] auch davon, dass die Äußerung Nr. 24 (Nr. 64 der [X.]schrift) auf den [X.]n zurückgeht. [X.]ies haben die Zeugen [X.] und [X.] - wie bereits in ihrer schriftlichen Vernehmung - bestätigt. [X.]ie Zeugin [X.] war darüber hinaus in der Lage sich zu erinnern, dass der [X.] mit einem weiteren Kollegen, den sie namentlich nicht mehr benennen könne, vor dem Foto gestanden habe, während sie auf ihrem Stuhl gesessen sei. [X.]er Kollege habe gelacht.

Zu Äußerung Nr. 25 ([X.] der [X.]schrift) hat die Zeugin [X.] ergänzend angegeben, sie habe normal vor ihrem [X.]omputer gesessen, als die Äußerung gefallen sei. [X.]ie Bedeutung des Begriffs "[X.] Handschlag" habe sie im Nachgang erst googeln müssen.

[X.]en Kontext der Äußerung Nr. 26 (Nr. 67 der [X.]schrift), die sich am [X.]ienstort [X.] zugetragen haben soll, hat die Zeugin einleuchtend damit beschrieben, dass sie selbst schwarze Kleidung, der [X.] einen Pullover getragen habe. [X.]iesen habe er anlässlich der Äußerung "hochgeschoben". [X.]er [X.] hat hierauf zwar erwidert, im [X.]ienst keine Pullover zu tragen; Gegenteiliges konnte auch der Zeuge [X.] nicht bestätigen. [X.] hat der Zeuge [X.] dahingehend befragt eindeutig und unmissverständlich angegeben, der [X.] trage im Winter gelegentlich auch mal Pullover.

[X.]ass der [X.] die Äußerung Nr. 27 (Nr. 73 der [X.]schrift) ihm gegenüber getätigt hat, ist vom Zeugen [X.] ausgeschlossen worden ("[X.] Geschichte ist mein Steckenpferd"). [X.]er [X.] sieht die Äußerung gleichwohl als erwiesen an, weil der [X.] die Tatsache der Äußerung als "sicher" bezeichnet hat. Allerdings kann der [X.] bei Würdigung der Gesamtumstände der weiteren Einlassung, dies sei nicht in der Sachgebietsrunde, sondern gegenüber einem Kollegen von der Panzertruppe geschehen, keinen Glauben schenken.

4. Mit dem festgestellten Verhalten hat der Kläger die ihm obliegenden [X.]ienstpflichten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt. [X.]amit hat er ein einheitliches, innerdienstliches [X.]ienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] begangen.

a) Entgegen der Auffassung des [X.]n liegt ein einheitliches [X.]ienstvergehen vor.

[X.]as [X.]isziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des [X.]ienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des [X.]isziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. [X.]em liegt die Überlegung zugrunde, dass es im [X.]isziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im [X.]ienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 21 [X.]).

[X.]ie Rechtsprechung lässt eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen nur dann ausnahmsweise zu, [X.]n die das [X.]ienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen und damit eine gewisse Selbstständigkeit haben (vgl. [X.], Urteile vom 8. September 2004 - 1 [X.] 18.03 - [X.] 235.1 § 85 [X.] Nr. 7 [X.] 14, vom 14. November 2007 - 1 [X.] 6.06 - [X.] 235 § 4 [X.] Nr. 3 Rn. 56; [X.], Urteil vom 15. Juli 2021 - 10 L 4.19 - juris Rn. 67). Ein sachlicher Zusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen ist immer dann gegeben und folglich eine isolierte Betrachtung nicht zulässig, [X.]n eine bestimmte Neigung des Beamten, eine gewisse [X.]haraktereigenschaft, gemeinsame innere Wurzel für sein Fehlverhalten bei den zu beurteilenden Pflichtverletzungen ursächlich ist ([X.], Urteil vom 10. [X.]ezember 1991 - 1 [X.] 26.91 - NVwZ-RR 1992, 571 = juris Rn. 32; Beschluss vom 11. Februar 2000 - 1 [X.]B 20.99 - [X.]E 111, 54 <56 f.>; [X.], Urteil vom 9. April 2014 - 16a [X.] 12.1217 - juris Rn. 106; [X.], Urteil vom 15. Juli 2021 - 10 L 4/19 - juris Rn. 67).

Ausgehend hiervon liegt ein einheitliches [X.]ienstvergehen vor. [X.]enn die disziplinarrechtlich relevanten Äußerungen sind auf ein dem [X.]n eigenes Verhaltensmuster zurückzuführen. Soweit der [X.] die Auffassung vertritt, es lägen rein rechnerisch etwa drei Wochen zwischen zwei Äußerungen, weshalb nicht von einem einheitlichen [X.]ienstvergehen auszugehen sei, nimmt er nicht in den Blick, dass sich die Frage der Einheitlichkeit eines [X.]ienstvergehens nicht anhand eines statistischen Mittels der Pflichtverletzungen auf der Zeitschiene beantworten lässt.

b) [X.]er [X.] hat das [X.]ienstvergehen innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in die damit verbundenen dienstlichen Pflichten eingebunden gewesen ist (vgl. [X.], Urteile vom 29. Juli 2010 - 2 A 4.09 - juris Rn. 194 und vom 15. November 2018 - 2 [X.] 60.17 - [X.]E 163, 356 Rn. 19).

c) [X.]er [X.] hat durch die festgestellten Äußerungen rechtswidrig und schuldhaft seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 [X.] verletzt.

Wie die Grundpflichten des Beamten in § 60 [X.] dienen auch die Anforderungen an sein Verhalten in § 61 Abs. 1 Satz 3 [X.] dazu, eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Anderen Beschäftigten gegenüber haben sich Beamte korrekt und kollegial zu verhalten, sie müssen den [X.] wahren (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 [X.] 1.04 - NVwZ-RR 2006, 47 <50> = juris Rn. 91 [X.]). [X.] Äußerungen, die in einem dienstlichen Kontext deplatziert und geeignet sind, das kollegiale [X.]ienstverhältnis der Beschäftigten zu beeinträchtigen, hat der Beamte zu unterlassen (vgl. zur Zulässigkeit der entsprechenden Einschränkung der Meinungsfreiheit: [X.], [X.] vom 20. September 2007 - 2 BvR 1047/06 - NVwZ 2008, 416 [X.]). Beleidigungen, Herabsetzungen oder [X.]iffamierungen sind ein innerdienstliches [X.]ienstvergehen.

[X.]ies gilt in besonderer Weise für Äußerungen mit einer sexuellen Konnotation, für die im [X.]ienst generell kein Raum ist. Beschäftigte müssen im [X.]ienst und [X.]ienstgebäude vor Bemerkungen mit sexuellem Inhalt sowie vor Zudringlichkeiten anderer Bediensteter sicher sein (vgl. bereits [X.], Urteil vom 12. November 1997 - 1 [X.] 90.95 - [X.]E 113, 151 <155>). [X.]iese Voraussetzung hat der [X.]ienstherr zu gewährleisten und durch präventive sowie repressive Maßnahmen sicherzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2004 - 1 [X.] 15.03 - [X.] 232 § 54 Satz 3 [X.] Nr. 36 [X.] 83). Sexuelle Belästigungen (§ 3 Abs. 4, § 24 [X.] [X.]), die ebenfalls bereits durch Bemerkungen erfüllt sein können (vgl. etwa [X.], Urteil vom 7. Mai 2020 - 2 W[X.] 13.19 - [X.] 450.2 § 38 W[X.]O 2002 Nr. 74 Rn. 26 ff.), sind stets ein [X.]ienstvergehen. [X.]ie Annahme eines Verstoßes gegen § 61 Abs. 1 Satz 3 [X.] setzt die Einordnung als sexuelle Belästigung im Sinne des [X.] aber nicht voraus (vgl. zur sexuellen Belästigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BeschSchG bereits [X.], Urteil vom 14. Februar 2007 - 1 [X.] 12.05 - [X.]E 128, 125 Rn. 17 [X.]).

[X.]ie Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten ist amtsbezogen, wird also durch die Anforderungen des dem Beamten verliehenen [X.] geprägt (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.]E 152, 228 Rn. 16 ff. zur [X.] in § 34 Satz 3 BeamtStG). Beamte in [X.] haben ihr Verhalten an der mit dem ihnen verliehenen Amt verbundenen Vorbildfunktion und der Vertrauensstellung als Vorgesetzter auszurichten. Gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeitern sind sie zu einem respektvollen Umgang und zur Achtung der Privat- und Intimsphäre verpflichtet. Sexuelle Belästigungen von Vorgesetzten unter Ausnutzung ihrer überlegenen beruflichen Stellung sind regelmäßig ein schweres [X.]ienstvergehen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 AV 4.09 - juris Rn. 25 [X.]).

[X.]iese Anforderungen hat der Kläger mit den festgestellten Äußerungen in drastischer Weise und über Jahre hinweg verfehlt. Insbesondere sein Verhalten gegenüber den ihm unterstellten Frauen war in hohem Maße geeignet, das kollegiale [X.]ienstverhältnis und den "[X.]" zu beeinträchtigen; es muss hinsichtlich der Äußerung [X.]7 auch als sexuelle Belästigung bewertet werden.

5. [X.]as [X.]ienstvergehen erfordert seiner Art und Schwere nach eine statusberührende [X.]isziplinarmaßnahme. Unter Berücksichtigung sämtlicher bemessungsrelevanter Umstände ist das [X.]ienstvergehen des [X.]n mit einer Zurückstufung (§ 9 [X.]) in das [X.] (Besoldungsgruppe [X.]) zu ahnden.

a) Welche [X.]isziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] nach der Schwere des [X.]ienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die [X.]isziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. [X.]ies entspricht dem Zweck der [X.]isziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen [X.]ienstes. [X.]anach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche [X.]isziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen [X.]ienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten ([X.], Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <258 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 [X.] 9.06 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 3 Rn. 16 ff., vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 71 [X.] und vom 2. [X.]ezember 2021 - 2 A 7.21 - [X.]E 174, 219 Rn. 46).

Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 [X.] zu ermitteln und mit dem ihnen zukommendem Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als [X.] ist die Schwere des [X.]ienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme. [X.]ies bedeutet, dass das festgestellte [X.]ienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 [X.] aufgeführten [X.]isziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. [X.]avon ausgehend kommt es für die Bestimmung der [X.]isziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der [X.] im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des [X.]ienstvergehens indizierte [X.]isziplinarmaßnahme geboten ist ([X.], Urteile vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 72 f. [X.] und vom 2. [X.]ezember 2021 - 2 A 7.21 - [X.]E 174, 219 Rn. 47).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Zurückstufung des [X.]n in das [X.] (Besoldungsgruppe [X.]) die angemessene Maßnahme.

[X.]as Fehlverhalten des [X.]n ist nach seiner Schwere dem mittleren Bereich zuzuordnen. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass sich das [X.]ienstvergehen in verbalen Äußerungen erschöpft, die sich jedoch über einen Zeitraum von fast vier Jahren erstrecken.

Zum Nachteil des [X.]n ist zu berücksichtigen, dass er die Äußerungen über den festgestellten Zeitraum hinweg teilweise wiederholt von sich gegeben und sich auch unmittelbar in Bezug auf die Zeuginnen [X.] und [X.] herabwürdigend geäußert hat; erstere befand sich zudem zumindest zu Beginn noch nicht in einer gesicherten beruflichen Position. [X.]urch die zusammenhang- sowie anlasslos getätigten Äußerungen hat der [X.] selbstgefällig und selbstherrlich über einen langen Zeitraum hinweg ein Klima der Verächtlichmachung insbesondere gegenüber Frauen geschaffen, das sich - wie die Zeugin [X.] nachvollziehbar berichtet hat - auch auf den Umgang der Kollegen mit ihr ausgewirkt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gingen diese (sprachlichen) Ausfälle auf die Initiative des [X.]n zurück und waren nicht in eine allgemein vorherrschende, diese begünstigende Atmosphäre im Sachgebiet eingebettet.

[X.]urch seine Äußerungen hat der [X.] den [X.] fortwährend und tiefgreifend gestört und seine Pflichten als Vorgesetzter erheblich verletzt. [X.]ies gilt umso mehr, als durch die Teilnahme an Fortbildungen, etwa zu den Themen "Gesundes Führen" und "Grenzüberschreitungen am Arbeitsplatz", von einer besonderen Sensibilisierung des [X.]n auszugehen ist. Schließlich fällt nachteilig ins Gewicht, dass der [X.] trotz der ihn belastenden Zeugenaussagen (außer in Bezug auf Äußerung Nr. 20) bis zuletzt weder Einsicht noch Reue gezeigt hat. Vielmehr hat er sich am Schluss der mündlichen Verhandlung den Vorwurf gemacht, seine Mitarbeiter "verloren" zu haben, sodass diese empfänglich für unzutreffende, ihnen von außen zugetragene und ihm zugeschriebene Äußerungen gewesen seien. Ausgeblendet hat er hierbei, dass die Zeugen - jedenfalls soweit die Feststellungen des [X.]s reichen - von den Äußerungen aus eigenem Erleben und nicht vom [X.] berichtet haben.

[X.]emgegenüber ist entlastend zu berücksichtigen, dass der [X.] zuvor während der Ausübung seines [X.]ienstes disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und entsprechendes beanstandungswürdiges Verhalten - [X.]ngleich im Bewusstsein des laufenden [X.]isziplinarverfahrens - in der jüngeren Vergangenheit nach Auskunft der Klägerin nicht mehr gezeigt hat. Zudem divergieren die Äußerungen in ihrem Schweregrad und sind nicht durchweg als besonders gravierend oder verwerflich einzustufen. [X.]arüber hinaus ist entlastend zu berücksichtigen, dass die Vorgesetzten des [X.]n im Zeitraum Oktober 2014 bis August 2018 offensichtlich das gestörte Arbeitsklima nicht erkannt und nicht angemessen hierauf reagiert haben.

Allerdings entlasten den [X.]n weder dessen Straffreiheit noch seine dienstlichen Leistungen. [X.]enn abgesehen davon, dass der [X.]ienstherr von jedem Beamten eine straffreie außerdienstliche Lebensführung erwarten darf ([X.], Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 [X.] 12.19 - [X.]E 168, 254 Rn. 41; [X.], Urteil vom 14. April 2021 - 3d [X.]/19.O - juris Rn. 72), sind auch eine langjährige pflichtgemäße [X.]ienstausübung und überdurchschnittliche Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem mildernden Licht erscheinen zu lassen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]E 146, 98 Rn. 43; Beschlüsse vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 - juris Rn. 11 und vom 28. August 2018 - 2 B 4.18 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 59 Rn. 49). [X.]ass der Beamte sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen hat, ist eine seiner Hauptpflichten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), und kann folglich kein besonderer, eine Maßnahmemilderung rechtfertigender Gesichtspunkt sein (vgl. [X.], Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 4.18 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 59 Rn. 49). [X.]abei verkennt der [X.] nicht, dass der [X.] auch nach Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens und Zuweisung eines neuen [X.]ienstpostens weiterhin hohe Leistungsbereitschaft gezeigt hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin wirkt auch das von dieser beschriebene "positive Bild", welches einige der - allerdings fast ausschließlich männlichen - Mitarbeiter vom [X.]n gezeichnet haben, nicht entlastend. [X.]enn zur pflichtgemäßen [X.]ienstausübung, die der [X.]ienstherr von seinen Beamten erwarten darf, zählt bei Vorgesetzten die uneingeschränkt positive, personenunabhängige Wahrnehmung von Führungsverantwortung. [X.]er Klägerin kann überdies nicht darin gefolgt werden, entlastend sei zu berücksichtigen, dass der [X.] in der Vergangenheit im Rahmen seiner dienstlichen Beurteilungen hinsichtlich des Merkmals "Soziale Kompetenz und Führung" als stets herausragend bewertet worden ist. [X.]enn hierbei handelt es sich jedenfalls bezogen auf den Zeitraum Oktober 2014 bis August 2018 um Fehleinschätzungen des Beurteilers.

[X.]ie schriftsätzlich geäußerte Auffassung der Klägerin, die längere, [X.]ngleich noch angemessene Verfahrensdauer sei mildernd zu berücksichtigen, teilt der [X.] ebenfalls nicht. [X.]enn erst eine unangemessen lange Verfahrensdauer kann - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - bei der Bestimmung der [X.]isziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd Berücksichtigung finden (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]E 146, 98 Rn. 54).

Mildernd hat der [X.] insoweit aber in Ansatz gebracht, dass die gegen den [X.]n erhobenen Vorwürfe nicht zeitnah geltend gemacht, sondern über einen langen Zeitraum gesammelt wurden. Zwar liegt hierin kein [X.] gegen die Anordnung aus § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.], weil nicht der [X.]ienstherr eine pflichtenmahnende Reaktion verzögert hat und die Verfahrensweise auf das - nachvollziehbare - Verhalten der Zeugin [X.] zurückgeht. Mit dem Grundsatz der zeitnahen Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens verfolgt die [X.]isziplinargesetzgebung aber auch den Zweck einer an Verhältnismäßigkeitserwägungen orientierten Reaktion. Wenn sich der Beamte eine frühzeitige [X.]isziplinarmaßnahme nicht hat zur Mahnung dienen lassen, ist eine stufenweise Steigerung der [X.]isziplinarmaßnahme geboten (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2018 - 2 [X.] 60.17 - [X.]E 163, 356 Rn. 31). Hieraus folgt umgekehrt, dass bei zeitnaher Reaktion bereits auf die ersten Verfehlungen des [X.]n das nachfolgende - und sich steigernde - Fehlverhalten möglicherweise hätte vermieden werden können. Wie auch bereits von der Zeugin [X.] erwogen, ist nicht fernliegend, dass der [X.] auf eine frühzeitige und deutliche Maßnahme des [X.]ienstherrn mit einer Verhaltensänderung reagiert hätte.

Fehl geht zudem die Ansicht von Klägerin und [X.]m, mildernd sei zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, dass diesem mehrere Beförderungsmöglichkeiten verwehrt geblieben seien. Hierbei handelt es sich nicht um eine untypische, durch Milderung auszugleichende Nebenfolge eines [X.]isziplinarverfahrens. [X.]enn der [X.]ienstherr setzte sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, [X.]n er einen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Ver[X.]dung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass Anlass besteht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden ([X.], Beschluss vom 28. Mai 2021 - 2 VR 1.21 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG [X.]09 Rn. 16). [X.]em Aspekt entgangener Beförderungen kann im Falle einer Zurückstufung durch die Regelung des § 9 Abs. 3 [X.] hinreichend Rechnung getragen werden. Er ist vom [X.] entsprechend gewürdigt worden.

Ob (akute) gesundheitliche Beeinträchtigungen einen entlastenden Umstand begründen können, [X.]n sie ihren Ursprung in der (angemessenen) [X.]auer eines [X.]isziplinarverfahrens finden, kann dahinstehen. [X.]enn der [X.] hat sich lediglich auf eine erhebliche physische und psychische Belastungssituation berufen, ohne dies näher zu konkretisieren oder durch die Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Atteste zu belegen.

[X.]ie mit Beschlüssen vom 20. und 28. September 2022 nach § 56 Satz 1 [X.] ausgeschiedenen Handlungen werden nicht wieder in das [X.]isziplinarverfahren einbezogen (§ 56 Satz 2 [X.]). [X.]iese Handlungen fallen für die Art und Höhe der [X.]isziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht.

Bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte sieht der [X.] eine Zurückstufung des [X.]n um eine Stufe (Amt der Besoldungsgruppe [X.]) als erforderlich, aber auch als ausreichend an. Hierdurch ist sichergestellt, dass der [X.] zumindest vorübergehend keine Vorgesetztenfunktion ausüben wird. [X.]er Zeitraum des Verbots der Beförderung in ein höheres Amt ist im Hinblick auf die [X.]auer des [X.]isziplinarverfahrens und den Umstand, dass der [X.] von zurückliegenden Bewerbungsverfahren wegen des anhängigen [X.]isziplinarverfahrens ausgeschlossen worden ist, zudem auf zwei Jahre zu verkürzen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 [X.]).

6. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 [X.] und § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren bedarf es nach § 78 Satz 1 [X.] nicht, weil Gerichtsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 [X.] erhoben werden.

Meta

2 A 17/21

28.09.2022

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 3 Abs 4 AGG, § 61 Abs 1 S 3 BBG 2009, § 9 BDG, § 17 Abs 1 S 1 BDG, § 24 Abs 1 S 2 Nr 2 BDG, § 34 Abs 2 BDG, § 52 Abs 1 BDG, § 56 S 1 BDG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.09.2022, Az. 2 A 17/21 (REWIS RS 2022, 9271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9271

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