Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2005, Az. VI ZR 330/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 715

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[X.] ZR 330/04 vom 22. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] so-wie [X.] und Zoll beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 30. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 21.042,01 • Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1 2. Zu Recht rügt der Kläger, dass das Berufungsgericht bei seiner Fest-stellung, der Kläger habe es unterlassen, den eingetretenen Schaden zu [X.] - 3 - dern (§ 254 Abs. 2 BGB), sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör ver-letzt hat. 3 a) Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des [X.] gegen sich selbst darin, dass er nach dem Wasserschaden vom April 1995 noch bis zum 11. Juli 1995 und dann wieder ab 1. Oktober 1995 in der schimmelpilzverseuch-ten Wohnung gelebt habe. Es sei auszuschließen, dass ihm das Anmieten einer anderen Wohnung mangels finanzieller Mittel unmöglich gewesen wäre. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, eine allergiegerechte Wohnung sei nicht zu finden gewesen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, [X.] kein Zweifel, dass zumindest eine nicht von Schimmelpilz befallene [X.] erhältlich gewesen sei. Deshalb hat das Berufungsgericht dem Kläger ein Schmerzensgeld nur für die Monate Juni und Juli 1995 zugesprochen. Der Kläger hat unter Beweisantritt vorgetragen, er habe versucht, eine andere Wohnung zu erhalten. Er habe zahlreiche Annoncen geschaltet und sich auf solche gemeldet. Eine Anmietung sei daran gescheitert, dass ein Großteil der auf dem Wohnungsmarkt angebotenen Wohnungen im [X.] der [X.] gestanden und mit Schimmelpilz belastet gewesen sei. Zudem sei es ihm aufgrund seiner begrenzten Einkünfte nicht gelungen, eine allergiefreie Wohnung anzumieten. Seine Bemühungen hat er im Einzelnen dargelegt. 4 Die Begründung des Berufungsgerichts wird diesem Vortrag nicht ge-recht und lässt nicht ersehen, dass es den Vortrag des [X.] vollständig [X.] hat. Die [X.] und Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände trägt nämlich grundsätzlich der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will. Dabei darf dem Schädi-ger allerdings nichts Unmögliches angesonnen werden. Er kann namentlich 5 - 4 - beanspruchen, dass der Geschädigte an der Beweisführung mitwirkt, soweit es sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt ([X.], 243, 260). Dies be-deutet - wie bei der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder Umschulung nach einem Schadensereignis -, dass der Schädiger zwar die Voraussetzungen [X.] aus § 254 Abs. 2 BGB beweisen, der Verletzte aber zunächst seiner Darlegungslast genügen muss. Deshalb muss der Geschädigte zunächst darlegen, was er unternommen hat, um seiner Schadensminderungspflicht zu-genügen. Demgegenüber ist es Sache des Schädigers zu behaupten und zu beweisen, dass der Verletzte entgegen seiner Darstellung seine Schadensmin-derungspflicht hätte erfüllen können (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 1979 - [X.] ZR 103/78 - VersR 1979, 424, 425 und vom 22. April 1997 - [X.] ZR 198/96 - [X.], 1158, 1160). Hier hat der Kläger seine Bemühungen um eine andere Wohnung aus-reichend dargelegt. Das Berufungsgericht hätte deshalb eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht ohne weiteres annehmen dürfen. Vielmehr hätten die Beklagten ihrerseits darlegen müssen, dass der Kläger entgegen seiner Darstellung seine Schadensminderungspflicht hätte erfüllen können und darüber wäre ggf. Beweis zu erheben gewesen. 6 b) [X.] ist nicht ersichtlich, woraus das Berufungsgericht beim Feststellungsantrag ableiten will, dass der Kläger die Gefahr einer chronischen Erkrankung zwar behauptet, sie jedoch nur als Folge des über mehr als ein Jahr andauernden Aufenthalts in der schimmelpilzverseuchten Wohnung darge-tan hat. Auch dies lässt nicht erkennen, dass das Berufungsgericht den Vortrag des [X.] vollständig zur Kenntnis genommen hat. Dieser hat nämlich mit Schriftsatz vom 6. Juli 2004 noch einmal klargestellt, dass die nach dem [X.] ausgebrochene Allergieerkrankung seitdem irreversibel sei und zu 7 - 5 - einer nicht mehr umkehrbaren Asthmaerkrankung einschließlich einer Lungen-schädigung geführt habe. Da es sich hier um eine medizinische Frage handelt, war eine weitere Substantiierung durch den Kläger nicht erforderlich (vgl. Se-natsurteil BGHZ 159, 245, 251 f. m.w.N.). Deshalb hätte das Berufungsgericht das vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten zur Gefahr einer chro-nischen Erkrankung einholen müssen, weil eine eigene Sachkunde des [X.] zur Beurteilung dieser Frage nicht ersichtlich ist. 3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht sowohl bei der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldbetrags als auch bei seiner Entscheidung über die Feststellungsklage bei vollständiger Berücksichti-gung des [X.] zu einer anderen Beurteilung des Falles gekom-men wäre, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung 8 - 6 - auch das Vorbringen des [X.] im [X.] zu berücksichtigen haben. [X.]

[X.] [X.] [X.]

Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.06.2003 - 15 O 473/96 - [X.], Entscheidung vom 30.11.2004 - 3 U 824/03 -

Meta

VI ZR 330/04

22.11.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2005, Az. VI ZR 330/04 (REWIS RS 2005, 715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 715

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