Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2007, Az. VI ZR 36/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4926

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 6. März 2007 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 249 ([X.]); BGB § 254 ([X.]) Zu den Anforderungen an den Vortrag eines Verkehrsunfallgeschädigten, der sich für die Inanspruchnahme eines [X.] darauf beruft, er habe die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Normaltarif wegen der Notwendigkeit, eine Kaution zu leisten und in Vorkasse zu treten, abgelehnt.
[X.], Urteil vom 6. März 2007 - [X.] - [X.]

AG Nordhausen- 2 - Der V[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 8. Dezember 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger macht gegen den beklagten [X.] Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 14. April 2002 geltend, bei dem der Pkw des [X.] beschädigt wurde. Unstreitig ist die Beklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang ein-trittspflichtig. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind. 1 Das beschädigte Fahrzeug wurde erst Ende Mai 2002 repariert. [X.] der Reparatur mietete der Kläger bei der K-Autovermietung, die auch Fahrzeuge zum günstigeren Normaltarif für Selbstzahler anbietet, ein Ersatz-fahrzeug für die [X.] vom 23. bis 28. Mai 2002 zu dem dort angebotenen [X.] - 3 - ersatztarif an. Die K-Autovermietung berechnete Mietwagenkosten von 1.062,99 • einschließlich Mehrwertsteuer. Die Beklagte ersetzte vorprozessual insoweit einen Betrag von lediglich 585,00 •. Mit der vorliegenden Klage be-gehrt der Kläger die Erstattung des Differenzbetrages.3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil er mit der Wahl des [X.] gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Zunächst sei zu [X.], dass zwischen dem Unfall und der Anmietung ein [X.]raum von mehr als einem Monat gelegen, der Kläger sich bei der Anmietung also nicht in einer [X.] Stresssituation befunden habe. Zudem habe er über das [X.] sonst regelmäßig fehlende Problembewusstsein hinsichtlich von [X.] verfügt. Die Beklagte habe ihn mit Schreiben vom 8. Mai 2002 darauf hingewiesen, dass bei Mietwagen enorme Preisunterschiede bestünden und dass sich deshalb ein Preisvergleich immer lohne. Auch habe der Zeuge S., seinerzeit Mitarbeiter der K-Autovermietung, bekundet, dem Kläger erläutert zu haben, dass der [X.] über den normalen Tarifen liege und dass ein Ersatzfahrzeug auch bei der K-Autovermietung zum normalen Tarif ange-mietet werden könne, wobei der Kunde in diesem Fall eine Kaution hinterlegen 4 - 4 - und in Vorkasse treten müsse, was der Kläger abgelehnt habe. Der [X.] den wirtschaftlicheren Weg der Anmietung zum Normaltarif wählen müssen. Wenn er nicht habe in Vorlage treten wollen, hätte er die Beklagte informieren und zur Vorschusszahlung auffordern müssen. Ein Geschädigter, der bewusst höhere als die objektiv erforderlichen Kosten verursache, könne ohne Rück-sprache mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht davon ausgehen, ihm würden diese höheren Kosten in voller Höhe erstattet werden. Auf die Frage der Notwendigkeit des [X.] unter [X.] Gesichtspunkten komme es bei dieser Sachlage nicht an. I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 5 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zu der Frage, ob der vom Geschädigten, hier dem Kläger, beanspruchte [X.] auf-grund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, keine Feststellungen getroffen hat. 6Diese Frage kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem [X.] jedenfalls ein günstigerer, seinen Bedürfnissen entsprechender "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahr-zeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Scha-densminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - [X.] - [X.], 564, 565; vom 4. Juli 2006 - [X.] - [X.], 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - [X.] - z.[X.].). 7 - 5 - Dies ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Fall. Danach kannte der Kläger auf Grund des Schreibens der [X.] und der Erläuterungen des Zeugen S. die erheblichen Tarifunterschiede im Mietwa-genbereich und wusste auch um die Besonderheit des [X.] und darum, dass er einen Mietwagen erheblich günstiger zum Normaltarif anmieten konnte. Gleichwohl hat er es trotz fehlenden [X.]drucks und dem Angebot der [X.], bestehende Zweifelsfragen durch Rücksprache mit ihr zu klären, abgelehnt, das Mietfahrzeug zum Normaltarif anzumieten, weil er nicht bereit war, eine Kaution zu leisten und in Vorkasse zu treten. Insofern liegt eine recht-lich relevante Verletzung der Schadensminderungspflicht vor. 8 Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Frage, ob der Geschädigte in Fällen der Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist, nicht generell verneint werden kann, es vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall, insbesondere darauf ankommt, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zu-mutbar ist (Senatsurteil [X.] 163, 19, 26). Dies wird weitgehend von Art und Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen abhän-gen, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, [X.] von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm grundsätzlich [X.] ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (vgl. Senatsurteil [X.] 61, 346, 350). 9 Für die Voraussetzungen einer Verletzung der Schadensminderungs-pflicht ist zwar grundsätzlich die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, [X.] trifft den Kläger eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Senatsurteil [X.] 10 - 6 - 163, 19, 26). Insbesondere hat er die wohl ihm, nicht aber der [X.] be-kannten Umstände darzulegen, aus denen sich die Unzumutbarkeit schadens-mindernder Maßnahmen ergibt. Ein solcher Vortrag des [X.] ist nicht er-sichtlich. Noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat er sich ausschließlich darauf berufen, er sei zu eigenen Leistungen an den [X.] nicht bereit gewesen, weil seines Erachtens eine dahin gehende rechtli-che Verpflichtung zu verneinen sei. Dies ist indes nach der oben zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht der Fall. Dabei geht es entge-gen der Ansicht der Revision keineswegs um Fragen der neueren Entwicklung der Rechtsprechung zu den [X.]en, die der Kläger im Jahre 2002 nicht hat voraussehen können und zu denen ihm jedenfalls damals das [X.] gefehlt haben könnte. Vielmehr geht es schlichtweg um die je-dem Geschädigten abzuverlangende nahe liegende Überlegung, dass die Er-satzpflicht eines [X.] nicht die Verursachung unnötiger, wesentlich überhöh-ter Kosten rechtfertigt. Dazu bedarf es keiner Einsicht in komplexe rechtliche Zusammenhänge, sondern lediglich wirtschaftlicher Vernunft und der sich je-dem aufdrängenden Einsicht, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den Scha-den nicht durch eigenes Verhalten unnötig zu erhöhen. Dem hat der Kläger nicht Rechnung getragen. Er kann sich schon deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte nicht von sich aus angeboten hat, die erfor-derlichen Mittel vorschussweise zur Verfügung zu stellen oder für eine sonstige Sicherung des Mietwagenunternehmens zu sorgen; ob der Kläger nicht ohnehin aus Rechtsgründen verpflichtet war, die Beklagte erforderlichenfalls seinerseits darauf anzusprechen, kann insoweit dahinstehen. - 7 - Die Revision muss deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-rückgewiesen werden. 11 [X.] [X.] [X.]

[X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.05.2005 - 27 C 1168/04 - [X.], Entscheidung vom 08.12.2005 - 1 S 175/05 -

Meta

VI ZR 36/06

06.03.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2007, Az. VI ZR 36/06 (REWIS RS 2007, 4926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4926

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