Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. VI ZR 36/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3892

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] ZR 36/05 Verkündet am: 25. April 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 249 Bb., 254 Cb Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger für den [X.], der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kasko-versicherung in Anspruch nimmt. [X.], Versäumnisurteil vom 25. April 2006 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 58 des [X.] vom 17. Januar 2005 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] - 106 C 3486/03 - vom 7. Oktober 2004 im [X.] und insoweit abgeändert, als die Klage abgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass die [X.] als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Klägerin zu 50 % sämtliche Schäden zu erset-zen, die aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung bei der [X.] aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 23. November 2002 entstanden sind und entstehen werden. Die [X.] haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist die Eigentümerin eines PKW, der am 23. November 2002 in einen Verkehrsunfall mit einem bei der [X.] zu 1 haftpflichtversicherten und von der [X.] zu 2 geführten PKW verwickelt worden ist. Die gesamt-schuldnerische Haftung der [X.] zu einer Quote von 50 % ist dem Grunde nach unstreitig. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der [X.] als Gesamtschuldner zu 50 % für sämtliche Schäden, die aus der Inan-spruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung zur Schadensregulierung resultieren. 1 Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Feststellungsantrag weiter. 2 Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den bei der Klägerin durch die Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung eingetretenen [X.]n nicht um einen adäquat kausalen Schaden des streitgegen-ständlichen Unfallereignisses, für welche die [X.] eine (anteilige) Haftung treffe. Ausschlaggebend für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung durch den Geschädigten sei im Falle seiner anteiligen Mithaftung nicht die Re-gulierung der durch den Schädiger verursachten Schäden, sondern der Aus-gleich der vom Geschädigten selbst zu tragenden Schäden. Auf dieser [X.] - 4 - lage träten die [X.] bereits ihrem gesamten Umfang nach ein (so auch [X.], 116). I[X.] Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. 4 1. Da die [X.] und Revisionsbeklagten in der Revisionsverhandlung trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten waren, ist über die Revision der Kläge-rin antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung ([X.] 37, 79, 81; [X.], Urteil vom 18. November 1998 - [X.]II ZR 344/97 - NJW 1999, 647, 648). 5 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin die beantragte Feststellung verlangen. 6 a) Sie kann ihren Anspruch insgesamt im Wege der Feststellungsklage geltend machen. Das hierfür erforderliche und von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist für den künftigen Schaden jedenfalls zu bejahen, weil noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen der Geschädig-ten tatsächlich nachteilig auswirken wird (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1991 - [X.] ZR 140/91 - [X.], 244). Soweit der Antrag der Klägerin den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung betrifft, könnte die Klägerin den Schaden zwar beziffern. Doch ist die Feststellungsklage insgesamt zuläs-sig, weil sich der Schaden noch in der Fortentwicklung befindet (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 1991 - [X.]/89 - [X.], 788 f.). 7 - 5 - b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Rückstufungs-schaden in der Vollkaskoversicherung trotz des anteiligen Mitverschuldens des Geschädigten eine adäquate Folge des Unfalls. 8 aa) Anders als beim Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Haft-pflichtversicherung, bei dem es sich lediglich um einen allgemeinen Vermö-gensnachteil in der Form des Sachfolgeschadens handelt ([X.] 66, 398, 400 m.w.N.; vgl. [X.], 98, 101; [X.] NJW 1993, 1028), ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbe-dingten Fahrzeugschadens (Senatsurteil [X.] 44, 382, 387; ebenso [X.], Urteil vom 14. Juni 1976 - [X.]/74 - [X.], 1066, 1067, insoweit in [X.] 66, 398 nicht abgedruckt; [X.], 98, 102 f.; vgl. zur Gebäudekas-koversicherung Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - [X.] ZR 73/04 - [X.], 558, 559). Für den Fall der vollen Haftung des Schädigers stellt dies auch das Berufungsgericht nicht in Frage. 9 bb) Doch liegt der Auffassung des Berufungsgerichts, dass im Falle an-teiliger Mithaftung des Geschädigten der Prämienschaden allein infolge der Re-gulierung der durch den Geschädigten selbst zu tragenden Schäden eintrete, ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des Ursachenzusammenhangs im Haftungs-recht zugrunde. Es kommt nicht darauf an, ob ein Ereignis die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache des Schadens ist; auch eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur "Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Allein-ursächlichkeit in vollem Umfang gleich (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - [X.] ZR 175/04 - [X.], 945, 946; vom 20. November 2001 - [X.] ZR 77/00 - [X.], 200, 201; vom 27. Juni 2000 - [X.] ZR 201/99 - [X.], 1282, 1283 und vom 26. Januar 1999 - [X.] ZR 374/97 - [X.], 862). Auch bei anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger dementsprechend 10 - 6 - für den [X.], der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt. [X.]) Im Streitfall hat die Abrechnung des gesamten Unfallschadens über die Vollkaskoversicherung den [X.] der Klägerin zur Folge, der durch die Beklagte zu 2 mitverursacht worden ist. Dass die Klägerin eine hälftige Mithaftung trifft, ändert daran nichts. Der Nachteil der effektiven Prä-mienerhöhung trat, unabhängig von der Schuldfrage, allein dadurch ein, dass überhaupt Versicherungsleistungen in Anspruch genommen wurden. Da der Unfall als das den Schaden begründende Ereignis teils von der [X.] zu 2, teils von der Klägerin zu vertreten ist, ist auch der [X.] hälftig zu teilen (Senatsurteil [X.] 44, 382, 387 f.; [X.], [X.], 67, 68; [X.], [X.], 334; vgl. [X.], NJW 1969, 2113, 2116; Be-cker/[X.], [X.], 22. Aufl., [X.]; [X.], [X.], 24. Aufl., § 13 Rn. 88). 11 c) Die Fragen, ob und inwieweit die Inanspruchnahme der [X.] zum Ausgleich des Schadens erforderlich ist, wenn der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer die Regulierung ihres Schadensanteils sofort angeboten haben (vgl. zur Erforderlichkeit von Rechtsanwaltsgebühren als Rechtsverfolgungskosten Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - [X.] ZR 73/04 - aaO; zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung [X.], [X.], 22. Aufl., Rn. [X.]) oder ob der Geschädigte bei ge-ringer Fremdbeteiligung gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt ([X.], [X.], 1545; [X.], [X.], 36; [X.], [X.], 29; [X.], [X.], 781, 782), wirft der Streitfall nicht auf, weil die [X.] nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Fest-stellungen die Haftung zunächst dem Grunde nach bestritten haben. Jedenfalls 12 - 7 - unter diesen Umständen war die Klägerin berechtigt, die Versicherung in [X.] zu nehmen. 3. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen waren, konnte der Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden. 13 [X.] [X.] [X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.10.2004 - 106 C 3486/03 - [X.], Entscheidung vom 17.01.2005 - 58 S 384/04 -

Meta

VI ZR 36/05

25.04.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. VI ZR 36/05 (REWIS RS 2006, 3892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3892

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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