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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 26. September 2006 Böhrin[X.]-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 249 Bb, 254 Cb Bei einer anteiligen Haftung muss der Geschädigte vor Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung grundsätzlich nicht die Mitteilung über die Regulierungsbereit-schaft des [X.] seines Unfallgegners abwarten. [X.], Urteil vom 26. September 2006 - [X.] - [X.]
AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofs hat am 26. September 2006 im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 1. August 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.], Pauge, [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision des Klä[X.]s wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Land[X.]ichts [X.] vom 26. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Zwischen dem Fahrzeug des Klä[X.]s und dem Fahrzeug der [X.] zu 2, das bei der [X.] zu 1 haftpflichtversichert ist, kam es am 7. Juli 2003 zu einem Verkehrsunfall. Die gesamtschuldnerische Haftung der [X.] zu einer Quote von 50 % ist dem Grunde nach unstreitig. 1 Der Klä[X.] rechnete seinen Schaden über seine Vollkaskoversicherung ab. Mit Anwaltsschreiben vom 18. Juli 2003 an die Beklagte zu 1 teilte er mit, dass für das Kraftfahrzeug eine Kraftfahrzeugvollversicherung bestehe, die in 2 - 3 - Anspruch genommen werde, und bat, nicht später als zum 15. August 2003 den Umfang der [X.] anzuzeigen. 3 Wegen der Erhöhung der Versicherungsprämie auf 100 % übernahm der Klä[X.] das Unfallfahrzeug in einen anderen [X.], der zu 30 % geführt wird. Mit der Klage begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der [X.] als Gesamtschuldner zu 50 % für sämtliche Schäden, die aus der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung resultieren. Das Amts[X.]icht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä[X.]s wurde zurückgewiesen. Mit der vom Berufungs[X.]icht zugelassenen Revision verfolgt der Klä[X.] seinen Feststellungsantrag weiter. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des Berufungs[X.]ichts kann es auf sich beruhen, ob der Klä[X.] einen Verlust seines Schadensfreiheitsrabattes erlitten hat, weil er das Unfallfahrzeug in einen anderen Vollkaskovertrag übernommen habe. Es könne auch dahinstehen, ob eine Ersatzpflicht zu versagen sei, weil der Klä[X.] selbst anteilig zu 50 % hafte, also aufgrund seiner Mithaftung für den Unfall ohnehin zurückgestuft worden wäre. 5 Die Berufung sei schon deswegen unbegründet, weil der Geschädigte dem Schädi[X.] grundsätzlich Gelegenheit geben müsse, die entstehenden Kos-ten durch Regulierung abzuwenden, bevor er seinen Kaskoversicherer in [X.] nehme. Warte der Geschädigte - wie hier - nicht die Regulierungsbereit-schaft des [X.] des Schädi[X.]s ab, liege regelmäßig ein [X.] - 4 - stoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Dies führe dazu, dass die Auf-wendungen, die aus der Rückstufung entstünden, nicht erforderlich gewesen und deshalb nicht zu ersetzen seien. I[X.] 7 Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. 8 1. Nach ständi[X.] Rechtsprechung ist die Rückstufung in der [X.] für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahr-zeugschadens (vgl. [X.]surteile [X.] 44, 382, 387 und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 36/05 - [X.], 1139, 1140; [X.], Urteil vom 14. Juni 1976 - [X.]/74 - [X.], 1066, 1067, insoweit in [X.] 66, 398 nicht abgedruckt; [X.], 98, 102 f.). Die umstrittene Frage, ob der Schädi[X.] auch bei nur anteili[X.] Schadensverursachung für den [X.] haftet, hat der erkennende [X.] nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 25. April 2006 ([X.] ZR 36/05, aaO) entschieden. Wie der erkennende [X.] in diesem Urteil näher ausgeführt hat, gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn der [X.] auch infolge der Regulierung des vom Geschädigten selbst zu tragenden Schadensanteils eintritt. Das folgt aus dem Grundsatz, dass eine Mitursächlichkeit einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleichsteht (vgl. [X.]surteile vom 25. April 2006 - [X.] ZR 36/05 - aaO; vom 19. April 2005 - [X.] ZR 175/04 - [X.], 945, 946; vom 20. November 2001 - [X.] ZR 77/00 - [X.], 200, 201; vom 27. Juni 2000 - [X.] ZR 201/99 - [X.], 1282, 1283 und vom 26. Januar 1999 - [X.] ZR 374/97 - [X.], 862). 2. Entgegen der Auffassung des Berufungs[X.]ichts ist ein Ersatzan-spruch des Klä[X.]s auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil er nach den Feststellungen des Berufungs[X.]ichts vor der Inanspruchnahme seiner [X.] - 5 - koversicherung nicht die [X.] des [X.] des [X.] zu 2 abgewartet hat. 10 Zwar wird die Auffassung vertreten, es liege regelmäßig ein Verstoß ge-gen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte nicht die Regu-lierungsbereitschaft des Schädi[X.]s (Versicherers) abwarte, weil die Inan-spruchnahme der Vollkaskoversicherung zum Ausgleich des Schadens nicht erforderlich sei, wenn der Schädi[X.] die Schadensregulierung unverzüglich an-biete (vgl. [X.], 1544; [X.]/[X.], [X.], 23. Aufl., Rn. [X.]; Klunzin[X.] NJW 1969, 2113, 2114; Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rn. 176). Darauf kommt es jedoch dann nicht an, wenn der Geschädigte - wie hier - wegen einer Mithaftung einen Teil seines Schadens selbst tragen muss (vgl. [X.], aaO, 1545). In solchen Fällen wird der [X.] regelmäßig seine [X.] jedenfalls zur Abdeckung des selbstverschuldeten Schadensan-teils in Anspruch nehmen, auch wenn der Unfallgegner bzw. sein Haftpflichtver-sicherer unverzüglich die Regulierung seines eigenen Schadensanteils anbie-tet. Anders als in den Fällen, in denen der Geschädigte voll haftet, verbleibt nämlich bei der Mithaftung in jedem Fall ein Teil des Schadens bei dem [X.]. Hinsichtlich dieses Teils liegt aber eine Mitverursachung durch den Unfallgegner auch hinsichtlich des [X.]s in der [X.] vor (vgl. [X.]surteil vom 25. April 2006 - [X.] ZR 36/05 - aaO). [X.] ist es unerheblich, ob der Geschädigte die Mitteilung über die Regulie-rungsbereitschaft des [X.] seines Unfallgegners für dessen Haftungsanteil abwartet und sich dann an seine Kaskoversicherung wendet, oder ob er dies sogleich tut und dann der Schaden quotenmäßig - hier zu 50 % - ausgeglichen wird. In beiden Fällen tritt der [X.] ein mit der Folge, dass in derartigen Fällen der [X.] vom [X.] - [X.] unabhängig von dessen Regulierungsverhalten regelmäßig anteilig zu er-setzen ist (vgl. [X.] aaO, 1545; [X.], 36). II[X.] 11 Da das Berufungs[X.]icht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Klä[X.] einen Verlust seines Schadensfreiheitsrabattes erlitten hat oder noch erleiden kann, weil er das Unfallfahrzeug in einen anderen Vollkaskovertrag übernahm und deshalb bei Abschluss eines neuen Vertrages ein Schaden ein-treten kann, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Daher ist das Be-rufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungs[X.]icht zurückzuverweisen. [X.] [X.] Pauge [X.]
Zoll Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 10.12.2004 - 70 C 34/04 - [X.], Entscheidung vom 26.10.2005 - 3 S 10/05 -
Meta
26.09.2006
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2006, Az. VI ZR 247/05 (REWIS RS 2006, 1662)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1662
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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