Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2001, Az. AnwZ (B) 7/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 3571

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ([X.]) 7/00vom12. Februar 2001in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur [X.]echtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] sowie [X.]echtsanwalt Prof. [X.], [X.]echtsanwältin Dr. Christian und[X.]echtsanwalt [X.] mündlicher Verhandlung am 12. Februar 2001beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes I. Senats des [X.]es [X.]erlin vom 11. November1999 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zutragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahre-nen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zuerstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.]:[X.] im Jahre 1949 geborene Antragsteller ist seit 1980 zur [X.]echtsan-waltschaft und als [X.]echtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht [X.]erlin zu-gelassen, seit 1985 auch beim [X.]. Seit 1990 ist der Antragstelleraußerdem Notar. Mit Verfügung vom 13. April 1999 hat die frühere [X.] die Zulassung zur [X.]echtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls(§ 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.][X.]AO a.F., jetzt: [X.]) widerrufen. Durch gesonderte Verfü-gung vom selben Tage wurde der Antragsteller auch seines Amtes als [X.] enthoben. Gegen den Widerruf der Zulassung hat der [X.] beantragt. Diesen Antrag hat der [X.]mit [X.]eschluß vom 11. November 1999 zurückgewiesen. Dagegen wendet sichder Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde.[X.] [X.]echtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.][X.]AO); es [X.] keinen Erfolg.- 4 -1. [X.]ei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung ist grund-sätzlich die Sach- und [X.]echtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend.Damals lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf vor.a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.][X.]AO a.F. (jetzt: [X.]) ist die Zulassung [X.] zu widerrufen, wenn der [X.]echtsanwalt in Vermögensverfallgeraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der [X.]echtsuchenden nichtgefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet,wenn der [X.]echtsanwalt in das vom Konkursgericht oder Vollstreckungsgerichtzu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im [X.] liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der [X.]echtsanwalt in schlechte, un-geordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nichtordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-kommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung [X.] und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen [X.] (st. [X.]spr., vgl. [X.]. v. 21. November 1994 - [X.] ([X.])40/94, [X.][X.]AK-Mitt. 1995, 126).b) Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung befand sich der [X.] in Vermögensverfall. Angesichts der Vielzahl der gegen den [X.] betriebenen, in dem angefochtenen [X.]eschluß unter [X.] aufgelisteten Voll-streckungsverfahren und der Höhe der diesen Verfahren zugrundeliegendenForderungen lagen dafür hinreichende [X.]eweisanzeichen vor. Der Antragstellerwendet sich in seiner [X.]eschwerdebegründung zudem selbst nicht gegen [X.] eines [X.] 5 -c) Er macht lediglich geltend, der [X.] habe [X.] dem Vorliegen des Vermögensverfalls auf eine Gefährdung der Interessender [X.]echtsuchenden geschlossen. Dem ist jedoch nicht so.Ein Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung [X.] ([X.]/[X.], [X.][X.]AO 5. Aufl. § 14 [X.]dnr. 60). Die [X.] neuer Vollstreckungsmaßnahmen gegen den [X.]echtsanwalt, über die seineGläubiger auf für die Mandanten bestimmte Gelder zugreifen können, reichtgrundsätzlich dafür aus. Nur wenn ein solcher Zugriff nach den Umständenfernliegt, scheidet ausnahmsweise eine Gefährdung aus.Ein solcher Umstand ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nichtdarin zu sehen, daß er angeblich seit Anfang 1996 in seinem [X.]riefkopf keine[X.]ankverbindung mehr angibt. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, daß Fremd-gelder in die Hände des Antragstellers gelangen. Er kann seine [X.]ankverbin-dung auch mündlich mitteilen oder [X.] in bar vereinnahmen. [X.] er in den letzten Jahren keine [X.] mehr angenommen habensollte, wäre eine derartige, dem [X.]erufsbild des [X.]echtsanwalts fremde "Selbst-beschränkung" nach außen nicht erkennbar und ihre Einhaltung nicht kontrol-lierbar ([X.]GH, [X.]eschl. v. 14. Februar 2000 - [X.] ([X.]) 13/99; [X.]/[X.],§ 14 [X.][X.]AO [X.]dnr. 62, 65).Auch die von dem Antragsteller angesprochene Möglichkeit, ein Ander-konto einzurichten, bietet keine Gewähr, daß [X.] vor dem Zugriffder Gläubiger bewahrt werden und damit eine Gefährdung der Interessen [X.] ausgeschlossen wird. Denn weil es immer wieder vorkommt,daß Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen, hängt es zum einen vom Wil-- 6 -len des [X.]echtsanwalts ab, ob er die erhaltenen [X.]eträge bestimmungsgemäßverwendet oder nicht ([X.]GH, [X.]eschl. v. 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.][X.]AK-Mitt. 1991, 102), und zum anderen vom Zufall, ob Gläubiger - z.[X.]. im Wegeeiner Taschenpfändung - auf diese [X.]eträge zugreifen.2. Wenn der [X.] nach Erlaß der Widerrufsverfügung zwei-felsfrei weggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtlicheEntscheidung noch zu berücksichtigen ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).Von einem derartigen Wegfall des [X.]es ist der [X.] aber mit [X.]echt nicht ausgegangen. Der Antragsteller ist sogar kurznach Erlaß der Widerrufsverfügung wegen Abgabe der eidesstattlichen Versi-cherung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Daran hat sich bisheute offenbar nichts geändert. Der Antragsteller hat auch keine Übersichtüber die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte vorgelegt,obwohl er darauf hingewiesen worden ist, daß ohne eine solche von einerKonsolidierung seiner finanziellen Verhältnisse nicht ausgegangen werdenkönne.Der Antragsteller hat geltend gemacht, er habe seine Schulden nichtvollständig tilgen können, weil er wegen der vorläufigen Amtsenthebung [X.] gehabt habe. Dieser Vortrag ist unerheblich. Ist [X.] in Vermögensverfall und sind die Interessen der [X.] dadurch gefährdet, ist die Zulassung auch dann zu widerrufen, wenn diedadurch bewirkte Einschränkung der beruflichen Erwerbsaussichten eine wirt-schaftliche Sanierung [X.] 7 -3. Die vom Antragsteller geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßig-keit der Widerrufsvorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.][X.]AO a.F. ([X.] n.F.) teiltder Senat nicht. Der im Widerruf der Zulassung liegende Eingriff in das Grund-recht auf freie [X.]erufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ist zum Schutz der Funktionsfä-higkeit der [X.]echtspflege, also eines überragend wichtigen [X.], soweit die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 [X.] [X.][X.]AO vorlie-gen. Im übrigen ist die Ansicht, ein unverschuldeter Vermögensverfall und diedamit einhergehende abstrakte Gefährdung von Mandanteninteressen würdenhärter sanktioniert als die Veruntreuung von [X.]n, unzutreffend.Die Verurteilung eines [X.]echtsanwalts wegen Untreue hat regelmäßig die Aus-schließung aus der Anwaltschaft gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 [X.][X.]AO zur Folge([X.]GH, [X.]eschl. v. 30. Juni 1986 - [X.] ([X.]) 6/86, [X.][X.]AK-Mitt. 1986, 232).Hirsch [X.]asdorf Ganter Terno Salditt Christian Wosgien

Meta

AnwZ (B) 7/00

12.02.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2001, Az. AnwZ (B) 7/00 (REWIS RS 2001, 3571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3571

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.