Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2003, Az. AnwZ (B) 11/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 3908

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[X.] ([X.]) 11/02vom17. März 2003in dem [X.] der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, [X.], die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Professor [X.],[X.] und Dr. Wosgien auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]ayerischen [X.] vom 19. No-vember 2001 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Gegenstandswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] Euro festgesetzt.Gründe:[X.] Rechtsanwalt wurde 1983 zur Rechtsanwaltschaft und ist - nachmehrfacher Kanzleiverlegung - seit Juni 2000 als Rechtsanwalt bei dem [X.]und [X.]zugelassen. Mit [X.]escheid vom2. Januar 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers [X.] wegen Vermögensverfalls widerrufen und mit [X.] 3 -vom 30. Oktober 2001 die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet.Den gegen den Widerrufsbescheid gestellten Antrag auf gerichtliche Entschei-dung hat der [X.] mit [X.]eschluß vom 19. November 2001 zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen[X.]eschwerde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er die Wieder-herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels beantragt.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO); es hat inder Sache jedoch keinen Erfolg.1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung [X.] zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen [X.] nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Ein [X.] wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn ein Insolvenzverfahrenüber das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder er in das vom [X.] oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor,wenn der Rechtsanwalt in schlechte ungeordnete finanzielle Verhältnisse ge-raten ist, diese in absehbarer [X.] nicht ordnen kann und außerstande ist, sei-nen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sindinsbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmengegen ihn.[X.]ei Erlaß der angefochtenen Verfügung waren zwei Haftbefehle zur Er-zwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im [X.] -nis des Amtsgerichts [X.]und M. eingetragen. Daneben sind in [X.] weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgeführt. [X.] die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung [X.] wird weiter dadurch bestätigt, daß er am 19. April 2001 infünf Verfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Mit [X.] 30. Oktober 2001 hat die Antragsgegnerin deswegen und wegen weitererbekannt gewordener Vollstreckungsmaßnahmen die sofortige Vollziehung [X.] angeordnet.2. Der [X.] ist - was im Verfahren über den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung noch zu berücksichtigen wäre - auch in der [X.] weggefallen. Zwar hat der Antragsteller seine [X.]ankverbindlichkeiten seit1999 durch die Veräußerung von Immobilien und den Einsatz von Lebensver-sicherungsverträgen erheblich reduziert. Für die noch bestehenden Darlehenbei der [X.]. bank AG, der VR-[X.]ank [X.] undder Sparkasse [X.] in Höhe von insgesamt ca. 473.000 DM hat er Raten-zahlungsvereinbarungen getroffen, nach denen er zur [X.] monatlich 1.200 Eu-ro zu leisten hat. Auch hat der Antragsteller belegt, daß er einen Teil der in [X.] aufgeführten Verbindlichkeiten, so auch die höchste For-derung in Höhe von 50.000 DM ([X.]), gezahlt hat.In den Verfahren, in denen er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat,hat er in drei Verfahren die vollständige Erfüllung nachgewiesen. Für einen [X.] in der Widerrufsverfügung aufgeführten und von der Antragsgegnerin imgerichtlichen Verfahren dargelegten titulierten Forderungen ist hingegen nichtersichtlich, daß der Antragsteller Zahlungen geleistet hat. Insbesondere in [X.]steht der Antragsteller weiterhin im [X.] -verzeichnis, die am 19. April 2001 abgegebene eidesstattliche Versicherunghatte er am 7. Februar 2002 nachgebessert.Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der [X.] nicht gefährdet wären, hat der Antragsteller nicht [X.]. Auch nach seinen Darlegungen, nach denen er etwaige den [X.] zustehende Gelder direkt - ohne seine Zwischenschaltung - an [X.] leisten läßt, ist ein Zugriff seiner Gläubiger auf bei ihm dennocheingehende [X.] nicht auszuschließen.3. Mit der Zurückweisung der sofortigen [X.]eschwerde ist der Antrag [X.] der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.Hirsch [X.]asdorf Schlick [X.] Salditt Schott Wosgien

Meta

AnwZ (B) 11/02

17.03.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2003, Az. AnwZ (B) 11/02 (REWIS RS 2003, 3908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3908

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