Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2004, Az. AnwZ (B) 65/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 3151

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[X.][X.] ([X.]) 65/03
vom 17. Mai 2004 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin am [X.]undesgerichtshof [X.], [X.] Ganter, die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 17. Mai 2004 beschlossen. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des [X.] Senats des [X.]s [X.]erlin vom 23. Mai 2002 in der Fassung des [X.]erichtigungsbeschlusses vom 9. September 2002 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt.
Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1980 als Rechtsanwalt in [X.].

zugelassen. Er war darüber hinaus seit 1990 zum Notar bestellt. Mit Verfügung vom 27. Juni 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.]. Zuvor war bereits wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers - 3 - seine vorläufige Amtsenthebung als Notar angeordnet worden. Diese Verfü-gung ist bestandskräftig geworden ([X.]GH, [X.]eschluß vom 8. Juli 2002 - [X.] 2/02). Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die [X.] [X.]eschwerde des Antragstellers. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der [X.] Verfügung der Antragsgegnerin erfüllt. a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer [X.] nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. [X.] vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.] vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in der Widerrufsverfügung und dem angefochtenen [X.]eschluß zu Recht festgestellt worden. - 4 - Der Antragsteller räumt im gerichtlichen Verfahren ein, daß die in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen in Höhe von rund 165.000 DM damals bestanden und es wegen dieser Forderungen zu verschiedenen Voll-streckungsmaßnahmen gekommen war. Dem Vorbringen des Antragstellers, seine Aktiva hätten die Verbindlichkeiten bei weitem überstiegen, ist der [X.] zu Recht nicht gefolgt. Dagegen bringt der Antragsteller im [X.]eschwerdeverfahren nichts vor. Er beruft sich hier nur noch auf eine nachträg-liche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse. b) Anhaltspunkte dafür, daß der Vermögensverfall des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdete, lagen bei Erlaß der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. Ob sich diese Gefahr im Einzelfall realisiert hat, bedarf im Rahmen des [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO keiner [X.]eurteilung, weil die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach die-ser Vorschrift bereits durch den Vermögensverfall indiziert wird. Für einen [X.] ist hier nichts zu ersehen. 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.] durch Konsolidierung der Vermögensverhältnisse, auf den sich der Antragsteller im [X.]eschwerdever-fahren beruft, wäre zwar im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen ([X.]GHZ 75, 356; [X.]GHZ 84, 149), liegt aber hier nach den zutreffenden Feststel-lungen des [X.]s nicht vor. Sowohl im Verfahren vor dem [X.] als auch im [X.]eschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich uner-läßlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensver-hältnisse fehlen lassen, namentlich an der Vorlage einer vollständigen - durch Nachweise zu belegenden - Übersicht über die zur [X.] bestehenden Verbind-- 5 - lichkeiten, über erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen und über lau-fende Einkünfte (st. Rspr., vgl. [X.]GH, [X.]eschluß vom 17. Dezember 2001 - [X.] ([X.]) 9/01). Der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung der Präsidentin des [X.] vom 28. Februar 2002 über zu diesem [X.]punkt bestehende Verbindlichkeiten und ergangene Vollstreckungsmaßnahmen ist der [X.] nicht entgegengetreten. Aus dem Umstand, daß bis dahin und auch später noch sogar die Vollstreckung wegen geringfügiger Forderungen fruchtlos ver-lief, hat der [X.] zu Recht geschlossen, die laufenden Honorar-einnahmen hätten es dem Antragsteller nicht ermöglicht, wenigstens laufende Verbindlichkeiten oder geringfügige Altschulden zu tilgen. Der Antragsteller macht geltend, entgegen der Annahme des [X.] habe er die teilweise Tilgung der Steuerrückstände nicht mit den ausgezahlten [X.] der Lebensversicherungen, sondern mit einem ausgezahlten [X.] bewirkt. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist die Gesamthöhe der nach der teilweisen Tilgung verbleibenden Verbindlichkeiten. An dieser ändert es nichts, falls das Vorbrin-gen des Antragstellers zutrifft. Gegebenenfalls stünden zwar die [X.] zur Deckung der restlichen Steuerschuld zur Verfügung; umgekehrt wäre dann aber die titulierte Forderung der [X.]. , die der [X.] als mit den Mitteln des [X.] getilgt angesehen hat, noch offen. Nach der teilweisen Tilgung der Steuerschuld des Antragstellers voll-streckte das Finanzamt [X.] noch wegen einer Steuerschuld von mehr als 50.000 •. Daß er mit dem Finanzamt eine Vereinbarung zur Abwendung der Vollstreckung und Tilgung der Forderung getroffen habe, hat der Antragsteller - 6 - nicht dargelegt. Sein Vorbringen, die Steuerschuld mindere sich durch [X.] wegen im Jahr 1999 nachgezahlter Kanzleimiete, ist - wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat -unerheblich. Zu Recht hat der [X.] die behaupteten [X.] des Antragstellers in Höhe von 76.387,58 • als nicht hinreichend werthaltig angesehen. Dem Antragsteller ist es bislang nicht einmal gelungen, diese [X.] in dem bescheidenen Umfang zu realisieren, der es ihm ermöglicht hätte, die gegen ihn laufenden Vollstreckungsmaßnahmen wegen geringerer Forderungen abzuwenden. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei den Ansprüchen um liquide Vermögenswerte handelt, die einem Vermögensverfall des Antragstellers entgegenstünden. Das behauptete Sparguthaben des Antragstellers bei der D. [X.]ank hat der [X.] nicht berücksichtigt, weil der Antragsteller nach [X.] eigenen Vorbringen derzeit nicht darüber verfügen kann. Da er bis zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] nichts unternommen hat, sich diese Verfügungsmöglichkeit zu verschaffen, hat der [X.] angenommen, daß der Antragsteller den Einsatz dieser Mittel entweder nicht beabsichtigte oder nicht dazu imstande sei. Dagegen hat der Antragsteller in der [X.]eschwerdeinstanz nichts vorgebracht. Gegen eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers spricht endlich, daß er aufgrund eines am 26. August 2003 ergangenen Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ([X.], 32 [X.]/03) in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden ist. - 7 - Aus alledem ergibt sich, daß auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden fortbesteht.

Deppert Ganter [X.] Ernemann
Salditt Schott Wosgien

Meta

AnwZ (B) 65/03

17.05.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2004, Az. AnwZ (B) 65/03 (REWIS RS 2004, 3151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3151

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