(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte
(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
(3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.1.2024 I Nr. 12
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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