Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2001, Az. AnwZ (B) 5/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 3570

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[X.] ([X.]) 5/00vom12. Februar 2001in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch denPräsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], die [X.]. Ganter, Terno und die Richterin Dr. [X.] sowie den [X.]. Dr. [X.], die Rechtsanwältin Dr. [X.] und den RechtsanwaltDr. [X.] mündlicher Verhandlung am 12. Februar 2001beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den[X.]eschluß des [X.] Senats des [X.]s [X.]erlinvom 11. November 1999 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdever-fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.]:[X.]Der 1948 geborene Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwalt-schaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht [X.]erlin, seit 1983 [X.] zugelassen. Mit Verfügung vom 19. Mai 1999 hat die [X.] Antragsgegnerin, die Präsidentin des [X.], die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7[X.]RAO wegen Vermögensverfalls widerrufen; sie hat schließlich mit [X.] Verfügung vom 9. August 1999 die sofortige Vollziehung des [X.] angeordnet. Gegen den [X.]eschluß des [X.]s vom11. November 1999, mit dem sein gegen beide Verfügungen gerichteterAntrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, wendetsich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde.I[X.]Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO zuläs-sig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß [X.] Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2Nr. 7 [X.]RAO). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet,wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts er-- 4 -öffnet oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom [X.] zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragenist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt inschlechte, ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in [X.] nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungs-verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbeson-dere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen ge-gen ihn (st. Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - [X.]([X.]) 40/94 - [X.]RAK-Mitt. 1995, 126).Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung befand sich der [X.] in Vermögensverfall. Er war wegen eines gegen ihn ergangenenHaftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts [X.]erlin-Schöneberg ein-getragen. Demgemäß stritt schon die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7Halbs. 2 [X.]RAO für den Eintritt des Vermögensverfalls. Darüber hinauswaren gegen den Antragsteller zahlreiche - in der Anlage zur [X.] Verfügung näher dargelegte - Schuldtitel erwirkt und Vollstrek-kungsmaßnahmen ergriffen worden. Die Verbindlichkeiten des [X.]s summierten sich auf mehr als 300.000 DM. Das belegt nach-drücklich, daß der Antragsteller in tiefgreifende wirtschaftliche Schwie-rigkeiten geraten war, die ihn außerstande setzten, seinen finanziellenVerpflichtungen in geordneter Weise nachzukommen. Daß durch denVermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetwaren, hat der Antragsteller nicht darzulegen [X.] -2. [X.]ei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung [X.] grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlassesmaßgebend. Wenn der [X.] aber nachträglich zweifelsfreiweggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtlicheEntscheidung noch zu berücksichtigen.Von einem solchen Wegfall des [X.]es ist der [X.] aber mit Recht nicht ausgegangen. Das gilt schon deshalb,weil noch nach Erlaß der Widerrufsverfügung gegen den [X.] zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung und ein weiterer Haftbefehl des Insolvenzgerichts ergangensind. Selbst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] war der Antragsteller noch wegen drei Haftbefehlen imSchuldnerverzeichnis eingetragen. Deshalb stritt schon die [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 [X.]RAO für den Fortbestand des [X.] und gegen eine nachhaltige [X.]esserung der [X.] des Antragstellers. Hinzu kommt, daß es dem [X.] nach eigenem Vorbringen nur gelungen war, einen geringen Teilseiner erheblichen Verbindlichkeiten zu tilgen. Er hat zudem - trotz [X.] durch den [X.] - weder eine geordnete [X.] aller noch offenen Forderungen vorzulegen vermocht, noch darge-legt, wie eine geordnete Rückführung seiner Schulden erfolgen könnte.Von einer durchgreifenden [X.]esserung der finanziellen Verhältnissekonnte danach keine Rede sein. Der [X.] ist vielmehr zuRecht zu der Einschätzung gelangt, daß sich die Vermögenslage [X.] nach Erlaß der Widerrufsverfügung - wie insbesondere dieweiteren Haftbefehle gegen ihn erweisen - eher verschlechtert hatte. Vor- 6 -- 7 -diesem Hintergrund hat der [X.] mit Recht auch dem [X.]e-gehren des Antragstellers auf Wiederherstellung der [X.] auf gerichtliche Entscheidung nicht entspro-chen.[X.] [X.] [X.] [X.] Wosgien

Meta

AnwZ (B) 5/00

12.02.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2001, Az. AnwZ (B) 5/00 (REWIS RS 2001, 3570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3570

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