Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2004, Az. AnwZ (B) 47/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 3148

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[X.][X.] ([X.]) 47/03
vom 17. Mai 2004 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulas[X.] zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und den Richter [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und Dr. Wosgien

am 17. Mai 2004

beschlossen:
Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers werden der [X.]e-schluß des 1. Senats des [X.]randenburgischen Anwaltsgerichtsho-fes vom 7. April 2003 und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2002 aufgehoben.

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt.

Gründe:
[X.] Der Antragsteller wurde 1990 als Rechtsanwalt mit dem Sitz in [X.]zugelassen. Seine Zulas[X.] erfolgte bei dem Amts- und [X.] . Mit Verfügung vom 31. Januar 2002 widerrief die Antragsgegnerin die [X.] 3 - [X.] des Antragstellers wegen [X.]. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO) und auch begründet. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulas[X.] zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102 und vom 21. Novem-ber1994 [X.]([X.]) 40/94; [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). b) Diese Voraussetzungen waren [X.] wie der [X.] zutref-fend ausgeführt hat - bei Erlaß der Widerrufsverfügung gegeben. Dafür stritt bereits die vom Antragsteller nicht widerlegte Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]. [X.]RAO. Der Antragsteller war in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden, weil gegen ihn Haftanordnungen nach § 901 ZPO ergangen waren. Darüber hinaus waren zahlreiche Schuldtitel gegen ihn erwirkt und mußten Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt werden. Anhaltspunkte da-- 4 - für, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden aus-nahmsweise nicht gefährdet waren, lagen nicht vor. 2. Zwar ist bei der Nachprüfung einer Widerrufsverfügung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen. Jedoch ist es bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen,
wenn der [X.] nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149, 150). Hierbei hat der Rechtsanwalt die Umstände darzutun und zu belegen, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erschei-nen lassen (vgl. [X.]/Weyland, [X.]RAO 6. Aufl. § 14 Rdnr. 59; [X.] in: [X.]/Prütting, [X.]RAO 2. Aufl. § 14 Rdnr. 32). a) Von einem Wegfall des [X.] ist der [X.] mit Recht noch nicht ausgegangen. Zwar war bereits vor seiner Entscheidung die Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis gelöscht [X.]. Ferner hatte der Antragstellern nachgewiesen, daß er einen nennenswer-ten Teil der gegen ihn bestehenden Forderungen getilgt hatte. Jedoch hatte der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung weder die von ihm behaupteten Zahlungen an seine beiden Hauptgläubiger ([X.]. Ersatzkasse und [X.]) noch den ebenfalls geltend gemachten Abschluß einer Ratenzah-lungsvereinbarung mit der [X.]. Ersatzkasse hinreichend belegt. b) Der Antragsteller hat jedoch im [X.]eschwerdeverfahren nachzuweisen vermocht, daß er zwischenzeitlich seine Schuldverpflichtungen weitgehend er-füllt und ihn sein derzeitiges Einkommen in die Lage versetzt, seinen verblei-benden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Dies rechtfertigt es, nunmehr von einem Wegfall des [X.] auszugehen. Der Antragsteller hat zwischenzeitlich eine von der [X.]. Ersatzkasse ge-gengezeichnete Ratenzahlungsvereinbarung vorgelegt und durch entsprechen-- 5 - de Zahlungsbelege und [X.]estätigungen belegt, daß sich die Schuld durch mo-natliche Zahlungen von 200 • auf 1.987,42 • verringert hat. Er hat ferner auch die im Verfahren vor dem [X.] nicht belegte Zahlung an die [X.] in Höhe von 2.406, 40 • nachgewiesen und dargetan, daß sich die Verbindlichkeit insoweit durch monatliche Zahlungen von 500 • auf nunmehr 1.417, 79 • reduziert hat. Schließlich hat er Einnahme- und Über-schußberechnungen für die Jahre 2002 und 2003 nebst Aufstellungen über bestehende Außenstände vorgelegt, die den Schluß rechtfertigen, daß er zur [X.]egleichung der noch verbleibenden Forderungen in der Lage sein wird. Insgesamt stellen sich danach die Einkommens- und Vermögensverhält-nisse des Antragstellers derzeit wieder als geordnet dar. 3. Da der [X.] erst im [X.]eschwerdeverfahren weggefallen ist, entspricht es nicht der [X.]illigkeit, dem Antragsgegner die Erstattung außerge-richtlicher Kosten aufzuerlegen (vgl. § 13 a [X.]). [X.] Ganter [X.]

[X.] Wosgien

Meta

AnwZ (B) 47/03

17.05.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2004, Az. AnwZ (B) 47/03 (REWIS RS 2004, 3148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3148

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