Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2012, Az. 4 AZR 147/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 9781

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Gegenstand

Eingruppierung eines Klinischen Chemikers - Nichtanwendbarkeit des § 41 Nr 7 TV-L - kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz


Leitsatz

Die unterschiedlichen Entgeltregelungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) für die Fachärztinnen und Fachärzte an Universitätskliniken einerseits und für Naturwissenschaftler mit einer Weiterbildung zum Klinischen Chemiker, die in ärztlichen Servicebereichen der Patientenversorgung tätig sind, andererseits verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2009 - 15 Sa 1366/08 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des [X.] und in diesem Zusammenhang in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Vergütungsregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken nach § 41 Nr. 7 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 ([X.]) auf den Kläger, der als Klinischer Chemiker bei dem beklagten Land beschäftigt ist, anzuwenden sind.

2

Der Kläger ist nach Abschluss seines [X.] als [X.] und nachfolgender Promotion seit dem 18. Oktober 1982 als „wissenschaftlicher Angestellter ([X.])“ am [X.] (nachfolgend: Institut) der [X.] ([X.]) beschäftigt. In § 2 des mit dem beklagten Land am 18. Oktober 1982 geschlossenen Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis … nach dem [X.] ([X.]) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen“ bestimmt. 1985 erlangte der Kläger die Anerkennung als „Klinischer Chemiker“. Die hierfür erforderliche Weiterbildungszeit beträgt fünf Jahre, wovon mindestens vier Jahre in einem der Krankenversorgung dienenden [X.] Laboratorium abgeleistet werden müssen. Nach den „Richtlinien zur Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin“ der [X.] ([X.]) erfordert der Zugang zur Weiterbildung die ärztliche [X.] oder - ua. - „den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Chemie (Diplomhauptprüfung)“. Der Kläger wurde zum 1. April 1991 in die Stelle eines „Oberassistenten eingewiesen“ und nach wie vor nach der [X.]. Ib [X.] vergütet. Im Jahre 2005 wurde er zum außerplanmäßigen Professor ernannt.

3

Das Institut der [X.] wird von einem Facharzt für Laboratoriumsmedizin geleitet. Nach dem Abschnitt [X.], Nr. 16 der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2003 der [X.]undesärztekammer idF vom 25. Juni 2010 (MW[X.]O) beträgt die Weiterbildungszeit zum Erwerb der Facharztbezeichnung „Laboratoriumsmedizin“ 60 Monate bei einem [X.] an einer Weiterbildungsstätte, von der zwölf Monate in der stationären Patientenversorgung im [X.] und/oder Kinder- und Jugendmedizin sowie jeweils sechs Monate in einem mikrobiologischen Labor, in einem infektionsserologischen Labor und in einem immunhämatologischen Labor verbracht werden müssen. Dem entsprechende Festlegungen enthält der Abschnitt [X.], Nr. 15 der Weiterbildungsordnung der [X.] vom 27. November 2004 (W[X.]O).

4

Der Kläger sowie ein weiterer Klinischer Chemiker, Prof. Dr. L, übernehmen regelmäßig Vertretungsfunktionen für den leitenden Arzt (Chefarzt). Im Institut der [X.] sind noch weitere Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Assistenzärzte in der Weiterbildung zum Facharzt für Laboratoriumsmedizin sowie Klinische Chemiker und angehende Klinische Chemiker beschäftigt. Dabei werden nach den Feststellungen des [X.] und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin in gleicher Weise eingesetzt.

5

Der Kläger war bis zum 31. Oktober 2006 nach der [X.]. Ib [X.] vergütet worden. Zum 1. November 2006 wurde er vom beklagten Land entsprechend den [X.]estimmungen des § 4 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 des Tarifvertrages zur Überleitung der [X.]eschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 ([X.]) in die [X.] 14, Stufe 5+ [X.] übergeleitet und erhielt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden zunächst ein monatliches Entgelt von 4.539,57 Euro brutto. Die bei dem beklagten Land beschäftigten Ärztinnen und Ärzte werden nach den Entgeltbestimmungen des zwischen der [X.] ([X.]) und dem Marburger [X.]und geschlossenen Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 ([X.]/[X.]) vergütet.

6

Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 machte der Kläger [X.] in Höhe des Differenzbetrages zwischen der ihm gezahlten Vergütung und einem Entgelt nach der [X.] Ä 3, Stufe 3 des [X.]/[X.] geltend. [X.] lehnte ab, weil der Kläger nicht approbierter Arzt und deshalb der [X.]/[X.] für ihn nicht einschlägig sei.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst sein [X.]egehren weiterverfolgt. In der [X.]erufungsinstanz hat er seine Klage hilfsweise auch auf eine Vergütung in Anwendung der Entgeltregelungen für Ärzte im [X.] nach [X.] Ä 3, Stufe 3, äußerst hilfsweise [X.] Ä 2, Stufe 3 gemäß § 41 Nr. 7 [X.] erweitert. Diese letztgenannten Anträge sind allein noch Gegenstand der Revision.

8

Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, er sei überwiegend in der Patientenversorgung tätig und aufgrund seiner Tätigkeit wie ein Oberarzt zu vergüten. Die Fachärzte für Laboratoriumsmedizin seien ihm unterstellt und ihnen gegenüber sei er weisungsbefugt, weshalb seine Position der eines Oberarztes vergleichbar sei. Jedenfalls könne er mindestens die im [X.] vorgesehene Vergütung eines Facharztes beanspruchen. Die tariflichen Entgeltbestimmungen für Ärztinnen und Ärzte seien insoweit lückenhaft. Die durch den [X.] eingetretene tarifliche Entgeltdifferenzierung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, den Grundsatz der Entgeltgleichheit nach Art. 157 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Seine Tätigkeit als Klinischer Chemiker unterscheide sich nicht von derjenigen der im Institut beschäftigten Fachärzte für Laboratoriumsmedizin. Klinische Chemiker und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin durchliefen eine identische Fachausbildung. Das in den jeweiligen [X.] erworbene Wissen sei sowohl für einen Klinischen Chemiker als auch für einen Facharzt für Laboratoriumsmedizin nicht mehr von ausschlaggebender [X.]edeutung. Deshalb sei auch die [X.] des Facharztes für die Tätigkeit nicht mehr maßgebend. Fachärzte für Laboratoriumsmedizin könnten aufgrund ihrer Spezialausbildung und der damit verbundenen Tätigkeit aus fachlichen Gründen nicht mehr im diagnostischen oder therapeutischen [X.]ereich eingesetzt werden. Der Verstoß des beklagten [X.] gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich daraus, dass es für die nicht tarifgebundenen Fachärzte für Laboratoriumsmedizin den [X.]/[X.] anwende, davon aber die Klinischen Chemiker ausschließe.

9

Der Kläger hat zuletzt, soweit für die Revision von [X.]edeutung, in der Sache beantragt:

        

1.    

[X.] wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 30. November 2009 rückständige Differenzvergütung in Höhe von 79.240,62 Euro brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz auf 4.520,86 Euro seit dem 27. Januar 2007, auf jeweils weitere 2.260,43 Euro seit dem 31. Januar 2007, 28. Februar 2007, 30. März 2007, 30. April 2007, 31. Mai 2007, 29. Juni 2007, 31. Juli 2007, 31. August 2007, 28. September 2007, 31. Oktober 2007, 30. November 2007 und 31. Dezember 2007, auf jeweils weitere 2.343,00 Euro seit dem 31. Januar 2008, 29. Februar 2008, 31. März 2008, 30. April 2008, 30. Mai 2008, 30. Juni 2008, 31. Juli 2008, 31. August 2008, 30. September 2008, 31. Oktober 2008, 28. November 2008, 31. Dezember 2008, 30. Januar 2009, 27. Februar 2009 und 31. März 2009 sowie auf jeweils weitere 1.819,20 Euro seit dem 30. April 2009, 29. Mai 2009, 30. Juni 2009, 31. Juli 2009, 31. August 2009, 30. September 2009, 30. Oktober 2009 und 30. November 2009.

        

2.    

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger auch über den 30. November 2009 hinaus Vergütung nach § 41 Nr. 7 [X.] entsprechend der [X.] Ä 3, Stufe 3, Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte zu bezahlen.

        

3.    

Hilfsweise:

                 

a)    

[X.] wird verurteilt, an den Kläger 30.796,62 Euro brutto (für den Zeitraum November 2006 bis November 2009) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz auf 1.920,86 Euro seit dem 27. Januar 2007, auf jeweils weitere 960,43 Euro seit dem 31. Januar 2007, 28. Februar 2007, 30. März 2007, 30. April 2007, 31. Mai 2007, 29. Juni 2007, 31. Juli 2007, 31. August 2007, 28. September 2007, 31. Oktober 2007, 30. November 2007 und 31. Dezember 2007, auf jeweils weitere 1.003,00 Euro seit dem 31. Januar 2008, 27. Februar 2008, 31. März 2008, 30. April 2008, 30. Mai 2008, 30. Juni 2008, 31. Juli 2008, 31. August 2008, 30. September 2008, 31. Oktober 2008, 28. November 2008, 31. Dezember 2008, 30. Januar 2009, 27. Februar 2009 und 31. März 2009 sowie auf jeweils weitere 551,20 Euro seit dem 30. April 2009, 29. Mai 2009, 30. Juni 2009, 31. Juli 2009, 31. August 2009, 30. September 2009, 30. Oktober 2009 und 30. November 2009 zu bezahlen.

                 

b)    

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung auch über den 30. November 2009 hinaus nach § 41 Nr. 7 [X.] entsprechend der [X.] Ä 2, Stufe 3, Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte zu bezahlen.

[X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit des [X.] sei zutreffend nach den für [X.]eschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen geltenden tariflichen Regelungen des [X.] und nicht nach den Entgeltregelungen für Ärzte bewertet worden, da der Kläger kein approbierter Arzt sei. Die ungleiche Vergütung von Laboratoriumsmedizinern und Klinischen Chemikern sei sachlich gerechtfertigt. Ärzte hätten eine Ausbildung durchlaufen, die die unmittelbare [X.]ehandlung von Patienten zum Ziel habe. Sie dürften auch Patienten behandeln. Ein Facharzt für Laboratoriumsmedizin kenne zudem aus seiner Tätigkeit als approbierter Arzt in der Patientenversorgung im Unterschied zum Chemiker den Alltag der Arbeitsabläufe in einer Klinik. Der Kläger berücksichtige zudem nicht die weiteren Unterschiede bei den [X.]eschäftigungsbedingungen. Die Tätigkeitsmerkmale eines Oberarztes erfülle der Kläger im Übrigen auch unabhängig vom Fehlen der [X.] nicht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.]arbeitsgericht hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Vergütungsansprüche nur noch hinsichtlich eines Entgelts nach den Vergütungsregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken gemäß § 41 Nr. 7 [X.] weiter. Weiterhin hat er in der Revisionsinstanz für die Monate Dezember 2009 bis einschließlich März 2010 sein Feststellungsbegehren auf eine Leistungsklage erweitert. [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist insgesamt unbegründet. Die erst in der Revisionsinstanz vorgenommene Erweiterung des [X.] für den Zeitraum von Dezember 2009 bis einschließlich März 2010 ist unzulässig. Im Übrigen haben die Vorinstanzen die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.

I. [X.]ei dem Übergang von der [X.] handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung.

1. Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden ([X.] 5. Juni 2003 - 6 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2; 16. November 1982 - 3 [X.] - zu II der Gründe, [X.]E 40, 355; 5. November 1985 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 50, 85). Der [X.]eurteilung des [X.] unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige [X.]vorbringen, das aus dem Tatbestand des [X.]erufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Eine Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen Anspruchs oder daneben ein neuer Anspruch erhoben wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Die Entscheidung über einen solchen Antrag erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden ([X.] 5. Juni 2003 - 6 [X.] - aaO).

Als Klageänderung ist auch der Übergang von der [X.] anzusehen ([X.] 18. November 2009 - 4 [X.] - Rn. 10 [X.], [X.]E 132, 268; 5. Juni 2003 - 6 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2). [X.] und [X.] können in der Revisionsinstanz aus prozessökonomischen Gründen nur dann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der neue Antrag sich auf den vom [X.] festgestellten Sachverhalt stützt ([X.] 18. November 2009 - 4 [X.] - aaO; 5. Juni 2003 - 6 [X.] - aaO). Erforderlich ist aber, dass berechtigte Interessen der gegnerischen [X.] nicht beeinträchtigt werden ([X.] 15. Juli 2008 - 3 [X.]/07 - Rn. 24, [X.] ZPO § 253 Nr. 48).

2. Nach diesen Maßstäben ist die Klageänderung unzulässig. Um einen Fall einer ausnahmsweise zulässigen Klageänderung handelt es sich hier nicht. Neben dem Erfordernis weiterer Feststellungen zur [X.] in den betreffenden Monaten würde dem beklagten Land ua. die Möglichkeit entzogen, etwaige Einwendungen und Einreden gegen den nach Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung in der [X.]erufungsinstanz entstandenen Entgeltanspruch vorzubringen.

II. Die in der [X.]erufungsinstanz gestellten Haupt- und [X.], soweit sie hinsichtlich der begehrten Vergütung nach § 41 Nr. 7 [X.] in der Revisionsinstanz noch angefallen sind, sind insgesamt unbegründet.

Dabei kann dahinstehen, ob die [X.] schon deshalb unbegründet sind, weil der Kläger die von ihm begehrten [X.] in [X.]ezug auf die Entgelte nach § 41 Nr. 7 [X.] nicht schlüssig dargetan hat. Er hat im gesamten Rechtsstreit die beanspruchten [X.]eträge stets nur in Anwendung der Tarifentgelte nach dem [X.]/[X.] berechnet und erst in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erklärt, dass sich seine Anträge „auf die Tarifgruppen [X.] hilfsweise [X.] sowohl des [X.] als auch des [X.] § 41 Nr. 7 beziehen“, ohne allerdings die sich aus dem [X.] ergebenden [X.] auch nur im Ansatz näher darzulegen oder beziffert in seine Klageanträge aufzunehmen. Ebenso muss der [X.] nicht entscheiden, ob die tariflichen Ausschlussfristen hinsichtlich einer Vergütung in Anwendung des § 41 Nr. 7 [X.] umfassend gewahrt sind (vgl. dazu [X.] 20. April 2011 - 4 [X.] - Rn. 32 ff., [X.] § 4 Nachwirkung Nr. 47).

Auch wenn der [X.] weiterhin zu Gunsten des [X.] davon ausgeht, die im Arbeitsvertrag vereinbarte [X.]ezugnahmeregelung erfasse auch den [X.] als einen neben dem [X.]/[X.] den [X.] ersetzenden Tarifvertrag (offengelassen in [X.] 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 33 f., [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21), kann der Kläger weder eine Vergütung nach der [X.] Ä 3, Stufe 3 [X.] noch nach der [X.] Ä 2 [X.] beanspruchen.

1. Die [X.] sind unbegründet. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die Vergütungsregelungen für Ärzte nach § 41 Nr. 7 [X.] für die Tätigkeit des [X.], der kein Arzt ist iSd. tariflichen [X.]estimmungen, die wiederum an die gesetzlichen Regelungen der [X.] anknüpfen (st. Rspr., s. nur [X.] 14. April 1999 - 4 [X.] - zu 5 b der Gründe [X.], [X.]E 91, 177), überhaupt maßgebend sind. Selbst wenn man zu seinen Gunsten von der Anwendbarkeit des § 41 Nr. 7 [X.] im Falle eines Klinischen [X.]hemikers ausginge, übte der Kläger entgegen seiner Auffassung keine einem Oberarzt entsprechende Tätigkeit aus, weil ihm nicht für einen Funktions- oder Teilbereich die alleinige (medizinische) Verantwortung übertragen worden ist.

a) Die maßgebenden Tarifnormen des § 41 [X.] lauten:

        

§ 41. Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

        

…       

        

Nr. 7. Zu § 12 - Eingruppierung -

        

§ 12 gilt in folgender Fassung:

        

‚§ 12 Eingruppierung. Die [X.]eschäftigten sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

        

Entgelt-gruppe

[X.]ezeichnung

        

Ä 1     

Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit

        

Ä 2     

Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

        

Ä 3     

Oberärztin/Oberarzt

                 

Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

                 

Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.’“

b) Die [X.] zu 1) und zu 2) sind danach schon deshalb unbegründet, weil der Kläger die Anforderungen des [X.]es der [X.] Ä 3 [X.] nicht erfüllt. Es fehlt bereits nach seinem eigenen Vortrag an der vom [X.] vorausgesetzten (medizinischen) „Verantwortung“ für einen Teil- und Funktionsbereich.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s zum wortgleichen [X.] des [X.]/[X.], die vorliegend heranzuziehen ist, ist das hier allein in [X.]etracht kommende [X.] der [X.] Ä 3 erste Fallgr. [X.] nur dann erfüllt, wenn dem [X.]eschäftigten ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht auch hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen ist. Dabei genügt es nicht, dass in dem Teilbereich Ärzte der [X.] Ä 1 (Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit) tätig sind. Dem [X.]eschäftigten muss auch mindestens ein Facharzt der [X.] Ä 2 [X.] unterstellt sein.

Ferner ist es regelmäßig erforderlich, dass die Verantwortung für den [X.]ereich ungeteilt beim [X.]eschäftigten liegt (vgl. dazu im Einzelnen [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 45 ff., [X.]E 132, 365; 17. November 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 38 [X.], [X.] 2011, 304 zur wortgleichen Tarifbestimmung des [X.]/[X.]). Die Verantwortung für den jeweiligen Teil- oder Funktionsbereich betrifft nicht lediglich einzelne zu erfüllende Aufgaben oder Aufgabenbereiche. Vielmehr geht es um eine auf einen arbeitsteilig organisierten [X.]ereich bezogene Leitungs- und Verantwortungsstruktur. Die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich im [X.] kann daher nicht bei mehreren Ärzten liegen, ohne dass es hier auf eine Unterscheidung von Teil- oder Funktionsbereichen der Klinik oder der Abteilung ankommt. Das ergibt sich aus dem von den Tarifvertragsparteien gewählten bestimmten Artikel „die“, mit dem eine einheitliche Verantwortung bezeichnet ist, die innerhalb des zugewiesenen [X.]ereichs einheitlich und allein wahrzunehmen ist. Eine geteilte medizinische Verantwortung innerhalb der organisatorischen Einheit ist deshalb regelmäßig nicht ausreichend für eine Eingruppierung nach der [X.] Ä 3 erste Fallgr. [X.]. Etwas anderes mag in [X.]etracht kommen, wenn es um eine echte Arbeitsplatzteilung ([X.]) geht (zu § 12 [X.]/[X.] [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 52, aaO).

bb) Der Kläger hat nicht substanziiert dargetan, dass ihm die „ungeteilte Verantwortung“ für einen Teilbereich im [X.] übertragen worden ist. Jedenfalls fehlt es an der Darlegung hinsichtlich eines ungeteilten Aufsichts- und - teilweise eingeschränkten - Weisungsrechts gegenüber den anderen im Institut beschäftigten Klinischen [X.]hemikern, namentlich gegenüber dem weiteren „Oberassistenten“, dem Klinischen [X.]hemiker Prof. Dr. L. Der Annahme einer für eine Eingruppierung als Oberarzt wesentlichen ungeteilten Weisungsbefugnis steht die eigene [X.]ehauptung des [X.] durchgreifend entgegen, er sei „neben dem weiteren Oberassistenten ... und unter dem [X.]hefarzt … eingestuft“. Eine Gleichordnung des [X.] mit diesem weiteren Klinischen [X.]hemiker schließt die tariflich erforderliche alleinige Verantwortung für den von ihm in Anspruch genommenen [X.]ereich des Instituts aus.

2. Unbegründet sind ebenfalls die hilfsweise gestellten Anträge. Die Vergütungsregelungen der [X.] Ä 2 nach § 41 Nr. 7 [X.] sind auf das zwischen den [X.]en bestehende Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden. Eine tarifvertragliche Lückenfüllung in dem vom Kläger angestrebten Sinne scheidet aus. Der erstrebte Vergütungsanspruch lässt sich auch weder auf einen Gleichheitsverstoß der Tarifvertragsparteien (Art. 3 Abs. 1 GG) noch auf Art. 157 AEUV oder auf Art. 12 Abs. 1 GG stützen. Auch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat der Kläger den mit der Klage verfolgten Anspruch nicht.

a) § 41 Nr. 7 [X.] findet nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Arbeitsverhältnis des [X.] keine Anwendung. Die Regelung findet ausschließlich Anwendung auf Ärztinnen und Ärzte, das sind approbierte Ärztinnen und Ärzte im Sinne der [X.]. Der Kläger ist [X.] und kein approbierter Arzt.

b) Ein Entgeltanspruch in der begehrten Höhe folgt entgegen der Auffassung des [X.] in den Tatsacheninstanzen auch nicht im Wege einer tarifvertraglichen Lückenfüllung, wonach die [X.] Ä 2 [X.] auch auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Gegen eine Tariflücke bei der Eingruppierung von Klinischen [X.]hemikern spricht vorliegend bereits der Umstand, dass die Tätigkeit des [X.] mangels spezieller Eingruppierungsregelungen einem in der allgemeinen tariflichen Vergütungsordnung geregelten [X.] zugeordnet werden kann (vgl. dazu [X.] 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 19, [X.] TVG § 1 Auslegung Nr. 215). Hieraus ergab sich vorliegend eine Eingruppierung in der [X.]. Ib [X.], der eine Überleitung in die [X.] 14 [X.] folgte.

Aber selbst wenn man zu Gunsten des [X.] von einer Tariflücke ausgehen wollte, würde es sich jedenfalls um eine bewusste Tariflücke handeln, deren Schließung den Gerichten verwehrt ist (dazu [X.] 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 23, [X.] [X.] § 23b Nr. 6; 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 19 [X.], [X.] TVG § 1 Auslegung Nr. 215). Der Geltungsbereich des § 41 [X.] ist nach dessen Nr. 1 (Zu § 1 - Geltungsbereich -) auf Ärztinnen und Ärzte einschließlich der Zahnärztinnen und Zahnärzte begrenzt. Weiterhin haben die Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 1 [X.] idF des § 41 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestimmt, dass die Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken auch für Ärztinnen und Ärzte gelten, die in ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind, wozu nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 41 Nr. 1 Abs. 1 [X.] auch Labore gerechnet werden. Da die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des [X.] auch die Labore in Universitätskliniken berücksichtigt haben, kann eine unbewusste Regelungslücke für die weiteren dort beschäftigten Arbeitnehmergruppen nicht angenommen werden. Eine solche macht die Revision auch nicht mehr geltend.

c) Ein Anspruch des [X.] folgt auch nicht aus einem von ihm geltend gemachten Verstoß der Tarifvertragsparteien gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die differenzierten tariflichen Vergütungsregelungen für Fachärztinnen und -ärzte nach der [X.] Ä 2 [X.] einerseits und für Klinische [X.]hemiker wie den Kläger nach der [X.] 14 [X.] andererseits stellen bei der gebotenen typisierenden [X.]etrachtung keinen Gleichheitsverstoß dar.

aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die [X.] der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden [X.] ab, wobei den Tarifvertragsparteien in [X.]ezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine [X.] zusteht ([X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 37, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2; 18. Dezember 2008 - 6 [X.] - Rn. 21, [X.]E 129, 93 ). [X.]ei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche [X.]ehandlung rechtfertigen könnten ( [X.] 19. Juli 2011 - 3 [X.] - Rn. 25 [X.], [X.], 97; 18. Dezember 2008 - 6 [X.] - aaO).

Die autonome vergütungsrechtliche [X.]ewertung einzelner Tätigkeiten ist integraler [X.]estandteil der Tarifautonomie. Der Möglichkeit staatlicher Gewalt einschließlich der Rechtsprechung, den Tarifvertragsparteien in diesem [X.]ereich Vorgaben zu machen, sind sehr enge Grenzen gezogen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen, weil dies nach Überzeugung des [X.] zu sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste [X.] führt ([X.] 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - Rn. 19 [X.], [X.] TVÜ § 4 Nr. 1; vgl. auch [X.] 4. Juli 1995 - 1 [X.] ua. - zu [X.] a der Gründe, [X.]E 92, 365). Dies schließt auch die [X.]efugnis zu [X.] ein, die den [X.]etroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (st. Rspr., [X.] 23. März 2011 - 10 [X.] - Rn. 21 [X.], [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 19; 30. Oktober 2008 - 6 [X.] - Rn. 15, [X.]E 128, 219; 18. Januar 2001 - 6 [X.] - zu [X.] a der Gründe, [X.] [X.] § 52 Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 92). Sie dürfen im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit auch typisierende Regelungen treffen. [X.]ei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (vgl. etwa [X.] 19. Juli 2011 - 3 [X.] - Rn. 25 [X.], [X.], 97; 29. November 2001 - 4 [X.] II 5 a der Gründe, [X.] GG Art. 3 Nr. 296 = EzA GG Art. 3 Nr. 94; 22. Dezember 2009 - 3 [X.] 895/07 - Rn. 25, [X.]E 133, 33). Weiterhin können auch typische Sachzwänge der kollektiven Vertragsform sowie koalitionsspezifische Interessen berücksichtigt werden ([X.] 27. Mai 2004 - 6 [X.] 129/03 - zu I[X.] c ee der Gründe, [X.]E 111, 8; 30. August 2000 - 4 [X.] 563/99 - zu [X.] g der Gründe, [X.]E 95, 277; jew. [X.]). Haben solche Regelungen zur Folge, dass bestimmte Arbeitsplätze nicht mehr mit geeignetem Personal besetzt werden können, weil sie den in Frage kommenden Arbeitnehmern finanziell unattraktiv erscheinen, liegt es in der Hand der Tarifvertragsparteien, darauf mit Änderungen der von ihnen gefundenen [X.] zu reagieren ( [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 45, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2; 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - Rn. 19, 24, aaO).

bb) Den Tarifvertragsparteien des [X.] war es nach den dargestellten Maßstäben nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt, Naturwissenschaftler mit einer Weiterbildung zum Klinischen [X.]hemiker, die in einem ärztlichen Servicebereich in der Patientenversorgung beschäftigt sind, nicht in die Entgeltbestimmungen der [X.] Ä 2 [X.] einzubeziehen, sondern es hinsichtlich dieses Personenkreises bei den allgemeinen Regelungen der [X.]n zu belassen.

(1) Entgegen der Auffassung des [X.] kommt es bei der [X.]eurteilung eines möglichen Verstoßes gegen die Maßstäbe des Gleichheitssatzes allerdings nicht auf die individuellen [X.]eschäftigungsbedingungen im [X.] im Einzelnen an. [X.]ei dem [X.] handelt es sich um einen Tarifvertrag mit einem bundesweiten Geltungsbereich, der nach § 1 Abs. 1 [X.] alle Arbeitsverhältnisse erfasst, die mit einem Arbeitgeber bestehen, der Mitglied der [X.] oder eines Mitgliedsverbandes der [X.] ist. Maßgebend sind diejenigen tatsächlichen Gegebenheiten, von denen die Tarifvertragsparteien typischerweise ausgehen konnten. Insofern kommt es entgegen dem Vortrag des [X.] nicht maßgebend darauf an, wie sich im konkreten Einzelfall bei dem beklagten Land der Einsatz von „[X.]“ sowie Fachärztinnen und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin gestaltet, wie es der Kläger meint. Infolgedessen sind auch die [X.] der Revision, die sich auf die Würdigung der konkreten Tätigkeit der im Institut beschäftigten Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin durch das [X.] beziehen, unerheblich.

(2) [X.]ei der [X.]eurteilung anhand der dargestellten Maßstäbe ist weiter zu berücksichtigen, dass sich bereits die arbeitsvertraglichen [X.]edingungen der Klinischen [X.]hemiker einerseits sowie von Fachärztinnen und Fachärzten (§ 41 [X.]) andererseits nicht unerheblich unterscheiden. Es kann deshalb entgegen der Auffassung des [X.] bei dem vorzunehmenden Vergleich nicht nur auf die Höhe der Tabellenentgelte abgestellt werden.

(a) Das betrifft zunächst die im [X.] geregelten Vergütungen. [X.]ei der Überprüfung anhand des Gleichheitssatzes können nicht allein die unterschiedlichen Tabellenentgelte für die [X.] 14 [X.] und der [X.] Ä 2 [X.] in ihrer absoluten Höhe verglichen werden. Die Revision übersieht, dass für die beiden [X.]eschäftigtengruppen unterschiedliche Wochenarbeitszeiten und differenzierende [X.]estimmungen hinsichtlich der Jahressonderzahlung bestehen. Während sich für Klinische [X.]hemiker an Universitätskliniken die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 [X.]uchst. [X.] [X.] auf 38,5 Stunden beläuft, beträgt sie für Fachärztinnen und Fachärzte nach § 41 Nr. 3 (Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -) [X.] 42 Stunden. Für diese [X.]eschäftigtengruppe besteht nach § 41 Nr. 15 (Zu § 20 - [X.] -) [X.] ferner kein Anspruch auf die den sonstigen [X.]eschäftigten zustehende Jahressonderzahlung in Höhe von [X.] des monatlichen Entgelts im Referenzzeitraum (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.]). Dies führt insgesamt lediglich zu einem durchschnittlichen monatlichen Entgeltunterschied von geringfügig mehr als zehn vH.

(b) Die Tarifvertragsparteien haben zudem auch hinsichtlich weiterer Arbeitsbedingungen zwischen Ärztinnen und Ärzten einerseits und Klinischen [X.]hemikern andererseits unterschieden. Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken treffen weitere arbeitsvertragliche Pflichten nach § 3 Abs. 9 und Abs. 10 [X.] idF des § 41 Nr. 2 (Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -). Sie können zur Mitwirkung bei einer Nebentätigkeit verpflichtet werden, und sie sind - was bei Fachärzten für Laboratoriumsmedizin allerdings vorliegend wohl zu vernachlässigen ist - arbeitsvertraglich zum Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern verpflichtet. Schließlich, und wieder von grundsätzlich größerer [X.]edeutung, können sie nach § 3 Abs. 12 Satz 2 [X.] idF des § 41 Nr. 2 (Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -) verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen zu erstellen.

(3) Darüber hinaus konnten die Tarifvertragsparteien die unterschiedliche Aus- und Weiterbildung bei der von ihnen vorgenommenen Differenzierung hinsichtlich der [X.] berücksichtigen.

(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s können die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung von einem bestimmten Ausbildungserfordernis abhängig machen. Dies kann zur Folge haben, dass Arbeitnehmer, die die geforderte Ausbildung nicht besitzen, bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Vergütung erhalten können. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch von weiteren persönlichen Voraussetzungen wie dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer speziellen Ausbildung abhängig zu machen ([X.] 30. November 1988 - 4 [X.] 412/88 - [X.] zur Rspr., [X.], 110; zur [X.]erücksichtigung von bestimmten Ausbildungen bei der tariflichen [X.]ewertung von Tätigkeiten s. auch 24. August 2011 - 4 [X.] - Rn. 28).

(b) Ärztinnen und Ärzte müssen eine gegenüber [X.]n längere, nämlich sechs Studienjahre andauernde universitäre Ausbildung absolvieren (§ 1 Abs. 2 Satz 1 der [X.]sordnung für Ärzte - ÄApprO 2002, vom 27. Juni 2002, [X.], idF vom 6. Dezember 2011 [X.]G[X.]l. I S. 2515; s. auch § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.]).

Klinische [X.]hemiker verfügen entgegen dem Vorbringen der Revision auch nicht über die „gleiche Ausbildung“ wie Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin. Zwar dauert die Fortbildung in beiden Weiterbildungen jeweils fünf Jahre. Der Kläger übersieht aber, dass die Weiterbildung im [X.] „Laboratoriumsmedizin“ anders strukturiert ist. Nach Abschnitt [X.], Nr. 16 MW[X.]O wird zwingend eine zwölfmonatige Weiterbildung im [X.] und/oder Kinder- und Jugendmedizin vorausgesetzt, während dies bei der Weiterbildung zum Klinischen [X.]hemiker kein Erfordernis ist. Die Ausbildung von Fachärztinnen und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin ist entgegen der Rüge der Revision stärker am ärztlichen [X.]eruf orientiert als diejenige eines Klinischen [X.]hemikers, was sich schon aus den einschlägigen [X.] ergibt. Den engen [X.]ezug zur ärztlichen Tätigkeit zeigt die Definition des [X.]s „Laboratoriumsmedizin“ nach Abschnitt [X.], Nr. 16 MW[X.]O:

        

„Das [X.] Laboratoriumsmedizin umfasst die [X.]eratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung Tätigen bei der Vorbeugung, Erkennung und Risikoabschätzung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes sowie bei der Prognoseabschätzung und [X.]ewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Anwendung morphologischer, chemischer, physikalischer, immunologischer, biochemischer, immunchemischer, molekularbiologischer und mikrobiologischer Untersuchungsverfahren von Körpersäften, ihrer morphologischen [X.]estandteile sowie Ausscheidungs- und Sekretionsprodukten, einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen sowie der Erstellung des daraus resultierenden ärztlichen [X.]efundes.“

Zwar beinhaltet auch die Klinische [X.]hemie nach den „Richtlinien zur Anerkennung als Klinischer [X.]hemiker/Klinische [X.]hemikerin“ der [X.] „die Deutung dieser [auf Grundlage von Laboruntersuchungen gewonnener] Ergebnisse hinsichtlich Gesundheit und Krankheit“. Der Klinische [X.]hemiker muss aber lediglich „die [X.]efähigung zur Ausführung der [X.] Untersuchungen zur Früherkennung, Diagnostik und Therapiekontrolle von Krankheiten besitzen“ und „den [X.]ezug zwischen den Ergebnissen klinisch-chemischer sowie pathobiochemischer Untersuchungen und medizinischen Fragestellungen herstellen können“. Der [X.]ezug zur ärztlichen Tätigkeit und den dort vermittelten Fähigkeiten ist nach diesen Anforderungen wesentlich schwächer ausgeprägt als bei der Weiterbildung „Laboratoriumsmedizin“. Zu den Aufgaben des Klinischen [X.]hemikers gehört nicht die Überwachung eines Krankheitsverlaufs, die Prognoseabschätzung, die [X.]ewertung therapeutischer Maßnahmen und namentlich die Erstellung „daraus resultierender ärztlicher [X.]efunde“. Hier ist die Tätigkeit der Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin ärztlich geprägt. Der Klinische [X.]hemiker muss demgegenüber nur in der Lage sein, den „[X.]ezug“ zu medizinischen Fragestellungen herstellen zu können.

(c) Schließlich sind allein Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin aufgrund der Erteilung der [X.] (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) befugt, den ärztlichen [X.]eruf auszuüben (§ 2 Abs. 1 [X.]) und können daher in einem Universitätsklinikum, auch wenn sie in ärztlichen Servicebereichen eingesetzt werden, grundsätzlich andere Tätigkeiten gegenüber Patienten ausüben, zu denen ein Klinischer [X.]hemiker nicht befugt ist, wie etwa die Entnahme von [X.]lutproben oder die Gewinnung anderer Körperflüssigkeiten. Auf diesen Umstand hat die [X.]eklagte zu Recht hingewiesen.

In diesem Zusammenhang ist weiterhin die allein für Fachärztinnen und Fachärzte der Laboratoriumsmedizin bestehende [X.] für Ärzte zu berücksichtigen (vgl. auch Laufs in: Laufs/Kern Handbuch des [X.] 4. Aufl. § 11 Rn. 38), die Klinischen [X.]hemikern gegenüber diesem Personenkreis nicht zukommt. Nach Abschnitt A § 5 Abs. 1 Satz 1 MW[X.]O wird die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt unter der verantwortlichen Leitung der von der [X.] befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Diese [X.]efugnis wird nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MW[X.]O ua. nur erteilt, wenn der Arzt die [X.]ezeichnung eines Facharztes für Laboratoriumsmedizin führt. Zudem kann die [X.]efugnis zur Weiterbildung, die persönlich zu leiten ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 MW[X.]O), grundsätzlich nur für eine Facharztweiterbildung erteilt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 3 MW[X.]O). Dies betrifft nicht nur die Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung auf dem [X.] der „Laboratoriumsmedizin“. Die Laboratoriumsmedizin ist auch fakultativer Inhalt in anderen Facharztausbildungen (vgl. Abschnitt [X.] der MW[X.]O, Nr. 17 [X.] Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie; Nr. 32 [X.] Transfusionsmedizin) und [X.] (Abschnitt [X.] der MW[X.]O, Labordiagnostik - fachgebunden -). Hierzu sind Klinische [X.]hemiker mangels Weiterbildungsberechtigung nicht berechtigt.

(4) Nach alledem lassen die Unterschiede in den arbeitsvertraglichen [X.]edingungen, der Aus- und Weiterbildung, die bei den Fachärztinnen und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin im großen Umfang an der ärztlichen Tätigkeit orientiert sind, sowie die allein ihnen zustehende [X.]efugnis zur Ausübung der Heilkunde unter der [X.]erufsbezeichnung Arzt und deren [X.] aufgrund des den Tarifvertragsparteien zustehenden [X.]eurteilungsspielraums bei der [X.]ewertung von Tätigkeiten und bei der Entgeltfindung keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz erkennen. [X.]ei der erforderlichen typisierenden Regelung konnten sie für die Gruppe der Fachärztinnen und Fachärzte der Laboratoriumsmedizin, die iSd. § 1 Abs. 1 [X.] idF des § 41 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] in ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind, ebenfalls die für die anderen Fachärztinnen und Fachärzte geltenden [X.] als maßgebend vereinbaren und die dort tätigen Klinischen [X.]hemiker ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz mit einer anderen, nicht vor den [X.]n erworbenen Weiterbildung (dazu [X.] 26. Januar 2011 - 4 [X.] 340/09 - Rn. 16 f., [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 36), hierin nicht mit einbeziehen.

Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall die [X.]eschäftigtengruppen vergleichbar eingesetzt sein sollten, weil - wie es der Kläger anführt - die Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin im Institut keine Tätigkeiten ausüben, die von denen des [X.] abweichen. [X.]ei der Schaffung einer - in [X.]ezug auf die Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken zudem neuen - Entgeltordnung in einem bundesweit geltenden Tarifvertrag müssen die Tarifvertragsparteien notwendigerweise aufgrund genereller Annahmen typisieren, ohne dabei jeder [X.]esonderheit im Einzelnen gerecht werden zu können. Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass es zu „[X.]“ kommen kann ([X.] 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - Rn. 21, [X.] TVÜ § 4 Nr. 1; s. auch [X.] 18. April 2008 - 1 [X.]vR 759/05 - Rn. 72, [X.]K 13, 455).

Deshalb haben die Tarifvertragsparteien auch nicht, wie der Kläger unter [X.]ezugnahme auf die Entscheidung des Sechsten [X.]s des [X.]undesarbeitsgerichts vom 17. Dezember 2009 (- 6 [X.] - Rn. 24, [X.] TVÜ § 4 Nr. 1) meint, in einem identischen Vergütungssystem Arbeitnehmer, die identische Tätigkeiten ausüben, vergütungsrechtlich unterschiedlich behandelt. Sie sind aufgrund der unterschiedlichen Aus- und Weiterbildung und der [X.]erechtigung zur Ausübung des [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um unterschiedlich bewertbare Tätigkeiten handelt.

(5) Ein anderes Ergebnis folgt schließlich auch nicht aus dem von der Revision angeführten Umstand, die Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin erhielten, obwohl der Kläger ihnen gegenüber „in einem weiten Umfang weisungsbefugt“ sei, ein höheres Entgelt, weshalb seine Tätigkeit vom „[X.] als geringerwertig empfunden werden“ müsse. Einen allgemeinen Grundsatz, ein Vorgesetzter sei stets höher zu vergüten als die ihm unterstellten [X.]eschäftigten, gibt es im Arbeitsrecht ebenso wenig wie ein Abstandsgebot ([X.] 29. Juni 2011 - 5 [X.] 186/10 - Rn. 32; 9. Juni 2010 - 5 [X.] 696/09 - Rn. 31, [X.], 109).

d) Die [X.] sind auch nicht unter [X.]erücksichtigung von Art. 157 Abs. 1 AEUV begründet. Diese Regelung kann vorliegend weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung, wie die Revision es meint, herangezogen werden.

aa) Art. 157 Abs. 1 AEUV stellt - wie die Vorgängernormen Art. 141 [X.] und Art. 119 [X.]-Vertrag - den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sicher. Den Anforderungen von Art. 157 Abs. 1 AEUV müssen auch die von den Tarifvertragsparteien geschaffenen Regelungen genügen ([X.] 8. April 1976 - [X.]-43/75 - [[X.]] Rn. 18, Slg. 1976, 455; 7. Februar 1991 - [X.]-184/89 - [[X.]] Rn. 11, Slg. 1991, [X.]; 18. November 2004 - [X.]-284/02 - [[X.]] Rn. 25 [X.], Slg. 2004, I-11143).

bb) Eine unmittelbare oder mittelbare [X.]enachteiligung wegen des Geschlechts durch die unterschiedlichen Vergütungsregelungen des [X.] für Klinische [X.]hemiker einerseits sowie Fachärztinnen und Fachärzte andererseits kommt im Streitfall nicht in [X.]etracht. Davon geht auch der Kläger aus.

cc) Eine entsprechende Anwendung des Art. 157 AEUV auf die vorliegende Fallgestaltung scheidet aus.

Art. 157 AEUV bezweckt ebenso wenig wie die §§ 1, 7 AGG oder zuvor § 612 Abs. 3 [X.]G[X.], einen allgemeinen Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ im Arbeitsverhältnis sicher zu stellen. Spezifisch verboten ist eine nach dem Geschlecht unterschiedliche Vergütung bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (statt vieler [X.]/[X.] 12. Aufl. Art. 157 AEUV Rn. 14; [X.] in [X.]alliess/[X.]/AEUV 4. Aufl. Art. 157 AEUV Rn. 33 [X.] in [X.]. 110; [X.] in: [X.]/Hilf/Nettesheim Das Recht der [X.] Stand Oktober 2011 Art. 157 AEUV Rn. 45; MünchKomm[X.]G[X.]/[X.] 5. Aufl. § 8 AGG Rn. 45; zu § 612 Abs. 3 [X.]G[X.] als den Art. 141 [X.] umsetzende Norm [X.] 21. Juni 2000 - 5 [X.] 806/98 - [X.] [X.]G[X.] § 612 Nr. 60 = EzA [X.]G[X.] § 242 Gleichbehandlung Nr. 83). Von daher fehlt es im Regelungsplan des Art. 157 AEUV bereits an einer Lücke, auf die sich der Kläger beruft.

Weiterhin können die Diskriminierungsverbote des Rechts der [X.] nach der maßgebenden Rechtsprechung des [X.] nicht in entsprechender Anwendung über die dort genannten und abschließend aufgezählten Gründe ausgedehnt werden ([X.] 11. Juli 2006 - [X.]-13/05 - [[X.]] Rn. 56, Slg. 2006, [X.]; gegen eine Erweiterung der [X.]edeutung des Art. 119 [X.]-Vertrag auf andere [X.]enachteiligungsumstände auch 17. Februar 1998 - [X.]-249/96 - [[X.]] Rn. 47, Slg. 1998, [X.]; folgerichtig anders aufgrund der erweiterten Diskriminierungsmerkmale in Art. 1 Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000: 1. April 2008 - [X.]-267/06 - [[X.]] Rn. 66, Slg. 2008, [X.]), weshalb es keiner Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV bedarf. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob eine unterschiedliche Vergütung der beiden [X.]eschäftigtengruppen nach dem [X.] anhand der Maßstäbe im Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 11. Mai 1999 (- [X.]-309/97 - [[X.] [X.]skrankenkasse] Slg. 1999, [X.]) gerechtfertigt wäre.

e) Die Entgeltregelung des [X.] verletzt den Kläger entgegen der Auffassung der Revision nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten [X.]erufsausübungsfreiheit (zum Inhalt der [X.]erufsfreiheit ausf. [X.] 24. April 1991 - 1 [X.]vR 1341/90 - zu [X.] I[X.] der Gründe, [X.]E 84, 133). Zwar ist es im Einzelfall möglich, dass durch eine Entgeltgestaltung in die [X.]erufsfreiheit eingegriffen werden kann (vgl. [X.] 28. Juni 2001 - 6 [X.] 114/00 - zu [X.] 3 b der Gründe, [X.]E 98, 175). Vorliegend fehlt es aber bereits an einem Eingriff durch den [X.] in die [X.]erufsausübungsfreiheit des [X.]. Der Kläger kann nach wie vor bei dem beklagten Land in seiner bisherigen Position und mit unveränderten [X.]efugnissen als Klinischer [X.]hemiker tätig sein. Seine materiellen Arbeitsbedingungen sind durch die Überleitung in den [X.] grundsätzlich nicht verschlechtert worden. Er ist ebenso wie alle anderen [X.]eschäftigten der [X.]. Ib [X.] - mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken - nach § 4 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 TVÜ-Länder in die [X.] 14 [X.] übergeleitet worden. Geändert haben sich demgegenüber die materiellen Arbeitsbedingungen der Ärztinnen und Ärzte. Dieser Umstand begründet allerdings keinen unmittelbaren oder mittelbaren Eingriff in die [X.]erufsfreiheit des [X.]. Ihm ist die Ausübung seines [X.]erufes zu den gleichen [X.]edingungen wie bisher möglich. Die neue tarifliche [X.]ewertung der Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten ist im Verhältnis zum Kläger nicht an Art. 12 Abs. 1 GG zu überprüfen, sondern, wie geschehen, unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes.

f) Ein Anspruch des [X.] ergibt sich schließlich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Verstoß des beklagten [X.] liegt schon deshalb nicht vor, weil die von ihm vorgenommene Gruppenbildung - die Anwendung des [X.]/[X.] einerseits auf approbierte Ärzte und der [X.]estimmungen des [X.] andererseits auf die nicht vom persönlichen Geltungsbereich des [X.]/[X.] erfassten [X.]eschäftigten - nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Im [X.]ereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt. Vorrang hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im [X.]ereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (s. nur [X.] 23. März 2011 - 4 [X.] 431/09 - Rn. 49 [X.], [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 39). Allerdings greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser auch durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - [X.] (s. nur [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] 596/09 - Rn. 23 [X.], [X.], 1426).

bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Gruppenbildung des beklagten [X.] nicht zu beanstanden.

(1) [X.] wendet nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s auf die bei ihm beschäftigten Ärzte den [X.]/[X.] entsprechend des dort beschriebenen persönlichen Geltungsbereichs an. Das entspricht auch der Festlegung der Tarifzuständigkeit nach der Satzung des Marburger [X.]undes, [X.]verband Niedersachsen. Zu „Zweck und Aufgaben“ gehören nach § 2 der Satzung die „Interessen der angestellten und beamteten Ärzte“. Für die übrigen Arbeitsverhältnisse der [X.]eschäftigten, die nicht vom personellen Geltungsbereich des [X.]/[X.] erfasst werden und bei denen es auch an der Tarifzuständigkeit des Marburger [X.]undes fehlt (zur erforderlichen Tarifzuständigkeit [X.] 10. Februar 2009 - 1 A[X.]R 36/08 - Rn. 26 [X.], [X.]E 129, 322), kommt der [X.] mit dem in § 1 festgelegten personellen Geltungsbereich zur Anwendung. Zu diesem [X.]eschäftigtenkreis gehört auch der Kläger. Es handelt sich folglich insoweit nicht um eine eigene Gestaltung des beklagten [X.], sondern um einen Vollzug der beiden Tarifverträge anhand des in ihnen festgelegten personellen Geltungsbereichs.

(2) Anhaltspunkte, wonach sich diese vom beklagten Land vorgenommene Differenzierung zwischen den beiden [X.]eschäftigtengruppen als sachlich nicht gerechtfertigt erweisen sollte, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich kein anderes Ergebnis aus dem Umstand, dass das beklagte Land mit der Tarifanwendung eine Gleichstellung der tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen bei ihm [X.]eschäftigten erreichen will. Eine beabsichtigte „Gleichstellung“ durch Anwendung von Tarifverträgen nach Maßgabe des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes führt vorliegend allenfalls dazu, dass das beklagte Land die Tarifverträge nach Maßgabe ihres personellen Geltungsbereichs auf die bei ihm tätigen Arbeitnehmer anzuwenden hat. So verfährt das beklagte Land.

(3) Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass das beklagte Land unabhängig von den jeweiligen tariflichen Geltungsbereichen eine „betriebsspezifische Gruppenbildung“ hinsichtlich einer Tarifanwendung dahingehend vorgenommen hätte, „‚vergleichbare‘ Arbeitnehmer“ sollten nach jeweils denselben tariflichen [X.]n vergütet werden, wie der Kläger es meint. Für eine solche von dem beklagten Land vorgenommene Gruppenbildung fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Ihr steht auch die bereits genannte, anderslautende Feststellung des [X.]s entgegen.

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    [X.]epler    

        

    [X.]reutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Hardebusch    

                 

Meta

4 AZR 147/10

25.01.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 10. Juli 2008, Az: 11 Ca 621/07 Ö, Urteil

§ 41 Nr 7 TV-L, Entgeltgr Ä3 TV-L, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2012, Az. 4 AZR 147/10 (REWIS RS 2012, 9781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9781

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4 AZR 63/09 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung eines Facharztes in die Entgeltgruppe Ä5 TV-Ärzte HE - Übertragung der Leitung durch ausdrückliche …


4 AZR 76/13 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung als Oberarzt nach dem TV-Ärzte/TdL


4 AZR 863/08 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung eines Zahnarztes als Oberarzt in einer zahnmedizinischen Universitätsklinik nach § 12 TV-Ärzte - Übertragung …


Referenzen
Wird zitiert von

5 Sa 7/16

3 Ca 3305/17

3 Ca 3307/17

3 Ca 3304/17

15 Ca 8/15

15 Ca 9/15

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