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PDF anzeigen [X.][X.] 7/04
vom 19. Mai 2004
- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.]
am 19. Mai 2004 beschlossen:
Das Gesuch der Beteiligten zu 2, ihr für eine Nichtzulassungsbe-schwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 27. April 2004 - 4 T 569/03 - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß eines Be-schwerdegerichts, in dem die Rechtsbeschwerde nicht zugelas-sen ist, obwohl sie - wie hier - gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO der Zulassung bedarf, um statthaft zu sein, sieht das Gesetz nicht vor. Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder "greifbarer Gesetzwidrigkeit" kommt nicht in Betracht ([X.], 133).
[X.]
[X.]
[X.]
Boetticher
[X.]
Meta
19.05.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. IXa ZA 7/04 (REWIS RS 2004, 3102)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3102
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