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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IXa ZB 269/03
vom 19. Mai 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
- 2 -
[X.] des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.]
am 19. Mai 2004
beschlossen:
Der [X.] vom 27. Februar 2004 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen wie folgt berichtigt: Im Rubrum wird "eingetragene Miteigentümer, Schuldner" gestrichen und ersetzt durch "Besitzer des Grundstücks".
Im Tenor wird in der Kostenentscheidung "Schuldner" er-setzt durch "Beteiligten zu 2)".
In den Gründen wird in Zeile 3 "Schuldner" ersetzt durch "Eheleute [X.]und [X.]". - 3 -
Im folgenden Text wird "Schuldner(n)" jeweils ersetzt durch "Beteiligten zu 2)".
für den urlaubs-
[X.]
[X.] abwesenden Dr. Kreft
[X.]
Boetticher
[X.]
Meta
19.05.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. IXa ZB 269/03 (REWIS RS 2004, 3112)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3112
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