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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 83/04
vom 10. Mai 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
- 2 - Der IXa-Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft, [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 10. Mai 2004 beschlossen: Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den [X.]uß der 3. Zivilkammer des [X.] vom 15. Januar 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: bis 18.000 • (ausgehend von 1/3 der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem aus den Eingaben des Schuldners hervorgehenden angestrebten Verkehrswert, vgl. [X.], [X.]. v. 12. Dezember 2003 - [X.]).
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Be-schwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Kreft [X.] [X.]
[X.]
Meta
10.05.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2004, Az. IXa ZB 83/04 (REWIS RS 2004, 3252)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3252
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