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PDF anzeigen [X.][X.]/04
vom 28. September 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 28. September 2004 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 27. Mai 2004 wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt, durch den die angebliche Forderung des Schuldners auf Auszahlung des ihm als [X.] bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 [X.] unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-schen den nach § 51 Abs. 1 [X.] zu bildenden und dem tatsächlich vor-handenen Überbrückungsgeld gepfändet worden ist. Das Amtsgericht hat die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] unter Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluß vom 27. Mai 2004 zurückgewiesen. - 3 -
2. Die vom Schuldner beantragte Prozeßkostenhilfe für das [X.] kann gemäß § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil die be-absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der [X.] hat am 16. Juli 2004 in anderen Sachen ([X.] 287/03, z.[X.]. in [X.]; [X.] 191/03) entschieden, daß der Anspruch eines [X.] auf Auszahlung eines [X.]es nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 [X.] pfändbar ist. Soweit das [X.] - wie hier - aus [X.] für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfän-dungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung. Hiermit steht die Entscheidung des [X.], ge-gen die sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde wenden will, in Einklang.
[X.] Raebel
[X.]
Boetticher
Kessal-Wulf
Meta
28.09.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2004, Az. IXa ZA 11/04 (REWIS RS 2004, 1448)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1448
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