Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2003, Az. IXa ZB 129/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3152

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom9. Mai 2003in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], Athing und [X.] sowie die RichterinDr. Kessal-Wulfam 9. Mai 2003beschlossen:1.Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung gegendie Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung [X.] gegen den [X.]uß der [X.] vom 9. Dezember 2002 [X.] die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorge-nannte [X.]uß aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Gründe:[X.] Gläubiger betreiben gegen den Schuldner, der zur [X.] eine Frei-heitsstrafe verbüßt, die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbe-scheid des [X.]. Durch Pfändungs- und Überweisungsbe-schluß des [X.] vom 17. Oktober 2001 wurde wegen [X.] aus dem vorgenannten Titel die angebliche Forderung des [X.] gegen das [X.] "auf Auszahlung des dem Schuldner alsEigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden [X.] mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 [X.] unpfändbaren Teils in [X.] Unterschiedsbetrages zwischen dem nach § 51 Abs. 1 [X.] zu [X.] und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeldes," gepfändet. [X.] vom 3. Februar 2002 beantragte der Schuldner [X.] seines [X.]. Mit [X.]uß vom 30. Mai 2002 hob das [X.] die Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in-soweit auf, als der [X.] gemäß § 850c ZPO zu beachten sei,wobei die Grenzen unter Berücksichtigung der Naturalleistungen der Vollzugs-behörde nach Maßgabe der fiktiven Haftkosten zu bemessen seien.Durch [X.]uß vom 9. Dezember 2002 hob die 5. Zivilkammer - Einzel-richter - des [X.] auf die sofortige Beschwerde der [X.] vorgenannten [X.]uß des [X.] auf und wies dieErinnerung des Schuldners gegen den Pfändungs- und [X.] 17. Oktober 2002 zurück. Dem Schuldner wurde auf seinen vor Ablauf [X.]frist gestellten Antrag durch [X.]uß des Senats vom24. März 2003 - IXa [X.] 1/03 - für die Beschwerdeinstanz Prozeßkostenhilfegewährt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hat mit dem am [X.] Tage beim [X.] eingegangenen Schriftsatz vom [X.] gegen den [X.]uß des [X.] vom 9. Dezember 2002Rechtsbeschwerde eingelegt und diese begründet. Ferner hat er beantragt,dem Schuldner gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begrün-dung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu [X.] 4 -Zur Begründung des [X.] wird ausgeführt, [X.] verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um selbst einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen, für ihn Rechtsbe-schwerde einzulegen und zu begründen. Deshalb habe er sich darauf [X.] müssen, innerhalb der Frist(en) zur Einlegung und Begründung [X.] um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachzusuchen.II.Dem Schuldner ist auf seinen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 [X.] Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da [X.] sein Verschulden, nämlich wegen seiner Mittellosigkeit, die er [X.] glaubhaft gemacht hat, verhindert war, die Fristen zur Einlegung undBegründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (§ 233 ZPO).II[X.] gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nachErfolg der Wiedereinsetzung auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde istbegründet.Entscheidet über die Beschwerde - wie hier - der Einzelrichter in einerSache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbe-schwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam, die Entscheidung unterliegt- 5 -aber auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. [X.], [X.]. v. 13. März 2003- IX ZB 134/02, [X.], 1254).[X.] Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf

Meta

IXa ZB 129/03

09.05.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2003, Az. IXa ZB 129/03 (REWIS RS 2003, 3152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3152

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.