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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom9. Mai 2003in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], Athing und [X.] sowie die RichterinDr. Kessal-Wulfam 9. Mai 2003beschlossen:1.Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung gegendie Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung [X.] gegen den [X.]uß der [X.] vom 9. Dezember 2002 [X.] die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorge-nannte [X.]uß aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Gründe:[X.] Gläubiger betreiben gegen den Schuldner, der zur [X.] eine Frei-heitsstrafe verbüßt, die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbe-scheid des [X.]. Durch Pfändungs- und Überweisungsbe-schluß des [X.] vom 17. Oktober 2001 wurde wegen [X.] aus dem vorgenannten Titel die angebliche Forderung des [X.] gegen das [X.] "auf Auszahlung des dem Schuldner alsEigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden [X.] mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 [X.] unpfändbaren Teils in [X.] Unterschiedsbetrages zwischen dem nach § 51 Abs. 1 [X.] zu [X.] und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeldes," gepfändet. [X.] vom 3. Februar 2002 beantragte der Schuldner [X.] seines [X.]. Mit [X.]uß vom 30. Mai 2002 hob das [X.] die Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in-soweit auf, als der [X.] gemäß § 850c ZPO zu beachten sei,wobei die Grenzen unter Berücksichtigung der Naturalleistungen der Vollzugs-behörde nach Maßgabe der fiktiven Haftkosten zu bemessen seien.Durch [X.]uß vom 9. Dezember 2002 hob die 5. Zivilkammer - Einzel-richter - des [X.] auf die sofortige Beschwerde der [X.] vorgenannten [X.]uß des [X.] auf und wies dieErinnerung des Schuldners gegen den Pfändungs- und [X.] 17. Oktober 2002 zurück. Dem Schuldner wurde auf seinen vor Ablauf [X.]frist gestellten Antrag durch [X.]uß des Senats vom24. März 2003 - IXa [X.] 1/03 - für die Beschwerdeinstanz Prozeßkostenhilfegewährt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hat mit dem am [X.] Tage beim [X.] eingegangenen Schriftsatz vom [X.] gegen den [X.]uß des [X.] vom 9. Dezember 2002Rechtsbeschwerde eingelegt und diese begründet. Ferner hat er beantragt,dem Schuldner gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begrün-dung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu [X.] 4 -Zur Begründung des [X.] wird ausgeführt, [X.] verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um selbst einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen, für ihn Rechtsbe-schwerde einzulegen und zu begründen. Deshalb habe er sich darauf [X.] müssen, innerhalb der Frist(en) zur Einlegung und Begründung [X.] um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachzusuchen.II.Dem Schuldner ist auf seinen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 [X.] Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da [X.] sein Verschulden, nämlich wegen seiner Mittellosigkeit, die er [X.] glaubhaft gemacht hat, verhindert war, die Fristen zur Einlegung undBegründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (§ 233 ZPO).II[X.] gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nachErfolg der Wiedereinsetzung auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde istbegründet.Entscheidet über die Beschwerde - wie hier - der Einzelrichter in einerSache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbe-schwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam, die Entscheidung unterliegt- 5 -aber auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. [X.], [X.]. v. 13. März 2003- IX ZB 134/02, [X.], 1254).[X.] Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf
Meta
09.05.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2003, Az. IXa ZB 129/03 (REWIS RS 2003, 3152)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3152
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