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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS IXa ZB 79/04
vom 19. Mai 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.]
am 19. Mai 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 6. Zivilkammer des [X.] vom 16. April 2004 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
[X.]: 2.500 •.
Gründe:
Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Da sie au-ßerdem nicht, wie erforderlich ([X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.], [X.], 1512, seither ständig), durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, muß sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
[X.]
[X.]
[X.] - 3 -
Boetticher
[X.]
Meta
19.05.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. IXa ZB 79/04 (REWIS RS 2004, 3100)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3100
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