Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.12.2017, Az. 9 W (pat) 13/15

9. Senat | REWIS RS 2017, 720

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahren zum Betreiben einer Bremsanlage eines Fahrzeugs" – Einreichung einer Beschwerde durch zwei Beteiligte bei Zahlung nur einer Beschwerdegebühr – keine Zuordnung möglich – Beschwerde gilt für den im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle aufgeführten Beteiligten als wirksam erhoben


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 002 776.0

der

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 13. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Ing. Hilber sowie [X.], [X.]. [X.] und Dipl.–Phys. [X.]. Geier

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Anmelderin und Beschwerdeführerin B… Aktiengesellschaft ist wirksam erho- ben.

2. [X.] gilt als nicht wirksam eingelegt.

Gründe

I.

1

Die Prüfungsstelle für Klasse [X.] des [X.] ([X.]) hat die am 20. Januar 2006 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

2

„Verfahren zum Betreiben einer Bremsanlage eines Fahrzeugs“,

3

am 16. April 2015 nach Anhörung, zu der für die [X.] niemand erschienen war, durch verkündeten Beschluss zurückgewiesen.

4

Gegen diesen Beschluss, dessen Begründung vom 17. April 2015 am 22. April 2015 zugestellt worden ist, richtet sich die Beschwerde der zwei [X.], deren damaliger gemeinsamer Vertreter „namens und im Auftrag der [X.] und der [X.] Aktiengesellschaft“ am 6. Mai 2015 per Fax das [X.] vom gleichen Tage an das [X.] gesandt und gleichzeitig per SEPA-Lastschriftverfahren mit Einzahlungsliste 110 die Zahlung der [X.] vorgenommen hat. In diesem Formblatt über Angaben zum Verwendungszweck des Mandats hat der Vertreter u. a. eingetragen: „… [X.] € …Beschwerdeverfahren … Summe 200,00 €“. Entsprechend dem angegebenen Gesamtbetrag hat das [X.] per Lastschrift 200,00 Euro abgebucht.

5

Die Beschwerdebegründung hat dieser Vertreter Schriftsatz vom 5. Juni 2015 eingereicht.

6

Der Senat hat den Verfahrensbeteiligten mit einem ersten Hinweisschreiben des rechtskundigen Mitglieds vom 4. Juli 2017, zugestellt am 7. Juli 2017, mitgeteilt, dass die Beschwerden der beiden Beschwerdeführerinnen voraussichtlich als nicht eingereicht gelten, weil die erforderlichen beiden [X.]en von je 200,- € nicht vollständig gezahlt worden seien und die eine gezahlte [X.] keiner der beiden Beschwerdeführerinnen zugeordnet werden könne. Dies sei aber nach neuen Entscheidungen des [X.] ([X.]) erforderlich, damit die Beschwerde nicht von vornherein als nicht eingereicht zu gelten habe ([X.] GRUR 2015, 1255 – [X.]; [X.]-Beschl. vom 28. März 2017, [X.]. [X.]), und zwar auch für die Beschwerden von mehreren Patentanmeldern.

7

Innerhalb der gewährten Frist zur Stellungnahme hat der Senat den Verfahrensbeteiligten mit einem zweiten Hinweisschreiben des rechtskundigen Mitglieds vom 26. Oktober 2017, zugestellt am 2. November 2017, mitgeteilt, dass nunmehr der [X.] in einer weiteren Entscheidung ein ergänzendes Kriterium zur Auslegung für die Zuordnung einer gezahlten [X.], die nicht für alle Beschwerdeführer ausreicht, statuiert habe. Danach sei im Zweifel die [X.] demjenigen Beschwerdeführer zuzuordnen, der im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle aufgeführt sei (Entscheidung vom 19. September 2017, [X.]. [X.]/17 – Mehrschichtlager). Den Beteiligten war eine Frist zur Stellungnahme von 4 Wochen nach der Zustellung des zweiten Hinweises gegeben worden.

8

Mit Schreiben vom 27. November 2017 hat der Vertreter der Beschwerdeführerinnen innerhalb der gewährten Frist zur Stellungnahme eine mündliche Verhandlung beantragt und gleichzeitig die Vertretung für beide [X.] niedergelegt.

9

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin und Beschwerdeführerin [X.] Aktiengesellschaft ist wirksam erhoben, während die Beschwerde der Anmelderin [X.] als nicht wirksam eingelegt gilt.

Die im ersten Hinweis des Senats vom 4. Juli 2017 dargestellten Bedenken, ob zumindest eine der Beschwerden der [X.] wirksam eingelegt worden ist, haben sich durch die danach ergangene Entscheidung des [X.] vom 19. September 2017 erledigt.

Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Wird diese Gebühr nach § 6 Abs. 1 PatKostG nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt nach § 6 Abs. 2 PatKostG die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Legen mehrere Patentanmelder gegen eine Entscheidung des [X.] im Prüfungsverfahren Beschwerde ein, hat jeder eine [X.] (Gebührenverzeichnis zum [X.]) zu entrichten. Hierauf ist in der Rechtsmittelbelehrung zu dem angegriffenen Beschluss vom 16. April 2015 ausdrücklich hingewiesen worden, nämlich dass die [X.] für jeden Beschwerdeführer gesondert zu zahlen ist.

Die Gebührenregelung hat der [X.] ([X.]) in zwei Entscheidungen bestätigt ([X.] GRUR 2015, 1255 – [X.]; [X.]-Beschl. vom 28. März 2017, [X.]. [X.]), und zwar auch für die Beschwerde von mehreren Patentanmeldern, aber mit einer Einschränkung versehen: zur Vermeidung von unbilligen Härten in den Fällen, in denen bei einer Beschwerde mehrerer Beteiligter die Zahlung nur einer Gebühr unzureichend ist, weil das Gesetz vorsieht, dass die Gebühr für jeden Antragsteller gesondert erhoben wird, sei zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beschwerdeführer zugeordnet werden könne, damit nicht die Beschwerde von vornherein als nicht eingereicht gelte. Vielmehr könne dann zumindest einem der Beschwerdeführer der Zugang zu einer sachlichen Prüfung seines Anliegens eröffnet werden und so eine mit dem Rechtsstaatlichkeitsgebot unvereinbare Erschwerung des Zugangs zu einer gerichtlichen Instanz vermieden werden, weshalb hierbei auch kein strenger Maßstab angelegt werden solle, sondern eine großzügige Beurteilung geboten sei (vgl. [X.] a. a. O.).

Der Senat hat zunächst geprüft, ob die eine entrichtete [X.] nach Maßgabe der vom [X.] ([X.]) in zwei früheren Entscheidungen ([X.] GRUR 2015, 1255 – [X.]; [X.]-Beschl. vom 28. März 2017, [X.]. [X.]) aufgestellten Kriterien zur Vermeidung von unbilligen Härten in den Fällen, in denen bei einer Beschwerde mehrerer Beteiligter die Zahlung nur einer Gebühr unzureichend ist, zumindest einer der Beschwerdeführerinnen zugeordnet werden kann. Im vorliegenden Fall hat er aber eine solche konkrete Zuordnung im Rahmen der früheren Entscheidungen für nicht möglich gehalten, da keine der beiden [X.] in den Angaben zum Verwendungszweck der Einzahlung angegeben ist; auch sind beide in dem [X.] gleichgeordnet und ohne ersichtliche Priorität aufgeführt.

In seiner nachfolgenden Entscheidung vom 19. September 2017 ([X.]. X ZB 1/17 – Mehrschichtlager) hat der [X.] seine Kriterien dahingehend konkretisiert, dass im Zweifel dann die [X.] demjenigen Beschwerdeführer zuzuordnen sei, der im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle aufgeführt sei.

Die Anwendung dieser in der vorgenannten Entscheidung des [X.] getroffenen Zweifelsregelung führt im vorliegenden Fall zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass die gezahlte [X.] von 200,00 € der [X.] Aktiengesellschaft in [X.] zuzuordnen ist, denn diese Beschwerdeführerin ist in dem Beschluss der Prüfungsstelle für [X.] vom 16. April 2015 als erste im Rubrum aufgeführt. Mit dieser rechtzeitigen Gebührenzahlung ist die Beschwerde der [X.] Aktiengesellschaft wirksam erhoben.

Sie ist dann allerdings die einzige Beschwerdeführerin, denn für die Beschwerde der [X.] in S…, fehlt es an der Zahlung der erforderlichen weiteren, zweiten [X.], so dass diese als nicht eingelegt gilt.

Meta

9 W (pat) 13/15

13.12.2017

Bundespatentgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.12.2017, Az. 9 W (pat) 13/15 (REWIS RS 2017, 720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 720

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