Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2014, Az. 3 StR 424/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6914

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Gegenstand

Versuch einer Straftat: Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und unmittelbarem Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. August 2013 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der [X.]regel zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet - insoweit nicht näher ausgeführt - das Verfahren.

2

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung des [X.] tragen die Feststellungen des [X.]s die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes (§§ 211, 22 StGB).

3

1. Der Angeklagte unterhielt eine Beziehung zu der getrennt von ihm auf derselben Etage wohnhaften Nebenklägerin. Am Abend des 9. November 2012 kam es in der Wohnung des Angeklagten zu einem Streitgespräch, in dessen Verlauf die Nebenklägerin den insoweit uneinsichtigen Angeklagten erfolglos drängte, sich seiner Alkohol- und [X.] anzunehmen. Gegen 0.30 Uhr wollte die Nebenklägerin die Wohnung des Angeklagten verlassen. Dies verhinderte der alkoholisierte Angeklagte, indem er die bereits an der Tür befindliche Nebenklägerin an den Haaren zurückzog, sie im Wohnzimmer auf die Couch warf und sich auf sie setzte. Nunmehr entschlossen, die Nebenklägerin "durch anhaltendes Würgen zu quälen und sie sodann zu töten", begann der Angeklagte, sie mit beiden Händen am Hals zu würgen. Unter Todesdrohungen drückte er ihr über geraume [X.] hinweg in einer Vielzahl von Fällen den Hals bzw. den [X.] zu, bis sie erschlaffte, und lockerte dann jeweils seinen Griff, um sie wieder zu Bewusstsein gelangen zu lassen. Hierdurch wollte der Angeklagte der Nebenklägerin besondere Leiden zufügen und "den Tötungsprozess hinauszögern".

4

Als es der Nebenklägerin gelang, ein Mobiltelefon zu ergreifen, äußerte der Angeklagte, nun sei sie "wirklich dran". Unter der Drohung, heute werde sie sterben, drückte er ihr mit seinen Knien ein Kissen auf das Gesicht, bis sie in Atemnot geriet. Auf ihr sitzend und ihr den Mund zuhaltend meldete er sich sodann telefonisch bei seiner Arbeitsstelle krank. Hierzu erklärte er der Nebenklägerin, er habe sich jetzt [X.] genommen, um sie weiter zu quälen; "dich wird eh keiner so fünf Tage vermissen." Auf ihre Frage, warum er kein Messer nehme, antwortete er, dass es damit keinen Spaß mache, er werde sie mit einem Messer entstellen und dann töten. Aus der Küche holte er Paketklebeband und fesselte damit die nun auf dem Boden liegende Nebenklägerin an Armen und Beinen.

5

Anschließend trank der Angeklagte zwei Flaschen Weißwein, eine davon nahezu in einem Zug. Darauf setzte er sich hin und schlief unwillkürlich ein. Die Nebenklägerin, die dies bemerkt hatte, konnte sich befreien und gegen 4.45 Uhr die Wohnung des Angeklagten verlassen.

6

2. Danach hatte der Angeklagte, bevor die weitere Ausführung seines Vorhabens infolge seines Einschlafens und der Flucht der Nebenklägerin fehlschlug, nach seiner Vorstellung bereits unmittelbar zu einer auf Verwirklichung seiner Tötungsabsicht gerichteten Handlung angesetzt (§ 22 StGB).

7

a) Zu Recht weist der [X.] allerdings darauf hin, dass der Angeklagte nach den Feststellungen noch keine Handlungen vorgenommen hatte, die nach seiner Vorstellung Tatbestandsmerkmale eines vorsätzlichen Tötungsdelikts verwirklichten. Weder wollte der Angeklagte durch die wiederholte Herbeiführung der Atemnot bereits den Tod der Nebenklägerin herbeiführen noch lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, dass er mit einem solchen Geschehensablauf rechnete. Zutreffend geht der [X.] auch davon aus, dass ein als bloße Vorbereitung eines Tötungsdelikts zu bewertendes Handeln des [X.] nicht allein deshalb bereits eine teilweise Verwirklichung des Mordtatbestands bedeutet, weil es von Grausamkeit im Sinne des § 211 StGB getragen war (vgl. [X.], Urteil vom 17. Mai 1990 - 1 StR 99/90, [X.]St 37, 40, 41).

8

b) Ein unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB liegt jedoch nicht erst dann vor, wenn der Täter bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht hat. In den Bereich des Versuchs einbezogen ist vielmehr auch ein für sich gesehen noch nicht tatbestandsmäßiges Handeln, soweit es nach der Vorstellung des [X.] der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals räumlich und zeitlich unmittelbar vorgelagert ist oder nach dem [X.] im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 16. September 1975 - 1 [X.], [X.]St 26, 201, 203 f.; vom 26. Oktober 1978 - 4 [X.], [X.]St 28, 162, 163; vom 26. Januar 1982 - 4 StR 631/81, [X.]St 30, 363, 364; Beschluss vom 24. Juli 1987 - 2 StR 338/87, [X.]St 35, 6, 8 f.; Urteile vom 16. Januar 1991 - 2 StR 527/90, [X.]St 37, 294, 296; vom 13. September 1994 - 1 [X.], [X.]St 40, 257, 268 f.; Beschluss vom 14. März 2001 - 3 StR 48/01, [X.], 415, 416).

9

Diese abstrakten [X.]stäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles ([X.], Urteile vom 12. Dezember 2001 - 3 StR 303/01, [X.], 1057; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 338/10, [X.], 517). Ein wesentliches Abgrenzungskriterium ist das aus der Sicht des [X.] erreichte [X.] konkreter Gefährdung des geschützten Rechtsguts ([X.] aaO, S. 518; Urteile vom 26. Januar 1982 - 4 StR 631/81, [X.]St 30, 363, 364; vom 13. September 1994 - 1 [X.], [X.]St 40, 257, 268 f.; Beschluss vom 7. April 1983 - 1 [X.], [X.], 462; Urteil vom 26. August 1986 - 1 [X.], [X.], 20; Beschlüsse vom 2. August 1989 - 3 StR 239/89, [X.] 1989, 526; vom 15. Mai 1990 - 5 [X.], NJW 1990, 2072, 2073). Auch die Dichte des [X.]s kann für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen ([X.], Urteil vom 12. Dezember 2001 - 3 StR 303/01, [X.], 1057). So sind Handlungen, die keinen tatbestandsfremden Zwecken dienen, sondern wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des [X.] als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden, nicht als der Annahme unmittelbaren Ansetzens entgegenstehende Zwischenakte anzusehen ([X.] aaO, S. 1058; Urteil vom 30. April 1980 - 3 [X.], NJW 1980, 1759).

c) Nach diesen [X.]stäben hatte der Angeklagte dadurch, dass er die Nebenklägerin in der Absicht, sie zu töten, in seine Gewalt brachte und sie in Ausführung seines [X.]s zunächst quälte, nach seiner Vorstellung bereits unmittelbar zur Begehung eines das Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllenden vorsätzlichen Tötungsdelikts angesetzt.

Zwar verweist der [X.] zutreffend darauf, dass das Urteil dazu schweigt, welche Vorstellungen der Angeklagte zum weiteren Fortgang des Geschehens in zeitlicher Hinsicht entwickelt hatte, und sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit dessen Äußerung auseinandersetzt, niemand werde die Nebenklägerin "so fünf Tage vermissen". Beides war indes deshalb entbehrlich, weil in den festgestellten Handlungen auch dann schon ein unmittelbares Ansetzen zu einer grausamen Tötung der Nebenklägerin läge, wenn der Angeklagte die nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes erforderlichen Gewaltakte noch weiter - selbst über erhebliche [X.] hinweg - hätte hinausschieben wollen. Denn bei der gebotenen wertenden Betrachtung der Gesamtumstände verliert hier das zur Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch grundsätzlich auch heranzuziehende Kriterium der zeitlichen Abfolge derart an Gewicht, dass auch eine vom Angeklagten etwa noch eingeplante längere [X.]spanne bis zur Verwirklichung seiner Tötungsabsicht den unmittelbaren Zusammenhang der bisherigen Körperverletzungen mit der beabsichtigten Einleitung des todbringenden Geschehens nicht in Frage stellen könnte.

So war die Nebenklägerin bereits ab dem [X.]punkt, zu dem sich der Angeklagte ihrer in Tötungsabsicht bemächtigt hatte, unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet. Der Angeklagte hielt sie mittels körperlicher Gewalt in seiner Wohnung fest. Auch nach dessen Vorstellung verfügte sie damit über keine Möglichkeiten mehr, sich weiteren Tathandlungen zu entziehen oder schließlich den geplanten todbringenden Angriff abzuwehren. Diese Beschränkung der persönlichen Freiheit der Nebenklägerin stand in engem räumlichem und situativem Zusammenhang mit deren beabsichtigter Tötung, denn sie sollte gerade sicherstellen, dass der vom Angeklagten geplante Geschehensablauf ungestört Fortgang nehmen und ohne weitere Unterbrechungen in die Tatvollendung einmünden kann. Allein die zeitliche Streckung dieses Ablaufs ändert an dem situativen Zusammenhang nichts; sie war im Gegenteil wesentliches Element des [X.]s, der dahin ging, der Nebenklägerin vor der Herbeiführung ihres Todes zunächst langanhaltende Qualen zuzufügen. Die wiederkehrenden und nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen noch weiter beabsichtigten Misshandlungen der Nebenklägerin bedeuten deshalb auch keine Unterbrechungen des [X.] zu tatbestandsfremden Zwecken, sondern stellen sich dar als untrennbare Bestandteile eines einheitlichen, auf den Tod der Nebenklägerin abzielenden Handelns. Selbständige Handlungsschritte unter Mitwirkung des Opfers, die durch dessen "vorzeitigen" Tod vereitelt worden wären (so der Fall [X.], Urteil vom 12. Dezember 2001 - 3 StR 303/01, [X.], 1057), waren nach dem [X.] des Angeklagten nicht vorgesehen.

Becker                               Pfister                               Schäfer

                    Mayer                                Gericke

Meta

3 StR 424/13

20.03.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hannover, 7. August 2013, Az: 39 Ks 8/13

§ 22 StGB, § 211 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2014, Az. 3 StR 424/13 (REWIS RS 2014, 6914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6914

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