Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2016, Az. VIII ZR 214/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11647

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:100516BVIIIZR214.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 214/15
vom

10. Mai 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2, § 280 Abs. 1
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter seit
längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten [X.] in der -
dieser möglicherweise nicht offenbarten -
Er-wartung zur Miete überlässt, diese im Falle eines doch noch gelingenden [X.] Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können.

[X.], Beschluss vom 10. Mai 2016 -
VIII ZR 214/15 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 10. Mai
2016 durch die
Vorsitzende Richterin [X.], den
Richter [X.], die
Richterin Dr.
Fetzer sowie [X.] Bünger und Kosziol
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der
Kläger wird der Be-schluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 21.
August 2015
aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
[X.]s, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts
zurückverwiesen.
Der Streitwert für das [X.] wird auf festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Kläger, ehemals Mieter eines Wohnhauses des Beklagten, nehmen diesen auf Schadensersatz wegen vorgetäuschten
Eigenbedarfs in Anspruch.
Der Beklagte hatte das Mietverhältnis unter Berufung auf einen Eigenbedarf seines Neffen mit Schreiben vom 15. November 2010 gekündigt. Im [X.] Gerichtsprozess schlossen
die Parteien einen [X.], in dem den Klägern eine Räumungsfrist bis zum 31. Dezember 2012 gewährt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, auch früher auszuziehen. Hiervon machten die Kläger zum 31. Juli 2012 Gebrauch.
Zwischen den Parteien steht 1
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im Streit, ob und gegebenenfalls wie lange der Neffe des Beklagten in das Haus eingezogen ist. Im April 2013 veräußerte der Beklagte das Anwesen an einen Dritten, für den im selben Monat eine Auflassungsvormerkung eingetragen [X.].
Das Amtsgericht hat die daraufhin von den Klägern erhobene Klage auf Schadensersatz in Höhe von [X.] abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Kläger durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.
Die zulässige
Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefoch-tene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der
Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.
1
GG).
1. Das Berufungsgericht hat das Schadensersatzbegehren der Kläger wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs im Einklang mit dem Amtsgericht als un-begründet angesehen. Dabei hat es in seinem Zurückweisungsbeschluss of-fengelassen, ob ein möglicher Schadensersatzanspruch -
wie vom Amtsgericht und auch noch im Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 10.
Juni 2015 vertreten -
durch den zwischen den Parteien geschlossenen [X.] ausgeschlossen wäre. Die Abweisung der Klage hat es darauf gestützt, dass das Amtsgericht aufgrund der Zeugenaussage des Neffen des Beklagten zu der Überzeugung gelangt ist, der Eigenbedarf des Beklagten sei nicht vorgescho-2
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ben gewesen, sondern habe tatsächlich bestanden, denn dieser sei in das [X.] eingezogen und habe dort etwa ein Jahr gewohnt. Anhaltspunkte für eine mangelhafte Beweiswürdigung des [X.] nicht.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungs-gericht bei der Beurteilung, ob zum Zeitpunkt der Kündigung und bis zum [X.] der Kündigungsfrist tatsächlich Eigenbedarf bestanden hat, entscheidungs-erhebliches Vorbringen der Kläger unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli-ches
Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) außer [X.] gelassen hat.
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den
wesentlichen Kern des [X.] zu einer Frage nicht ein, die für das [X.] von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (st. Rspr.; vgl.
BVerfGE
47, 182, 189; 86, 133, 145 f.; Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 2012 -
VIII ZR 37/12, juris Rn. 10; vom 11. März 2014 -
VIII ZR 31/13, NJW 2014, 1970 Rn. 7 mwN). Ein solcher Verstoß fällt dem Berufungsgericht hier zur Last. Denn seine Erwägungen lassen nicht erkennen, dass es sich mit zentra-lem Vorbringen der Kläger und dessen Entscheidungserheblichkeit auseinan-dergesetzt hat.
a) Die Kläger haben schon in erster Instanz geltend
gemacht, dem [X.] sei offensichtlich nur daran gelegen gewesen, das Objekt zur Erzielung eines höheren Kaufpreises zu entmieten. Hierzu haben sie vor allem angeführt, dass der Beklagte -
was unstreitig geblieben ist -
das Anwesen mehrere Monate 5
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nach dem Auszug der Kläger an einen Dritten veräußert hat, für den im April 2013 eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden ist. Weiter haben sie vorgetragen, das Mietobjekt sei ihnen schon im [X.] zum Kauf angeboten worden. Die [X.] seien
auch in der Folgezeit fortgesetzt [X.]. Diesbezüglich habe der Beklagte im Räumungsprozess
vorgetragen, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass das Haus von dem von ihm beauftragten
Mak-ler auch nach dem Ausspruch der Eigenbedarfskündigung noch zum Verkauf angeboten worden sei; er sei vielmehr davon ausgegangen, dass dieser
nach Unterrichtung über die Eigenbedarfskündigung das Angebot herausgenommen habe.
Dieses Vorbringen haben die Kläger im Berufungsverfahren auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 10. Juni 2015 konkretisiert und ergänzt. So haben sie vorgetragen, der Beklagte habe bereits im April 2008 Besichtigungen mit Kaufinteressenten durchgeführt und einen Immobilienmak-ler mit dem Verkauf beauftragt. Weiter haben sie vorgebracht, der Beklagte [X.] mit ihnen intensive Verkaufsverhandlungen geführt, die an den unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien gescheitert seien.
Schließlich
haben sie unter Beweisantritt behauptet, im Zeitraum von 2010 bis Oktober 2011, also auch zum Zeitpunkt der am 15. November 2010 erfolgten Eigenbe-darfskündigung
und der laufenden Kündigungsfrist, seien durch den vom [X.] eingeschalteten Makler intensive [X.] entfaltet [X.], was auch unstreitig sei.
b) Das Berufungsgericht
hat sich in dem
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auf seinen Hinweisbeschluss vom 10. Juni 2015 Bezug nehmenden -
Beschluss über die Zurückweisung der Berufung allein mit dem nach dem Auszug der Kläger erfolgten Verkauf des Anwesens befasst, hat hieraus aber -
im Einklang mit der Beweiswürdigung des Amtsgerichts -
in Anbetracht der Aussage des als Zeugen vernommenen Nef-8
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fen des Beklagten nicht den Rückschluss gezogen, dass eine gewinnorientierte Verkaufsabsicht des Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Ei-genbedarfskündigung bestanden
habe. Auf das weitere Vorbringen der Kläger, insbesondere auf deren unter Beweis gestellte Behauptung, der vom Beklagten beauftragte Makler
habe auch zum Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung und während der laufenden Kündigungsfrist
das Anwesen zum
Verkauf angeboten, ist das Berufungsgericht dagegen -
wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt -
in seiner Entscheidung
mit keinem Wort eingegangen.
Die Be-schwerdeerwiderung, die dies anders sieht, verkennt, dass sich die auf Seite 4 und 5 des Hinweisbeschlusses des Berufungsgerichts erfolgten Ausführungen zum Verkauf des Anwesens allein auf die Entwicklungen im [X.] bezie-hen.
Damit hat das Berufungsgericht zentrales Vorbringen, nämlich von den Klägern für bedeutsam erachtete Indizien für eine nach ihrer Darstellung durch-gehend bestandene Absicht des Beklagten, das Anwesen gewinnbringend zu veräußern, gehörswidrig übergangen
(Art. 103 Abs. 1 GG).

c) Die Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör ist auch entscheidungserheblich, weil -
anders als vom Amtsgericht und zunächst auch vom Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 10. Juni 2015 angenommen -
ein möglicherweise bestehender Schadensersatzanspruch we-gen vorgetäuschten Eigenbedarfs gemäß § 280 Abs. 1 BGB nach dem im Be-schwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision zugrunde zu legen-den Sachverhalt nicht durch den zwischen den Parteien abgeschlossenen [X.] ausgeschlossen ist.
Ein [X.] unterbricht den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vortäuschung einer (Eigen-)Bedarfssituation und dem später vom 10
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Mieter geltend gemachten Schaden nur dann, wenn damit auch etwaige [X.] des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Bedarfs abgegolten wer-den sollten (Senatsurteil vom 10. Juni 2015 -
[X.], NJW 2015,
2324 Rn. 15). Hiervon ist im Streitfall nicht auszugehen.
[X.]) Der Wortlaut des Vergleichs bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien über den Streitgegenstand und die ausdrücklich geregelten Punkte hinaus sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche aus dem Mietverhältnis, also etwa auch einen Schadensersatzanspruch wegen vorgetäuschten Bedarfs, abschließend regeln wollten.
[X.]) Auch ein stillschweigender Verzicht kommt nach den vom Senat im Urteil vom 10.
Juni 2015 ([X.], [X.]O
Rn. 19) entwickelten Maßstäben
-
wovon wohl auch das Berufungsgericht in seinem nach Bekanntwerden dieser Entscheidung ergangenen Zurückweisungsbeschluss ausgeht -
nicht in [X.]. An das Vorliegen eines stillschweigenden Verzichts
auf [X.] wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs sind strenge Anforderun-gen zu stellen; der Verzichtswille muss -
auch unter Berücksichtigung sämtli-cher Begleitumstände -
unmissverständlich sein (Senatsurteil vom 10. Juni 2015 -
VIII
ZR 99/14, [X.]O mwN). Hierfür bedarf es regelmäßig bedeutsamer Umstände, die auf einen solchen Verzichtswillen schließen lassen; derartige Umstände können bei einem [X.] etwa darin liegen, dass sich der Vermieter zu einer substantiellen Gegenleistung verpflichtet (Senatsurteil vom 10. Juni 2015 -
[X.], [X.]O mwN). Solche Umstände liegen nach den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor und sind im [X.] auch nicht aufgezeigt worden.
3. [X.] beruht auf der aufgezeigten Verletzung des Anspruchs der Kläger
auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Denn 13
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es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der von den Klägern vorgetragenen Umstände zu einem anderen Ergebnis ge-langt wäre.
a) [X.] des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstin-stanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt ([X.], Urteil vom 9. März 2005 -
VIII ZR 266/03, [X.]Z 162, 313, 315 f.; Beschluss vom 22.
Dezember 2015 -
VI [X.], NJW 2016, 713 Rn. 7). Bei der Berufungsinstanz handelt es sich auch nach Inkrafttreten des [X.] um eine zweite -
wenn auch eingeschränkte -
Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewin-nung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entschei-dung des Einzelfalles, besteht ([X.], Urteil vom 9.
März 2004 -
VIII ZR 266/03, [X.]O, S. 316; Beschluss vom 22. Dezember 2015 -
VI [X.], [X.]O
mwN). Aus der in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehenen
grundsätzlichen
Bindung
des Berufungsgerichts
an die erstinstanzlichen Feststellungen lässt sich daher nicht ableiten, dass die Überzeugungsbildung des Erstgerichts -
anders als
es im Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 10. Juni 2015 und auch im Zu-rückweisungsbeschluss anklingt -
nur auf Rechtsfehler überprüft wird. Vielmehr können sich -
die Bindungswirkung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufhebende
-
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellun-gen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen, also insbesondere daraus ergeben, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzli-chen Beweisaufnahme aufgrund konkreter Anhaltspunkte anders würdigt als die Vorinstanz (Senatsurteil vom 9. März 2005 -
VIII ZR 266/03, [X.]O, [X.]).

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b) Dass
die Kläger die vom Berufungsgericht in seinem [X.] nicht berücksichtigten Tatsachenbehauptungen
-
soweit ersichtlich -
teilweise erst im Berufungsverfahren vorgebracht
haben, ist unschädlich.
[X.]) Hierbei handelt es sich nicht um neues Vorbringen im Sinne von §
531 Abs. 2 ZPO.
Ein
in zweiter Instanz erfolgtes Vorbringen ist nicht neu, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere [X.] zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird ([X.], Urteile vom 18. Oktober 2005 -
VI [X.], [X.]Z 164, 330, 333; vom 21. Dezember 2011 -
VIII ZR 166/11, NJW-RR 2012, 341 Rn. 15; vom 19.
Februar 2016 -
V [X.], juris Rn. 27; jeweils mwN; Beschlüsse vom 21.
Dezember 2006 -
VII ZR 279/05, NJW 2007, 1531 Rn. 7; vom 6. Mai 2015
-
VII ZR 53/13, NJW-RR 2015, 1109 Rn.
11; vom 25.
Oktober 2011 -
VIII ZR 125/11, [X.], 382 Rn. 20 f.). So liegen die Dinge hier. Bereits in erster Instanz haben die Kläger als Indizien gegen das Vorliegen einer Eigenbedarfs-situation vorgetragen, dass der Beklagte beginnend ab dem [X.]
das Haus zum Verkauf angeboten beziehungsweise durch einen Makler habe an-bieten lassen. Diese [X.] hätten auch nach dem Ausspruch der Eigenbedarfskündigung
angedauert und seien schließlich im April 2013 von Erfolg gekrönt gewesen.
In der Berufungsinstanz haben sie diese
-
schlüssi-
gen -
Indizien
durch nähere Angaben konkretisiert.
[X.]) Zudem ist -
soweit ersichtlich -
unstreitig geblieben, dass der vom Beklagten beauftragte Makler auch
nach der mit Schreiben vom 15. November 2010 ausgesprochenen
Eigenbedarfskündigung [X.] ange-stellt hat. Ein erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachtes unstreitiges [X.] ist aber unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen (Urteile vom 20. Mai 2009 -
VIII ZR 247/06, [X.], 2532 Rn. 15; vom 18. November 2004 -
IX ZR 229/03, [X.]Z 161, 138, 141 ff.; Be-17
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schlüsse vom 23. Juni 2008 -
GSZ 1/08, [X.]Z 177, 212 Rn. 10; vom 27.
Oktober 2015 -
VIII [X.], [X.], 98 Rn. 11).
[X.]) Ob der von den Klägern hinsichtlich
der Behauptung, der vom [X.] eingeschaltete Makler habe auch im Zeitraum von 2010 bis Oktober 2011 intensive [X.] entfaltet, erstmals angetretene [X.] überhaupt zu erheben ist, wird das Berufungsgericht in eigener Beurtei-lung zu entscheiden haben.
Dies hängt davon ab, ob die genannte Behauptung weiterhin unstreitig bleibt. Sollte dies nicht der Fall sein, dürfte der erstmals er-folgte Beweisantritt nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO berücksichtigungsfähig sein.

III.
Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 21. August 2015 ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO), damit dieses unter tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Falles nochmals der Frage nachgeht, ob der Eigenbedarf für den Neffen des Beklagten tatsächlich bestanden hat oder nur vorgeschoben wurde. Die Kläger haben unter Anführung von schlüssigen Indizien den Verdacht geäußert, dass der Beklagte an seiner Verkaufsabsicht durchgängig, also auch nach der von ihm initiierten Vermietung des Hauses an seinen Neffen, festgehalten habe. Mit diesen Indizien wird sich das Berufungsgericht zu befassen haben, denn es kann auch unter Berücksichtigung der Bekundungen des Neffen des Beklagten nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ausgeschlossen werden, dass der [X.] die Vermietung in der -
seinem Neffen nicht offenbarten -
Erwartung vor-genommen hat, diesen im Falle eines doch noch gelingenden gewinnbringen-den Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können. Auch ein solches Vorgehen würde den Tatbestand eines vorgeschobenen Eigenbedarfs 20
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erfüllen. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2
ZPO Gebrauch.
[X.]
[X.]
Dr. Fetzer

[X.]
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.03.2015 -
151 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 21.08.2015 -
6 [X.]/15 -

Meta

VIII ZR 214/15

10.05.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2016, Az. VIII ZR 214/15 (REWIS RS 2016, 11647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11647

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