Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] StR 284/99vom14. März 2000in der [X.] schweren Bandendiebstahls u.a.hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3, 4 [X.]zugleich: Antwort auf die Anfrage des [X.] des [X.] vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 14. März 2000 beschlossen:Der [X.] beabsichtigt zu entscheiden:Der Begriff der Bande setzt voraus, daß sich mehr alszwei Personen mit dem ernsthaften Willen [X.] haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrereselbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zubegehen.Der Tatbestand des Bandendiebstahls erfordert nicht, daßmindestens zwei Bandenmitglieder die Tat in zeitlichemund örtlichem Zusammenwirken begehen.Der [X.] fragt bei den anderen Strafsenaten des [X.] an, ob an entgegenstehender Rechtspre-chung festgehalten wird.Gründe:[X.] hat die Angeklagten wegen schweren [X.] in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, [X.] in zwei Fällen und wegen versuchten Bandendiebstahls zu Gesamtfrei-heitsstrafen von jeweils vier Jahren und neun Monaten verurteilt.- 3 -Hiergegen wenden sich beide Angeklagte mit ihren auf die [X.]; der Angeklagte [X.]beanstandet darüber hinausdas Verfahren.Nach den Feststellungen des [X.] kamen die beiden Ange-klagten im Mai 1998 überein, mehrere Wochen lang aus Auto-Verkaufshäusernhochwertige Gebrauchtfahrzeuge im Wege arbeitsteiligen [X.] entwenden. In Ausführung des gemeinsamen Vorhabens suchten sie [X.] Juni an bis zu ihrer Festnahme am 30. Juli 1998 mehrere Autohäuserauf, nahmen im [X.] abgestellte Fahrzeuge in Augenschein und [X.] vor. Entsprechend dem [X.] lenkte einer der Angeklagten [X.] des [X.] ab, während der andere die Situationnutzte, um unbemerkt einen der Originalschlüssel des besichtigten [X.] einen mitgeführten, ähnlich aussehenden Schlüssel derselben [X.] auszutauschen. Am jeweils darauffolgenden Wochenende wurden die [X.] elektronischen Wegfahrsperre versehenen Fahrzeuge unter [X.] ausgetauschten Originalschlüssel entwendet. Die Strafkammer konntenicht klären, ob die Angeklagten oder ein oder mehrere unbekannte Mittäter [X.] stahlen und flmöglicherweise nach [X.] wegschafften.[X.] Nach bisher ständiger Rechtsprechung des [X.] ge-nügt es zur Erfüllung eines [X.]s, daß sich zwei Personen mit demernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisseDauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zu be-gehen (vgl. [X.]St 23, 239 f.; 31, 202, 205; 38, 26, 27 f.; 39, 216, 217; 42, 255,- 4 -257 f.; [X.], 255 f.; [X.], Beschluß vom 12. Januar 2000 - 1 StR603/99). Die beiden Angeklagten wären danach als [X.] anzusehen. [X.] Verurteilung nach den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und 244 a Abs. 1 StGB verlangtdie Rechtsprechung jedoch, daß (mindestens) zwei Bandenmitglieder in [X.] und zeitlichem Zusammenwirken stehlen (vgl. nur [X.]St 25, 18; 33, 50,52; [X.] NStZ 1996, 493; offengelassen in [X.], Beschluß vom 19. März 1997- 5 StR 18/97). Dies könnte hier hinsichtlich der [X.] fraglichsein, weil nach den Feststellungen lediglich der Diebstahl der Autoschlüssel,nicht aber zweifelsfrei auch der der Fahrzeuge flunter Mitwirkung eines [X.]fl erfolgte.2. Dem [X.] erscheint die der bisherigen Rechtsprechung zugrundeliegende Auslegung des Tatbestandsmerkmals [X.] (die Verbindung vonzwei Personen reicht aus) in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB (§ 244 a Abs. 1 StGB) zuweit. Er möchte bereits aus diesem Grunde die Verurteilung wegen (schweren)Bandendiebstahls aufheben. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals flunterMitwirkung eines anderen Bandenmitgliedsfl (örtliches und zeitliches Zusam-menwirken der Bandenmitglieder beim Diebstahl sei erforderlich) hält der [X.] dagegen für zu eng. Er knüpft an die Anfrage des [X.] vom 22.Dezember 1999 - 3 StR 339/99 - an, der beabsichtigt zu entscheiden, daß [X.] einer Bande auch dann Täter eines Bandendiebstahls ist, wenn [X.] nicht am [X.] an der Ausführung des Diebstahls unmittelbar beteiligt ist,aber auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daranmitwirkt.Der [X.] stimmt dieser Rechtsauffassung zu. Zur Vermeidung [X.] und [X.] erscheint jedoch die- 5 -vom [X.] beabsichtigte weitere Änderung bei der Auslegung der Tatbe-standsvoraussetzungen bei [X.]en erforderlich.3. Mit der neuen (weiten) Auslegung des Begriffs [X.] durch [X.] erhält der Begriff eine weiter gehende Bedeutung als bisher.Denn es wird die Auffassung aufgegeben, daß die besondere Gefährlichkeitdes [X.] - und damit der Grund für die erhöhte Strafdrohung - (auch)auf seiner Anwesenheit am [X.] beruht. Nunmehr besteht der Grund für dieQualifikation - jedenfalls für am [X.] nicht Anwesende - darin, daß das [X.] im Hinblick auf den Diebstahl in die bandenmäßige [X.] ist. Die Bedeutung des Tatbestandsmerkmalsflunter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedsfl erschöpft sich jetzt darin,diejenigen Fälle auszuscheiden, bei denen ein Bandenmitglied in eigener Re-gie ohne Unterstützung durch die Bande die Tat begeht. Diese Auslegung wirddem Interesse der effektiven Bekämpfung moderner Kriminalitätsstrukturen ge-recht und vermeidet [X.]; denn die flklassischefl Bande ist -wie der 3. Strafsenat in seiner Anfrage zutreffend ausgeführt hat - neuen [X.] Erscheinungsformen gewichen.4. Allerdings überzeugt nicht, daß nach Auffassung des [X.]der Bandendiebstahl (am Diebstahls-[X.]) weiterhin von mindestens zwei(weiteren) Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirkenbegangen werden muß.a) Eine Vielzahl der [X.]e - § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 244 aAbs. 1 StGB, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 373 Abs. 2 Nr. 3 [X.], § 52 a Abs. [X.], § 19 Abs. 2 Nr. 1, § 22 a Abs. 2 [X.] - sieht zwar vor, daß ein Ban-- 6 -denmitglied die Tat flunter Mitwirkungfl eines anderen Bandenmitglieds bege-hen muß. Die gesetzlichen Regelungen sind aber nicht einheitlich; denn [X.] des § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 260 a Abs. 1 StGB sowie des§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 a Abs. 1 BtMG enthält dieses Erfordernis nicht (vgl.auch die §§ 146 Abs. 2, 152 a Abs. 2, 184 Abs. 4, 236 Abs. 4 Nr. 1, 253 Abs. 4,261 Abs. 4, 263 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5, 267 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, 275 Abs. 2, 276Abs. 2, 284 Abs. 3 Nr. 2, 300 Satz 2 Nr. 2, 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB; 92 a Abs. 2Nr. 2; 92 b Abs. 1 AuslG). Die Mitwirkung an der Tat, namentlich die [X.] am [X.] ([X.]St 38, 26, 29), ist somit - wie gerade auch die neue Ge-setzgebung zeigt - nicht fltypischfl für das [X.].b) Kennzeichnend für die [X.] ist die auf Dauer angelegte[X.]. Diese bewirkt in der Praxis eine sorgfältige Planungund Vorbereitung der Taten. Dadurch kann die Anwesenheit eines weiterenBandenmitglieds am [X.] neben dem die Tat unmittelbar Ausführenden über-flüssig sein. Die erhöhte Strafdrohung in den §§ 244, 244 a StGB ist durch diebandenmäßige Begehung der Tat gerechtfertigt, und zwar auch im Sinne (ban-denmäßig) geplanter Arbeitsteilung. Es erscheint - worauf der 3. Strafsenat inseinem [X.] selbst hingewiesen hat - nicht nachvollziehbar, einenBandendiebstahl dann zu verneinen, wenn die Bande dank sorgfältiger Pla-nung nur eines ihrer Mitglieder an den [X.] zu schicken braucht. Dies giltinsbesondere dann, wenn der im Hintergrund operierende [X.] meh-rere Mitglieder der Gruppierung an unterschiedliche [X.]e entsendet, die dortjeweils allein die vorher geplanten Taten ausführen. Auch für den Fall, daß derflHintermannfl zunächst ein Bandenmitglied beauftragt, die örtlichen Gegeben-heiten auszuspähen oder den Diebstahl sonst flvorzubereitenfl, und dann einweiterer Angehöriger der Gruppierung das Vorhaben entsprechend den ge-- 7 -wonnenen Erkenntnissen realisiert, besteht gleichermaßen das Bedürfnis einerBestrafung als [X.]. Daß auch die Tatgerichte dies so sehen, wirddurch die Vielzahl der [X.] bestätigt, die deswegen erfolgten,weil die Bandenmitglieder nicht (entsprechend der bisherigen Rechtsauffas-sung) am [X.] flzusammenwirktenfl (vgl. nur [X.] StV 1997, 247; [X.]R [X.] 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2, 4). Nach jetziger Ansicht kann selbst das [X.] [X.] mit flMafiafl-Strukturen nicht wegen Ban-dendiebstahls (oder Bandenraubes: § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bestraft werden,wenn es den bandenmäßig organisierten Diebstahl (oder Raub) auftragsgemäßflvor Ortfl allein durchführt. Das ist weder vom Gesetz gefordert noch kriminal-politisch hinnehmbar.[X.] Abgrenzung (bloßer) Mittäterschaft von der Bande macht es erfor-derlich, daß bei der Bande mindestens drei Mitglieder ein kriminelles Gemein-schaftsinteresse [X.] Die Voraussetzungen eines [X.]s unterscheiden sich bei [X.] beabsichtigten Aufgabe des [X.] vom Regelfall der Mittäterschaft nur wenig. Wie bei der bloßen [X.] (§ 25 Abs. 2 StGB) wird nur noch die gemeinschaftliche Tatbegehung -allerdings mit [X.] ([X.] NStZ 1996, 339, 340) und im (nur [X.] faßbaren, vgl. [X.] NStZ 1997, 132, 133; 1998, 255 f.; [X.], 92)flBandeninteressefl - vorausgesetzt. Um die Tatbestände der [X.]enicht ausufern zu lassen und eine handhabbare und präzise Differenzierungzur Mittäterschaft zu ermöglichen, muß der [X.] einschränkend [X.] 8 -gelegt werden. Der Regelfall strafrechtlichen Handelns zu zweit ist die [X.]. Es erscheint widersinnig, etwa ein Ehepaar ([X.] bei [X.] MDR1967, 369), eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ([X.] StV 1995, 642 [X.] eine Zweier-Wohngemeinschaft (vgl. [X.]R BtMG § 30 a Bande 9; s.auch [X.] NJW 1998, 2913 f.) als [X.] anzusehen. Eine Bande sollte viel-mehr erst bei der Verbindung von mindestens drei Personen bejaht werden.Dies entspricht einer von Teilen der Literatur schon seit langem erhobenenForderung (s. etwa Dreher NJW 1970, 1802 ff; Geilen Jura 1979, 445, 446;Otto Jura 1989, 200, 203 und [X.], 559, 566; Schild NStZ 1983, 69, 70;[X.] JA 1980, 393, 395; [X.] JuS 1985, 454, 457; [X.], 325, 328; Volk [X.] 1979, 426, 428 f.; Ruß in [X.]. § 244 Rdn. 11;[X.] in [X.]. § 244 Rdn. 30 f.; [X.]/[X.] 49. Aufl.§ 244 Rdn. 11; [X.]/[X.] StGB 23. Aufl. § 244 Rdn. 6; Rengier [X.]. [X.] 68; [X.] Strafrecht BT 2. Aufl. [X.] 96).2. Ein flhistorischer Willefl des Gesetzgebers ist für die Frage, wievieleMitglieder eine [X.] mindestens haben muß, nicht eindeutig erkennbar.a) Der gesetzestechnische Begriff der Bande ist durch das Erste Straf-rechtsreformgesetz vom 25. Juni 1969 ([X.] 645) in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB[a.F. = § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.] aufgenommen worden. Vorläufer dieserBestimmung war § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB, der als schweren Diebstahl unterStrafe stellte, wenn flzu dem [X.] mehrere mitwirken, welche sich zurfortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben". Nach [X.] zu dieser Vorschrift konnte die Verbindung auch aus (nur)zwei Mitgliedern bestehen ([X.], 236, 238; [X.] bei [X.] MDR 1967,369). Diese Auslegung entsprach § 218 Nr. 8 des Strafgesetzbuches für die- 9 -Preußischen Staaten von 1851 - der Vorgängernorm des § 243 Abs. 1 Nr. 6StGB (s. [X.] 1986, 189, 191) -, wo als flschwerer Diebstahlfl (s. § 219Abs. 1 prStGB) angesehen wurde, [X.] zu dem [X.] zwei oder mehre-re Personen als Urheber oder Theilnehmer mitwirken, welche sich zur fortge-setzten Verübung von Raub oder Diebstahl verbunden haben". Der Begriff der[X.] wurde in diesen Vorschriften allerdings nicht gebraucht.b) Die Fassung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. geht auf § 237 Abs. 1Nr. 3 des Entwurfs eines Strafgesetzbuches von 1962 zurück und [X.] wörtlich. Der Begründung zum Entwurf 1962 ist einerseits zu entneh-men, daß als Bande flwie im geltenden Rechtfl der [X.] mehrererflbezeichnet wird, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahlverbunden haben ([X.]. IV/650 [X.] 407). Andererseits wird aber ausge-führt, der im Entwurf mehrfach - vgl. §§ 260 Abs. 1 Nr. 4, 338 Abs. 1 Nr. 3, 342Abs. 3 Nr. 4, 389 Abs. 3 Nr. 1 - gebrauchte Begriff flals Mitglied einer Gruppe"sei so auszulegen, wie der des Mitglieds einer Bande in § 237 Abs. 1 Nr. [X.]. IV/650 [X.] 516). Eine Gruppe besteht aber aus mindestens drei Per-sonen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 88 Rdn. 7; s. auch [X.]. 13/9064 [X.] § 127 StGB n.F.]).c) In § 11 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BtMG 1972 - jetzt § 30 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hat der Gesetzgeber den Begriff der Bande ebenfalls aufgenommen. Die [X.] führt zu dieser Vorschrift u.a. aus: [X.] Zu-sammenschluß von zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von [X.] bereits das Merkmal einer Bande" ([X.]. VI/1877 [X.] 10). In dieserBewertung liegt allerdings ein deutlicher Widerspruch zu der ausdrücklich an-gegebenen Zielrichtung der Strafbestimmung, die nämlich gegen [X.] gerichtet sei, die flwie [X.] organisiert sind" ([X.].VI/1877 [X.] 5). In der Begründung wird in diesem Zusammenhang vonflBandennetzfl und [X.] gesprochen ([X.]. VI/1877 aaO). [X.] Gesetzesreform war es in erster Linie, den organisierten Drogenhandel und-schmuggel wirksamer bekämpfen zu können (Schild NStZ 1983, 69, 70). [X.] des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 1982 übernahm diese Vorgabe. Der er-höhte Strafrahmen sollte eine wirksame Waffe gegen [X.] gegen Drahtzieher internationaler Rauschgifthandelsorganisationen sein(Körner NJW 1982, 673, 675 f.). Vom Erfordernis der Mitwirkung eines [X.] ist der Gesetzgeber hier - ohne Begründung - abgewichen(vgl. hierzu [X.] NStZ 1996, 166, 167 f.).d) Die Neuregelung des bandenmäßigen Schmuggels in § 373 Abs. 2Nr. 3 [X.] 1977 lehnt sich ausdrücklich an § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. an. [X.] des [X.] ist zu entnehmen, daß beide Fälle fürflmiteinander vergleichbarfl gehalten wurden (vgl. [X.]. VI/1982 [X.] 196).Da nach früher geltendem Recht (§ 397 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) mindestens dreiPersonen mitwirken mußten, wird hieraus eine gesetzgeberische Zustimmungzur [X.] hergeleitet ([X.]St 38, 26, 28; [X.]/Hillenkamp Straf-recht [X.] 21. Aufl. [X.] 101).Der Gesetzgeber hat aber auch hier die [X.] nicht definiert, sonderneinen klärungsbedürftigen Begriff lediglich erneut gebraucht. Die in der Geset-zesbegründung herangezogene Vergleichbarkeit zwischen [X.] und [X.] andererseits erscheint wegen des [X.] beider Strafvorschriften zweifelhaft: Während näm-lich beim bandenmäßigen Schmuggel nach altem Recht die gemeinsame zeitli-- 11 -che und örtliche Begehung der Tat durch mindestens drei Schmuggler wegenihrer besonderen Tatgefährlichkeit im Vordergrund stand (vgl. [X.], 236,241 f.; [X.]St 8, 205, 208 f.; [X.] 1982, 55, 61 ff.), liegt beim Banden-diebstahl die strafschärfende Gefährlichkeit in erster Linie in der [X.] [X.] (s. [X.]St 23, 239, 240).3. Für die Auslegung, daß zur Bejahung einer [X.] die [X.] mehr als zwei Personen erforderlich ist, spricht schon der Wortlaut [X.]:Das Wort Bande wurde aus dem [X.] (Truppe, Schar)entlehnt, das wohl auf den [X.] Begriff bandwa [X.]" zurückgeht.Es kennzeichnet eigentlich diejenigen, die sich unter einem gemeinsamen Zei-chen zusammenrotten ([X.] Etymologie 2. Aufl. [X.] 61). [X.] findet [X.] als Bezeichnung für marodierende [X.], während [X.] häufig Gruppen irregulärer Kämpfer so genannt wurden. Als Parallelbe-zeichnungen im soziologischen Sinne gelten Rotte, Horde oder Meute ([X.]. 2. Bd. [X.] 560). Der Begriff wurde etwa alsflgesetzliche Überschriftfl zu § 127 StGB a.F. (vgl. [X.] 2. Aufl. [1934][X.] 195: [X.]) verwandt, wo unter Strafe gestellt wurde, wenn [X.] unbefugterweise einen flbewaffneten [X.] bildete oder befehligte [X.], von der er wußte, daß sie ohne gesetzliche [X.] war, mit [X.] oder [X.] versah oder er sichfleinem solchen bewaffneten [X.] anschloß.Die Auffassung, es sei mit dem Wortsinn des Begriffes Bande vereinbar,unter diesem Merkmal auch den kriminellen Zusammenschluß von nur zwei- 12 -Personen zu verstehen ([X.]St 23, 239, 240; 38, 26, 28; [X.] in [X.]. 250 Rdn. 37), begegnet danach erheblichen Bedenken (vgl. GeilenaaO [X.] 446; [X.] aaO [X.] 457). Zu Recht wird dagegen vorgebracht, dieseAuslegung sei mit der [X.] nicht zu vereinbaren; eine Bande setzevielmehr nach dem [X.] Sprachgebrauch mehr als zwei Mitglieder voraus(s. Dreher aaO [X.] 1803; [X.] aaO [X.] 395).4. Auch die vom Gesetzgeber in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewählte [X.] "(wer) als Mitglied einer Bande ... unter Mitwirkung eines [X.] stiehlt", spricht für die genannte einschränkende Auslegungdes [X.]s. Da es im Hinblick auf das mitwirkende andere [X.] nicht heißt "des anderen oder eines anderen Bandenmitglieds", muß [X.] mindestens drei Mitglieder haben (Dreher aaO [X.] 1804).5. Der wesentliche Grund für die die erhöhte Strafdrohung [X.] besondere Gefährlichkeit von Verbindungen zur fortgesetzten [X.] Straftaten liegt in der engen Bindung, die die Mitglieder für die Zukunfteingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung bildet ([X.]St 23,239, 240). Diese - über das Maß der Mittäterschaft hinausgehende - gegensei-tige Bindung besteht in einer Zweiergruppe nicht (so aber [X.]St 23, 239, 240;38, 26, 29 f.; [X.] GA 1974, 308); denn die maßgebliche Willensbindung ent-steht als dynamischer Prozeß erst innerhalb einer größeren Gruppe und ent-faltet dann eine vom Willen des einzelnen unabhängige Eigendynamik. DasAusscheren einzelner gegen den Willen der Mehrheit stößt hier auf deren Wi-derstand und setzt beim Abtrünnigen eine besondere innere und [X.] voraus. Bei nur zwei Mitgliedern braucht kein Be-teiligter die Situation zu befürchten, einer in sich verschworenen, tatentschlos-- 13 -senen Gruppenmehrheit gegenüberzustehen ([X.] in [X.] aaO § 244Rdn. 31). Es fehlt dann die für die Bandenqualifikation charakteristische Grup-pendynamik, die im Gegensatz zur normalen Komplizenschaft die kriminellenEnergien in besonders gefährlicher Weise bündelt (Geilen aaO [X.] 446). [X.] eines kriminellen Korpsgeistes, der als Kriminalitätsmotor die be-sondere Tätergefährlichkeit ausmacht und damit die Strafschärfung entschei-dend mitträgt, ist nicht schon in einer Zweier-, sondern frühestens in einerDreierbeziehung möglich ([X.] aaO [X.] 395; Ruß in [X.] aaO § 244Rdn. 11). Erst diese ist auf Eigenexistenz und Dauer angelegt (Dreher aaO [X.]1804); denn die Aktivität einer solchen Gruppe besteht unabhängig vom Hinzu-kommen oder Austreten einzelner Mitglieder (Otto [X.], 559, 566; [X.] aaO [X.] 457).6. Auch die Rechtsprechung des [X.] zur kriminellenVereinigung führt dazu, für eine Bande die Verbindung mindestens dreier Per-sonen zu verlangen (Volk [X.] 1979, 426, 428 f. [Anm. zu [X.]St 28, 147]):a) Ein Zusammenschluß von nur zwei Personen ist keine [X.] Sinne des § 129 StGB. Der 3. Strafsenat hat in seiner in [X.]St 28, 147 ff.abgedruckten Entscheidung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Ausführun-gen von Dreher in NJW 1970, 1802 ff. (zum Begriff der Bande) u.a. ausgeführt:Einer Verabredung von nur zwei Personen sei die spezifische [X.] organisierten [X.] regelmäßig noch nicht ei-gen. In der Verbindung zweier Personen entwickle sich noch nicht die für grö-ßere Personenzusammenschlüsse typische Eigendynamik, die geeignet ist,dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und beiihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen. In einer Gruppe- 14 -herrschten andere Gesetze des menschlichen Miteinander als zwischen einemPaar. Ein Korpsgeist entwickle sich nur in einem Zusammenschluß von [X.] zwei Personen. Die besondere Gefährlichkeit, die gerade in der [X.] von der individuellen Einzelmeinung losgelösten Gruppenwillens liege,sei bei einer flZweier-Vereinigungfl noch nicht erreicht.b) Die Kriterien, die der 3. Strafsenat im Hinblick auf die [X.] aufgezeigt hat, gelten in gleicher Weisefür die Bande (vgl. Ruß in [X.] aaO § 244 Rdn. 11; [X.]/[X.] aaO § 244Rdn. 6). Eine Diebesbande ist bei einem Mindestmaß an Organisation [X.] einer kriminellen Vereinigung (Dreher aaO [X.] 1803). Auch aus [X.] sollten beide Begriffe im Hinblick auf die Mindestanzahl der Beteiligteneinheitlich definiert werden. IV.Insgesamt erscheint es auf der Grundlage der Anfrage des [X.] vom 22. Dezember 1999 konsequent, den Begriff flunter Mitwirkung einesanderen Bandenmitgliedsfl dahin auszulegen, daß ein örtliches und zeitlichesZusammenwirken zweier Bandenmitglieder am Diebstahls-[X.] nicht erfor-derlich ist, und - zur sachgerechten Abgrenzung der bloßen Mittäterschaft vonder Bande - für den Begriff der Bande einheitlich, auch für das Nebenstrafrecht,den Zusammenschluß von mehr als zwei Personen zu fordern.Der [X.] fragt daher bei den anderen Strafsenaten an, ob - auch [X.] auf die Anfrage des [X.] und die dazu ergangene Antwort- 15 -des 5. Strafsenats - 5 ARs 3/00 -, Beschluß vom 8. Februar 2000 - die entge-genstehende Rechtsprechung aufgegeben wird.[X.]-Goßner Kuckein Athing
Meta
14.03.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2000, Az. 4 StR 284/99 (REWIS RS 2000, 2855)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2855
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.